{"id":"bgbl1-2009-20-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=31","order":5,"title":"Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz  AEntG)","law_date":"2009-04-20T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009             799\nGesetz\nüber zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte\nund für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen\n(Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)\nVom 20. April 2009\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                               Abschnitt 3\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende\nTarifvertragliche Arbeitsbedingungen\nGesetz beschlossen:\n§3\nAbschnitt 1\nTarifvertragliche Arbeitsbedingungen\nZielsetzung                                Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertra-\nges finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6\n§1                               auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeit-\nZielsetzung                           geber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen\nGeltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten\nZiele des Gesetzes sind die Schaffung und Durch-         Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend An-\nsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen              wendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbind-\nfür grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig        lich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7\nim Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitneh-          vorliegt. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es\nmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktio-       nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr. 2\nnierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen            oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind,\nzugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung        die zusammengefasst räumlich den gesamten Gel-\nerhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion          tungsbereich dieses Gesetzes abdecken.\nder Tarifautonomie gewahrt werden.\n§4\nAbschnitt 2                                              Einbezogene Branchen\nAllgemeine Arbeitsbedingungen                        § 3 gilt für Tarifverträge\n1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewer-\n§2                                   bes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom\nAllgemeine Arbeitsbedingungen                        28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I\nDie in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthal-\nS. 1085), in der jeweils geltenden Fassung ein-\ntenen Regelungen über\nschließlich der Erbringung von Montageleistungen\n1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstun-         auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,\ndensätze,                                                2. der Gebäudereinigung,\n2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,                       3. für Briefdienstleistungen,\n3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,           4. für Sicherheitsdienstleistungen,\n4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeits-         5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwer-\nkräften, insbesondere durch Leiharbeitsunterneh-             ken,\nmen,                                                     6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundenge-\n5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hy-            schäft,\ngiene am Arbeitsplatz,                                   7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung\n6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit                      und Winterdienst und\nden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von           8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach\nSchwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Ju-                dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.\ngendlichen und\n§5\n7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen so-\nwie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen                                 Arbeitsbedingungen\nfinden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im           Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können\nAusland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland         sein\nbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen           1. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit,\nzwingend Anwendung.                                             Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-","800               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nnen und Regionen differieren können, einschließlich           (7) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 6 findet\nder Überstundensätze,                                     dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder\ndie selbstständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig\n2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt\nüberwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie\noder ein zusätzliches Urlaubsgeld,\nöffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen\n3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung             wäscht, unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigen-\nvon Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsan-             tum der Wäscherei oder des Kunden steht. Dieser\nsprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame              Abschnitt findet keine Anwendung auf Wäscherei-\nEinrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sicher-       dienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte\ngestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht     Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches\ngleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen              Sozialgesetzbuch erbracht werden.\nEinrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer\nvergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes             (8) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 7 findet\nherangezogen wird und das Verfahren der gemein-           dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder\nsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine          die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend\nAnrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der        Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislauf-\nausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetz-        wirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt, befördert, la-\nlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Ur-   gert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des\nlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner           Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen\nArbeitnehmerin bereits erbracht hat, und                  und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Ver-\nkehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt.\n4. Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 7.\n(9) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 8 findet\n§6                               dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder\ndie selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Aus-\nBesondere Regelungen                        und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten\n(1) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf            oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt. Aus-\nErstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil ei-         genommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabi-\nnes Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der          litation im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Neunten\ngelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbei-        Buches Sozialgesetzbuch.\ntern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern\noder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt                                        §7\nwerden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage\nRechtsverordnung\nnicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im\nSinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialge-               (1) Ist für einen Tarifvertrag im Sinne dieses Ab-\nsetzbuch und nicht für Arbeitsbedingungen nach § 5            schnitts ein gemeinsamer Antrag der Parteien dieses\nNr. 4.                                                        Tarifvertrages auf Allgemeinverbindlicherklärung ge-\n(2) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 1 findet    stellt, kann das Bundesministerium für Arbeit und\ndieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder             Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndie selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des             des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen\nfachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages über-          dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungs-\nwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 des Dritten          bereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeit-\nBuches Sozialgesetzbuch erbringt.                             geber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen\nAnwendung finden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tarif-\n(3) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 2 findet    vertragsgesetzes findet entsprechend Anwendung.\ndieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder             Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen\ndie selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Ge-          nach § 5 Nr. 4.\nbäudereinigungsleistungen erbringt.\n(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge\n(4) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 3 findet    mit zumindest teilweise demselben fachlichen Gel-\ndieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder             tungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsge-\ndie selbstständige Betriebsabteilung überwiegend ge-          ber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen\nwerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte          einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 ge-\nbefördert.                                                    nannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der je-\n(5) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 4 findet    weiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Fest-\ndieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder             stellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen\ndie selbstständige Betriebsabteilung überwiegend              auf\nDienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsge-           1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeit-\nwerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt,                gebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des\ndie dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbeson-               Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeit-\ndere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.                   nehmerinnen,\n(6) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 5 findet\n2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des\ndieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder\nTarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerk-\ndie selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag eines\nschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.\nDritten überwiegend auf inländischen Steinkohleberg-\nwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige             (3) Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf\nbergbauliche Spezialarbeiten ausführt.                        Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009              801\nnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Aus-                                     §9\nwahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungs-                              Verzicht, Verwirkung\nrang abzuwägen und die widerstreitenden Grund-\nrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu                Ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur\nbringen.                                                     durch gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung\ndes Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehme-\n(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bun-         rinnen auf das Mindestentgelt nach § 8 ist ausge-\ndesministerium für Arbeit und Soziales den in den            schlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung\nGeltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Ar-           des Anspruchs können ausschließlich in dem für allge-\nbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin-           meinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4\nnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den Fällen     bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zu-\ndes Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifverträge Ge-        grunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist\nlegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von      muss mindestens sechs Monate betragen.\ndrei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des\nEntwurfs der Rechtsverordnung.                                                       Abschnitt 4\n(5) Wird erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt,                          Arbeitsbedingungen\nwird der Antrag im Bundesanzeiger veröffentlicht und                            in der Pflegebranche\nmit ihm der Ausschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des\nTarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stim-                                    § 10\nmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den An-                              Anwendungsbereich\ntrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von drei\nMonaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechts-                Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflege-\nverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen            branche. Diese umfasst Betriebe und selbstständige\nzwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag,           Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teil-\nkann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregie-          stationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder am-\nrung erlassen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für     bulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige\nTarifverträge nach § 4 Nr. 1 bis 3.                          erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer we-\ngen einer körperlichen, geistigen oder seelischen\nKrankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und\n§8                               regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf\nPflichten des Arbeitgebers                    des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer\nzur Gewährung von Arbeitsbedingungen                  der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des\nSatzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen\n(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die un-     zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabi-\nter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich       litation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in\nerklärten Tarifvertrages nach den §§ 4 bis 6 oder einer      der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die\nRechtsverordnung nach § 7 fallen, sind verpflichtet, ih-     Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor-\nren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens           dergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie\ndie in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vor-       Krankenhäuser.\ngeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie\neiner gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragspar-                                      § 11\nteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu                              Rechtsverordnung\nleisten. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entspre-\nchende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des             (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nTarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbind-           kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder        Bundesrates bestimmen, dass die von einer nach § 12\naufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 besteht.            errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbe-\ndingungen nach § 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber\n(2) Ein Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der durch       sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter\nAllgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung          den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12\nnach § 7 auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie        Abs. 4 fallen, Anwendung finden.\nArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, ist           (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nvon einem Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er         hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den\nnach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allge-         in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der\nmeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsge-       Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirch-\nsetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.           licher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege\n(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeit-       nach § 11 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,          zu berücksichtigen.\ndie in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbind-           (3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das\nlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3   Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den\nund § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 fallen,         Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Ar-\nhat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag       beitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen\noder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen             sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest\nArbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der ge-             teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechts-\nmeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zuste-        verordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommis-\nhenden Beiträge zu leisten.                                  sionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts","802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nArbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit-                              Abschnitt 5\ngeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur\nZivilrechtliche Durchsetzung\nschriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen\nab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der\nRechtsverordnung.                                                                        § 14\nHaftung des Auftraggebers\n§ 12                                  Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer\nmit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen\nKommission\nbeauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unter-\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         nehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem\nerrichtet eine Kommission zur Erarbeitung von Arbeits-       Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftrag-\nbedingungen oder deren Änderung. Die Errichtung er-          ten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an\nfolgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei     Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zah-\naus der Pflegebranche oder der Dienstgeberseite oder         lung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung\nder Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kom-         der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der\nmissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts          auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das\nArbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit-       Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur\ngeber in der Pflegebranche festlegen.                        den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Bei-\nträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung\n(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.\noder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Si-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-\ncherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aus-\nnennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen\nzuzahlen ist (Nettoentgelt).\nStellvertreter aufgrund von Vorschlägen\n1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarif-                                   § 15\nzuständig sind,                                                                Gerichtsstand\n2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebran-          Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den\nche,                                                     Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt sind oder\n3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten           waren, können eine auf den Zeitraum der Entsendung\nparitätisch besetzten Kommissionen sowie                 bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach\nden §§ 2, 8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht\n4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten pa-        für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit be-\nritätisch besetzten Kommissionen.                        steht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarif-\n(3) Die Sitzungen der Kommission werden von ei-           vertragsparteien nach § 5 Nr. 3 in Bezug auf die ihr\nnem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten          zustehenden Beiträge.\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelei-\ntet. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung                                 Abschnitt 6\ngeben.                                                                     Kontrolle und Durchsetzung\n(4) Die Kommission beschließt unter Berücksich-                          durch staatliche Behörden\ntigung der in den §§ 1 und 11 Abs. 2 genannten Ziele\nEmpfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingun-                                        § 16\ngen nach § 5 Nr. 1 und 2. Sie kann eine Ausschlussfrist                            Zuständigkeit\nempfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 ent-\nspricht. Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.             Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines\nArbeitgebers nach § 8 sind die Behörden der Zollver-\n(5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle          waltung zuständig.\nMitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Beschluss\nder Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei                                    § 17\nVierteln der Mitglieder\nBefugnisse der Behörden der\n1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2,               Zollverwaltung und anderer Behörden\n2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4,          Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarz-\narbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend an-\n3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3       zuwenden mit der Maßgabe, dass\nsowie\n1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in\n4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4.          Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nach-\nweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen neh-\n(6) Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach\nmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft\nAbsatz 4 wird die Kommission aufgelöst.\nüber die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach\n§ 8 geben, und\n§ 13\n2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämp-\nRechtsfolgen                               fungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese\nEine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die An-             Unterlagen vorzulegen haben.\nwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6          Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-\neiner Rechtsverordnung nach § 7 gleich.                      gesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des Schwarz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009               803\narbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende An-          5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutsch-\nwendung. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 16               land eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten\ngenannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den                   des Verleihers,\nBehörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach              6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-\n§ 20 Abs. 2 dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten           rinnen entsandt werden sollen, und\nBuches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.\n7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift\n§ 18                                   des Verleihers.\nMeldepflicht                           Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinver-           (4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versiche-\nbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1     rung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine\nbis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 auf       Verpflichtungen nach § 8 einhält.\ndas Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeit-          (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\ngeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder       Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\neine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder           ministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung\nArbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs             des Bundesrates bestimmen,\ndieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn\n1. dass, auf welche Weise und unter welchen techni-\njeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche An-\nschen und organisatorischen Voraussetzungen eine\nmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen\nAnmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung\nBehörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2\nPrüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind\nund 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch über-\ndie Angaben über\nmittelt werden kann,\n1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der\n2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmel-\nvon ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\ndung ausnahmsweise entfallen kann, und\nschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\n3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-\n2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäfti-\nwandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeit-\ngung,\nnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer\n3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Bau-              regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienst-\nstelle,                                                       leistung eingesetzt werden oder sonstige Besonder-\n4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen             heiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleis-\nUnterlagen bereitgehalten werden,                             tungen dies erfordern.\n5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und An-                  (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nschrift in Deutschland des oder der verantwortlich       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nHandelnden,                                              die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nsatz 3 Satz 1 bestimmen.\n6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-\nrinnen entsandt werden sollen, und\n§ 19\n7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutsch-\nland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,                              Erstellen und\nsoweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in                     Bereithalten von Dokumenten\nNummer 5 genannten verantwortlich Handelnden                 (1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinver-\nidentisch ist.                                           bindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1\nÄnderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeit-          bis 3 und § 6 oder einer entsprechenden Rechtsverord-\ngeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.          nung nach § 7 über die Zahlung eines Mindestentgelts\noder die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung\n(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versi-         von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprü-\ncherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen            chen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist\nnach § 8 einhält.                                            der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer\n(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen     der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeit-\nArbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere           nehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen\nArbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleis-         mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt ent-\ntung einem Entleiher, hat der Entleiher unter den Vo-        sprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen\nraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder         Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere\nWerk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der        Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleis-\nZollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deut-          tung überlässt.\nscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:                  (2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die\n1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der               Kontrolle der Einhaltung eines für allgemeinverbindlich\nüberlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,         erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und\n2. Beginn und Dauer der Überlassung,                         § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 erforder-\nlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der\n3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Bau-         tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer und Ar-\nstelle,                                                  beitnehmerinnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\n4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen        mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder\nUnterlagen bereitgehalten werden,                        Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei","804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nJahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlan-      Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen\ngen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort         wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 oder 2\nder Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen         an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen\nauf der Baustelle.                                          eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen\nAusschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle\n§ 20                              einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin\nZusammenarbeit                           können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jeder-\nder in- und ausländischen Behörden                 zeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters\nnach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.\n(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die\nzuständigen Finanzämter über Meldungen nach § 18                (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro for-\nAbs. 1 und 3.                                               dert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den\nBewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zu-\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen      schlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine\nin § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-            Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a\nnannten Behörden dürfen nach Maßgabe der da-                der Gewerbeordnung an.\ntenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über den                  (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist\nEuropäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die          der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.\ndiesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen\noder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu-                                      § 22\nständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein                                      Zustellung\nArbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 erfüllt. Die\nRegelungen über die internationale Rechtshilfe in Straf-        Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im In-\nsachen bleiben hiervon unberührt.                           land gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie\ndas vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Ge-\n(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten         schäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungs-\ndas Gewerbezentralregister über rechtskräftige Buß-         zustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1\ngeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 bis 3, sofern           Nr. 2 der Zivilprozessordnung.\ndie Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.\n(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den                                      § 23\nnach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkennt-\nBußgeldvorschriften\nnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 er-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nforderlich sind, soweit dadurch nicht überwiegende          fahrlässig\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer       1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in\nVerfahrensbeteiligter erkennbar beeinträchtigt werden.           Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4\nDabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu über-         bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für\nmittelnden Erkenntnisse sind.                                    allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsver-\nordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist, eine\n§ 21                                   dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder\nAusschluss von                               einen Beitrag nicht leistet,\nder Vergabe öffentlicher Aufträge                2. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1\n(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um                  Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\neinen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in           eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung\n§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-                  nicht mitwirkt,\ngen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder\n3. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1\nBewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nach-\nSatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ngewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit\ndas Betreten eines Grundstücks oder Geschäfts-\nausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes\nraums nicht duldet,\nnach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens\nzweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das         4. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3\nGleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Buß-              Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ngeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be-            Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie-           der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ngenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.                 übermittelt,\n(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ord-         5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine\nnungswidrigkeiten nach § 23 zuständigen Behörden                 Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\ndürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nund 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-                 rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftrag-           ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\ngebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse                nicht rechtzeitig zuleitet,\noder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse füh-         6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\nren, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.           Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht,\n(3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern            nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nim Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister            schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009               805\n7. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht           in § 16 genannten Behörden jeweils für ihren Ge-\nbeifügt,                                                     schäftsbereich.\n8. entgegen § 19 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht              (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-\nrichtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht min-      tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.\ndestens zwei Jahre aufbewahrt oder                           Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des\n9. entgegen § 19 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht              Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-          Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollzie-\nschriebenen Weise bereithält.                                hung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafpro-\nzessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienst-            Ordnungswidrigkeiten durch die in § 16 genannten Be-\nleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, in-            hörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die\ndem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer                 nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von\nbeauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß,          § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ndass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags                    die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in            im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ord-\nVerbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4              nungswidrigkeiten.\nbis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für\nallgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsver-                                  Abschnitt 7\nordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist, eine\ndort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder                              Schlussvorschriften\neinen Beitrag nicht leistet oder\n§ 24\n2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass\nein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 8                                     Evaluation\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung                Die nach § 7 festgesetzten Mindestentgeltsätze sind\nmit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach         im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbe-\n§ 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbind-          sondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäfti-\nlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7            gung sowie die Schaffung angemessener Mindestar-\nAbs. 1 erstreckt worden ist, eine dort genannte Ar-          beitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des\nbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag              Gesetzes zu überprüfen.\nnicht leistet.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                        § 25\nAbsatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geld-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nFällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro             Kraft. Gleichzeitig tritt das Arbeitnehmer-Entsende-\ngeahndet werden.                                                 gesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1              geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die            (BGBl. I S. 3140), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}