{"id":"bgbl1-2009-24-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":24,"date":"2009-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz  TKEntschNeuOG)","law_date":"2009-04-29T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["994               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nGesetz\nzur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikations-\nunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung\n(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG)\nVom 29. April 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert\ndurch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:\n1. § 23 wird wie folgt gefasst:\n„§ 23\nEntschädigung Dritter\n(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunika-\ntionsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt\nwerden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die\nEntschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.\n(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivil-\nprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenschein-\nnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs-\nbehörde\n1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe\nentsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder\n2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,\nwerden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, wer-\nden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird\nentschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als\n10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt\n1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die\ngesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;\n2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen\na) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung\neines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und\nb) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein\nZehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-\nSekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.\nDie Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.\n(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Aus-\nkunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                                                            995\n2. Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 23 Abs. 1)\nNr.                                                              Tätigkeit                                                                                      Höhe\nVorbemerkung:\n(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde\nverbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)\nein.\n(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des\nBundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für\nmehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge\nnach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.\nAbschnitt 1\nÜberwachung der Telekommunikation\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der\nAufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.\n100     Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-\nhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:\nje Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100,00 EUR\nMit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-\ngolten.\n101     Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder\nUmschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-\nbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             35,00 EUR\nLeitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:\nfür jeden überwachten Anschluss,\n102     – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert . . . . . .                                                                          24,00 EUR\n103     – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger\nals zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 42,00 EUR\n104     – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:\nje angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  75,00 EUR\n(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-\nAnschlusses anzuwenden.\n(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des\nÜberwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni-\nkation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.\nDer überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:\n105     – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             40,00 EUR\n106     – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             70,00 EUR\n107     – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            125,00 EUR\nDer überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:\n108     – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            490,00 EUR\n109     – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            855,00 EUR\n110     – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1 525,00 EUR\nDer überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über-\ntragungsgeschwindigkeit (DSL):\n111     – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             65,00 EUR\n112     – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            110,00 EUR\n113     – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            200,00 EUR","996           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nNr.                                                               Tätigkeit                                                                                    Höhe\nAbschnitt 2\nAuskünfte über Bestandsdaten\n200  Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern\n1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112\nTKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf\ndiesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und\n2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden\nmuss:\nje angefragten Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            18,00 EUR\n201  Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-\nfen werden muss:\nfür bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der\nAuskunftserteilung zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              35,00 EUR\nBei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere\nKennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.\nAbschnitt 3\nAuskünfte über Verkehrsdaten\n300  Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:\nfür jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       30,00 EUR\nDie Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.\n301  Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-\nstimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der\nabgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):\nje Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      90,00 EUR\nDie Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.\n302  Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-\nhörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          30,00 EUR\n303  Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-\ngungsbehörde benannte Funkzelle:\nDie Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          4,00 EUR\n304  Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und\nZeitraum bekannt sind:\nDie Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten\nStandort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  60,00 EUR\nDie Auskunft erfolgt für eine Fläche:\n305  – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht\nmehr als 10 Kilometer:\nDie Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             190,00 EUR\n306  – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr\nals 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:\nDie Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             490,00 EUR\n307  – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr\nals 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:\nDie Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             930,00 EUR\nLiegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-\nder, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-\nmern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.\n308  Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:\nDie Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-\nmeter Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      110,00 EUR\n309  Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten\nin Echtzeit:\nje Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     100,00 EUR\nMit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und\ndie Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009                                                                               997\nNr.                                                                Tätigkeit                                                                                    Höhe\n310  Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       35,00 EUR\nLeitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-\nmern 309 und 310:\n311  – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche\ndauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8,00 EUR\n312  – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch\nnicht länger als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 14,00 EUR\n313  – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:\nje angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     25,00 EUR\n314  Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     10,00 EUR\nAbschnitt 4\nSonstige Auskünfte\n400  Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons\n(Standortabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            90,00 EUR\n401  Auskunft über die Struktur von Funkzellen:\nje Funkzelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    35,00 EUR“.\nArtikel 2\nÄnderung des Artikel 10-Gesetzes\n§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 20\nEntschädigung\nDie nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2\nAbs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5\nund 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachge-\nwiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.“\nArtikel 3\nÄnderung des\nZollfahndungsdienstgesetzes\n§ 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3202), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 23f\nEntschädigung für Leistungen\nDas Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-\nkommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mit-\nwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a\neine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizver-\ngütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.“\nArtikel 4\nÄnderung des\nTelekommunikationsgesetzes\n§ 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150 Abs. 12a des Telekom-\nmunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Ar-\ntikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,\nwerden aufgehoben.","998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}