{"id":"bgbl1-2009-2-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":2,"date":"2009-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_2.pdf#page=7","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung","law_date":"2009-01-08T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009                  31\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung\nVom 8. Januar 2009\nAuf Grund des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 8                (3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a\ndes Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1                   oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes\nNr. 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)             oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung\neingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes           vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anfor-\nvom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert                   derungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999,\nworden ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 1, 3               zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\nNr. 1 bis 3 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung             5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium                                       „§ 2a\nder Finanzen:                                                                      DIN- und ISO/IEC-Normen\nDIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Ver-\nArtikel 1                                ordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag\nÄnderung der                                 GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                       schen Patent- und Markenamt in München archiv-\nmäßig gesichert niedergelegt.“\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005                 6. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 des             a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-\nGesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird                 fasst:\nwie folgt geändert:                                                                            „§ 3\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                               Verfahren der\n„Verordnung                                          Datenübermittlung, Schnittstellen“.\nzur Durchführung der                          b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nsteuerlichen Vorschriften des Einkommen-                        „(1a) Bei der elektronischen Übermittlung\nsteuergesetzes zur Altersvorsorge und                      sind die für den jeweiligen Besteuerungszeit-\nzum Rentenbezugsmitteilungsverfahren                        raum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen\n(Altersvorsorge-                               ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Daten-\nDurchführungsverordnung – AltvDV)“.                       übermittlung erforderlichen Schnittstellen und\n2. Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:                  die dazugehörige Dokumentation werden über\ndas Internet in einem geschützten Bereich der\n„Abschnitt 1\nzentralen Stelle zur Verfügung gestellt.“\nGrundsätze der Datenübermittlung“.                 7. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch die                   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nAngabe „den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2                         Klammerzusätze „(§ 80 des Einkommen-\nbis 4“ ersetzt.                                                     steuergesetzes)“ sowie „(§ 81a des Einkom-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu-                        mensteuergesetzes)“ gestrichen.\nständige Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81a des                 bb) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt ge-\nEinkommensteuergesetzes)“ sowie nach dem                            fasst:\nWort „Anbieter“ der Klammerzusatz „(§ 80 des                        „1.die Kundenart,\nEinkommensteuergesetzes)“ und nach den Wör-\ntern „zentralen Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81                    2. den Namen und die Anschrift,\ndes Einkommensteuergesetzes)“ eingefügt.                            3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,\n4. § 2 wird wie folgt gefasst:                                             4. die Telefon- und soweit vorhanden die\nTelefaxnummer,\n„§ 2\n5. die Betriebsnummer und“.\nTechnisches Übermittlungsformat\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu über-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das\nmitteln.\nWort „Fall“ ersetzt.\n(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a                bb) In Satz 2 wird die Abkürzung „bzw.“ durch\noder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes                           das Wort „oder“ ersetzt.\noder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung\nvorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anfor-                c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu                         „(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermit-\nentsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vor-                    telnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten\ngabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand                  von der zentralen Stelle eine Kundennummer\nder Technik anzupassen.                                            und ein Passwort, die den Zugriff auf den ge-","32               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009\nschützten Bereich des Internets der zentralen              4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanz-\nStelle ermöglichen.“                                           verwaltung.\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              (2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei\n„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mit-          den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2\nteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Ein-           Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbin-\nkommensteuergesetzes) entsprechend.“                       dung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erhe-\nben zum Zweck der Erprobung\n8. Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n„Abschnitt 2                             1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den\nMitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt\nVorschriften zur Altersvorsorge“.                      für Steuern,\n9. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\n2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem\n„Unterabschnitt 1                               Bundeszentralamt für Steuern an die Mittei-\nMitteilungs- und Anzeigepflichten“.                      lungspflichtigen,\n10. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:              3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der\n„Unterabschnitt 2                               zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit\ndenen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur\nErmittlung, Festsetzung, Auszahlung,\nVerfügung gestellt werden.\nRückforderung und Rückzahlung der Zulagen“.\n11. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                 (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Daten-\nfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.\n„Unterabschnitt 3\n(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1\nBescheinigungs-,\nund 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“.\nsind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung,\n12. Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:              spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.“\n„Abschnitt 3\nVorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen“.                                      Artikel 2\n13. Folgende §§ 20 und 21 werden angefügt:                                           Änderung der\nSteuerdaten-Übermittlungsverordnung\n„§ 20\nAufzeichnungs-                           Der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom\nund Aufbewahrungspflichten                    28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I\nDer Mitteilungspflichtige hat die übermittelten         S. 3380), wird folgender § 7 angefügt:\nDaten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden\nUnterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach\n„§ 7\ndem Ende des Jahres, für das die Übermittlung er-\nfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6                       Rentenbezugsmitteilungen\ngilt entsprechend.\nFür das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach\n§ 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Ein-\n§ 21\nkommensteuergesetzes findet ausschließlich die\nErprobung des Verfahrens                    Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fas-\n(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungs-       sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\npflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Ein-        (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der                 nung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert wor-\nErprobung                                                  den ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“\n1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den\nMitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,                                   Artikel 3\n2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Pro-                               Inkrafttreten\ngramme,                                                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Januar 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}