{"id":"bgbl1-2009-21-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":21,"date":"2009-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen","law_date":"2009-04-22T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen\nVom 22. April 2009\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende\nGesetz beschlossen:                                                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Hauptausschuss besteht aus einem\nArtikel 1                                         Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen\n(1) Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestar-                      Mitgliedern.“\nbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nGliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verord-                    „Die Mitglieder und deren Stellvertreter\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie                      müssen in der Lage sein, umfassend die\nfolgt geändert:                                                            sozialen und ökonomischen Auswirkungen\n1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe                           von Mindestarbeitsentgelten einzuschät-\n„(Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiArbG)“                         zen.“\nangefügt.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das\nWort „Mindestarbeitsbedingungen“ durch das                         „(3) Die Bundesregierung beruft den Vor-\nWort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.                         sitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und\nderen Stellvertreter auf Vorschlag des Bundes-\n3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nministeriums für Arbeit und Soziales sowie je\n„(2) Mindestarbeitsentgelte können in einem                  zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf\nWirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in                    Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisatio-\ndem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarif-                   nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für\nverträge gebundenen Arbeitgeber weniger als                     die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzen-\n50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser                 organisationen der Arbeitgeber oder der Arbeit-\nTarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäf-                   nehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt\ntigen.“                                                         die Berufung auf Vorschlag des Bundes-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                      ministeriums für Arbeit und Soziales.\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einen“ das                      (4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig,\nWort „ständigen“ eingefügt und wird das Wort                 wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten\n„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort                   sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung ge-\n„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.                            ben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009                819\nd) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange-                      prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob\nfügt:                                                        seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,\n„Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrneh-                 1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaf-\nmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie er-                   fen,\nhalten eine angemessene Entschädigung für                    2. faire und funktionierende Wettbewerbsbe-\nden von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer                          dingungen zu gewährleisten und\nTätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und\n3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung\nAufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten ent-\nzu erhalten.“\nsprechend den für die ehrenamtlichen Richter\nder Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die       7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nEntschädigung und die erstattungsfähigen                  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nFahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende\n„Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsit-\ndes Hauptausschusses fest.“\nzenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der\n5. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber.“\n„§ 3                                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n(1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassen-                 „§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend.“\nder Berücksichtigung der sozialen und ökonomi-            8. § 6 wird wie folgt geändert:\nschen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in\neinem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt,                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeändert oder aufgehoben werden sollen. Der Be-                       „Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag\nschluss ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der                   des Bundesministeriums für Arbeit und\nZustimmung des Bundesministeriums für Arbeit                          Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse\nund Soziales.                                                         geeignete Personen auf Grund von Vor-\n(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorgani-                        schlägen der Gewerkschaften und der Ver-\nsationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer                         einigungen von Arbeitgebern für die Dauer\nsowie die Landesregierungen können dem Haupt-                         von drei Jahren.“\nausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfür die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung\n„Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1\nvon Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.“\nentsprechend.“\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Für die Bei-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und Beschäf-                   sitzer“ durch die Wörter „Auf die Beisitzer“\ntigungsarten“ gestrichen und wird das Wort                   ersetzt.\n„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.\n„(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.“\naa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort „Min-        9. In § 7 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“\ndestarbeitsbedingungen“ durch das Wort               durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.\n„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der\naa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:\nHauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu\ndem Beschluss Stellung zu nehmen.“                           „Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland,\ndie unter den Geltungsbereich einer\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen,\n„(3) Die Bundesregierung kann auf Vor-                         sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern min-\nschlag des Bundesministeriums für Arbeit und                      destens die in der Rechtsverordnung für\nSoziales die vom Fachausschuss festgesetzten                      den Beschäftigungsort vorgeschriebenen\nMindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung                       Mindestarbeitsentgelte zu gewähren.“\nerlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet\nbb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.\nwerden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des\nBundesrates. Sie ist an der vom Bundes-                      cc) In Satz 2 werden die Wörter „die Mindest-\nministerium für Arbeit und Soziales zu bestim-                    arbeitsbedingungen“ durch das Wort „Min-\nmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tag                       destarbeitsentgelte“ ersetzt.\nnach der Verkündung in Kraft, sofern kein an-             b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nderer Zeitpunkt bestimmt ist.                                   „(2) Enthält ein vor dem 16. Juli 2008 abge-\n(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die                 schlossener Tarifvertrag nach dem Tarifver-\nunterste Grenze der Entgelte in einem Wirt-                  tragsgesetz abweichende Entgeltregelungen,\nschaftszweig für den Beschäftigungsort festge-               gehen dessen Bestimmungen für die Zeit des\nlegt. Der Fachausschuss kann bei der Festle-                 Bestehens des Tarifvertrages den festgesetz-\ngung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der               ten Mindestarbeitsentgelten vor. Gleiches gilt\nArbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er                 für einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertrags-","820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nparteien ihren bestehenden Tarifvertrag nach              der Zusammenarbeit mit den Behörden des Euro-\nSatz 1 ablösen oder diesen nach seinem Ablauf             päischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2\ndurch einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in          dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches\neinem zeitlichen und sachlichen Zusammen-                 Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“\nhang steht, ersetzen.                               16. § 13 wird wie folgt gefasst:\n(3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 fest-                                 „§ 13\ngesetztes Mindestarbeitsentgelt ist nur durch\ngerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung                              Meldepflicht\ndes Anspruchs des Arbeitnehmers auf das                      (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4\nMindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen.                 Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-\nAusschlussfristen für die Geltendmachung des              det, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der\nAnspruchs sind unzulässig.“                               einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer\n11. In § 9 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“             innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ndurch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.            beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk-\noder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung\n12. § 10 wird wie folgt gefasst:\nin deutscher Sprache bei der zuständigen Be-\n„§ 10                                hörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales             die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. We-\nnimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des                 sentlich sind die Angaben über\nHauptausschusses und der Fachausschüsse                      1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum\nwahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in               der von ihm im Geltungsbereich dieses Geset-\nder Zusammenstellung und Aufbereitung des für                    zes beschäftigten Arbeitnehmer,\ndie Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quel-\n2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Be-\nlenmaterials, in der technischen Vor- und Nach-\nschäftigung,\nbereitung der Sitzungen des Ausschusses sowie\nder Erledigung der sonst anfallenden Verwal-                 3. Ort der Beschäftigung,\ntungsarbeiten.“                                              4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforder-\n13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie                  lichen Unterlagen bereitgehalten werden,\nfolgt gefasst:                                               5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und\n„Zweiter Abschnitt                              Anschrift in Deutschland des oder der verant-\nKontrolle und Durchsetzung                           wortlich Handelnden,\ndurch staatliche Behörden“.                      6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer ent-\n14. § 11 wird wie folgt gefasst:                                     sandt werden sollen, und\n„§ 11                                7. Familienname, Vornamen und Anschrift in\nDeutschland eines oder einer Zustellungsbe-\nZuständigkeit\nvollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht\nFür die Prüfung der Einhaltung der Pflichten                  mit dem oder der in Nummer 5 genannten ver-\neines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind                   antwortlich Handelnden identisch ist.\ndie Behörden der Zollverwaltung zuständig.“\nÄnderungen bezüglich dieser Angaben hat der Ar-\n15. § 12 wird wie folgt gefasst:                                 beitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu\n„§ 12                                melden.\nBefugnisse der Behörden                            (2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine\nder Zollverwaltung und anderer Behörden                 Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflich-\ntungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält.\nDie §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind ent-                     (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass                   durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in\nohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\nArbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des\nNachweisgesetzes und andere Geschäftsunter-               1. dass, auf welche Weise und unter welchen\nlagen nehmen können, die mittelbar oder                       technischen und organisatorischen Vorausset-\nunmittelbar Auskunft über die Einhaltung der                  zungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4                     und Versicherung abweichend von Absatz 1\nAbs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte ge-                   Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch über-\nben, und                                                      mittelt werden kann,\n2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbe-                 2. unter welchen Voraussetzungen eine Ände-\nkämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflich-                   rungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,\nteten diese Unterlagen vorzulegen haben.                      und\nDie §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämp-                   3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-\nfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3                       wandelt werden kann, sofern die entsandten\ndes Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet                     Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wie-\nentsprechende Anwendung. Für die Datenverar-                     derkehrenden Werk- oder Dienstleistung einge-\nbeitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder                    setzt werden oder sonstige Besonderheiten der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009              821\nzu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen              ter erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu\ndies erfordern.                                          berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln-\nden Erkenntnisse sind.“\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des             18a. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 ein-\nBundesrates die zuständige Behörde nach Ab-                  gefügt:\nsatz 1 Satz 1 bestimmen.“\n„§ 16\n17. § 14 wird wie folgt gefasst:\nAusschluss von\n„§ 14                                         der Vergabe öffentlicher Aufträge\nErstellen und\n(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb\nBereithalten von Dokumenten\num einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag\n(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4                 der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nAbs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-              beschränkungen genannten Auftraggeber sollen\ndet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende          Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach-\nund Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitneh-           gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässig-\nmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen                   keit ausgeschlossen werden, die wegen eines\nmindestens zwei Jahre aufzubewahren.                         Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von we-\nnigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt wor-\n(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die\nden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durch-\nKontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung\nführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzel-\nnach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im\nfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger\nInland für die gesamte Dauer der tatsächlichen\nZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im\nBeschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbe-\nSinne des Satzes 1 besteht.\nreich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer\nder gesamten Werk- oder Dienstleistung, insge-                  (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der\nsamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deut-             Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen\nscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der              Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach\nPrüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der              § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen\nBeschäftigung bereitzuhalten.“                               Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stel-\n18. § 15 wird wie folgt gefasst:                                 len, die von öffentlichen Auftraggebern zugelas-\nsene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unter-\n„§ 15                                nehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf\nZusammenarbeit                            Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.\nder in- und ausländischen Behörden                      (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2\n(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich-            fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbe-\nten die zuständigen Finanzämter über Meldungen               zentralregister Auskünfte über rechtskräftige Buß-\nnach § 13 Abs. 1.                                            geldentscheidungen wegen einer Ordnungswid-\nrigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die               von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraus-\nübrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-                setzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1\ngesetzes genannten Behörden dürfen nach Maß-                 nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewer-\ngabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften                 bers können öffentliche Auftraggeber nach\nauch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des                Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Ge-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 werbezentralregisters nach § 150a der Gewerbe-\nraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz ent-                ordnung anfordern.\nsprechende Aufgaben durchführen oder für die\nBekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig                    (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von\nsind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeit-             30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber\ngeber seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1           nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag\nerfüllt. Die Regelungen über die internationale              erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Aus-\nRechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unbe-             kunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a\nrührt.                                                       der Gewerbeordnung an.\n(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich-               (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss\nten das Gewerbezentralregister über rechtskräf-              ist der Bewerber zu hören.\ntige Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1\nbis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert                                       § 17\nEuro beträgt.\nZustellung\n(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen\nden nach diesem Gesetz zuständigen Behörden                     Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im\nErkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur            Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18                sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug\nAbs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch               als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des\nnicht überwiegende schutzwürdige Interessen                  Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung\ndes Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteilig-             mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.","822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\n§ 18                                  rigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden\nBußgeldvorschriften                            jeweils für ihren Geschäftsbereich.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                      (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der\noder fahrlässig                                                 Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid\nerlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                 Behörden des Bundes und der unmittelbaren Kör-\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-                 perschaften und Anstalten des öffentlichen\ndestarbeitsentgelte nicht gewährt,                          Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen\n2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5                   Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in\nAbs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-                     Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ord-\nfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder                nungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten\nbei einer Prüfung nicht mitwirkt,                           Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsge-\nsetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt ab-\n3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5\nweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über\nAbs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-\nOrdnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;\nfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks\nsie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110\noder Geschäftsraums nicht duldet,\nAbs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“\n4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5\n19. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst:\nAbs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-\nfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht                                    „§ 19\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen                      Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestar-\nWeise oder nicht rechtzeitig übermittelt,                   beitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäfti-\n5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung                   gungswirkungen, insbesondere auf sozialver-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in           sicherungspflichtige Beschäftigung sowie die\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-                Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen,\nzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-       fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                überprüfen.“\noder nicht rechtzeitig zuleitet,                      20. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.\n6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungs-\n(2) Dem Gesetz über die Festsetzung von Mindest-\nmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\narbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nGliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten\nrechtzeitig macht,\nFassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus\n7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht           der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsüber-\nbeifügt,                                              sicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Geset-\n8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht,          zes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingun-\nnicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder    gen erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich\nnicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder           jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser\nVorschrift ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über\n9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht,             die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhal-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der    ten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhalts-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht für die vor-        übersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.\ngeschriebene Dauer bereithält.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder                                      Artikel 2\nDienstleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-\nDas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\nren lässt, indem er als Unternehmer einen anderen\n2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2\nUnternehmer beauftragt, von dem er weiß oder\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nfahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung\nS. 2933), wird wie folgt geändert:\ndieses Auftrags\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n„Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wörter „und\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-\ndes Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ einge-\ndestarbeitsentgelte nicht gewährt oder\nfügt.\n2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,\ndass ein Nachunternehmer tätig wird, der              2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nentgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit              a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-                  Komma ersetzt.\ndestarbeitsentgelte nicht gewährt.\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                 „oder“ ersetzt.\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer\nc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nGeldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißig-                „10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz.“\ntausend Euro geahndet werden.                             3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1,\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36                  1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                   zes,“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009            823\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1                nehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des\nNr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungenge-             Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.\nsetzes,“ ersetzt.                                          2. In Nummer 4 werden das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und die Wörter „§ 5 Abs. 1 und 2\nArtikel 3                                des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die\n§ 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung               Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsen-\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I                 degesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindest-\nS. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom            arbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.\n28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                              Artikel 4\n1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 5                                  Inkrafttreten\nAbs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndurch die Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeit-            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","824             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009\nAnlage\n(zu Artikel 1 Absatz 2)\nGesetz\nüber die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen\n(Mindestarbeitsbedingungengesetz — MiArbG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt\nFestsetzung von Mindestarbeitsentgelten\n§  1  Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten\n§  2  Hauptausschuss\n§  3  Aufgabe des Hauptausschusses\n§  4  Fachausschüsse; Rechtsverordnung\n§  5  Zusammensetzung der Fachausschüsse\n§  6  Beisitzer der Fachausschüsse\n§  7  Stellungnahme der Beteiligten\n§  8  Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht\n§  9  Änderung und Aufhebung\n§ 10  Geschäftsstelle\nZweiter Abschnitt\nKontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden\n§ 11  Zuständigkeit\n§ 12  Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden\n§ 13  Meldepflicht\n§ 14  Erstellen und Bereithalten von Dokumenten\n§ 15  Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden\n§ 16  Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge\n§ 17  Zustellung\n§ 18  Bußgeldvorschriften\nDritter Abschnitt\nSchlussvorschriften\n§ 19  Evaluation"]}