{"id":"bgbl1-2009-20-9","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=44","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009","law_date":"2009-04-08T00:00:00Z","page":812,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009\nVom 8. April 2009\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2       tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001         lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-       Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\nrium der Finanzen:                                         möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nSchätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\n§1                               rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und              sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2009            ist unverzüglich durchzuführen.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-         (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im         Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\nAusgleichsjahr 2009 wird der Zahlungsverkehr nach          gen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1\n§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,      und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der\ndass die Ablieferung des Bundesanteils von                 durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteu-\n53,90853589 Prozent an der durch Landesfinanzbe-           er. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil\nhörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden          ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-\nProzentsätze erhöht oder vermindert wird:                  und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium\nder Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Ber-\nBaden-Württemberg                          74,5 Prozent    lin 72 539 000 Euro, an Brandenburg 70 319 000 Euro,\nBayern                                     74,8 Prozent    an Mecklenburg-Vorpommern 166 368 000 Euro, an\nNiedersachsen 62 616 000 Euro, an Sachsen\nBerlin                                           –         270 574 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 169 972 000 Euro\nBrandenburg                                      –         und an Thüringen 159 570 000 Euro. Die Zahlungen\nwerden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBremen                                     17,1 Prozent\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                    91,9 Prozent    behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHessen                                     91,5 Prozent    das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nMecklenburg-Vorpommern                           –         des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf fol-\nNiedersachsen                                    –         genden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-\nschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig\nNordrhein-Westfalen                        72,2 Prozent    gezahlten Beträge verrechnet.\nRheinland-Pfalz                            45,1 Prozent        (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nSaarland                                   61,7 Prozent    behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nMaßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                          –         zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nSachsen-Anhalt                                   –         steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nFolgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                         37,1 Prozent\nThüringen                                        –.                                   §2\nInkrafttreten\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-       2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. April 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}