{"id":"bgbl1-2009-21-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":21,"date":"2009-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_21.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung der Weinverordnung","law_date":"2009-04-21T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":11,"num_pages":45,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                         827\nBekanntmachung\nder Neufassung der Weinverordnung\nVom 21. April 2009\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 7. No-                 11. den teils am 25. November 2005, teils am 10. De-\nvember 2008 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit § 3                        zember 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Ver-\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                          ordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379),\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-\n12. die am 14. April 2006 in Kraft getretene Verordnung\nsationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)\nvom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837),\nwird nachstehend der Wortlaut der Weinverordnung in\nder seit dem 14. November 2008 geltenden Fassung                      13. die am 7. Dezember 2006 in Kraft getretene Verord-\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                            nung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2729),\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                          deren Artikel 2 Absatz 2 mit am 2. Juni 2007 in Kraft\nvom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583),                                    getretener Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I\nS. 951) geändert worden ist,\n2. die am 9. Juli 2002 in Kraft getretene Verordnung\nvom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513),                               14. die am 28. Dezember 2006 in Kraft getretene Ver-\n3. den teils am 1. Januar 2003, teils am 1. August                        ordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3323),\n2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung                 15. die am 17. April 2007 in Kraft getretene Verordnung\nvom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4495),                                vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494),\n4. den am 4. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 1                16. den am 15. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 7\nder Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453),                     der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I\n5. die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Verord-                      S. 1816),\nnung vom 25. September 2003 (BGBl. I S. 1950),\n17. die am 29. August 2007 in Kraft getretene Verord-\n6. die am 12. März 2004 in Kraft getretene Verordnung                     nung vom 22. August 2007 (BGBl. I S. 2129),\nvom 4. März 2004 (BGBl. I S. 338),\n18. die am 13. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-\n7. die am 16. Oktober 2004 in Kraft getretene Verord-                     kel 1 und 2 der Verordnung vom 27. September\nnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2579),                            2007 (BGBl. I S. 2308),\n8. den am 29. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004                      19. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Arti-\n(BGBl. I S. 3751),                                                     kel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I\nS. 132),\n9. den am 26. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 4\nder Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I                       20. die am 19. März 2008 in Kraft getretene Verordnung\nS. 128),                                                               vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383),\n10. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 10b               21. den am 14. November 2008 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666),                      tikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBonn, den 21. April 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nWeinverordnung*)\nInhaltsübersicht                           § 28  Ausnahmen\nAbschnitt 1                          § 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine\nWeinanbaugebiet\nAbschnitt 5\n§ 1    Weinbaugebiete für Tafelwein\nBezeichnung und Aufmachung\n§ 2    Landweingebiete\n§ 2a Genehmigung zur Vermarktung                               § 29  Eintragung von Lagen und Bereichen\n§ 30  Auszeichnungen und ähnliche Angaben\nAbschnitt 2                          § 31  Weine für religiöse Zwecke\nAnbauregeln                           § 32  Angabe von Weinarten; Reifeangaben\n§ 32a Classic\n§ 3    Genehmigung von Neuanpflanzungen\n§ 32b Selection\n§ 4    Anbaueignung von Rebflächen                             § 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection\n§ 5    Vermarktungsnachweis                                    § 32d Abweichungen; Ausnahmen\n§ 6    Verfahren                                               § 33  Liebfrau(en)milch; Hock\n§ 7    Ausnahmen                                               § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen\n§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten                        § 34  Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur\n§ 8    Umstrukturierung und Umstellung                         § 34a Crémant\n§ 9    (weggefallen)                                           § 34b Steillage; Terrassenlage\n§ 10   Hektarertragsregelung                                   § 34c Teilweise gegorener Traubenmost\n§ 10a Destillation                                             § 35  (weggefallen)\n§ 36  Vorgeschriebene Angaben\nAbschnitt 3                          § 37  Zugelassene und verbotene Angaben\nVerarbeitung                          § 38  Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb\nund zur Abfüllung\n§ 11  Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe               § 39  Geografische Angaben\n§ 12  Reinheitsanforderungen                                   § 40  Herkunftsangaben\n§ 13  Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen               § 41  Geschmacksangaben\n§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken,   § 42  Rebsortenangaben\naromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem § 43  Jahrgangsangaben\nWein; Gehalt an Stoffen\n§ 44  Kumulierungsverbot\n§ 14  Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen\n§ 45  Verwendung von Kennziffern\nund Kontrollen\n§ 46  Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken,\n§ 15  Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts                        aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Geträn-\n§ 16  Süßung                                                         ken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails\n§ 17  Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent           § 46a Zusatzstoffangaben\nAlkohol                                                  § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeits-\n§ 18  Weitere Verarbeitungsregeln                                    reaktionen auslösen können\n§ 47  Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\nAbschnitt 4                          § 48  (weggefallen)\nQualitätswein b.A.                       § 49  Art der Aufmachung\n§ 50  Angabe des Loses\n§ 19  Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimm-\n§ 51  Ausnahmen von der Etikettierungspflicht\nten Anbaugebietes\n§ 20  Herabstufung auf der Erzeugungsstufe\nAbschnitt 6\n§ 20a (weggefallen)\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 21  Qualitätsprüfung\n§ 22  Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer                § 52  Straftaten\n§ 53  Ordnungswidrigkeiten\n§ 23  Untersuchungsbefund\n§ 24  Prüfungsverfahren\nAbschnitt 7\n§ 25  Zuständige Stelle\nSchlussbestimmungen\n§ 26  Prüfungsbescheid\n§ 27  Rücknahme der Prüfungsnummer                             § 54  Übergangsregelungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                                 829\n*) Diese Verordnung dient in der ab dem 14. November 2008 geltenden      12. Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des\nFassung der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen           Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie\nGemeinschaft für Erzeugnisse des Weinsektors:                             94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet\nwerden dürfen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 65),\n1. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG       13. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von             Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-\nmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs       ständen von Fenamiphos (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 10; L 28\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-              vom 31.1.2004, S. 30),\nschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 13),      14. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur\n2. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Än-         Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG             EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstands-\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von             höchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81),\nmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln 15. Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur\ntierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen         Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probe-\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 134 vom             nahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle\n22.5.2002, S. 29),                                                    der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. L 27 vom\n29.1.2005, S. 38),\n3. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Än-\nderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,        16. Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Än-\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fest-            derung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-             hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter\nbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Le-          Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimm-\nbensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen          ten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse                Gemüse (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 10),\n(ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 47),                                17. Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur\n4. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur          Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/              EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für be-\nEWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der             stimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und\nFestsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-              bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 219 vom\nlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydeme-           24.8.2005, S. 29),\nton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-     18. Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur\nsprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,           Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/\neinschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 225 vom 22.8.2008,             EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstands-\nS. 21),                                                               höchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf\n5. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002            und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und               pflanzlichen Ursprungs (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35),\n90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst-     19. Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur\ngehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln              Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\n(Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeug-       EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der\nnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse         Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosul-\n(ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 45),                                     fan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl (ABl. L 175 vom\n6. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur          29.6.2006, S. 61),\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/          20. Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Än-\nEWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der             derung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG\nFestsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-              und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstge-\nlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tie-       halte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion,\nrischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-        Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos (ABl. L 206\nsprungs einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 291 vom                vom 27.7.2006, S. 12),\n28.10.2002, S. 1),\n21. Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Än-\n7. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002            derung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/          86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-\nEWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung             standshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-               Chlorfenvinphos (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27),\nfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf  22. Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006\nund in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-           zur Änderung des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich          Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis\nObst und Gemüse (ABl. L 343 vom 18.12.2002, S. 23),                   der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der\n8. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur            Lebensmittel anzugeben sind (ABl. L 368 vom 23.12.2006,\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/              S. 110),\nEWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der         23. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur\nFestsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimm-            Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG\nten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebens-         und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst-\nmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen              gehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfe-\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse                nozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron (ABl. L 63\n(ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15),                                    vom 1.3.2007, S. 26),\n9. Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-     24. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Än-\ntes vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/        derung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\nEG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zu-       86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort fest-\ntaten (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15),                             gesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb,\n10. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003            Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolyl-\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/          fluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31),\nEWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung         25. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007\nvon Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schäd-               zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\nlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tie-       86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-\nrischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-        standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-\nsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 324 vom               methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen\n11.12.2003, S. 24; L 98 vom 2.4.2004, S. 61; L 104 vom 8.4.2004,      (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50),\nS. 135),\n26. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007\n11. Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des            zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nRates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie               86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich\n95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe           der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. L 243\nund Süßungsmittel (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 58),                   vom 18.9.2007, S. 61),","830                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n27. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur    17. Saarländischer Landwein,\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und\n90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-     18. Sächsischer Landwein,\nstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und\nRimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4),                   19. Schwäbischer Landwein,\n28. Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007      20. Starkenburger Landwein,\nzur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter     21. Taubertäler Landwein.\nLebensmittelzutaten (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).\n§ 2a\nAbschnitt 1\nGenehmigung zur Vermarktung\nWeinanbaugebiet\n(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m.\n§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\n§1\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nWeinbaugebiete für Tafelwein\nnung\n(zu § 3 Absatz 2 Satz 1\n1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2\nNummer 1 des Weingesetzes)\nAbsatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\nFür Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit                      des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame\nihren Untergebieten festgelegt:                                           Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in\n1. Albrechtsburg,                                                         der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2 Ab-\nsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten\n2. Bayern\nFlächen die Genehmigung erteilt wird, zur Vermark-\na) Donau,                                                             tung bestimmten Wein zu erzeugen,\nb) Lindau,                                                        2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1\nc) Main,                                                              regeln.\n3. Neckar,\nAbschnitt 2\n4. Niederlausitz,\n5. Oberrhein,\nAnbauregeln\na) Burgengau,                                                                                  §3\nb) Römertor,                                                                Genehmigung von Neuanpflanzungen\n6. Rhein-Mosel                                                                              (zu § 7 Absatz 2\na) Moseltal,                                                                  Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)\nb) Rhein,                                                            (1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach\n7. Stargarder Land.                                                   § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Wein-\ngesetzes darf nur erteilt werden, wenn\n§2                                   1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.\nLandweingebiete                                   geeignet ist,\n(zu § 3 Absatz 2 Satz 1                          2. die Vermarktung des auf der Fläche und den sons-\nNummer 2 des Weingesetzes)                               tigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten\nerzeugten Weines gewährleistet ist,\nFür die Bezeichnung von Landwein werden folgende\nGebiete festgelegt:                                                   3. die Fläche die besonderen landesrechtlich fest-\ngesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung\n1. Ahrtaler Landwein,\nerfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Num-\n2. Badischer Landwein,                                                  mer 1 des Weingesetzes erlassen worden sind.\n3. Bayerischer Bodensee-Landwein,                                      (2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach\n4. Brandenburger Landwein,                                          § 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Weingesetzes\ndarf nur erteilt werden, wenn\n5. Landwein Main,\n1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.\n6. Landwein der Mosel,\ngeeignet ist,\n7. Landwein der Ruwer,\n2. die Fläche die besonderen landesrechtlich fest-\n8. Landwein der Saar,                                                   gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung\n9. Mecklenburger Landwein,                                              erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Num-\n10. Mitteldeutscher Landwein,                                             mer 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen wor-\nden sind.\n11. Nahegauer Landwein,\n(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist\n12. Pfälzer Landwein,                                                 nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte\n13. Regensburger Landwein,                                            Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen\n14. Rheinburgen-Landwein,                                             Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer\nals ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen\n15. Rheingauer Landwein,                                              Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten\n16. Rheinischer Landwein,                                             Fläche stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009            831\n§4                               werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusam-\nAnbaueignung von Rebflächen                    mensetzung des Sachverständigenausschusses zu re-\ngeln.\n(zu § 7 Absatz 2\nNummer 1 und 2 des Weingesetzes)                     (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch\nHöhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Boden-\nEine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein      beschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die\nb.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der            sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung\nFläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten            der Fläche ergeben, zu berücksichtigen.\nAnbaugebieten oder Bereichen die dort genannten\nRebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen                (3) Eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2\nAnbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen             des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entspre-\nWeinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten           chend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen.\nMindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmost-\ngewichte) erreicht.                                                                     §7\nAusnahmen\n§5                                     (zu § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Weingesetzes)\nVermarktungsnachweis\n(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form\n(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m.               des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbau-\n§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)          struktur oder zur Schaffung einer einheitlichen\n(1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den           Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Absatz 1\nsonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten          Nummer 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Ge-\nerzeugten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als         nehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht\ngewährleistet, wenn für die Erträge                          in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu-\nlässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen-\ngehend nicht bepflanzten Flächen stehen.\nschluss, der bereit und in der Lage ist, die Erträge\nzu übernehmen,                                              (2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen\ndes Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit\n2. der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer\nes erfordert, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Num-\nvon mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem\nmer 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für\nzweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflan-\nFlächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem\nzung, oder\nräumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe          Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanz-\nan Letztverbraucher                                     ten Rebflächen stehen.\nnachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1                (3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der\nmuss ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem            Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzun-\nErzeugerzusammenschluss nachgewiesen werden, wo-             gen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vor-\nnach die Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach        gesehenen Flächen festgelegt werden.\ndem der Pflanzung an für die Dauer von mindestens\n(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der\nfünf Jahren an den Erzeugerzusammenschluss abge-\nVermarktungsvoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Num-\nliefert werden müssen. In den Fällen des Satzes 1\nmer 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauver-\nNummer 2 und 3 muss ferner die Möglichkeit der\nsuch nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchs-\nEinlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen\ngenehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung\nBehandlung nachgewiesen werden. Die Landesregie-\ngeführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zu-\nrungen können zur Sicherstellung der Vermarktung\ngelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuan-\ndurch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für\npflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt:\ndie Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaft-\nliche Behandlung festlegen.                                  1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,\n(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit         2. wissenschaftliche Untersuchungen oder\ndem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die             3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.\nGenehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne\ndiese Nachweise erteilt werden. In diesen Fällen ist                                    § 7a\ndie Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass\nsie widerrufen werden kann, wenn die Nachweise nicht                  Anbaueignungsprüfung von Rebsorten\nspätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung                          (zu § 7 Absatz 3 i. V. m.\nerbracht werden.                                                          § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n§6                               nung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen\nVerfahren                           und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung\n(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 4 i. V. m.            von Rebsorten regeln.\n§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\n§8\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über                       Umstrukturierung und Umstellung\ndie Eignung der Fläche für die Erzeugung von Quali-              (1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-\ntätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört         verordnung unter Beachtung der maßgeblichen","832                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft die Vor-              wirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem\nschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren           Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung\nfür die Umstrukturierung und Umstellung von Reb-               folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7\nflächen.                                                       des Weingesetzes gelten.\n(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fest-\nzulegende                                                                                  § 10a\n1. Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturie-                                    Destillation\nrungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und                      (zu § 12 Absatz 1 Nummer 6 und\ndie                                                                § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)\n2. Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstruktu-              (1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1\nrierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar            Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in\nnicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbau-           einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das\nstruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen           Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei\nvon diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend             durchgeführt werden.\nvon Satz 1 Nummer 2 die Mindestparzellengröße                  (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu\na) in den Ländern Baden-Württemberg, Branden-              destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn\nburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen            der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes\nauf drei Ar und                                        über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Aus-\nb) in den übrigen Ländern auf fünf Ar                      führung erlassenen Vorschriften in der jeweils gelten-\nden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu\nfestgelegt werden.                                         melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Be-\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die          endigung der Destillation zu melden.\nnäheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln,               (3) Die Überwachung bei der Destillation von in\num die Verpflichtung nach Artikel 13 Buchstabe c der           Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vor-\nVerordnung (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 (ABl.           schriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über\nEG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung            das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung\nsicherzustellen.                                               erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fas-\nsung.\n§9\n(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewon-\n(weggefallen)\nnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindes-\ntens 80 Volumenprozent aufweisen.\n§ 10\n(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Ab-\nHektarertragsregelung\nsatz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundes-\n(zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5                finanzverwaltung Muster in der „Vorschriftensammlung\nund Absatz 2 und § 33 Nummer 2                   Bundesfinanzverwaltung“ bekannt machen. Soweit\ni. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)              Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu ver-\n(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Ab-              wenden.\nsatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des                   (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 ge-\nWeingesetzes entsprechen                                       nanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleit-\n1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,                  papier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte\n„Wein – nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1\n2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein.\ndes Weingesetzes“ anzubringen.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung                                                                                 Abschnitt 3\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die ge-                                   Verarbeitung\nsonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im\nSinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes                                          § 11\nregeln,\nBehandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\n2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die geson-\nderte Berechnung der Gesamthektarerträge im                                      (zu § 13 Absatz 3\nSinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes                        Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)\nzu melden ist.                                                 (1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Geträn-\n(3) Die Landesregierungen können ferner, abwei-             ken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des\nchend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2            Absatzes 5 nur die in Artikel 43 der Verordnung (EG)\nNummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung              Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren ange-\nVorschriften über die Berechnung der für den Gesamt-           wendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt wor-\nhektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbe-          den sein.\nreinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen                 (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer\nvon der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen,             Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist,\nhaben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend               dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behand-\nnicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die          lung eines in einem Drittland hergestellten Likörweines\nzulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen               im Inland nur die in Anhang IV der Verordnung (EG)\noder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Wein-         Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009             833\n(3) (weggefallen)                                             (5) Bei der Herstellung von\n(4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein,          1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Aus-\naromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisier-            nahme von Sangria, Clarea und Zurra,\nten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Ab-      2. aromatisiertem Wein,\nsatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten\n3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails,\nStoffen\n4. weinhaltigen Getränken,\n1.    als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7\nNummer 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung          5. Likörwein und\nnur Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,       6. Qualitätslikörwein b.A.\n2.    als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne      dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben\nder Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulas-           oder die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen\nsungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstel-     (Farbstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zuge-\nlung zugesetzt werden dürfen, nur die in Anlage 4      setzt werden.\nder Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen            (6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5\nStoffe unter den dort festgelegten Bedingungen,        genannten Stoffe durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4\n2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1          der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, § 7 in Verbindung\nbis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für        mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsver-\nAromen, die bei ihrer Herstellung verwendet wer-       ordnung oder § 13 Absatz 1 ein Höchstgehalt nicht\nden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit         festgesetzt worden ist, dürfen diese Stoffe gemäß der\nden Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungs-        guten Herstellungspraxis nur in einer Menge zugesetzt\nverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort          werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wir-\nfestgelegten Bedingungen sowie                         kung zu erzielen. Der Verbraucher darf durch den Zu-\nsatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irregeführt\n3.    nur                                                    werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Absatz 1 ein\nHöchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich die-\na) die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit An-\nser auf die Menge des färbenden Anteils des Farb-\nlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nstoffs.\nnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen\nStoffe und                                              (7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aro-\nb) die in Anlage 2 genannten Stoffe                    matisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem\nzu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit         Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt wer-\nAnlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-        den darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen\nZulassungsverordnung ergebenden Zwecken                ist, darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser\nErzeugnisse verwendet werden. Einem für die Herstel-\nzugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen       lung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten wein-\nGetränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1         haltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cock-\nund 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen                tails oder aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis\n1. nur                                                       oder Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch\ndie Stoffe zugesetzt werden, die nur bei der Herstellung\na) die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4     des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Er-\nTeil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für      zeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das\nLebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und       kein Erzeugnis ist, bestimmt ist, dürfen auch die Zu-\nb) die in Anlage 2 genannten Stoffe                      satzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Le-\nbensmittel zugelassen sind.\nzu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit An-\n(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-\nlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zu-\nmeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im\nlassungsverordnung ergebenden Zwecken,\nInland hergestellten\n2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne         1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Ge-\nder Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulassungs-             tränke),\nverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zuge-\nsetzt werden dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung     2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische\nmit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung               aromatisierte weinhaltige Getränke),\nzugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Be-      3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische\ndingungen sowie                                               aromatisierte weinhaltige Cocktails) und\n3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Er-          4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte\nzeugnis einen süßen Geschmack zu verleihen                    Weine) sowie\n(Süßungsmittel), nur die in Anlage 3 genannten           5. bei der Behandlung von anderen als inländischen\nStoffe                                                        weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen\nzugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3                  Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails\nBuchstabe b und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b darf                  und aromatisierten Weinen im Inland\nKohlendioxid den dort genannten Erzeugnissen auch            nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn\nzu anderen als den dort aufgeführten Zwecken zuge-           durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung\nsetzt werden.                                                der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustau-","834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen              Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet wor-\nnicht angewendet werden.                                          den sind,\num jeweils höchstens 40 mg/l überschritten werden.\n§ 12\n(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im\nReinheitsanforderungen\nJahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von\n(zu § 13 Absatz 3                       Anhang V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG)\nNummer 1 und 2 des Weingesetzes)                 Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des An-\nBei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in        hangs V Abschnitt E Nummer 2, 3 und 7 der genannten\nAnlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn         Verordnung vorgenommen werden.\nsie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen ent-\nsprechen.                                                                               § 13a\nHerstellung von\n§ 13\naromatisierten weinhaltigen Getränken,\nBehandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen                        aromatisierten weinhaltigen Cocktails\n(zu § 13 Absatz 3                              und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen\nNummer 1 und 3 des Weingesetzes)                              (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3\n(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer                    und § 16 Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes)\nRechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist,              (1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten\ndürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht         weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen\nwerden, keinen Gehalt an in                                  Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwendet\n1. Anlage 6 oder                                             werden, gilt § 2 Absatz 1 der Aromenverordnung ent-\n2. Anlage 7                                                  sprechend. Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\nSatz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen\naufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils an-     bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke\ngegebenen Höchstmengen überschreitet.                        nicht verwendet werden.\n(2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-\n(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromati-\ndung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt\nsierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein,\nfür\ndie in den Verkehr gebracht werden, gelten\n1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht wer-\nden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an ei-        1. § 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und 4 und\nnem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchst-              Absatz 4 Satz 1 sowie\nmenge nicht überschritten werden darf, der in An-        2. § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4,\nwendung des § 13 Absatz 5 des Weingesetzes für                soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung\nWeintrauben festgesetzte Gehalt                               von Aromen zugelassen werden,\na) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen        der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von\naa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetre-    Satz 1 Nummer 1 dürfen die dort genannten Getränke,\ntenen Erhöhung oder                              wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Ge-\nhalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen,\nbb) abzüglich der durch die Herstellung eingetre-\nals Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter\ntenen Verringerung,\n300 Milligramm übersteigt.\nb) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen\nunverändert,                                                                     § 14\n2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrau-\nHygienische Anforderungen\nben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Er-\nzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Ge-            Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anfor-\nhalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen       derungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung\nHöchstmenge nicht überschritten werden darf, der         gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwer-\nGehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen     tet oder in den Verkehr gebracht werden.\nZutaten geltenden Gehalte für den Stoff entspre-\nchend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Er-                                   § 15\nzeugnis ergibt.                                                  Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts\n(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als\n(zu § 15 Nummer 1, 3 und 4 des Weingesetzes)\nZutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis\nist, in den Verkehr gebracht werden.                             (1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte\n(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 und 2            vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ge-            von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-\nnannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefel-            weise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit\ndioxid dürfen                                                diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes\nklassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie\n1. bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten         von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein\nTrauben,                                                 und Tafelwein darf nach Maßgabe des Anhangs V\n2. bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Wein-       Buchstaben C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/\nanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg,              1999 erhöht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009               835\n(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte    5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder\nvorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt        6. Likörwein\nvon gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-\nweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein,              verwendet und miteinander verschnitten werden.\nsoweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitäts-           (3) Bei der Herstellung von inländischen wein-\nwein b.A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des An-          haltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Ab-\nhangs V Buchstaben C und D Nummer 1 bis 6 und 9             satz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker,\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden.            konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte\nGetränke, die den dort für die Herstellung und das In-\n(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf\nverkehrbringen festgelegten Anforderungen entspre-\nbei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit\nchen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser\nkonzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrie-\nzugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden,\nrung durch Kälte vorgenommen werden.\nwenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verord-\n(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort        nung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis\nder Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs V             geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu\nBuchstabe H Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)             beeinflussen.\nNr. 1493/1999 zugelassen.                                       (4) Mit der Herstellung von\n1. Perlwein,\n§ 16\n2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nSüßung\n3. Schaumwein,\n(zu § 15 Nummer 2, 3 und 6 des Weingesetzes)\n4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maß-       5. weinhaltigen Getränken,\ngabe des Anhangs VI Buchstabe G Nummer 2 und 3\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Trauben-          6. aromatisiertem Wein,\nmost gesüßt werden.                                         7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und\n(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei        8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails\nLandwein darf zur Süßung von Weißwein nur Trauben-          darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse han-\nmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein            delt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Her-\nund Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben             stellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekenn-\nund zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben            zeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die\nArt, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Trauben-          zu führenden Bücher eingetragen sind.\nmost aus Rotweintrauben verwendet werden.\n(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch\nBehandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inlän-\n§ 17                              dischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte wein-\nUmrechnung von                          haltige Getränke werden durch Behandeln im Inland\nOechslegraden in Volumenprozent Alkohol               nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.\n(zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)                    (6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im\nInland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.\nDie Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Vo-\nlumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) er-             (7) (weggefallen)\nfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für        (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem\nandere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwen-          Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaum-\nden.                                                        wein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenom-\nmen werden. Abweichend von Satz 1\n§ 18                              1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII\nWeitere Verarbeitungsregeln                        Buchstabe G Nummer 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a\nerster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG)\n(zu § 15 Nummer 3                             Nr. 1493/1999 in den Verkehr gebracht werden;\nund § 16 Absatz 2 des Weingesetzes)\n2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-                Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist,\nmeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weiß-             genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des An-\nweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen,            hangs VIII Buchstabe G Unterabsatz 3 Buchstabe b\nMoste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den                 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen\naus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen              Hersteller von Schaumwein abgegeben wird, soweit\nverschnitten werden.                                             dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\n(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhalti-          (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie\ngen Getränken dürfen nur                                    hergestellt werden, dürfen nur miteinander und unter-\neinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnitt-\n1. Wein,                                                    anteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen\n2. Perlwein,                                                Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur\nHerstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen\n3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nnur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Ver-\n4. Schaumwein,                                              schnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschrie-","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nbenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für        gestellt werden, in dem die zu seiner Herstellung ver-\ndie Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.           wendeten Weintrauben geerntet worden sind.\n(10) (weggefallen)                                           (3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden\n(11) (weggefallen)                                       Landes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenom-\nmen werden soll, kann nach Maßgabe\n(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung\nder Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den           1. des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 3 Unterab-\nzulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem           satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der\nGebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist,            zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der\nden Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entspre-              Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass aus\nchend festlegen.                                                 Weintrauben und Traubenmost außerhalb eines Ge-\nbietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden be-\n(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund              stimmten Anbaugebietes, in dem die Weintrauben\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten               geerntet worden sind, Qualitätswein oder Prädikats-\nWert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feil-          wein hergestellt werden;\ngehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht wer-\nden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden        2. des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 4 Unterab-\nVerschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und,               satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der\nsoweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vor-             zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der\nhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem ge-           Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass\nwogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzu-              Qualitätsschaumwein b.A. außerhalb eines Gebietes\nckergehalte ergibt.                                              in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten\nAnbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung ver-\n(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Le-         wendeten Weintrauben geerntet worden sind, herge-\nbensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und             stellt wird.\ndem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für\ndas andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit           (4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaft-\ndieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht wer-         liches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entspre-\nden.                                                        chend anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Num-\nmer 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Nummer 1\n(15) Abweichend von Artikel 32 Satz 1 der Verord-        Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in ei-\nnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai            nem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten An-\n2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung           baugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwen-\n(EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines       deten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt\nGemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und           werden.\nBehandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils\ngeltenden Fassung darf                                                                   § 20\n1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes                   Herabstufung auf der Erzeugungsstufe\nerlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem\nTraubenmostkonzentrat,                                                (zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und\n§ 33 Nummer 7 i. V. m. § 54 des Weingesetzes)\n2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Trauben-\nmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jung-            (1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger ge-\nwein,                                                   genüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung\nQualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu\n3. die Säuerung nach § 13 Absatz 5\n1. Tafelwein,\nin mehreren Arbeitsgängen erfolgen.\n2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,\noder\nAbschnitt 4\n3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von\nQualitätswein b.A.                            Tafelwein geeignet ist,\n§ 19                              herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit\nHerstellen von Qualitätswein b.A.                1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zu-\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes                     geteilt werden dürfte oder\n(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)            2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\n(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf, soweit ein         (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des        ordnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstu-\nAnhangs VI Buchstabe D Nummer 3 Unterabsatz 1 der           fung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in un-        zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüg-\nmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes her-          lich schriftlich zu melden hat.\ngestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet wor-           (3) (weggefallen)\nden sind.                                                       (4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt\n(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirt-      1. die natürliche oder juristische Person,\nschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des An-\nhangs VI Buchstabe D Nummer 4 Unterabsatz 1 der             2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Perso-\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in un-             nen,\nmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes her-          3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              837\ndie aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise          schen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, wei-\ngegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein,            tere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen\ndie aus Eigenproduktion stammen oder erworben wor-            lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer\nden sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.          zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zäh-\nlung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr.\n§ 20a                             Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlau-\n(weggefallen)                         fenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn\nhierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird\n§ 21                              und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.\nQualitätsprüfung                            (2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer\nkann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis\n(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1                    die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuch-\ni. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)             führung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollstän-\n(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein           dig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei\nb.A. zugeteilt, wenn                                          denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach,\n1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig be-           dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungs-\nfüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen       nummer vorgeschriebenen Voraussetzungen ent-\nWein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol-         spricht.\ngehalt aufgewiesen hat und                                    (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnum-\n2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von              mer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann\nFehlern ist.                                              das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder\nKlagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt wer-\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen\nden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn\nanzugeben.\nder Wein mit der Ablehnung des Antrages oder nach\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18              § 20 vom Erzeuger herabgestuft worden ist.\nAbsatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitäts-\n(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis\nwein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Quali-\nzum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prü-\ntätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gär-\nfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung\nfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden\nkann nach Versiegelung der Flaschen auch dem An-\nVerschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestal-\ntragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbe-\nkoholgehalt und, soweit ein namengebender Ver-\nwahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei\nschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche\nMonaten über die von der zuständigen Stelle aufbe-\nMindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem\nwahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke\ngewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürli-\nder Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.\nchen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile er-\ngibt.                                                             (5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt\n(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nummer 4                wird, bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem An-\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit             trag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizu-\nEichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prü-        fügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfül-\nfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt           lung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Fla-\nwerden.                                                       schen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Ab-\nsatz 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-             die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzurei-\nverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse         chende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 ge-\nvorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Quali-           nannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung\ntätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamt-         der Identität zwingend erforderlich sind.\nalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder\npotenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2           (6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abge-\nerhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht über-          lehnt oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so\nsteigt.                                                       ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfü-\ngung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle\n§ 22                              erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Ab-\nsatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer               kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe an-\n(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)            ordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Er-\n(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:                   zeugnisses eingeleitet hat.\n1. für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im\n§ 23\nFalle des Absatzes 5 der Hersteller,\nUntersuchungsbefund\n2. für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein\nb.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.                           (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3\nDer Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Form-                  i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\nblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I auf-          (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnum-\ngeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgelt-          mer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abge-\nlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zu-         füllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von\nständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Fla-          der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzule-","838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\ngen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die         2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von\nüber hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und             Fehlern ist\neine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein aner-\nund dies auch künftig nicht zu erwarten ist.\nkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen\nStelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die              (3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitäts-\nin Anlage 10 genannten Angaben enthalten.                    schaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-        versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer\nordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund              deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die an-\nfür bestimmte Qualitätsweine und Prädikatsweine mit          gegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer\ndem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus-         Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht wer-\nlese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein            den.\namtliches Labor zu erstellen ist.                                (4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren\n(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten       Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer\nLabors setzt eine fachliche Ausbildung der die Unter-        der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen ver-\nsuchung ausführenden Personen und eine ausrei-               wendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt\nchende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zu-          der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im\nlassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich wein-       Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge\nchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung            nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung\nkann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit      wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungs-\nAuflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurück-         nummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu bean-\ngenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor              tragen; § 22 und § 23 Absatz 1 und 2 und die Absätze 1\nund 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann\n1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung\nzulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teil-\nverstoßen,\nmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann\n2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge-          die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei\nwirkt,                                                  Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Ge-\n3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse           schmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild\nmitgewirkt oder                                         nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab,\nso gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmen-\n4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich           ge.\noder wiederholt vernachlässigt\n(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Anhangs VIII\nhat.                                                         Buchstabe E Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1493/1999 hergestellte Qualitätsschaumwein\n§ 24                             b.A. in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4\nPrüfungsverfahren                        entsprechend anzuwenden.\n(zu § 16 Absatz 2 Satz 1,\n§ 17 Absatz 2 Nummer 2 und                                                § 25\n§ 21 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Weingesetzes)                                Zuständige Stelle\n(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu\n(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)\nveranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vor-\nliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder              (1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei\nabzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Über-      der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Wein-\nprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergeb-          trauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Ab-\nnis der Sinnenprüfung. Sie kann                              satz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes und § 20a\n1. eine andere Einstufung als die beantragte vorneh-         Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen. Sind Wein-\nmen,                                                    trauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet\nworden, obliegt die Entscheidung der zuständigen\n2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu-          Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.\nchung veranlassen sowie\n(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen kön-\n3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-       nen zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufun-\nlangen.                                                 gen Kommissionen bestellt werden.\nFür die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in\nAnlage 9 Abschnitt II angegebene Schema.                                                § 26\n(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Er-                         Prüfungsbescheid\nteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein\noder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit                         (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 und\nder Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu                   § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)\nentscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein,           (1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller\nder zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu      über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid\nWein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Ta-       mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge,\nfelwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er                 soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfü-\n1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf-       gungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich\nweist oder                                              zusammen aus:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009               839\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers                                        § 28\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle                                 Ausnahmen\nzugeteilt wird,\n(zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 2,\n2. der Antragsnummer des Antragstellers,                            § 24 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nund § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)\n3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-          Abweichend von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1\nstellung.                                                des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungs-\nnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A.,\nDer Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind              Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem\ndem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der           beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A.,\nPrüfung schriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungs-           Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder\nbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-         Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung\nsehen. Soweit sich aus § 21 Absatz 4 nichts anderes           einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüll-\nergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen        ten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben\nnach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen              werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes,\nStelle erfolgen.                                              nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis,\ndessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnum-\n(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf            mer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr\nGrund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amt-            gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge,\nliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amt-       die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein\nlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abge-               Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer\nkürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die             nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese\nfür die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle        Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht\nihren Sitz hat.                                               übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in\nden Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den\nVerkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die\n§ 27\nWeinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis\nRücknahme der Prüfungsnummer                      deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe „Muster,\nnicht zum Verkauf bestimmt“ anzugeben. Im Übrigen\n(zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und                   darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der\n§ 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)             Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um\nPrädikatswein handelt, erst nach der Zuerkennung des\n(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü-          Prädikats in den Verkehr gebracht werden.\nfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen\nwerden, wenn                                                                             § 28a\n1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Er-                              Qualitätsprüfung\nteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden                      bestimmter Qualitätsschaumweine\nhätte,                                                                        (zu § 21 Absatz 1\nNummer 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)\n2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragun-              Wird für einen in § 19 Absatz 2 des Weingesetzes\ngen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapie-        genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zutei-\nren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt  lung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind\nsind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zu-     § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2,\nteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat,      § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, § 23 Ab-\nweist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis          satz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 Nummer 2 und 3\nden für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorge-          und Absatz 5, §§ 25, 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1\nschriebenen Voraussetzungen entspricht,                  anzuwenden.\n3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des\nAbschnitt 5\n§ 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9\nAbschnitt I gemacht hat.                                              Bezeichnung und Aufmachung\nIm Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rück-                                        § 29\nnahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unbe-                       Eintragung von Lagen und Bereichen\nrührt.\n(zu § 23 Absatz 3 des Weingesetzes)\n(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer            (1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetra-\namtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prä-          gen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hek-\ndikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand          tar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige\neintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entge-       Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn\ngenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusam-          1. die Bildung einer größeren Lage\nmen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die\nHerabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der                 a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder\nWein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist             b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche ge-\n§ 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.                         wonnenen Weine","840              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nnicht möglich ist oder                                       (2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homoge-\n2. der Lagename                                              nen Partie vergeben werden, der aus demselben Be-\nhältnis stammt und mindestens folgende Mengen um-\na) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene         fasst:\nMarke oder\nb) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund mar-         1. Qualitätswein 1 000 Liter,\nkenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstat-\n2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeeren-\ntungsrecht\nauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,\ngeschützt ist.\n(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen            3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der\nwerden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche her-            als „Selection“ bezeichnet wird, sowie Prädikats-\nkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder            wein und Qualitätswein, der eine Angabe nach An-\nder sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend               hang X in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der\nvon Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere           Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindes-\nwenn bestehende Lagen zusammengefasst werden                      tens 200 Liter,\nsollen, auch ein anderer Name eingetragen werden,            4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie\nwenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht               Qualitätswein, der als „Riesling-Hochgewächs“ be-\nund Interessen des Verbrauchers nicht entgegenste-                zeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.\nhen; der Name muss einen geografischen Bezug auf-\nweisen.                                                      Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften\n(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in     der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des\neinen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset-         Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes er-\nzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt           lassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein\nsind.                                                        und den Namen der geografischen Einheit, aus der\nder Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei\n§ 30                              seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden\nsind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder ver-\nAuszeichnungen und ähnliche Angaben\nwendbaren Verschluss versehen sein.\n(zu § 24 Absatz 2 i. V. m.\n§ 54 Absatz 1 des Weingesetzes)                     (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Güte-\n(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wett-\nzeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmen-\nbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der\ngen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung an-\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen\nb.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich        gestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als\n1 000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Ab-\nhandelt um den Hinweis auf\nsatzes 2 Satz 2 vorliegen.\n1. Auszeichnungen\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V.           (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dür-\noder                                                  fen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII\nBuchstabe E Nummer 10 der Verordnung (EG)\nb) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer        Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:\nLandesregierung erlaubt worden ist, und\nder Wein bei einer in entsprechender Anwendung           1. Auszeichnungen\nder Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprü-\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V.\nfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,\nund\n2. folgende Gütezeichen:\na) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirt-             b) der von einer Landesregierung anerkannten Trä-\nschaftsgesellschaft e. V. oder                                 ger von Sektprämierungen,\nb) ein von der Landesregierung eines Weinbau trei-            wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender An-\nbenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und                wendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten\nder Wein bei einer in entsprechender Anwendung                Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 er-\nder Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprü-           halten hat,\nfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.\n2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines\nAnstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II               Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn\nkann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbe-             der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entspre-\nwerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet                    chender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II\nwerden, wenn dieses zugelassen worden ist durch                   durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qua-\n1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 litätszahl 2,50 erhalten hat.\nschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbe-\nwerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft           Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ne. V. betroffen ist,                                         (4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für\n2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung,            Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit\nsoweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben           Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nbetroffen ist.                                           Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              841\n§ 31                                  (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht,\ndarf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet wer-\nWein für religiöse Zwecke\nden.\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\n(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikats-\nDie Bezeichnungen „Abendmahlswein“, „Messwein“,\nwein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeich-\n„Koscherer Wein“ oder „Koscherer Passahwein“ dürfen\nnung\nnur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche\noder Religionsgemeinschaft und nach deren besonde-           1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur\nren Vorschriften gebraucht werden.                                Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben\nausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet\n§ 32                                   Württemberg geerntet worden sind;\nAngabe von Weinarten; Reifeangaben\n2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder\n(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und                       und Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn\n§ 24 Absatz 2 und 3 Nummer 5 des Weingesetzes)                  die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-\n(1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Be-           schließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden\nzeichnung                                                         geerntet worden sind;\n1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein-       3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn die zur Her-\ntrauben hergestellten Wein,                                   stellung des Weines verwendeten Weintrauben aus-\n2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-              schließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sach-\ntrauben hergestellten Wein und                                sen geerntet worden sind; der Bezeichnung „Schie-\nler“ darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur\n3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-             Herstellung des Weines verwendeten Trauben stam-\ntrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter           men, der von der Landesregierung durch Rechtsver-\nFarbe                                                         ordnung nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeinde-\nverwendet werden.                                                 name vorangestellt werden.\n(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet wer-       Wird aus einem Qualitätswein b.A., der eine der in\nden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter     Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tra-\nFarbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Ver-           gen darf, ein Qualitätsschaumwein b.A. oder ein\nschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit           Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Qua-\nRotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein in-     litätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. im\nländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zu-        Falle der Nummer 1 die Bezeichnung „Schiller“, im Falle\ngesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet        der Nummer 2 die Bezeichnung „Badisch-Rotgold“ und\nwerden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt          im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung „Schieler“ ver-\nworden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling          wendet werden.\nführen darf.\n(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädi-\n(3) Inländischer Tafelwein muss als „Deutscher Tafel-\nkatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, aus-\nwein“ bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung\ngebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer\n„Landwein“ verwendet wird. Bei inländischem Tafel-\nAngabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22\nwein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1\ngeografische Bezeichnung als das Wort „deutsch“ ver-\nund Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002\nwendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder\nnur zulässig, wenn\nRotwein anzugeben.\n(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnun-          1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu\ngen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden;                 seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem\nbei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure             Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausge-\nmuss die Bezeichnung Rosé angegeben werden.                       baut oder gereift worden sind,\n(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikats-         2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Rei-\nwein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht                fung in dem Holzbehältnis\nwerden, wenn er\n1. aus einer einzigen roten Rebsorte und                          aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,\n2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem              bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rot-\nMost                                                               wein\nhergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbin-              betragen hat und\ndung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen\ngleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei          3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barri-\ninländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitäts-             que ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwen-\nperlwein b.A. darf die Bezeichnung „Weißherbst“ nur               det wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen\nverwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein                    von nicht mehr als 350 Litern hat.\nb.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein herge-\nstellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung           Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach An-\n„Weißherbst“ führen darf.                                    hang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig.","842              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n§ 32a                                        Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder\nClassic                                       dessen Teil festgelegten Wert\n(zu § 24 Absatz 2                              aufgewiesen hat,\nNummer 1 bis 3 des Weingesetzes)                   4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von\nDie Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet wer-               Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter\nden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weiß-               pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,\nwein oder Rotwein handelt und                                  5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von\n1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte              Hand gelesen worden sind,\nmuss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“            6. eine Einzellage angegeben wird,\nangegeben werden,\n7. der Jahrgang angegeben wird,\n2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Er-\nzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von ge-            8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben\nbietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt                der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht\nworden ist,                                                     mehr als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Ge-\nsamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalb-\n3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-\nfache übersteigt,\nlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der\nmindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen            9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Num-\nMindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte               mer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten\nAnbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in             der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende\ndem die Weintrauben geerntet worden sind,                       Geschmacksangabe „trocken“ einhält,\n4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens                        10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und\na) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung        11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen\ndes Weines verwendeten Weintrauben im be-                  Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen\nstimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden                 der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer\nsind,                                                      im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durch-\nb) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung                geführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem\ndes Weines verwendeten Weintrauben in einem                1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trau-\nanderen bestimmten Anbaugebiet geerntet wor-               ben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellen-\nden sind,                                                  den typischen sensorischen Merkmale aufweist.\nbeträgt,\n§ 32c\n5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes ge-                                Weitere Bestimmungen\nnannter Name nicht angegeben wird,                                          für Classic und Selection\n6. der Jahrgang angegeben wird,                                                 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1\nund § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3,\n7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je\ndieser i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\nLiter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht\nmehr als das Doppelte übersteigt und                          (1) Die in den §§ 32a und 32b genannten Bezeich-\nnungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn\n8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.\n1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der\n§ 32b                                   Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines ver-\nSelection                                 wendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb\ngeerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der\n(zu § 24 Absatz 2                             nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai\nNummer 1 bis 3 des Weingesetzes)                      im Fall der Bezeichnung „Selection“ und bis zum\nDie Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet                 1. September im Fall der Bezeichnung „Classic“ ei-\nwerden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart                 nes jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm\nWeißwein oder Rotwein handelt und                                 und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammen-\n1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,                         schluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen\nVereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgen-\n2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Er-                des enthält:\nzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von ge-\nbietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt             a) Name und Anschrift der Vertragsparteien,\nworden ist,                                                  b) Laufzeit des Vertrages,\n3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-              c) Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer be-\nlichen Mindestalkoholgehalt                                     stimmten Mindestmenge an Trauben, Maische,\na) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,                     Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jewei-\nligen Jahres,\nb) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf\nGrund des § 17 Absatz 3 Buchstabe d des Wein-            d) Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer\ngesetzes für das Prädikat Auslese der angege-               bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische,\nbenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von                Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jewei-\nmindestens dem danach für die angegebene                    ligen Jahres,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              843\n2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buch-       hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar\nstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der           2001 abgegeben werden.\neingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,\n(5) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Selection“\n3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller         darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr\nabgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner    der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme         werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1\nder zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegen-            gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.\nstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen\nsind,                                                                                § 32d\n4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen                             Abweichungen; Ausnahmen\nStelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebflä-\nche mitteilt, von denen die zur Herstellung des mit                            (zu § 24 Absatz 2\nder Angabe „Selection“ bezeichneten Weines ver-                       Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)\nwendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen müs-              (1) Abweichend von\nsen, und diese Rebflächen entsprechend gekenn-\n1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ be-\nzeichnet werden.\nzeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbau-\n(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf               gebiet Württemberg geernteten Weintrauben die\ndie in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass               Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben\nder Abfüller die zur Herstellung des Weines verwende-             werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsver-\nten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu               ordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden\nWein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller            sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit\nden Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten               der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,\nErzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchfüh-\n2. § 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar\nrung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der\n2001 geernteten Weintrauben hergestellter Quali-\nBezeichnung „Classic“ geeignet bezeichnet werden, er-\ntätswein als „Classic“ bezeichnet werden, wenn der\nworben hat von\nAbfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis\n1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Ab-             zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt,\nsatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Wein-             die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 genannten\nbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Wein-               Angaben enthalten muss,\nbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der\n3. § 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar\nzuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 be-\n2001 geernteten Weintrauben hergestellter Quali-\nstimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung\ntätswein als „Selection“ bezeichnet werden, wenn\ngenannten Erzeugnisse entsprechend der eingegan-\nder Abfüller der nach Landesrecht zuständigen\ngenen Verpflichtung abgenommen hat,\nStelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung\n2. einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Markt-                vorlegt, die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 ge-\nstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Er-            nannten Angaben enthalten muss; in diesem Fall ist\nzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieds-           § 32c Absatz 1 Nummer 4 nicht anzuwenden,\nbetriebe hergestellt hat, oder\n4. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnun-\n3. – soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und meh-             gen „Classic“ und „Selection“ von einem Abfüller für\nrere Erwerbsgeschäfte vorliegen – einem sonstigen             andere als die dort genannten Qualitätsweine und\nBetrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsge-                für Prädikatsweine bis zum 31. Dezember 2010 wei-\nschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist,           terverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezem-\num eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2              ber 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen\ngenannten Betrieb handelt.                                    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ver-\n(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von           wendet hat.\nWein mit der Angabe „Classic“ und der Angabe „Se-                (2) Abweichend von § 32b Nummer 10 darf die nach\nlection“ nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet         den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei\ntypische klassische Rebsorten verwandt werden, legen         Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ für Weine\ndie Landesregierungen durch Rechtsverordnung die je-         verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001\nweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorge-           oder 2002 angegeben wird.\nschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Reb-\nsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwen-                  (3) Die Bezeichnungen „Classic“ oder „Selection“\ndürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Quali-\ndet werden dürfen.\ntätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-         Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland\nordnung vorschreiben, dass                                   oder deutsch oder der Name einer kleineren geografi-\n1. die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vereinbarung            schen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für\nweitere Bestandteile enthalten muss,                     deutschen Qualitätsschaumwein b.A., deren zur Berei-\ntung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforde-\n2. abweichend von § 32a Nummer 5 zur Angabe der              rungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum\nHerkunft der Name eines Bereiches zu verwenden           31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er\nist.                                                     sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit\n(4) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Classic“, der      den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Ge-\naus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben            meinschaft verwendet hat.","844              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nummer 4                                      § 34\nals „Selection“ bezeichnet werden darf, ist § 32c Ab-               Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur\nsatz 5 nicht anzuwenden.\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\n(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002         (1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hochge-\ngeltenden Vorschriften als „Classic“ oder „Selection“        wächs“ nur bezeichnet werden, wenn\ngekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen\nder Bestände in den Verkehr gebracht werden.                 1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte\nRiesling hergestellt worden ist,\n§ 33                              2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürli-\nchen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindes-\nLiebfrau(en)milch; Hock                          tens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Min-\ndestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte An-\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)                    baugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in\n(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbauge-              dem die Weintrauben geerntet worden sind, und\nbiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als         3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitäts-\n„Liebfrauenmilch“ oder „Liebfraumilch“ nur bezeichnet             zahl von mindestens 3,0 erreicht hat.\nwerden, wenn                                                     (2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrau-\n1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben           ben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Be-\nder Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau        zeichnung „Der Neue“ nur verwendet werden, wenn\noder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart       das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. No-\ndieser Rebsorten bestimmt ist und                       vember des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben\nwird.\n2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16            (3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein\nAbsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/       b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den\n2002 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässi-       die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes ein-\ngen Spanne liegt.                                       gehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften\n(2) (weggefallen)                                        als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeich-\nnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht\n(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die An-       vor dem dritten Donnerstag des Monats November\ngabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren           des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.\ngeografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebie-\ntes nicht zulässig.                                                                       § 34a\n(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung                                       Crémant\n„Hock“ nur verwendet werden, wenn er den Namen                            (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2,\ndes Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-                  auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\nMosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten herge-             (1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeich-\nstellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach       nung „Crémant“ nur nach Maßgabe des Anhangs VIII\nArtikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)          Buchstabe E Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung\nNr. 753/2002 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zu-         (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des\nlässigen Spanne liegt.                                       bestimmten Anbaugebietes verwendet werden.\n(5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die Bezeich-          (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er den Na-            ordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem\nmen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessi-            Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist,\nsche Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rhein-         zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der\nhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Reb-         Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erfor-\nsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt inner-       derlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung\nhalb der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-       zu tragen. Dabei können sie insbesondere vorschrei-\nordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe           ben, dass die Bezeichnung „Crémant“\n„lieblich“ zulässigen Spanne liegt.                          1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-\nschaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Reb-\n§ 33a                                  sorten hergestellt worden ist, oder\nVerwendung bestimmter Behältnisformen                2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. ver-\nwendet werden darf.\nDie Landesregierungen von Baden-Württemberg und\nBayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Quali-                                     § 34b\ntätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel                             Steillage; Terrassenlage\nnach Anhang I Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Ver-\nordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen,                                 (zu § 24 Absatz 2\ndurch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Quali-                    Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)\ntätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen,            (1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-\ninsbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine          gabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe\nbestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeu-         „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung von Ar-\nteln abgefüllt werden dürfen.                                tikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              845\nNr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er aus-                  (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Be-\nschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die      zeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die\nvon einer Rebfläche stammen, die                             Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost\n1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min-         mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch ei-\ndestens 30 vom Hundert beträgt, oder,                    nen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Ab-\nsatzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Trauben-\n2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Reb-          most aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und\nfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert be-       Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten\nträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens         Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbin-\n30 vom Hundert aufweist.                                 dung mit einem traditionellen spezifischen Begriff ver-\n(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-      wendet werden.\ngabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe\n„Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“ in Anwen-                                      § 35\ndung von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord-\n(weggefallen)\nnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er\nausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist,\ndie von einer                                                                            § 36\n1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbroche-                            Vorgeschriebene Angaben\nnen oder                                                            (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\n2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unter-                Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Ge-\nbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschaf-       tränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf\nteten Gebiet belegenen                                   ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von\nRebfläche stammen, die                                       Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlen-\n3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min-         säure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird,\ndestens 30 vom Hundert beträgt, oder,                    als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Wein-\nschorle bezeichnet werden.\n4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Reb-\nfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert be-\n§ 37\nträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens\n30 vom Hundert aufweist.                                          Zugelassene und verbotene Angaben\n(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2                                (zu § 24 Absatz 2\ndürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.                              Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)\n(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beeren-\n§ 34c                            auslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im\nTeilweise gegorener Traubenmost                  geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit an-\n(zu § 24 Absatz 2                       deren Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht ge-\nNummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)                braucht werden.\n(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im In-           (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Quali-\nland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist,        tätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort „Ca-\ndarf die Bezeichnung „Federweißer“, „Federroter“, „Sü-       binet“ nur verwendet werden, wenn es in dieser\nßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“,          Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung\n„Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ verwendet werden.          des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Fir-\nBei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrau-         ma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der\nben darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.              das Erzeugnis in den Verkehr bringt.\n(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in ei-           (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union             Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf\nhergestellt worden ist, darf die Bezeichnung „Federwei-      Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nßer“ oder „Sauser“ verwendet werden, sofern in Verbin-       Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländi-\ndung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungs-          sche Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe\nlandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigen-          durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zu-\nschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-        gelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt,\nsprechend.                                                   wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des\n(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Trau-        Herstellungslandes zulässig ist.\nbenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen\nsind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14                                  § 38\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.                                Hersteller- und Abfüllerangaben;\n(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Trauben-                 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung\nmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf                  (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\nzur Angabe der Herkunft nur\n(1) Bei inländischem Wein, Perlwein und Perlwein\n1. die Bezeichnung „deutsch“ in Verbindung mit einem         mit zugesetzter Kohlensäure dürfen als Angaben nach\ntraditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Ab-     Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/\nsatzes 3 oder                                            2002 die Begriffe Weinbau, Weingut, Winzer, Weingärt-\n2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.               ner oder ein ähnlicher, nach der Verkehrsauffassung üb-","846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nlicher Begriff für einen Betrieb nach Artikel 15 Absatz 2    aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammen-\nder vorgenannten Verordnung verwendet werden.                schlusses erzeugt worden ist.\n(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-          (8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromati-\ngabe und Qualitätswein b.A. dürfen bei der Angabe des        sierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken\nNamens eines Weinbaubetriebes nach Artikel 25 Ab-            und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name\nsatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002        oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des\ndie Begriffe „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder       Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft\n„Kloster“ verwendet werden.                                  oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäu-\n(3) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-      fers anzugeben.\ngabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die            (9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken,\nAbfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG)       aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Ge-\nNr. 753/2002 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“,            tränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist,\n„Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt          soweit sie in der Europäischen Gemeinschaft oder in\ndurch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“              einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Her-\nnach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.                 steller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden\n(4) Der Begriff „Erzeugerabfüllung“ darf nur              sind, der Einführer anzugeben.\n1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen               (10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem\nWein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein            Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aro-\nbereitet wurden,                                         matisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Her-\nstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist\n2. von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrie-              neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder\nben, sofern der betreffende Wein von dem Zusam-          der Hauptniederlassung anzugeben.\nmenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt,\noder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den\nzusammengeschlossenen Weinbaubetrieben er-                                          § 39\nzeugt worden sind, und                                                     Geografische Angaben\n3. von einem in dem angegebenen bestimmten Anbau-                             (zu § 24 Absatz 2 i. V. m.\ngebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes                     § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\ngelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe,\ndie die verwendeten Trauben geerntet haben, im               (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A.\nRahmen eines Zusammenschlusses von Weinbau-              der Name\nbetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu        1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit\nWein bereitet hat,                                            einer sonstigen geografischen Bezeichnung iden-\nverwendet werden.                                                 tisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“\nin Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe\n(5) Der Begriff „Gutsabfüllung“ darf bei Vorliegen der         voranzustellen,\nVoraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur\ngebraucht werden, wenn                                       2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der Ge-\nmeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.\n1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen\nmuss,                                                    Die Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“\n2. die für die Weinbereitung verantwortliche Person          ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichs-\neine abgeschlossene önologische Ausbildung nach-         namen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe\nweisen kann und                                          nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der\nEtikettierung in englischer Sprache gemacht werden.\n3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des be-\ntreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet               (2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemein-\nworden sind, mindestens seit 1. Januar des Ernte-        den, so bestimmt die Landesregierung durch Rechts-\njahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirt-       verordnung nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 3\nschaftet werden.                                         Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 753/2002, welcher Gemeindename anzugeben ist;\n(6) Der Begriff „Schlossabfüllung“ darf bei Vorliegen     dabei können, wenn unter Berücksichtigung der be-\nder Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht wer-         rechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares\nden, wenn                                                    wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Ge-\n1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz        meindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise\ndes Weinbaubetriebes ist und dort die Weinberei-         einer anzugeben ist.\ntung und die Abfüllung erfolgen und                          (3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten An-\n2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben aus-            baugebieten belegen, so kann die Landesregierung\nschließlich von betriebseigenen Rebflächen stam-         durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine\nmen.                                                     aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils\noder der Name des Ortsteils neben dem Gemeinde-\n(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von\nnamen benutzt werden darf.\nWeinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem\nZusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der             (4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein\nHinweis „abgefüllt durch den Zusammenschluss von             Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung ver-\nWeinbaubetrieben“ verwendet werden, sofern der Wein          wendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              847\n§ 40                            3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50\nHerkunftsangaben                              Gramm je Liter\n(zu § 24 Absatz 2                      verwendet werden.\nNummer 1 und 2 des Weingesetzes)                     (3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet\n(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 der Verord-        werden, wenn der Restzuckergehalt den für die Be-\nnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung           zeichnung „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert nicht\ndes § 44 Absatz 1 wird die Angabe des Namens einer           übersteigt.\nkleineren geografischen Einheit als der des bestimmten\nAnbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und                                         § 42\nPrädikatswein zugelassen, wenn                                                    Rebsortenangaben\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben                       (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\nder angegebenen geografischen Einheit bereitet\n(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-\nworden ist und,\ngabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind,\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur       darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Arti-\nSüßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr              kels 19 Absatz 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG)\nals 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung ver-        Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44\nwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen           Absatz 1 angegeben werden, wenn einschließlich der\nEinheiten stammen.                                       zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\n(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Num-           25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten\nmer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)          Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.\nNr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44             (2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren\nAbsatz 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren           für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt\ngeografischen Einheit als der des bestimmten Anbau-          und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für\ngebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A.           die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben wer-\nund Sekt b.A. zugelassen, wenn er mindestens zu              den, wenn\n85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen\n1. bei Tafelwein mit geografischer Angabe\ngeografischen Einheit hergestellt worden ist.\na) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte\n(3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und in-\nVersuchsfläche genehmigt worden ist,\nländischem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Vo-\nraussetzungen des § 44 Absatz 3 und 4 die Angabe                  b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durch-\ndes Namens einer kleineren geografischen Einheit als                 führen und\nder des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn                 c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zu-\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben                   sammen mit der Angabe „aus Versuchsanbau“\nder angegebenen geografischen Einheit bereitet                   erfolgt;\nworden ist und,                                          2. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu den Anforderun-\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur            gen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art „Vitis vini-\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als                 fera“ gehört.\n25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwen-             (3) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Num-\ndeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Ein-         mer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)\nheiten stammen.                                          Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44\nAbsatz 1 und 2 werden bei inländischem Qualitäts-\n§ 41                            schaumwein und Sekt und inländischem Qualitäts-\nGeschmacksangaben                          schaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen:\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)               1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit\nAusnahme der in der Fülldosage und der Versand-\n(1) Die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der\ndosage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu\nVerordnung (EG) Nr. 753/2002 zulässige Angabe „halb-\n85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen\ntrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Restzu-\nRebsorte bereitet worden ist und diese seine Art be-\nckergehalt des Weines\nstimmt;\n1. den nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für        2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das\n„trocken“ festgelegten Wert übersteigt und                    Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und\nder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, voll-\n2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der             ständig aus Weintrauben der angegebenen Reb-\nin Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt-              sorten hergestellt worden ist und die Mischung die-\nsäuregehalt des Weines höchstens zehn Gramm je                ser Rebsorten seine Art bestimmt; die Rebsorten\nLiter niedriger ist.                                          sind ihrem Mengenanteil entsprechend in absteigen-\n(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-             der Folge anzugeben.\nlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben                    Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.\n1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und             (4) Bei inländischem Perlwein mit geografischer An-\n35 Gramm je Liter,                                       gabe und Likörwein mit geografischer Angabe, die ge-\n2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen           süßt worden sind, darf die Rebsorte nach Maßgabe des\n33 und 50 Gramm je Liter oder                            Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Ar-","848             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\ntikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG)        dung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des\nNr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44           aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaum-\nAbsatz 4 und 5 angegeben werden, wenn einschließlich        weines oder Sektes von der Rebsorte und aus dem\nder zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr           Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeich-\nals 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwende-       net wird.\nten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.                  (4) § 40 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a\nund b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Ab-\n§ 43                             satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002\nJahrgangsangaben                         können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)               mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung\nhervorgegangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der\n(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-     kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten\ngabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind,        Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang\ndarf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18 Ab-          stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.\nsatz 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002\nund unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 1 ange-             (5) § 40 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a\ngeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung ver-       und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Ab-\nwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert          satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002\nder zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus        können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn\nanderen Jahrgängen stammen.                                 mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung\nhervorgegangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der\n(2) Bei inländischem Perlwein mit geografischer An-      kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten\ngabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach         Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang\nMaßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-        stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.\nbindung mit Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Vorausset-                                       § 45\nzung des § 44 Absatz 4 angegeben werden, wenn ein-\nschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse                         Verwendung von Kennziffern\nnicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung                  (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\nverwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen\n(1) Als Code im Sinne des Anhangs VII Abschnitt E\nstammen.\nNummer 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG)\n(3) Bei inländischem Likörwein mit geografischer An-     Nr. 1493/1999 ist die amtliche Schlüsselnummer des\ngabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach         von den statistischen Landesämtern herausgegebenen\nMaßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-        Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung\nbindung mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)         des Buchstabens „D“ zu verwenden.\nNr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44\n(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von der\nAbsatz 5 angegeben werden, wenn einschließlich der\nzuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen:\nzur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\n25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten         1. bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter\nErzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.                      Kohlensäure, der im Inland abgefüllt ist, die Angaben\nüber den Abfüller und den Abfüllungsort oder über\n§ 44                                  den Einführer, sofern die Etikettierung die Angabe\neines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach\nKumulierungsverbot\nArtikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)                    2002 beinhaltet,\n(1) § 40 Absatz 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19 Ab-    2. bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist, die\nsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002              Angaben über den Hersteller und den Herstellungs-\nkönnen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn              ort, wenn die Etikettierung den Namen eines ande-\nmindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung her-              ren an der Vermarktung Beteiligten sowie die Ge-\nvorgegangenen Qualitätsweines b.A. aus der kleineren             meinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat,\ngeografischen Einheit als dem bestimmten Anbauge-                im vollen Wortlaut enthält.\nbiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stam-\nDer Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung\nmen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.\ngemäß Anlage 11 voranzustellen.\n(2) § 40 Absatz 2, § 42 Absatz 2 Satz 1 und\nAnhang VIII Buchstabe E Nummer 7 Unterabsatz 2                                           § 46\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann\ngleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens                            Angabe des Alkoholgehalts bei\n85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegange-               weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,\nnen Qualitätsschaumweines b.A. oder Sektes b.A. aus                   aromatisierten weinhaltigen Getränken\nder kleineren geografischen Einheit als dem bestimm-               und aromatisierten weinhaltigen Cocktails\nten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahr-                            (zu § 24 Absatz 2 und 3\ngang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet                            Nummer 5 des Weingesetzes)\nwird.                                                           (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein\n(3) § 42 Absatz 2 Satz 1 und Anhang VIII Buch-           und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei\nstabe E Nummer 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)          aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vor-\nNr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwen-           handenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009               849\nzent ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene             matisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßgabe\nAlkoholgehalt in Volumenprozent bis auf höchstens                 des Absatzes 3 und\neine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das          2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des\nSymbol „%vol“ anzufügen. Der Angabe kann das Wort                 Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3\n„Alkohol“ oder die Abkürzung „alc“ vorangestellt wer-             der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des\nden.                                                              Anhangs VII Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung\n(2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts              (EG) Nr. 1493/1999\nist eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben         angegeben sind.\noder unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet\nder Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung              (2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort ge-\ndes Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode er-           nannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet\ngeben.                                                       werden und – auch in veränderter Form – im Ender-\nzeugnis vorhanden sind.\n§ 46a                                 (3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem\nZusatzstoffangaben;                       Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie\nAngabe bei erhöhtem Koffeingehalt                  aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten\nwie folgt kenntlich zu machen:\n(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1\nund Absatz 3 Nummer 4 des Weingesetzes)               1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung an-\nzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort „Ent-\n(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an\nhält“ voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach\n1. einem in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff                    Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im\ndurch die Angabe „mit Süßungsmittel“,                         Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist\n2. mehreren in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoffen               ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12\ndurch die Angabe „mit Süßungsmitteln“                         genannten Stoff hinzuzufügen.\nin Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Be-        2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sons-\nhältnissen anzugeben.                                             tigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den\nVerkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen ver-\n(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und ei-             bundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deut-\nnen in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff enthalten,              scher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar\nist dies auf den Behältnissen durch die Angabe „mit               und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann\neiner Zuckerart und Süßungsmittel“ in Verbindung mit              auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache\nder Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zu-                 angegeben werden, wenn dadurch die Information\ncker und mehrere in Anlage 6 Nummer 10 genannte                   des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie darf\nStoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch             nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen ver-\ndie Angabe „mit Zucker und Süßungsmitteln“ in Verbin-             deckt oder getrennt werden.\ndung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.\n(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten,                                    § 47\nist der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzu-\nAlkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\nbringen.\n(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)\n(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt\n§ 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Satz 3 der                (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des\nZusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.               Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn sie\n(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten wein-\nhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen           1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch ther-\nCocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von                 mische Prozesse, Membranprozesse, bei deren An-\nmehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen               wendung eine Volumenverminderung des Weines\nZustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter ent-            von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder\nhalten, ist die Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt          Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt\nvon der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in                 wurden,\nMilligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld        2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten\nwie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.                          und\n§ 46b                             3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, Behältnis-\nsen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten\nZutaten, die allergische oder andere                     bezeichnet sind und, soweit\nUnverträglichkeitsreaktionen auslösen können\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben\n(zu § 24 Absatz 3                                wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,\nNummer 4 und 5 des Weingesetzes)\nb) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih-\n(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkohol-                     rer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A.\ngehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten                   im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung\nim Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den                   (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab-\nVerkehr gebracht werden, wenn die Zutaten                             satz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be-\n1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Wei-                stimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da-\nnes, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aro-              für typisch sind.","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAuf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat         Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, herge-\nderjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „al-      stellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden,\nkoholfreier Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art,     wenn sie\nFarbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deut-         1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Vo-\nlich von den anderen Angaben abhebt.                           lumenprozent Alkohol enthalten und\n(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des           2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem\nWeingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Ver-              Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackun-\nkehr gebracht werden, wenn sie                                     gen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind\n1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch ther-               und, soweit\nmische Prozesse, Membranprozesse, bei deren An-                a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben\nwendung eine Volumenverminderung des Weines                       wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,\nvon höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder\nExtraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch               b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih-\nVermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein                   rer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A.\nhergestellt wurden,                                               im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung\n(EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab-\n2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als                      satz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be-\n4 Volumenprozent Alkohol enthalten und                            stimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da-\n3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Flaschen, Be-                für typisch sind.\nhältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und                   Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat\nPreislisten bezeichnet sind und, soweit                        derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben                  „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem\nwird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,                    Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und\nb) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih-          Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den\nrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A.           anderen Angaben abhebt.\nim Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung          (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke\n(EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab-          dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei\nsatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be-          ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden\nstimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da-        sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder\nfür typisch sind.                                     andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes\nAuf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat         Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.\nderjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „al-\nkoholreduzierter Wein“ in Schriftzeichen der gleichen                                 § 48\nArt, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich                                  (weggefallen)\ndeutlich von den anderen Angaben abhebt.\n(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder                                      § 49\nunter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den                               Art der Aufmachung\nBestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, herge-                             (zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und\nstellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden,                  § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)\nwenn sie\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-\n1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten           meinschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes\nund                                                       bestimmt ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen\n2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“           und vorgeschriebene sonstige Angaben bei weinhalti-\nauf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Ge-         gen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten\ntränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und,         weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen\nsoweit                                                    Cocktails sowie für Diabetiker geeignete Erzeugnissen\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben             auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in\nwird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,               denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,\noder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut\nb) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih-     sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständ-\nrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A.      lich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.\nim Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung      Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch in\n(EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab-          einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben\nsatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be-          werden, wenn dadurch die Information des Verbrau-\nstimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da-        chers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch\nfür typisch sind.                                     andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder ge-\nAuf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat         trennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnisses, die\nderjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe           Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie die\n„Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ in           nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset-\nSchriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so       zes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene\nanzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen         Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld\nAngaben abhebt.                                           anzubringen.\n(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder              (2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit\nunter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den           einem vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              851\nmenprozent richtet sich die Zutatenkennzeichnung             nummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungs-\nnach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich-            nummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet,\nnungsverordnung.                                             muss den Worten „Amtliche Prüfungsnummer“ oder der\n(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlen-        Kurzform „A. P. Nummer“ der Buchstabe „L“ vorange-\nsäure, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten       stellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnum-\nWein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromati-        mer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kenn-\nsierte weinhaltige Cocktails gilt § 3 Absatz 4 Nummer 1      zeichnung unterscheidet.\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nchend.                                                                                   § 51\n(4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Quali-               Ausnahmen von der Etikettierungspflicht\ntätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer                         (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\nzugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die\n(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-\nWorte „Amtliche Prüfungsnummer“ voranzustellen. An-\nordnung (EG) Nr. 753/2002 werden\nstelle der Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ kann die\nKurzform „A. P. Nummer“ gebraucht werden.                    1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren An-\nlagen ein- und desselben Betriebes in der gleichen\n(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten\nVerwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungs-\noder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bild-\neinheiten befördert werden, unter den Voraussetzun-\nzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet\ngen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-\nwerden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002,\nabgehoben ist.\n2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern je\n§ 50                                   Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie\nAngabe des Loses                         3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in\nden Familien des Erzeugers und seiner Angestellten\n(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2\nbestimmt ist,\nund Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)\nvon der Verpflichtung zur Etikettierung befreit.\n(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet                 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nsind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehö-       ordnung für Prädikatsweine, die vor ihrem Verkauf\nren. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombina-           lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5\ntion, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-          Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/\nKombination bestehen. Der Angabe ist der Buch-               2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln.\nstabe „L“ voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich\nvon den anderen Angaben der Kennzeichnung unter-                                     Abschnitt 6\nscheidet.                                                              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten\neines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Be-                                     § 52\ndingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt\nStraftaten\nwurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,\nVerpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen             (1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des\nVerkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.          Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Geträn-\nke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger          1. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 ein anderes Be-\nGetränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails,                handlungsverfahren anwendet oder einen anderen\nnicht für Erzeugnisse, soweit diese                                Stoff zusetzt,\n1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb          2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5\neinen anderen Stoff zusetzt,\na) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Ver-\npackungsstellen verkauft oder verbracht werden,         3. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungs-\nverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt\nb) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden\nwird,\noder\nc) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb           4. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher\nbefindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs-              oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen an-\nsystem gesammelt werden,                                    wendet,\n2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers          5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,\noder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den         6. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 einen Stoff verwen-\nVerbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abge-             det,\ngeben werden.                                              7. entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholge-\n(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von         halt erhöht,\nder Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.              8. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3\n(5) (weggefallen)                                               ein Erzeugnis süßt,\n(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder           9. entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein\nQualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungs-                   Erzeugnis verschneidet,","852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n10. entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet           13.     entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Be-\noder verschneidet,                                              zeichnung verwendet,\n11. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeug-        14.     entgegen § 32c Absatz 4 oder 5 Satz 1 Qualitäts-\nnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen                wein mit der Bezeichnung „Classic“ oder „Selec-\nStoff zusetzt,                                                  tion“ abgibt,\n12. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder        15.     entgegen § 34b oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine\n13. entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zu-                   Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff ver-\nwendet oder gebraucht,\nsetzt.\n16.     entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9\n(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird be-\noder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig\nstraft, wer\nverwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig,\n1. entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt,               nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\n2. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine Herabstufung                   nen Weise macht,\nvornimmt oder                                            17.     entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte\n3. entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2                  gebraucht,\nNummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder           18.     entgegen § 37 Absatz 2 das Wort „Cabinet“ ver-\nAbsatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht                wendet,\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n19.     entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe oder\nmacht.\neinen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise voranstellt,\n§ 53\n20.     entgegen § 39 Absatz 4 einen Hinweis verwendet,\nOrdnungswidrigkeiten\n21.     (weggefallen)\n(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung\nfahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des            22.     (weggefallen)\nWeingesetzes ordnungswidrig.                                 23.     (weggefallen)\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2             24.     entgegen § 45 Absatz 1 als Code nicht die amt-\nNummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich                   liche Schlüsselnummer unter Voranstellung des\noder fahrlässig                                                      Buchstabens „D“ verwendet,\n1.    entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig ver-         25.     entgegen § 45 Absatz 2 Satz 2 der Kennziffer das\narbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den            Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung\nVerkehr bringt,                                               nicht voranstellt,\n2.    (weggefallen)                                         26.     entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\n3.    (weggefallen)\nWeise macht,\n4.    entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung\n27.     entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 ein Symbol nicht\nnicht in demselben Betrieb vornimmt,\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,\n5.    (weggefallen)                                         27a. entgegen § 46b Absatz 1 ein Erzeugnis in den\n6.    entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den                  Verkehr bringt,\nVerkehr bringt,                                       28.     entgegen § 48 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht\n7.    (weggefallen)                                                 richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\n8.    entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine                schriebenen Weise macht,\nAngabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-    29.     entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Be-\ngeschriebenen Weise macht,                                    zeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht\n9.    a) entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4                in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\neinen Hinweis gibt oder eine Auszeichnung an-      30.     entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebe-\ngibt oder                                                  nen Worte nicht voranstellt,\nb) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3,     31.     entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke nicht in der\nAbsatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1, 4 oder 5, § 34,            vorgeschriebenen Weise verwendet oder\n§ 34a Absatz 1 oder § 41 Angaben, Bezeich-         32.     entgegen § 50 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Ver-\nnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder               kehr bringt.\ngebraucht,\nohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den                                Abschnitt 7\nfestgelegten Anforderungen entsprechen,                                  Schlussbestimmungen\n10.    entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Ab-\nsatz 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Be-                                     § 54\nzeichnung nicht angibt,                                                   Übergangsregelungen\n11.    entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht           (1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitäts-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,       weine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz,\n12.    entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als           Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Lieb-\n„Classic“ oder „Selection“ bezeichnet,                fraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              853\naus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-       lich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Ver-\nThurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum           ordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden\n31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine         Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Auf-\nim Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 ent-         brauchen der Bestände in den Verkehr gebracht wer-\nsprechen.                                                   den.\n(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten            (6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter\nErzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993                    Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des An-\n1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne         hanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG)\ndie Angabe nach § 50 Absatz 1,                          Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend\n2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50       von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für\nAbsatz 1                                                einen Prädikatswein zugeteilt werden.\nin den Verkehr gebracht werden.                                 (7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikats-\n(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-           wein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ern-\nmeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen              ten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“\nnach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden\n1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach\nVorschriften verwendet werden.\nden bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und\naufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der             (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach\nBestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt        den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet\nwerden,                                                 worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände\n2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den        in den Verkehr gebracht werden.\nbis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden\n(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aro-\nsind und deren Verwendung nach den Vorschriften\nmatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhal-\ndieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum\ntige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis\n31. August 1996 verwendet werden.\nzum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekenn-\n(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-           zeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und da-\nmeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen              nach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den\n1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis      Verkehr gebracht werden.\ndahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufge-\nmacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Be-              (10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2\nstände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt wer-     noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März\nden,                                                    2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis\nzum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-\n2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis        bracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung\ndahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind       von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zuta-\nund deren Verwendung nach den Vorschriften dieser       ten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum\nVerordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli    23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008\n1997 verwendet werden.                                  geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum\n(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 ab-       Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht\ngefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsicht-        werden.","854               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage 1\n(zu § 4)\nMindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten\nGebiet                                                    Rebsorte                         %vol       °Oe\n1. W e i ß e r T r a u b e n m o s t\nAhr                                                       Riesling                          7,5       (60)\nBaden                                                     Riesling, Gutedel                 9,4       (72)\nSilvaner                          9,8       (75)\nMüller-Thurgau                   10,3       (78)\nRuländer                         11,3       (84)\nFranken                                                   Silvaner                          9,4       (72)\nMüller-Thurgau                   10,2       (77)\nHessische Bergstraße                                      Riesling                          8,3       (65)\nMittelrhein                                               Riesling                          7,5       (60)\nMosel:\nBereich Obermosel und Moseltor                            Müller-Thurgau                    8,3       (65)\nübrige Bereiche                                           Riesling                          7,5       (60)\nNahe                                                      Riesling                          8,3       (65)\nPfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße                  Riesling                          9,1       (70)\nBereich Südliche Weinstraße                               Silvaner                          9,1       (70)\nRheingau                                                  Riesling                          9,1       (70)\nRheinhessen                                               Silvaner                          9,1       (70)\nSaale-Unstrut                                             Müller-Thurgau                    7,5       (60)\nSachsen                                                   Müller-Thurgau                    7,5       (60)\nRiesling                          8,3       (65)\nWeißer Burgunder                  9,1       (70)\nGewürztraminer                    9,8       (75)\nWürttemberg                                               Müller-Thurgau                    9,8       (75)\nSilvaner, Riesling                9,4       (72)\nRuländer, Kerner                 10,8       (81)\n2. R o t e r T r a u b e n m o s t\nBaden                                                     Blauer Spätburgunder             10,8       (81)\nFranken                                                   Blauer Spätburgunder             10,6       (80)\nPfalz                                                     Portugieser                       8,3       (65)\nRheinhessen                                               Portugieser                       8,3       (65)\nSaale-Unstrut                                             Portugieser                       7,5       (60)\nWürttemberg                                               Trollinger                        8,9       (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder             10,3       (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete                             Blauer Spätburgunder              9,1       (70)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009         855\nAnlage 2\n(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b\nund Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b)\nStoffe, die bei der Herstellung\nbestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen\nBei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aroma-\ntisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails\ndürfen nur\n1.    E 290     Kohlendioxid,\n2.    E 338     Phosphorsäure,\n3.    E 339     Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat,\nTrinatriumphosphat),\n4.    E 340     Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat,\nTrikaliumphosphat),\n4a.   E 341     Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat,\nTricalciumphosphat),\n4b.   E 343     Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat,\nDimagnesiumphosphat),\n4c.   E 425     Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),\n4d.   E 450     Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat,\nTetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat,\nDicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),\n4e.   E 451     Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphos-\nphat),\n5.    E 452     Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat,\nNatriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),\n6.    E 473     Zuckerester von Speisefettsäuren,\n7.    E 474     Zuckerglyceride,\n8.    E 626     Guanylsäure,\n9.    E 627     Dinatriumguanylat,\n10.     E 628     Dikaliumguanylat,\n11.     E 629     Calciumguanylat,\n12.     E 630     Inosinsäure,\n13.     E 631     Dinatriuminosinat,\n14.     E 632     Dikaliuminosinat,\n15.     E 633     Calciuminosinat,\n16.     E 634     Calcium-5´-ribonukleotid,\n17.     E 635     Dinatrium-5´-ribonukleotid,\n18.     E 938     Argon,\n19.     E 939     Helium,\n20.     E 941     Stickstoff,\n21.     E 942     Distickstoffmonoxid,\n22.     E 948     Sauerstoff und\n23.     E 949     Wasserstoff\nzugesetzt werden.","856           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage 3\n(zu § 11 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3)\nSüßungsmittel, die bei der Herstellung\nweinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen\nBei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur\n1.  E 950    Acesulfam-K,\n2.  E 951    Aspartam,\n3.  E 952    Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,\n4.  E 954    Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,\n5.  E 955    Sucralose,\n6.  E 959    Neohesperidin DC und\n7.  E 962    Aspartam-Acesulfamsalz\nzugesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                857\nAnlage 4\n(zu § 11 Absatz 5)\nFarbstoffe, die bei der Herstellung\nbestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen\nA. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen        F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und\nGetränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und                aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als\nZurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farb-              Farbstoffe nur\nstoffe nur                                                     1. E 101     Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,\n1.   E 150a    Einfaches Zuckerkulör,                          2. E 140     Chlorophylle und Chlorophylline,\n2.   E 150b    Sulfitlaugen-Zuckerkulör,                       3. E 141     Kupferhaltige Komplexe der Chloro-\n3.   E 150c    Ammoniak-Zuckerkulör und                                     phylle und Chlorophylline,\n4.   E 150d    Ammonsulfit-Zuckerkulör                         4. E 150a    Einfaches Zuckerkulör,\nzugesetzt werden.                                              5. E 150b    Sulfitlaugen-Zuckerkulör,\nB. (weggefallen)                                                  6. E 150c    Ammoniak-Zuckerkulör,\nC. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben                 7. E 150d    Ammonsulfit-Zuckerkulör,\nden in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farb-             8. E 153     Pflanzenkohle,\nstoffe nur\n9. E 160a    Carotine,\n1.   E 100     Kurkumin,\n10. E 160c    Paprikaextrakt, Capsanthin,\n2.   E 101     Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,                          Capsorubin,\n3.   E 102     Tartrazin,                                     11. E 162     Beetenrot, Betanin,\n4.   E 104     Chinolingelb,                                  12. E 163     Anthocyane,\n5.   E 120     Cochenille, Karminsäure, Karmin,\n13. E 170     Calciumcarbonat,\n6.   E 122     Azorubin, Carmoisin,\n14. E 171     Titandioxid und\n7.   E 123     Amaranth,\n15. E 172     Eisenoxide und -hydroxide\n8.   E 124     Ponceau 4R und\nzugesetzt werden.\n9.   E 163     Anthocyane\nG. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen\nzugesetzt werden.                                             Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genann-\nD. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino           ten Farbstoffen als Farbstoffe nur\ndürfen neben den in Buchstabe A genannten Farb-\n1. E 100     Kurkumin,\nstoffen als Farbstoffe nur\n2. E 102     Tartrazin,\n1.  E 100     Kurkumin,\n3. E 104     Chinolingelb,\n2.  E 101     Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,\n4. E 110     Sunsetgelb FCF, Gelborange S,\n3.  E 102     Tartrazin,\n4.  E 104     Chinolingelb,                                   5. E 120     Cochenille, Karminsäure, Karmin,\n5.  E 110     Sunsetgelb FCF, Gelborange S,                   6. E 122     Azorubin, Carmoisin,\n6.  E 120     Cochenille, Karminsäure, Karmin,                7. E 124     Ponceau 4R, Cochenillerot A,\n7.  E 122     Azorubin, Carmoisin,                            8. E 129     Allurarot AC,\n8.  E 123     Amaranth,                                       9. E 131     Patentblau V,\n9.  E 124     Ponceau 4R, Cochenillerot A und                10. E 132     Indigotin I, Indigokarmin,\n10.  E 129     Allurarot AC                                   11. E 133     Brillantblau FCF,\nzugesetzt werden.                                             12. E 142     Grün S,\nE. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikör-         13. E 151     Brillantschwarz BN, Schwarz PN,\nwein b.A. dürfen als Farbstoffe nur                           14. E 155     Braun HT,\n1.   E 150a Einfaches Zuckerkulör,                            15. E 160d    Lycopin,\n2.   E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,                         16. E 160e    Beta-apo-8´-Carotinal (C30),\n3.   E 150c Ammoniak-Zuckerkulör,                             17. E 160f    Beta-apo-8´-Carotinsäure-Ethylester\n4.   E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör                                         (C30) und\n5.   (weggefallen)                                            18. E 161b    Lutein\nzugesetzt werden.                                             zugesetzt werden.","858                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage 5\n(zu § 12)\nReinheitsanforderungen\nI.   Reinheitsanforderungen                        für    Kalium-         Die Untersuchungslösung für die unter den Buchsta-\nhydrogentartrat                                                      ben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in\nGehalt:                                             mind. 99,0 %          der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttro-\nckenen Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben\nTrockenverlust (105 Grad C):                        max. 1,0 %            mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt\nBlei:                                               max. 5,0 mg/kg        und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stun-\nArsen:                                              max. 3,0 mg/kg        den stehen gelassen wird. Mit der durch Dekantieren\noder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die\npH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung):                  3,5 bis 4,0           Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen\nElemente durchgeführt.\nII. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S p e i s e -\n2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe\ngelatine und Speisegelatine in wäss-\ndarf den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm\nriger Lösung\nlufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Unter-\nSpeisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen,                         suchungslösung wird wie unter Nummer 1 herge-\nwenn sie                                                                  stellt.\na) weniger als 2,5 vom Hundert Asche,                                  3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrock-\nb) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,                                net) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungs-\nwert wird wie folgt ermittelt:\nc) weniger als 2 mg/kg Arsen,\na) Herstellung der Modell-Lösung:\nd) weniger als 30 mg/kg Kupfer,\n1. fünf Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kali-\ne) weniger als 5 mg/kg Blei                                                       umdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Me-\nenthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist.                             thanol z.A. werden mit destilliertem Wasser\nDie aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeex-                                  zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit Kalium-\ntrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht                              carbonat (in fester Form) genau auf pH 3,5 ein-\nübersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm,                             gestellt,\nClostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm                             2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z. B. Merck),\nnicht nachweisbar sein.                                                           Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung\nSpeisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung                             nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Was-\nnur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens                                serbad) zu 1 Liter gelöst.\n20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger                         b) Bestimmungen:\nSäure in einem Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und\nim Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten                         50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Num-\nReinheitsanforderungen erfüllt sind.                                          mer 2 werden mit 50 Milligramm des zu unter-\nsuchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt.\nNach dem Schütteln wird die Lösung zentrifu-\nIII. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r B e n t o n i t\ngiert. Der klare Überstand wird zur Stickstoffbe-\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn fol-                         stimmung verwendet.\ngende Anforderungen erfüllt sind:\nc) Berechnung:\n1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht                           Stickstoffgehalt                  Stickstoffgehalt\nmehr als                                                                  unbehandelte           minus      behandelte\na) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Nat-                           Probe                             Probe\nx 100\nrium (Na),                                                                  Stickstoffgehalt unbehandelte Probe\nb) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Cal-\ncium (Ca),                                                      IV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n   für     Aktiv-\nc) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Mag-                        kohle\nnesium (Mg),                                                    Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in\nd) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen                   100 Gramm lufttrockener Aktivkohle\n(Fe),                                                           1. nicht mehr als\ne) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches                       a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches\nArsen (As),                                                            Blei (Pb),\nf) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei                  b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösli-\n(Pb),                                                                  ches Zink (Zn),\ng) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (be-                        c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösli-\nstimmt nach der „Vorschrift im Internationalen                         ches Arsen (As)\nCodex der Weinbehandlungsmittel“ des „Interna-                     enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der\ntionalen Amtes für Rebe und Wein“)                                 Weise hergestellt, dass etwa zwei Gramm lufttro-\nenthalten sein.                                                       ckene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                859\n20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch         V. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n für Saccha-\nein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkol-        rose\nben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem,      Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet\ndestilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt;                werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist;\n2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische          sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom\naromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.          Hundert vergärbaren Zucker enthalten.","860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage 6\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)\nGehalt an Stoffen\n1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen,             5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromati-\nwenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen              sierte weinhaltige Getränke und aromatisierte wein-\nGehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, auf-         haltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr\nweisen, der in einem Liter die folgenden Werte               gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an\nübersteigt:                                                  a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in ei-\na) bei inländischem                                             nem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:\naa) Wein 1 000 mg/l,                                         A. E 338      Phosphorsäure,\nbb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inlän-             B. E 339      Natriumphosphate (Mononatrium-\ndischen Weintrauben hergestellt worden ist)                            phosphat, Dinatriumphosphat,\n1 000 mg/l,                                                            Trinatriumphosphat),\ncc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl-              C. E 340      Kaliumphosphate (Monokalium-\nphosphat, Dikaliumphosphat,\nwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im\nTrikaliumphosphat),\nInland aus inländischen Weintrauben herge-\nstellt worden ist) 1 000 mg/l,                           D. E 341      Calciumphosphate (Monocalcium-\nphosphat, Dicalciumphosphat,\ndd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland                                  Tricalciumphosphat),\nhergestellt worden ist) 1 500 mg/l,\nE. E 343      Magnesiumphosphate (Monomag-\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure                                 nesiumphosphat, Dimagnesium-\n(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,                               phosphat),\nder im Inland hergestellt worden ist)                    F.    E 450   Diphosphate (Dinatriumdiphosphat,\n1 500 mg/l,                                                            Trinatriumdiphosphat, Tetranatrium-\nff) Likörwein (Likörwein, der im Inland herge-                             diphosphat, Tetrakaliumdiphosphat,\nstellt worden ist) 1 500 mg/l,                                         Dicalciumdiphosphat, Calciumdi-\nhydrogendiphosphat),\nb) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnis-\nG. E 451      Triphosphate (Pentanatriumtriphos-\nsen, bei deren Herstellung andere als inländi-\nphat, Pentakaliumtriphosphat) und\nsche Erzeugnisse verwendet worden sind:\nH. E 452      Polyphosphate (Natriumpolyphos-\naa) Wein 1 000 mg/l,                                                       phat, Kaliumpolyphosphat, Natrium-\nbb) Perlwein 1 000 mg/l,                                                   calciumpolyphosphat, Calciumpoly-\nphosphat),\ncc) Perlwein mit       zugesetzter   Kohlensäure\n1 000 mg/l,                                           b) E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukoman-\nc) bei folgenden Drittlandserzeugnissen:                        nan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,\naa) Wein 1 000 mg/l,                                      c) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und\nE 474 Zuckerglyceriden, der in einem Liter ins-\nbb) Perlwein 1 000 mg/l,                                     gesamt 5 g/l,\ncc) Perlwein mit       zugesetzter   Kohlensäure          d) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet,\n1 000 mg/l,                                              der in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt:\ndd) Schaumwein 1 500 mg/l,                                   A. E 626      Guanylsäure,\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure                   B. E 627      Dinatriumguanylat,\n1 500 mg/l,\nC. E 628      Dikaliumguanylat,\nff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der                    D. E 629      Calciumguanylat,\nnach den Rechtsvorschriften des Ursprungs-\nlandes die Bezeichnung Boberg führen darf,               E. E 630      Inosinsäure,\n1 500 mg/l,                                              F.    E 631   Dinatriuminosinat,\ngg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften               G. E 632      Dikaliuminosinat,\ndes Ursprungslandes die Bezeichnung Bo-                  H. E 633      Calciuminosinat,\nberg führen darf, 2 500 mg/l.                            I.    E 634   Calcium-5´-ribonukleotid und\nhh) bis kk) (weggefallen)                                    J.    E 635   Dinatrium-5´-ribonukleotid.\n2. (weggefallen)\n6. Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht\n3. (weggefallen)                                                wird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufwei-\n4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte            sen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l über-\nweinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dür-           steigt:\nfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, kei-           A.    E 100    Kurkumin,\nnen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem\nB. E 101       Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,\nLiter 200 mg/l übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009             861\nC.   E 102    Tartrazin,                                    E.  E  120    Cochenille, Karminsäure, Karmin,\nD.   E 104    Chinolingelb,                                 F.  E  122    Azorubin, Carmoisin,\nE.   E 120    Cochenille, Karminsäure, Karmin,              G.  E  124    Ponceau 4R, Cochenillerot A,\nF.   E 122    Azorubin, Carmoisin,                          H.  E  129    Allurarot AC,\nG.   E 123    Amaranth und                                  I.  E  131    Patentblau V,\nH.   E 124    Ponceau 4R.                                   J.  E  132    Indigotin I, Indigokarmin,\nK.  E  133    Brillantblau FCF,\n7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den\nVerkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgen-           L.  E  142    Grün S,\nden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt         M.  E  151    Brillantschwarz BN, Schwarz PN,\n100 mg/l übersteigt:                                        N.  E  155    Braun HT,\nA.   E 100    Kurkumin,                                     O.  E  160d   Lycopin,\nB.   E 101    Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,           P.  E  160e   Beta-apo-8´-Carotinal (C30),\nC.   E 102    Tartrazin,                                    Q.  E  160f   Beta-apo-8´-Carotinsäure-Ethylester\nD.   E 104    Chinolingelb,                                               (C30) und\nE.   E 110    Sunsetgelb FCF, Gelborange S,                 R. E 161b     Lutein.\nF.   E 120    Cochenille, Karminsäure, Karmin,           9. (weggefallen)\nG.   E 122    Azorubin, Carmoisin,                     10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Ver-\nH.   E 123    Amaranth,                                     kehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an\nI.   E 124    Ponceau 4R, Cochenillerot A und               a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,\nJ.   E 129    Allurarot AC.                                 b) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,\nc) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na-\n8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn               und Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in\nsie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt              einem Liter 250 mg/l,\nan folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter\nd) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-\ninsgesamt 200 mg/l übersteigt:\nSalze, als freies Imid berechnet, der in einem\nA.   E 100    Kurkumin,                                        Liter 80 mg/l,\nB.   E 102    Tartrazin,                                    e) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter\nC.   E 104    Chinolingelb,                                    30 mg/l\nD.   E 110    Sunsetgelb FCF, Gelborange S,                 übersteigt.","862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage 7\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)\nGehalt an Stoffen\n1. Wein,\n2. Traubenmost,\n3. teilweise gegorener Traubenmost,\n4. Perlwein,\n5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n6. Schaumwein,\n7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n8. Likörwein,\n9. weinhaltige Getränke,\n10. aromatisierte Weine,\n11. aromatisierte weinhaltige Getränke und\n12. aromatisierte weinhaltige Cocktails\ndürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen auf-\nweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in\nNummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:\nMilligramm\nin einem Liter\na)    Aluminium                                                          8,00\nb)    Arsen                                                              0,10\nc)    Blei                                                               0,25\nd)    Bor, berechnet als Borsäure                                     80\ne)    Brom, gesamtes                                                     1,00\nf)    Fluor\na) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen                   1\nb) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen                         3\ng) Cadmium                                                               0,01\nh) Kupfer                                                                2,00\ni) Zink                                                                  5,00\nj) Zinn                                                                  1,00\nk) Trichlormethan                                                        0,10\nl) Trichlorethen                                                         0,10\nm) Tetrachlorethen                                                       0,10\nn) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen            0,20.\nDer in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten\nWein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige\nCocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der\nErnte 2000 oder früheren Ernten stammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                  863\nAnlage 7a\n(zu § 13 Absatz 2)\nStoffe\nAbschnitt 1                            38. Chinomethionat\n1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan               39. Chlorbensid\n2. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausge-          40. Chlorbenzilat\ndrückt als 2,4-D)                                        41. Chlorfenapyr\n3. 2,4-DB                                                   42. Chlorfenson\n4. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester                   43. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)\n5. Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Aver-              44. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)\nmectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin\n45. Chloroxuron\nB 1a)\n46. Chlorpropham\n6. Acephat\n7. Acetamiprid                                              47. Chlorpyrifos\n8. Acibenzolar-S-methyl                                     48. Chlorpyrifos-methyl\n9. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt       49. Chlorthalonil\nberechnet als Aldicarb)                                  50. Chlozolinat\n10. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die       51. Cinidon-ethyl\n2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt be-        52. Clofentezin\nzeichnet als Amitraz)\n53. Cyazofamid\n11. Amitrol\n54. Cyclanilid\n12. Aramite\n55. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Iso-\n13. Atrazin\nmerengemische (Summe der Isomeren)\n14. Azimsulfuron\n56. Cyhalofop-butyl\n15. Azinphos-ethyl\n57. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter\n16. Azinphos-methyl                                              Isomerengemische (Summe der Isomeren)\n17. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclo-           58. Cyromazin\ntin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)\n59. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt be-\n18. Azoxystrobin                                                 rechnet als Daminozid)\n19. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich             60. DDT (Summe aus p,p‘-DDT, o,p‘-DDT, p,p‘-DDE\nAbbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch                und p,p‘-TDE (DDD), berechnet als DDT)\ndie 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als\n3-Chloranilin)                                           61. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet\nals Deiquat)\n20. Benalaxyl\n62. Deltamethrin\n21. Benfuracarb\n63. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Deme-\n22. Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (ins-\nton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als De-\ngesamt berechnet als Carbendazim)\nmeton-S-methyl)\n23. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH-\n64. Desmedipham\nund 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als\nBentazon)                                                65. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)\n24. Bifenazat                                                66. Diazinon\n25. Bifenthrin                                               67. Dibromethan\n26. Binapacryl                                               68. Dichlorfluanid\n27. Bitertanol                                               69. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze\n28. Bromophos-ethyl                                              und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)\n29. Bromoxynil                                               70. Dichlorvos\n30. Brompropylat                                             71. Dicofol (insgesamt)\n31. Camphechlor (Toxaphen)                                   72. Dimethenamid-p\n32. Captafol                                                 73. Dimethoat\n33. Captan, Folpet (insgesamt)                               74. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als\nDinoseb)\n34. Carbaryl\n75. Dinoterb\n35. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt be-\nrechnet als Carbofuran)                                  76. Dioxathion\n36. Carbosulfan                                              77. Diphenylamin\n37. Carfentrazone-ethyl                                      78. Diquat","864            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n79. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon,   122. Indoxacarb\nDisulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disul-     123. Ioxynil\nfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disul-\nfoton)                                                124. Iprodion\n80. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließ-     125. Iprovalicarb\nlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram       126. Isoproturon\nund Ziram\n127. Isoxaflutol\n81. DNOC\n128. Kresoxim-methyl\n82. Dodin\n129. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als\n83. Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat              Kupfer)\n(insgesamt berechnet als Endosulfan)\n130. Lambda-Cyhalothrin\n84. Endrin\n131. Lindan\n85. Ethephon\n132. Linuron\n86. Ethion\n133. Malathion, Malaoxon (insgesamt)\n87. Ethofumesat\n134. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (be-\n88. Ethoxysulfuron                                              rechnet als Maleinsäurehydrazid)\n89. Etoxazol                                              135. MCPA, MCPB\n90. Famoxadon                                             136. Mecarbam\n91. Fenamidon                                             137. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Meco-\n92. Fenarimol                                                   prop, ausgedrückt als Mecoprop)\n93. Fenbutatinoxid                                        138. Mepanipyrim\n94. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon         139. Mesotrion\n(insgesamt berechnet als Fenchlorphos)                140. Mesosulfuron-methyl\n95. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem           141. Metalaxyl\nSulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenami-\nphos)                                                 142. Metalaxyl-M\n96. Fenhexamid                                            143. Methacrifos\n97. Fenitrothion                                          144. Methamidophos\n98. Fenpropimorph                                         145. Methidathion\n99. Fenthion                                              146. Metholachlor\n100. Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berech-     147. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als\nnet als Fentin)                                             Methomyl)\n101. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und        148. Methoxychlor\nSS- sowie der RS- und SR-Isomeren)                    149. Methoxyfenozid\n102. Flazasulfuron                                         150. 1-Methylcyclopropen\n103. Florasulam                                            151. Methylbromid\n104. Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als       152. Metsulfuron-methyl\nFlucythrinat)\n153. Mevinphos\n105. Flufenacet\n154. Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)\n106. Flumioxazin\n155. Molinat\n107. Flupyrsulfuron-methyl\n156. Monolinuron\n108. Fluroxypyr einschließlich Ester\n157. Myclobutanil\n109. Flurtamone\n158. Omethoat\n110. Foramsulfuron\n159. Oxadiargyl\n111. Formothion\n160. Oxamyl\n112. Fosthiazat\n161. Oxasulfuron\n113. Furathiocarb\n162. Oxydemeton-methyl\n114. Glyphosat\n163. Paraquat einschließlich Salze\n115. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berech-\nnet als Heptachlor)                                   164. Parathion, Paraoxon (insgesamt)\n116. Hexachlorobenzol                                      165. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)\n117. Hexaconazol                                           166. Pendimethalin\n118. Imazalil                                              167. Penconazol\n119. Imazamox                                              168. Permethrin (Summe der Isomeren)\n120. Imazosulfuron                                         169. Pethoxamid\n121. Iodsulfuron-Methyl-Natrium                            170. Phenmedipham","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009            865\n171. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-        201. Sulfosulfuron\noxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon         202. Tecnazen\n(insgesamt berechnet als Phorat)\n203. TEPP\n172. Phosalon\n204. Thiabendazol\n173. Phosphamidon\n205. Thiacloprid\n174. Picolinafen\n206. Thifensulfuron-methyl\n175. Picoxystrobin\n207. Thiram\n176. Pirimiphosmethyl\n208. Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dime-\n177. Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner                  thylaminosulfotoluidid)\nMetaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe\nenthalten, berechnet als Prochloraz)                   209. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadi-\nmefon und Triadimenol)\n178. Procymidon\n210. Triasulfuron\n179. Profenofos\n211. Triazophos\n180. Prohexadion\n212. Tribenuron-methyl\n181. Propham\n213. Trichorfon\n182. Propiconazol\n214. Tridemorph\n183. Propoxur\n215. Trifloxystrobin\n184. Propoxycarbazone\n216. Triforin\n185. Propyzamid\n217. Trimethylsulfonium-Kation\n186. Prosulfuron\n218. Triticonazol\n187. Pymetrozin\n219. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid      (insgesamt\n188. Pyraclostrobin                                               berechnet als Vamidothion)\n189. Pyraflufen-ethyl                                       220. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktions-\n190. Pyrazophos                                                   produkte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilin-\ngruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclo-\n191. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cine-\nzolin)\nrine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Fure-\nthrin)                                                 221. Zoxamide\n192. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyse-\nprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-                                  Abschnitt 2\n9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)\n1. 1,2-Dichlorethan\n193. Pyrimethanil\n2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als\n194. Quinalphos                                                   Dieldrin\n195. Quinoxyfen                                                3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)\n196. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachlor-            4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und\nanilin, ausgedrückt als Quintozen)                           2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)\n197. Resmethrin einschließlich anderer verwandter Iso-         5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das\nmerengemische (Summe aller Isomere)                          Gamma-Isomer\n198. Rimsulfuron                                               6. Nitrofen\n199. Spiroxamin                                                7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausge-\n200. Silthiofam                                                   drückt als Quecksilber","866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage 8\n(zu § 17)\nTabelle zur Ermittlung\ndes natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad\n%vol               %vol             %vol                 %vol             %vol            %vol\n°Oe               °Oe               °Oe                  °Oe              °Oe                °Oe\nAlkohol            Alkohol          Alkohol              Alkohol          Alkohol         Alkohol\n40      4,4       59        7,3     78     10,3          97     13,3     116     16,3       135  19,2\n41      4,5       60        7,5     79     10,5          98     13,4     117     16,4       136  19,4\n42      4,7       61        7,7     80     10,6          99     13,6     118     16,6       137  19,5\n43      4,8       62        7,8     81     10,8         100     13,8     119     16,7       138  19,7\n44      5,0       63        8,0     82     10,9         101     13,9     120     16,9       139  19,8\n45      5,2       64        8,1     83     11,1         102     14,1     121     17,0       140  20,0\n46      5,3       65        8,3     84     11,3         103     14,2     122     17,2       141  20,2\n47      5,5       66        8,4     85     11,4         104     14,4     123     17,3       142  20,3\n48      5,6       67        8,6     86     11,6         105     14,5     124     17,5       143  20,5\n49      5,8       68        8,8     87     11,7         106     14,7     125     17,7       144  20,6\n50      5,9       69        8,9     88     11,9         107     14,8     126     17,8       145  20,8\n51      6,1       70        9,1     89     12,0         108     15,0     127     18,0       146  20,9\n52      6,3       71        9,2     90     12,2         109     15,2     128     18,1       147  21,1\n53      6,4       72        9,4     91     12,4         110     15,3     129     18,3       148  21,3\n54      6,6       73        9,5     92     12,5         111     15,5     130     18,4       149  21,4\n55      6,7       74        9,7     93     12,7         112     15,6     131     18,6       150  21,5\n56      6,9       75        9,8     94     12,8         113     15,8     132     18,8\n57      7,0       76      10,0      95     13,0         114     15,9     133     18,9\n58      7,2       77      10,2      96     13,1         115     16,1     134     19,1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009         867\nAnlage 9\n(zu § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)\nPrüfungsantrag/Sinnenprüfung\nAbschnitt I.\nErforderliche Angaben\nDer Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens\nfolgende Angaben enthalten:\n1. Prüfungsbehörde,\n2. beantragte Prüfungsnummer,\n3. Antragsteller:\nName/Firma,\nPostleitzahl, Ort,\n4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:\nJahrgang,\nbestimmtes Anbaugebiet,\nGemeinde oder Ortsteil,\nLage oder Bereich,\nWeinart,\nRebsorte(n),\nbeantragte Bezeichnung „Classic“,\nbeantragte Bezeichnung „Selection“,\nbeantragte Qualitätsbezeichnung,\nbei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,\n5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:\nnatürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),\nVerschnittanteile,\nArt und Ausmaß der Anreicherung,\nbei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,\n6. weitere Angaben:\nWein-Nummer,\nGesamtmenge der Wein-Nummer,\nabgefüllte Menge der Wein-Nummer,\nAbfülldatum,\nwurde eine Prüfung schon einmal beantragt?\nwenn ja, unter welcher Antragsnummer?\n7. (weggefallen)\nAbschnitt II.\nBewertung der Sinnenprüfung\n1. Sensorische Vorbedingungen\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob\n„typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:\na) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,\nb) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses\nzugelassen werden,\nc) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen wer-\nden,\nd) Farbe,\ne) Klarheit,\nf) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.","868            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\na) Punkteskala\nPunkte       Intervalle            Qualitätsbeschreibung\n5            4,50 – 5,00           hervorragend\n4            3,50 – 4,49           sehr gut\n3            2,50 – 3,49           gut\n2            1,50 – 2,49           zufriedenstellend\n1            0,50 – 1,49           nicht zufriedenstellend\n0                                  keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses\nb) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe\nPrüfmerkmal      Möglichkeiten der Punktvergabe\nGeruch           5,0     4,5     4,0      3,5      3,0     2,5    2,0     1,5     1,0      0,5    0\nGeschmack        5,0     4,5     4,0      3,5      3,0     2,5    2,0     1,5     1,0      0,5    0\nHarmonie         5,0     4,5     4,0      3,5      3,0     2,5    2,0     1,5     1,0      0,5    0\nHarmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Be-\nwertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Ge-\nruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist\neinzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die\nniedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Ge-\nwichtungsfaktor 1).\nc) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl\nDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,\nGeschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeug-\nnisse mindestens 1,50 betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009         869\nAnlage 10\n(zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)\nUntersuchungsbefund\nDer Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:\n1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,\n2. Name (Firma) des Antragstellers,\n3. vorgesehene Bezeichnung,\n4. sensorischer Befund\na) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,\nb) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack\nsowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),\n5. die festgestellten analytischen Werte für\na) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,\nb) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,\nc) zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,\nd) vergärbarer Zucker\naa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,\nbb) nach Inversion bei Schaumwein,\nberechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,\ne) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,\nf) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,\ng) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,\nh) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,\ni) relative Dichte d 20/20 bei Wein,\nj) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck\nbei 20 Grad Celsius.","870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage 11\n(zu § 26 Absatz 2 und § 45 Absatz 2)\nAbkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern\nBaden-Württemberg:                                                      BW-,\nBayern:                                                                 BY-,\nBerlin:                                                                 BE-,\nBrandenburg:                                                            BB-,\nBremen:                                                                 HB-,\nHamburg:                                                                HH-,\nHessen:                                                                 HE-,\nMecklenburg-Vorpommern:                                                 MV-,\nNiedersachsen:                                                          NI-,\nNordrhein-Westfalen:                                                    NW-,\nRheinland-Pfalz:                                                        RP-,\nSaarland:                                                               SL-,\nSachsen:                                                                SN-,\nSachsen-Anhalt:                                                         ST-,\nSchleswig-Holstein:                                                     SH-,\nThüringen:                                                              TH-.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                                    871\nAnlage 12\n(zu § 46b)\nZutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können\n1. Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und\ndaraus gewonnene Erzeugnisse, außer:\na) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),\nb) Maltodextrine auf Weizenbasis1),\nc) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,\nd) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen\nund andere alkoholische Getränke;\n2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;\n3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;\n4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:\na) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,\nb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;\n5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;\n6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:\na) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),\nb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherol-\nacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,\nc) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,\nd) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;\n7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:\na) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und\nandere alkoholische Getränke;\nb) Lactit;\n8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans\nregia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse\n(Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia)\nund daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalko-\nhol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;\n9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;\n10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;\n11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;\n12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2;\n13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;\n14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.\n1\n) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende\nErzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht."]}