{"id":"bgbl1-2009-2-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":2,"date":"2009-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_2.pdf#page=5","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2009-01-07T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009                       29\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*)\nVom 7. Januar 2009\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j und r des                    „Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                         den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6                         nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend\nAbs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Geset-                    von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug\nzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet                        durch den Bewerber auf dessen Kosten beibrin-\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                        gen lassen.“\nwicklung:                                                             4. § 28 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in ihm wird\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998\ndie Nummer 2 wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27), wird                             „2. die ausweislich des Führerscheins oder\nwie folgt geändert:                                                                   vom Ausstellungsmitgliedstaat herrüh-\nrender unbestreitbarer Informationen\n1. § 20 wird wie folgt geändert:\nzum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordent-\na) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                                  lichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei\neingefügt:                                                                    denn, dass sie als Studierende oder\n„(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen,                             Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahr-\nwenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mit-                                 erlaubnis während eines mindestens\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem                                  sechsmonatigen Aufenthalts erworben\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                                  haben,“.\nEuropäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder                          bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nEWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig                          „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann\nvon einem Gericht oder sofort vollziehbar oder                          die Behörde einen feststellenden Verwal-\nbestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde                            tungsakt über die fehlende Berechtigung er-\nentzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die                      lassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwen-\nGründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.                          den, wenn die dort genannten Maßnahmen im\n(4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die                            Verkehrszentralregister eingetragen und nicht\nEntziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen,                           nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes ge-\nhat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle,                         tilgt sind.“\nwelche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis                    b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nim betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über                         „Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten\nden Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte,                     entsprechend.“\nbei der nach Landesrecht zuständigen Behörde                  5. § 29 wird wie folgt geändert:\nvorzulegen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unbe-                    Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrührt.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in ihm wird die\nb) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5.                          Nummer 2 durch folgende Nummern 2 und 2a\n2. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be-                          ersetzt:\nsitzt“ die Wörter „oder besessen hat“ eingefügt.                        „2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländi-\n3. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                          schen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-\nzeugen eines Staates, der nicht ein Mitglied-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Fahrerlaub-\nstaat der Europäischen Union oder ein ande-\nnis ist“ die Wörter „oder war“ eingefügt.\nrer Vertragsstaat des Abkommens über den\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:                              Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren or-\ndentlichen Wohnsitz im Inland hatten,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember               2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führer-\n2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 403 S. 18).            scheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat","30              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009\nder Europäischen Union oder des Vertrags-                     nis nur anzuwenden, wenn die dort genannten\nstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes                    Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetra-\nherrührender unbestreitbarer Informationen                    gen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsge-\nzum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordent-                     setzes getilgt sind.“\nlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn,\ndass sie als Studierende oder Schüler im                                            Artikel 2\nSinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis wäh-               Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nrend eines mindestens sechsmonatigen Auf-              entwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver-\nenthalts erworben haben,“.                             ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                             geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann            chen.\ndie Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt\nüber die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1                                          Artikel 3\nNr. 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaub-              Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Januar 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}