{"id":"bgbl1-2009-22-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":22,"date":"2009-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_22.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts","law_date":"2009-04-27T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":4,"num_pages":51,"content":["900                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nVerordnung\nzur Vereinfachung des Deponierechts1)2)\nVom 27. April 2009\nEs verordnen auf Grund                                                   Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I\nS. 3245)\n– des § 3 Absatz 11 Satz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2\nund 4, § 12 Absatz 1, § 32 Absatz 4 Satz 4, § 36c                     die Bundesregierung sowie auf Grund des § 54 Absatz 1\nAbsatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 2 Satz 1 des Kreis-                    Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 3                    nach Anhörung der beteiligten Kreise das Bundesmi-\nAbsatz 11 Satz 3, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c                      nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nAbsatz 1 bis 3 durch Artikel 8 Nummer 2 und 6 Buch-                   heit:\nstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10 des\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und                                                   Artikel 1\n§ 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Geset-\nzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I                                                   Verordnung\nS. 2316) geändert worden sind, nach Anhörung der                                  über Deponien und Langzeitlager\nbeteiligten Kreise,                                                                  (Deponieverordnung – DepV)\n– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57\nInhaltsübersicht\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von\ndenen § 34 Absatz 1 Satz 2 und § 36c Absatz 4                                                        Teil 1\ndurch Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b und Num-                                             Allgemeine Bestimmungen\nmer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1950) geändert worden sind,                                        § 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nim Hinblick auf § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 57\njeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts-                                                  Teil 2\nund Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bun-\ndestages sowie auf Grund                                                                           Errichtung, Betrieb,\nStilllegung und Nachsorge von Deponien\n– des § 7 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-\n§  3  Errichtung\nschutzgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7\n§  4  Organisation und Personal\nNummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I\n§  5  Inbetriebnahme\nS. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der betei-\n§  6  Voraussetzungen für die Ablagerung\nligten Kreise,\n§  7  Nicht zugelassene Abfälle\n– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-                         §  8  Annahmeverfahren\nsetzes und                                                            §  9  Handhabung der Abfälle\n– des § 7a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2                     § 10  Stilllegung\ndes Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der                        § 11  Nachsorge\n§ 12  Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung\n1                                                                                von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefähr-\n) Diese Verordnung dient der Umsetzung der\ndungen\n– Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin-    § 13 Information und Dokumentation\nderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung ABl. L 24\nvom 29.1.2008, S. 8),\nTeil 3\n– Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung\nder Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprü-                  Verwertung von Deponieersatzbaustoffen\nfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73\nvom 14.3.1997, S. 5),                                              § 14  Grundsätze\n– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-     § 15  Einsatzbereiche und Zuordnung\ndeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1),                         § 16  Inverkehrbringen von Abfällen\n– Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-       § 17  Annahmeverfahren und Dokumentation\ntes vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006,\nS. 9),\n– Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                                      Teil 4\ntes vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus\nder mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richt-                              Sonstige Vorschriften\nlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).\n2\n§ 18 Sicherheitsleistung\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-      § 19 Antrag, Anzeige\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften       § 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft            ligung\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-   § 21 Behördliche Entscheidungen\nlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom\n20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.                              § 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                    901\nTeil 5                               2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut\nLangzeitlager                                (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfall-\n§ 23 Errichtung und Betrieb                                                 verzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen\n§ 24 Stilllegung und Nachsorge                                              und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausge-\nbaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen\nTeil 6                                   Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel,\nNeckar, Oder, Rhein und Weser,\nSchlussvorschriften\n§ 25   In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien                  3. Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die\n§ 26   In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien                     Stilllegungsphase\n§ 27   Ordnungswidrigkeiten                                                 a) vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat oder\n§ 28   Übergangsvorschriften\nb) vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festle-\nAnhang 1                                       gungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli\nAnforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis-                 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangeneh-\nund Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der                              migung oder einer behördlichen Anordnung ge-\nKlasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)\ntroffen worden sind,\nAnhang 2\nAnforderungen an den Standort, geologische Barriere, Lang-              4. Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli\nzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Depo-                 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-\nnien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1,          und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Be-\n§ 11 Absatz 2)                                                              scheid endgültig stillgelegt sind,\nAnhang 3                               5. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit\nZulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9,              die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum\n20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14\nAbsatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)\nvon weniger als drei Jahren gelagert werden, und\nAnhang 4                               6. die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von\nVorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und                   Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim\nUntersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6              Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverar-\nAbsatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)                                      beiten sowie bei der damit zusammenhängenden\nAnhang 5                                   Lagerung von Bodenschätzen anfallen.\nInformation, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2,\nden §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13                                       §2\nAbsatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)\nBegriffsbestimmungen\nTe i l 1                                  In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestim-\nAllgemeine Bestimmungen                                     mungen:\n1. Ablagerungsbereich:\n§1\nAnwendungsbereich                                    Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeit-\nlich unbegrenzt abgelagert werden;\n(1) Diese Verordnung gilt für\n2. Ablagerungsphase:\n1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die\nNachsorge von Deponien,                                                  Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb\n2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Abla-                          einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erfor-\ngerung auf Deponien und des Einsatzes als Depo-                          derlichen Einrichtungen durch die zuständige Be-\nnieersatzbaustoff,                                                       hörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung\nvon Abfällen beendet wird;\n3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,\n4. den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von                  3. Altdeponie:\nDeponieersatzbaustoff,                                                   Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ab-\n5. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die                      lagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase be-\nNachsorge von Langzeitlagern sowie                                       findet;\n6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.                          4. Auslöseschwelle:\n(2) Diese Verordnung gilt für                                             Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Über-\n1. Träger eines Deponievorhabens,                                            schreitung Maßnahmen zum Schutz des Grund-\n2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetrei-                        wassers eingeleitet werden müssen;\nber),                                                                5. Behandlung:\n3. Betreiber von Langzeitlagern,                                             Mechanische, physikalische, thermische, chemi-\n4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie                                  sche oder biologische Verfahren oder Verfahrens-\n5. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponie-                        kombinationen, die das Volumen oder die schäd-\nersatzbaustoff.                                                          lichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre\nHandhabung erleichtern, ihre Verwertung oder\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für                                       Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der\n1. private Haushaltungen,                                                    Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):            17. Flüssige Abfälle:\nOberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zu-            Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von\nordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für                  pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;\ndie Deponieklasse 0 einhalten;\n18. Grundlegende Charakterisierung:\n7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):\nErmittlung und Bewertung aller für eine langfristig\nOberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord-              sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen\nnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die                 Informationen, insbesondere Angaben über Art,\nDeponieklasse I einhalten;                                    Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Aus-\nlaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie\n8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):              Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter,\nOberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord-              der Untersuchungsverfahren und der Untersu-\nnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die                 chungshäufigkeit;\nDeponieklasse II einhalten;                              19. Langzeitlager:\n9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):           Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1\nOberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle            des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-\nund gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien          sung der Bekanntmachung vom 26. September\nnach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III              2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1\neinhalten;                                                    des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I\nS. 2470) geändert worden ist, in Verbindung mit\n10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):              Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über\nUntertagedeponie, in der Abfälle                              genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I\na) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablage-               S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nrungsbereich, der getrennt von einer Mineralge-            vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert\nwinnung angelegt ist, oder                                 worden ist;\nb) in einer Kaverne, vollständig im Gestein einge-       20. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0,\nschlossen, abgelagert werden;                              LK 0):\n11. Deponieabschnitt:                                             Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die\nZuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für\nRäumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des\ndie Deponieklasse 0 einhalten;\nAblagerungsbereiches einer Deponie, der einer\nbestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der          21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I,\ngetrennt betrieben werden kann;                               LK I):\n12. Deponiebetreiber:                                             Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche\nAbfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3\nNatürliche oder juristische Person, die die rechtli-          Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;\nche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine\nDeponie innehat oder die die Betriebsführung wahr-       22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II,\nnimmt;                                                        LK II):\n13. Deponieersatzbaustoff:                                        Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche\nAbfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3\nFür Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Depo-               Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;\nnien\n23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III,\na) unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie                      LK III):\nb) unter Verwendung von Abfällen hergestellte Ma-             Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle,\nterialien;                                                 die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-\n14. Deponiegas:                                                   mer 2 für die Deponieklasse III einhalten;\nDurch Reaktionen der abgelagerten Abfälle ent-           24. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV,\nstandene Gase;                                                LK IV):\n15. Eingangsbereich:                                              Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in\neinem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich,\nBereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in               der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt\ndem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volu-             ist;\nmenmäßig erfasst und identifiziert werden;\n25. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:\n16. Entgasung:\nAbfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von\nErfassung des Deponiegases in Fassungsele-                    Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und\nmenten und dessen Ableitung mittels Absaugung                 industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbau-\n(aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druck-              baren Anteil in Anlagen, die unter den Anwen-\ngradienten an Durchlässen im Oberflächenabdich-               dungsbereich der Verordnung über Anlagen zur\ntungssystem (passive Entgasung);                              biologischen Behandlung von Abfällen fallen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009              903\n26. Monodeponie:                                              nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort,\ndie geologische Barriere und das Basisabdichtungs-\nDeponie oder Deponieabschnitt der Deponie-\nsystem eingehalten werden.\nklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem aus-\nschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art,        (2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein\nSchadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich         und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Ab-\nund untereinander verträglich sind, abgelagert wer-     satz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und\nden;                                                    geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2\nzur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung einge-\n27. Nachsorgephase:\nhalten werden.\nZeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer De-         (3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer\nponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem          einem Ablagerungsbereich mindestens einen Ein-\nZeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach           gangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu\n§ 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-     sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage ver-\ngesetzes den Abschluss der Nachsorge der Depo-          hindert wird. Die zuständige Behörde kann für Depo-\nnie feststellt;                                         nien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von\n28. Profilierung:                                             den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen,\nwenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemein-\nGestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers            heit nicht zu besorgen ist.\neiner Deponie oder eines Deponieabschnittes, um\ndarauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem              (4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der\nfür die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbrin-    Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für\ngen zu können;                                          die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Be-\nhandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder\n29. Schlüsselparameter:                                       wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung\nParameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen         für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser dar-\nder Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung            stellt, so können die Anforderungen entsprechend\nder Zulässigkeit der Ablagerung und der Überein-        herabgesetzt werden.\nstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charak-\nterisierten Abfall;                                                                   §4\n30. Sickerwasser:                                                            Organisation und Personal\nJede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle              Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer De-\ndurchsickert und aus der Deponie ausgetragen            ponie so auszugestalten, dass\noder in der Deponie eingeschlossen wird;                1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre\n31. Spezifische Massenabfälle:                                     jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sach-\nkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben\nStraßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei          vorhanden ist,\ndefinierten Prozessen in großen Mengen bei glei-\n2. die für die Leitung verantwortlichen Personen min-\ncher Zusammensetzung entstehen, insbesondere\ndestens alle zwei Jahre an Lehrgängen nach An-\nBoden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken\nhang 5 Nummer 9 teilnehmen,\nund Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle\naus der Abgasbehandlung, Schlämme aus indus-            3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den\ntriellen Prozessen;                                          für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissens-\nstand verfügt,\n32. Stilllegungsphase:\n4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der\nZeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der                   durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten\nDeponie oder eines Deponieabschnittes bis zur                sichergestellt ist sowie\nendgültigen Stilllegung der Deponie oder eines\n5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen be-\nDeponieabschnittes nach § 36 Absatz 3 des Kreis-\ngrenzt werden.\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;\n33. Zuordnungskriterien:                                                                    §5\nZuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten                                Inbetriebnahme\nnach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 und unter Be-              Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen\nrücksichtigung des Eingangstextes von Anhang 3          Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zu-\nNummer 2.                                               ständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen\nEinrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesent-\nTe i l 2                         liche Änderungen der Deponie oder eines Deponie-\nErrichtung,                           abschnittes entsprechend.\nBetrieb, Stilllegung und\nNachsorge von Deponien                                                        §6\nVoraussetzungen für die Ablagerung\n§3\n(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieab-\nErrichtung                         schnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen\n(1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I,      Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei voll-\nII oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen      ständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05","904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nder Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich           des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II\ndie Anforderungen nach Absatz 2, eingehalten werden.              eingehalten werden, oder\nDie Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne          3. mindestens alle Anforderungen für die Deponie-\nVermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzu-             klasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien\nhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien             des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III\nerforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu              eingehalten werden, oder\nbehandeln. Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Ab-\nfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfall-      4. alle Anforderungen für die Deponieklasse IV erfüllen.\nverzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisier-     Satz 1 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Ab-\nten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04,     fälle mit der Maßgabe, dass\n19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-         1. die Ablagerung nur auf Deponien oder Deponieab-\nVerordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behand-             schnitten der Klasse II erfolgt,\nlung.\n2. auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine\n(2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs-       gefährlichen Abfälle oder Abfälle auf Gipsbasis ab-\nsel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord-             gelagert werden und\nnung) gilt, dass nach der Stabilisierung\n3. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behand-\n1. die Bestimmung der Zuordnungswerte nach An-                    lung heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder\nhang 3 Nummer 2 aus einem Eluat bei jeweils                   thermischen Behandlung sowie sonstige verwert-\nkonstantem pH-Wert 4 und 11 nach Anhang 4 Num-                bare oder schadstoffhaltige Fraktionen weitgehend\nmer 3.2.1.2 erfolgt,                                          abgetrennt wurden.\n2. die Abfallproben nach der Aushärtung bei einer Aus-       Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs-\nhärtungszeit von längstens 28 Tagen für die Elution      sel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord-\nauf die Korngröße kleiner oder gleich 10 Millimeter      nung) gilt Satz 1 bei einer Ablagerung auf einer Deponie\nzerkleinert werden und                                   oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I\n3. bei der Bewertung der Messergebnisse (Feststoff-          oder II mit der Maßgabe, dass organische Schadstoffe,\nund Eluatwerte) die Masse der zugesetzten Stoffe         durch die die stabilisierten ursprünglichen Abfälle\nberücksichtigt wird,                                     gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Ab-\nsatz 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufwiesen,\nes sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahme-\ndurch die Stabilisierung zerstört worden sind.\nkriterien vor der Verfestigung oder Stabilisierung ein.\n(5) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden auf\n(3) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden\n1. Deponien oder Deponieabschnitten, die mindestens\n1. auf Deponien oder Deponieabschnitten, die alle                 alle Anforderungen für die Deponieklasse 0 erfüllen\nAnforderungen für die Deponieklasse III erfüllen und          und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3\nwenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Num-               Nummer 2 für die Deponieklasse 0 eingehalten wer-\nmer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden,           den, oder\noder\n2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo-\n2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo-             nieklasse IV erfüllen.\nnieklasse IV erfüllen.\n(6) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen\nAbweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die        auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte,\ndie Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2               insbesondere des TOC und des Glühverlustes,\n1. für die Deponieklasse II einhalten, auf einer Deponie     1. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver-\noder einem Deponieabschnitt der Klasse II oder                bindung mit Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle aus\n2. für die Deponieklasse I einhalten, auf einer Deponie           Schadensfällen wie Brände und Naturkatastrophen\noder einem Deponieabschnitt der Klasse I                      auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponie-\nabschnittes der Klasse III,\nabgelagert werden. Satz 2 gilt für asbesthaltige Abfälle\nund Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, mit    2. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver-\nder Maßgabe, dass                                                 bindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährliche Abfälle\naus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastro-\n1. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die\nphen auf einem gesonderten Teilabschnitt eines\nZuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für\nDeponieabschnittes der Klasse II und\ndie jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und\n3. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in\n2. die Ablagerung in einem gesonderten Teilabschnitt\nVerbindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährlichen\neines Deponieabschnittes oder in einem eigenen\nAbfällen aus Schadensfällen wie Brände und Natur-\nDeponieabschnitt erfolgt.\nkatastrophen auf einem gesonderten Teilabschnitt\n(4) Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert            eines Deponieabschnittes der Klasse III\nwerden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die             abgelagert werden, soweit zuvor eine möglichst weit-\n1. mindestens alle Anforderungen für die Deponie-            gehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist\nklasse I erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien       und das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung\ndes Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I           nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt auch\neingehalten werden, oder                                 1. für Abfälle aus Schadensfällen, die Asbest oder an-\n2. mindestens alle Anforderungen für die Deponie-                 dere gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten\nklasse II erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien           oder vermischt mit ihnen anfallen, wenn der Nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                905\nweis erbracht wird, dass eine Abtrennung der Fasern      3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch\nnicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist          Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu\noder kein anderes Entsorgungsverfahren zur Verfü-             a) Volumenvergrößerungen,\ngung steht, sowie\nb) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder\n2. für Abfälle, die aus dem Rückbau einer Deponie oder               explosiver Stoffe oder Gase oder zu\neiner Altlast nach § 2 Absatz 5 des Bundes-Boden-\nschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),            c) anderen gefährlichen Reaktionen\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. De-           führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integri-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,            tät der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden,\nstammen, wenn die heizwertreichen Abfallanteile vor\n4. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen\nder Ablagerung weitgehend abgetrennt und energe-\ntisch verwertet oder thermisch behandelt werden.              a) explosionsgefährlich, hoch      entzündlich    oder\nleicht entzündlich sind,\n§7                                   b) stechenden Geruch freisetzen oder\nNicht zugelassene Abfälle                         c) keine ausreichende Stabilität gegenüber den geo-\n(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie               mechanischen Bedingungen aufweisen.\nder Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden:\n§8\n1. flüssige Abfälle,\nAnnahmeverfahren\n2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung vom\n23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zu-           (1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober     Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor\n2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, in der       der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisie-\njeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich,      rung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben\nätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht      vorzulegen:\nentzündlich eingestuft werden,                             1. Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungs-\n3. infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03 und                gebiet),\n18 02 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver-             2. Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeich-\nordnung), Körperteile und Organe (Abfallschlüs-                nung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach\nsel 18 01 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver-             der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),\nordnung),\n3. Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,\n4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus        4. Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,\nForschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätig-\nkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und            5. Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge\ndie Umwelt nicht bekannt sind,                                 pro Zeiteinheit,\n5. ganze oder zerteilte Altreifen,                             6. Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2,\n6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für        7. Protokoll über die Probenvorbereitung nach An-\ndie auf der Deponie Beschäftigten und für die Nach-            hang 4 Nummer 3.1.1,\nbarschaft führen, und                                      8. zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung\n7. in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004             der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                  für die jeweilige Deponieklasse, bei vorgemischten\n29. April 2004 über persistente organische Schad-              sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten\nstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG              Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4,\n(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom                     bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beach-\n29.6.2004, S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern die unte-         tung von § 6 Absatz 2,\nren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG)               9. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über\nNr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur                  den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhalts-\nÄnderung von Anhang IV der Verordnung (EG)                     stoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung\nNr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und                   der Ablagerbarkeit erforderlich ist,\ndes Rates über persistente organische Schadstoffe\n10. bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträ-\n(ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1) überschritten wer-\ngen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigen-\nden, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der\nschaften,\nHerkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung\nwegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakku-        11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung\nmulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung            (EG) Nr. 850/2004, die die unteren Zuordnungs-\ndes Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist.                  werte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006\nüberschreiten und auf einer Deponie der Klasse IV\n(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie\nabgelagert werden sollen, ein von der zuständigen\nder Klasse IV abgelagert werden:\nBehörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Ab-\n1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,               satz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)\n2. biologisch abbaubare Abfälle sowie Abfälle mit                  Nr. 850/2004,\neinem Brennwert (HO) von mehr als 6 000 Kilojoule        12. Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren\npro Kilogramm,                                                 Untersuchungshäufigkeit.","906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nSoweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts-         1. Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charak-\nund Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nach-             terisierung vorliegt,\nweisverordnung Entsorgungsnachweise oder Sammel-             2. Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und\nentsorgungsnachweise zu führen sind, können die nach              der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallver-\nSatz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegenden Angaben durch                 zeichnis-Verordnung,\ndie verantwortliche Erklärung nach der Nachweisver-\nordnung ersetzt werden. Soweit im Fall von Satz 2            3. Kontrolle der Unterlagen nach Absatz 3 Satz 5 auf\nDeklarationsanalysen vorzulegen sind, sind die Analy-             Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegen-\nsenberichte nach Satz 1 Nummer 8 nur für die darüber              den Charakterisierung,\nhinaus erforderlichen Zuordnungskriterien gesondert          4. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und\nvorzulegen. Zum 16. Juli 2009 vorliegende grund-                  Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim\nlegende Charakterisierungen und festgelegte Schlüs-               Einbau des Abfalls erfolgen kann.\nselparameter gelten bis zum Ende einer eventuellen Be-       Soweit nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nfristung fort. Der Deponiebetreiber hat vor der ersten       gesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverord-\nAnnahme eines Abfalls die Schlüsselparameter für die         nung Register zu führen sind, können die nach Satz 1\nKontrolluntersuchungen festzulegen. Führen Änderun-          Nummer 2 und 4 zu kontrollierenden Maßgaben durch\ngen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Ände-         die Angaben im Register nach der Nachweisverord-\nrungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammen-              nung ersetzt werden.\nsetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelent-\nsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber erneut              (5) Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der\ndie nach Satz 1 erforderlichen Angaben vorzulegen. Der       erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Ab-\nDeponiebetreiber hat in diesem Fall die Schlüsselpara-       satz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlie-\nmeter für die Kontrolluntersuchungen erneut festzule-        ferungsmenge von mehr als\ngen. Die Beprobung sowie die Abfalluntersuchungen            1. 50 Megagramm bei gefährlichen Abfällen oder\nfür die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach         2. 500 Megagramm bei nicht gefährlichen Abfällen und\nMaßgabe des Anhangs 4 durchzuführen.                              Inertabfällen\n(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende            von den ersten 50 beziehungsweise 500 Megagramm\nCharakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich      eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuord-\nbei asbesthaltigen Abfällen, bei Abfällen, die gefährli-     nungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzel-\nche Mineralfasern enthalten, sowie bei Abfällen, über        fällen ist eine Kontrolluntersuchung auf die Schlüssel-\ndie alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhal-        parameter ausreichend. Die zuständige Behörde kann\nten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber            im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kontrolluntersu-\nder zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Satz 1            chungen festlegen. Liegen für einen Abfall zum 16. Juli\ngilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die       2009 die grundlegende Charakterisierung sowie die Er-\ngefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine         gebnisse von mindestens einer Kontrolluntersuchung\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle an-        vor, gilt Satz 1 als erfüllt. Im Übrigen hat der Deponie-\ndere schädliche Verunreinigungen enthalten.                  betreiber wie folgt zu verfahren:\n1. Er hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der\n(3) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der\nZuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei\nEinsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden\nder Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte\nsollen, stichprobenhaft je angefangene 1 000 Mega-\ndafür ergeben, dass die Anforderungen an die\ngramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die\nBeschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ab-\nSchlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungs-\nlagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen\nkriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige De-\nzwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall\nponieklasse zu überprüfen. Bei spezifischen Massen-\nbestehen.\nabfällen kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zu-\nstimmung der zuständigen Behörde auf einmal alle drei        2. Bei nicht gefährlichen Abfällen hat er stichpro-\nMonate reduziert werden. Für die Probenahme gilt An-              benhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüs-\nhang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist                 selparameter je angefangene 5 000 Megagramm\nnach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die Über-               angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontroll-\nprüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist                untersuchung jährlich durchzuführen.\nnach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie              3. Bei gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine\nbei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen un-        Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je an-\nter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig            gefangene 2 500 Megagramm angelieferten Abfalls,\nstabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2          mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich\ndurchzuführen und zu protokollieren. Bei Anlieferung              durchzuführen.\ndes Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle\n4. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit\nnach Satz 5 oder eine Erklärung der akkreditierten\nder Kontrolluntersuchungen abweichend von den\nUntersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzu-\nNummern 2 und 3 mit Zustimmung der zuständigen\nlegen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammen-\nBehörde auf einmal jährlich reduziert werden.\nsetzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden\nCharakterisierung nicht geändert haben.                      Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des\nAnhangs 4 Nummer 3, bei vorgemischten sowie bei\n(4) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanliefe-    teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter\nrung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzufüh-          Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig\nren, die mindestens umfasst:                                 stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                907\ndurchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu be-                    Abfall-\nwerten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die            schlüssel\ngefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kon-            gemäß\ntrolluntersuchung verzichtet werden. In diesem Fall ist          Anlage zur     Beschreibung        Einschränkungen\nvom Abfallerzeuger eine Erklärung abzugeben, dass                Abfallver-\nzeichnis-\nder angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisier-\nVerordnung\nten Abfall entspricht und eine Überschreitung der\nZuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht         17 05 04       Boden und         Ausgenommen Ober-\nzu erwarten ist.                                                              Steine            boden und Torf sowie\nBoden und Steine aus\n(6) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kon-                                               Flächen mit schädlichen\ntrolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetrei-                                          Bodenveränderungen im\nber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten                                             Sinne von § 2 Absatz 3\nAbfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens                                             des Bundes-Boden-\neinen Monat aufzubewahren.                                                                      schutzgesetzes\n(7) Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 sind             19 12 05       Glas\nbei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten\nInertabfällen Untersuchungen für die grundlegende              20 01 02       Glas              Nur getrennt\nCharakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht                                            gesammeltes Glas\nerforderlich, wenn                                             20 02 02       Boden und         Nur Abfälle aus Gärten\n1. der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt,                              Steine            und Parkanlagen; aus-\ngenommen Oberboden\n2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuord-                                                und Torf\nnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-\nklasse 0 überschritten werden,                                (8) Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlie-\nferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der\n3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch\nfestgestellten Masse und des sechsstelligen Abfall-\nSchadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungs-\nschlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-\nkriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das\nVerordnung auszustellen. Wird die Übergabe der Ab-\nWohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beein-\nfälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach\nträchtigt wird, und\nder Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese\n4. der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an              Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. Bei\nFremdstoffen, insbesondere Metalle, Kunststoffe,          Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann\nHumus, Holz und Gummi, enthält.                           die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers da-\nvon abweichende Regelungen treffen.\nAbfall-                                                      (9) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde\nschlüssel\ngemäß                                                    unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der\nAnlage zur       Beschreibung       Einschränkungen         Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.\nAbfallver-\nzeichnis-                                                                                §9\nVerordnung\nHandhabung der Abfälle\n10 11 03       Glasfaserabfall   Nur ohne organische             Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III\nBindemittel                 hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Ab-\nfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des De-\n15 01 07       Verpackungen                                  poniekörpers nicht zu besorgen ist. Im Übrigen hat er\naus Glas                                      die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu\nhandhaben. Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV\n17 01 01       Beton             Nur ausgewählte Abfälle     hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.\naus Bau- und Abbruch-\nmaßnahmen                                                § 10\n17 01 02       Ziegel            Nur ausgewählte Abfälle                              Stilllegung\naus Bau- und Abbruch-           (1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber\nmaßnahmen\n1. einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich\nalle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des\n17 01 03       Fliesen, Ziegel   Nur ausgewählte Abfälle\nOberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1\nund Keramik       aus Bau- und Abbruch-\nmaßnahmen                        Nummer 2,\n2. einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erfor-\n17 01 07       Gemische aus      Nur ausgewählte Abfälle          derlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3\nBeton, Ziegeln, aus Bau- und Abbruch-         durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles\nFliesen und Ke- maßnahmen                     der Allgemeinheit zu verhindern.\nramik\n(2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Still-\n17 02 02       Glas                                          legung der Deponie oder eines Deponieabschnittes\nnach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-","908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nfallgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantra-         Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III bis\ngen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusam-            zum Ende der Nachsorgephase\nmenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5           1. Sickerwasser nach Anhang 5 Nummer 6 zu hand-\nsowie der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 beizufü-               haben,\ngen.\n2. Deponiegas nach Anhang 5 Nummer 7 zu hand-\n§ 11                                haben und\n3. sonstige von der Deponie ausgehende Belästigun-\nNachsorge\ngen und Gefährdungen nach Anhang 5 Nummer 8\n(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase             zu minimieren.\nalle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Über-\nAuf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige\nwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die\nBehörde bei Deponien der Klasse 0 und bei Monode-\nzur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles\nponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den\nder Allgemeinheit erforderlich sind.\nSätzen 1 und 2 zulassen.\n(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berück-                (4) Der Deponiebetreiber hat die Maßnahmen, die\nsichtigung                                                   bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt\n1. der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem          werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der\nSchluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der        zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.\nKlasse 0, I, II oder III oder                            Werden die Auslöseschwellen überschritten, hat der\n2. der Dokumentation über den Zustand der Verwah-            Deponiebetreiber\nrung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4             1. die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren\nzu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer De-              und\nponie der Klasse IV                                      2. nach den Maßnahmenplänen zu verfahren.\nzukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der All-           (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\ngemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des         Deponiebetreiber eventuelle Emissionen in Luft, Wasser\nDeponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungs-            oder Boden, die von der Deponie ausgehen, durch eine\nmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 36 Ab-               der Stellen, die von ihr bestimmt werden, ermitteln\nsatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes          lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie\nden Abschluss der Nachsorgephase feststellen.                das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die\nLänder können Einzelheiten der Messungen und Kon-\n§ 12                           trollen und über die Informationen nach Absatz 4 Satz 2\nMaßnahmen                            Nummer 1 regeln.\nzur Kontrolle, Verminderung\nund Vermeidung von Emissionen,                                                § 13\nImmissionen, Belästigungen und Gefährdungen                            Information und Dokumentation\n(1) Zur Feststellung, ob von einer Deponie die                (1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-\nBesorgnis einer schädlichen Verunreinigung des               rungsphase folgende Unterlagen zu erstellen:\nGrundwassers oder sonstigen nachteiligen Verände-            1. eine Betriebsordnung nach Anhang 5 Nummer 1.1\nrung seiner Eigenschaften ausgeht, legt die zuständige            und\nBehörde vor Beginn der Ablagerungsphase unter\nBerücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Ge-           2. ein Betriebshandbuch nach Anhang 5 Nummer 1.2.\ngebenheiten am Standort der Deponie und der Grund-           Er hat die Unterlagen bei Bedarf fortzuschreiben und\nwasserqualität entsprechende Auslöseschwellen und            auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.\ngeeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle die-\n(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II, III\nser Schwellen nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 1 fest.\noder IV hat ein Abfallkataster nach Anhang 5 Num-\nAuf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige\nmer 1.3 anzulegen und die dort geforderten Angaben\nBehörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von\nzu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann bei\nden Anforderungen nach Satz 1 zur Festlegung von\nMonodeponien den Deponiebetreiber von den Anforde-\nAuslöseschwellen zulassen.\nrungen nach Satz 1 freistellen, wenn auf der Deponie\n(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II       oder einem Deponieabschnitt nur eine Abfallart abge-\noder III hat vor Beginn der Ablagerungsphase Grund-          lagert wird.\nwasser-Messstellen nach Absatz 1 sowie sonstige                  (3) Der Deponiebetreiber hat ein Betriebstagebuch\nMesseinrichtungen nach Anhang 5 Nummer 3.1 zu                nach Anhang 5 Nummer 1.4 zu führen und bis zum\nschaffen. Er hat die Grundwasser-Messstellen sowie           Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Auf Verlan-\nsonstigen Messeinrichtungen bis zum Ende der Nach-           gen der zuständigen Behörde hat er das Betriebstage-\nsorgephase zu erhalten. Der Betreiber einer Deponie          buch vorzulegen.\nder Klasse IV hat vor Beginn der Ablagerungsphase\nGrundwasser-Messstellen nach Absatz 1 zu schaffen.               (4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde\nEr hat die Grundwasser-Messstellen bis zum Ende der          unverzüglich zu unterrichten über\nNachsorgephase zu erhalten.                                  1. alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der\n(3) Der Deponiebetreiber hat bis zum Ende der                  Deponie auf die Umwelt und\nNachsorgephase Messungen und Kontrollen nach An-             2. Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung\nhang 5 Nummer 3.2 durchzuführen. Ergänzend hat der                vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                 909\n(5) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Be-                                         § 15\nhörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahres-                      Einsatzbereiche und Zuordnung\nbericht nach Anhang 5 Nummer 2 vorzulegen. Die Län-\nder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die           Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für\nJahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage      die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 ist nur\nregeln.                                                     zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3\nNummer 2 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehal-\n(6) Der Deponiebetreiber hat bis spätestens sechs        ten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen\nMonate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes             zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass\neinen Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist\n1. sich die Deponie oder der Deponieabschnitt in der\nder gesamte Deponieabschnitt einschließlich der tech-\nStilllegungsphase befindet und die Ablagerungs-\nnischen Barrieren aufzunehmen und zu dokumentieren.\nphase auf Grund der Anforderungen der Abfallab-\nIst ein Abfallkataster nach Absatz 2 zu erstellen, ist es\nlagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I\nin den Bestandsplan mit aufzunehmen.\nS. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert\nTe i l 3\nworden ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli\nVe r w e r t u n g v o n                       2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der\nDeponieersatzbaustoffen                              Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2860) geändert worden ist, beendet worden ist,\n§ 14                                  ohne dass die Deponie oder der Deponieabschnitt\nvollständig verfüllt ist, und\nGrundsätze\n2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich\n(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzberei-           und nicht durch Änderung der zugelassenen Depo-\nche im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II           nieform oder Umlagerung bereits abgelagerter Ab-\noder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das              fälle – soweit technisch möglich und wirtschaftlich\nWohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbe-         zumutbar – zu erreichen ist.\nsondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer\nMenge eingesetzt werden, die für die Durchführung                                           § 16\neines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür er-\nforderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Depo-                      Inverkehrbringen von Abfällen\nnieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstel-           Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-\nlung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die        baustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Anla-\nRekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungs-          gen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen zuzu-\nsystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelas-       führen, in denen die Anforderungen nach § 14 Absatz 2\nsen.                                                        und 3 eingehalten werden. Deponieersatzbaustoffe und\nunmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende\n(2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie\nAbfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie\nunmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht ver-\nDeponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach\nwendet werden:\nden §§ 14 und 15 eingehalten werden.\n1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest\noder künstliche Mineralfasern enthalten,                                                § 17\n2. Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung                 Annahmeverfahren und Dokumentation\nvom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch      (1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen\nArtikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I      gilt § 8 entsprechend.\nS. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metall-\ngehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle           (2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der\naus den Abfällen technisch möglich und wirtschaft-      Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der\nlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforde-       Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der De-\nrungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung     ponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Ab-\ndurchführbar ist, und                                   satz 2 entsprechend.\n(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von\n3. Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit\nDeponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und An-\noder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass\ngaben über den Entsorgungsweg in das Register nach\ndiese funktional oder bautechnisch geeignet sind.\n§ 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.\n(3) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-\nmer 2 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit                                       Te i l 4\nanderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt                     S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n\nbei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten\nund verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03,                                        § 18\n19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der An-\nlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jewei-                            Sicherheitsleistung\nligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für voll-         (1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-\nständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05     rungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für\nder Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der        die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen zu leisten,\nMaßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Ab-          die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plan-\nsatz 2 bestimmt und eingehalten werden.                     genehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder","910               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nNachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung              Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nvon Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit           gesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schrift-\nangeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen       lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-\nund Bedingungen einer Änderungsgenehmigung ent-               chen, der mindestens enthalten muss:\nsprechend.                                                      1. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des\n(2) Die Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit             Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfas-\nfest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen                  sers,\nGesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann              2. die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine\ndie Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird              Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vor-\ndurch                                                               zeitigen Beginns beantragt wird,\n1. die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere           3. Standort und Bezeichnung der Deponie,\neiner Konzernbürgschaft, oder\n4. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,\n2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines\n5. Kapazität der Deponie,\nKreditinstituts.\n6. Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel\nBürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach                und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab-\nSatz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber                 fallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung\nder Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern             nach Art und Beschaffenheit,\nden festgesetzten Betrag zu zahlen. Die Behörde kann\nvom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines          7. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisun-\nBürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Um-                    gen des Standortes, den Standortverhältnissen,\nfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebe-               der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologi-\ntrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0              schen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen\nvon einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn                     und geotechnischen Verhältnissen,\nJahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von min-          8. Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase ein-\ndestens 30 Jahren auszugehen.                                       schließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur\n(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der           Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen\nzuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des                  sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnah-\nrealen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist er-             men,\nneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen            9. Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorge-\nSicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb-                  phase,\nlich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen           10. Angaben zur Sicherheitsleistung,\nSicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb-\nlich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zu-          11. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen\nständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit be-               eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe\nantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der               der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach\nerforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit                der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung ein-\nsie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes                      schließlich Angaben über die einzusetzende Ge-\nerforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Depo-                samtmenge und Beschaffenheit sowie Beschrei-\nniebetreibers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung,                bung der Einsatzbereiche und Begründung der Not-\ndass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige             wendigkeit des Einsatzes.\nBehörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der er-         Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen\nhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Mo-          Beginns muss zusätzlich enthalten:\nnaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicher-        1. die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des\nheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die             berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an\nnicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizuge-             dem vorzeitigen Beginn und\nben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die\nzuständige Behörde den Abschluss der Nachsorge-               2. die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur\nphase festgestellt hat.                                            Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung,\nden Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verur-\n(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be-            sachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorha-\nhörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn              ben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand\neine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbe-              wiederherzustellen.\ntrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-recht-\nSatz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie\nlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine An-\noder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die\nstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und\nsichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von          die Änderung betreffenden Angaben. Die Antragstel-\nlung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nBund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Siche-\nelektronisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die\nrungszweck jederzeit gewährleistet ist.\nAnforderungen nach § 6 des Gesetzes über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung an die vorzulegenden Un-\n§ 19\nterlagen bleiben unberührt.\nAntrag, Anzeige                             (2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Depo-\n(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach         nie oder ihres Betriebes nach § 31 Absatz 4 und 5 des\n§ 31 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und             Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger\nAbfallgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen            des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                911\nsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der              chungsverfahren, einschließlich der Maßnahmen-\nzuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1, 4               pläne,\nund 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Ände-\nrung betreffenden Angaben.                                   11. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nach-\nsorgephase,\n(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Depo-\nnieabschnittes nach § 36 Absatz 1 des Kreislaufwirt-         12. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der\nschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber               zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,\nmindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der\nAblagerungsphase bei der zuständigen Behörde                 13. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwer-\nschriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt ent-         tigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,\nsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffen-\nden Angaben.                                                 14. die Auslöseschwellen,\n§ 20                              15. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen\ndiese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die\nGrenzüberschreitende                             Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen\nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung                    Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen,\nKann ein nach § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirt-                  sowie\nschafts- und Abfallgesetzes planfeststellungspflich-\ntiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem              16. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\nanderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu               lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu\nbeschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der              ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-\nmöglicherweise von den Auswirkungen erheblich be-                  handlung der Einwendungen hervorgehen sollen.\nrührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von\n(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen\ndem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen\nBeginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nZeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben\ngesetzes hat die zuständige Behörde mindestens fest-\nzu unterrichten wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwal-\nzulegen:\ntungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden.\nFür das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden          1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder\nBehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 11a der            des Sitzes des Trägers des Vorhabens,\nVerordnung über das Genehmigungsverfahren entspre-\nchend anzuwenden.                                            2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen\nwird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,\n§ 21\nBehördliche Entscheidungen                     3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzei-\ntigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der\n(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plan-            Deponie und der Standortangaben und eine Sicher-\ngenehmigung nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des                  heitsleistung gemäß § 33 Absatz 2 des Kreislaufwirt-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zu-              schafts- und Abfallgesetzes.\nständige Behörde für eine Deponie mindestens festzu-\nlegen:                                                           (3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plan-\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder           genehmigung zur Änderung einer Deponie entspre-\ndes Sitzes des Trägers des Vorhabens und des De-        chend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden\nponiebetreibers,                                        Angaben.\n2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine            (4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung\nPlangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der        des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen\nRechtsgrundlage,                                        Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der\n3. die Deponieklasse,                                      Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antrags-\nunterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen\n4. die Bezeichnung der Deponie,                            lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorha-\n5. die Standortangaben,                                    bens bestimmt.\n6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel\nund Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab-                                      § 22\nfallverzeichnis-Verordnung,\nÜberprüfung behördlicher Entscheidungen\n7. die Zuordnungswerte,\n8. das zulässige Deponievolumen sowie bei ober-                Die zuständige Behörde hat die behördlichen Ent-\nirdischen Deponien die zulässige Größe der Abla-        scheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu über-\ngerungsfläche und die Oberflächengestaltung und         prüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im\nEndhöhen,                                               Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1\n9. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Depo-          bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nnie,                                                    zes genannten Anforderungen weitere Bedingungen,\n10. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während          Auflagen oder Befristungen angeordnet oder beste-\nder Ablagerungsphase, die Mess- und Überwa-             hende geändert werden müssen.","912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nTe i l 5                                                     Te i l 6\nSchlussvorschriften\nLangzeitlager\n§ 25\n§ 23\nIn der Ablagerungsphase\nErrichtung und Betrieb                                      befindliche Altdeponien\n(1) Abweichend von den §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Ab-\nFür die Errichtung und den Betrieb von Langzeitla-        satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14\ngern                                                         bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt,\ndie oder der sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der\n1. der Klasse 0, I, II und III gelten § 3 Absatz 1 und 3,    Ablagerungsphase befindet und für die Festlegungen\ndie §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,  für die Errichtung und für die weitere Ablagerungsphase\nnach\n2. der Klasse IV gelten § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4\nbis 6, 7 Absatz 2, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18            1. der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar\n2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der\njeweils unter Beachtung der Sätze 2 bis 4 entspre-                Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nchend. Abweichend von                                             S. 2860) geändert worden ist,\n2. der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I\n1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 können in einem Langzeit-                S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nlager der Klasse III,                                         vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert\nworden ist, oder\n2. § 7 Absatz 2 Nummer 1 können in einem Langzeit-\nlager der Klasse IV                                      3. der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli\n2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 3\nmetallische Quecksilberabfälle angenommen werden.                 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nIm Fall von Satz 2 Nummer 1 muss das Langzeitlager                S. 2860) geändert worden ist,\nausdrücklich für die Lagerung von metallischem\nin einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plan-\nQuecksilber bestimmt und betrieblich/technisch ausge-\ngenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anord-\nstattet sein. Im Fall von Satz 2 Nummer 2 muss das\nnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirt-\nLangzeitlager an die Beseitigung von metallischem\nschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getroffen\nQuecksilber angepasst sein und die standortbezogene\nwurden oder für die eine Anzeige nach § 14 Absatz 1\nSicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen.\nSatz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002\n§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle\n(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nangenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher\nnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) ge-\nNachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ord-\nändert worden ist, vorliegt, weiter betrieben werden.\nnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemein-\nSatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die abzulagernden\nwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Ab-\nAbfälle oder die zu verwendenden Deponieersatz-\nsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung\nbaustoffe die Zuordnungskriterien für den Glühverlust\nder Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung\noder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten\neines Nachsorgezeitraums die Kosten für die umwelt-\norganischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Num-\nverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen La-\nmer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Sind\ngermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des\nFestlegungen nach Satz 1 auch für die Stilllegungspha-\nAnlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.\nse, die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase\ngetroffen worden, kann die Deponie oder der Deponie-\n§ 24                             abschnitt nach diesen Festlegungen stillgelegt und\nnachgesorgt werden.\nStilllegung und Nachsorge\n(2) Eine vor dem 16. Juli 2009 von der zuständigen\nBehörde anerkannte oder zugelassene Sicherheit gilt\nBesteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des\nbei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nach\nLangzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagen-              Absatz 1 Satz 1 als Sicherheit nach § 18 Absatz 1 wei-\ngrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder                ter. Satz 1 gilt auch für handelsrechtlich gebildete be-\nsonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche\ntriebliche Rückstellungen.\nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nach-\nbarschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des                 (3) Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf de-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen wer-           nen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klär-\nden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zu-          schlämme und andere Abfälle mit hohen organischen\nständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit            Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige\nder Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen           Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 zulassen, dass\nzu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3            bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre\nNummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er-             Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen\nfüllt sind. Die sonstigen Anforderungen des Bundes-Im-       erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll\nmissionsschutzgesetzes an Stilllegung und Nachsorge          Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen\nbleiben unberührt.                                           minimieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                 913\n(4) Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach              einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer\nAbsatz 3 kann die zuständige Behörde auf Antrag des           Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislauf-\nDeponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer             wirtschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getrof-\nAbbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitver-           fen wurden, nach den getroffenen Festlegungen weiter-\nhaltens ergänzend zu den Anforderungen nach den §§ 6          hin stillgelegt werden. Sind Festlegungen nach Satz 1\nund 9 eine gezielte Befeuchtung durch Infiltration von        auch für die endgültige Stilllegung und die Nachsorge-\nWasser oder, abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1,            phase getroffen worden, kann die Deponie oder der De-\nvon deponieeigenem Sickerwasser, eine Belüftung des           ponieabschnitt nach diesen Festlegungen endgültig\nAbfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren             stillgelegt und nachgesorgt werden.\nzulassen, wenn nachfolgende Mindestanforderungen\n(2) § 25 Absatz 4 gilt für Deponien oder Deponie-\nerfüllt sind:\nabschnitte nach Absatz 1 entsprechend.\n1. Bei einer gezielten Befeuchtung durch Infiltration\na) wird anfallendes Sickerwasser gefasst,                                               § 27\nb) werden Maßnahmen zur aktiven Fassung von De-                              Ordnungswidrigkeiten\nponiegas und zur weitgehenden Verhinderung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1\nvon Deponiegasfreisetzungen und zu dessen\nNummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nKontrolle getroffen,\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nc) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba-\nrer organischer Substanz im Deponiekörper                1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Deponie nicht\nnachgewiesen,                                                oder nicht richtig sichert,\nd) sind Einrichtungen zur geregelten und kontrollier-       2. entgegen § 4 Satz 1 die Organisation einer Deponie\nten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und              nicht oder nicht richtig ausgestaltet,\nWasserhaushalts der Deponie vorhanden und                3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\ne) ist der Nachweis der ausreichenden Standsicher-              eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine\nheit des Deponiekörpers unter Berücksichtigung               wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Be-\nder zusätzlichen Wasserzugaben erbracht.                     trieb nimmt,\n2. Bei einer Belüftung des Abfallkörpers                        4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1\na) sind Einrichtungen zur gezielten und kontrollier-            oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle\nten Belüftung und Ablufterfassung und -behand-               ablagert,\nlung vorhanden, sodass unkontrollierte gasför-           5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine\nmige Emissionen weitgehend vermieden werden,                 grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig,\nb) wird eine an die Abluftbeschaffenheit angepasste             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nAbluftbehandlung durchgeführt, sodass schäd-             6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüs-\nliche Emissionen weitgehend vermieden werden,                selparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,\nc) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba-           7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nrer organischer Substanz im Deponiekörper                    mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzei-\nnachgewiesen.                                                tig überprüft,\n3. Bei einer gezielten Befeuchtung oder Belüftung des\n8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung\nAbfallkörpers sind der Wasserhaushalt, der Gas-\nmit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht,\nhaushalt, die Temperaturentwicklung und die Set-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nzungen des Deponiekörpers zu kontrollieren, um\ndurchführt,\nnachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkun-\ngen auf den Deponiekörper und die Umwelt auftre-            9. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-\nten und ausreichend intensivierte oder beschleu-                mer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit\nnigte biologische Abbauprozesse stattfinden.                    § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§ 26                                   durchführt,\nIn der Stilllegungsphase                     10. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17\nbefindliche Altdeponien                           Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht\n(1) Abweichend von den §§ 10, 11, 12 Absatz 1                    rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens\nund 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16                   einen Monat aufbewahrt,\nkann bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt,           11. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5\ndie oder der sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs-             Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt\nphase befindet und für die Festlegungen für die weitere             oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,\nStilllegungsphase nach § 12 oder § 14 der Deponiever-\n12. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5\nordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt\nNummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut,\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006\ndass nachteilige Reaktionen erfolgen,\n(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, und der Deponie-\nverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I              13. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5\nS. 2252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung                Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Ab-\nvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert                    fälle entwässern, konsolidieren oder sich verfesti-\nworden ist, in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2,           gen,","914             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n14. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5           26. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder\nNummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,              Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7\n15. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5                Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas\nNummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,        nicht oder nicht richtig handhabt,\n16. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5           27. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die Be-\nNummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie               hörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,\nnach Ablagerung untereinander reagieren,                 28. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht\n17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung                 nach den Maßnahmenplänen verfährt,\nmit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunst-           29. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsord-\nstoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, ei-          nung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht\nnen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder                 rechtzeitig erstellt,\nein Abdichtungssystem einsetzt,\n30. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\n18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung                 Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in\nmit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichs-               Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort\nschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig           genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\neinbaut,                                                      vollständig dokumentiert,\n19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung            31. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstage-\nmit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein                buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nKontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\neinrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene     32. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht\nDauer betreibt,                                               unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswir-\nkungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen\n20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung                 unterrichtet,\nmit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder\nSatz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der        33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht\nRekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig be-           nicht oder nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht\nmisst,                                                        vollständig vorlegt,\n21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung            34. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan\nmit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nNummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt,              rechtzeitig erstellt oder\ndass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,        35. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.\n22. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung               (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1\nmit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine          bis 16 und 24 bis 34 gelten auch für Langzeitlager im\nAbschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht voll-      Sinne des § 23 Satz 1.\nständig oder nicht rechtzeitig durchführt,\n23. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung                                        § 28\nmit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheits-                          Übergangsvorschriften\nzone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,\nAbweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und\n24. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Mess-        § 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1\neinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder    Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer er-       (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und\nhält,                                                    Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsys-\n25. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder          teme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für\neine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durch-       Materialforschung und -prüfung oder eines anderen ge-\nführt,                                                   eigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009            915\nAnhang 1\nAnforderungen\nan den Standort, die geologische Barriere, Basis- und\nOberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III\n(zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)\n1.  Standort und geologische Barriere\n1.1 Eignung des Standortes\nDie Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der\nAllgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Deponie nicht\nbeeinträchtigt wird. Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:\n1. geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes einschließlich eines permanent zu ge-\nwährleistenden Abstandes der Oberkante der geologischen Barriere vom höchsten zu erwartenden\nfreien Grundwasserspiegel von mindestens 1 m,\n2. besonders geschützte oder schützenswerte Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete,\nWasservorranggebiete, Wald- und Naturschutzgebiete, Biotopflächen,\n3. ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z. B. zu Wohnbebauungen, Erholungsge-\nbieten,\n4. Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, Erdfällen, Hangrutschen oder Lawinen\nauf dem Gelände,\n5. Ableitbarkeit gesammelten Sickerwassers im freien Gefälle.\n1.2 Untergrund einer Deponie\nDer Untergrund einer Deponie muss folgende Anforderungen erfüllen:\n1. Der Untergrund muss sämtliche bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen\nkönnen, auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersam-\nmelsystem verursachen.\n2. Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässig-\nkeit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schad-\nstoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere),\nsodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung sei-\nner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist.\n3. Die Mindestanforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (k) und Dicke (d) der geologischen Barriere\ngemäß Ziffer 2 ergeben sich aus Tabelle 1 Nummer 1. Erfüllt die geologische Barriere in ihrer natür-\nlichen Beschaffenheit nicht diese Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen,\nvervollständigt oder verbessert werden. Im Fall von Satz 2 kann die Dicke (d) auf eine Mindestdicke\nvon 0,5 Meter reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die\ngleiche Schutzwirkung wie nach Satz 1 erzielt wird.\n4. Abweichend von Ziffer 2 gilt bei einer Deponie, die über keine geologische Barriere gemäß Ziffer 2\nverfügt, die Ziffer 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technischen Maßnahmen in der Mindestdicke\nnach Tabelle 1 Nummer 1 ausgeführt werden.\n2.  Abdichtungssysteme\n2.1 Allgemeine Anforderungen\nFür das Abdichtungssystem dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechende\n1. von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 zugelassene oder\neignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Drän-\nelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungs-\nkontrollsysteme,\n2. sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard\nentsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen\nBehörde nachgewiesen ist,\neingesetzt werden. Soweit für Bauprodukte in Abdichtungssystemen harmonisierte technische Spezifika-\ntionen nach Richtlinie 89/106/EWG vorliegen und deren Leistungsmerkmale den für den Verwendungs-\nzweck vorgesehenen Stand der Technik, insbesondere die Dauerhaftigkeit, vollständig berücksichtigen,\nbedarf es nicht der Zulassung nach Satz 1. Zulassungen der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung sowie Eignungsbeurteilungen der Länder gelten fort, soweit sie nicht für ungültig erklärt worden\nsind. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt als geführt, wenn eine bundeseinheitliche Eignungsbe-\nurteilung der Länder für einen sonstigen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungs-\nsystem vorliegt.","916          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nDie Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems ist vor Errichtung des\nAbdichtungssystems unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der\nzuständigen Behörde nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit\ndie Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen durch andere Nachweise belegt werden kann.\nSämtliche Bauteile sind standsicher zu errichten. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein Nachweis\nvorzulegen, der insbesondere die Gleitsicherheit der Schichten berücksichtigt.\nDie Herstellung der Abdichtungskomponenten ist in der Vorfertigung und während der Bauausführung\neinem Qualitätsmanagement zu unterwerfen. Das Qualitätsmanagement besteht für die Vorfertigung aus\nEigenüberwachung des Herstellers und Fremdüberwachung eines beauftragten Dritten, für die Bauaus-\nführung aus Eigenprüfung der ausführenden Firma, der Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten\nund aus der Überwachung durch die zuständige Behörde. Der mit der Fremdprüfung beauftragte Dritte\nmuss über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügen. Die fremdprüfende Stelle und der\nLeistungsumfang der Fremdprüfungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten der\nFremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.\nEs ist ein Qualitätsmanagementplan nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements Kapitel E5-1 der\nGDA-Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 – Geotechnik der Deponiebauwerke – der Deutschen Ge-\nsellschaft für Geotechnik e. V., 3. Auflage 1997, Ernst & Sohn Verlag, Berlin, aufzustellen. Dieser soll die\nspeziellen Elemente des Qualitätsmanagements sowie die Verantwortlichkeiten, sachlichen Mittel und\nTätigkeiten so festlegen, dass die in diesem Anhang genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdich-\ntungssysteme eingehalten werden.\n2.1.1 Anforderungen zum Stand der Technik\nDas Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Systemkomponenten und deren Einbau\nsowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden, dass die\nFunktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegen-\nseitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist. Abweichend\nhiervon gilt bei Kontrollsystemen für Konvektionssperren ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.\nIm Übrigen sind mindestens folgende Kriterien und Einwirkmechanismen unter den besonderen Rand-\nbedingungen in Deponieabdichtungssystemen zu berücksichtigen:\n1. Dichtigkeit, gemessen an den Anforderungen der Tabellen 1 und 2,\n2. Verformungsvermögen, um unvermeidbare Setzungen aufzunehmen,\n3. Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanisch einwirkenden Kräften,\n4. Widerstandsfähigkeit gegen hydraulische Einwirkungen (Suffosion und Erosion),\n5. Beständigkeit gegenüber chemischen und biologischen Einwirkungen,\n6. Beständigkeit gegenüber Witterungseinflüssen,\n7. Beständigkeit gegenüber alterungsbedingten nachteiligen Materialveränderungen,\n8. gesicherte, reproduzierbare und qualitätsüberwachte Vorfertigung von Abdichtungskomponenten,\n9. gesicherte, die Funktionalität wahrende und qualitätsüberwachte Herstellung sowie Einbau der\nSystemkomponenten und des Abdichtungssystems, insbesondere unter Einbeziehung geeigneter\nMaßnahmen zum Schutz vor auflastbedingten Beschädigungen,\n10. bei Vorgabe einer einzuhaltenden Durchflussrate: geeignete Nachweise,\n11. bei mineralischen Abdichtungskomponenten: Materialzusammensetzung, Einbautechnik und Einbin-\ndung im Abdichtungssystem, um eine sehr niedrige Durchlässigkeit zu erreichen und die Gefahr einer\nTrockenrissbildung zu minimieren,\n12. bei Deponieersatzbaustoffen: Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der §§ 14 und 15 dieser\nVerordnung,\n13. bei einer mineralischen Entwässerungsschicht: DIN 19667, Ausgabe Mai 1991, Dränung von Depo-\nnien – Technische Regeln für Planung, Bauausführung und Betrieb.\nFür die Herstellung des Abdichtungssystems soll ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer bestellt\nwerden.\n2.2   Besondere Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem\nDer dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer\nBarriere nach Nummer 1.2 und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1\nNummer 2 bis 4 zu erreichen. Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese aus einer\nKonvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) über einer mineralischen Kompo-\nnente bestehen. Die mineralische Komponente ist mehrlagig herzustellen. Die Abdichtungskomponenten\nsind vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                                        917\nTabelle 1\nAufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems\nNr.          Systemkomponente                         DK 0                DK I                   DK II                 DK III\n1      geologische Barriere1)                  k ≤ 1x10-7 m/s        k ≤ 1x10-9 m/s         k ≤ 1x10-9 m/s        k ≤ 1x10-9 m/s\nd ≥ 1,00 m            d ≥ 1,00 m             d ≥ 1,00 m            d ≥ 5,00 m\n2      Erste Abdichtungs-                      nicht                 erforderlich           erforderlich          erforderlich\nkomponente2)                            erforderlich\n3      Zweite Abdichtungs-                     nicht                 nicht                  erforderlich          erforderlich\nkomponente2)                            erforderlich          erforderlich\n4      Mineralische Entwäs-                    d ≥ 0,30 m            d ≥ 0,50 m             d ≥ 0,50 m            d ≥ 0,50 m\nserungsschicht3),\nKörnung gemäß DIN 19667\n1\n) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei einem Druckgradienten i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund\n– Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) einzuhalten.\n2\n) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Bestandteilen hergestellt, müssen diese eine Mindestdicke von 0,50 m und\neinen Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe\nMai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche)\neinhalten. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.\n3\n) Wenn nachgewiesen wird, dass es langfristig zu keinem Wasseranstau im Deponiekörper kommt, kann mit Zustimmung der zustän-\ndigen Behörde bei Deponien der Klasse I, II und III die Entwässerungsschicht mit einer geringeren Schichtstärke oder anderer Körnung\nhergestellt werden.\n2.3     Besondere Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem\nDas Oberflächenabdichtungssystem ist nach Tabelle 2 zu errichten.\nMüssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähig-\nkeiten hergestellt werden, um die Systemkomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der\nOberfläche eine ausreichend dimensionierte Ausgleichsschicht einzubauen.\nBeim Erfordernis von zwei Systemkomponenten sollen diese Komponenten aus verschiedenen Materia-\nlien bestehen, die auf eine Einwirkung (z. B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich\nreagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken.\nWird das Oberflächenabdichtungssystem ohne eine Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der\nKlasse I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m2 Größe an repräsentativer Stelle im Oberflächen-\nabdichtungssystem einzurichten, mit dem der Durchfluss durch das Oberflächenabdichtungssystem be-\nstimmt werden kann. Das Kontrollfeld ist bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben.\nFür den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungs-\nschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt\nwerden.\n2.3.1   Rekultivierungsschicht\nFür eine Rekultivierungsschicht, die nicht als technische Funktionsschicht genutzt wird, gilt Folgendes:\n1. Die Dicke, die Materialauswahl und der Bewuchs der Rekultivierungsschicht sind nach den Schutz-\nerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (weitestgehende Vermeidung einer\nDurchwurzelung der Entwässerungsschicht, keine sonstige Beeinträchtigung der langfristigen Funk-\ntionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Systemkomponenten vor Wurzel- und Frostein-\nwirkung sowie vor Austrocknung, Folgenutzungen) zu bemessen. Eine Mindestdicke von 1 m darf nicht\nunterschritten werden.\n2. Das Material soll eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke\nder Rekultivierungsschicht, aufweisen.\n3. Durch die Auswahl eines geeigneten Bewuchses soll die Oberfläche vor Wind- und Wassererosion\ngeschützt und eine möglichst hohe Evapotranspiration erreicht werden.\n4. Das eingesetzte Material muss Anhang 3 Nummer 2 entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass\nnur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den\nwasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.\n2.3.1.1 Wasserhaushaltsschicht\nWird die Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht ausgeführt, gilt:\n1. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 2 muss die Mindestdicke 1,50 m betragen.\n2. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 2 soll die Wasserhaushaltsschicht eine nutzbare Feldkapazität\nvon wenigstens 220 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Wasserhaushaltsschicht, aufweisen.","918               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n3. Die Durchsickerung darf höchstens 10 Prozent vom langjährigen Mittel des Niederschlags (in der Regel\n30 Jahre), höchstens 60 mm pro Jahr, spätestens fünf Jahre nach Herstellung betragen.\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (we-\nniger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von der nutzbaren Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn\ndurch Erhöhung der Mächtigkeit nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung\nerreicht wird.\n2.3.1.2 Methanoxidationsschicht\nSoll die Rekultivierungsschicht zugleich Aufgaben einer Methanoxidation von Restgasen übernehmen,\nsind zusätzliche Anforderungen an die Schicht mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Wechselwir-\nkungen der Methanoxidation und des Wasserhaushalts der Rekultivierungsschicht sind zu bewerten.\n2.3.2   Technische Funktionsschicht\nWird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung\noder in ähnlicher Weise genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht\nersetzt werden. Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens\ndie Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung\naußerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre. Für die tech-\nnische Funktionsschicht gilt:\n1. Die Dicke ist nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (keine Be-\neinträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdich-\ntungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen.\n2. Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungs-\nschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.\n3. Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Fläche so herzu-\nstellen, dass sie eine natürliche Funktion des Standortes erfüllen kann und die Schutzerfordernisse\nnach Ziffer 1 gewahrt bleiben.\nTabelle 2\nAufbau des Oberflächenabdichtungssystems\nNr.          Systemkomponente                     DK 0                 DK I5)              DK II6)               DK III\n1        Ausgleichsschicht1)                 nicht                ggf.7)              ggf.7)                ggf.7)\nerforderlich         erforderlich        erforderlich          erforderlich\n2        Gasdränschicht1)                    nicht                nicht               ggf.8)                ggf.8)\nerforderlich         erforderlich        erforderlich          erforderlich\n3        Erste Abdichtungs-                  nicht                erforderlich2)      erforderlich2)        erforderlich3)\nkomponente                          erforderlich\n4        Zweite Abdichtungs-                 nicht                nicht               erforderlich2)        erforderlich3)\nkomponente                          erforderlich         erforderlich\n5        Dichtungskontrollsystem             nicht                nicht               nicht                 erforderlich\nerforderlich         erforderlich        erforderlich\n6        Entwässerungsschicht4)              nicht                erforderlich        erforderlich          erforderlich\nd ≥ 0,30 m, k ≥ 1x10-3 m/s,         erforderlich\nGefälle > 5 %\n7        Rekultivierungsschicht/             erforderlich         erforderlich        erforderlich          erforderlich\ntechnische Funktionsschicht\n1\n) Die Ausgleichsschicht kann bei ausreichender Gasdurchlässigkeit und Dicke die Funktion der Gasdränschicht nach Nummer 2 mit\nerfüllen.\n2\n) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer\nsein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-9 m/s bei einem Druck-\ngradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung\ndes Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-\nchend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-\nben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden\nKunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.\n3\n) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer\nsein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-10 m/s bei einem Druck-\ngradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung\ndes Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-\nchend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-\nben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden\nKunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                                  919\n4\n) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Mindestdicke, Durchlässigkeitsbeiwert und Ge-\nfälle der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungs-\nschicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht dauerhaft gewährleistet sind.\n5\n) Anstelle der Abdichtungskomponente, der Entwässerungsschicht und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushalts-\nschicht ausgeführte Rekultivierungsschicht zugelassen werden, wenn abweichend von den Anforderungen nach Nummer 2.3.1.1\nZiffer 3 der Durchfluss durch die Wasserhaushaltsschicht im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr beträgt.\n6\n) Anstelle der zweiten Abdichtungskomponente und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushaltsschicht nach Num-\nmer 2.3.1.1 bemessene Rekultivierungsschicht eingebaut werden. Wird die erste Abdichtungskomponente als Konvektionssperre\nausgeführt, kann anstelle der zweiten Abdichtungskomponente auch ein Kontrollsystem für die Konvektionssperre eingebaut werden.\nIn diesem Fall ist im Bereich von Stellen, an denen das Dränwasser gesammelt und abgeleitet wird, unmittelbar unter der Konvekti-\nonssperre eine zweite Abdichtungskomponente einzubauen oder gleichwertige Systeme vorzusehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei\nDeponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit\nhohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, mit der Maßgabe, dass der Deponiebetreiber Maßnahmen nach § 25 Absatz 4\nzur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nachweislich erfolgreich durchführt\noder durchgeführt hat.\n7\n) Das Erfordernis richtet sich nach Nummer 2.3 Satz 2.\n8\n) Das Erfordernis richtet sich nach Anhang 5 Nummer 7.\n2.4   Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen\n2.4.1 Zuständigkeiten und Aufgaben\nDie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von\nGeokunststoffen wie Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Beweh-\nrungsgitter aus Kunststoff, von Polymeren und von Dichtungskontrollsystemen für die Anwendung in\nBasis- und Oberflächenabdichtungen von Deponien auf der Basis eigener Untersuchungen und von\nErgebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben:\n1. Definition von Prüfkriterien,\n2. Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung,\n3. Festlegung von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement.\n2.4.2 Zulassung\nDie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung berücksichtigt bei der Zulassung von Geokunst-\nstoffen, Polymeren und Kontrollsystemen mindestens die Kriterien und Einwirkmechanismen nach Num-\nmer 2.1.1 zum Stand der Technik.\n2.4.3 Antrag\nDie Zulassung wird vom Hersteller des Geokunststoff-, Polymer- oder Kontrollsystem-Produkts bean-\ntragt.\n2.4.4 Fachbeirat\nBei der Bearbeitung der Zulassungsrichtlinien, die die Voraussetzungen und Anforderungen der Zulas-\nsung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beschreiben, wirkt ein Fachbeirat beratend\nmit, in dem Vertreter der Länderfachbehörden, des Umweltbundesamtes und Fachleute aus anderen\nrelevanten Bereichen vertreten sind. Die Geschäftsführung des Fachbeirats liegt bei der Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung.\n2.4.5 Veröffentlichung\nDie Zulassungsrichtlinien sowie die Zulassungsscheine bestandskräftiger Zulassungen werden von der\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.\n3.    Monodeponien\nHat die zuständige Behörde bei einer Monodeponie für Baggergut aus Gewässern, bei einer Monodepo-\nnie für regionalspezifisch belastetes Bodenmaterial oder bei einer betriebseigenen Monodeponie, auf der\nausschließlich betriebseigene spezifische Massenabfälle oder spezifische Massenabfälle eines ver-\nbundenen Unternehmens abgelagert werden, auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt\nentschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde\nfestgestellt, dass die Monodeponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser\ndarstellt, können die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 entsprechend herabgesetzt werden.\n4.    Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und zu beziehen, beim Deutschen\nPatent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.","920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nAnhang 2\nAnforderungen\nan den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis\nund Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein\n(zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)\n1.    Standort und geologische Barriere\nBei der Standortwahl für eine Deponie der Klasse IV im Salzgestein (Untertagedeponie) ist zu berück-\nsichtigen, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden und die Ablagerung so\nerfolgen kann, dass keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. Das Salzgestein als maßgebliche\ngeologische Barriere am Standort muss\n1. gegenüber Flüssigkeiten und Gasen dicht sein,\n2. eine ausreichende räumliche Ausdehnung besitzen,\n3. im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende unverritzte Salzmächtigkeit besitzen, die so\ngroß ist, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird und\n4. durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich umschließen und am Ende des Verformungs-\nprozesses kraftschlüssig einschließen.\nDarüber hinaus müssen\n5. die mit der Deponie genutzten untertägigen Hohlräume mindestens für die Dauer der Ablagerungs- und\nStilllegungsphase standsicher sein und\n6. Standorte, in denen die regionale Erdbebenintensität mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent den\nWert 8 nach der Medwedjew-Sponheuer-Karnik-Skala (MSK-Skala) überschritten wird, gemieden wer-\nden.\n2.    Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung\nDer Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muss durch eine stand-\nortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbe-\nurteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und\nin der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten.\nZur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:\n1. geotechnischer Standsicherheitsnachweis,\n2. Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und\n3. Langzeitsicherheitsnachweis.\nFür die Führung der Einzelnachweise sind die Hinweise nach Nummer 2.1 zu beachten.\n2.1   Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises\n2.1.1 Umfang und Anforderungen\nBei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV ist der Langzeitsicherheitsnach-\nweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung planmäßi-\nger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen\nGegebenheiten Rechnung zu tragen ist.\nDer Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen\nder standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden\nEinzelnachweise,\n1. dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und\n2. dem Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase.\nInsbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen\nWirksamkeit und Integrität der Salzbarriere eine entscheidende Bedeutung zu.\nIst der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf\nModellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt\nwird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-\nargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist\nder vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Lang-\nzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet\nwerden.\n2.1.2 Notwendige Basisinformationen\nFür die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen,\ngeotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzen-\ntration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u. a.:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009          921\n2.1.2.1 Geologische Verhältnisse\n1. Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten\nGrubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand\nzum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers;\n2. Aufschlussgrad der Lagerstätte;\n3. Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage;\n4. Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge);\n5. Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Kar-\nbonatgesteinen;\n6. Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlager-\nstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung,\nUmwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potenzieller Laugen-\nreservoire (z. B. Hauptanhydrit);\n7. Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen;\n8. Geologische Schnitte durch das Grubengebäude;\n9. Geothermische Tiefenstufe;\n10. Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart;\n11. Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche;\n12. Halokinese;\n2.1.2.2 Angaben zum Grubengebäude\n1. Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte,\nWendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte\ndes Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen oder Teilsohlen, Sohlen- oder Teilsohlen-\nabstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der\ngeplanten Ablagerungsräume);\n2. Sicherheit:\na) Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume,\nb) ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes,\nc) ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/unge-\nsättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile),\nUrsache und Herkunft,\nd) ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache),\ne) ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten),\nf) Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbar-\nbergwerken,\ng) vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch Nummer 2.1.2.1),\nh) abgedämmte oder abzudämmende Teile des Grubengebäudes;\n2.1.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse\n1. Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deck-\ngebirge und Nebengestein;\n2. Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung;\n3. Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten;\n4. Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze;\n5. Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete\nsowie Vorranggebiete;\n6. Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wasser-\nerfüllten unterirdischen Kavernen;\n2.1.2.4 Abfalleinbringung\n1. Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit;\n2. Ablagerungskonzept und -technik;\n3. Geomechanisches Verhalten der Abfälle;\n4. Reaktionsverhalten der Abfälle im Fall des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen:\na) Löslichkeitsverhalten,\nb) Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage,\nc) Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.","922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n2.1.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes\nAuf der Grundlage der Basisinformationen nach Nummer 2.1.2 soll zunächst ein Sicherheitskonzept\naufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste\nBewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Stand-\nortbedingungen langzeitlich möglich erscheint. Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder\nzusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.\n2.1.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis\nUm den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit\nder Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass\n1. während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst noch\nan der Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen\nkönnen,\n2. das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Lang-\nzeitsicherheit der Deponie der Klasse IV beeinträchtigen können, und\n3. dass die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.\nDer Nachweis der Standsicherheit in der Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase ist durch ein\ngebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen\nabzuarbeiten:\n1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen\nKenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmecha-\nnische Situation im Bereich des Grubengebäudes;\n2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbeson-\ndere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit;\n3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von\nErgebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und\ngebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbe-\ntriebes können genutzt werden;\n4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der\ndurchgeführten Analysen;\n5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechani-\nschen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind\ndie möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definie-\nren, die den rechnerischen Nachweisen zu Grunde zu legen sind;\n6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art\n(u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohl-\nraumauffahrungen, Abfalleinbringung);\n7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festig-\nkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden\nAbfälle;\n8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungs-\nzustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-\nMessungen zur Permeabilität;\n9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des\nGebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter\nBerücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seis-\nmologisch bedingter dynamischer Wirkungen;\n10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten:\na) Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits-Verformungsversagens, seismi-\nsche Systemstabilität),\nb) Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen und\nc) langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren;\n11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlage-\nrungsbetriebes und zum Betriebsabschluss durch:\na) betriebsbegleitende geotechnische Messungen und\nb) gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009         923\n2.1.5 Nachweis der Langzeitsicherheit\nAufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammen-\nfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“\nauf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu bewerten:\n1. Bewertung der natürlichen Barrieren – Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deck-\ngebirges;\n2. Bewertung von technischen Eingriffen:\na) Schächte,\nb) andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte),\nc) Übertagebohrungen,\nd) Untertagebohrungen und\ne) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen\nauf die natürlichen Barrieren;\n3. Bewertung der Barrieren:\na) Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung,\nb) Art der Einbringung,\nc) Streckendämme und\nd) Schachtverschlüsse;\n4. Bewertung von natürlich bedingten Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle\ngefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:\na) Diapirismus und Subrosion,\nb) Erdbeben;\n5. Bewertung von technisch bedingten Ereignissen und Prozessen, sofern sie den vollständigen Ein-\nschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:\na) Undichtwerden von Erkundungsbohrungen,\nb) Wassereinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase, z. B. über die Schächte,\nc) Laugen- oder Gaseinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase,\nd) Versagen der Schachtverschlüsse,\ne) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen,\nf) Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase;\nDie Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten\nauszurichten;\n6. Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevan-\nten Gesichtspunkte.\n3.    Stilllegung\n3.1   Allgemeines\nIm Zuge der Stilllegung einer Deponie der Klasse IV sind Abschlussmaßnahmen durchzuführen, die\ngewährleisten, dass die abgelagerten Abfälle der Biosphäre zuverlässig entzogen sind. Hierzu sind die\nAnforderungen der Nummer 3.2 oder 3.3 zu beachten.\nUm Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Deponie ist eine Sicherheitszone anzulegen, die abzu-\nsperren und dauerhaft zu markieren ist. Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände\nnicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone zu sichern. Nach Abschluss der Maßnahmen\nist das übrige Gelände wieder nutzbar zu machen.\nMit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige\nUnterlagen für die Abschlussmaßnahmen vorzulegen.\n3.2   Bergwerke\nVor Beginn der Abschlussmaßnahmen ist unter Tage eine Gebirgsüberwachungs-Schlussmessung durch-\nzuführen.\nDie Schächte sind voll zu verfüllen.\nDer technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Aus-\nbaus im Einzelnen so festzulegen, dass eine Verbindung zwischen Ablagerungsbereich und Biosphäre\nlangzeitsicher verhindert wird.\nIm Bereich der Geländeoberfläche sind die Schächte und sonstigen Zugänge sicher abzudecken. Die\nAbdeckung ist so auszuführen, dass die unterliegende Verfüllsäule kontrolliert werden kann.","924        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nWird eine Deponie der Klasse IV im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mi-\nneralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muss nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter\nund gegen den zu erwartenden Druck berechneter untertägiger Abschluss des Ablagerungsbereiches\ngegen den Gewinnungsbereich erfolgen, der in seiner technischen Auslegung die im Langzeitsicherheits-\nnachweis betrachteten Ereignisse nach Nummer 2.1.5 Ziffer 4 und 5 zu berücksichtigen hat.\nFür den Entwurf des technischen Aufbaus der Verfüllsäule von Schächten, die Qualitätssicherung und die\nMaßnahmen nach Abschluss der Verfüllung sind die Hinweise des Leitfadens für das Verwahren von\nTagesschächten vom 5.12.2007, insbesondere Anhang 2, heranzuziehen.\n3.3 Kavernen\nIm Bereich des Kavernendaches und des Kavernenhalses ist ein Verschlussbauwerk zu errichten. Aus der\nKavernenbohrung sind alle ziehbaren Verrohrungen zu entfernen. Die letzte zementierte Rohrtour ist\nvollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen. Der Verschluss der Kavernenbohrung ist so\nherzustellen, dass der Zufluss von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die\nFreisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden. Er muss mindestens den folgenden\nAnforderungen genügen:\n1. Die Langzeitstabilität und die Wartungsfreiheit des Verschlusses müssen gewährleistet sein.\n2. Die Dichtwirkung des Verschlusses muss der des natürlichen Salz- oder Nebengesteins nahe kommen.\n3. Zur Erzielung einer schnellen Dichtwirkung muss ein schneller Form- und Kraftschluss zwischen Ver-\nschluss und Salzgestein gewährleistet sein.\n4. Das Verschlussmaterial muss den festigkeitsmechanischen Eigenschaften der Umgebung angeglichen\nsein.\n5. Der Volumenschwund des Verschlussmaterials muss nach Einbringung gering sein.\n4.  Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge\nÜber die Verwahrung der Tageszugänge ist eine Dokumentation anzufertigen und der zuständigen Berg-\nbehörde zu übergeben. Die Dokumentation muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:\n1. Gesamtprojekt einschließlich rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Zielvorgaben,\n2. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes vor dem Beginn der Verwah-\nrung oder des Verschlusses,\n3. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Herrichtung zur\nVerfüllung oder zum Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführen-\nden Firmen,\n4. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Verwahrung oder\ndem Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführenden Firmen,\n5. textliche Erläuterung der Verwahrungs- oder Verschlussmaßnahmen mit dem Ergebnis der Ermittlung\neines möglicherweise verbleibenden Gefährdungsbereiches,\n6. zeichnerische Darstellungen (Lageplan mit Darstellung des Schachtes oder der Bohrung, Schacht-\noder Bohrungsprofil mit Aufbau der Verfüllung, ggf. Gefährdungsbereich),\n7. Mengennachweise,\n8. Nachweis der qualitätsgerechten Ausführung der Verwahrung oder des Verschlusses,\n9. Fotodokumentation.\nDie Ergebnisse fortlaufender Messungen zur Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule entsprechend\nAnhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Nummer 6 sowie die Mengennachweise bei gegebenenfalls erforderlichen\nNachverfüllungen in der Nachsorgephase sind gesondert zu dokumentieren und der zuständigen Berg-\nbehörde zu übergeben.\n5.  Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\n1. Die MSK-Skala ist veröffentlicht im Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, Bibliographisches\nInstitut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2003.\n2. Der Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten ist veröffentlicht im Sammelblatt der Bezirks-\nregierung Arnsberg, Abteilung 6, Az.: 86.18.13.1-8-35.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                                   925\nAnhang 3\nZulässigkeits- und Zuordnungskriterien\n(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5,\n§ 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)\n1. Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren\nEinsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III\nBei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare\nVerwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatz-\nbereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Num-\nmer 1.1, 2.1 sowie 4.1 bis 4.3 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die\nin den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die\njeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.\nTabelle 1\nZulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen\n1                              2                                   3               4                5                6\nNr.                     Einsatzbereich                           DK 0              DK I           DK II             DK III\n1        Geologische Barriere\n1.1      Technische Maßnahmen zur Schaffung,                          4               4                4                4\nVervollständigung oder Verbesserung der\ngeologischen Barriere\n2        Basisabdichtungssystem\n2.1      Mineralische Abdichtungskomponente                                           5                5                5\n2.2      Schutzlage/Schutzschicht                                                     6                7                8\n2.3      Mineralische Entwässerungsschicht                            5               6                7                8\n3        Deponietechnisch notwendige\nBaumaßnahmen im Deponiekörper\n(z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gas-\nkollektoren), Profilierung des Deponie-\nkörpers sowie Ausgleichsschicht und\nGasdränschicht des Oberflächen-\nabdichtungssystems bei Deponien\noder Deponieabschnitten, die1)\n3.1      alle Anforderungen an die geologische                        5               6                7                8\nBarriere und das Basisabdichtungssystem\nnach Anhang 1 einhalten\n3.2      mindestens alle Anforderungen an                             5              52)               6                7\ndie geologische Barriere oder an das\nBasisabdichtungssystem nach Anhang 1\neinhalten\n3.3      weder die Anforderungen an die                               3)             52)             52)               52)\ngeologische Barriere noch die Anforde-\nrungen an das Basisabdichtungssystem\nnach Anhang 1 vollständig einhalten\n4        Oberflächenabdichtungssystem\n4.1      Mineralische Abdichtungskomponente                                          52)             52)               52)\n4.2      Schutzlage/Schutzschicht                                                                     4)                4)\n4.3      Entwässerungsschicht                                                         4)              4)                4)\n4.4.1    Rekultivierungsschicht                                       9               9                9                9\n4.4.2    Technische Funktionsschicht                            Anhang 1          Anhang 1        Anhang 1         Anhang 1\nNr. 2.3.2        Nr. 2.3.2       Nr. 2.3.2         Nr. 2.3.2\n1\n) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass\nBodenmaterial aus diesem Umfeld für die genannten Einsatzbereiche verwendet wird, auch wenn einzelne Zuordnungswerte nach\nNummer 2 Tabelle 2 überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.","926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n2\n) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis\nerbringen, dass die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 5 nicht\neinhalten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zulassen.\nIm Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung\nentsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen\nzulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz in der ersten Abdichtungskomponente unter einer\nzweiten Abdichtungskomponente aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 einhalten. Unberührt von der Be-\ngrenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II\nmindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach\nTabelle 2 Spalte 7 eingehalten werden.\n3\n) Deponieersatzbaustoffe müssen bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse 0, die über keine vollständige geologische Barriere\nnach Anhang 1 Tabelle 1 verfügt, mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle\naußerhalb des Deponiekörpers zulässig wäre.\n4\n) In diesen Einsatzbereichen müssen die Deponieersatzbaustoffe mindestens die Anforderungen für ein vergleichbares Einsatzgebiet\naußerhalb von Deponien in technischen Bauwerken ohne besondere Anforderungen an den Standort und ohne technische Siche-\nrungsmaßnahmen einhalten.\n2.  Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III\nBei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten\nder Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.\nAbweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der\nzuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt\nwerden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den\nAnforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.\nBei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal\ndas Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle\nhöhere Überschreitungen zugelassen werden.\nAbweichend von Satz 3 gilt Satz 2 für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem\nMonodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal\ndas Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit\nnicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.\nEine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,\nBTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle\nÜberschreitungen zugelassen werden.\nEine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten\nAbfällen. Satz 6 gilt mit folgenden Maßgaben:\na) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC\nvon 18 Masseprozent oder ein Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird,\nb) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und\nc) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als\nAtmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird nicht\nüberschritten.\nWeitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können\nim Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingun-\ngen festgelegt werden.\nFür Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten\nAbfällen § 6 Absatz 2 zu beachten.\nDie zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.\nTabelle 2\nZuordnungswerte\n1              2                   3              4             5             6               7           8           9\nRekulti-\nNr.        Parameter                                           DK 0          DK I            DK II       DK III    vierungs-\nschicht\n1         Organischer\nAnteil des\nTrockenrück-\nstandes der\nOriginal-\nsubstanz1)\n1.01      bestimmt als          In Masse%       ≤3            ≤ 32)          ≤ 32)3)        ≤ 52)3)       ≤ 102)3)\nGlühverlust","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009           927\n1            2              3            4           5          6          7         8          9\nRekulti-\nNr.      Parameter                                  DK 0      DK I       DK II      DK III  vierungs-\nschicht\n1.02   bestimmt als     In Masse%    ≤1            ≤ 12)     ≤ 12)3)    ≤ 32)3)    ≤ 62)3)\nTOC\n2      Feststoff-\nkriterien\n2.01   Summe BTEX       In mg/kg TM ≤ 1            ≤6\n(Benzol, Toluol,\nEthylbenzol,\no-, m-, p-Xylol,\nStyrol, Cumol)\n2.02   PCB (Summe       In mg/kg TM ≤ 0,02         ≤1                                        ≤ 0,1\nder 6 PCB-\nKongenere\nnach Ball-\nschmiter,\nPCB -28, -52,\n-101, -138,\n-153, -180)\n2.03   Mineralölkoh-    In mg/kg TM ≤ 100          ≤ 500\nlenwasserstoffe\n(C 10 bis C 40)\n2.04   Summe PAK        In mg/kg TM ≤ 1            ≤ 30                                      ≤ 54)\nnach EPA\n2.05   Benzo(a)pyren    In mg/kg TM                                                          ≤ 0,6\n2.06   Säure-           In mmol/kg\nneutralisations-\nkapazität\n2.07   Extrahierbare    In Masse%                  ≤ 0,1     ≤ 0,45)    ≤ 0,85)    ≤ 45)\nlipophile Stoffe\nin der Original-\nsubstanz\n2.08   Blei             In mg/kg TM                                                          ≤ 140\n2.09   Cadmium          In mg/kg TM                                                          ≤ 1,0\n2.10   Chrom            In mg/kg TM                                                          ≤ 120\n2.11   Kupfer           In mg/kg TM                                                          ≤ 80\n2.12   Nickel           In mg/kg TM                                                          ≤ 100\n2.13   Quecksilber      In mg/kg TM                                                          ≤ 1,0\n2.14   Zink             In mg/kg TM                                                          ≤ 300\n3      Eluatkriterien\n3.01   pH-Wert6)                     6,5–9         5,5–13    5,5–13     5,5–13     4–13      ≤ 6,5–9\n3.02   DOC7)            In mg/l                    ≤ 50      ≤ 508)     ≤ 808)9)   ≤ 10010)\n3.03   Phenole          In mg/l      ≤ 0,05        ≤ 0,1     ≤ 0,2      ≤ 50       ≤ 100\n3.04   Arsen            In mg/l      ≤ 0,01        ≤ 0,05    ≤ 0,2      ≤ 0,2      ≤ 2,5     ≤ 0,01\n3.05   Blei             In mg/l      ≤ 0,02        ≤ 0,05    ≤ 0,2      ≤1         ≤5        ≤ 0,04\n3.06   Cadmium          In mg/l      ≤ 0,002       ≤ 0,004   ≤ 0,05     ≤ 0,1      ≤ 0,5     ≤ 0,002\n3.07   Kupfer           In mg/l      ≤ 0,05        ≤ 0,2     ≤1         ≤5         ≤ 10      ≤ 0,05\n3.08   Nickel           In mg/l      ≤ 0,04        ≤ 0,04    ≤ 0,2      ≤1         ≤4        ≤ 0,05\n3.09   Quecksilber      In mg/l      ≤ 0,0002      ≤ 0,001   ≤ 0,005    ≤ 0,02     ≤ 0,2     ≤ 0,0002\n3.10   Zink             In mg/l      ≤ 0,1         ≤ 0,4     ≤2         ≤5         ≤ 20      ≤ 0,1\n3.11   Chlorid11)       In mg/l      ≤ 10          ≤ 80      ≤ 1 50012) ≤ 1 50012) ≤ 2 500   ≤ 1013)","928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n1               2                   3               4              5              6            7             8            9\nRekulti-\nNr.          Parameter                                             DK 0           DK I         DK II         DK III     vierungs-\nschicht\n3.12         Sulfat11)             In mg/l           ≤ 50         ≤ 10014)        ≤ 2 00012) ≤ 2 00012) ≤ 5 000           ≤ 5013)\n3.13         Cyanid, leicht        In mg/l           ≤ 0,01       ≤ 0,01          ≤ 0,1         ≤ 0,5         ≤1\nfreisetzbar\n3.14         Fluorid               In mg/l                        ≤1              ≤5            ≤ 15          ≤ 50\n3.15         Barium                In mg/l                        ≤2              ≤ 512)        ≤ 1012)       ≤ 30\n3.16         Chrom, gesamt In mg/l                                ≤ 0,05          ≤ 0,3         ≤1            ≤7          ≤ 0,03\n3.17         Molybdän              In mg/l                        ≤ 0,05          ≤ 0,312)      ≤ 112)        ≤3\n3.18a Antimon15)                   In mg/l                        ≤ 0,006         ≤ 0,0312)     ≤ 0,0712)     ≤ 0,5\n3.18b Antimon –                    In mg/l                        ≤ 0,1           ≤ 0,1212)     ≤ 0,1512)     ≤ 1,0\nCO-Wert15)\n3.19         Selen                 In mg/l                        ≤ 0,01          ≤ 0,0312)     ≤ 0,0512)     ≤ 0,7\n3.20         Wasserlös-            In Masse%         ≤ 0,4        ≤ 0,4           ≤3            ≤ 616)        ≤ 1016)\nlicher Anteil\n(Abdampf-\nrückstand)\ndes Trocken-\nrückstandes\nder Original-\nsubstanz11)\n3.21         Elektrische           In μS/cm                                                                               ≤ 500\nLeitfähigkeit\n1\n) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.\n2\n) Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschrei-\ntungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn\na) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird,\nb) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4)\noder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) unterschritten wird und\nc) der Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird.\nBoden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel\n17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten.\nÜberschreitungen des TOC nach Satz 1 sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig.\n3\n) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-\ntemperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus\nder Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.\n4\n) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sicker-\nwasser ein Wert von 0,20 mg/l nicht überschritten wird.\n5\n) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Die Einschränkung nach Nummer 2 Satz 3 des Anhangs findet keine Anwendung.\n6\n) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.\n7\n) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei\nseinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.\n8\n) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefähr-\nlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.\n9\n) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli\n2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.\n10\n) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit\nnicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren.\n11\n) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.\n12\n) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefähr-\nliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.\n13\n) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).\n14\n) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung den\nWert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.\n15\n) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung nach Num-\nmer 3.18b nicht überschritten wird.\n16\n) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und\ngemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen\nZyklon- und Filteraschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009       929\nAnhang 4\nVorgaben zur Beprobung\n(Probenahme, Probevorbereitung und\nUntersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen)\n(zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)\n1.      Fachkunde und Akkreditierung\nDie Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme\nerforderliche Fachkunde verfügen. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf\nDeponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim Probenehmer ausreichend. Die Probenuntersuchungen\nsind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007,\nAllgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien; akkreditierten Unter-\nsuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der\nAnforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind.\n2.      Probenahme\nDie Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 – Richtlinie für das\nVorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der\nVerwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07037-4, zu erfolgen. Die Probe-\nnahme ist zu protokollieren. Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n3.      Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils\nDie Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durch-\nzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die\nzuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines\ngewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des ent-\nsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645,\nAusgabe November 2008, Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter\nWiederholbedingungen –, Begriffe, Verfahren, Auswertung.\n3.1     Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff\n3.1.1   Probenvorbereitung\nDie Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Dezember 2006, Untersuchung von\nFeststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und\nphysikalische Untersuchungen, durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer\nAusgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von\npastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe\nvon 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist\ngemäß DIN EN 14346, Ausgabe März 2007 – Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trocken-\nmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes, zu bestimmen. Die\nProbenvorbereitung ist zu protokollieren.\n3.1.2   Aufschlussverfahren\nDIN EN 13657, Ausgabe Januar 2003\nCharakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser lös-\nlichen Anteils an Elementen in Abfällen.\n3.1.3   Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz\n3.1.3.1 Glühverlust\nDIN EN 15169, Ausgabe Mai 2007\nCharakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten\n3.1.3.2 TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)\nDIN EN 13137, Ausgabe Dezember 2001\nCharakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall,\nSchlämmen und Sedimenten\n3.1.4   BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)\nDIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfassbare\nStoffgruppen (Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatogra-\nphie (F9)","930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nAlternativ:\nHandbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus\ndem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie\n3.1.5   PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB-28, -52,\n-101, -138, -153, -180)\nDIN EN 15308, Ausgabe Mai 2008\nCharakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem\nAbfall, unter Anwendung der Kapillar-Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-Detektion oder Mas-\nsenspektrometrischer Detektion\nAlternativ:\nDIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedi-\nmente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20)\n3.1.6   Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)\nDIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005\nCharakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C 10 bis C 40\nmittels Gaschromatographie\nin Verbindung mit\nLAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-\nund Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie KW/04), Stand: 16. November 2004, ISBN: 978-3-503-08396-1\n3.1.7   PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)\nDIN EN 15527, Ausgabe September 2008\nCharakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen\n(PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)\n3.1.8   Dichte\nDIN 18125-2, Ausgabe August 1999\nBaugrund, Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Dichte des Bodens – Teil 2: Feldversuche\n3.1.9   Brennwert\nDIN EN 15170, Ausgabe November 2006\nCharakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Brenn- und Heizwertes\n3.2     Bestimmung der Gehalte im Eluat\n3.2.1   Eluatherstellung\n3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1\nDIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003\nCharakterisierung von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von\nkörnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Fest-\nstoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößen-\nreduzierung)\nAbweichend von den Vorgaben der DIN EN 12457-4 ist das Material erst ab einer Korngröße von 40 mm\nzu brechen. Die Einwaage für das Eluatverfahren hat in Anlehnung an die DIN EN 12457-4 zu erfolgen.\nDie Phasentrennung ist gemäß der im Anhang E der in der DIN EN 12457-4 beschriebenen Vorgehens-\nweise durchzuführen. Ist bei grobstückigen Materialien mit Korngröße > 40 mm das Grobkorn unter den\nAblagerungsbedingungen mechanisch stabil, ist das Eluat gegebenenfalls nach LAGA EW 98 (Richtlinie\nfür das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten\nBöden und Materialien aus dem Altlastenbereich, Stand 2002, ISBN: 978-503-07038-1), Kap. 4 (Trog-\nverfahren, EW 98 T) herzustellen.\n3.2.1.2 Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität\nBestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der von der\nLänderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und\nchemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbe-\nreich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1\n3.2.2   Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom\nDIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004\nCharakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter fest-\ngelegten Bedingungen)\nAlternativ:\nDIN 19528, Ausgabe Juli 2007\nElution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens\nvon organischen und anorganischen Stoffen für Materialien mit einer Korngröße bis 32 mm – Grund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009         931\nlegende Charakterisierung mit einem ausführlichen Säulenversuch und Übereinstimmungsuntersuchung\nmit einem Säulenschnelltest\n3.2.3   pH-Wert\nDIN 38404-5, Ausgabe August 2005\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und\nphysikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C 5)\n3.2.4   DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)\n3.2.4.1 DOC\nDIN EN 1484, Ausgabe August 1997\nWasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des\ngelösten organischen Kohlenstoffs (DOC)\n3.2.4.2 DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8\nBestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der Richtlinie für\ndas Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden\nund Materialien aus dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten\n(LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1\n3.2.5   Phenole\nDIN 38409-16, Ausgabe Juni 1984\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wir-\nkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16)\n3.2.6   Arsen\nDIN EN ISO 11969, Ausgabe November 1996\nBestimmung von Arsen – Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\nAlternativ:\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\n3.2.7   Blei\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\n3.2.8   Cadmium\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie","932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n3.2.9  Kupfer\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\n3.2.10 Nickel\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\n3.2.11 Quecksilber\nDIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie\n3.2.12 Zink\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\nAlternativ:\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\n3.2.13 Chlorid\nDIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie              –\nTeil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser\nAlternativ:\nDIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)\n– Bestimmung der Chlorid-Ionen (D 1)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 15682, Ausgabe Januar 2002\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA und FIA) und photometri-\nscher oder potentiometrischer Detektion\n3.2.14 Sulfat\nDIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie              –\nTeil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser\nAlternativ:\nDIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)\n– Bestimmung der Sulfat-Ionen (D 5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009           933\n3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar\nDIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)\n– Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)\nBei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-13, Ausgabe November 2006,\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);\nBestimmung von Cyaniden (D 13)\n3.2.16 Fluorid\nDIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);\nBestimmung von Fluorid (D 4)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 10304-1, Ausgabe April 1995\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen Fluorid, Chlorid, Nitrit, Orthophosphat, Bro-\nmid, Nitrat und Sulfat mittels Ionenchromatographie – Teil 1: Verfahren für gering belastete Wässer\n3.2.17 Barium\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\n3.2.18 Chrom, gesamt\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\nAlternativ:\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\n3.2.19 Molybdän\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\n3.2.20 Antimon\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\nAlternativ:\nDIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit\ndem Graphitrohr-Verfahren\nAlternativ:\nDIN 38405-32, Ausgabe Mai 2000\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)\n– Bestimmung von Antimon mittels Atomabsorptionsspektrometrie (D 32)\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\n3.2.21 Selen\nDIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998\nBestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie\nAlternativ:\nDIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –\nTeil 2: Bestimmung von 62 Elementen\n3.2.22 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrat-\ntrockenrückstand des Eluats\nDIN EN 14346, Ausgabe März 2007\nCharakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrück-\nstandes oder des Wassergehaltes","934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n3.2.23  Leitfähigkeit des Eluats\nDIN EN 27888, Ausgabe November 1993\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit\n3.3     Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz\n3.3.1   Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):\n3.3.1.1 Testgerät:\nDie Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle\nAbweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.\n3.3.1.2 Temperatur:\n20 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.\n3.3.1.3 Probenlagerung:\nInnerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und\nder Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist\ndiese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Pro-\nbennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumen-\ntieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Tem-\nperatur 20 °C nicht überschreiten.\n3.3.1.4 Probenaufbereitung:\nDie Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-\nkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust\nwerden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.\n3.3.1.5 Einstellung des Wassergehaltes:\n300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1\nbeschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck\nvon ca. 100 000 Pa (Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten. Das abfiltrierte Was-\nservolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so\nermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.\nLiegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe\nohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem\nUnterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.\nGeräte:\nSaugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,\nmit Gummikonus\nFilternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte\n(P1), Inhalt 1 Liter\nAusführung mit senkrechten Seitenwänden\nAluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurch-\nmesser Nutsche\nVakuumpumpe und Unterdruckmanometer\nBild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes\n3.3.1.6 Probemenge:\nEs werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.\n3.3.1.7 Anzahl der Parallelansätze:\nDie Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009           935\n3.3.1.8 Versuchsdauer und Auswertung:\nDer Bewertungszeitraum beträgt vier Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase\nist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent\ndes Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauer-\nstoffverbrauchs innerhalb der ersten vier Tage ergibt.\nDie Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten\nVersuchsdauer (lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als\n10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.\nDie Messwerte sind stündlich zu erfassen.\nZur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die\nVersuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Tro-\nckenmasse) aufgetragen.\n3.3.1.9 Angabe des Ergebnisses:\nDas Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der\nMittelwert und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung\nmehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des\nneuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.\n3.3.2   Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB21):\n3.3.2.1 Allgemeines:\nDer Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche Einheitsverfahren zur\nWasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des\nFaulverhaltens (S8) mit Modifikationen (siehe die Nummern 3.3.2.4 bis 3.3.2.11) durchgeführt. Alle Ab-\nweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.\n3.3.2.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:\nFür die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet. „Sie besteht aus\neinem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert\nist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml,\naufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der\nStandflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird\ndurch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeter-\nrohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F)\nzu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende\ndes Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Null-\npunktes (D) angebracht.“ [DIN 38414-8, Seite 3 (Ausgabe Juni 1985)]\n„Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser\ngegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat,\nNa2SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g\nMethylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit\nist bei Raumtemperatur aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisie-\nren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muss.“ [DIN 38414-8,\nSeite 3, Ausgabe Juni 1985]\n„Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen ...“ Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „... gefüllt;\ndie in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt.\nMit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der\nSperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbin-\ndungsrohr (C) und damit in ...“ den Probenraum „... übertreten. Das Niveaugefäß muss noch etwa zu\neinem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der\n...“ Probenmischung „... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei\nNiveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem\nvorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe\nJuni 1985]\n„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen,\num das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird\n– je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0\neingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe\nJuni 1985]","936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nA      Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt\n500 ml\nB      Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml,\nDurchmesser 30 bis 35 mm, Skalen-\nteilungswert 5 ml\nC      Verbindungsrohr, Durchmesser etwa\n6 mm\nD      Nullmarke\nE      Haltestifte bzw. Abstandshalter oder\nLochverbindung zwischen Mantel des\nEudiometerrohres und Verbindungsrohr\nF      Schlauchverbindung\nG      Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml\nH      Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken\nBild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen\nnach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985\n3.3.2.3 Temperatur:\n35 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985].\n3.3.2.4 Probenlagerung:\nInnerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und\nder Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist\ndiese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der\nProbennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu doku-\nmentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die\nTemperatur 35 °C nicht überschreiten.\n3.3.2.5 Probenaufbereitung:\nDie Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-\nkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust\nwerden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.\n3.3.2.6 Impfschlamm:\n„Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren\nHemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden\nBedingungen gehalten wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas ent-\nwickeln. Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 Liter) des Impfschlammes mit etwa 5 Prozent\nTrockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhal-\nten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist\ndafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B.\nAbdeckung der Apparatur durch eine Haube o. Ä.). Dem Impfschlamm kann bei der weiteren Lagerung\nalle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Roh-\nschlamm zugesetzt werden. Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine\ngrößeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf\nerst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden.“\n[DIN 38414-8, Seite 4, Ausgabe Juni 1985]\n3.3.2.7 Probenmasse:\nEs werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit\n50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009         937\n3.3.2.8  Referenzansatz:\nZur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden\n1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.\nDer Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.\nBei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse\nzu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.\n3.3.2.9  pH-Wert:\nDer pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.\nWird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet\nwerden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes\nein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwen-\ndet, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.\n3.3.2.10 Anzahl der Parallelansätze:\nDie Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.\nImpfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.\n3.3.2.11 Versuchsdauer und Auswertung:\nDie Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414-8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:\nVorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung\nist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durch-\nzuführen:\n(PL – PW) · TO\nVO = V · _____________\nPO · T\nFormel 1 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985\nVO      Gasvolumen, in ml\nV       gebildetes Gasvolumen, in ml\nPL      Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar\nPW      Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar\nTO      Normtemperatur, TO = 273 K\nPO      Normdruck, PO = 1 013 mbar\nT       Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K\nTabelle 1\nMuster für die Auswertung des Tests\n[nach DIN 38414-8, Seite 9 (Ausgabe Juni 1985)]\n1          2                3                  4             5             6              7\nDatum     Uhrzeit Gebildetes Gasvolumen Temperatur         Dampfdruck     Luftdruck     Normvolumen\ndes Wassers\nV                  T            PW             PL            VO\nml                  K           mbar          mbar            Nml\nDas Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO ≡ VP), dem\nReferenzansatz (VO ≡ VR) und dem Impfschlamm (VO ≡ VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird\nschrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund ver-\nänderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können\ndeshalb vernachlässigt werden (DIN 38414-8). Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der\nProbe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.\nDas Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolu-\nmina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm. Die spezi-\nfische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu\nAblesung schrittweise nach der Gleichung:\n∑V   · 10\n__________\nn\n2\nVS =\nm · WT\nFormel 2 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985\nVS      spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchs-\nzeit, in l/kg\n∑Vn     gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml\nm       Masse der eingewogenen Probe, in g\nWT      Trockenmasse der Probe, in Prozent","938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nTabelle 2\nMuster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung\n[nach DIN 38414-8, Seite 10, Ausgabe Juni 1985]\n1                  2                            3                            4                        5\nVersuchs-         Summe der               Anteiliges aus dem             Netto-Gasvolumen             Spezifische\ndauer        Normvolumina          Impfschlamm entwickeltes                der Probe          Gasbildung, bezogen\nNormvolumen                (Spalte 2 – Spalte 3)    auf die Trockenmasse\nd                 VP                           VIS                          VN                       VS\nNml                          Nml                           Nml                     Nl/kg\nBezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].\nDer Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist\nbeendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes\nbeträgt, der sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion in-\nnerhalb der ersten 21 Tage ergibt.\nDas Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchs-\ndauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des\nGesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.\nBis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.\nZur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Ver-\nsuchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) auf-\ngetragen.\n3.3.2.12 Angabe des Ergebnisses:\nDas Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittel-\nwert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der\nDreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren.\nDie Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.\nDas Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.\n4.       Bewertung der Messergebnisse\nBei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verord-\nnung noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der grund-\nlegenden Charakterisierung nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte das entspre-\nchende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte\nZuordnungskriterium eingehalten hat.\nParameter nach Anhang 3 Nummer 2                                   maximal zulässige Abweichung*)\nGlühverlust                                                      100 Prozent\nTOC                                                              100 Prozent\nBrennwert (HO)                                                   1 000 kJ/kg\nsonstige Feststoffkriterien                                      jeweils 100 Prozent\npH-Wert                                                          1,0 pH-Einheit\nEluatkriterien                                                   jeweils 100 Prozent\nweitere Parameter:                                               jeweils 100 Prozent\nEluatkriterien\nFeststoffgesamtgehalte\nAT4 und GB21                                                     jeweils 50 Prozent\n*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.\nAbweichend von Satz 1 gilt bei Kontrollanalysen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Ein-\nhaltung der Zuordnungswerte für folgende Parameter als noch gegeben, wenn ein Parameter den nach-\nfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom\nPerzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte das ent-\nsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte\nZuordnungskriterium eingehalten hat:\n1. TOC:                   = 21 Masse Prozent\n2. DOC:                   = 600 mg/l\n3. AT4 :                  = 10 mg/g\n4. GB21:                  = 30 l/kg\n5. Brennwert (HO): = 7 000 kJ/kg.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009        939\n5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen\nPatent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:\n1. ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin.\n2. LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und\nbiologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand\n2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07037-4.\n3. LAGA-Mitteilung 33, LAGA EW 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen\nUntersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich – Her-\nstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten – Kapitel 5 Bestimmung der Eluierbarkeit mit wäss-\nrigen Medien bei konstantem pH-Wert (Kurzbezeichnung EW 98 p), Stand 2002, Erich Schmidt Verlag,\nBerlin, ISBN: 978-3-503-07038-1.\n4. LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-\nund Analysenstrategie (Kurzbezeichnung KW/04), Stand: 16. November 2004, Erich Schmidt Verlag,\nBerlin, ISBN: 978-3-503-08396-1.\n5. Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen\naus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Herausgeber: Hessische Landesanstalt für Umwelt und\nGeologie.","940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nAnhang 5\nInformation, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb\n(zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2,\n§ 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)\n1.  Information und Dokumentation\n1.1 Betriebsordnung\nDie Betriebsordnung hat die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Vorschriften zu\nenthalten. Sie gilt auch für Benutzer der Deponie und muss an geeigneter Stelle im Eingangsbereich der\nDeponie gut sichtbar ausgehängt sein.\n1.2 Betriebshandbuch\nIm Betriebshandbuch sind festzulegen:\n1. für den Normalbetrieb, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine gemeinwohlverträg-\nliche Ablagerung der Abfälle und für die Betriebssicherheit der Deponie erforderlichen Maßnahmen, die mit\nden Alarm- und Notfallplänen abzustimmen sind,\n2. Maßnahmen nach § 12 Absatz 4, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchzuführen sind,\n3. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals, die Arbeitsanweisungen, die Kontroll- und War-\ntungsmaßnahmen sowie Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.\n1.3 Abfallkataster\nEine Deponie oder ein Deponieabschnitt der Klasse I, II oder III ist in Raster aufzuteilen, die bei Abfällen\nunterschiedlicher Zusammensetzung höchstens 2 500 m2 Grundfläche haben dürfen. Bei Abfällen gleich-\nbleibender Zusammensetzung sind größere Rasterweiten zulässig. Bei einer Deponie der Klasse IV in einem\nBergwerk ist die Deponie oder der Deponieabschnitt in Ablagerungskammern zu unterteilen. Bei einer\nDeponie der Klasse IV in einer Kaverne ist die Deponie in Höhenraster aufzuteilen, die bei Abfällen unter-\nschiedlicher Zusammensetzung höchstens 10 m Höhe haben dürfen.\nDer Deponiebetreiber hat mindestens folgende Angaben für die in jedem Raster oder in jeder Ablagerungs-\nkammer abgelagerten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster zu dokumentieren:\n1. Masse, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, Abfall-\nherkunft,\n2. Ort der Ablagerung/des Einbaus (Angabe der Rasternummern bzw. Angabe der Ablagerungskammer-\nnummern),\n3. Art der Ablagerung/des Einbaus,\n4. Zeitpunkt der Ablagerung/des Einbaus.\n1.4 Betriebstagebuch\nDas Betriebstagebuch hat alle für die Deponie wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:\n1. Abfallkataster,\n2. grundlegende Charakterisierung der angelieferten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sowie die festge-\nlegten Schlüsselparameter,\n3. Protokolle oder Erklärungen nach § 8 Absatz 3,\n4. Angaben zur Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4,\n5. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung nach § 8 Absatz 5 sowie Angabe der getroffenen Maßnahmen bei\nfehlender Übereinstimmung des Abfalls oder Deponieersatzbaustoffs mit den Angaben der grundlegenden\nCharakterisierung oder bei Verzicht auf Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 die Erklärung des\nAbfallerzeugers,\n6. Angaben über Art, Menge und Herkunft zurückgewiesener Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe,\n7. Protokolle der Abnahme der für den Ablagerungsbetrieb erforderlichen Einrichtungen,\n8. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße\nAblagerung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,\n9. die Ergebnisse von sonstigen anlagen- und stoffbezogenen Kontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).\nZur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweis-\nverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden,\nsoweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen.\nEs muss jederzeit von der zuständigen Behörde eingesehen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009           941\n2.  Jahresbericht\nDer Jahresbericht besteht aus:\n1. Stammdaten (Nummer 2.1),\n2. Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse (Nummer 2.2),\n3. Erklärung zum Deponieverhalten (Nummer 2.3),\n4. Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen (Nummer 2.4).\n2.1 Stammdaten\nStammdaten sind:\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Deponie, des Deponie-\nbetreibers, des Inhabers der Deponie (soweit abweichend) und des Ansprechpartners oder der\nAnsprechpartnerin sowie des Betreibers von Nebenanlagen auf der Deponie,\n2. Lagebezeichnung der Deponie und des zugelassenen Einzugsgebietes,\n3. Laufzeiten und Kapazitäten,\n4. zugelassene Abfallarten mit Bezeichnung und Abfallschlüssel, ggf. zugelassene Deponieersatzbaustoffe,\n5. geologische Barriere und Basisabdichtung und ggf. technische Nachbesserungen oder Vertikal-\nabdichtung,\n6. durchgeführte Einsatzfälle von Deponieersatzbaustoffen,\n7. ausgeführte Oberflächenabdichtungen, temporäre Abdeckungen und Endabdeckungen,\n8. Sicker- und Oberflächenwasserfassungs- und -behandlungseinrichtungen,\n9. Messstellen und Messeinrichtungen nach Nummer 3.1,\n10. Deponiegasfassungs- und -behandlungs- oder -verwertungsanlagen,\n11. Abfallbehandlungsanlagen und Zwischenlager,\n12. Nebenanlagen (z. B. Fackeln, Blockheizkraftwerke),\n13. sonstige Infrastruktureinrichtungen (z. B. Bahnanschluss, Fahrzeugwaage, Tankanlage),\n14. Kurzbeschreibung der erteilten, beantragten und gegebenenfalls geplanten Zulassungen zum Betrieb der\nDeponie mit Datum und Art des Bescheides,\n15. Lageplan mit Darstellung aller relevanten Überwachungseinrichtungen und Angabe der Grundwasser-\nfließrichtung.\nDer Jahresbericht hat bei Deponien der Klassen 0, I, II und III die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 15,\nbei Deponien der Klasse IV die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 (nur Grundwassermessstellen)\nund 11 bis 15 zu enthalten. Bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind nur die aktualisierten Stamm-\ndaten neu aufzunehmen, im Übrigen kann auf die Stammdaten des Vorjahresberichtes verwiesen werden.\n2.2 Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse\nDer Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III hat die nach Nummer 3.2 und Tabelle 1 ermittelten Daten\nauszuwerten und hierbei mindestens die folgenden Kriterien und Zusammenhänge nach Ort, Zeit und ggf.\nAblagerungsverfahren zu berücksichtigen und darzustellen:\n1. Niederschlagsmengen – Sickerwassermengen,\n2. Sickerwassermenge und -zusammensetzung einschließlich Frachtenabschätzung,\n3. Grundwasserbeschaffenheit – Einhaltung der Auslöseschwellen,\n4. charakteristische Querprofile von der Deponie mit den aktuellen und zugelassenen Einbauhöhen sowie\nden Vorjahreshöhen; Ermittlung des Restvolumens,\n5. Temperaturprofile an der Basis,\n6. Setzungen, Verformungen und Gefälle der Entwässerungsleitungen an der Deponiebasis,\n7. Setzungen und Setzungsgeschwindigkeit der Deponieoberfläche und ggf. des Deponiekörpers,\n8. gefasste Gasmengen und -qualitäten,\n9. Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie,\n10. Ergebnisse der Kamerabefahrung in den Sickerwasserrohren/-schächten.\nSatz 1 gilt für den Betreiber einer Deponie der Klasse 0 oder IV mit der Maßgabe, dass nur die Kriterien und\nZusammenhänge nach Ziffer 3 zu berücksichtigen und darzustellen sind.\nÜber die Auswertung der Daten soll der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Ablage-\nrungsphase an dargestellt und mit den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen verglichen\nwerden. Abweichend kann sich bei einer Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungsphase befin-\ndet, der Beginn der Darstellung auf die letzten sechs Jahre vor diesem Termin beschränken.","942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n2.3 Erklärung zum Deponieverhalten\nDer Deponiebetreiber hat auf Grund der in Nummer 2.2 ausgewerteten Kriterien und Zusammenhänge den\nZustand der Deponie zu beurteilen und zu erklären, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand\nbefindet. Andernfalls hat er darzustellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder\ngetroffen wurden.\n2.4 Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen\nDer Deponiebetreiber hat eine Auswertung nach Art, Menge und Herkunft über die Summe der im\nBerichtsjahr angenommenen und abgegebenen Abfallmengen jeweils bezogen auf den sechsstelligen Abfall-\nschlüssel gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung zu erstellen. Die Auswertung ist nach den\nfolgenden Kriterien zu differenzieren:\n1. auf der Deponie abgelagerte Abfälle,\n2. auf der Deponie innerhalb von Baumaßnahmen verwertete Abfälle,\n3. abgegebene Abfälle zu Verwertung,\n4. abgegebene Abfälle zur Beseitigung.\n3.  Messeinrichtungen, Messungen und Kontrollen\n3.1 Messeinrichtungen\nDer Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens die für die in den Ziffern 1 bis 6, der\nBetreiber einer Deponie der Klasse IV die für die in Ziffer 1 aufgeführten Messungen und Kontrollen erforder-\nlichen Messeinrichtungen herzustellen und funktionstüchtig zu erhalten oder die Bereitstellung der Daten\nabzusichern:\n1. Grundwasserüberwachung mit mindestens einer Messstelle im Grundwasseranstrom und einer ausrei-\nchenden Zahl von Messstellen, mindestens aber zwei Messstellen, im Grundwasserabstrom der Deponie;\ndie Grundwassermessstellen müssen Informationen über den Grundwasserkörper liefern, der durch die\nAblagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte (gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur\nnicht verunreinigter Boden abgelagert wird).\n2. Überwachung der Setzungen und Verformungen der nach Anhang 1 erforderlichen Deponieabdichtungs-\nsysteme.\n3. Überwachung der Setzungen und Verformungen sowie Verfüllzustände des Deponiekörpers. Auf Ergeb-\nnisse der Datenauswertung von Flug- oder Satellitenüberwachungen kann zurückgegriffen werden.\n4. Menge und Qualität von in einer Entwässerungsschicht nach Anhang 1 gefasstem Sickerwasser und\nsonstigem von Oberflächen stammenden gefassten Abwasser (Oberflächenwasser). Falls die Mengener-\nfassung des Oberflächenwassers einen nicht verhältnismäßigen Aufwand darstellt, kann hierauf mit\nZustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden.\n5. Erfassung von folgenden meteorologischen Daten:\na) Niederschlag,\nb) Temperatur,\nc) Windrichtung und -geschwindigkeit,\nd) Verdunstung.\nAuf die Datenerfassung von meteorologischen Messstationen an einem vergleichbaren Standort in der\nUmgebung kann zurückgegriffen werden.\n6. Überwachung von Deponiegas und Deponiegasemissionen nach Maßgabe von Nummer 7.\nSoweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters\nund zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) eine\nEmissionserklärung über die von der Deponie ausgehenden Schadstoffemissionen abzugeben ist, und die\nEmissionen auf der Grundlage von Messungen ermittelt worden sind, hat der Deponiebetreiber dies bei der\nSchaffung und Erhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu beachten.\n3.2 Mess- und Kontrollprogramm\nDer Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die in der Tabelle Nummer 1 bis 5, der Betreiber einer\nDeponie der Klasse IV hat die in der Tabelle Nummer 3 und 6 genannten Kontrollen und Messungen in der\ndort genannten Häufigkeit durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit diese Messungen und Kontrol-\nlen nach dieser Verordnung vorgeschrieben werden. Die mit den Kontrollen und Messungen beauftragten\nPersonen müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde können bei Deponien oder Deponieabschnitten Abweichungen von Umfang und Häufigkeit der nach\nSatz 1 durchzuführenden Kontrollen und Messungen festgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009                              943\nTabelle\nNr.                          Messung/Kontrolle                                         Häufigkeit/Darstellung\nAblagerungs- und\nNachsorgephase\nStilllegungsphase\n1          Meteorologische Daten\n1.1        Niederschlagsmenge                                          täglich,                       täglich, summiert\nals Tagessummenwert            zu Monatswerten\n1.2        Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/                   täglich                        Monatsdurch-\n15.00 Uhr MESZ)                                                                            schnittswert\n1.3        Windrichtung und -geschwindigkeit des                       täglich                        nicht erforderlich\nvorherrschenden Windes\n1.4        Verdunstung                                                 täglich                        täglich, summiert\nzu Monatswerten\n2          Emissionsdaten\n2.1        Sickerwassermenge                                           täglich,                       halbjährlich\nals Tagessummenwert\n2.2        Zusammensetzung des Sickerwassers1)                         vierteljährlich                halbjährlich\n2.3        Menge und Zusammensetzung                                   vierteljährlich                halbjährlich\ndes Oberflächenwassers1)\n2.4        Aktiv gefasste Gasmenge und                                 Gasmenge täglich,              Gasmenge wöchentlich,\nZusammensetzung (CH4, CO2, O2, N2,                          als Tagessummenwert;           als Halbjahressummen-\nausgewählte Spurengase)                                     Zusammensetzung                wert; Zusammensetzung\neinmal monatlich; aus-         einmal halbjährlich\ngewählte Spurengase\neinmal halbjährlich\n2.5        Wirksamkeitskontrollen der Entgasung2)                      wöchentlich                    halbjährlich\nbzw. halbjährlich\n2.6        Geruchsemissionen                                           bei Geruchsproblemen           bei Geruchsproblemen\n3          Grundwasserdaten\n3.1        Grundwasserstände                                           halbjährlich3)                 halbjährlich3)\n3.2        Grundwasserbeschaffenheit/                                  vierteljährlich                halbjährlich\nKontrolle der Auslöseschwellen4)\n4          Daten zum Deponiekörper\n4.1        Setzungsmessungen und                                       jährlich                       jährlich\nStabilitätsuntersuchungen5)6)\n4.2        Struktur und Zusammensetzung                                jährlich\ndes Deponiekörpers7)\n5          Abdichtungssysteme\n5.1        Verformung des Basisabdichtungssystems6)8)                  jährlich                       jährlich\n5.2        Prüfung der Entwässerungsleitungen und der                  jährlich                       jährlich\nzugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung\n5.3        Temperaturen im Deponiebasisabdichtungs-                    standortspezifische            standortspezifische\nsystem9)                                                    Häufigkeit                     Häufigkeit\n5.4        Funktionsfähigkeit und Verformung                           jährlich2)                     jährlich\ndes Oberflächenabdichtungssystems5)6)\n5.5        Dichtungskontrollsystem                                     vierteljährlich                vierteljährlich\n6          Untertagedeponie\nHöhenlage der Oberkante                                     nicht relevant                 jährlich10)\nder Verfüllsäule nach Anhang 2 Nummer 3.2\n1\n) Die zu messenden Parameter sind in der Deponiezulassung festzulegen. Mit Ausnahme der Häufigkeit der Kontrollen ist die LAGA-\nMitteilung 28 „Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei\nAbfallentsorgungsanlagen – WÜ 98 Teil 1: Deponien“ (Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt\nVerlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-05094-9, zu beachten.","944                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n2\n) Organoleptische Kontrollen sind an noch offenen Deponieabschnitten wöchentlich vom Deponiebetreiber durchzuführen. An temporär\noder endgültig abgedeckten oder abgedichteten Deponieabschnitten oder Deponien hat der Deponiebetreiber die Wirksamkeit einer\neventuellen Entgasung oder der Restgasoxidation halbjährlich mittels Messungen mit Flammenionisationsdetektor, Laser-Adsorptions-\nspektrometrie oder mittels anderer gleichwertiger Verfahren auf der Deponieoberfläche und an Gaspegeln im näheren Deponieumfeld zu\nkontrollieren.\n3\n) Die Grundwasserstände sind mindestens bei jeder Probennahme für die Bestimmung der Grundwasserbeschaffenheit zu messen. Bei\nstark schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.\n4\n) Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die Parameter des zu erwartenden\nSickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und\nder Grundwasserqualität. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Technischen Regeln für die Überwachung von\nGrund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen (LAGA-Richtlinie WÜ 98, Teil 1:\nDeponien) Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008, ISBN: 978-3-50305094-9, sind zu beachten.\n5\n) Setzungsmessungen sind an repräsentativen Schnitten der Deponie durchzuführen.\n6\n) Die Messergebnisse müssen auch bei einem Wechsel des Messverfahrens miteinander verglichen werden können und als Zeitreihen der\nHöhenlinien darstellbar sein. Bei größeren Abweichungen von den Setzungsprognosen sind die Ursachen zu klären und die Prognosen zu\nkorrigieren.\n7\n) Daten für den Bestandsplan der betreffenden Deponie: Fläche, die mit Abfällen bedeckt ist, Volumen und Zusammensetzung der Abfälle,\nArten der Ablagerung, Zeitpunkt und Dauer der Ablagerung, Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie.\n8\n) Höhenvermessungen der Sickerrohre im Entwässerungssystem oder in speziell für diesen Zweck verlegten Rohren.\n9\n) Durchgehende Temperaturprofile des Rohrmaterials gemessen am Scheitel der Sickerrohre; bis zu 5 m Überdeckung alle sechs Monate,\ndanach nur noch bei Vorkommnissen, durch die es zu einer wesentlichen Erwärmung des Deponiekörpers kommt wie Deponiebränden,\nDeponiebelüftung.\n10\n) Nach 20 Jahren ohne auffälligen Befund genügt eine fünfjährliche Kontrolle.\n4.  Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III\nDer Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens Folgendes sicherzustellen:\n1. Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe, die erheblich stauben, sind so zu handhaben, dass von ihnen keine\nerheblichen Emissionen ausgehen. Hinweise zur Minderung der Staubemissionen enthält die VDI-Richt-\nlinie, VDI 3790 Blatt 2, (Ausgabe Dezember 2000 – Umweltmeteorologie – Emissionen von Gasen, Gerü-\nchen und Stäuben aus diffusen Quellen – Deponien, Beuth Verlag, Berlin).\n2. Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden,\nbevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber\narbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken.\n3. Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor\njeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in\nbeschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 entsprechend.\n4. Die Deponie ist so aufzubauen, dass keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle oder Deponieersatzbau-\nstoffe untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass\nTemperaturentwicklungen im Deponiekörper nicht zu Beeinträchtigungen der deponietechnischen Einrich-\ntungen führen. Erforderlichenfalls sind getrennt zu entwässernde oder getrennt zu entgasende Bereiche\nfür Abfälle, bei denen Reaktionen nach Satz 1 zu besorgen sind, einzurichten.\n5. Werden pastöse, schlammige und breiige Abfälle abgelagert, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abfälle\nunter Ablagerungsbedingungen entwässern und konsolidieren oder sich verfestigen, so dass unter Be-\nrücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht\nzu besorgen ist und die Funktion des Entwässerungssystems der Basisabdichtung nicht beeinträchtigt\nwird.\n6. Die Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sind in der Deponie hohlraumarm einzubauen. Der Einbau hat so\nzu erfolgen, dass langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind.\n7. Der Deponiekörper muss in sich selber und in Bezug zu seiner Umgebung in allen Verfüllzuständen stand-\nsicher sein. Hierzu hat der Deponiebetreiber einen Standsicherheitsnachweis zu führen. Sofern die Stand-\nsicherheit von Dichtungskomponenten auf der Wirkung nicht dauerhaft beständiger Baustoffe beruht,\nmuss der Nachweis auch die Dauer der nachgewiesenen Standsicherheit erkennen lassen. Die Richtigkeit\nder Planungsannahmen insbesondere der Abfallkenndaten für den Standsicherheitsnachweis ist regelmä-\nßig zu überprüfen.\n5.  Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse IV\nDer Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat mindestens Folgendes sicherzustellen:\n1. Abfälle, die stauben, sind so zu handhaben und abzulagern, dass von ihnen keine Emissionen ausgehen.\n2. Werden Abfälle im pumpfähigen Zustand in den Ablagerungsbereich gefördert, sind sie so zu konditionie-\nren, dass sie die erforderliche Endfestigkeit nach der Ablagerung erreichen.\n3. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Förderbetriebs sind geeignete Vorkehrungen gegen ein Verstop-\nfen der Befüllleitung zu treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009          945\n4. Abfälle dürfen nach Ablagerung nicht untereinander reagieren. Sind Reaktionen möglich oder nicht aus-\nzuschließen, sind die verschiedenen Abfälle entweder in getrennten Hohlräumen abzulagern oder in den\nHohlräumen sind durch bauliche Maßnahmen getrennte Abschnitte zu schaffen. Das gilt auch für Abfälle,\ndie in Behältnissen abgelagert werden.\n6.  Sickerwasser\nDer Deponiebetreiber hat den Anfall von Sickerwasser so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der\nTechnik möglich ist. Wird eine Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 4 er-\nrichtet, hat der Deponiebetreiber das anfallende Sickerwasser zu fassen und nach Maßgabe von Nummer 3.2\nTabelle Nummer 2.1 und 2.2 zu kontrollieren. Gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer\nSickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß unter Beachtung von Anhang 51 der Abwasserverordnung zu\nentsorgen, soweit es nicht in den Deponiekörper nach § 25 Absatz 4 infiltriert wird.\n7.  Deponiegas\nEntsteht auf einer Deponie auf Grund biologischer Abbauprozesse Deponiegas in relevanten Mengen, hat der\nBetreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III dieses Deponiegas schon in der Ablagerungsphase zu fassen\nund zu behandeln, nach Möglichkeit energetisch zu verwerten. Deponiegaserfassung, -behandlung und -ver-\nwertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Quantität und Qualität des Deponiegases sind\nnach Nummer 3.2 Tabelle Nummer 2.4 zu untersuchen. Abweichend von Satz 1 kann der Deponiebetreiber\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Fassung geringer Restemissionen an Deponiegas ver-\nzichten. In diesem Fall hat er gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das im Deponiegas\nenthaltene Methan vor Austritt in die Atmosphäre weitestgehend oxidiert wird.\n8.  Belästigungen und Gefährdungen\nDer Deponiebetreiber hat Maßnahmen zu treffen, um folgende von der Deponie ausgehende Belästigungen\nund Gefährdungen zu minimieren:\n1. Geruchs- und Staubemissionen,\n2. Brände,\n3. Aerosolbildung,\n4. Vögel, Ungeziefer, Insekten,\n5. Lärm und Verkehr.\nDie Deponie ist so zu betreiben, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und umliegender Gebiete\nvermieden wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, hat der Deponiebetreiber unverzüglich\nfür deren Beseitigung zu sorgen.\n9.  Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals\nDie Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sach-\ngebieten vermitteln:\n1. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umwelt-\nrechts,\n2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,\n3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und\nMaßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,\n4. Art und Beschaffenheit, Verhalten und Reaktionen von Abfällen,\n5. Bezüge zum Gefahrgutrecht,\n6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und\n7. Arbeits- und Gesundheitsschutz.\n10. Kriterien für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase\nIn Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse sind insbesondere die nachfolgenden Kriterien für die Fest-\nstellung des Abschlusses der Nachsorgephase zu Grunde zu legen:\n1. Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sowie biologische Abbauprozesse sind weitgehend abgeklungen.\n2. Eine Gasbildung findet nicht statt oder ist so weit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung\nerforderlich ist, austretende Restgase ausreichend oxidiert werden und schädliche Einwirkungen auf die\nUmgebung durch Gasmigration ausgeschlossen werden können. Eine ausreichende Methanoxidation des\nRestgases ist nachzuweisen.\n3. Setzungen sind so weit abgeklungen, dass setzungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdich-\ntungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können. Hierzu ist die Setzungsentwicklung der\nletzten zehn Jahre zu bewerten.\n4. Das Oberflächenabdichtungssystem ist in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die\nderzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch\nbei Nutzungsänderungen gewährleistet ist.","946           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n5. Die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher.\n6. Die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist\ngegebenenfalls erfolgt.\n7. Das in ein oberirdisches Gewässer eingeleitete Sickerwasser hält ohne Behandlung die Konzentra-\ntionswerte des Anhangs 51 Abschnitt C Absatz 1 und Abschnitt D Absatz 1 der Abwasserverordnung ein.\n8. Das Sickerwasser, das in den Untergrund versickert, verursacht keine Überschreitung der Auslöseschwel-\nlen in den nach § 12 Absatz 1 festgelegten Grundwasser-Messstellen, und eine Überschreitung ist auch\nfür die Zukunft nicht zu besorgen.\n9. Wurden auf der Deponie asbesthaltige Abfälle oder Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab-\ngelagert, müssen geeignete Maßnahmen getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in\nKontakt mit diesem Abfall geraten können.\n11. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent-\nund Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009             947\nArtikel 2                          2. Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:\nEine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauer-\nVerordnung\nhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewin-\nzur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG                     nungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                      oder abgelagert werden.\nvom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung\nvon Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie             3. Anlage der Kategorie A:\nBeseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die\nund zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG\nnach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtli-\n(Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)                  nie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaf-\n§1                                  tung von Abfällen aus der mineralgewinnenden In-\nAnwendungsbereich                              dustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG\n(1) Diese Verordnung gilt für                                  (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche\neingestuft wird.\n1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die\nNachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewin-\nnungsabfälle in nicht der Bergaufsicht unterstehen-                                    §3\nden Betrieben,                                                                Errichtung, Betrieb,\n2. die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsab-                             Stilllegung und Nachsorge\nfällen zu Beseitigungszwecken sowie\nEine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist\n3. die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau-              so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzu-\nund Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb.               sorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-\n(2) Diese Verordnung gilt für                              trächtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standort-\n1. den Erzeuger von Gewinnungsabfällen und                    wahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des\nBodens und des Grundwassers, die dem Stand der\n2. den Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewin-          Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können,\nnungsabfälle.                                             in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der\n(3) Die Verordnung gilt nicht für                          Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponiever-\n1. Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle,                 ordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herange-\nzogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass\na) die vor dem 1. Mai 2008 stillgelegt worden sind        das Wohl der Allgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des\noder                                                  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die\nb) bei denen die Annahme von Gewinnungsabfällen           Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3,\nvor dem 1. Mai 2006 beendet worden ist, die sich      § 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Depo-\nam 1. Mai 2008 in der Stilllegungsphase befan-        nieverordnung entsprechend.\nden und die spätestens am 31. Dezember 2010\nendgültig stillgelegt sind,                                                        §4\n2. die Lagerung von Gewinnungsabfällen in Anlagen\nzur zeitweiligen Lagerung, soweit es sich um                                  Stabilitätsnachweis\na) gefährliche Abfälle, die unerwartet anfallen, han-         Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu\ndelt und die Lagerung nicht länger als sechs          Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb\nMonate dauert,                                        ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die\nb) nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inert-      1. die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort\nabfällen handelt und die Lagerung nicht länger als        gewährleistet wird,\nein Jahr dauert,\n2. eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens\nc) nicht gefährliche Abfälle handelt, die beim Auf-\nverhindert wird und\nsuchen entstehen und die Lagerung nicht länger\nals drei Jahre dauert,                                3. der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.\nd) Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und La-\ngerung von Torf handelt und die Lagerung nicht                                     §5\nlänger als drei Jahre dauert oder\nAbfallbewirtschaftungsplan\ne) Inertabfälle oder unverschmutzter Boden handelt\nund die Lagerung nicht länger als drei Jahre dau-         Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Ab-\nert.                                                  fallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsor-\ngung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen\n§2                              durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig,\nBegriffsbestimmungen                        spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten,\nanzuzeigen. Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                           fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich\n1. Gewinnungsabfälle:                                         der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder\nAbfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen         der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben. Alle\nund Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhän-          Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Be-\ngenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.               hörde anzuzeigen.","948             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\n§6                               Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nicht\nVermeidung                            Anlage der Kategorie A ist, die Leistung einer Sicherheit\nschwerer Unfälle und Information                 verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen\nund Bedingungen zur Rekultivierung der Anlage, die mit\n(1) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat       der Betriebszulassung angeordnet werden, nicht erfüllt\nvor Inbetriebnahme der Anlage ein schriftliches Kon-        werden. Für die Sicherheit gilt § 18 der Deponieverord-\nzept zur Vermeidung schwerer Unfälle zu erstellen,          nung entsprechend.\ndas die Faktoren nach Anhang I Abschnitt 1 der\nRichtlinie 2006/21/EG beinhaltet. Zur Umsetzung des\n§8\nKonzepts hat er ein Sicherheitsmanagementsystem\neinzuführen. Das Konzept ist alle drei Jahre zu überprü-                          Antrag, Anzeige\nfen und nötigenfalls zu aktualisieren. Das Konzept ist          (1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesent-\nfür die zuständige Behörde jederzeit verfügbar zu           liche Änderung des Betriebes einer Beseitigungsanlage\nhalten.                                                     für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber einen schrift-\n(2) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat       lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-\nvor ihrer Inbetriebnahme einen internen Notfallplan zu      chen. Der Antrag muss den Abfallbewirtschaftungsplan\nerstellen, der mindestens die Informationen nach An-        beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Anga-\nhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthält.       ben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverord-\nEr hat den internen Notfallplan alle drei Jahre zu über-    nung entsprechend.\nprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt,           (2) Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Ge-\ndass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der          winnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr\nMaßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle ergeben           vor dem beabsichtigten Ende der Lagerungs- oder Ab-\nkönnen, hat der Betreiber den internen Notfallplan un-      lagerungsphase bei der zuständigen Behörde schrift-\nverzüglich zu aktualisieren. Er hat die Beschäftigten vor   lich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1\nihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach         Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend,\nin regelmäßigen Abständen über die im Notfallplan ent-      beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Anga-\nhaltenen Verhaltensregeln zu unterrichten und hierzu        ben.\nanzuhören.\n(3) Die zuständige Behörde hat Entscheidungen\n(3) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat       über Errichtung, Betrieb oder Stilllegung einer Beseiti-\neinen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, der     gungsanlage für Gewinnungsabfälle alle vier Jahre da-\ninsbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung, Über-            rauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der\nprüfung und Aktualisierung des Konzepts nach Absatz 1       Technik weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristun-\nsowie die Aufstellung, Aktualisierung des internen Not-     gen angeordnet oder geändert werden müssen.\nfallplans und Unterweisung der Beschäftigten nach\nAbsatz 2 überwacht.\n§9\n(4) Kann eine Anlage der Kategorie A erhebliche\nOrdnungswidrigkeiten\nAuswirkungen in einem anderen Staat haben oder\nersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von               Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Num-\nsolchen Auswirkungen erheblich berührt wird, darum,         mer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nhat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat        handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbenannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im            1. entgegen § 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Maß-\ngleichen Umfang zu informieren wie die nach § 73                 nahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,\nAbsatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betei-\nligenden Behörden.                                          2. entgegen § 5 Satz 2 den Abfallbewirtschaftungsplan\nnicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder\n(5) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat            nicht rechtzeitig anpasst,\ndie Informationen nach Absatz 2 der zuständigen\nBehörde für die Erstellung externer Notfallpläne zu-        3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen in-\ngänglich zu machen.                                              ternen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder\n(6) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat im         nicht rechtzeitig aktualisiert oder\nFall eines schweren Unfalls der zuständigen Behörde\nunverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Ver-     4. entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht\nfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für das             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur\nWohl der Allgemeinheit zu minimieren.                            Verfügung stellt.\n§7                                                            § 10\nSicherheitsleistung                                          Übergangsvorschriften\nDer Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor           Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, die am\ndem Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase             1. Mai 2008 zugelassen waren oder die bis zu diesem\neine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Be-          Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen spätestens\ndingungen, die mit der Betriebszulassung angeordnet         am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und\nwerden, gegenüber der zuständigen Behörde zu leis-          bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 erfül-\nten. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer        len.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009          949\nAnhang\n(zu § 5)\nAbfallbewirtschaftungsplan\n1. Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von Gewinnungs-\nabfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele\naufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte der Entstehung und Entsorgung der Gewinnungsab-\nfälle und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen\nGesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil einer\nAbgrabungsgenehmigung, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften er-\nstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.\n2. Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotenzial zu\nminimieren, die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu fördern sowie die ordnungsgemäße Beseitigung sicher-\nzustellen. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur\nGewinnung und Aufbereitung, bei den Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abgrabungen sowie beim\nEinsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.\n3. Für die Beseitigung der Gewinnungsabfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das\na) langfristig negative Auswirkungen der Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle verhindert oder zumindest\nso weit wie möglich verringert,\nb) die geotechnische Stabilität der Anlage bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,\nc) so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.\n4. Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens enthalten:\na) die Charakterisierung der Gewinnungsabfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussicht-\nlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der Gewinnungsabfälle,\nb) die Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen\nwerden,\nc) Angaben über den Standort der Beseitigungsanlage für die Gewinnungsabfälle sowie eine Erhebung der\nBeschaffenheit der von der Anlage betroffenen Geländeoberfläche,\nd) die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit\ndurch die Ablagerung der Gewinnungsabfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Um-\nweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion,\nwährend des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen\nund hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Gegebenheiten des Standortes der Anlage,\ne) die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung\nder physikalischen und chemischen Stabilität der Anlage, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und\nÜberwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,\nf) die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,\ng) die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,\nh) die Einstufung der Anlage nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der\nerforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,\ni) Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung inter-\nner Notfallpläne erforderlichen Informationen nach § 6 bei Anlagen der Kategorie A,\nj) eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A zuzuord-\nnen sind.","950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009\nArtikel 3\nÄnderung\nder Verordnung über Anlagen\nzur biologischen Behandlung von Abfällen\nDie Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom\n20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 der\nAbfallablagerungsverordnung“ gestrichen.\n2. In § 16 wird die Angabe „Anhang 4 Nr. 2.5 der Verordnung über die umwelt-\nverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I\nS. 305)“ durch die Angabe „Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung\nvom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)“ ersetzt.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 16. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer\nKraft:\n1. die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert\nworden ist,\n2. die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2860) geändert worden ist,\n3. die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860)\ngeändert worden ist.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. April 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}