{"id":"bgbl1-2009-24-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":24,"date":"2009-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/24#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_24.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung  AtAV)","law_date":"2009-04-30T00:00:00Z","page":1000,"pdf_page":8,"num_pages":32,"content":["1000                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die                 d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 2)“\nAngabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                   durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absatz 3)“ er-\nsetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-                                          Artikel 2\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.          in Kraft.\nBonn, den 24. April 2009\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio\nVerordnung\nüber die Verbringung\nradioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente\n(Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung – AtAV)*)\nVom 30. April 2009\nAuf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der                      vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459),\ndurch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April                       die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Au-\n1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11                      gust 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist,\nAbsatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes,                         herrühren;\nder durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom                       3. für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Auf-\n6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie                    arbeitung für eine weitere Verwendung wiederge-\ndes § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt                   wonnen wurden.\ndurch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August\n2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des                                            §2\n§ 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atom-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6                                Verhältnis zu anderen Vorschriften\nBuchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001                         Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie\n(BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist,                 sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und\nverordnet die Bundesregierung:                                       der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden\nFassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender\n§1                                   bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radio-\nAnwendungsbereich                              aktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen,\ndie sich aus Bestimmungen der Europäischen Ge-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und                meinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften,\nKontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radio-                 internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmun-\naktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.                      gen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern erge-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht                                  ben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3\ndes Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverord-\n1. für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht\nnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine An-\nmehr umgegangen wird oder umgegangen werden\nzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der\nsoll und die an den Lieferanten oder Hersteller von\njeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, so-\nStrahlenquellen zurückgegeben oder an eine aner-\nweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver\nkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3\nAbfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Ver-\nSatz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;\nordnung anzuwenden ist.\n2. für Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vor-\nkommende radioaktive Stoffe enthalten und die                                               §3\nnicht von Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1\nBegriffsbestimmungen\nSatz 2 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Eu-    1. „radioaktive Abfälle“: alle gasförmigen, flüssigen\nratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und\nKontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter      oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom\nBrennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21).                       Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                1001\neiner natürlichen oder juristischen Person, deren             gliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs-\nEntscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird,              und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver\nkeine weitere Verwendung vorgesehen ist und die               Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist;\nals radioaktive Abfälle nach den Rechts- und             15. „anerkannte Einrichtung“: eine Einrichtung im Ho-\nVerwaltungsvorschriften des Ursprungslands und                heitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen\ndes Bestimmungslands der Kontrolle durch eine                 Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen\nAufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der              Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung\nspezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1               oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen\nSpalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1           zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach\nSpalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschrit-             den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungs-\nten werden;                                                   gemäß für die Zwischenlagerung umschlossener\n2. „abgebrannte Brennelemente“: Kernbrennstoffe,                 Strahlenquellen zugelassen wurde;\ndie in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft         16. „ordnungsgemäß gestellter Antrag“: der unter Ver-\naus diesem entfernt worden sind;                              wendung des Vordrucks nach Anlage erstellte ein-\n3. „umschlossene Strahlenquelle“: ein umschlossener              heitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der\nradioaktiver Stoff im Sinne von § 3 Absatz 2 Num-             Anlage genügt;\nmer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung          17. „Sammelgenehmigung“: eine Genehmigung für\nin der jeweils geltenden Fassung;                             mehrere Verbringungsvorgänge.\n4. „Verbringung“: alle zur grenzüberschreitenden Be-\nförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter                                     §4\nBrennelemente vom Ursprungsland oder Ur-                                Einheitlicher Begleitschein\nsprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder\n(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung\nBestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlun-\nradioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente\ngen;\nerfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleit-\n5. „Endlagerung“: die Einlagerung radioaktiver Abfälle      scheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verord-\noder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zu-       nung.\ngelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht\n(2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleit-\nbeabsichtigt ist;\nschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschi-\n6. „Wiederaufarbeitung“: ein Verfahren oder ein Vor-        ne, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät\ngang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver            mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenom-\nNuklide aus abgebrannten Brennelementen zum              men werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung\nZweck der weiteren Verwendung ist;                       darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig\n7. „Versender“: jede natürliche oder juristische Per-       kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies\nson, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle        erfolgt ist.\noder abgebrannter Brennelemente für derartiges\nMaterial nach geltendem nationalen Recht ver-                                        §5\nantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem                       Verbringungsverbot, Genehmigung\nEmpfänger plant;\n(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abge-\n8. „Empfänger“: jede natürliche oder juristische Per-       brannter Brennelemente ist unzulässig\nson, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte\n1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades\nBrennelemente verbracht werden sollen;\nsüdlicher Breite oder\n9. „Mitgliedstaat“: ein Staat, der Mitglied der Europäi-\n2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partner-\nschen Union ist;\nschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen\n10. „Drittland“: ein Staat, der nicht Mitglied der Euro-         den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\npäischen Union ist;                                          im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\n11. „Ursprungsland“ oder „Ursprungsmitgliedstaat“: je-           einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und\ndes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus          ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom\neine Verbringung geplant oder eingeleitet wird;              15.12.2000, S. 3) ist.\n12. „Bestimmungsland“ oder „Bestimmungsmitglied-                (2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Ab-\nstaat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in     fälle oder abgebrannte Brennelemente\ndas oder in den eine Verbringung geplant ist oder        1. aus dem Inland\nstattfindet;                                                 a) in einen Mitgliedstaat oder\n13. „Durchfuhrland“ oder „Durchfuhrmitgliedstaat“: je-           b) in ein Drittland,\ndes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch des-\nsen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist           2. in das Inland aus einem Drittland oder\noder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungs-           3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder\nland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestim-             abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland\nmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;                     stammen und für ein Drittland bestimmt sind und\n14. „zuständige Behörde“: jede Behörde, die nach                 sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ur-              einen Mitgliedstaat gelangen,\nsprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer so-          verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung\nwie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmit-          von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleit-","1002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt.    Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie\nÜber die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirt-        zwecks Zustimmung.\nschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Lan-\ndesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Aus-                                      §7\ngangs- oder Bestimmungsort liegt.\nEingangsbestätigung\n(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anfor-                          und Informationsersuchen\nderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3\ntrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob\nAbsatz 2 und 3 des Atomgesetzes oder des § 22 der\nder ihm von der zuständigen Behörde eines Mitglied-\nStrahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fas-\nstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ord-\nsung nicht erfüllt sind.\nnungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in\n(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt         deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert\nwerden, wenn                                                  der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für\n1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brenn-          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte\nelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht,           Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.\nim Wesentlichen dieselben physikalischen, chemi-          Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten\nschen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,           Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis\nzum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der\n2. diese Verbringungen von demselben Versender zu             Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der\ndemselben Empfänger durchgeführt werden sollen            20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.\nund\n(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so über-\n3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über die-      mittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Aus-         trolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen\nfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über       nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der\ndieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betrof-        zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats\nfenen Drittländer erfolgen soll.                          eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Ab-\n(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf              schnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins\nGrund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen           sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden\nBehörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen             eine Kopie.\nDrittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt             (3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so\nwerden, wenn die Verbringungen über verschiedene              fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nGrenzübergangsstellen durchgeführt werden.                    trolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen\n(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Ver-            Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf\nantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers,          Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen\nEmpfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder            betroffenen zuständigen Behörden von dieser Auffor-\njuristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.    derung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätes-\ntens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach\n§6                                der Erteilung der angeforderten Informationen der An-\ntrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das\nAntragstellung\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zu-\n(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt           ständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung          nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft\nvon Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleit-         zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und\nscheins zu beantragen                                         setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden\n1. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom         von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag\nVersender,                                                ordnungsgemäß gestellt wurde. Spätestens zehn Tage\nnach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber\n2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom         vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt\nEmpfänger,                                                das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in\n3. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von         den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des\nder natürlichen oder juristischen Person, die für die     Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung\nAbwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich       unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des ein-\nist.                                                      heitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffe-\n(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausferti-   nen zuständigen Behörden eine Kopie.\ngungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft                (4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das\nund Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen an-          Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den\nfordern.                                                      Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-           eine Empfangsbestätigung übermitteln.\ntrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1         (5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nNummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats           kontrolle von den zuständigen Behörden der um\noder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven      Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer\nAbfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht             um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antrag-\nwerden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2         stellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt\nden zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein              es diesen die angeforderten Informationen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009               1003\n§8                                 1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen\nVerbringung in einen Mitgliedstaat                      radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brenn-\nelementen erforderliche Genehmigung und über die\n(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-               geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Um-\nmer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn                            gang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung\n1. die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitglied-            angezeigt hat,\nstaaten                                                    2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraus-\na) unter Verwendung des einheitlichen Begleit-                 setzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt\nscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantrag-            sind,\nten Verbringung zustimmen, oder                         3. der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abge-\nb) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Über-                 brannten Brennelemente im Inland mit dem in dem\nmittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb             Drittland niedergelassenen Versender der radioak-\nder verlangten Zusatzfrist von höchstens einem              tiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit\nMonat dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-                 Zustimmung der zuständigen Behörde des Dritt-\nfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zu-            lands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender\nstimmung verweigern,                                        die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brenn-\nelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvor-\n2. die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden              gang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,\ndes Bestimmungslands und der Durchfuhrländer\nzugestimmt haben, eingehalten werden können,               4. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland be-\nsteht und\n3. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder\nabgebrannten Brennelemente vom Versender zu-               5. gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland\nrückgenommen werden oder anderweitig sicher ver-               nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwi-\nbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt            schenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischen-\nwerden kann oder die Bedingungen für die Verbrin-              lagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer\ngung nach den Bestimmungen dieser Verordnung                   Behandlung und Konditionierung ist und die radio-\nnicht erfüllt werden können und                                aktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente\nwieder zurückverbracht werden.\n4. die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich\ndieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, ins-           (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.\nbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1\nund 3 des Atomgesetzes, verstößt.                                                     § 11\n(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach                            Verbringung durch das Inland\n§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem                  (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-\neinheitlichen Begleitschein beigefügt.                         mer 3 darf nur erteilt werden, wenn\n§9                                 1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1\nund 2 erfüllt sind und\nVerbringung in ein Drittland\n2. der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der\n(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-               radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennele-\nmer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn                    mente mit dem in dem Drittland niedergelassenen\n1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle               Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrann-\nauf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde                 ten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen\ndes Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass                Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich\nder Empfänger oder das Drittland die sichere Entsor-           vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven\ngung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brenn-             Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurück-\nelemente gewährleistet; dabei sind die von den                 nimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu\nanderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen            Ende geführt werden kann oder darf.\nzu berücksichtigen,                                           (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.\n2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraus-\nsetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt                                     § 12\nsind,                                                                           Unterrichtungen\n3. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland be-         (1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5\nsteht und                                                  Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirt-\n4. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3               schaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer\nund 4 erfüllt sind.                                        Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den\nbeigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller\n(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.\nvon der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und\nDrittländer.\n§ 10\n(2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender\nVerbringung in                           das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\ndas Inland aus einem Drittland                    rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses\n(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-           setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands\nmer 2 ist zu erteilen, wenn                                    von der Verbringung in Kenntnis.","1004               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\n§ 13                                                           § 15\nÜbermittlung                                             Zustimmung zur Durchfuhr\nund Mitführen von Unterlagen                        (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abge-\nbrannter Brennelemente durch das Inland aus einem\nVor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundes-          oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung.\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zustän-            Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwal-\ndigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen           tungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder\nMitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von          B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung\nAbschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a,             ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nB-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Beförderer           zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechts-\nhat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 wäh-          vorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.\nrend des gesamten Beförderungsvorganges mitzu-\nführen. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen,              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung\ndass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.               von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennele-\nmenten durch das Inland, wenn diese aus einem Dritt-\nland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein\n§ 14                                Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen\nZustimmung zur Verbringung                       Mitgliedstaat eingeführt worden sind.\nin das Inland aus einem Mitgliedstaat                    (3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen ver-\nbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll,\n(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abge-         dass die Anforderungen für die Beförderung von radio-\nbrannter Brennelemente in das Inland aus einem                 aktivem Material erfüllt werden.\nMitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entschei-\ndung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter              (4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.\nVerwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheit-                (5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbrin-\nlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bun-             gung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückver-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Beneh-           bringung nicht verweigert werden, wenn\nmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeits-            1. die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von\nbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn                radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brenn-\n1. der Empfänger                                                   elementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung\nerteilt wurde, sofern die Rückverbringung radio-\na) mit der Verbringung einverstanden ist und                   aktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente be-\ntrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen,\nb) über die erforderliche Genehmigung für den vor-             und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehal-\ngesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen              ten werden oder\noder abgebrannten Brennelementen und die\n2. in den Fällen nach § 17, die Rückverbringung mit\ngeeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen\nUmgang entsprechend einer bestehenden Ver-                  den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die\nVerbringung erfolgt.\npflichtung angezeigt hat sowie\n2. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder                                 § 16\nabgebrannten Brennelemente vom Versender zu-                                      Genehmigung\nrückgenommen werden oder anderweitig sicher ver-                           durch andere Mitgliedstaaten\nbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt\nwerden kann oder die Bedingungen für die Verbrin-             In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung\ngung nach den Bestimmungen dieser Verordnung               radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente\nnicht erfüllt werden können.                               in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach\nder Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. No-\n(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen ver-          vember 2006 über die Überwachung und Kontrolle der\nbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll,          Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter\ndass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver         Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erfor-\nAbfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die           derliche Genehmigung von der zuständigen Behörde\nBeförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.          des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist.\n§ 13 gilt entsprechend.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustim-                                       § 17\nmung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Mo-\nnate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung un-                       Nicht zu Ende geführte Verbringungen\nter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit,              (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen             trolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich\nes für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung ver-        dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu\nweigert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-             Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen\nkontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem            für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Eura-\nMonat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlan-           tom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht\ngen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1           der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht,\nund 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als er-        die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/\nteilt.                                                         Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                1005\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-                                     § 19\ntrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von                          Sprachenregelung\nder Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Dritt-\nländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach                (1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zu-\nAbsatz 1.                                                    sätzliche Unterlagen und Informationen sind in deut-\nscher oder englischer Sprache vorzulegen.\n(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende            (2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundes-\ngeführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die            amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck\ndadurch entstehenden Kosten.                                 der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender\nauf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\n§ 18                              fuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deut-\nscher oder englischer Sprache.\nBestätigung über den Erhalt\n§ 20\n(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abge-\nMitwirkung der Zollstellen\nbrannter Brennelemente, die in das Inland verbracht\nworden sind, hat der für ihn zuständigen atomrecht-             Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennele-\nlichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Wirt-          mente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage\nschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Ver-       der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf\nwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen         Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland\nBegleitscheins den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle        unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittel-\noder abgebrannten Brennelemente zu melden. Das               bar in ein Drittland verbracht werden.\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über-\nmittelt allen anderen von der Verbringung betroffenen                                   § 21\nMitgliedstaaten und Drittländern eine Ausfertigung                       Aufbewahrung der einheitlichen\ndieser Meldung.                                                 Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens\n(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle oder         (1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zu-\nabgebrannter Brennelemente aus dem Inland übermit-           stimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirt-\ntelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle       schaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des ein-\ndem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1             heitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausferti-\nNummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung           gungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an\nüber den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abge-          den Antragsteller.\nbrannten Brennelemente, die ihm von der Behörde                 (2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen\ndes Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist.        Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letz-\nten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.\n(3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt                                           § 22\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen\nunter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des ein-                      Übertragung der Ermächtigung\nheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioak-                  zum Erlass von Rechtsverordnungen\ntiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Be-            Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-\nstimmungsort unter Nennung der letzten Grenzüber-            lenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt,\ngangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbrin-        Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,\ngung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklä-     mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nrung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder ab-        nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und\ngebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser           Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheit-\nbestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abge-          lichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.\nbrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Be-\nstimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangs-                                  § 23\nzollstelle des Bestimmungslands anzugeben.\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2                Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Num-\nSatz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft             mer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nund Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwen-           fahrlässig\ndung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen            1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder\nBegleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle           § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte\noder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungs-                  Brennelemente verbringt,\nort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle\ndes Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist,    2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Ver-\nzu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Emp-               bindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Aus-\nfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten               fertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nBrennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt,               mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Ver-\ndass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten                  pflichtung nicht sicherstellt oder\nBrennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungs-             3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1\nort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des       eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nBestimmungslands anzugeben.                                      oder nicht rechtzeitig macht.","1006            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\n§ 24                                                          § 25\nÜbergangsbestimmung                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nordnungsgemäß genehmigt oder beantragt worden               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Atomrechtliche Abfall-\nsind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsver-         verbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I\nordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der bis      S. 1918), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nzum Ablauf des 6. Mai 2009 geltenden Fassung weiter         12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist,\nanzuwenden.                                                 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. April 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                      1007\nAnlage\nEinheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle\nvon Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente\n(Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)\nAllgemeine Bemerkungen\nAbschnitte A-1 bis A-6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.\nAbschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente\n(einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall\neingestuft sind).\nAbschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antrag-\nsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:\n– vom Besitzer*) bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren\naus der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);\n– vom Empfänger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder\n– von der Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die\nGemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat\nverantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT).\nAbschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den\njeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den\n– zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM\noder ME;\n– zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM;\n– zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei\nVerbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt,\nsowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.\nAbschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen be-\ntroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.\nAbschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung\ndieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung be-\nfugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den\n– zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM\nund ME,\n– zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM\noder\n– zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei\nVerbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.\nAbschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller\nauszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.\nAbschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Emp-\nfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des\nTyps ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des\nTyps TT).\n*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der\nAtomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.","1008              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt A-1\nAntrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle\n1.  Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)\n⃞ Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft\n⃞ Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft\n⃞ Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft\n2.  Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ eine einzige Verbringung:                                              geplante Ausführungsfrist:\n⃞ mehrere Verbringungen (vorgesehen):                                           geplante Ausführungsfrist:\n3.  ⃞ Nicht zutreffend.\n⃞ Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:\nGrenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):\nEingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):\nAusgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):\nGrenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):\n*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine\nanderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.\n4.  Antragsteller (Firmenname):\n⃞ Besitzer (bei Typ MM und ME)*)\n⃞ Empfänger (bei Typ IM)\n⃞ sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-\nverordnung.\n5.  Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n6.  Empfänger (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n7.  Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                     1009\n8. Art der radioaktiven Abfälle:\nPhysikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ fest, ⃞ flüssig, ⃞ gasförmig, ⃞ sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, …), bitte angeben:\nHauptradionuklide:\nMaximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq):                                            je Gebinde (GBq):\nMaximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq):                                           je Gebinde (GBq):\nAlpha-Gesamtaktivität (GBq):\nBeta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq):\n(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)\n9. Gesamtzahl der Gebinde:\nNettogesamtgewicht der Verbringung (kg):\nBruttogesamtgewicht der Verbringung (kg):\n(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)\nBeschreibung der Lieferung:\n⃞ Kunststoffsäcke, ⃞ Metallfässer (m3):                                     , ⃞ ISO-Transportbehälter (m3):                            ,\n⃞ sonstige, bitte angeben:\nGebindetyp1) (sofern bekannt):\nSystem zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen):\n1\n) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A\nund B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).\n10. Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ Medizin, ⃞ Forschung, ⃞ (nichtnukleare) Industrie, ⃞ Nuklearindustrie,\n⃞ sonstige Tätigkeit (bitte angeben):\n11. Zweck der Verbringung:\n⃞ Rückkehr radioaktiver Abfälle aus der (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter\nBrennelemente\n⃞ Rücktransport radioaktiver Abfälle nach der Behandlung\n⃞ Behandlung, z. B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung\n⃞ Zwischenlagerung\n⃞ Rücktransport nach Zwischenlagerung\n⃞ Endlagerung\n⃞ sonstige Zwecke (bitte angeben):\n12.           Vorgesehene                          Abgangsort                     Bestimmungsort                     Vorgesehener\nBeförderungsart                                                                                    Transportunternehmer\n(Straße, Schiene, See,                                                                                     (sofern bekannt)\nLuft, Binnenschifffahrt)\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\n7.\n8.","1010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\n13. Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland,\nletztes Land das Bestimmungsland)\n1.                                 3.                                5.                     7.\n2.                                 4.                                6.                     8.\n14. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:\n1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle\nund\n2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der\nWahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen\nRechtsvorschriften durchgeführt wird (werden),\nund\n3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die\nVerbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbrin-\ngung nicht erfüllt werden können;\noder\n*) bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen\ndem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle getroffen\nund von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem\nDrittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht\ndurchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt\nwerden können – es sei denn, es kann eine andere sichere Regelung getroffen werden.\n(Ort und Datum)                                       (Stempel)                    (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                1011\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt A-2\nEmpfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle –\nInformationsersuchen\n15. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:\nMitgliedstaat:\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat1),               ⃞   Bestimmungsmitgliedstaat2),        ⃞   Mitgliedstaat, über den die Verbringung in\ndie Gemeinschaft gelangt3)\nAnschrift:\nPLZ:                                                Ort:                                    Land:\nTel.:                                               Fax:                                    E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\nDatum des Eingangs/der Registrierung:                                                                               (TT/MM/JJJJ)\n1\n) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.\n2\n) Bei Verbringungen des Typs IM.\n3\n) Bei Verbringungen des Typs TT.\n16. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat, ⃞ Mitgliedstaat\noder Drittstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, oder ⃞ Ursprungsmitgliedstaat oder\n-drittstaat1)\nAnschrift:\nPLZ:                                                Ort:                                    Land:\nTel.:                                               Fax:                                    E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n1\n) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte.\n17. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom\n(TT/MM/JJJJ), eingegangen am                                             (TT/MM/JJJJ)\na) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen\n(vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist):\n(Ort und Datum)                                    (Stempel)                                (Unterschrift)\nb) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.\n(Ort und Datum)                                    (Stempel)                                (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt A-3\nZustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden\n18. Name der zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):\nMitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat1), ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat2),\n⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat3)\nAnschrift:\nPLZ:                                          Ort:                                         Land:\nTel.:                                         Fax:                                         E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n1\n) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber\nnicht zwingend vor.\n2\n) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.\n3\n) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.\n19. *) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung                                                                           (TT/MM/JJJJ)\n*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische\nGenehmigung:                                                                                                           (TT/MM/JJJJ)\n(Ort und Datum)                                      (Stempel)                                            (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.\n20. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom\n*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen,\nwenn das Feld zu klein ist):\n(Ort und Datum)                                     (Stempel)                                          (Unterschrift)\n*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld\nzu klein ist):\n(Ort und Datum)                                     (Stempel)                                          (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                   1013\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt A-4a\nGenehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle\n21. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:\nMitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder                           ⃞ Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die\nGemeinschaft gelangen\nAnschrift:\nPLZ:                                              Ort:                                           Land:\nTel.:                                             Fax:                                           E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder\nDrittstaaten in ihrer Reihenfolge:\nMitgliedstaat/Drittstaat              Zustimmung               Liste der Bedingungen für die             Verweise auf Anlagen\ngewährt?                Zustimmung, falls zutreffend\n1.                                         JA/NEIN*)\n2.                                         JA/NEIN*)\n3.                                         JA/NEIN*)\n4.                                         JA/NEIN*)\n5.                                         JA/NEIN*)\n6.                                         JA/NEIN*)\n7.                                         JA/NEIN*)\n8.                                         JA/NEIN*)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.\n23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den\nBestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom1).\nDen zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für\ndie Einzelverbringung*)\nmehrere Verbringungen*)\nder in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle\nERTEILT WURDE.\nDatum des Ablaufs der Genehmigung:                                                                                     (TT/MM/JJJJ)\n(Ort und Datum)                                          (Stempel)                                   (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.\n1\n) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder\njeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.","1014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt A-4b\nVerweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle\n24. Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:\nMitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder                          ⃞ Mitgliedstaat,\nüber den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen\nAnschrift:\nPLZ:                                         Ort:                                         Land:\nTel.:                                        Fax:                                         E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge:\nMitgliedstaat/Drittstaat           Zustimmung             Liste der Bedingungen für die              Verweise auf Anlagen\ngewährt?          Zustimmung, falls zutreffend, oder\nGründe für die Verweigerung\n1.                                     JA/NEIN*)\n2.                                     JA/NEIN*)\n3.                                     JA/NEIN*)\n4.                                     JA/NEIN*)\n5.                                     JA/NEIN*)\n6.                                     JA/NEIN*)\n7.                                     JA/NEIN*)\n8.                                     JA/NEIN*)\nDie getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den\nBestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.\nDen zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für\ndie Einzelverbringung*)\nmehrere Verbringungen*)\nder in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle\nVERWEIGERT WURDE.\n(Ort und Datum)                                       (Stempel)                                   (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                     1015\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt A-5\nBeschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde\n26. Antragsteller (Firmenname):\n⃞ Besitzer, ⃞ Empfänger,                ⃞   sonstige (bitte angeben):\nAnschrift:\nPLZ:                                              Ort:                                       Land:\nTel.:                                             Fax:                                       E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n27. Datum des Ablaufs der Genehmigung                                                                                  (TT/MM/JJJJ) für\n⃞ eine Einzelverbringung oder\n⃞ mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung:\n28. Art der radioaktiven Abfälle\nPhysikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ fest,\n⃞ flüssig,\n⃞ gasförmig,\n⃞ sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, …), bitte angeben:\nHauptradionuklide:\nMaximale Alpha-Aktivität/Gebinde (GBq):\nMaximale Beta/Gamma-Aktivität/Gebinde (GBq):\nAlpha-Gesamtaktivität (GBq):\nBeta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq):\n29.    *) Kennnummer                    *) Typ1)           *) Bruttogewicht (kg)        *) Nettogewicht (kg)         *) Aktivität (GBq)\nGesamtzahl:                 Insgesamt/Typ:           Insgesamt:                    Insgesamt:                 Insgesamt:\n*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.\n1\n) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A\nund B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).\n30. Datum der Absendung:                                                                                                    (TT/MM/JJJJ)\nIch bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den\nbeigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.\n(Ort und Datum)                                         (Stempel)                                      (Unterschrift)","1016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt A-6\nEmpfangsbestätigung für die radioaktiven Abfälle\n31. Empfänger (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                 Ort:                                   Land:\nTel.:                                Fax:                                   E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n32. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                 Ort:                                   Land:\nTel.:                                Fax:                                   E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n33. Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM\n⃞ eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT\n⃞ mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung:\nLetzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein\n⃞ mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung:\nLetzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein\n34. ⃞ Nicht zutreffend.\n⃞ Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten,\nVerweis auf Anlage beifügen.):\nEingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist:\nDrittstaat:                                        Grenzübergangsstelle:\n35. Je nach Art der Versendung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt A-5\nübermitteln an:\n– (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats,\n– (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat,\nüber den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist)\nwie in Rubrik 4 (Abschnitt A-1) angegeben.\nDatum des Eingangs der radioaktiven Abfälle:                                                         (TT/MM/JJJJ)\nDatum der Absendung der Empfangsbestätigung:                                                         (TT/MM/JJJJ)\nIch bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste)\nnach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.\n(Ort und Datum)                             (Stempel)                                  (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009               1017\n36. ⃞  Nicht zutreffend.\n⃞  Verbringungen des Typs ME oder TT: Der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die\nErklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.\n1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der radioaktiven Abfälle mittels\neiner Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 ge-\nnannten Angaben enthält.\n2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die\nanderen zuständigen Behörden weiter.\n3. Die Originale der Abschnitte A-5 und A-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die\nGenehmigung erteilt haben.\n4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden\ndes Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft\ngelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.\nDatum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung         Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:\n(zusammen mit Abschnitt A-5):         (TT/MM/JJJJ)\nLand:                                                   Zollstelle:\n(Ort und Datum)                             (Stempel)                            (Unterschrift)","1018                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt B-1\nAntrag auf Genehmigung einer Verbringung/mehrerer Verbringungen von abgebrannten Brennelementen\n1.  Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)\n⃞ Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft\n⃞ Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft\n⃞ Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft\n2.  Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ eine Einzelverbringung:                                                geplante Ausführungsfrist:\n⃞ mehrere Verbringungen: Zahl (vorgesehen):                                        geplante Ausführungsfrist:\n3. ⃞ Nicht zutreffend.\n⃞ Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:\nGrenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):\nEingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):\nAusgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):\nGrenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):\n*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine\nanderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.\n4.  Antragsteller (Firmenname):\n⃞ Besitzer (bei Typ MM und ME)*)\n⃞ Empfänger (bei Typ IM)\n⃞ sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsver-\nordnung.\n5.  Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n6.  Empfänger (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n7.  Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                           Ort:                                        Land:\nTel.:                                          Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                    1019\n8. Art der abgebrannten Brennelemente:\n⃞ Uranmetall,\n⃞ Urandioxid,\n⃞ Mischoxid (MOX),\n⃞ sonstige (bitte angeben):\nUrsprünglicher Anteil an Spaltstoffen:\n⃞ Uran-235                                                      [maximale Anreicherung                                             %]\n⃞ MOX                                                    [nominale Urananreicherung                                                 %]\n[maximaler Plutoniumgehalt                                                    %]\n⃞ sonstige (bitte angeben):\nBrennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich):                                                                   MWd/tSM\n9. Gesamtzahl der Gebinde (z. B. Behälter, …):\nGesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben):\nNettogesamtgewicht (kg):\nBruttogesamtgewicht (kg):\n(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)\nBeschreibung der Lieferung (z. B. Behälter):\nGebindetyp1) (sofern bekannt):\nMaximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg):\nSystem zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen):\n1\n) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A\nund B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).\n10. Art der Tätigkeit, bei der die abgebrannten Brennelemente entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ Forschung, ⃞ gewerbliche Kernkraftwerke, ⃞ sonstige Tätigkeit (bitte angeben):\n11. Zweck der Verbringung der abgebrannten Brennelemente:\n⃞ (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung\n⃞ Zwischenlagerung\n⃞ Rücktransport nach Zwischenlagerung\n⃞ Endlagerung\n⃞ sonstige Zwecke (bitte angeben):\n12.           Vorgesehene                          Abgangsort                     Bestimmungsort                     Vorgesehener\nBeförderungsart                                                                                    Transportunternehmer\n(Straße, Schiene, See,                                                                                    (sofern bekannt)\nLuft, Binnenschifffahrt)\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\n7.\n8.","1020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\n13. Liste der von der Verbringung abgebrannter Brennelemente betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land\nist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland)\n1.                                 3.                                5.                     7.\n2.                                 4.                                6.                     8.\n14. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:\n1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) abgebrannter\nBrennelemente\nund\n2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der\nWahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechts-\nvorschriften durchgeführt werden,\nund\n3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die abgebrannten Brennelemente\nzurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die\nBedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können,\noder\n*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen\ndem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der abgebrannten Brennelemente\ngetroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer\nin dem Drittstaat verpflichtet ist, die abgebrannten Brennelemente zurücknehmen, wenn die Verbrin-\ngung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung\nnicht erfüllt werden können.\n(Ort und Datum)                                       (Stempel)                    (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                        1021\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt B-2\nEmpfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente –\nInformationsersuchen\n15. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:\nMitgliedstaat:\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat1), ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat2), ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder\n⃞ Mitgliedstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt3)\nAnschrift:\nPLZ:                                            Ort:                                        Land:\nTel.:                                           Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\nDatum des Eingangs/der Registrierung:                                                                                      (TT/MM/JJJJ)\n1\n) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.\n2\n) Bei Verbringungen des Typs IM.\n3\n) Bei Verbringungen des Typs IM oder TT.\n16. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat1) oder -drittstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat,\n⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat,\nAnschrift:\nPLZ:                                            Ort:                                        Land:\nTel.:                                           Fax:                                        E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n1\n) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber\nnicht zwingend vor.\n17. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom\n(TT/MM/JJJJ), eingegangen am                                                      (TT/MM/JJJJ)\na) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen\n(vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist):\n(Ort und Datum)                                     (Stempel)                                         (Unterschrift)\nb) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.\n(Ort und Datum)                                    (Stempel)                                         (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.","1022                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt B-3\nZustimmung oder Verweigerung der Zustimmung für\n(die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zuständigen Behörden\n18. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen):\nMitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat1), ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat2),\n⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat3)\nAnschrift:\nPLZ:                                         Ort:                                         Land:\nTel.:                                        Fax:                                         E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n1\n) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber\nnicht zwingend vor.\n2\n) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.\n3\n) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.\n19. *) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung:                                                                           (TT/MM/JJJJ)\n*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische\nGenehmigung:                                                                                                            (TT/MM/JJJJ)\n(Ort und Datum)                                      (Stempel)                                            (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.\n20. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom\n*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn\ndas Feld zu klein ist):\n(Ort und Datum)                                     (Stempel)                                          (Unterschrift)\n*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld\nzu klein ist):\n(Ort und Datum)                                     (Stempel)                                          (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                   1023\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt B-4a\nGenehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente\n21. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:\nMitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder                                ⃞ Mitgliedstaat,\nüber den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen\nAnschrift:\nPLZ:                                              Ort:                                           Land:\nTel.:                                             Fax:                                           E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder\nDrittstaaten in ihrer Reihenfolge:\nMitgliedstaat/Drittstaat              Zustimmung                Liste der Bedingungen für die             Verweise auf Anlagen\ngewährt?                Zustimmung, falls zutreffend\n1.                                         JA/NEIN*)\n2.                                         JA/NEIN*)\n3.                                         JA/NEIN*)\n4.                                         JA/NEIN*)\n5.                                         JA/NEIN*)\n6.                                         JA/NEIN*)\n7.                                         JA/NEIN*)\n8.                                         JA/NEIN*)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.\n23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den\nBestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom1).\nDen zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für\ndie Einzelverbringung*)\nmehrere Verbringungen*)\nder in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente\nERTEILT WURDE.\nDatum des Ablaufs der Genehmigung:                                                                                      (TT/MM/JJJJ)\n(Ort und Datum)                                          (Stempel)                                    (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.\n1\n) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder\njeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.","1024               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt B-4b\nVerweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente\n24. Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:\nMitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):\n⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder                          ⃞ Mitgliedstaat,\nüber den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen\nAnschrift:\nPLZ:                                         Ort:                                         Land:\nTel.:                                        Fax:                                         E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge:\nMitgliedstaat/Drittstaat           Zustimmung              Liste der Bedingungen für die             Verweise auf Anlagen\ngewährt?           Zustimmung, falls zutreffend, oder\nGründe für die Verweigerung\n1.                                     JA/NEIN*)\n2.                                     JA/NEIN*)\n3.                                     JA/NEIN*)\n4.                                     JA/NEIN*)\n5.                                     JA/NEIN*)\n6.                                     JA/NEIN*)\n7.                                     JA/NEIN*)\n8.                                     JA/NEIN*)\nDie getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den\nBestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.\nDen zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für\ndie Einzelverbringung*)\nmehrere Verbringungen*)\nder in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente\nVERWEIGERT WURDE.\n(Ort und Datum)                                       (Stempel)                                   (Unterschrift)\n*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                      1025\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt B-5\nBeschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde\n26. Antragsteller (Firmenname):\n⃞ Besitzer, ⃞ Empfänger,               ⃞   sonstige (bitte angeben):\nAnschrift:\nPLZ:                                             Ort:                                       Land:\nTel.:                                            Fax:                                       E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n27. Datum des Ablaufs der Genehmigung                                                                                 (TT/MM/JJJJ) für\n⃞ eine Einzelverbringung oder\n⃞ mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung:\n28. Art der abgebrannten Brennelemente\n⃞ Uranmetall,\n⃞ Urandioxid,\n⃞ Mischoxid (MOX),\n⃞ sonstige (bitte angeben):\nUrsprünglicher Anteil an Spaltstoffen:\n⃞ Uran-235                                                     [maximale Anreicherung                                               %]\n⃞ MOX                                                     [nominale Urananreicherung                                                %]\n[maximaler Plutoniumgehalt                                                    %]\n⃞ sonstige (bitte angeben):\nBrennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich):                                                                   MWd/tSM\nGesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben):\nMaximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg):\n29.       *) Kenn-Nr.                  *) Typ1)            *) Bruttogewicht (kg)        *) Nettogewicht (kg)        *) Aktivität (GBq)\nGesamtzahl:                Insgesamt/Typ:            Insgesamt:                   Insgesamt:                 Insgesamt:\n*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.\n1\n) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A\nund B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).\n30. Datum der Absendung:                                                                                                   (TT/MM/JJJJ)\nIch bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten\nUnterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.\n(Ort und Datum)                                          (Stempel)                                      (Unterschrift)","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nRegistriernummer:\n(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung\nder Genehmigung für die Verbringung befugt ist)\nAbschnitt B-6\nEmpfangsbestätigung für die abgebrannten Brennelemente\n31. Empfänger (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                 Ort:                                    Land:\nTel.:                                Fax:                                    E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n32. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname):\nAnschrift:\nPLZ:                                 Ort:                                    Land:\nTel.:                                Fax:                                    E-Mail:\nKontaktperson: Herr/Frau\n33. Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen):\n⃞ eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM,\n⃞ eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT,\n⃞ mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung:\nLetzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein\n⃞ mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung:\nLetzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein\n34. ⃞ Nicht zutreffend.\n⃞ Verbringungen des       Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten,\nVerweis auf Anlage beifügen.):\nEingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist:\nDrittstaat:                                       Grenzübergangsstelle:\n35. Je nach Art der Verbringung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt B-5\nübermitteln an:\n– (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats,\n– (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat,\nüber den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbrin-\ngung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt B-1) angegeben.\nDatum des Eingangs der abgebrannten Brennelemente:                                                    (TT/MM/JJJJ)\nDatum der Absendung der Empfangsbestätigung:                                                          (TT/MM/JJJJ)\nIch bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste)\nnach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.\n(Ort und Datum)                              (Stempel)                                  (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                     1027\n36. ⃞ Nicht zutreffend.\n⃞ Verbringungen des      Typs ME oder TT: der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die\nErklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.\n1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der abgebrannten Brennelemente\nmittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36\ngenannten Angaben enthält.\n2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die an-\nderen zuständigen Behörden weiter.\n3. Die Originale der Abschnitte B-5 und B-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Geneh-\nmigung erteilt haben.\n4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des\nUrsprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt,\ndem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.\nDatum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung        Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:\n(zusammen mit Abschnitt B-5):         (TT/MM/JJJJ)\nLand:                                                  Zollstelle:\n(Ort und Datum)                    (Stempel)                        (Unterschrift des Antragstellers)","1028                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nErläuterungen zu den einzelnen Rubriken\nder Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins\nDefinition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen\noder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt, wenn – bei\nVerbringungen radioaktiver Abfälle – in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder – bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente – in\njeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden\nFeldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen\nfür mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.\n1. Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der\nVerbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen\nsind.\na) Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet\neines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt;\nb) Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der\nAntrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer*) eine\nVereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer\nverpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvor-\ngang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf;\nc) Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemeinschaft) oder\nd) Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder\nmehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelas-\nsene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den\nzuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle\noder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann\noder darf.\n2. Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Ver-\nbringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 05/2010, 2009 oder 2010 bis 2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in\neinem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist\nmöglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der\nRichtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind:\na) Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben\nphysikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf und\nb) diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben\nzuständigen Behörden sind einzuschalten und\nc) bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die\nbzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei\ndenn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.\n3. Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Ver-\nbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen\nerfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.\n4. Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen-\noder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener\noffizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller\nmuss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann:\na) Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat\n(Typ ME);\nb) Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM);\nc) Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in\ndie Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).\n5. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radio-\naktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des\nAntragstellers identisch sein muss.\n6. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringun-\ngen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4.\n7. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radio-\naktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der\nAnschrift des Empfängers identisch sein muss.\n8. Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich)\noder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente\nausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein.\n*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverord-\nnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                       1029\n9. Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein.\n10. Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente\nentstanden sind und das/die entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr\nals eine Antwort möglich.\n11. Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist\nmöglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben.\n12. Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft,\nBinnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn be-\nreits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und\nsollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich.\n13. Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitglied-\nstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit\ndem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der\nAntragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich.\n14. Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Ver-\nbringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden kann/\nkönnen. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine\nVereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven\nAbfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats\ngenehmigt wurde.\nNach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen\nBehörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist.\nDie für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach\nArt der Verbringung:\n– die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren\naus der Gemeinschaft (Typ ME);\n– die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die Gemeinschaft (Typ IM);\n– die zuständige Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft\ngelangt (Typ TT).\nDie einschlägigen Angaben zu Kontaktpersonen können über die elektronische Kommunikationsplattform abgerufen werden,\ndie von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste\nder zuständigen Behörden zu entnehmen.\n15. Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige\nBehörde\na) die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen Begleitscheins eintragen, beginnend mit Ab-\nschnitt 1;\nb) prüfen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;\nc) Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfüllen und eine ausreichende Zahl von Kopien der Abschnitte 1, 2 und 3 für alle beteiligten\nMitgliedstaaten oder Drittstaaten anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert.\n16. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss\na) Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend ausfüllen für jede zuständige Behörde der\nbetroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu geneh-\nmigende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und\nb) den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genann-\nten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln.\n17. Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen. Das Datum des\nAntrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum\nmüssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist (alle\nRubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen; einige Werte können Schätzwerte sein). Es\nkann nur Rubrik 17a oder 17b gelten – Unzutreffendes bitte streichen.\na) Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des\n(der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß\nausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17a ausfüllen, Rubrik 17b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden\nAngaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie\nmüssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um\nÜbermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an\nalle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die ein-\nschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der\nKommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zu-\nständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß\nausgefüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitglied-\nstaats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln, bis\ndie angeforderten Informationen eingegangen sind und zehn Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersu-\nchen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und\nkeine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden.","1030               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nSpätestens zehn Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen\nkeine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt\nbetrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Be-\nhörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen\nBehörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können\nvon der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf\ndem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen.\nDie zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können kürzere Fristen vereinbaren.\nb) Damit den zuständigen Behörden für die Anforderung fehlender Informationen die volle Frist von 20 Tagen nach Antrags-\neingang zur Verfügung steht, dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Empfangsbestätigung\nnicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitglied-\nstaats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten und entweder keine\nanderen Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zuständigen Behörden fehlende Informationen\nangefordert haben, füllen sie Rubrik 17b aus.\n18. Nach Erhalt der Empfangsbestätigung für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag von der zuständigen Behörde des Be-\nstimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde unverzüglich prüfen, ob die\nFristen eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 für jede betroffene zuständige Behörde ausfüllen (diese sind in\nRubrik 13 aufgeführt), deren Zustimmung für die Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist.\nDie betroffene zuständige Behörde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen Ergänzungen vornehmen.\n19. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss die allgemeine Frist für eine automatische Zustimmung\neintragen, die für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum der\nEmpfangsbestätigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17b. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zustän-\ndige Behörde übermittelt dann Abschnitt 3 über die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen\nMitgliedstaaten oder Drittstaaten.\nUnmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 müssen die betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, ob eine weitere Frist\nnotwendig ist, um über die Zustimmung zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch\nStreichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist kann ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu\neinem Monat gefordert werden, wobei diese Verlängerung allen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen ist.\n20. Die betroffene zuständige Behörde muss den Antrag gebührend prüfen. Spätestens nach Ablauf der Frist für die automatische\nZustimmung muss die betroffene zuständige Behörde Rubrik 20 ausfüllen und das Original von Abschnitt 3 (gescanntes\nOriginal bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (diese ist in\nRubrik 15 genannt). Für die Verweigerung der Zustimmung sind Gründe anzugeben, diese müssen sich (im Falle von Durch-\nfuhrmitgliedstaaten) auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die\nBeförderung radioaktiver Stoffe stützen, oder (im Falle von Bestimmungsmitgliedstaaten) auf die einschlägigen Rechtsvor-\nschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sowie auf die einschlägigen nationalen,\ngemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Werden Bedingungen\ngestellt, dürfen diese nicht strenger sein als Bedingungen für ähnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird\nder einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung\nzum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.\n21. Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen,\nwenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei\ndavon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:\na) Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17b\ngenannt) übermittelt und\nb) alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet und\nc) keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der gel-\ntenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.\n22. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und\nVerweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste\nbeifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.\n23. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss\na) Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt und\ndass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2\nder betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind,\nb) das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und\nc) Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.\n24. Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn\nmindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.\n25. Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen\noder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungs-\ngründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen\nBehörden übermitteln.\n26. Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26\nordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede\nVerbringung ausreichend oft kopieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                        1031\n27. Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzel-\nverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzuge-\nben.\n28. Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung\nfür mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden!\n29. Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl\nder Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität\n(GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben\nbeifügen.\n30. Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen\n(Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt. Die Verbringung der\nradioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a be-\ngleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung)\nbeigefügt.\n31. Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die\nVerbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend)\nordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der\nEuropäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in einer\nvom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.\n32. Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten\nBrennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen.\n33. Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter\ndie Genehmigung fallende Verbringung ist.\na) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von\n15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6\nan die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmit-\ngliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie\ngegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben).\nBei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der\nEmpfangsbestätigung übermitteln.\nb) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der\nEmpfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abge-\nbrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann\nauch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten\nAngaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brenn-\nelemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der\nAntragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die\nGenehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklä-\nrung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.\nc) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung\nAbschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an\ndie zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung\ngeltenden Abschnitt 5 bei.\nd) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der\nEmpfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 für jede\nVerbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 übermittelt.\n34. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine\ngetrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist.\n35. Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringun-\ngen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschließende Empfangsbe-\nstätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit folgender Ausnahme:\na) In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung\nhandelt.\nb) Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle\nunter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemäß\neingetroffen sind.\nDer Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an\ndie zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5\n(Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die\nAbschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestä-\ntigung nochmals beizufügen.\n36. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine\ngetrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6\nan die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede\neinzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizu-\nfügen."]}