{"id":"bgbl1-2009-23-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":23,"date":"2009-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung","law_date":"2009-04-29T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":2,"num_pages":36,"content":["954                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nVerordnung\nzur Änderung der Energieeinsparverordnung\nVom 29. April 2009\nAuf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3,                        g) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\ndes § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5,                         „§ 30    aufgehoben“.\ndes § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4\nund Absatz 4 sowie des § 7a Absatz 1 des Energie-                              h) Nach Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt:\neinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                   „Anlage 4a Anforderungen an die Inbetrieb-\nmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684),                                                nahme von Heizkesseln und sons-\nvon denen die §§ 4 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes                                           tigen Wärmeerzeugersystemen“.\nvom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert und § 7a                           i) Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\neingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\n„Anlage 5     Anforderungen an die Wärmedäm-\nArtikel 1                                                       mung von Rohrleitungen und Ar-\nmaturen“.\nÄnderung\nder Energieeinsparverordnung*)                               2. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007                             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1519) wird wie folgt geändert:                                        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „deren Räu-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                    me“ durch die Wörter „soweit sie“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Gebäu-\nden“ durch die Wörter „von Gebäuden“ er-\n„§ 5        Anrechnung von Strom aus erneuer-                               setzt.\nbaren Energien“.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 5 und 6\nb) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:                                wie folgt gefasst:\n„§ 8        Anforderungen an kleine Gebäude und                         „5. Traglufthallen und Zelte,\nGebäude aus Raumzellen“.\n6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wieder-\nc) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                                    holt aufgestellt und zerlegt zu werden, und\n„§ 9        Änderung, Erweiterung und Ausbau von                            provisorische Gebäude mit einer geplanten\nGebäuden“.                                                      Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,“.\nd) Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt:                          3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 10a Außerbetriebnahme von                     elektrischen        a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nSpeicherheizsystemen“.                                      „6. sind erneuerbare Energien solare Strah-\ne) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                                   lungsenergie, Umweltwärme, Geothermie,\n„§ 13       Inbetriebnahme von Heizkesseln und                              Wasserkraft, Windenergie und Energie aus\nsonstigen Wärmeerzeugersystemen“.                               Biomasse,“.\nf) Nach § 26 wird folgende Angabe eingefügt:                             b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a\neingefügt:\n„§ 26a Private Nachweise\n„11a. sind elektrische Speicherheizsysteme\n§ 26b       Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-                              Heizsysteme mit vom Energielieferanten\nmeisters“.                                                         unterbrechbarem Strombezug, die nur in\nden Zeiten außerhalb des unterbrochenen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über                      Betriebes durch eine Widerstandsheizung\nEndenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung                     Wärme in einem geeigneten Speicher-\nder Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006,                         medium speichern,“.\nS. 64).\nDie §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26,    c) In Nummer 13 werden nach dem Komma die\n27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Eu-               Wörter „die beheizt oder gekühlt wird,“ einge-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über                 fügt.\ndie Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003,\nS. 65).                                                                     d) In Nummer 14 wird die Angabe „Nr. 1.4.4“ durch\n§ 13 Absatz 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/           die Angabe „Nummer 1.3.3“ ersetzt.\n42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von\nmit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen               e) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Technik“\nWarmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195                  ein Komma und die Wörter „die beheizt oder ge-\nvom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG             kühlt wird“ eingefügt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005\n(ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29) geändert worden ist.                   4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009            955\n„§ 3                                 satz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen wer-\nAnforderungen an Wohngebäude                       den, wenn er\n1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu\n(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-\ndem Gebäude erzeugt und\nführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für\nHeizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Küh-               2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und\nlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs ei-               nur die überschüssige Energiemenge in ein öf-\nnes Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäu-                 fentliches Netz eingespeist\ndenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1             wird. Es darf höchstens die Strommenge nach\nTabelle 1 angegebenen technischen Referenzaus-               Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten\nführung nicht überschreitet.                                 Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.“\n(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-          6. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf           „Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 über-\ndie wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo-                 prüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der\ngenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1               nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen\nTabelle 2 nicht überschritten werden.                        Berechnung berücksichtigt werden, wenn die An-\n(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und                forderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten\ndas Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergie-            sind.“\nbedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 ge-            7. § 7 wird wie folgt geändert:\nnannten Verfahren zu berechnen. Das zu errich-\ntende Wohngebäude und das Referenzgebäude                    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsind mit demselben Verfahren zu berechnen.                      „Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbar-\nbebauung bei aneinandergereihter Bebauung\n(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-\nnicht gesichert, müssen die Gebäudetrenn-\nführen, dass die Anforderungen an den sommer-\nwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1\nlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 ein-\neinhalten.“\ngehalten werden.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§4                                        „(3) Der verbleibende Einfluss der Wärme-\nAnforderungen an Nichtwohngebäude                        brücken bei der Ermittlung des Jahres-Primär-\nenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils\n(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so                  angewendeten Berechnungsverfahrens zu be-\nauszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf                rücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeits-\nfür Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Küh-                 nachweise zu führen wären, ist dies für solche\nlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des                    Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die\nJahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäu-                angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurch-\ndes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrich-              gangskoeffizienten aufweisen, als in den Muster-\ntung und Nutzung einschließlich der Anordnung der               lösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zu-\nNutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 an-             grunde gelegt sind.“\ngegebenen technischen Referenzausführung nicht\nüberschreitet.                                            8. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Ge-\n(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so\nbäude aus Raumzellen“ angefügt.\nauszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren\nWärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertra-               b) In Satz 1 werden die Wörter „und die Anforde-\ngenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2                 rungen des Abschnitts 4“ gestrichen.\nnicht überschritten werden.                                  c) Es wird folgender Satz angefügt:\n(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude                  „Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwen-\nund das Referenzgebäude ist der Jahres-Primär-                  den, die für eine Nutzungsdauer von höchstens\nenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Num-                   fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von\nmer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen.                  jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zu-\nDas zu errichtende Nichtwohngebäude und das                     sammengesetzt sind.“\nReferenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu           9. § 9 wird wie folgt geändert:\nberechnen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so\nauszuführen, dass die Anforderungen an den som-                                        „§ 9\nmerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4                                  Änderung, Erweiterung\neingehalten werden.“                                                       und Ausbau von Gebäuden“.\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5                                       „(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Num-\nmer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räu-\nAnrechnung von                               men von Gebäuden sind so auszuführen, dass\nStrom aus erneuerbaren Energien                        die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangs-\nWird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus er-               koeffizienten der betroffenen Außenbauteile\nneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in               nicht überschritten werden. Die Anforderungen\nden Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Ab-                  des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\n1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jah-                beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher\nres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäu-             ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche\ndes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert               oberste Geschossdecken beheizter Räume so ge-\ndes spezifischen, auf die wärmeübertragende            dämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient\nUmfassungsfläche bezogenen Transmissi-                 der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht über-\nonswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,              schreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt,\n2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den                wenn anstelle der Geschossdecke das darüber lie-\nJahres-Primärenergiebedarf des Referenz-               gende, bisher ungedämmte Dach entsprechend ge-\ngebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchst-             dämmt ist.\nwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffi-                (4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste\nzienten der wärmeübertragenden Umfas-                  Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3\nsungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2                    nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzu-\num nicht mehr als 40 vom Hundert überschrei-               wenden.\nten.“                                                         (5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Woh-\nnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im\n„In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in          Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Feb-\n§ 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angege-            ruar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.\nbenen Berechnungsverfahren nach Maß-                  Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab\ngabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entspre-           dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle ei-\nchend anzuwenden.“                                    nes Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch           noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die\ndie Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.                    obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu\nd) Absatz 3 wird gestrichen.                                   dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient\nder Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht über-\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie                schreitet.\nfolgt gefasst:\n(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden,\n„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ände-\nsoweit die für die Nachrüstung erforderlichen Auf-\nrungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der\nwendungen durch die eintretenden Einsparungen\ngeänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hun-\nnicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet\ndert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des\nwerden können.“\nGebäudes betrifft.“\n11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5; in ihm                                        „§ 10a\nwerden in Satz 1 die Angabe „Absatzes 5“ durch                            Außerbetriebnahme von\ndie Angabe „Absatzes 4“ ersetzt und Satz 2 ge-                      elektrischen Speicherheizsystemen\nstrichen.\n(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnein-\n10. § 10 wird wie folgt gefasst:                                   heiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheiz-\n„§ 10                                 systeme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr\nbetreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden\nNachrüstung\nausschließlich durch elektrische Speicherheizsys-\nbei Anlagen und Gebäuden\nteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die\n(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkes-                 nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens\nsel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstof-             vier Monate und auf Innentemperaturen von min-\nfen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978               destens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1\neingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr             entsprechend anzuwenden, wenn mehr als\nbetreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die               500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen\nvorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heiz-                  Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektri-\nkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf hei-               sche Speicherheizsysteme mit nicht mehr als\nzungstechnische Anlagen, deren Nennleistung we-                20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche\nniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt             einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nut-\nbeträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3                 zungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwen-\nNummer 2 bis 4.                                                den.\n(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sor-                  (2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder auf-\ngen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher               gestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen\nungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und                  nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben\nWarmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich                  werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute\nnicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5              oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme\nzur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.                   dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau\n(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von                   oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden.\nNichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestim-                 Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach\nmung jährlich mindestens vier Monate und auf In-               dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen\nnentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius                 erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009              957\nnach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden.                 derungen nach Anlage 4a auch auf sonstige\nWerden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude                    Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren\nbetrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3               Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadrat-\ninsgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzu-                meter Nutzfläche ist. Ausgenommen sind\nstellen.                                                         bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Pri-\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn                       märenergiebedarf den Wert des Jahres-Primär-\nenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht\n1. andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegen-              mehr als 40 vom Hundert überschreitet.“\nstehen,\n14. § 15 wird wie folgt geändert:\n2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außer-\nbetriebnahme und den Einbau einer neuen Hei-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzung auch bei Inanspruchnahme möglicher För-                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „den Grenzwert\ndermittel nicht innerhalb angemessener Frist                       der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 :\ndurch die eintretenden Einsparungen erwirt-                        2005-05 nicht überschreitet“ durch die An-\nschaftet werden können oder                                        gabe „bei Auslegungsvolumenstrom den\n3. wenn                                                                Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN\nEN 13779 : 2007-09 nicht überschreitet“ er-\na) für das Gebäude der Bauantrag nach dem                          setzt.\n31. Dezember 1994 gestellt worden ist,\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung\n„Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann\ndas Anforderungsniveau der Wärmeschutz-\num Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-\nverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I\n09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter\nS. 2121) eingehalten hat oder\nsowie Wärmerückführungsbauteile der Klas-\nc) das Gebäude durch spätere Änderungen min-                       sen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 erwei-\ndestens auf das in Buchstabe b bezeichnete                      tert werden.“\nAnforderungsniveau gebracht worden ist.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften\n„Sind solche Einrichtungen in bestehenden An-\ndes Gebäudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b\nlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden,\nund c können die Bestimmungen über die verein-\nmuss der Betreiber sie bei Klimaanlagen inner-\nfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2\nhalb von sechs Monaten nach Ablauf der je-\nund die Datenbereitstellung durch den Eigentümer\nweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen\nnach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet wer-\nraumlufttechnischen Anlagen in entsprechender\nden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“\nAnwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Ab-\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                    satz 3, nachrüsten.“\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                    c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\n„Die inspizierende Person hat dem Betreiber die              angefügt:\nErgebnisse der Inspektion unter Angabe ihres                     „(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwas-\nNamens sowie ihrer Anschrift und Berufs-                     serleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im\nbezeichnung zu bescheinigen.“                                Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig\nb) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden je-                  in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren\nweils die Wörter „Absolventen von Diplom-, Ba-               Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.\nchelor- oder Masterstudiengängen an Universi-                    (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in\ntäten, Hochschulen oder Fachhochschulen“                     Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher\ndurch die Wörter „Personen mit berufsqualifizie-             Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Ein-\nrendem Hochschulabschluss“ ersetzt.                          richtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-                   sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach\nfügt:                                                        DIN EN 13053 : 2007-09 entspricht. Für die Be-\ntriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedin-\n„(6) Der Betreiber hat die Bescheinigung über             gungen nach DIN V 18599-10 : 2007-02 und für\ndie Durchführung der Inspektion der nach Lan-                den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumen-\ndesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen                   strom maßgebend.“\nvorzulegen.“\n15. § 16 wird wie folgt geändert:\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „da-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Heiz-                bei“ die Wörter „unter Anwendung des § 9 Ab-\nkesseln“ die Wörter „und sonstigen Wärme-                    satz 1 Satz 2“ eingefügt.\nerzeugersystemen“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ist Ab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              satz 2“ durch die Wörter „sind die Absätze 2\n„(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann               und 3“ ersetzt.\nzum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder         16. § 17 wird wie folgt geändert:\naufgestellt werden, wenn die Anforderungen\nnach Anlage 4a eingehalten werden. In Fällen              a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nder Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer                   „(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung\nSpeicherheizsysteme nach § 10a sind die Anfor-               des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1","958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\noder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den An-                              der jeweiligen Nachweisberechti-\nlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Ab-                                gung,“.\nsatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und\neee) Im Satzteil nach der neuen Nummer 5\nAbsatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstel-\nwerden nach dem Wort „sie“ die Wörter\nlen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen,\n„mit Ausnahme der in Nummer 5 ge-\ndass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten\nnannten Personen“ eingefügt.\nDaten richtig sind. Der Aussteller darf die vom\nEigentümer bereitgestellten Daten seinen Be-                 bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nrechnungen nicht zugrunde legen, soweit be-                       „Satz 2 gilt entsprechend für in Satz 1 Num-\ngründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtig-                    mer 1 genannte Personen, die die Voraus-\nkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energie-                  setzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3\nausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist                     nicht erfüllen, deren Fortbildung jedoch den\nSatz 2 entsprechend anzuwenden.“                                  Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                        Buchstabe b genügt.“\n„Unabhängig davon verlieren Energieausweise              b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung\nihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein                 nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1\nneuer Energieausweis erforderlich wird.“                     Nummer 1 bis 4“ eingefügt.\n17. § 18 wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 2a wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4“     20. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „2.7“ durch die\ndurch die Angabe „§§ 3 bis 5“ ersetzt.                   Angabe „2.6“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon und         21. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndie Wörter „in Fällen des § 16 Abs. 2 ist auch              „(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzu-\nAnlage 3 Nr. 9 anzuwenden“ gestrichen.                   wendenden datierten technischen Regeln auf un-\n18. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      datierte technische Regeln, sind diese in der Fas-\nsung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt\na) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Herausgabe der datierten technischen Regel\n„dabei sind mindestens die Abrechnungen aus              entspricht.“\neinem zusammenhängenden Zeitraum von\n22. § 25 wird wie folgt geändert:\n36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste\nvorliegende Abrechnungsperiode einschließt.“             a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „können“\ndurch das Wort „haben“ und das Wort „befreien“\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „zu befreien“ ersetzt.\n„Der maßgebliche Energieverbrauch ist der\ndurchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde              b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\ngelegten Zeitraum.“                                             „(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absat-\n19. § 21 wird wie folgt geändert:                                   zes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein\nEigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in na-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            hem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflich-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          ten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach\nanderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus\naaa) Nach den Wörtern „nach § 20 sind“                   Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat\nwird das Wort „nur“ eingefügt.                      und ihm dies nicht zuzumuten ist.“\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ab-              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nsolventen von Diplom-, Bachelor- oder\nMasterstudiengängen an Universitäten,      23. § 26 wird wie folgt geändert:\nHochschulen oder Fachhochschulen“               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndurch die Wörter „Personen mit berufs-\nqualifizierendem Hochschulabschluss“            b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nersetzt und in Buchstabe a wird nach                   „(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser\ndem Wort „Gebäudeausrüstung,“ das                   Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wir-\nWort „Physik,“ eingefügt.                           kungskreises auch die Personen verantwortlich,\nccc) In Nummer 2 wird das Wort „Absolven-                die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung\nten“ durch das Wort „Personen“ er-                  oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagen-\nsetzt.                                              technik in Gebäuden tätig werden.“\nddd) Nach Nummer 4 wird folgende Num-           24. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b einge-\nmer 5 eingefügt:                                fügt:\n„5. Personen, die nach bauordnungs-                                       „§ 26a\nrechtlichen Vorschriften der Länder                           Private Nachweise\nzur Unterzeichnung von bautech-\n(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden\nnischen Nachweisen des Wärme-\nGebäuden Arbeiten\nschutzes oder der Energieeinspa-\nrung bei der Errichtung von Gebäu-         1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des\nden berechtigt sind, im Rahmen                 § 9 Absatz 1 Satz 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                 959\n2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im                        (4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Ab-\nSinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbin-            sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch\ndung mit Absatz 5, oder                                   Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber\n3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von              dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen\nHeizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersys-               werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung\ntemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder            durch den Bezirksschornsteinfegermeister.\nWarmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanla-                  (5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt,\ngen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik            soweit eine vergleichbare Prüfung durch den Be-\nnach § 15                                                 zirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grund-\ndurchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach              lage von Landesrecht für die jeweilige heizungs-\nAbschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen,             technische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt\ndass die von ihm geänderten oder eingebauten                  ist.“\nBau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser          25. § 27 wird wie folgt geändert:\nVerordnung entsprechen (Unternehmererklärung).\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfül-\naa) Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ wer-\nlung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten\nden durch die Wörter „vorsätzlich oder\nVorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklä-\nleichtfertig“ ersetzt.\nrung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre\naufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unterneh-                   bb) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1\nmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen                        bis 3 vorangestellt:\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                                      „1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude\nnicht richtig errichtet,\n§ 26b\n2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohn-\nAufgaben des                                         gebäude nicht richtig errichtet,\nBezirksschornsteinfegermeisters\n3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderun-\n(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der                           gen ausführt,“.\nBezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im\ncc) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden\nRahmen der Feuerstättenschau, ob\nNummern 4 bis 8.\n1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden mussten, weiterhin betrieben werden                    aa) Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ wer-\nund                                                                den durch die Wörter „vorsätzlich oder\n2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen                           leichtfertig“ ersetzt.\nsowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch                 bb) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“\nin Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden                         durch ein Komma ersetzt.\nmussten, weiterhin ungedämmt sind.                            cc) Nach Nummer 1 werden folgende Num-\n(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in be-                     mern 2 und 3 eingefügt:\nstehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Be-                       „2. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in\nzirksschornsteinfegermeister als Beliehener im                             Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge\nRahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem                               trägt, dass die bereitgestellten Daten\nEinbau außerdem, ob                                                        richtig sind,\n1. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig                    3. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereit-\nwirkenden Einrichtung zur Verringerung und Ab-                         gestellte Daten seinen Berechnungen\nschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und                           zugrunde legt oder“.\nAusschaltung elektrischer Antriebe nach § 14\nAbsatz 1 ausgestattet sind,                                   dd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4; in\nihr wird die Angabe „und Abs. 2a“ gestri-\n2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrich-\nchen.\ntungen zur selbsttätigen Anpassung der elektri-\nschen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nausgestattet sind,                                               „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Ab-\n3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitun-                    satz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgeset-\ngen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach                      zes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ent-\n§ 14 Absatz 5 begrenzt ist.                                   gegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“\n(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist\nden Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten          26. § 28 wird wie folgt gefasst:\naus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vor-                                           „§ 28\nschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt\neine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung.                           Allgemeine Übergangsvorschriften\nWerden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetz-             (1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die\nten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornstein-       Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von\nfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht                Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Ver-\nzuständige Behörde.                                           ordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantrag-","960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung                   (4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend\nanzuwenden.                                                   von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn\n(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben,             über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige\ndie nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der                    noch nicht bestandskräftig entschieden worden\nGemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese                ist.“\nVerordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe\ngegenüber der zuständigen Behörde geltenden              27. In § 29 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Hand-\nFassung anzuwenden.                                           werksmeister und staatlich anerkannte oder ge-\n(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige,             prüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4\ninsbesondere genehmigungs-, anzeige- und ver-                 genannten Fachrichtungen“ durch das Wort „Per-\nfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der             sonen“ ersetzt.\nzum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gel-\ntenden Fassung anzuwenden.                               28. § 30 wird aufgehoben.\n29. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 3 und 9)\nAnforderungen an Wohngebäude\n1      Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmever-\nlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)\n1.1    Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs\nDer Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die\nGebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-\nPrimärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung\nwie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1\nentspricht.\nSoweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird,\ndarf diese anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in\nTabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, gegebenen Randbedingungen\nberücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in\nFällen des Satzes 2 um 10,9 kWh/(m2·a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen\nzur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuer-\nbare-Energien-Wärmegesetzes.\nTabelle 1\nAusführung des Referenzgebäudes\nReferenzausführung/Wert\n(Maßeinheit)\nZeile            Bauteil/System\nEigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)\n1.1   Außenwand, Geschossdecke gegen Wärmedurchgangskoeffizient               U = 0,28 W/(m2·K)\nAußenluft\n1.2   Außenwand gegen Erdreich,            Wärmedurchgangskoeffizient         U = 0,35 W/(m2·K)\nBodenplatte, Wände und Decken\nzu unbeheizten Räumen\n(außer solche nach Zeile 1.1)\n1.3   Dach, oberste Geschossdecke,         Wärmedurchgangskoeffizient         U = 0,20 W/(m2·K)\nWände zu Abseiten\n1.4   Fenster, Fenstertüren                Wärmedurchgangskoeffizient         Uw = 1,30 W/(m2·K)\nGesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60\n┴\nder Verglasung\n1.5   Dachflächenfenster                   Wärmedurchgangskoeffizient         Uw = 1,40 W/(m2·K)\nGesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60\n┴\nder Verglasung\n1.6   Lichtkuppeln                         Wärmedurchgangskoeffizient         Uw = 2,70 W/(m2·K)\nGesamtenergiedurchlassgrad g = 0,64\n┴\nder Verglasung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                 961\nReferenzausführung/Wert\n(Maßeinheit)\nZeile            Bauteil/System\nEigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)\n1.7   Außentüren                           Wärmedurchgangskoeffizient         U = 1,80 W/(m2·K)\n2    Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag               DUWB = 0,05 W/(m2·K)\n3    Luftdichtheit der Gebäudehülle       Bemessungswert n50                 Bei Berechnung nach\n• DIN V 4108-6 : 2003-06:\nmit Dichtheitsprüfung\n• DIN V 18599-2 : 2007-02:\nnach Kategorie I\n4    Sonnenschutzvorrichtung              keine Sonnenschutzvorrichtung\n5    Heizungsanlage                       • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),\nHeizöl EL, Aufstellung:\n– für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb\nder thermischen Hülle\n– für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten\naußerhalb der thermischen Hülle\n• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem\ninnerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,\ninnen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe\nauf Bedarf ausgelegt (geregelt, Dp konstant), Rohrnetz\nhydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrlei-\ntungen nach Anlage 5\n• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,\nAnordnung an normaler Außenwand, Thermostat-\nventile mit Proportionalbereich 1 K\n6    Anlage zur Warmwasserbereitung       • zentrale Warmwasserbereitung\n• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage\nnach Zeile 5\n• Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor)\nentsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10 :\n2003-08 oder DIN V 18599-5 : 2007-02\n• Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung\nwie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10 :\n2003-08 oder DIN V 18599-5 : 2007-02 als\n– kleine Solaranlage bei AN < 500 m2\n(bivalenter Solarspeicher)\n– große Solaranlage bei AN ≥ 500 m2\n• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden\nUmfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-\nsame Installationswand, Wärmedämmung der Rohr-\nleitungen nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf\nBedarf ausgelegt (geregelt, Dp konstant)\n7    Kühlung                              keine Kühlung\n8    Lüftung                              zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem\nDC-Ventilator\n1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-\nmissionswärmeverlusts\nDer spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust\neines zu errichtenden Wohngebäudes darf die in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschrei-\nten.","962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nTabelle 2\nHöchstwerte des spezifischen, auf die\nwärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts\nHöchstwert des spezifischen\nZeile                     Gebäudetyp\nTransmissionswärmeverlusts\n1      Freistehendes          mit AN ≤ 350 m2          H´T = 0,40 W/(m2.K)\nWohngebäude\nmit AN > 350 m2          H´T = 0,50 W/(m2.K)\n2      Einseitig angebautes Wohngebäude                H´T = 0,45 W/(m2.K)\n3      Alle anderen Wohngebäude                        H´T = 0,65 W/(m2.K)\n4      Erweiterungen und Ausbauten von                 H´T = 0,65 W/(m2.K)\nWohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5\n1.3   Definition der Bezugsgrößen\n1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN\nISO 13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die\näußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Um-\nfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN V 18599-1 : 2007-02 oder in DIN EN 832 : 2003-06\nbeschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.\n1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärme-\nübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.\n1.3.3 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:\nAN = 0,32 m-1·Ve\nmit     AN Gebäudenutzfläche in m2\nVe    beheiztes Gebäudevolumen in m3.\nBeträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche\ndes Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder\nweniger als 2,5 m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:\n1\nAN =   ( hG\n–1\n)\n– 0,04 m · Ve\nmit     AN Gebäudenutzfläche in m2\nhG    Geschossdeckenhöhe in m\nVe    beheiztes Gebäudevolumen in m3.\n2     Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)\n2.1   Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\n2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599 : 2007-02 für Wohngebäude zu ermitteln. Als\nPrimärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu\nverwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL“ und\nfür gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H“ zu verwenden. Für\nflüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-\nWärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüs-\nsige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt\nwird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander\nstehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1\nNummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist ab-\nweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,6 zu verwen-\nden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohn-\ngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                     963\nTabelle 3\nRandbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\nZeile           Kenngröße                                        Randbedingungen\n1     Verschattungsfaktor FS        FS = 0,9\nsoweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.\n2     Solare Wärmegewinne           – Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung:               e = 0,8\nüber opake Bauteile           – Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen:                a = 0,5\nfür dunkle Dächer kann abweichend                              a = 0,8\nangenommen werden.\n2.1.2 Alternativ zu Nr. 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude nach DIN EN 832 :\n2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06*) und DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 :\n2006-12, ermittelt werden; § 23 Absatz 3 bleibt unberührt. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für\nden nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu verwen-\nden. Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestim-\nmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 2003-06 mit\nden in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 :\n2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen\nangewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die\nmethodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu\nbeachten.\n2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energe-\ntische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3\nbekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die\nähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.\n2.2    Berücksichtigung der Warmwasserbereitung\nBei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergie-\nbedarfs wie folgt zu berücksichtigen:\na) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 3 der\nDIN V 18599-10 : 2007-02 anzusetzen.\nb) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im\nSinne von DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, mit 12,5 kWh/(m2·a) anzusetzen.\n2.3    Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts\nDer spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust\nH´T in W/(m2·K) ist wie folgt zu ermitteln:\nH´T =  H T          2\nin W/(m ·K)\nA\nmit\nHT     nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D genannten Randbedin-\ngungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene\nVereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet wer-\nden;\nA      wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m2.\n2.4    Beheiztes Luftvolumen\nBei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in\nm3 gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN EN 832 : 2003-06 zu\nermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:\n– V = 0,76·Ve in m3 bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen\n– V = 0,80·Ve in m3 in den übrigen Fällen\nmit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m3.\n2.5    Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden\nWerden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt\nworden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster\ndieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.\n*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","964               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\n2.6    Aneinandergereihte Bebauung\nBei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände\na) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens\n19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung\nder wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,\nb) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen\nvon mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berech-\nnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN\nV 18599-2 : 2007-02 oder nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) gewichtet und\nc) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von\nDIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-\nKorrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.\nWerden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die\nTrennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig er-\nstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vor-\nschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.\n2.7    Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen\nIm Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der\nWärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn\na) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und\nb) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.\nDie bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind\nnach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassun-\ngen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet\nsein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es\nmuss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem\nbereitgestellten Wärme genutzt wird.\n2.8    Energiebedarf der Kühlung\nWird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 18599-1 : 2007-02 oder der nach DIN V 4701-10 : 2003-\n08, geändert durch A1 : 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den End-\nenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung einge-\nsetzten Technik je m2 gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:\na) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Ener-\ngieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der\nRichtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom\n22. März 2002 (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen\nmit reversibler Wärmepumpe\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m2·a),\nb) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälte-\nerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe,\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m2·a),\nc) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erd-\nkollektoren, Zisternen)\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m2·a),\nd) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter den Buchstaben a bis c aufgeführt sind,\nder Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m2·a).\n3      Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)\n3.1    Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07\nAbschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.\n3.2    Der Sonneneintragskennwert ist nach dem in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 genannten Verfahren zu\nbestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung)\nangewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2 : 2003-07 Randbedingungen zu beachten, die die\naktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.\n*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                     965\nAnlage 2\n(zu den §§ 4 und 9)\nAnforderungen an Nichtwohngebäude\n1     Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu er-\nrichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)\n1.1   Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs\n1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf\ndie Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-\nPrimärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und\nNutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben\nder Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungs-\nverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes\nübereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tages-\nlichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden\nGebäudes bedingt sind.\n1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen Nr. 1.13 bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und\nin der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwas-\nsersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt\nwerden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m2·d) aufweisen.\nTabelle 1\nAusführung des Referenzgebäudes\nEigenschaft                       Referenzausführung/Wert\nZeile      Bauteil/System\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                      (Maßeinheit)\nRaum-Soll-                Raum-Soll-\ntemperaturen im Heizfall  temperaturen im Heizfall\n≥ 19 °C               von 12 bis < 19 °C\n1.1   Außenwand,                Wärmedurchgangs-            U = 0,28 W/(m2·K)         U = 0,35 W/(m2·K)\nGeschossdecke             koeffizient\ngegen Außenluft\n1.2   Vorhangfassade            Wärmedurchgangs-            U = 1,40 W/(m2·K)         U = 1,90 W/(m2·K)\n(siehe auch Zeile 1.14) koeffizient\nGesamtenergiedurch-         g┴ = 0,48                 g = 0,60\n┴\nlassgrad der Verglasung\nLichttransmissionsgrad      tD65 = 0,72               tD65 = 0,78\nder Verglasung\n1.3   Wand gegen Erdreich, Wärmedurchgangs-                 U = 0,35 W/(m2·K)         U = 0,35 W/(m2·K)\nBodenplatte, Wände        koeffizient\nund Decken zu unbe-\nheizten Räumen (außer\nBauteile nach Zeile 1.4)\n1.4   Dach (soweit nicht        Wärmedurchgangs-            U = 0,20 W/(m2·K)         U = 0,35 W/(m2·K)\nunter Zeile 1.5), oberste koeffizient\nGeschossdecke,\nWände zu Abseiten\n1.5   Glasdächer                Wärmedurchgangs-            UW = 2,70 W/(m2·K)        UW = 2,70 W/(m2·K)\nkoeffizient\nGesamtenergiedurch-         g = 0,63                  g = 0,63\n┴                        ┴\nlassgrad der Verglasung\nLichttransmissionsgrad      tD65 = 0,76               tD65 = 0,76\nder Verglasung\n1.6   Lichtbänder               Wärmedurchgangs-            UW = 2,4 W/(m2·K)         UW = 2,4 W/(m2·K)\nkoeffizient\nGesamtenergiedurch-         g = 0,55                  g = 0,55\n┴                        ┴\nlassgrad der Verglasung\nLichttransmissionsgrad      tD65 = 0,48               tD65 = 0,48\nder Verglasung\n1.7   Lichtkuppeln              Wärmedurchgangs-            UW = 2,70 W/(m2·K)        UW = 2,70 W/(m2·K)\nkoeffizient","966      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nEigenschaft                      Referenzausführung/Wert\nZeile       Bauteil/System\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                     (Maßeinheit)\nRaum-Soll-                Raum-Soll-\ntemperaturen im Heizfall  temperaturen im Heizfall\n≥ 19 °C               von 12 bis < 19 °C\nGesamtenergiedurch-         g = 0,64                  g = 0,64\n┴                        ┴\nlassgrad der Verglasung\nLichttransmissionsgrad      tD65 = 0,59               tD65 = 0,59\nder Verglasung\n1.8   Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangs-              UW = 1,30 W/(m2·K)        UW = 1,90 W/(m2·K)\n(siehe auch Zeile 1.14) koeffizient\nGesamtenergiedurch-         g = 0,60                  g = 0,60\n┴                        ┴\nlassgrad der Verglasung\nLichttransmissionsgrad      tD65 = 0,78               tD65 = 0,78\nder Verglasung\n1.9   Dachflächenfenster      Wärmedurchgangs-            UW = 1,40 W/(m2·K)        UW = 1,90 W/(m2·K)\n(siehe auch Zeile 1.14) koeffizient\nGesamtenergiedurch-         g = 0,60                  g = 0,60\n┴                        ┴\nlassgrad der Verglasung\nLichttransmissionsgrad      tD65 = 0,78               tD65 = 0,78\nder Verglasung\n1.10 Außentüren               Wärmedurchgangs-            U = 1,80 W/(m2·K)         U = 2,90 W/(m2·K)\nkoeffizient\n1.11 Bauteile in Zeilen 1.1   Wärmebrückenzuschlag DUWB = 0,05 W/(m2·K) DUWB = 0,1 W/(m2·K)\nund 1.3 bis 1.10\n1.12 Gebäudedichtheit         Bemessungswert n50          Kategorie I               Kategorie I\n(nach Tabelle 4 der DIN (nach Tabelle 4 der DIN\nV 18599-2 : 2007-02) V 18599-2 : 2007-02)\n1.13 Tageslichtversorgung     Tageslichtversorgungs- • kein Sonnen- oder Blendschutz\nbei Sonnen- und/oder    faktor CTL,Vers,SA nach         vorhanden: 0,70\nBlendschutz             DIN V 18599-4 : 2007-02\n• Blendschutz vorhanden: 0,15\n1.14 Sonnenschutz-            Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des\nvorrichtung             zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den\nAnforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4.\nSoweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese\nVerglasung folgende Kennwerte anzusetzen:\n• anstelle der Werte der Zeile 1.2\n– Gesamtenergiedurchlassgrad der\nVerglasung g                                   g = 0,35\n┴                               ┴\n– Lichttransmissionsgrad der\nVerglasung tD65                                tD65 = 0,58\n• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:\n– Gesamtenergiedurchlassgrad der\nVerglasung g                                   g = 0,35\n┴                               ┴\n– Lichttransmissionsgrad der\nVerglasung tD65                                tD65 = 0,62\n2.1   Beleuchtungsart          – in Zonen der Nutzungen 6 und 7*): wie beim ausgeführten Gebäude\n– ansonsten: direkt/indirekt\njeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstoff-\nlampe\n2.2   Regelung der            Präsenzkontrolle:\nBeleuchtung\n– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21\nund 31*)                                          mit Präsenzmelder\n– ansonsten                                          manuell\ntageslichtabhängige Kontrolle:                        manuell\nKonstantlichtregelung (siehe Tabelle 3 Zeile 6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009              967\nEigenschaft                    Referenzausführung/Wert\nZeile      Bauteil/System\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                    (Maßeinheit)\n– in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10,\n28, 29 und 31*):                                vorhanden\n– ansonsten                                        keine\n3.1   Heizung                 Brennwertkessel „verbessert“ nach DIN V 18599-5 : 2007-02, Gebläse-\n(Raumhöhen ≤ 4 m)       brenner, Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasser-\n– Wärmeerzeuger         inhalt > 0,15 l/kW\n3.2   Heizung                  – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung\n(Raumhöhen ≤ 4 m)           in RLT-Anlage):\n– Wärmeverteilung           Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,\ninnen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen,\nSystemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, Dp konstant,\nPumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb,\nkeine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs-\nlänge mit 70 vom Hundert der Standardwerte und die Umgebungs-\ntemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5 :\n2007-02 zu ermitteln.\n– bei zentralem RLT-Gerät:\nZweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,\nDp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall\nsind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie\nbeim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.\n3.3   Heizung                  – bei statischer Heizung:\n(Raumhöhen ≤ 4 m)           freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs-\n– Wärmeübergabe             schutz, P-Regler (1K), keine Hilfsenergie\n– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):\nRegelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.\n3.4   Heizung                 Heizsystem:\n(Raumhöhen > 4 m)       Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich,\nP-Regler (1K) (nach DIN V 18599-5 : 2007-02)\n4.1   Warmwasser              Wärmeerzeuger:\n– zentrales System      Solaranlage nach DIN V 18599-8 : 2007-02 Nr. 6.4.1, mit\n– Flachkollektor: Ac = 0,09·(1,5·ANGF)0,8\n– Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers:\n– Vs,sol = 2·(1,5·ANGF)0,9\n– bei ANGF > 500 m2 „große Solaranlage“\n(ANGF: Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen)\nRestbedarf über den Wärmeerzeuger der Heizung\nWärmespeicherung:\nindirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung außerhalb der\nthermischen Hülle\nWärmeverteilung:\nmit Zirkulation, Dp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den\nReferenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen\nwie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.\n4.2   Warmwasser              elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro\n– dezentrales System    Gerät\n5.1   Raumlufttechnik         spezifische Leistungsaufnahme Ventilator            PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\n– Abluftanlage\n5.2   Raumlufttechnik         spezifische Leistungsaufnahme\n– Zu- und Abluft-      – Zuluftventilator                                  PSFP = 1,5 kW/(m3/s)\nanlage ohne\nNachheiz- und        – Abluftventilator                                  PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\nKühlfunktion","968      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nEigenschaft                      Referenzausführung/Wert\nZeile       Bauteil/System\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                     (Maßeinheit)\nZuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur\nfür den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-\nklassen H2 oder H1 angerechnet werden.\n– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-\nstrom)\nRückwärmzahl                                     ηt= 0,6\nDruckverhältniszahl                              fP = 0,4\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\n5.3   Raumlufttechnik         spezifische Leistungsaufnahme\n– Zu- und Abluft-       – Zuluftventilator                                  PSFP = 1,5 kW/(m3/s)\nanlage mit            – Abluftventilator                                  PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\ngeregelter Luft-\nkonditionierung      Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können\nnur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-\nführungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden\n– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-\nstrom)\nRückwärmzahl                                     ηt= 0,6\nZulufttemperatur                                 18 °C\nDruckverhältniszahl                              fP = 0,4\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\n5.4   Raumlufttechnik         für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu\n– Luftbefeuchtung      errichtenden Gebäude anzunehmen\n5.5   Raumlufttechnik         als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:\n– Nur-Luft-            Druckverhältniszahl                                  fP = 0,4\nKlimaanlagen\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\n6     Raumkühlung              – Kältesystem:\nKaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät\nKaltwassertemperatur                             14/18 °C\n– Kaltwasserkreis Raumkühlung:\nÜberströmung                                     10 %\nspezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte\nhydraulisch abgeglichen,\ngeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-\nkoppelt,\nsaisonale sowie Nacht- und Wochenend-\nabschaltung\n7     Kälteerzeugung          Erzeuger:\nKolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar,\nR134a, luftgekühlt\nKaltwassertemperatur:\n– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung\nkonditionierter Nettogrundfläche, für diesen\nKonditionierungsanteil                           14/18 °C\n– ansonsten                                           6/12 °C\nKaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:\nÜberströmung                                         30 %\nspezifische elektrische Leistung der Verteilung      Pd,spez = 20 Wel/kWKälte\nhydraulisch abgeglichen,\nungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop-\npelt,\nsaisonale sowie Nacht- und Wochenend-\nabschaltung,\nVerteilung außerhalb der konditionierten Zone.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                         969\nEigenschaft                        Referenzausführung/Wert\nZeile       Bauteil/System\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                       (Maßeinheit)\nDer Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und\ndie Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage\ndarf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16\nbis 20 und 31*) nur zu 50 % angerechnet werden.\n*) Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02\n1.2   Flächenangaben\nBezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.\n1.3   Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nDie Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden\nNichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Au-\nßentüren nicht anzuwenden.\nTabelle 2\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der\nwärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,\nbezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile\nZeile                Bauteil\nZonen mit Raum-Soll-                 Zonen mit Raum-Soll-\ntemperaturen im Heizfall             temperaturen im Heizfall\n≥ 19 °C                       von 12 bis < 19 °C\n1     Opake Außenbauteile, soweit            U = 0,35 W/(m2·K)                   U = 0,50 W/(m2·K)\nnicht in Bauteilen der Zeilen 3\nund 4 enthalten\n2     Transparente Außenbauteile,            U = 1,90 W/(m2·K)                   U = 2,80 W/(m2·K)\nsoweit nicht in Bauteilen der\nZeilen 3 und 4 enthalten\n3     Vorhangfassade                         U = 1,90 W/(m2·K)                   U = 3,00 W/(m2·K)\n4     Glasdächer, Lichtbänder,               U = 3,10 W/(m2·K)                   U = 3,10 W/(m2·K)\nLichtkuppeln\n2     Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)\n2.1   Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\n2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermit-\nteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 :\n2007-02 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.\n2.1.2 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8\nder DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden.\nDie Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammen-\ngefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in\ndie Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:\na) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen An-\nlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den\nHeizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Ge-\nbäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.\nb) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist\nzu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühl-\ntechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von\nmehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.\nc) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine\nGebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach\nBuchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag\nvorgesehen ist.\nd) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warm-\nwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser\nwenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.","970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\ne) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Ge-\nbäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche\nNutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen\nist.\nf) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der\nHeizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumluft-\ntechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auf-\ntritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine\ndurchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr\nals zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.\n2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsäch-\nlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als\n1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärener-\ngiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu berechnen.\n2.1.4 Abweichend von DIN V 18599-2 : 2007-02 darf für opake Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flä-\nchengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen\nBerechnung nach DIN V 18599-02 : 2007-02 verwendet werden.\n2.1.5 Werden in Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren\nenergetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halb-\nsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzuset-\nzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.\n2.1.6 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäu-\ndes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.\nTabelle 3\nRandbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\nZeile           Kenngröße                                    Randbedingungen\n1      Verschattungsfaktor FS   FS = 0,9\nsoweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.\n2      Verbauungsindex IV       IV = 0,9\nEine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.\n3      Heizunterbrechung         – Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:\nAbsenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in\nTabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02\n– Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:\nAbschaltbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in\nTabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02\n4      Solare Wärmegewinne       – Emissionsgrad der Außenfläche\nüber opake Bauteile         für Wärmestrahlung:                                e = 0,8\n– Strahlungsabsorptionsgrad an opaken\nOberflächen:                                       a = 0,5\nfür dunkle Dächer kann abweichend                  a = 0,8\nangenommen werden.\n5      Wartungsfaktor der       Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:\nBeleuchtung\n– in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22*)             mit 0,6\n– ansonsten                                          mit 0,8\nDementsprechend ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im\nTabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2007-02 Nr. 5.4.1 Gleichung (10)\nmit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:\n– für die Nutzungen 14, 15 und 22*)                  mit 1,12\n– ansonsten                                          mit 0,84.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009         971\nZeile          Kenngröße                                          Randbedingungen\n6   Berücksichtigung von            Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist der\nKonstantlichtregelung           Energiebedarf für einen Berechnungsbereich nach\nDIN V 18599-4 : 2007-02 Nr. 5.1 Gleichung (2) mit\ndem folgenden Faktor zu multiplizieren:\n– für die Nutzungen 14,15 und 22*)               mit 0,8\n– ansonsten                                      mit 0,9.\n*) Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02\n2.2   Zonierung\n2.2.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer\ninneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach\nMaßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in\nNr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 :\n2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.\n2.2.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann\na) die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden oder\nb) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allge-\nmeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.\nIn Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und dem Nachweis beizufügen.\n2.3   Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten\nBei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flä-\nchenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte\nRäume oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittel-\nwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben, die\nmehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unter-\nschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wär-\nmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3\nTabelle 1 entsprechend.\n3     Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2\nund 5)\n3.1   Zweck und Anwendungsvoraussetzungen\n3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine\nabweichenden Bestimmungen trifft.\n3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes abweichend\nvon Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.\n3.1.3 Das vereinfachte Verfahren gilt für\na) Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,\nb) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben der\nHauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,\nc) Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur\nBüro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,\nd) Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,\ne) Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und\nf) Bibliotheken.\nIn Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn\na) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Ver-\nkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes\nbeträgt,\nb) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,\nc) das Gebäude nicht gekühlt wird,\nd) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen\noder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599-4 : 2007-02 beleuchtet werden und\ne) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die\nspezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1\nund 5.2 überschreiten.","972             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nAbweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn\na) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht\nübersteigt oder\nb) in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt\nwird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m2 nicht übersteigt.\n3.2   Besondere Randbedingungen und Maßgaben\n3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende\nNutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert\naus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.\nTabelle 4\nRandbedingungen für das vereinfachte Verfahren\nfür die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs\nNutzung\n(Nr. gemäß DIN V           Nutzenergiebedarf\nZeile         Gebäudetyp                Hauptnutzung\n18599-10 : 2007-02            Warmwasser*)\nTabelle 4)\n1                2                           3                           4                         5\n1     Bürogebäude               Einzelbüro (Nr. 1)           Einzelbüro (Nr. 1)      0\nGruppenbüro (Nr. 2)\nGroßraumbüro (Nr. 3)\nBesprechung, Sitzung,\nSeminar (Nr. 4)\n1.1 Bürogebäude mit              wie Zeile 1                  Einzelbüro (Nr. 1)      0\nVerkaufseinrichtung\noder Gewerbebetrieb\n1.2 Bürogebäude mit              wie Zeile 1                  Einzelbüro (Nr. 1)      1,5 kWh je Sitzplatz in der\nGaststätte                                                                     Gaststätte und Tag\n2     Gebäude des Groß-         Groß-, Einzelhandel/         Einzelhandel/           0\nund Einzelhandels         Kaufhaus                     Kaufhaus (Nr. 6)\nbis 1 000 m2 NGF\n3     Gewerbebetriebe           Gewerbe                      Werkstatt, Montage, 1,5 kWh je Beschäftigten\nbis 1 000 m2 NGF                                       Fertigung (Nr. 22)      und Tag\n4     Schule, Kindergarten      Klassenzimmer,               Klassenzimmer/          ohne Duschen: 85 Wh/(m2·d)\nund -tagesstätte,         Aufenthaltsraum              Gruppenraum (Nr. 8) mit Duschen: 250 Wh/(m2·d)\nähnliche Einrich-\ntungen\n5     Turnhalle                 Turnhalle                    Turnhalle (Nr. 31)      1,5 kWh je Person und Tag\n6     Beherbergungsstätte Hotelzimmer                        Hotelzimmer (Nr. 11) 250 Wh/(m2·d)\nohne Schwimmhalle,\nSauna oder Wellness-\nbereich\n7     Bibliothek                Lesesaal, Freihand-          Bibliothek, Lesesaal 30 Wh/(m2·d)\nbereich                      (Nr. 28)\n*) Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.\n3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebe-\ndarfs wie folgt zu erhöhen:\na) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrund-\nfläche des Serverraums,\nb) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrund-\nfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.\n3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung be-\nrechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.\n3.2.4 Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes nach\nNr. 1.1 als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009          973\n4     Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)\n4.1   Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07\nAbschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.\n4.2   Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach\ndem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges\nVerfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2 : 2003-07 Randbe-\ndingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinrei-\nchend gut wiedergeben.“\n30. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 8 und 9“\nersetzt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Buchstaben c und f werden gestrichen.\nbbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c, und am Ende des neuen Buchstabens c wird das\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d, und das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß Buchstabe c gelten die Anforderungen\ndes Satzes 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/\n(m2·K) nicht überschreitet. Werden bei Außenwänden in Sichtfachwerkbauweise, die der Schlagregen-\nbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 : 2001-06 zuzuordnen sind und in besonders geschützten\nLagen liegen, Maßnahmen gemäß Buchstabe a, c oder d durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß\nSatz 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m2·K)\nnicht überschreitet; im Übrigen gelten bei Wänden in Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach\nSatz 1 nur in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt\nund ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so\ngelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche\nDämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit l = 0,040 W/(m·K)) eingebaut\nwird.“\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„2   Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer“.\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „Fenstertüren oder Dachflächenfenster“ durch die Wörter „Fenstertüren,\nDachflächenfenster und Glasdächer“ ersetzt.\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnah-\nmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung\nmit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m2·K) eingebaut wird.“\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bekleidung“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nbbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.“\nbb) In Nummer 4.2 werden folgende Sätze angefügt:\n„Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maß-\nnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach\nanerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der\nWärmeleitfähigkeit l = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nur für opake Bauteile.“\ne) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5   Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft\nSoweit bei beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach\nunten an Außenluft grenzen,\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass","974               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nb) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht\noder erneuert,\nc) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,\nd) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder\ne) Dämmschichten eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst\nwird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser\nMaßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach\nanerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der\nWärmeleitfähigkeit l = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.“\nf) Nummer 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass das\ngesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d\neinzuhalten.“\ng) In Nummer 7 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:\n„Tabelle 1\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nbei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen\nWohngebäude\nZonen von\nund Zonen von\nNichtwohngebäuden\nNichtwohngebäuden\nMaßnahme                                              mit Innentemperaturen\nZeile                Bauteil                                        mit Innentemperaturen\nnach                                                 von 12 bis < 19 °C\n≥ 19 °C\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten Umax1)\n1                           2                          3                                 4\n1     Außenwände                        Nr. 1 a bis d        0,24 W/(m2·K)                    0,35 W/(m2·K)\n2a     Außen liegende Fenster,           Nr. 2 a und b        1,30 W/(m2·K) 2)                 1,90 W/(m2·K) 2)\nFenstertüren\n2b     Dachflächenfenster                Nr. 2 a und b        1,40 W/(m2·K) 2)                 1,90 W/(m2·K) 2)\n2c     Verglasungen                      Nr. 2 c              1,10 W/(m2·K) 3)                 keine Anforderung\n2d     Vorhangfassaden                   Nr. 6 Satz 1         1,50 W/(m2·K) 4)                 1,90 W/(m2·K) 4)\n2e     Glasdächer                        Nr. 2a und c         2,00 W/(m2·K) 3)                 2,70 W/(m2·K) 3)\n3a     Außen liegende Fenster,           Nr. 2 a und b        2,00 W/(m2·K) 2)                 2,80 W/(m2·K) 2)\nFenstertüren, Dach-\nflächenfenster mit\nSonderverglasungen\n3b     Sonderverglasungen                Nr. 2 c              1,60 W/(m2·K) 3)                 keine Anforderung\n3c     Vorhangfassaden mit               Nr. 6 Satz 2         2,30 W/(m2·K) 4)                 3,00 W/(m2·K) 4)\nSonderverglasungen\n4a     Decken, Dächer und                Nr. 4.1              0,24 W/(m2·K)                    0,35 W/(m2·K)\nDachschrägen\n4b     Flachdächer                       Nr. 4.2              0,20 W/(m2·K)                    0,35 W/(m2·K)\n5a     Decken und Wände gegen Nr. 5 a, b, d und e 0,30 W/(m2·K)                                keine Anforderung\nunbeheizte Räume oder\nErdreich\n5b     Fußbodenaufbauten                 Nr. 5 c              0,50 W/(m2·K)                    keine Anforderung\n5c     Decken nach unten an              Nr. 5 a bis e        0,24 W/(m2·K)                    0,35 W/(m2·K)\nAußenluft\n1\n) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung\nopaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.\n2\n) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des\nFensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten\nenergetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen\ntechnischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-\ngen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                                 975\n3\n) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der\nVerglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten\nenergetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen\ntechnischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-\ngen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.\n4\n) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.“\nh) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8      Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Ab-\nsatz 2)\nDie Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden\nMaßgaben anzuwenden:\n8.1 Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen\nliegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärme-\ndurchgangskoeffizienten um DUWB = 0,15 W/(m2·K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungs-\nfläche zu berücksichtigen.\n8.2 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06*) Tabelle D.3\nZeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung\noder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.\n8.3 Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 : 2007-02 oder DIN V 4108-6 : 2003-06*)\nAbschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.“\ni) Nummer 9 wird gestrichen.\n31. In Anlage 4 werden in Nummer 2 nach dem Wort „Wird“ die Wörter „bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3“\neingefügt und die Angabe „3 h-1“ durch die Angabe „3,0 h-1“ ersetzt.\n32. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:\n„Anlage 4a\n(zu § 13 Absatz 2)\nAnforderungen an die Inbetriebnahme\nvon Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen\nIn Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig,\nwenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist.\nDie Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen.\nSoweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefak-\ntor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu\nbestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der\nNahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.“\n33. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\n(zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4)\nAnforderungen\nan die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen\n1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen\ndes § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser\nAnlage etwas anderes ergibt.\nTabelle 1\nWärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen,\nKälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen\nMindestdicke der\nZeile                        Art der Leitungen/Armaturen                              Dämmschicht, bezogen auf eine\nWärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)\n1       Innendurchmesser bis 22 mm                                              20 mm\n2       Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm                                   30 mm\n3       Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm                                  gleich Innendurchmesser\n4       Innendurchmesser über 100 mm                                            100 mm\n*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nMindestdicke der\nZeile                    Art der Leitungen/Armaturen                    Dämmschicht, bezogen auf eine\nWärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)\n5     Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in          1/2 der Anforderungen\nWand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich           der Zeilen 1 bis 4\nvon Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei\nzentralen Leitungsnetzverteilern\n6     Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4,     1/2 der Anforderungen\ndie nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen          der Zeilen 1 bis 4\nbeheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden\n7     Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau                    6 mm\n8     Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen 6 mm\nvon Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen\nSoweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind\ndiese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.\n2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Leitungen von Zentralheizungen\nnach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers\nbefinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fäl-\nlen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis\nzu einer Länge von 4 m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleithei-\nzung ausgestattet sind (Stichleitungen).\n3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämm-\nschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials\nsind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu ver-\nwenden.\n4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen\ndie Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige\nBegrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen\nund unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                                     977\n34. Die Anlagen 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 16)\nMuster Energieausweis Wohngebäude\nENERGIEAUSWEIS                                                               für Wohngebäude\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nGültig bis:                                                                                                           1\nGebäude\nGebäudetyp\nAdresse\nGebäudeteil\nBaujahr Gebäude\nGebäudefoto\nBaujahr    Anlagentechnik1)\n(freiwillig)\nAnzahl Wohnungen\nGebäudenutzfläche (AN)\nErneuerbare Energien\nLüftung\nAnlass der Ausstellung        Neubau                        Modernisierung                     Sonstiges (freiwillig)\ndes Energieausweises          Vermietung / Verkauf          (Änderung / Erweiterung)\nHinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes\nDie energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter standardisierten\nRandbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die\nenergetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben\nunterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen –\nsiehe Seite 4).\nDer Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt. Die Ergebnisse\nsind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig.\nDer Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergeb-\nnisse sind auf Seite 3 dargestellt.\nDatenerhebung Bedarf/Verbrauch durch                         Eigentümer                 Aussteller\nDem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).\nHinweise zur Verwendung des Energieausweises\nDer Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das\ngesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht,\neinen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.\nAussteller\nDatum                Unterschrift des Ausstellers\n1) Mehrfachangaben möglich","978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nENERGIEAUSWEIS\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nfür Wohngebäude\nAdresse, Gebäudeteil\nBerechneter Energiebedarf des Gebäudes                                                                                                           2\nEnergiebedarf\nCO2-Emissionen 1)                      kg/(m²·a)\nEndenergiebedarf dieses Gebäudes\nkWh/(m²·a)\n0          50              100        150            200           250         300           350                  t400\nkWh/(m²·a)\nPrimärenergiebedarf dieses Gebäudes\n(„Gesamtenergieeffizienz“)\nAnforderungen gemäß EnEV 2)                                                  Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren\nPrimärenergiebedarf\nIst-Wert          kWh/(m²·a) Anforderungswert             kWh/(m²·a)             Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10\nEnergetische Qualität der Gebäudehülle H‘T                                       Verfahren nach DIN V 18599\nIst-Wert          W/(m²·K)    Anforderungswert            W/(m²·K)               Vereinfachungen nach § 9 Abs. 2 EnEV\nSommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau)            eingehalten\nEndenergiebedarf\nJährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2 ·a) für\nEnergieträger                                                                                                Gesamt in kWh/(m2 ·a)\nHeizung              Warmwasser              Hilfsgeräte 4)\nErsatzmaßnahmen                    3)                                  Vergleichswerte Endenergiebedarf\nAnforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG\nDie um 15 % verschärften Anforderungswerte sind                        0     50     100     150     200       250     300    350     t400\neingehalten.\nAnforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG                           Pa                                    MF\nWoDurc\nss ivh au                         we H\nMFHN           s                        se ene\nDie Anforderungswerte der EnEV sind um            % verschärft.\neu   ba                hn h s c     ntl rg\nich et\nge hn\nu\nEF HN                                           mo isch\nEF         eu  ba                     bä ittEF         d e ni c\nrni ht\nud\nPrimärenergiebedarf                                                        H               u\ngu en\nt m er                                  we H               sie\nod get\nern isc                             ese ene\nntl rg             rt\nVerschärfter Anforderungswert:                    kWh/(m²·a).                       isie h\nrt                               ich eti\nm o sch\nde nic\nrni ht\nTransmissionswärmeverlust H‘T                                                                                                        sie\nrt       5)\nVerschärfter Anforderungswert:                    W/(m²·K).\nErläuterungen zum Berechnungsverfahren\nDie Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs zwei alternative Berechnungsverfahren zu, die im Einzelfall zu\nunterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte\nkeine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte sind spezifische Werte nach der EnEV pro\nQuadratmeter Gebäudenutzfläche (AN).\n1) freiwillige Angabe                                        2) bei Neubau sowie bei Modernisierung im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 EnEV\n3) nur bei Neubau im Falle der Anwendung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz                       4) ggf. einschließlich Kühlung\n5) EFH: Einfamilienhäuser, MFH: Mehrfamilienhäuser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                                                               979\nENERGIEAUSWEIS\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nfür Wohngebäude\nAdresse, Gebäudeteil\nErfasster Energieverbrauch des Gebäudes                                                                                                                             3\nEnergieverbrauchskennwert\nDieses Gebäude:\nkWh/(m²·a)\n0               50                100               150              200             250         300           350             t400\nEnergieverbrauch für Warmwasser:                                         enthalten                 nicht enthalten\nDas Gebäude wird auch gekühlt; der typische Energieverbrauch für Kühlung beträgt bei zeitgemäßen Geräten\netwa 6 kWh je m² Gebäudenutzfläche und Jahr und ist im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten.\nVerbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser\nEnergieverbrauchskennwert in kWh/(m²a)\nZeitraum                               Anteil\nEnergie-                                       (zeitlich bereinigt, klimabereinigt)\nWarm-          Klima-\nEnergieträger                                                        verbrauch\nwasser         faktor\nvon                bis           [kWh]                                    Heizung        Warmwasser          Kennwert\n[kWh]\nDurchschnitt\nVergleichswerte Endenergiebedarf\nDie modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich\nauf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und\n0          50       100      150          200      250       300      350      t400                  Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereit-\ngestellt wird.\nSoll ein Energieverbrauchskennwert verglichen werden,\nvh                     HN\nWoDurc\nau                                        MF\nau                       eu                       we H                                               der keinen Warmwasseranteil enthält, ist zu beachten,\ns   Ne     EF            ba                      se ene\nPa            ub       H             u      hn hs c        ntl rg\nich et                                      dass auf die Warmwasserbereitung je nach Gebäude-\nssi              gu en\nt m er                   ge hn                m o isc h                              größe 20 – 40 kWh/(m²·a) entfallen können.\nMF      EF       od get                  b ä it tEF           de nic\nrni ht\nH               ern isc                  ud we H                  sie                          Soll ein Energieverbrauchskennwert eines mit Fern- oder\nisie h                  e  se ene\nntl rg               rt\nrt                          i c h et                                    Nahwärme beheizten Gebäudes verglichen werden, ist\nm o is ch                              zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 – 30 %\nde nic\nrni ht\nsie                           geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren\nrt                        Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist.\n1)\nErläuterungen zum Verfahren\nDas Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifi-\nsche Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energieeinsparverordnung. Der tatsächliche Verbrauch einer Wohnung oder\neines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen\nEnergieverbrauchskennwert ab.\n1)   EFH: Einfamilienhäuser, MFH: Mehrfamilienhäuser","980            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nENERGIEAUSWEIS                                                               für Wohngebäude\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nErläuterungen                                                                                                     4\nEnergiebedarf – Seite 2\nDer Energiebedarf wird in diesem Energieausweis durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergie-\nbedarf dargestellt. Diese Angaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage\nder Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen\n(z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärme-\ngewinne usw.) berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten\nund der Wetterlage beurteilen. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen\nWerte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.\nPrimärenergiebedarf – Seite 2\nDer Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der End-\nenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetz-\nten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Kleine Werte signalisieren einen geringen\nBedarf und damit eine hohe Energieeffizienz und eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung.\nZusätzlich können die mit dem Energiebedarf verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes freiwillig angegeben\nwerden.\nEnergetische Qualität der Gebäudehülle – Seite 2\nAngegeben ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärme-\nverlust (Formelzeichen in der EnEV H‘T). Er ist ein Maß für die durchschnittliche energetische Qualität aller wärme-\nübertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) eines Gebäudes. Kleine Werte signali-\nsieren einen guten baulichen Wärmeschutz. Außerdem stellt die EnEV Anforderungen an den sommerlichen\nWärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäudes.\nEndenergiebedarf – Seite 2\nDer Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung,\nLüftung und Warmwasserbereitung an. Er wird unter Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen errechnet\nund ist ein Maß für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf ist die\nEnergiemenge, die dem Gebäude bei standardisierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste\nzugeführt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf und die notwendige\nLüftung sichergestellt werden können. Kleine Werte signalisieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe\nEnergieeffizienz.\nDie Vergleichswerte für den Energiebedarf sind modellhaft ermittelte Werte und sollen Anhaltspunkte für grobe Ver-\ngleiche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergleichswerten ermöglichen. Es sind ungefähre Bereiche ange-\ngeben, in denen die Werte für die einzelnen Vergleichskategorien liegen. Im Einzelfall können diese Werte auch\naußerhalb der angegebenen Bereiche liegen.\nEnergieverbrauchskennwert – Seite 3\nDer ausgewiesene Energieverbrauchskennwert wird für das Gebäude auf der Basis der Abrechnung von Heiz- und\nggf. Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und/oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten\nermittelt. Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzelnen Wohn- oder\nNutzeinheiten zugrunde gelegt. Über Klimafaktoren wird der erfasste Energieverbrauch für die Heizung hinsichtlich\nder konkreten örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. So führen beispielsweise\nhohe Verbräuche in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der\nEnergieverbrauchskennwert gibt Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage.\nKleine Werte signalisieren einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch\nist jedoch nicht möglich; insbesondere können die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten stark differieren, weil\nsie von deren Lage im Gebäude, von der jeweiligen Nutzung und vom individuellen Verhalten abhängen.\nGemischt genutzte Gebäude\nFür Energieausweise bei gemischt genutzten Gebäuden enthält die Energieeinsparverordnung besondere Vorga-\nben. Danach sind - je nach Fallgestaltung - entweder ein gemeinsamer Energieausweis für alle Nutzungen oder\nzwei getrennte Energieausweise für Wohnungen und die übrigen Nutzungen auszustellen; dies ist auf Seite 1 der\nAusweise erkennbar (ggf. Angabe „Gebäudeteil“).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                                             981\nAnlage 7\n(zu § 16)\nMuster Energieausweis Nichtwohngebäude\nENERGIEAUSWEIS                                                                            für Nichtwohngebäude\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nGültig bis:                                                                                                                           1\nGebäude\nHauptnutzung /\nGebäudekategorie\nAdresse\nGebäudeteil\nBaujahr Gebäude\nGebäudefoto\nBaujahr Wärmeerzeuger 1)                                                                                            (freiwillig)\nBaujahr Klimaanlage 1)\nNettogrundfläche 2)\nErneuerbare Energien\nLüftung\nAnlass der Ausstellung               Neubau                          Modernisierung                       Aushang b. öff. Gebäuden\ndes Energieausweises                 Vermietung / Verkauf            (Änderung / Erweiterung)             Sonstiges (freiwillig)\nHinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes\nDie energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter standardisierten\nRandbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient\ndie Nettogrundfläche.\nDer Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt. Die Ergebnisse\nsind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Diese Art der Ausstellung\nist Pflicht bei Neubauten und bestimmten Modernisierungen. Die angegebenen Vergleichswerte sind die Anfor-\nderungen der EnEV zum Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises (Erläuterungen – siehe Seite 4).\nDer Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergeb-\nnisse sind auf Seite 3 dargestellt. Die Vergleichswerte beruhen auf statistischen Auswertungen.\nDatenerhebung Bedarf/Verbrauch durch                                Eigentümer                   Aussteller\nDem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).\nHinweise zur Verwendung des Energieausweises\nDer Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das\ngesamte Gebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen\nüberschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.\nAussteller\nDatum                     Unterschrift des Ausstellers\n1) Mehrfachangaben möglich  2) Nettogrundfläche ist im Sinne der EnEV ausschließlich der beheizte / gekühlte Teil der Nettogrundfläche","982              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nENERGIEAUSWEIS\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nfür Nichtwohngebäude\nAdresse, Gebäudeteil\nBerechneter Energiebedarf des Gebäudes                                                                                                      2\nPrimärenergiebedarf                                    „Gesamtenergieeffizienz“\nCO2-Emissionen 1)                kg/(m²·a)\nDieses Gebäude:\nkWh/(m²·a)\n0      100        200      300       400         500        600       700        800      900        t1000\nEnEV-Anforderungswert                  EnEV-Anforderungswert\nNeubau (Vergleichswert)                 modernisierter Altbau (Vergleichswert)\nAnforderungen gemäß EnEV 2)                                               Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren\nPrimärenergiebedarf                                                           Verfahren nach Anlage 2 Nr. 2 EnEV\nIst-Wert            kWh/(m²·a) Anforderungswert         kWh/(m²·a)\nVerfahren nach Anlage 2 Nr. 3 EnEV („Ein-Zonen-Modell“)\nMittlere Wärmedurchgangskoeffizienten              eingehalten\nVereinfachungen nach § 9 Abs. 2 EnEV\nSommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau)              eingehalten\nEndenergiebedarf\nJährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2·a) für\nEingebaute                        Kühlung einschl.         Gebäude\nEnergieträger            Heizung         Warmwasser                              Lüftung )\n4\nBeleuchtung                          Befeuchtung           insgesamt\nAufteilung Energiebedarf\nEingebaute                        Kühlung einschl.         Gebäude\n[kWh/(m2·a)]             Heizung         Warmwasser                              Lüftung 4)\nBeleuchtung                          Befeuchtung           insgesamt\nNutzenergie\nEndenergie\nPrimärenergie\nErsatzmaßnahmen                      3)                                     Gebäudezonen\nNr.     Zone                            Fläche [m²]     Anteil [%]\nAnforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG\nDie um 15 % verschärften Anforderungswerte sind eingehalten.          1\n2\nAnforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG\n3\nDie Anforderungswerte der EnEV sind um               % verschärft.\n4\nPrimärenergiebedarf\n5\nVerschärfter Anforderungswert                        kWh/(m²·a).\n6\nWärmeschutzanforderungen\nDie verschärften Anforderungswerte sind eingehalten.                           weitere Zonen in Anlage\nErläuterungen zum Berechnungsverfahren\nDie Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs in vielen Fällen neben dem Berechnungsverfahren alternative\nVereinfachungen zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter\nRandbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen\nBedarfswerte sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter beheizte / gekühlte Nettogrundfläche.\n1) freiwillige Angabe                                          2) bei Neubau sowie bei Modernisierung im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 EnEV\n3) nur bei Neubau im Falle der Anwendung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz                              4) nur Hilfsenergiebedarf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                                                983\nENERGIEAUSWEIS                                                                                 für Nichtwohngebäude\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nAdresse, Gebäudeteil\nErfasster Energieverbrauch des Gebäudes                                                                                                      3\nHeizenergieverbrauchskennwert (einschließlich Warmwasser)\nDieses Gebäude:\nkWh/(m²·a)\n0       100       200        300        400       500       600        700       800        900        ≥1000\nVergleichswert dieser Gebäudekategorie\nfür Heizung und Warmwasser 1)\nStromverbrauchskennwert\nDieses Gebäude:\nkWh/(m²·a)\n0       100       200        300        400       500       600        700       800        900        ≥1000\nVergleichswert dieser Gebäudekategorie\nfür Strom 1)\nDer Wert enthält den Stromverbrauch für\nZusatz-                                                       eingebaute\nWarmwasser               Lüftung                                 Kühlung        Sonstiges:\nheizung                                                       Beleuchtung\nVerbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser\nErnergie-       Anteil                   Energieverbrauchskennwert in kWh/(m²⋅a)\nZeitraum                                              Klima-        (zeitlich bereinigt, klimabereinigt)\nEnergieträger                                       verbrauch    Warmwasser\nfaktor\nvon             bis           [kWh]         [kWh]                     Heizung         Warmwasser        Kennwert\nDurchschnitt\nVerbrauchserfassung – Strom                                                Gebäudenutzung\nZeitraum               Ablesewert             Kennwert           Gebäudekategorie                                                   %\nvon             bis           [kWh]              [kWh/(m²·a)]         oder Nutzung,\n%\nggf. mit Prozentanteil\n%\nSonderzonen\nErläuterungen zum Verfahren\nDas Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifi-\nsche Werte pro Quadratmeter beheizte / gekühlte Nettogrundfläche. Der tatsächliche Verbrauch eines Gebäudes weicht insbesondere wegen\ndes Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens von den angegebenen Kennwerten ab.\n1) veröffentlicht im Bundesanzeiger / Internet durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie","984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nENERGIEAUSWEIS\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)\nfür Nichtwohngebäude\nErläuterungen                                                                                                   4\nEnergiebedarf – Seite 2\nDer Energiebedarf wird in diesem Energieausweis durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergie-\nbedarf für die Anteile Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung dargestellt. Diese\nAngaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw.\ngebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z. B. standardisierte Klima-\ndaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne usw.) berechnet. So\nlässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und der Wetterlage beurteilen.\nInsbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf\nden tatsächlichen Energieverbrauch.\nPrimärenergiebedarf – Seite 2\nDer Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der End-\nenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetz-\nten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Kleine Werte signalisieren einen geringen\nBedarf und damit eine hohe Energieeffizienz und eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung.\nDie angegebenen Vergleichswerte geben für das Gebäude die Anforderungen der Energieeinsparverordnung an,\ndie zum Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises galt. Sie sind im Falle eines Neubaus oder der\nModernisierung des Gebäudes nach \u0002 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV einzuhalten. Bei Bestandsgebäuden dienen sie der\nOrientierung hinsichtlich der energetischen Qualität des Gebäudes. Zusätzlich können die mit dem Energiebedarf\nverbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes freiwillig angegeben werden.\nDer Skalenendwert des Bandtachometers beträgt, auf die Zehnerstelle gerundet, das Dreifache des Vergleichs-\nwerts „EnEV Anforderungswert modernisierter Altbau“ (140 % des „EnEV Anforderungswerts Neubau“).\nWärmeschutz – Seite 2\nDie Energieeinsparverordnung stellt bei Neubauten und bestimmten baulichen Änderungen auch Anforderungen an\ndie energetische Qualität aller wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.)\nsowie bei Neubauten an den sommerlichen Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäudes.\nEndenergiebedarf – Seite 2\nDer Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung,\nWarmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung an. Er wird unter Standardklima und Standard-\nnutzungsbedingungen errechnet und ist ein Maß für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagen-\ntechnik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude bei standardisierten Bedingungen unter Be-\nrücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, der Warm-\nwasserbedarf, die notwendige Lüftung und eingebaute Beleuchtung sichergestellt werden können. Kleine Werte\nsignalisieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.\nHeizenergie- und Stromverbrauchskennwert (Energieverbrauchskennwerte) – Seite 3\nDer Heizenergieverbrauchskennwert (einschließlich Warmwasser) wird für das Gebäude auf der Basis der Erfas-\nsung des Verbrauchs ermittelt. Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die\nEnergieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter Nettogrundfläche nach\nder Energieeinsparverordnung. Über Klimafaktoren wird der erfasste Energieverbrauch hinsichtlich der örtlichen\nWetterdaten auf ein standardisiertes Klima für Deutschland umgerechnet. Der ausgewiesene Stromverbrauchs-\nkennwert wird für das Gebäude auf der Basis der Erfassung des Verbrauchs oder der entsprechenden Abrechnung\nermittelt. Die Energieverbrauchskennwerte geben Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes. Kleine\nWerte signalisieren einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch ist\njedoch nicht möglich. Der tatsächliche Verbrauch einer Nutzungseinheit oder eines Gebäudes weicht insbesondere\nwegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens oder sich ändernder Nutzungen vom\nangegebenen Energieverbrauchskennwert ab.\nDie Vergleichswerte ergeben sich durch die Beurteilung gleichartiger Gebäude. Kleinere Verbrauchswerte als der\nVergleichswert signalisieren eine gute energetische Qualität im Vergleich zum Gebäudebestand dieses Gebäude-\ntyps. Die Vergleichswerte werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben.\nDie Skalenendwerte der Bandtachometer betragen, auf die Zehnerstelle gerundet, das Doppelte des jeweiligen\nVergleichswerts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                             985\nAnlage 8\n(zu § 16)\nMuster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs\nENERGIEAUSWEIS\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung\nfür Nichtwohngebäude\nGültig bis:\nAushang\nGebäude\nHauptnutzung / Gebäudekategorie\nSonderzone(n)\nAdresse\nGebäudeteil                                                                                    Gebäudefoto\nBaujahr Gebäude                                                                                  (freiwillig)\nBaujahr Wärmeerzeuger\nBaujahr Klimaanlage\nNettogrundfläche\nPrimärenergiebedarf                       „Gesamtenergieeffizienz“\nDieses Gebäude:\nkWh/(m²·a)\n0      100   200     300     400      500      600      700     800    900         ≥1000\nEnEV-Anforderungswert          EnEV-Anforderungswert\nNeubau (Vergleichswert)         modernisierter Altbau (Vergleichswert)\nAufteilung Energiebedarf\n500                                                                       Kühlung einschl. Befeuchtung\n400                                                                                   Lüftung\n300\nEingebaute Beleuchtung\n200\n100                                                                                Warmwasser\nNutzenergie      Endenergie         Primärenergie                            Heizung\n„Gesamtenergieeffizienz“\nAussteller\nDatum              Unterschrift des Ausstellers","986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\nAnlage 9\n(zu § 16)\nMuster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs\nENERGIEAUSWEIS                                                         für Nichtwohngebäude\ngemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung\nGültig bis:\nAushang\nGebäude\nHauptnutzung / Gebäudekategorie\nSonderzone(n)\nAdresse\nGebäudeteil                                                                                 Gebäudefoto\nBaujahr Gebäude                                                                               (freiwillig)\nBaujahr Wärmeerzeuger\nBaujahr Klimaanlage\nNettogrundfläche\nHeizenergieverbrauchskennwert\nDieses Gebäude:\nkWh/(m²·a)\n0     100      200     300     400   500      600      700    800    900         ≥1000\nVergleichswert dieser Gebäudekategorie\nfür Heizung und Warmwasser\nWarmwasser enthalten\nStromverbrauchskennwert\nDieses Gebäude:\nkWh/(m²·a)\n0     100      200     300     400   500      600      700    800    900         ≥1000\nVergleichswert dieser Gebäudekategorie\nfür Strom\nDer Wert enthält den Stromverbrauch für\nZusatz-                                       Eingebaute\nWarmwasser          Lüftung                       Kühlung     Sonstiges:\nheizung                                       Beleuchtung\nAussteller\nDatum             Unterschrift des Ausstellers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009                                      987\nAnlage 10\n(zu § 20)\nMuster Modernisierungsempfehlungen\nModernisierungsempfehlungen zum Energieausweis\ngemäß § 20 Energieeinsparverordnung\nGebäude\nHauptnutzung /\nAdresse\nGebäudekategorie\nEmpfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung\nMaßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind               möglich               nicht möglich\nEmpfohlene Modernisierungsmaßnahmen\nNr.             Bau- oder Anlagenteile                                 Maßnahmenbeschreibung\n     weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt\nHinweis:      Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.\nSie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.\nBeispielhafter Variantenvergleich (Angaben freiwillig)\nIst-Zustand           Modernisierungsvariante 1       Modernisierungsvariante 2\nModernisierung\ngemäß Nummern:\nPrimärenergiebedarf\n[kWh/(m²·a)]\nEinsparung gegenüber\nIst-Zustand [%]\nEndenergiebedarf\n[kWh/(m²·a)]\nEinsparung gegenüber\nIst-Zustand [%]\nCO2-Emissionen\n[kg/(m²·a)]\nEinsparung gegenüber\nIst-Zustand [%]\nAussteller\nDatum                Unterschrift des Ausstellers\n“.","988              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009\n35. In Anlage 11 werden die Nummern 2 bis 3.6 wie folgt gefasst:\n„2   Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden\n2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anla-\ngen\nErmittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kenn-\nwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erken-\nnen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich\nder damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentech-\nnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nut-\nzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Ener-\ngieverbrauch.\n2.2 Beurteilung der Gebäudehülle\nErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie z. B. Wärme-\nleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüf-\ntungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen\nBerechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und\nBerechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärme-\nschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung\nder Luftdichtheitsrate.\n2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen\nDetaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeiche-\nrung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anla-\ngentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von\nSystemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.\n2.4 Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen\nBewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksich-\ntigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Be-\nrechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.\n2.5 Erbringung der Nachweise\nKenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere\nMindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergie-\nbedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witte-\nrungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.\n2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbar-\nkeit und Wirtschaftlichkeit\nKenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bau-\nteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirt-\nschaftliche (rentable), im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosten-\ngünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile\nbestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmen-\nbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle\nFörderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärme-\nbrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse\nund Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der\nLuftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über Auswirkungen von wärmeschutz-\ntechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher\n(rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Ver-\nbesserungen der energetischen Eigenschaften.\n3    Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden\nZusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die nach-\nfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln.\n3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anla-\ngen\nEnergetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes/gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditio-\nnierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des\nGebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen\nund energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Ge-\nbäude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B.\nEin-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen,\nErmittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anla-\ngen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009         989\n3.2 Beurteilung der Gebäudehülle\nErmittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen,\ninsbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärme-\nschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.\n3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen\nBerechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste\nin den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-\nWärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und\nder Nutzung erneuerbarer Energien.\n3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung\nBerechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung,\nBewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen,\nBerücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des\nEnergiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilver-\nlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2,\nDIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.\n3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen\nBerechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslicht-\nnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke etc.),\nder tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.)\nund der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgeräte, Leuchten etc.).\n3.6 Erbringung der Nachweise\nKenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht (ins-\nbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primär-\nenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der\nWitterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.“\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der\nEnergieeinsparverordnung in der ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. April 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}