{"id":"bgbl1-2009-20-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=41","order":8,"title":"Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung","law_date":"2009-04-08T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 809\nBekanntmachung\nder Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 8. April 2009\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 807)\nwird nachstehend der Wortlaut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nin der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 27. März 2002\n(BGBl. I S. 1243),\n2. den mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der ein-\ngangs genannten Verordnung,\n3. den am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nBerlin, den 8. April 2009\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","810                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nVerordnung\nüber die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags\n(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV)\n§1                               1. Stufe 1:\nAnspruchsvoraussetzungen                           Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Ver-\nbei besonderen Verwendungen im Ausland                      wendung im Rahmen von humanitären und unter-\nstützenden Maßnahmen verbundene Mehraufwen-\nAuslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur\ndungen und Belastungen,\ngezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Ein-\nheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst.              bis zu 30 Euro;\nBei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsver-             2. Stufe 2:\nwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspe-\nzifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung                Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belas-\nim Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.                            tungen, insbesondere durch\na) besondere zeitliche Beanspruchung während der\n§2                                       gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland\neinen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle\nMaterielle Mehraufwendungen                              Abgeltung zur Folge hätte,\nund immaterielle Belastungen\nb) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften\nAls materielle Mehraufwendungen und immaterielle                   oder Containern,\nBelastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der be-\nsonderen Verwendung werden berücksichtigt:                         oder\nc) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ an-\n1. Allgemeine physische und psychische Belastungen,\ngemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und\ninsbesondere\nfür Zwecke der Kommunikation mit dem Heimat-\n1.1 Art und Dauer der Verwendung,                                 land, sofern nur eine unzureichende militärische\n1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungs-                     oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,\nfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmög-          46 Euro;\nlichkeiten,                                          3. Stufe 3:\n1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Mas-             Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, ins-\nsenunterkünften,                                         besondere durch\n1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsge-            a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Hei-\nfährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene-                matland üblicherweise nicht bestehen,\neinrichtungen,\noder\n1.5 besondere zeitliche Beanspruchung während\nb) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung\nder gesamten Dauer der Verwendung, hohe Be-\nund davon ausgehende Gefährdung, insbeson-\nreitschaftsstufen,\ndere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des\n1.6 extreme Klimabelastungen;                                     Staates,\n2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere                         62 Euro;\n2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge-            4. Stufe 4:\nfährliche Strahlen und Chemikalien,                      Hohe Belastungen, insbesondere bei bürgerkriegs-\n2.2 minenverseuchtes Gebiet,                                  ähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen\nHandlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität,\n2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge-           Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheit-\nwaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,                lichen Gefährdungen,\n2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Aus-                78 Euro;\neinandersetzungen, Bürgerkrieg;\n5. Stufe 5:\n3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Ver-\nSehr hohe Belastungen, insbesondere bei einer Ver-\nhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere\nwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch or-\ndurch Mängel und erschwerende Umstände bei Ver-\nganisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei\nsorgung und Kommunikation entstehen, soweit\nvergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,\nkeine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.\n94 Euro;\n§3                               6. Stufe 6:\nHöhe und Festsetzung                            Extreme Belastungen bei Verwendung zwischen den\ndes Auslandsverwendungszuschlags                         Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen,\n(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der                   konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Be-\nVerwendung werden in sechs Stufen des Auslandsver-                 schuss oder Luftangriffe,\nwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:                        110 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009                                      811\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der                      vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen\nfür die Verwendung im Ausland zuständigen obersten                         Verwendung.\nDienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministe-\nrium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidi-                                                        §5\ngung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem                                         Anrechnung anderer Bezüge\nAuswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.\n(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastun-\n(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung                    gen abgegolten werden, die beim Auslandsverwen-\nwesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhält-                        dungszuschlag berücksichtigt worden sind.\nnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu be-\n(2) Der nach § 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbe-\nrücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden we-\nsoldungsgesetzes1) weitergezahlte Auslandszuschlag\nsentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird\nwird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt\nder Tagessatz neu festgesetzt.\nangerechnet:\n(4) Der Auslandsverwendungszuschlag                  unterliegt       1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen\nnicht dem Kaufkraftausgleich.                                                  Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit\ndem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft le-\n§4                                           bende Personen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bun-\nDauer des Anspruchs                                      desbesoldungsgesetzes)2) weiterhin dort auf, be-\nträgt der Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des\n(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die                         gezahlten Auslandszuschlags.\nDauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er\n2. Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berech-\nwird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort\ntigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehal-\nder Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder\nten, so beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hun-\ndem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gezahlt.\ndert des gezahlten Auslandszuschlags. Eine Ge-\nWährend einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung\nmeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im\nwird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt,\nSinne der vorstehenden Regelung.\nsolange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder\nam Ort der besonderen Verwendung aufhält.                                  3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine Ge-\nmeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im\n(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahr-                        Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungs-\nzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des                             betrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszu-\nzur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungs-                             schlags.\ngebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufe-\nnen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplat-                        Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehen-\nzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Aus-                            den Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.\nlandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Ver-                         (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zah-\nwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbeson-                       lungen in einer anderen Währung werden nach dem\ndere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt                        zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs\nfür Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder                   angerechnet.\n1\n) Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 807) wird am 1. Juli 2010 die Angabe\n„§ 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.\n2\n) Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 807) wird am 1. Juli 2010 die Angabe\n„(§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt."]}