{"id":"bgbl1-2009-20-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":20,"date":"2009-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"2009-04-18T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["770            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nund der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 18. April 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                              aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.\nArtikel 1\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nÄnderung                                       das Wort „oder“ ersetzt.\ndes Außenwirtschaftsgesetzes\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-\ngefügt:\nkanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386),\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                    „4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt                       der Bundesrepublik Deutschland im Sinne\ngeändert:                                                                 von Artikel 46 und 58 Abs. 1 des EG-Ver-\ntrags zu gewährleisten.“\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „Nummer 8“\ndurch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt.\na) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ werden\ndie Wörter „oder vollziehbare Anordnungen nach              bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.                                   gefügt:\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch                 „6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb ge-\ndie Angabe „Nr. 5 und 7“ ersetzt und nach dem                       bietsansässiger Unternehmen oder von\nWort „Gebietsfremde“ ein Komma angefügt.                            Anteilen an solchen Unternehmen durch\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                         einen gemeinschaftsfremden Erwerber,\nfügt:                                                               wenn infolge des Erwerbs die öffentliche\nOrdnung oder Sicherheit der Bundesre-\n„4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten                        publik Deutschland gemäß Absatz 1 Nr. 4\nabweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht                     gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine\nals Gemeinschaftsansässige oder Gemein-                         tatsächliche und hinreichend schwere\nschaftsfremde“.                                                 Gefährdung vorliegt, die ein Grundinte-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                           resse der Gesellschaft berührt. Gemein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009                771\nschaftsfremde Erwerber aus den Mitglied-                      eine Lieferung, Bereitstellung, Weiter-\nstaaten der Europäischen Freihandelsas-                       gabe, Dienstleistung, Investition oder Un-\nsoziation (Island, Liechtenstein, Norwe-                      terstützung vorschreibt und die der\ngen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan-                         Durchführung einer vom Rat der Europäi-\nsässigen Erwerbern gleich.“                                   schen Union im Bereich der Gemein-\n4. § 28 wird wie folgt geändert:                                             samen Außen- und Sicherheitspolitik be-\nschlossenen wirtschaftlichen Sanktions-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                maßnahme dient.“\n„§ 28                          7. In § 38 wird Absatz 5 aufgehoben.\nErlass von Verwaltungsakten“.\nArtikel 2\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „die Erteilung von\nÄnderung\nGenehmigungen“ durch die Wörter „den Erlass\nder Außenwirtschaftsverordnung\nvon Verwaltungsakten und die Entgegennahme\nvon Meldungen“ ersetzt.                                    Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 5             vom 4. März 2009 (BAnz. S. 823), wird wie folgt geän-\nbis 7“ die Angabe „ , soweit im Folgenden         dert:\nnichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.\n1. § 52 wird wie folgt geändert:\nbb) In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt.\naa) In Satz 3 wird das Wort „mindestens“ gestri-\ncc) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-\nchen.\ngefügt:\nbb) Dem Absatz wird folgender Satz 4 angefügt:\n„3. im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Techno-                    „Die Stimmrechte Dritter, mit denen der ge-\nlogie; im Falle der Untersagung oder des                  bietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über\nErlasses von Anordnungen in Bezug auf                     die gemeinsame Ausübung von Stimmrech-\neinen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6                ten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber\nentscheidet das Bundesministerium für                     ebenfalls zuzurechnen.“\nWirtschaft und Technologie nach Zustim-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmung der Bundesregierung.“                            aa) Nach dem Wort „untersagen“ werden die\n5. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:                            Wörter „oder Anordnungen erlassen“ einge-\n„(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines                        fügt.\nRechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb                 bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\neines gebietsansässigen Unternehmens, für das                         „Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt\nnach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 ein Prüfrecht verbunden                   das Bundesministerium für Wirtschaft und\nmit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für                     Technologie durch Bekanntmachung im Bun-\nWirtschaft und Technologie besteht, nach Zustim-                      desanzeiger.“\nmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb\neiner bestimmten Frist zu untersagen, steht bis           2. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:\nzum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der                                       „§ 53\nauflösenden Bedingung, dass das Bundesministe-                                     Beschränkung\nrium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb in-                       nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG\nnerhalb der Frist untersagt.“\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n6. § 34 wird wie folgt geändert:                                 Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässi-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   gen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder\nDas Wort „ausführt“ wird durch das Wort „ver-              mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unterneh-\nsendet“ ersetzt.                                           men durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb\nvon drei Monaten seit dem Abschluss des schuld-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          rechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimm-\naa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“               rechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche\ngestrichen.                                           Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aus-                 Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen\nfuhr-,“ die Wörter „Einfuhr-, Durchfuhr-, Ver-        Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung\nbringungs-,“ eingefügt und am Ende der                der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder\nPunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.                  der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt\nnicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimm-\ncc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:                  rechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers\n„3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten          an dem betreffenden Unternehmen nach dem Er-\nunmittelbar geltenden Vorschrift eines            werb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei\nRechtsaktes der Europäischen Gemein-              der Berechnung des Stimmrechtsanteils des ge-\nschaften zuwiderhandelt, die eine Geneh-          meinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die An-\nmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr,         teile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden\nDurchfuhr, Verbringung, einen Verkauf,            Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber","772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009\n25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem an-              1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbe-\nderen Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter,                 nen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfrem-\nmit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine                  den Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen\nVereinbarung über die gemeinsame Ausübung von                    sind, untersagen oder einschränken oder\nStimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwer-              2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwick-\nber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen                  lung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.“\nund Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als\ngemeinschaftsansässig. Das Bundesministerium für         3. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWirtschaft und Technologie kann unter den Voraus-            a) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“\nsetzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines                 durch ein Komma ersetzt.\ngebietsansässigen Unternehmens oder einer unmit-             b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 52 Abs. 2“\ntelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem sol-              die Angabe „oder § 53 Abs. 2 Satz 4“ eingefügt.\nchen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansäs-\nsiges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemein-                 c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-\nschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimm-                  gefügt:\nrechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine             „11a. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage\nmissbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungs-                         nicht richtig oder nicht vollständig übermit-\ngeschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung                            telt oder“.\nnach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschafts-\nfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Euro-                                   Artikel 3\npäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechten-                              Änderung des\nstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan-             Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nsässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber            Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\nseine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1         20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert\ndurchzuführen.                                           durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:\n(2) Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nTechnologie den Erwerber über seine Entscheidung\nunterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1              a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndurchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem                „Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundes-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie                 ministerium für Wirtschaft und Technologie die\ndie vollständigen Unterlagen über den Erwerb ge-                 ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1\nmäß Satz 2 zu übermitteln. Die zu übermittelnden                 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Er-\nUnterlagen bestimmt das Bundesministerium für                    suchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1\nWirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung                  Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte An-\nim Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für                     gebotsunterlage.“\nWirtschaft und Technologie unterrichtet die Bundes-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nregierung über das Ergebnis seiner Prüfung. Das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie         2. In § 9 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-\nkann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach              mer 3 angefügt:\nEingang der vollständigen Unterlagen untersagen              „3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\noder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich               nologie,“.\nist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für                                    Artikel 4\ndie Untersagung oder den Erlass von Anordnungen\nist die Zustimmung der Bundesregierung erforder-                           Änderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nlich.\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\n(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005\ndem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen\n(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 8\nGeschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind,\ndes Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird\nerteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und\nwie folgt geändert:\nTechnologie eine Bescheinigung über die Unbe-\ndenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbe-           In § 50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nscheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im\n„(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an ei-\nHinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\nnem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die\nder Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.\nihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere\nDie Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt,\nBehörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in\nwenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschafts-\nund Technologie innerhalb eines Monats nach Ein-\ngesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zu-\ngang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1\nsammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung\nSatz 1 eröffnet.\nim Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n(4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das       Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie         Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in\ndie hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen. Ins-       ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundes-\nbesondere kann es                                        kartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich sol-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009                  773\ncher Angaben zu, welche von der Europäischen Kom-                 in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nmission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veröf-            den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nfentlicht worden sind.“\nArtikel 5                                                           Artikel 6\nInkrafttreten\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nlogie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}