{"id":"bgbl1-2009-24-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":24,"date":"2009-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_24.pdf#page=7","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung","law_date":"2009-04-24T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                  999\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Bausparkassen-Verordnung\nVom 24. April 2009\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über Bauspar-               6. § 7 wird wie folgt geändert:\nkassen, der durch Artikel 11 Nummer 5 des Gesetzes\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden              a) In Absatz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertra-               sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt\ngung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-                   für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bauspar-\nkassen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-                b) In Absatz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf-\ntungsaufsicht, der durch Artikel 1 Absatz 4 Nummer 2                 sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt\nder Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I                   für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nS. 2) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der\nDeutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der                  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nBausparkassen:                                                       „außerkollektivem Zinssatz“ die Wörter „nach\nAbsatz 2“ und nach den Wörtern „kollektivem\nArtikel 1                                  Zinssatz“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.\nDie Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2947), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\naa) In Satz 1 werden die Wörter „tarifbesteuerter\nS. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfestverzinslicher Wertpapiere“ durch die Wör-\n1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-                      ter „aller einbezogenen inländischen Inhaber-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt für                    schuldverschreibungen“ ersetzt.\nFinanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\n2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225 000 Euro“             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „300 000 Euro“ ersetzt.\n„Die einmal gewählte Methode darf nur aus\n3. § 5 wird aufgehoben.                                                   wichtigem Grund gewechselt werden.“\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„§ 6\nDarlehen gegen                                   „(3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den\nVerpflichtungserklärung, Blankodarlehen                   summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspar-\ntarifvarianten im nicht zugeteilten Vertrags-\n(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungs-\nbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen.\nerklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Geset-\nBei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles\nzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach\nSparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens\n§ 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bauspar-\n0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bau-\nkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von\nspardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bau-\n30 000 Euro gewährt werden.\nspareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum\n(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf              Ansatz gebracht werden.“\ninsgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der\nForderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht          8. § 9 wird wie folgt geändert:\nübersteigen.“\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. § 6a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       „Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt\n„§ 6a                                 eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen\nzu nennende einheitliche obere Einsatz-\nBegrenzung der nicht durch                        Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Be-\nGrundpfandrechte gesicherten Darlehen“.                  dingungen für Bausparverträge derjenigen Bau-\nb) Die Wörter „nach den §§ 5 und 6 Abs. 1“ werden                spartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zu-\ndurch die Wörter „, für die Ersatzsicherheiten               geteilten Vertragsbestand summenmäßig den\nnach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bauspar-                 größten Anteil hat und deren niedrigstes individu-\nkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach              elles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleich-\n§ 6 Absatz 1 dieser Verordnung“ ersetzt.                     zeitig weniger als 0,8 beträgt.“"]}