{"id":"bgbl1-2009-20-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=39","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung","law_date":"2009-04-08T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009            807\nErste Verordnung\nzur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 8. April 2009\nAuf Grund des § 58a Absatz 5 des Bundesbesol-                    bb) Die bisherigen Gliederungsnummern 1.6\ndungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 44 des                         und 1.7 werden die Gliederungsnummern 1.5\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu                        und 1.6.\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium              d) In Nummer 2 Gliederungsnummer 2.4 wird der\ndes Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,                 Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-\ndesministerium der Verteidigung:                                 e) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. Mehraufwendungen, die durch die besonde-\nArtikel 1                                      ren Verhältnisse im Verwendungsgebiet, ins-\nbesondere durch Mängel und erschwerende\nÄnderung der\nUmstände bei Versorgung und Kommunika-\nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung\ntion entstehen, soweit keine reisekosten-\nDie Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in                         rechtlichen Ansprüche bestehen.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002             4. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1243) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift wird das Wort „Gewährung“ durch\ndas Wort „Zahlung“ ersetzt.                                      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „Belastungen und erschwerenden Be-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                           sonderheiten“ durch die Wörter „Mehrauf-\n„§ 1                                       wendungen und Belastungen“ ersetzt.\nAnspruchsvoraussetzungen                           bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Belastungen\nbei besonderen Verwendungen im Ausland                           und erschwerende Besonderheiten“ durch die\nWörter „Mehraufwendungen und Belastun-\nAuslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig                        gen“ sowie die Angabe „25,56 Euro“ durch\nnur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, ei-                    die Angabe „30 Euro“ ersetzt.\nner Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Ein-\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „Belastungen\nzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf\nund erschwerende Besonderheiten“ durch die\nAuslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden,\nWörter „Mehraufwendungen und Belastun-\nwenn fachspezifische Besonderheiten einer beson-\ngen“ sowie die Angabe „40,90 Euro“ durch\nderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme\ndie Angabe „46 Euro“ ersetzt.\nrechtfertigen.“\ndd) In Nummer 3 wird die Angabe „53,69 Euro“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                          durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       ee) In Nummer 4 wird die Angabe „66,47 Euro“\n„§ 2                                      durch die Angabe „78 Euro“ ersetzt.\nMaterielle Mehraufwendungen                       ff) In Nummer 5 wird die Angabe „79,25 Euro“\nund immaterielle Belastungen“.                           durch die Angabe „94 Euro“ ersetzt.\nb) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:             gg) In Nummer 6 wird die Angabe „92,03 Euro“\ndurch die Angabe „110 Euro“ ersetzt.\n„Als materielle Mehraufwendungen und immate-\nhh) In den Nummern 3 bis 6 werden jeweils die\nrielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am\nWörter „und erschwerende Besonderheiten“\nOrt der besonderen Verwendung werden berück-\ngestrichen.\nsichtigt:“.\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Bundesminis-\nc) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nterium des Innern,“ die Angabe „dem Bundesmi-\naa) Gliederungsnummer 1.5 wird aufgehoben.                    nisterium der Verteidigung,“ eingefügt.","808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                      durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,\n„(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unter-        wird wie folgt geändert:\nliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.“                   1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                  „§ 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsge-\nsetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 Satz 8 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das\nWort „gezahlt“ ersetzt.                          2. In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 2 und 3\nNr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die\nbb) In Satz 3 wird das Wort „weitergewährt“                Angabe „(§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungs-\ndurch das Wort „weitergezahlt“ ersetzt.              gesetzes)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„gewährt“ durch das Wort „gezahlt“ ersetzt.                                     Artikel 3\n6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-                    Bekanntmachungserlaubnis\nmer 1 die Angabe „§ 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 58a Ab-               Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nsatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes“ er-           laut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in\nsetzt.                                                    der vom 12. Februar 2009 an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 2\nArtikel 4\nWeitere Änderung\nder Auslandsverwendungszuschlagsverordnung                                        Inkrafttreten\n§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Auslandsverwendungszu-                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntma-              Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft. Artikel 2 tritt am\nchung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243), die zuletzt       1. Juli 2010 in Kraft.\nBerlin, den 8. April 2009\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}