{"id":"bgbl1-2009-20-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale","law_date":"2009-04-20T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nGesetz\nzur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale\nVom 20. April 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  b) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 5“ durch die An-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              gabe „Satz 4“ ersetzt.\n4. In § 8 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-\nArtikel 1                              gabe „wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2“ durch\nÄnderung                                 die Angabe „von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1\ndes Einkommensteuergesetzes                         Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-          5. § 9 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-\nzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden              aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:                                           „4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                             Wege zwischen Wohnung und regelmäßi-\na) In Nummer 13 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1                      ger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser\nSatz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5“ durch                  Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag,\ndie Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und                         an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige\nAbsatz 5“ ersetzt.                                                   Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-\npauschale für jeden vollen Kilometer der\nb) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe                         Entfernung zwischen Wohnung und regel-\n„§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1                          mäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro an-\nSatz 3 Nummer 4“ ersetzt.                                            zusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                             im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als\n4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der\na) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nArbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur\n„6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflich-                      Nutzung überlassenen Kraftwagen be-\ntigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte                        nutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht\nund für Familienheimfahrten, soweit in den                       für Flugstrecken und Strecken mit steuer-\nfolgenden Sätzen nichts anderes bestimmt                         freier Sammelbeförderung nach § 3 Num-\nist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist                       mer 32. Für die Bestimmung der Entfer-\n§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1                        nung ist die kürzeste Straßenverbindung\nbis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwen-                         zwischen Wohnung und regelmäßiger Ar-\nden. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs                        beitsstätte maßgebend; eine andere als\ndürfen die Aufwendungen in Höhe des positi-                      die kürzeste Straßenverbindung kann zu-\nven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Pro-                       grunde gelegt werden, wenn diese offen-\nzent des inländischen Listenpreises im Sinne                     sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom\ndes § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraft-                      Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege\nfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je                      zwischen Wohnung und regelmäßiger\nKalendermonat für jeden Entfernungskilo-                         Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab-\nmeter und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3                      satz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten\nNummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag                         zwischen Wohnung und regelmäßiger\nsowie Aufwendungen für Familienheimfahrten                       Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2\nin Höhe des positiven Unterschiedsbetrags                        abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber\nzwischen 0,002 Prozent des inländischen Lis-                     selbst der Verkehrsträger, ist der Preis an-\ntenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Num-                        zusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an\nmer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer                      den Verkehrsträger zu entrichten hätte.\nund dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-                       Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnun-\nmer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden                      gen, so sind die Wege von einer Woh-\nBetrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt                       nung, die nicht der regelmäßigen Arbeits-\nder Steuerpflichtige die private Nutzung des                     stätte am nächsten liegt, nur zu berück-\nKraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4                        sichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der\nSatz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des                     Lebensinteressen des Arbeitnehmers bil-\nmit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen                     det und nicht nur gelegentlich aufgesucht\nListenpreises ermittelten Betrags für Fahrten                    wird;“.\nzwischen Wohnung und Betriebsstätte und\nfür Familienheimfahrten die auf diese Fahrten            bb) In Nummer 5 werden vor dem die Nummer\nentfallenden tatsächlichen Aufwendungen;“.                   abschließenden Semikolon folgende Sätze\neingefügt:\nb) Absatz 5a wird aufgehoben.\n„Aufwendungen für die Wege vom Beschäfti-\n3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:                       gungsort zum Ort des eigenen Hausstands\na) Satz 3 wird aufgehoben.                                          und zurück (Familienheimfahrten) können je-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009                775\nweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-         c) Nach Absatz 23b wird folgender Absatz 23c ein-\nlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der                 gefügt:\nAufwendungen für eine Familienheimfahrt ist                 „(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Geset-\neine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für              zes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-\njeden vollen Kilometer der Entfernung zwi-               mals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu-\nschen dem Ort des eigenen Hausstands und                 wenden.“\ndem Beschäftigungsort anzusetzen. Num-\nmer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-          d) Der bisherige Absatz 23c wird Absatz 23d und\nden. Aufwendungen für Familienheimfahrten                wie folgt gefasst:\nmit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen                   „(23d) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5\neiner Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug            und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom\nwerden nicht berücksichtigt;“.                           20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 9 Ab-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Ar-\n„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind\ntikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\nsämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch\n(BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-\ndie Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger\ngungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen,\nArbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten\nin denen die Einkommensteuer noch nicht formell\nveranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung\nbestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendun-\nöffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt wer-\ngen für eine beruflich veranlasste doppelte Haus-\nden, soweit sie den als Entfernungspauschale ab-\nhaltsführung vorläufig festgesetzt ist. § 9 Absatz 1\nziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Men-\nSatz 3 Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des\nschen,\nArtikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007\n1. deren Grad der Behinderung mindestens 70                    (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für die im Veran-\nbeträgt,                                                   lagungszeitraum 2008 angeschafften oder her-\n2. deren Grad der Behinderung weniger als 70,                  gestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden. Für die\naber mindestens 50 beträgt und die in ihrer                Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fas-\nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-                sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nlich beeinträchtigt sind,                                  ber 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7\nbis 9 entsprechend.“\nkönnen an Stelle der Entfernungspauschalen die\ntatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-                e) Die bisherigen Absätze 23d und 23e werden auf-\nschen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte                   gehoben.\nund für die Familienheimfahrten ansetzen. Die               f) Die bisherigen Absätze 23f und 23g werden die\nVoraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind                       neuen Absätze 23e und 23f.\ndurch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“\ng) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3\nNr. 5 und Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1                    „(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der\nSatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2“ ersetzt.                   Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I\nS. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-\n6. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 werden die Wör-                  raum 2007 anzuwenden.“\nter „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2“ durch die\nWörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und                 h) Nach Absatz 52 wird folgender Absatz 52a einge-\nAbsatz 2“ ersetzt.                                                fügt:\n7. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fas-\nsung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I\na) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 wie Wer-\nS. 774) ist erstmals anzuwenden auf den laufen-\nbungskosten“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1\nden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-\nSatz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungs-\nzember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum\nkosten“ ersetzt.\ngezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 abzieh-                dem 31. Dezember 2006 zufließen.“\nbaren Beträge“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1\ni) Die bisherigen Absätze 52a und 52b werden die\nSatz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Wer-\nneuen Absätze 52b und 52c.\nbungskosten“ ersetzt.\n8. § 52 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 2\na) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:                                     Änderung\n„§ 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Ge-                         des Körperschaftsteuergesetzes\nsetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-        Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu-             Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nwenden.“                                                S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nb) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:             vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung            ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774)        1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1\nist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007               Nr. 4 Satz 1 und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\nanzuwenden.“                                                Nummer 4 Satz 1 und 4“ ersetzt.","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\n2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:           kel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\n„§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2        S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6\ndes Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) gilt     Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nerstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeit-        satz 1 Nummer 4 Satz 4“ ersetzt.\nraum 2007 geleistet werden.“\nArtikel 4\nArtikel 3\nInkrafttreten\nÄnderung\nder Abgabenordnung                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nIn § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002                       (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-      tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}