{"id":"bgbl1-2009-21-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":21,"date":"2009-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/21#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_21.pdf#page=56","order":4,"title":"Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","law_date":"2009-04-21T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":56,"num_pages":16,"content":["872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nVerordnung\nzur Neuordnung des Rechts der Erteilung\nvon EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für\nSysteme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge\nVom 21. April 2009\nAuf Grund                                                   – des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 7 in Verbindung\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e                mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der\nbis k, t bis v und Nummer 7 und Absatz 3a des Stra-           Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\nßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministe-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),               rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das\nvon denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b                   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-              aktorsicherheit,\nstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I              – des § 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Ab-\nS. 1221) geändert und § 6 Absatz 3a durch Artikel 1           satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung\nNummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008                   der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2965) eingefügt worden sind, verordnet            S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-             Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundes-\nentwicklung,                                                  ministerium des Innern:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                         873\nArtikel 1                                                            Abschnitt 4\nEG-Autorisierung für\nVerordnung                                               risikobehaftete Teile und Ausrüstungen\nüber die EG-Genehmigung für\n§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen\nKraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie                                   der Autorisierung\nfür Systeme, Bauteile und selbständige\ntechnische Einheiten für diese Fahrzeuge                                                        Kapitel 3\n(EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung –                                                    EG-Typgenehmigung für\nEG-FGV)*)                                          zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\n§ 15   Anwendungsbereich und Voraussetzungen\nInhaltsübersicht                               § 16   Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung\nKapitel 1                               § 17   Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung\nAllgemeines                               § 18   Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\n§ 19   Besondere Verfahren\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Genehmigungsbehörde                                                                              Kapitel 4\nEG-Typgenehmigung für land- oder\nKapitel 2                                    forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger\nGenehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens                          und die von ihnen gezogenen auswechselbaren\nvier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme,                           Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und\nBauteile und selbständige technische Einheiten                     selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge\n§ 20   Anwendungsbereich und Voraussetzungen\nAbschnitt 1\n§ 21   Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung\nAnwendungsbereich und EG-Typgenehmigung                       § 22   Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung\n§   3   Anwendungsbereich und Voraussetzungen                           § 23   Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\n§   4   Erteilung der EG-Typgenehmigung                                 § 24   Besondere Verfahren\n§   5   Änderung der EG-Typgenehmigung\n§   6   Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung                                              Kapitel 5\n§   7   Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen                                     Gemeinsame Vorschriften\n§   8   Besondere Verfahren                                             § 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion,\nWiderruf und Rücknahme\nAbschnitt 2                              § 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten\nKleinserien-Typgenehmigung                          § 27 Zulassung und Veräußerung\n§ 28 Informationen des Herstellers\n§   9   Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung\n§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der\n§  10   Übereinstimmungsbescheinigung                                          Europäischen Union und mit der Kommission der Europäi-\n§  11   Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung                    schen Gemeinschaften\n§  12   Datenbestätigung\nKapitel 6\nAbschnitt 3                                                      Anerkennung und\nEinzelgenehmigung                                       Akkreditierung von Technischen Diensten\n§ 30   Anerkennung und Anerkennungsstelle\n§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge\n§ 31   Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste\n§ 32   Änderung der Anerkennung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\n§ 33   Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung\n1. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die    § 34   Überwachung der anerkannten Stellen\nGenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern       § 35   Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizie-\nsowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen             rungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme\nEinheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);\n§ 36 Freistellungsklausel\n2. Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige\noder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie                              Kapitel 7\n92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt            Durchführungs- und Schlussvorschriften\ndurch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April\n2005 (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17) geändert worden ist;      § 37 Ordnungswidrigkeiten\n3. Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-     § 38 Harmonisierte Normen\ntes vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder      § 39 Übergangsvorschriften\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ih-\nnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,\nBauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge                              Kapitel 1\nund zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. L 171 vom\n9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der                           Allgemeines\nKommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005,\nS. 17) geändert worden ist.\n§1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                         Anwendungsbereich\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft       Diese Verordnung gilt für die Genehmigung von\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,         1. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie\nS. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.                       von Systemen, Bauteilen und selbständigen techni-","874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nschen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Richt-      2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen\nlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und              Einheiten\ndes Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung\nnach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen\neines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahr-\ndieser Richtlinie anzuwenden.\nzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Sys-\ntemen, Bauteilen und selbständigen technischen               (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG\nEinheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom            gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelge-\n9.10.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,     nehmigung folgender Fahrzeuge:\n2. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie       1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im\nSystemen, selbständigen technischen Einheiten und             Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell da-\nBauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Euro-            für konstruiert und gebaut sind, von einer solchen\npäischen Parlaments und des Rates vom 18. März                Zugmaschine gezogen zu werden;\n2002 über die Typgenehmigung von zweirädrigen\nund dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Aufhebung       2. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;\nder Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom\n3. Gleiskettenfahrzeuge;\n9.5.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,\n3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre        4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verant-\nAnhänger und die von ihnen gezogenen auswech-                 wortung eines Herstellers zur Durchführung eines\nselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile                speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben\nund selbständige technische Einheiten nach der                werden, sofern sie speziell für diesen Zweck kon-\nRichtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments             struiert und gebaut wurden.\nund des Rates vom 26. Mai 2003 über land- oder               (3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger         nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahr-\nund die von ihnen gezogenen auswechselbaren              zeuge erteilt werden:\nMaschinen sowie für Systeme, Bauteile und selb-\nständige technische Einheiten (ABl. L 171 vom            1. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf\n9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.           Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flug-\nhäfen konstruiert und gebaut sind;\n§2                              2. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte,\nGenehmigungsbehörde                              den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die\n(1) Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen                   Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und\nund Genehmigungen für den Verkauf, das Anbieten              3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese\nzum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder               Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen die-\nAusrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das            ser Richtlinie zu erfüllen.\neinwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen\nkann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für          Die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des europäi-\nseine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind            schen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006\n(Autorisierung von Teilen oder Ausrüstungen), ist das        über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie\nKraftfahrt-Bundesamt.                                        95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unbe-\nrührt.\n(2) Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigun-\ngen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.               (4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie\n2007/46/EG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für\nKapitel 2                           Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.\nGenehmigung für Kraftfahrzeuge                       (5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder\nmit mindestens vier Rädern und ihre                einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag er-\nAnhänger sowie deren Systeme, Bauteile                teilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag\nund selbständige technische Einheiten               zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft oder das Abkommen über den Europäischen\nWirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die\nAbschnitt 1\nZwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet an-\nAnwendungsbereich                            sässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei\nu n d E G - Ty p g e n e h m i g u n g           der Genehmigungsbehörde vertritt.\n§3                                  (6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der\nRichtlinie 2007/46/EG.\nAnwendungsbereich\nund Voraussetzungen\n§4\n(1) Für die Genehmigung von\nErteilung der EG-Typgenehmigung\n1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von              (1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6\nmehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge),        und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat\ndie in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme       der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für den-\nam Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden,         selben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-\nsowie                                                    Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              875\n(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für              (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein\nSysteme, selbständige technische Einheiten und Bau-          Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat\nteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgeneh-         alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ her-\nmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt            gestellten Bauteile oder selbständigen technischen Ein-\nwurden.                                                      heiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu\nkennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung\n(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-\nVerwendungsbeschränkungen oder besondere Einbau-\nnannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der\nvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtli-\nAngaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Er-\nnie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selb-\nteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-\nständigen technischen Einheit ausführliche Angaben\nBundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp,\nüber die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erfor-\nfür den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein\nderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.\nentsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller\nvorzuführen ist.\n§7\n(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,\nwenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden                                  Erlöschen der\nFahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme,                       EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\nBauteile oder selbständigen technischen Einheiten\n(1) Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt,\nnach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG\nwenn neue Anforderungen eines für das genehmigte\nvorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie\nFahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3\n2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmun-\nNummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung,\ngen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erfor-\nden Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge\nderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufrie-\nverbindlich werden und eine Änderung der Genehmi-\ndenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der\ngung nicht möglich ist. Sie erlischt auch bei endgültiger\nAntragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der\nEinstellung der Produktion des genehmigten Typs eines\nRichtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur\nFahrzeugs. Der Hersteller hat die Einstellung der Pro-\nÜberwachung der Übereinstimmung der Produktion\nduktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.\nverfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden\nFahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständigen tech-             (2) Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkauf-\nnischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ            te, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge\nübereinstimmen.                                              nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen,\nweil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen\n(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestim-\noder von einer oder mehreren selbständigen tech-\nmungen versehen werden.\nnischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge aus-\ngerüstet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser\n§5                                Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein\nÄnderung der                           erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die\nEG-Typgenehmigung                          Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, hat er dies un-\nverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Die\nDer Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft-         Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine Meldung\nfahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu           nach § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheits-\nden Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen              gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das\nenthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der         zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom\nGenehmigung einen benannten Technischen Dienst be-           7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, an\nauftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen          das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. Führt der\nmit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob           Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im\ndie Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsun-           Sinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie\nterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die          2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt\nBeschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige           Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgeneh-\nRevision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung              migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-\nnur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die           nehmen. Maßnahmen nach dem Geräte- und Produkt-\nÄnderungen der Beschreibungsunterlagen und des               sicherheitsgesetz bleiben unberührt.\nGenehmigungsbogens nach Artikel 14 bis 16 der Richt-\nlinie 2007/46/EG vor.\n§8\n§6                                                  Besondere Verfahren\nÜbereinstimmungs-                             (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 1,\nbescheinigung und Kennzeichnung                   2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden Aufga-\nben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom\n(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende          Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.\nFahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in                 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge\nVerbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG           aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der\nauszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Über-          Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zu-\neinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Ab-           lassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer\nsatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.      begrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die","876                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nFahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen                vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine\nEG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist.                      Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehöri-\ngen Anlagen.\nAbschnitt 2\nK l e i n s e r i e n - Ty p g e n e h m i g u n g                                 § 12\nDatenbestätigung\n§9\n(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typ-\nErteilung der                      genehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes\nEG-Kleinserien-Typgenehmigung                     dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestä-\n(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typge-          tigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zu-\nnehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG            lassungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug\nerteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I           beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist ent-\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen              behrlich, wenn\nerfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genann-       1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typ-\nten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten                daten zur Verfügung gestellt hat und\nwerden.\n2. der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung\n(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4,\nder vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der\n5, 7 und 8 entsprechend.\nTypdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Ver-\nsionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheini-\n§ 10\ngung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahr-\nÜbereinstimmungsbescheinigung                           zeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer\nFür die Ausstellung der Übereinstimmungsbeschei-                entsprechen, übereinstimmt.\nnigung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe                      (2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zuge-\nanzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der              lassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung\nRichtlinie 2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen          abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeug-\nsind.                                                          serie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der\nnationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizie-\n§ 11                          rungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeug-\nErteilung der                      serie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.\nnationalen Kleinserien-Typgenehmigung\n(1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-                                Abschnitt 3\nTypgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/                             Einzelgenehmigung\n46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen                                           § 13\nerfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richt-\nlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stück-                         Einzelgenehmigung für Fahrzeuge\nzahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung ein-             (1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung\nzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/        nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt,\n46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn             wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie\ndas Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der               2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.                    Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI\n(2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4,         der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften be-\n5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim               darf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden\nAntrag ist die Notwendigkeit der Anwendung ent-                Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zu-              nung erfüllt.\nlassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der                (2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich\nin Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG          mehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Num-\ngenannten Vorschriften darzulegen.                             mer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzu-\n(3) Abweichungen von den technischen Angaben,              lässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines\ndie das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationa-        gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen\nlen Kleinserien-Typgenehmigung durch schriftlichen             werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung\nBescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind          nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung\ndem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn             nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 be-\ndiese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt              antragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu er-\nworden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf              klären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge geneh-\nAntrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Ände-        migt werden soll und dass die maximal mögliche\nrung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.           Stückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die\n(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem       Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzel-\nanderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Be-          genehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers,\ntrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine       der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn\nKopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der             a) diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV\nBeschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des Herstel-                oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für sie\nlers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der                    bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                         877\nund die zuständige Genehmigungsbehörde die Be-           1. das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem\nantragung bestätigt, oder                                     genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder\nb) es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der         2. trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erhebli-\nRichtlinie 2007/46/EG handelt.                                ches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche\nGesundheit oder die Umwelt ausgeht.\n(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmi-\ngung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der                                  Abschnitt 4\nGenehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstel-\nEG-Autorisierung für\nlers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten\nr i s i k o b e h a f t e t e Te i l e u n d A u s r ü s t u n g e n\nSachverständigen oder eines amtlich anerkannten\nSachverständigen, die oder der einer Technischen Prüf-\nstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines                                     § 14\nTechnischen Dienstes, der für die Begutachtung von                          Erteilung, Änderung, Widerruf,\nGesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das                      Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung\nGutachten muss einen Genehmigungsbogen nach\n(1) Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der\nAnhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der Ge-\nRichtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-\nnehmigungsbogen muss mindestens die Angaben ent-\nBundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der\nhalten, die notwendig sind, um die Zulassungsbeschei-\nRichtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Arti-\nnigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. Dem\nkel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten\nGenehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus\nAnforderungen erfüllt werden. Die Autorisierung wird\nder die technischen Vorschriften hervorgehen, nach de-\ndem Hersteller nach Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10\nnen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem An-\nder Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Be-\ntrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entspre-\nscheinigung nachgewiesen.\nchender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in              (2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile\nAnhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG           oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses\ngenannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Ge-       Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend\nnehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gut-             gekennzeichnet sind.\nachtens veranlassen.                                             (3) Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt\n(4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die        jede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt,\noder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der         unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausge-\nTechnische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug         stellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-\nrichtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im     Bundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung\nGutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen                geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob\nPrüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass         neue Prüfungen erforderlich sind. Der Hersteller ist\ndie notwendigen Prüfungen durchgeführt und die gefor-        dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen\nderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung           jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden,\nsind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der           aufgrund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.\nzuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbe-              (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung\nwahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle be-       ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen,\nträgt zehn Jahre.                                            insbesondere wenn festgestellt wird, dass\n(5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der         1. Teile oder Ausrüstungen mit einer Bescheinigung\nLeiter des benannten Technischen Dienstes sind für                nach Absatz 1 nicht mit dem autorisierten Teil oder\ndie Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tä-           der Ausrüstung übereinstimmen oder\ntigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich.       2. von Teilen oder Ausrüstungen ein erhebliches Risiko\nSie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich               für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit\nsowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen               oder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer\nQualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht                Kennzeichnung nach Absatz 2 versehen sind, oder\nmuss in transparenter Form Aufschluss über die durch-\n3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur\ngeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten\nÜberwachung der Übereinstimmung der Produktion\nQualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund\nnach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG\neines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der\nverfügt oder dieses System nicht mehr in der vorge-\nTechnischen Prüfstelle und der Leiter des benannten\nsehenen Weise anwendet.\nTechnischen Dienstes haben sicherzustellen, dass feh-\nlerhafte Begutachtungen, aufgrund derer ein Fahrzeug\nin Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem                                        Kapitel 3\nein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öf-                      EG-Typgenehmigung für\nfentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach                 zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\nFeststellung unverzüglich der zuständigen Genehmi-\ngungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde\n§ 15\ngemeldet werden.\nAnwendungsbereich und Voraussetzungen\n(6) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-\nmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-               (1) Für die Genehmigung von\nnehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass            1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie","878             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und        staates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraft-\nBauteilen                                               fahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach\nnach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen        Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller\ndieser Richtlinie anzuwenden.                               auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats\nüber das Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-\n(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG           systems nach EN ISO 9002-1994, EN ISO 9001-2000\ngelten nicht für                                            oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten          1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;\n2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35\n2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;                           akkreditierten Zertifizierungsstelle oder\n3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich be-        3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen\nhinderte Personen bestimmt sind;                             Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,\n4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf             die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses\nder Straße oder im Gelände bestimmt sind;                    Mitgliedstaates anerkannt wird,\n5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;            ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3\nwird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\n6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;\nanerkannt.\n7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung\ndrei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese\nnach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG durchführen\nein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;\noder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4\n8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotori-    Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.\nschen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-\n(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,\nleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen\nwenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der\nUnterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-\nRichtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller\nschwindigkeit progressiv verringert und beim Errei-\nüber ein wirksames System zur Überwachung der\nchen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,\nÜbereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der\nwenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen\nRichtlinie 2002/24/EG verfügt, um zu gewährleisten,\nwird;\ndass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selb-\n9. selbständige technische Einheiten oder Bauteile für      ständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils\ndie unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeu-        mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich\nge.                                                     Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her-          der Richtlinie 2002/24/EG.\nsteller auf Antrag erteilt.                                     (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4\n(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der      Absatz 2 und 5 entsprechende Anwendung.\nRichtlinie 2002/24/EG.                                          (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das\nKraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den An-\n§ 16                            gaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu\nErteilung und                         unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung\nÄnderung der EG-Typgenehmigung                   einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauf-\ntragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-\n(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin-   Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung\ndung mit Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG.              Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen\n(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt       hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typ-\nzu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen        genehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige\nMitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt        Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung\nworden ist.                                                 eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraft-\n(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-        fahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Typ-\nnannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der          genehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9\nAngaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der            Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.\nRichtlinie 2002/24/EG über die Erfüllung der Bedingun-\ngen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das                                         § 17\nKraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den                                Übereinstimmungs-\nFahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean-                      bescheinigung und Kennzeichnung\ntragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder            (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende\nbeim Hersteller vorzuführen ist.                            Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine\n(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-      Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A\nBundesamt das Vorhandensein eines wirksamen Sys-            der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese\ntems zur Überwachung der Übereinstimmung der Pro-           dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungs-\nduktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG            bescheinigung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richt-\nnachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung            linie 2002/24/EG fälschungssicher sein. Für jede selb-\nkann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie           ständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem\nkann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizie-    es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des\nrungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitglied-        genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009            879\ngenehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-          Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in\nTypgenehmigung für diese Teile eine Überein-                 einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung\nstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der             nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie\nRichtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese der             2002/24/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese\nselbständigen technischen Einheit oder dem Bauteil           Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerken-\nbeizufügen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des         nen. Im Übrigen gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a\nTypgenehmigungszeichens nach der in Anhang I der             der Richtlinie 2002/24/EG.\nRichtlinie 2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelricht-\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für\nlinie vorgeschrieben ist.\nFahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti-\n(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine         kels 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die\nselbständige technische Einheit oder ein Bauteil hat         Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz\nalle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ              nicht mehr gültiger Typgenehmigung erlauben.\nhergestellten selbständigen technischen Einheiten\noder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie             (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige techni-\n2002/24/EG zu kennzeichnen.                                  sche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 16\nAbsatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typ-\n(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für         genehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15\neine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil        bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt\nVerwendungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 3            Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.\nder Richtlinie 2002/24/EG enthält, hat nach Artikel 7\nAbsatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder hergestell-\nten selbständigen technischen Einheit oder jedem Bau-                                 Kapitel 4\nteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen                       EG-Typgenehmigung für land- oder\nund etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre\nmitzuliefern.\nAnhänger und die von ihnen gezogenen\n(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine                  auswechselbaren Maschinen sowie für\nselbständige technische Einheit, bei der es sich nicht\nSysteme, Bauteile und selbständige\num ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten\nFahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der\ntechnische Einheiten dieser Fahrzeuge\nRichtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten selbständigen\ntechnischen Einheit ausführliche Angaben über die Zu-                                    § 20\nordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung                               Anwendungsbereich\nvorgesehen ist, beizufügen.                                                    und Voraussetzungen\n(5) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmi-\n(1) Für die Genehmigung von\ngungszeichens gilt Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG.\n1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen aus-\n§ 18                                   wechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der\nErlöschen der                               Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhän-\nEG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen                         gig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen\ngefertigt werden, sowie\nDie EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder\nmehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An-              2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und\nhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelricht-           Bauteilen\nlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden     nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen\nBeschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei end-         dieser Richtlinie anzuwenden.\ngültiger Einstellung der Produktion des genehmigten\nTyps eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen            (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG\nEinheit oder eines Bauteils.                                 gelten nicht für\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\n§ 19                                   Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;\nBesondere Verfahren\n2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft be-\n(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3          stimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und\nund 4 sowie Artikel 16 der Richtlinie 2002/24/EG oblie-           Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;\ngenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik\nDeutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenom-              3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschi-\nmen.                                                              nen nach ISO-Norm 6165:2001;\n(2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige techni-         4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen\nsche Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder              Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in voll-\nfür die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,               ständig angehobener Stellung mitgeführt werden\nden Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einhei-             (Anbaugeräte).\nten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her-\nim Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der\nsteller auf Antrag erteilt.\nRichtlinie 2002/24/EG hergestellt werden, können\nAllgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Stra-               (4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das           Richtlinie 2003/37/EG.","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n§ 21                                (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das\nKraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Anga-\nErteilung und\nben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten\nÄnderung der EG-Typgenehmigung\nsind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typge-\n(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin-    nehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrich-\ndung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG.               tung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem\nKraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Än-\n(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt        derung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungs-\nnach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu         bogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den\nerklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mit-       EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die\ngliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt            notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typge-\nworden ist.                                                  nehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundes-\n(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-         amt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen\nnannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der           nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2003/37/EG\nAngaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der             vor.\nRichtlinie 2003/37/EG über die Erfüllung der Bedingun-\ngen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das                                       § 22\nKraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den\nÜbereinstimmungs-\nFahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean-\nbescheinigung und Kennzeichnung\ntragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder\nbeim Hersteller vorzuführen ist.                                 (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende\nFahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine\n(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-       Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der\nBundesamt nach dessen näherer Bestimmung das                 Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem\nVorhandensein eines wirksamen Systems zur Über-              Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini-\nwachung der Übereinstimmung der Produktion nach              gung muss nach den Anforderungen in Anhang III der\nAnhang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen.            Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein.\nDie hierfür notwendige Überprüfung kann durch das\nKraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch               (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für\neine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder      ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit\ndie Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenom-          hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten\nmen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt              Typ hergestellten Bauteile oder selbständigen techni-\nhierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforder-          schen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie\nlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch            2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typ-\nVorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das           genehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Arti-\nVorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems               kel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG\nentsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwer-          enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder herge-\ntigen Standards erbringen, das                               stellten selbständigen technischen Einheit ausführliche\nAngaben über die Beschränkungen und etwa erforder-\n1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,       liche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt\n2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35        das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Syste-\nakkreditierten Zertifizierungsstelle oder                me, selbständige technische Einheiten oder Bauteile\nnicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft\n3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen       es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13\nMitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,    der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnah-\ndie von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses             men, um die Übereinstimmung der Produktion mit\nMitgliedstaates anerkannt wird,                          dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.\nausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3\nwird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit                                    § 23\nanerkannt.                                                                         Erlöschen der\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung                 EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\nnach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG durchführen             Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder\noder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4          mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An-\nSatz 3 Nummer 2 durchführen lassen.                          hang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführ-\nten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil\n(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,\ndes zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind.\nwenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der\nSie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Pro-\nRichtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller\nduktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines\nüber ein wirksames System zur Sicherstellung der\nSystems, einer selbständigen technischen Einheit oder\nÜbereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der\neines Bauteils.\nRichtlinie 2003/37/EG verfügt, um zu gewährleisten,\ndass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selb-\nständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils                                    § 24\nmit dem genehmigten Typ übereinstimmen.                                        Besondere Verfahren\n(7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4        (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2\nAbsatz 2 und 6 entsprechend Anwendung.                       der Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009               881\nwerden für die Bundesrepublik Deutschland vom                    verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehe-\nKraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.                               nen Weise anwendet oder\n(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des       4. der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der\nArtikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bun-           Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.\ndeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst,\ndie Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich-                                    § 26\ntungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Arti-\nkels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt                         EG-Typgenehmigungen\nwerden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach                         aus anderen Mitgliedstaaten\n§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt\n(1) In den anderen Mitgliedstaaten nach\nwerden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge,\nfür die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgeneh-       1. der Richtlinie 2007/46/EG,\nmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt\nworden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die         2. der Richtlinie 2002/24/EG oder\nZulassung im Inland anerkennen.                             3. der Richtlinie 2003/37/EG\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für         erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen\nFahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti-        gelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richt-\nkels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den        linie 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typ-\nVerkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz         genehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im In-\nnicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe             land, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6\ndes Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben.         der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt\n(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige techni-         anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie\nsche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11       2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer\nder Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe des             Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des\nArtikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie          Artikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.\n2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden.\n(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-\nDie Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend\nzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten\nanzuwenden.\noder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ überein-\nstimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitglied-\nKapitel 5                          staates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde,\nGemeinsame Vorschriften                      um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 ge-\nnannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und\nAusrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der\n§ 25\nRichtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung\nSicherstellung der Übereinstimmung                 übereinstimmen.\nder Produktion, Widerruf und Rücknahme\n(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-\n(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-     zeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten\nzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische        oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit\nEinheiten nicht mit dem genehmigten Typ überein-            des Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräu-\nstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach          ßerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für\nden für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien          die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen\n2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen,             und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der\num die Übereinstimmung der Produktion mit dem ge-           Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter\nnehmigten Typ sicherzustellen.                              Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung        mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\naufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-            (4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von\nschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher      Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind\nFahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder         die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den\nBauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.           Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgeneh-          § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren.\nmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-       Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dür-\nmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass              fen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.\n1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheini-\ngung oder selbständige technische Einheiten oder                                    § 27\nBauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung                      Zulassung und Veräußerung\nnicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,\n(1) Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einhei-\n2. von Fahrzeugen, selbständigen technischen Ein-\nten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbe-\nheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die\nscheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/\nVerkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder\nEG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder\ndie Umwelt ausgeht,\nnach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrie-\n3. der Hersteller nicht über ein wirksames System der       ben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßen-\nÜberwachung der Übereinstimmung der Produktion          verkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr","882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\ngebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Überein-        Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den An-\nstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht        gaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde\nfür Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtli-           genehmigt worden sind.\nnie 2003/37/EG.                                                  (2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies aus-\n(2) Selbständige technische Einheiten oder Bauteile,     drücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle\ndie nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekenn-        relevanten Informationen und erforderlichen Anweisun-\nzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im             gen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder\nStraßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den        eine selbständige technische Einheit geltenden beson-\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen          deren Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschrän-\nder in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1        kungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stellen. Das\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte ge-           Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische\nnügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selb-            Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder in den Ver-\nständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach        kehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1 zur Ver-\nArtikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekenn-         fügung gestellten Informationen und Anweisungen bei-\nzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im             gefügt sind.\nStraßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen                                       § 29\nder in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten                              Zusammenarbeit mit\nEinzelrichtlinien genügen und entsprechend gekenn-                          den anderen Mitgliedstaaten\nzeichnet sind. Sofern für selbständige technische Ein-                 der Europäischen Union und mit der\nheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich              Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nder Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzel-\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Ge-\nrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung\nnehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten\neines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die\nnach den Richtlinien nach § 1 die erforderlichen Unter-\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 ent-\nlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,\nbehrlich. Selbständige technische Einheiten oder Bau-\neiner selbständigen technischen Einheit oder eines\nteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/\nBauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt,\n37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen,\nverweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenom-\ndürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgebo-\nmen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat.\nten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden,\nSatz 1 gilt entsprechend im Falle des Erlöschens einer\nwenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richt-\nEG-Typgenehmigung nach § 7 Absatz 2, § 18 Absatz 3\nlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen\nund § 23 Absatz 3.\nund entsprechend gekennzeichnet sind.\n(2) Die Genehmigungsbehörde leistet Amtshilfe,\n(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinseri-    wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa-\nen-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie             ten der Europäischen Union oder die Kommission der\n2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwen-       Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die\ndung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder       Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG\nin den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem           oder die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG,\ngültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Ab-            Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II\nsatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer         Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten\nDatenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Ab-           Rechtsakte hierum ersuchen.\nsatz 1 Satz 2 findet Anwendung.\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen ande-\n(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung       rer Mitgliedstaaten zu erteilten Einzelgenehmigungen\nnach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde,     entgegen und leitet sie zur zuständigen Geneh-\ndürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur        migungsbehörde weiter. Anfragen der Genehmigungs-\nfeilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht          behörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere\nwerden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmi-           Mitgliedstaaten erteilt wurden, können dem Kraftfahrt-\ngungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtli-             Bundesamt zur Weiterleitung an die zuständige auslän-\nnie 2007/46/EG versehen sind.                                dische Genehmigungsbehörde übersandt werden.\n(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der                                   Kapitel 6\nRichtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Stra-\nßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr                             Anerkennung und\ngebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für                  Akkreditierung von Technischen Diensten\ndiese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtli-\nnie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Beschei-                                      § 30\nnigung nachgewiesen wird.                                             Anerkennung und Anerkennungsstelle\n(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens-\n§ 28                               ten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder\nInformationen des Herstellers                  2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie\n2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und\n(1) Technische Informationen des Herstellers zu An-      Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufge-\ngaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG oder in den in       führten Rechtsakten oder nach den für diese als gleich-\nAnhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten             wertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              883\nnach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche                                   § 34\ngegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-                     Überwachung der anerkannten Stellen\nschaften und den zuständigen Stellen der anderen Mit-\ngliedstaaten benannt sein.                                       Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Er-\nfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der\n(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt             Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der\ndas Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm            Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach\nDIN EN ISO/IEC 17011:2004 wahr.                              § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten über-\nprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben\n§ 31                             Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu be-\nVerfahren der                         aufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der\nAnerkennung der Technischen Dienste                  Überprüfung beauftragten Personen sind befugt,\nGrundstücke und Geschäftsräume der anerkannten\n(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderli-        Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu\nchen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Es sind die      betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nFormblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraft-          nehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen\nfahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von            Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat\nihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.           die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag-     der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtli-\nsteller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte     nie 2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen\nPrüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung             des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in\nder Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach         denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.\nden Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN\nISO/IEC 17020:2004 oder ISO/IEC 17021:2006 und                                            § 35\nnach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kri-                    Akkreditierung von Technischen\nterien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen                    Diensten und Zertifizierungsstellen\nwird. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestim-                       für Qualitätsmanagementsysteme\nmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis,\ndass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu           (1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf\nerbringen hat.                                               der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2\ndurch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden\n(3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen        und sind damit anerkannt.\nBescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und\nUmfang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle              (2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung\nergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen             von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung\nversehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrneh-              der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in\nmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleis-        Verbindung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1\nten.                                                         der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in\nVerbindung mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3\nder Richtlinie 2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungs-\n§ 32\nstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen nach\nÄnderung der Anerkennung                       der Norm ISO/IEC 17021:2006 und DIN EN ISO/\n(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bun-         IEC 17011:2004 akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle\ndesamt jede Änderung der Angaben, die in den                 ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von\nAntragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind,         Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle\nunverzüglich mitzuteilen.                                    eines anderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4\nSatz 2 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt\n(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines            unberührt.\nÄnderungsbescheides geändert werden. Für das Än-\nderungsverfahren gilt § 31.                                      (3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der An-\ntragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte\nPrüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungs-\n§ 33\ngemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den\nErlöschen, Widerruf                      allgemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm\nund Rücknahme der Anerkennung                     und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen\n(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer fest-       Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen\ngesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der        wird und wenn durch die Begutachtung nach der jewei-\nbenannten Stelle.                                            ligen Norm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen\nwird.\n(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann wider-\nrufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Krite-            (4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-\nrien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht        verfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 ent-\neingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht          sprechend anzuwenden.\nordnungsgemäß wahrgenommen werden.\n§ 36\n(3) Die Anerkennung kann insbesondere dann\nzurückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu                                     Freistellungsklausel\nfordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des              Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die\nAnerkennungsbescheides nicht erfüllt waren.                  Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen","884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnsprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die               des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 171 vom\ndurch die Ausübung der mit der Anerkennung übertra-               29.6.2007, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils\ngenen Befugnisse verursacht werden.                               geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben, ein-\nschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-\nKapitel 7                                hin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-\nloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.\nDurchführungs- und Schlussvorschriften\n4. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009\nfür ein System, ein Bauteil oder eine selbständige\n§ 37                                   technische Einheit erteilt wurden, bleiben, ein-\nOrdnungswidrigkeiten                            schließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-\nhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1                  loschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.\nSatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1,          (2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typ-\nAbsatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4,        genehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische\nAbsatz 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine        Einheiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG\nselbständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil       des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaub-\noder eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den       nis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.\nVerkehr bringt.                                              L 225 vom 18.6.1999, S. 72), die durch die Richtlinie\n2002/24/EG aufgehoben worden ist, bleiben, soweit\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des         sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, wei-\nStraßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder        terhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch\nfahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem         alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbe-\ner ein Fahrzeug, eine selbständige technische Einheit,       scheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richt-\nein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmä-        linie 2002/24/EG entsprechen.\nßig feilbietet.\n(3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22\n§ 38                              oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nfür Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer\nHarmonisierte Normen                        Einzelrichtlinie nach Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG\nSoweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/       fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen Grün-\nIEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im                den erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig,\nBeuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim         an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.\nDeutschen Patent- und Markenamt in München archiv-               (4) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach\nmäßig gesichert niedergelegt.                                Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003\n§ 39                              über die Typgenehmigung für land- oder forstwirt-\nschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von\nÜbergangsvorschriften                       ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie\n(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG            für Systeme, Bauteile und selbständige technische Ein-\nsind wie folgt anzuwenden:                                   heiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die\n1. Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für                 zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommis-\nFahrzeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der           sion vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom\nRichtlinie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die        19.10.2005, S. 17) geändert worden ist, ist § 27\nErteilung nationaler Genehmigungen bis zu diesem\nZeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtli-        1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,\nnie 2007/46/EG Anwendung.                                2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge\n2. Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in           anzuwenden.\nSpalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX\nder Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen für             (5) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4\ndie Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale        genannten Klassen nach Anhang II Kapitel A der Richt-\nTypgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmi-             linie 2003/37/EG ist § 27\ngung erteilt, sofern für die Fahrzeuge sowie für die     1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu\nSysteme, Bauteile und selbständigen technischen               verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahr-\nEinheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung                zeugtypen,\nnach den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufge-\nführten Rechtsakten erteilt wurde.                       2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch\nzu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neu-\n3. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009                fahrzeuge\nfür einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 nach der Richt-\nanzuwenden.\nlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-              (6) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen\ngliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-   vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom           des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der\n23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-\nNr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und             triebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009               885\nmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10),            b) In Satz 3 wird die Angabe „Anhang IV der Be-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommis-                 triebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG“ durch die\nsion vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1)                Angabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG“\ngeändert worden ist, erteilt worden sind, bleiben ein-                 ersetzt.\nschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerk-\nmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/         1a. § 21 wird wie folgt neu gefasst:\nEWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Er-\n„§ 21\nweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher\naus anderen Gründen erlöschen.                                              Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\n(7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Straßenver-                (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem geneh-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Be-                  migten Typ, so hat die oder der Verfügungsberech-\ntriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1,               tigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbe-\nT2 und T3 im Sinne des Anhangs II Kapitel A der Richt-            hörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung\nlinie 2003/37/EG bleiben einschließlich der auch nach             der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde\ndem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis                  das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachver-\nzum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus             ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen.\nanderen Gründen erlöschen.                                        Das Gutachten muss die technische Beschreibung\ndes Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für\nArtikel 2                                die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung\nTeil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten\nÄnderung der                                bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sach-\nFahrzeug-Zulassungsverordnung                          verständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie\noder er das Fahrzeug im Gutachten richtig be-\n§ 2 Nummer 4 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas-                  schrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19\nsungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988),              Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus\ndie zuletzt durch Artikel 3b der Verordnung vom                   dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbe-\n26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,               hörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und,\nwird wie folgt gefasst:                                           soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheini-\ngung Teil II.\n„a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 5. September 2007 zur                   (2) Für die im Gutachten zusammengefassten\nSchaffung eines Rahmens für die Genehmigung                 Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern              denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfun-\nsowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen             gen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse\ntechnischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl.             erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfpro-\nL 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden         tokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen\nFassung,“.                                                  Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungs-\nfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt\nArtikel 3                                zehn Jahre.\n(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für\nÄnderung der\ndie Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                        Tätigkeiten des befugten Personenkreises verant-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                 wortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September                      jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung\n1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung          hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen.\nvom 25. September 2008 (BGBl. I S. 1878) geändert                 Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die\neingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern\n1.    § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren.\nDer Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzu-\na) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Anhang IV            stellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund\nder Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom                   derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder\n18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/            werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die\n156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif-             Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder\nten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaub-         die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüg-\nnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-              lich der zuständigen Genehmigungsbehörde und\nhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die An-           der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet wer-\ngabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des            den.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n5. September 2007 zur Schaffung eines Rah-                   (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der\nmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen             Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbeschei-\nund Kraftfahrzeuganhängern sowie von Syste-              nigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht\nmen, Bauteilen und selbständigen technischen             vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulas-\nEinheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtli-           sungsverordnung zu beantragen, dass diese aus-\nnie“) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)“ ersetzt.         gefertigt wird.","886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für                                Artikel 4\nFahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Aus-\nÄnderung\nnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat\ndie begutachtende Stelle diese im Gutachten zu                          der Gebührenordnung für\nbenennen und stichhaltig zu begründen.                              Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah-\n(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es\nmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I\nfür Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen\nS. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3a der Verord-\nwerden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbe-\nnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert wor-\nscheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter\nden ist, wird wie folgt geändert:\nSachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr\neine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d             1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:\nausgestellt hat.“                                            a) In Kapitel A werden die Wörter „Verordnung über\ndie EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und\n2.  In § 22a Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe\nFahrzeugteile, Verordnung über die EG-Typ-\n„der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Feb-\ngenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige\nruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nKraftfahrzeuge, Verordnung über die EG-Typge-\nder Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für\nnehmigung für land- oder forstwirtschaftliche\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.\nZugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen\nEG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des\ngezogenen auswechselbaren Maschinen sowie\nRates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis\nfür Systeme, Bauteile und selbständige techni-\nfür zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\nsche Einheiten dieser Fahrzeuge,“ durch das\n(ABl. EG Nr. L 225 S. 72)“ die Angabe „oder der\nWort     „EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung“\nRichtlinie 2007/46/EG“ eingefügt.\nersetzt.\n3.  § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       b) In der Nummer 1 werden die Wörter „sowie Auto-\nrisierungen“ angefügt.\na) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Anhang IV\nder Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom                   c) In den Gebührennummern 111.2 und 112.2 sind\n18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie                   jeweils nach dem Klammerzusatz „(Systemge-\n70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-                   nehmigung)“ ein Komma und das Wort „Autori-\nschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-            sierung“ einzufügen.\nerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-      2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:\nanhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die\nAngabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG“             a)   In Kapitel A wird nach dem Wort „Fahrzeug-Zu-\nersetzt.                                                      lassungsverordnung,“ das Wort „EG-Fahrzeug-\ngenehmigungsverordnung,“ eingefügt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang IV der Be-              b)   In den Gebührennummern 223, 227.1 und 227.2\ntriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG“ durch die                wird jeweils das Wort „Betriebserlaubnis“ durch\nAngabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG“                  die Wörter „Betriebserlaubnis/Einzelgenehmi-\nersetzt.                                                      gung nach § 13 EG-FGV“ ersetzt. In Gebüh-\n4.  In Anlage VIII Nummer 1.2.1 werden die Wörter „der                rennummer 223 wird die Angabe „23,00“ durch\nVerordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr-                   die Angabe „52,30“, in Gebührennummer 227.1\nzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die                  wird die Angabe „10,20“ durch Angabe „39,50“\nEG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd-                   und in Gebührennummer 227.2 wird die Angabe\nrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-                  „26,30“ durch die Angabe „55,60“ ersetzt.\nTypgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche            c)   In der Gebührennummer 254 werden nach dem\nZugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen                     Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung,“ die\ngezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für                     Wörter „der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord-\nSysteme, Bauteile und selbstständige technische                   nung,“ eingefügt.\nEinheiten dieser Fahrzeuge“ gestrichen.                      c1) Nach Gebührennummer 308.2 wird folgender\n5.  In Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Muster 2d                       Satz eingefügt:\nwird die Angabe „Richtlinie 70/156/EWG des Rates                  „Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die\nvom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechts-                   Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-               den der Überwachungsbehörde und ohne aus-\nerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-                 reichende Entschuldigung des Fahrschulinha-\nhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)“ durch die Angabe                  bers am festgesetzten Termin nicht stattfinden\n„Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt.                                  oder nicht zu Ende geführt werden konnte.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                                     887\nd) Die Überschrift der Gebührennummer 413 und die Fußnote 1 werden wie folgt gefasst:\n„413      Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach\n§§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1)\nKomplettfahrzeug\nVoll-         Gutachten         Gutachten      Änderungs-         Hauptunter-       Sicherheits-\nGutachten             nach            nach           abnahme         suchung (HU)      prüfung (SP)\n(GA) nach       § 21 StVZO        § 21 StVZO          nach               nach              nach\n§ 21 StVZO         aufgrund            nach         § 19 Abs. 3        § 29 StVZO       § 29 StVZO5)\noder         § 14 Abs. 2      technischen         StVZO1)           3)4)5)6)7)\n§ 13 EG-FGV       Satz 4 FZV6)      Änderungen\nund                           (§ 19 Abs. 2\nGA nach § 23                           StVZO)\nStVZO2)6)\n1                2                3                4                  5                 6\nEuro              Euro            Euro             Euro               Euro              Euro\n1\n) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3\nStVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für\ndie Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.“\nArtikel 5\nAufheben von Vorschriften\nEs werden aufgehoben:\n1. Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeug-\nteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch Artikel 4 der\nVerordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist,\n2. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd-\nrige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), die durch Artikel 94\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, und\n3. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-\nliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen aus-\nwechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige\ntechnische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3363), die durch Artikel 95 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1818) geändert worden ist.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 29. April 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. April 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}