{"id":"bgbl1-2009-20-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=22","order":4,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts","law_date":"2009-04-20T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":22,"num_pages":9,"content":["790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nGesetz\nzur Modernisierung des Vergaberechts\nVom 20. April 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 f) Nach der Angabe zu § 129 werden folgende An-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             gaben eingefügt:\n„§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprü-\nArtikel 1                                             fungsinstanzen\nÄnderung des Gesetzes                               § 129b Regelung für Auftraggeber nach dem\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                                     Bundesberggesetz“.\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                g) Folgende Angabe wird angefügt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005                   „Anlage“.\n(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 4\n2. § 97 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird\nwie folgt geändert:                                             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     „(3) Mittelständische Interessen sind bei der\nVergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu\na) Nach der Angabe zu § 101 werden folgende An-                berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge\ngaben eingefügt:                                            aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder\n„§ 101a Informations- und Wartepflicht                      Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere\nTeil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben\n§ 101b Unwirksamkeit“.                                      werden, wenn wirtschaftliche oder technische\nb) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:                 Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen,\ndas nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der\n„§ 103   (weggefallen)“.                                    Wahrnehmung oder Durchführung einer öffent-\nc) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-                  lichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftrag-\ngabe eingefügt:                                             geber das Unternehmen, sofern es Unterauf-\nträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3\n„§ 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Ver-               zu verfahren.“\ngabekammern“.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende An-\n„(4) Aufträge werden an fachkundige, leis-\ngabe eingefügt:\ntungsfähige sowie gesetzestreue und zuverläs-\n„§ 115a Ausschluss von abweichendem Lan-                    sige Unternehmen vergeben. Für die Auftrags-\ndesrecht“.                                         ausführung können zusätzliche Anforderungen\nan Auftragnehmer gestellt werden, die insbeson-\ne) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:\ndere soziale, umweltbezogene oder innovative\n„§ 129 Korrekturmechanismus       der  Kommis-              Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zu-\nsion“.                                              sammenhang mit dem Auftragsgegenstand ste-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009               791\nhen und sich aus der Leistungsbeschreibung er-                   „(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die\ngeben. Andere oder weitergehende Anforderun-                  Verträge über die Erbringung von Leistungen,\ngen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt wer-                 die nicht unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.“\nden, wenn dies durch Bundes- oder Landesge-                d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\nsetz vorgesehen ist.“                                         fügt:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                    „(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über\nfügt:                                                         die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem\n„(4a) Auftraggeber können Präqualifikations-               die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in ei-\nsysteme einrichten oder zulassen, mit denen                   nem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nut-\ndie Eignung von Unternehmen nachgewiesen                      zung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zu-\nwerden kann.“                                                 züglich der Zahlung eines Preises besteht.“\n3. § 98 wird wie folgt geändert:                                 e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\na) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                          f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-\nfügt:\naa) Die Wörter „oder der Telekommunikation“\nwerden gestrichen.                                          „(8) Für einen Auftrag zur Durchführung meh-\nrerer Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für\nbb) Nach dem Wort „können“ wird das Komma                     die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.\ndurch ein Semikolon ersetzt und es werden                Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätig-\nfolgende Halbsätze angefügt:                             keiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder\n„besondere oder ausschließliche Rechte                   Energieversorgung, des Verkehrs oder des Be-\nsind Rechte, die dazu führen, dass die Aus-              reichs der Auftraggeber nach dem Bundesberg-\nübung dieser Tätigkeiten einem oder mehre-               gesetz und von Tätigkeiten von Auftraggebern\nren Unternehmen vorbehalten wird und dass                nach § 98 Nr. 1 bis 3 nicht feststellbar, welche\ndie Möglichkeit anderer Unternehmen, diese               Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist der\nTätigkeit auszuüben, erheblich beeinträch-               Auftrag nach den Bestimmungen zu vergeben,\ntigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der                die für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 gelten.\nTrinkwasser- und Energieversorgung sowie                 Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durchführung\ndes Verkehrs sind solche, die in der Anlage              der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf\naufgeführt sind,“.                                       dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energiever-\nsorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechts“                     Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz als\ndie Wörter „sowie juristische Personen des öf-                auch eine Tätigkeit, die nicht in die Bereiche\nfentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Num-                von Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 fällt,\nmer 2 fallen,“ eingefügt.                                     und ist nicht feststellbar, welche Tätigkeit den\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                              Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag\nnach denjenigen Bestimmungen zu vergeben,\n„natürliche oder juristische Personen des priva-\ndie für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem\nten Rechts, die mit Stellen, die unter die Num-\nGebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung\nmern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Bau-\nsowie des Verkehrs oder des Bundesberggeset-\nkonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich\nzes gelten.“\nder Aufträge an Dritte.“\n5. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 99 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„d)\n„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Ver-\nträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unter-                   aa) die in Übereinstimmung mit den Rechts-\nnehmen über die Beschaffung von Leistungen,                           und Verwaltungsvorschriften in der Bun-\ndie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Ge-                       desrepublik Deutschland für geheim er-\ngenstand haben, Baukonzessionen und Auslo-                            klärt werden,\nbungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen                   bb) deren Ausführung nach diesen Vorschrif-\nführen sollen.“                                                       ten besondere Sicherheitsmaßnahmen er-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                      fordert,\n„(3) Bauaufträge sind Verträge über die Aus-                   cc) bei denen es ein Einsatz der Streitkräfte\nführung oder die gleichzeitige Planung und Aus-                       oder die Umsetzung von Maßnahmen\nführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwer-                         der Terrorismusbekämpfung oder we-\nkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Er-                        sentliche Sicherheitsinteressen bei der\ngebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und                         Beschaffung von Informationstechnik\neine wirtschaftliche oder technische Funktion er-                     oder Telekommunikationsanlagen gebie-\nfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmit-                       ten oder\ntelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleis-                    dd) bei denen der Schutz sonstiger wesentli-\ntung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber                          cher Interessen der Sicherheit des Staa-\ngenannten Erfordernissen.“                                            tes es gebietet;“.\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          b) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:","792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\n„f) die bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trink-                    Prozentzahl unter Berücksichtigung des\nwasserversorgung die Beschaffung von                             Gesamtumsatzes errechnet, den diese\nWasser oder bei Tätigkeiten auf dem Gebiet                       verbundenen Unternehmen mit der Er-\nder Energieversorgung die Beschaffung von                        bringung der Lieferung oder Leistung er-\nEnergie oder von Brennstoffen zur Energie-                       zielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nerzeugung zum Gegenstand haben;“.                                chend;\nc) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:                          p) die\n„i) von Auftraggebern nach § 98 Nr. 4, soweit                   aa) ein gemeinsames Unternehmen, das\nsie anderen Zwecken dienen als der Sekto-                        mehrere Auftraggeber, die auf dem Ge-\nrentätigkeit;“.                                                  biet der Trinkwasser- oder Energiever-\nd) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:                                  sorgung oder des Verkehrs tätig sind,\nausschließlich zur Durchführung von die-\n„j) die den Kauf, die Entwicklung, die Produk-\nsen Tätigkeiten gebildet haben, an einen\ntion oder Koproduktion von Programmen\ndieser Auftraggeber oder\nzum Gegenstand haben und die zur Aus-\nstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehan-                   bb) ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der\nstalten bestimmt sind sowie über die Aus-                        Trinkwasser- oder Energieversorgung\nstrahlung von Sendungen;“.                                       oder des Verkehrs tätig ist, an ein ge-\nmeinsames Unternehmen im Sinne des\ne) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:\nDoppelbuchstaben aa, an dem er betei-\n„k) die hauptsächlich den Zweck haben, dem                           ligt ist, vergibt, sofern das gemeinsame\nAuftraggeber die Bereitstellung oder den Be-                     Unternehmen errichtet wurde, um die\ntrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze                       betreffende Tätigkeit während eines Zeit-\noder die Bereitstellung eines oder mehrerer                      raumes von mindestens drei Jahren\nTelekommunikationsdienste für die Öffent-                        durchzuführen, und in dem Gründungs-\nlichkeit zu ermöglichen;“.                                       akt festgelegt wird, dass die dieses Un-\nf) In Buchstabe m werden nach dem Wort „Finanz-                         ternehmen bildenden Auftraggeber dem\ninstrumenten“ die Wörter „ , insbesondere Ge-                        Unternehmen zumindest während des\nschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung                       gleichen Zeitraumes angehören werden;\nder Auftraggeber dienen,“ eingefügt.                         q) die zur Durchführung von Tätigkeiten auf\ng) In Buchstabe n wird der Punkt am Ende durch                     dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energie-\nein Komma ersetzt und werden folgende Buch-                     versorgung oder des Verkehrs außerhalb\nstaben angefügt:                                                des Gebietes der Europäischen Union verge-\n„o) von                                                         ben werden, wenn sie nicht mit der tatsäch-\nlichen Nutzung eines Netzes oder einer An-\naa) Auftraggebern, die auf dem Gebiet der                   lage innerhalb dieses Gebietes verbunden\nTrinkwasser- oder Energieversorgung                    sind;\noder des Verkehrs tätig sind, an ein mit\ndiesem Auftraggeber verbundenes Un-                 r) zum Zwecke der Weiterveräußerung oder\nternehmen oder                                         Weitervermietung von Auftraggebern, die\nauf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-\nbb) einem gemeinsamen Unternehmen, das                      gieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,\nmehrere Auftraggeber, die auf dem Ge-                  an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt,\nbiet der Trinkwasser- oder Energiever-                 dass der Auftraggeber kein besonderes oder\nsorgung oder des Verkehrs tätig sind,                  ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur\nausschließlich zur Durchführung dieser                 Vermietung des Auftragsgegenstandes be-\nTätigkeiten gebildet haben, an ein Unter-              sitzt und dass andere Unternehmen die\nnehmen, das mit einem dieser Auftrag-                  Möglichkeit haben, diese Waren unter glei-\ngeber verbunden ist, sofern mindestens                 chen Bedingungen wie der betreffende Auf-\n80 Prozent des von diesem verbunde-                    traggeber zu verkaufen oder zu vermieten;\nnen Unternehmen während der letzten\ndrei Jahre in der Europäischen Union er-            s) von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der\nzielten durchschnittlichen Umsatzes im                 Trinkwasser- oder Energieversorgung oder\nentsprechenden Liefer- oder Bau- oder                  des Verkehrs tätig sind, soweit sie Baukon-\nDienstleistungssektor aus der Erbrin-                  zessionen zum Zwecke der Durchführung\ngung dieser Lieferungen oder Leistungen                dieser Tätigkeiten zum Gegenstand haben;\nfür den mit ihm verbundenen Auftragge-              t) die der Ausübung einer Tätigkeit auf dem\nber stammen; dies gilt auch, sofern das                Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor-\nUnternehmen noch keine drei Jahre be-                  gung oder des Verkehrs dienen, soweit die\nsteht, wenn zu erwarten ist, dass in den               Europäische Kommission nach Artikel 30\nersten drei Jahren seines Bestehens                    der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen\nwahrscheinlich mindestens 80 Prozent                   Parlaments und des Rates vom 31. März\nerreicht werden; werden die gleichen                   2004 zur Koordinierung der Zuschlagsertei-\noder gleichartigen Lieferungen oder Bau-               lung durch Auftraggeber im Bereich der\noder Dienstleistungen von mehr als                     Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\neinem mit dem Auftraggeber verbunde-                   sowie der Postdienste festgestellt hat, dass\nnen Unternehmen erbracht, so wird die                  diese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009               793\nmit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbe-                                     § 101b\nwerb ausgesetzt ist und dies durch das Bun-                               Unwirksamkeit\ndesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ngie im Bundesanzeiger bekannt gemacht                    (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam,\nworden ist.“                                          wenn der Auftraggeber\n6. § 101 wird wie folgt geändert:                                1. gegen § 101a verstoßen hat oder\n2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Un-\na) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie                   Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass\nfolgt geändert:                                               dies aufgrund Gesetzes gestattet ist\nIn Satz 1 werden die Wörter „staatliche Auftrag-          und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfah-\ngeber“ ersetzt durch die Wörter „Auftraggeber             ren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.\nnach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem              (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur\nGebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung            festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver-\noder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5“.            fahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis\nc) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-                 des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Mo-\nsatz 6 eingefügt:                                         nate nach Vertragsschluss geltend gemacht wor-\nden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe\n„(6) Eine elektronische Auktion dient der elek-        im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt ge-\ntronischen Ermittlung des wirtschaftlichsten An-          macht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-\ngebotes. Ein dynamisches elektronisches Ver-              wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung\nfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich        der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im\nelektronisches offenes Vergabeverfahren zur Be-           Amtsblatt der Europäischen Union.“\nschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen\ndie allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezi-         8. In § 102 werden die Wörter „und Vergabeprüfstel-\nfikationen den Anforderungen des Auftraggebers            len“ gestrichen.\ngenügen.“                                              9. § 103 wird aufgehoben.\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; sein Satz 2     10. § 104 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt gefasst:                                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Ge-                    „(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige\nbiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung                  Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die\noder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfah-              auf die Vornahme oder das Unterlassen einer\nren, das nicht offene Verfahren und das Verhand-              Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet\nlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.“                sind, können nur vor den Vergabekammern und\n7. Nach § 101 werden folgende §§ 101a und 101b                       dem Beschwerdegericht geltend gemacht wer-\neingefügt:                                                        den.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\n„§ 101a\nfügt:\nInformations- und Wartepflicht                           „(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Ge-\n(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter,               richte für die Geltendmachung von Schadenser-\nderen Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,                satzansprüchen und die Befugnisse der Kartell-\nüber den Namen des Unternehmens, dessen Ange-                     behörden zur Verfolgung von Verstößen insbe-\nbot angenommen werden soll, über die Gründe der                   sondere gegen §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“\nvorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange-           11. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nbots und über den frühesten Zeitpunkt des Ver-\ntragsschlusses unverzüglich in Textform zu infor-        12. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:\nmieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine                                      „§ 106a\nInformation über die Ablehnung ihrer Bewerbung                                    Abgrenzung der\nzur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung                      Zuständigkeit der Vergabekammern\nüber die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen\nBieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalen-             (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zustän-\ndertage nach Absendung der Information nach den               dig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren\nSätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Infor-            1. des Bundes;\nmation per Fax oder auf elektronischem Weg ver-\n2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2, so-\nsendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalenderta-\nfern der Bund die Beteiligung überwiegend ver-\nge. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung\nwaltet oder die sonstige Finanzierung überwie-\nder Information durch den Auftraggeber; auf den\ngend gewährt hat oder über die Leitung überwie-\nTag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Be-\ngend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des\nwerber kommt es nicht an.\nzur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufe-\n(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in             nen Organs überwiegend bestimmt hat, es sei\ndenen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige                    denn, die an dem Auftraggeber Beteiligten ha-\nBekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit                     ben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Ver-\ngerechtfertigt ist.                                               gabekammer geeinigt;","794              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\n3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 4, so-                                      „§ 110\nfern der Bund auf sie einen beherrschenden Ein-                           Untersuchungsgrundsatz\nfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt\nvor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar                (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachver-\ndie Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auf-           halt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das\ntraggebers besitzt oder über die Mehrheit der             beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht\nmit den Anteilen des Auftraggebers verbunde-              wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer\nnen Stimmrechte verfügt oder mehr als die                 umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Ver-\nHälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Lei-              gabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer\ntungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers             gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Ver-\nbestellen kann;                                           gabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt\nwird.\n4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 5, so-                (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf,\nfern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt            ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet\nhat;                                                      ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch\n5. von Auftraggebern nach § 98 Nr. 6, sofern die              einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutz-\nunter § 98 Nr. 1 bis 3 fallende Stelle dem Bund           schrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht\nzuzuordnen ist;                                           offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist,\nübermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber\n6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund                  eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Ak-\ndurchgeführt werden.                                      ten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren\n(Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabe-\n(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land               akten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen.\nim Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund                 Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 sowie § 61 gelten\ndurchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Lan-               entsprechend.“\ndes zuständig. Ist in entsprechender Anwendung\ndes Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 ein Auftraggeber einem        15. In § 113 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz\nLand zuzuordnen, ist die Vergabekammer des je-                eingefügt:\nweiligen Landes zuständig.                                    „Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen\ndauern.“\n(3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit\nder Vergabekammern nach dem Sitz des Auftrag-            16. § 114 wird wie folgt geändert:\ngebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Be-                 a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschaffungen benennen die Auftraggeber in der Ver-                    „(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht\ngabebekanntmachung nur eine zuständige Verga-                     aufgehoben werden.“\nbekammer.“\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n13. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                              „Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.“\n„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit                17. § 115 wird wie folgt geändert:\n1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVergabevorschriften im Vergabeverfahren er-                      „(1) Informiert die Vergabekammer den öffent-\nkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht                    lichen Auftraggeber in Textform über den Antrag\nunverzüglich gerügt hat,                                      auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entschei-\ndung der Vergabekammer und dem Ablauf der\n2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf-                   Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 den Zu-\ngrund der Bekanntmachung erkennbar sind,                      schlag nicht erteilen.“\nnicht spätestens bis Ablauf der in der Bekannt-\nmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder zur Bewerbung gegenüber dem Auftragge-                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“\nber gerügt werden,                                                 die Wörter „oder auf Antrag des Unterneh-\nmens, das nach § 101a vom Auftraggeber\n3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in                     als das Unternehmen benannt ist, das den\nden Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht                        Zuschlag erhalten soll,“ eingefügt.\nspätestens bis zum Ablauf der in der Bekannt-\nmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe                    bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\noder zur Bewerbung gegenüber dem Auftragge-                        fügt:\nber gerügt werden,                                                 „Bei der Abwägung ist das Interesse der All-\ngemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfül-\n4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mit-\nlung der Aufgaben des Auftraggebers zu be-\nteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-\nrücksichtigen. Die Vergabekammer berück-\nhelfen zu wollen, vergangen sind.\nsichtigt dabei auch die allgemeinen Aussich-\nSatz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung                    ten des Antragstellers im Vergabeverfahren,\nder Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b                            den Auftrag zu erhalten. Die Erfolgsaussich-\nAbs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“                  ten des Nachprüfungsantrags müssen nicht\nin jedem Falle Gegenstand der Abwägung\n14. § 110 wird wie folgt gefasst:                                          sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009               795\ncc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „des Sat-              wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auf-\nzes 1“ durch die Angabe „der Sätze 1 bis 4“           traggebers zu berücksichtigen. Das Gericht berück-\nersetzt.                                              sichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgs-\ndd) Im neuen Satz 7 wird nach der Angabe                   aussichten der sofortigen Beschwerde, die allge-\n„§ 121 Abs. 2 Satz 1 und 2“ die Angabe „und           meinen Aussichten des Antragstellers im Vergabe-\nAbsatz 3“ eingefügt.                                  verfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Inte-\nresse der Allgemeinheit an einem raschen Ab-\nc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                schluss des Vergabeverfahrens.“\n„Die Vergabekammer kann die von ihr getroffe-         22. In § 124 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz\nnen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den                eingefügt:\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes\nund der Länder durchsetzen; die Maßnahmen                  „Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entschei-\nsind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entspre-        dung der Divergenzfrage beschränken und dem Be-\nchend.“                                                    schwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsa-\nche übertragen, wenn dies nach dem Sach- und\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nStreitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt\n„(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen               scheint.“\nder Voraussetzungen nach § 100 Abs. 2 Buch-\n23. § 127 wird wie folgt geändert:\nstabe d geltend, entfällt das Verbot des Zuschla-\nges nach Absatz 1 zwei Kalendertage nach Zu-               a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nstellung eines entsprechenden Schriftsatzes an                „1. zur Umsetzung der vergaberechtlichen\nden Antragsteller; die Zustellung ist durch die                    Schwellenwerte der Richtlinien der Europäi-\nVergabekammer unverzüglich nach Eingang des                        schen Union in ihrer jeweils geltenden Fas-\nSchriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das                     sung;“.\nBeschwerdegericht das Verbot des Zuschlages\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nwiederherstellen. § 121 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 1 sowie Abs. 3 und 4 finden entsprechende                „2. über das bei der Vergabe durch Auftragge-\nAnwendung.“                                                        ber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-\noder Energieversorgung oder des Verkehrs\n18. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:\ntätig sind, einzuhaltende Verfahren, über\n„§ 115a                                        die Auswahl und die Prüfung der Unterneh-\nAusschluss                                      men und der Angebote, über den Abschluss\nvon abweichendem Landesrecht                               des Vertrags und sonstige Regelungen des\nVergabeverfahrens;“.\nSoweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum\nVerwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch               c) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.\nLandesrecht nicht abgewichen werden.“                          d) In Nummer 7 werden die Wörter „den Korrektur-\n19. § 118 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              mechanismus gemäß Kapitel 3 und“ gestrichen.\n„(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1             e) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Auftrag-\nSatz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög-                 gebern“ das Komma und die Wörter „den Verga-\nlicherweise geschädigten Interessen die nachteili-                bekammern und den Beschwerdegerichten“ ge-\ngen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur                  strichen sowie der Punkt am Ende durch ein Se-\nEntscheidung über die Beschwerde die damit ver-                   mikolon ersetzt.\nbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung                 f) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirt-\nschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftragge-                „9. über die Voraussetzungen, nach denen Auf-\nbers zu berücksichtigen. Das Gericht berücksichtigt                    traggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwas-\nbei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten                     ser- oder der Energieversorgung oder des\nder Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des                         Verkehrs tätig sind, sowie Auftraggeber nach\nAntragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu                     dem Bundesberggesetz von der Verpflich-\nerhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an ei-                   tung zur Anwendung dieses Teils befreit wer-\nnem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.“                          den können, sowie über das dabei anzuwen-\ndende Verfahren einschließlich der erforderli-\n20. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 111“ durch die                     chen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskar-\nAngabe „§§ 78, 111“ ersetzt.                                           tellamtes.“\n21. § 121 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                      24. § 128 wird wie folgt geändert:\n„(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf An-              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntrag des Unternehmens, das nach § 101a vom Auf-\ntraggeber als das Unternehmen benannt ist, das                       „(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500\nden Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den                  Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billig-\nweiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den                   keit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Ge-\nZuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung                   bühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht über-\naller möglicherweise geschädigten Interessen die                  schreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Auf-\nnachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe                 wand oder die wirtschaftliche Bedeutung außer-\nbis zur Entscheidung über die Beschwerde die da-                  gewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von\nmit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Ab-                  100 000 Euro erhöht werden.“\nwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                                    „§ 129a\n„Kosten, die durch Verschulden eines Betei-                          Unterrichtungspflichten\nligten entstanden sind, können diesem auf-                         der Nachprüfungsinstanzen\nerlegt werden.“\nDie Vergabekammern und die Oberlandesge-\nbb) Im neuen Satz 4 wird das Wort „ist“ durch              richte unterrichten das Bundesministerium für Wirt-\ndie Wörter „hat der Antragsteller“ ersetzt.           schaft und Technologie bis zum 31. Januar eines\njeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsver-\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:             fahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.\n„Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen\nhat, erfolgt nach billigem Ermessen.“                                        § 129b\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                          Regelung für Auftraggeber\nnach dem Bundesberggesetz\n„(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungs-\nverfahren unterliegt, hat er die zur zweckent-                (1) Auftraggeber, die nach dem Bundesbergge-\nsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-               setz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere\nteidigung notwendigen Aufwendungen des An-                 Festbrennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen,\ntragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der               müssen bei der Vergabe von Liefer-, Bau- oder\nBeigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit             Dienstleistungsaufträgen oberhalb der in Artikel 16\nsie die Vergabekammer aus Billigkeit der unter-            der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parla-\nlegenen Partei auferlegt. Nimmt der Antragsteller          ments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koor-\nseinen Antrag zurück, hat er die zur zweckent-             dinierung der Zuschlagserteilung durch Auftrag-\nsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen                   geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-\nAufwendungen des Antragsgegners und der                    kehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU\nBeigeladenen zu erstatten. § 80 Abs. 1, 2 und 3            Nr. L 134 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und               (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezem-\ndie entsprechenden Vorschriften der Verwal-                ber 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 34) geändert worden\ntungsverfahrensgesetze der Länder gelten ent-              ist, festgelegten Schwellenwerte zur Durchführung\nsprechend. Ein gesondertes Kostenfestset-                  der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas,\nzungsverfahren findet nicht statt.“                        Kohle oder anderen Festbrennstoffen den Grund-\nsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbe-\n25. § 129 wird wie folgt gefasst:                                  werbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Ins-\nbesondere müssen sie Unternehmen, die ein Inte-\n„§ 129                                resse an einem solchen Auftrag haben können,\nKorrekturmechanismus der Kommission                     ausreichend informieren und bei der Auftragsver-\ngabe objektive Kriterien zugrunde legen. Dies gilt\n(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines               nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen-\nVergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages                  stand die Beschaffung von Energie oder Brennstof-\neine Mitteilung der Kommission der Europäischen                fen zur Energieerzeugung ist.\nGemeinschaften, dass diese der Auffassung ist, es\nliege ein schwerer Verstoß gegen das Gemein-                      (2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der\nschaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge              Europäischen Kommission über das Bundesminis-\nvor, der zu beseitigen sei, teilt das Bundesministe-           terium für Wirtschaft und Technologie Auskunft\nrium für Wirtschaft und Technologie dies dem Auf-              über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallen-\ntraggeber mit.                                                 den Aufträge nach Maßgabe der Entscheidung\n93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993\n(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb            zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen\nvon 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mittei-               die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch ab-\nlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und                  gegrenzte Gebiete zum Zwecke der Aufsuchung\nTechnologie eine umfassende Darstellung des                    oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen\nSachverhaltes zu geben und darzulegen, ob der be-              Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft\nhauptete Verstoß beseitigt wurde, oder zu begrün-              über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen\nden, warum er nicht beseitigt wurde, ob das Verga-             haben (ABl. EG Nr. L 129 S. 25). Sie können über\nbeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsver-                  das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach\nfahrens ist oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt              § 127 Nr. 9 unter den dort geregelten Voraussetzun-\nwurde.                                                         gen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung\ndieser Bestimmung erreichen.“\n(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines\nNachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt,          27. Dem § 131 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nso ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie unverzüg-                „(8) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April\nlich über den Ausgang des Nachprüfungsverfah-                  2009 begonnen haben, einschließlich der sich an\nrens zu informieren.“                                          diese anschließenden Nachprüfungsverfahren so-\nwie am 24. April 2009 anhängige Nachprüfungsver-\n26. Nach § 129 werden folgende Vorschriften einge-                 fahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vor-\nfügt:                                                          schriften zu beenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009             797\n28. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 98 Nr. 4)\nTätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs sind:\n1. Trinkwasserversorgung:\nDas Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der\nGewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit\nTrinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit\nWasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusam-\nmenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit\ndem Vorhaben oder den Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwas-\nsermenge ausmacht; bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 4 ist es keine Tätigkeit der Trinkwasserversorgung,\nsofern die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder\nEnergieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigen-\nverbrauch des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei\nJahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung\ndes Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht;\n2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:\nDas Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der\nErzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versor-\ngung dieser Netze mit Strom oder Gas; die Tätigkeit von Auftraggebern nach § 98 Nr. 4 gilt nicht als eine\nTätigkeit der Elektrizitäts- und Gasversorgung, sofern die Erzeugung von Strom oder Gas für die Ausübung\neiner anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die\nLieferung von Strom oder Gas an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch abhängt, bei der Lieferung\nvon Gas auch nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter Zugrundelegung des\nMittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres bei der Lieferung von Strom nicht mehr als\n30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht, bei der Lieferung\nvon Gas nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4;\n3. Wärmeversorgung:\nDas Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der\nErzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;\ndie Tätigkeit gilt nicht als eine Tätigkeit der Wärmeversorgung, sofern die Erzeugung von Wärme durch\nAuftraggeber nach § 98 Nr. 4 sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit als auf dem\nGebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die Lieferung an das öffentliche\nNetz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der\nletzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftrag-\ngebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht;\n4. Verkehr:\nDie Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunterneh-\nmen im Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2\nNr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I\nS. 1229) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;\ndie Bereitstellung und der Betrieb von Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen zum Zwecke der Ver-\nsorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr;\ndas Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben von Infrastruktureinrichtungen\nzur Versorgung der Allgemeinheit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, mit Seil-\nbahnen sowie mit automatischen Systemen, im öffentlichen Personenverkehr im Sinne des Personenbe-\nförderungsgesetzes auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen.“\nArtikel 2\nÄnderung der Vergabeverordnung\n§ 6 Abs. 1 Satz 2, die §§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21 und 22 der Vergabever-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I\nS. 169), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334)\ngeändert worden ist, werden aufgehoben.","798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den Wortlaut der Ver-\ngabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an jeweils geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}