{"id":"bgbl1-2009-20-11","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=46","order":11,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz","law_date":"2009-04-08T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["814        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nVom 8. April 2009\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbe-\nscheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf die Präsidentin\noder den Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, so-\nweit diese Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs-\nakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt\nhat.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nNach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie oder er nach Abschnitt I\ndieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.\nIII.\nVorbehaltsklausel\nIn besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung\nnach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst auszuüben.\nIV.\nSchlussvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für Wider-\nsprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wor-\nden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Diese Anordnung tritt an\ndie Stelle aller bisherigen Anordnungen zur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Präsidentin oder den Präsiden-\nten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.\nBonn, den 8. April 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nG. Lindemann"]}