{"id":"bgbl1-2009-2-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":2,"date":"2009-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2009-01-07T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009                     27\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*)\nVom 7. Januar 2009\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und e               4.   § 25b wird wie folgt geändert:\nund des § 63 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der                      a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                                   „der Klasse C“ durch die Wörter „die Klasse\n(BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch                      C“ ersetzt.\nArtikel 2 Nr. 4 und § 63 geändert durch Artikel 2 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),                        b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                          8b“ durch die Angabe „Anlage 8c“ ersetzt.\nStadtentwicklung:                                                     5.   § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen\nArtikel 1                                    Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Ent-\nscheidung vom 25. August 2008 der Kommission\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998\nüber Äquivalenzen zwischen Führerscheinklas-\n(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nsen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31).“\nVerordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird\nwie folgt geändert:                                                   5a. § 29a wird gestrichen.\n1.    § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          5b. § 46 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Semikolon durch einen\na) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“\nPunkt ersetzt.\ndurch ein Komma ersetzt.\nb) Nach dem Punkt wird folgender Satz einge-\nb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch                           fügt:\ndas Wort „oder“ ersetzt.\n„Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse\n2.    In § 17 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31                    schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht,\nAbs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit au-                      von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland\ntomatischer Kraftübertragung“ durch die Wörter                        Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig\n„ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei                            ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen\nFahrzeugen der Klassen A oder A1)“ ersetzt.                           an.“\n3.    In § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „im Sinne                     c) Der Satz „Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu be-\ndes Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes“                            rücksichtigen.“ wird Satz 3.\ndurch die Angabe „im Sinne des Artikels 74                         d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nAbs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes“ ersetzt.                             fügt:\n3a. § 20 wird wie folgt geändert:                                              „(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2                      hat die Entziehung die Wirkung einer Aberken-\nangefügt:                                                         nung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im In-\nland Gebrauch zu machen.“\n„§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nkeine Anwendung.“\n5c. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine\naa) Nach dem Wort „Entziehung“ werden die\nFahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vor-\nWörter „oder bei Beschränkungen oder\nliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass\nAuflagen“ eingefügt.\nder Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17\nAbs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähig-                       bb) Die Wörter „Führerscheine aus Mitglied-\nkeiten nicht mehr besitzt.“                                            staaten der Europäischen Union oder aus\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens\n3b. In § 76 Nr. 11a wird der letzte Halbsatz wie folgt                           über den Europäischen Wirtschaftsraum“\ngefasst:                                                                   werden durch die Wörter „ausländische\n„ , wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ab-                            und im Ausland ausgestellte internationale\nlegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2                           Führerscheine“ ersetzt.\nangeordnet hat.“                                                      cc) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch\nein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/65/EG der              satz angefügt:\nKommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/\nEWG über den Führerschein (ABl. EU Nr. L 168 S. 36).                            „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“","28             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           9.   In § 64 Abs. 2 wird die Angabe „beglaubigten\naa) Das Wort „bestandskräftigen“ wird gestri-                  Ausfertigung“ durch die Angabe „Fotokopie“ er-\nchen.                                                     setzt.\n10.    Anlage 7 Gliederungsnummer 1.1 wird wie folgt\nbb) Die Wörter „EU/EWR-Fahrerlaubnis“ wer-\ngeändert:\nden durch die Wörter „ausländischen\nFahrerlaubnis“ ersetzt.                                   a) Im einleitenden Textteil wird die Angabe\n„Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom\nc) In Satz 3 werden nach der Ziffer „13“ ein\n14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45)“\nKomma und die Wörter „und bei internationa-\ndurch die Angabe „Richtlinie 2008/65/EG der\nlen Führerscheinen durch Ausfüllung des da-\nKommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr.\nfür vorgesehenen Vordrucks“ eingefügt.\nL 168 S. 36)“ ersetzt.\nd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:                   b) In Nummer 1.7 werden nach dem Wort „Wild“\n„Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen                        ein Komma und das Wort „Tunnelfahrten“ ein-\nwerden diese in den Führerschein eingetra-                        gefügt.\ngen.“                                                   11.    Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird wie folgt\ne) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.                              geändert:\n5d. § 75 Nr. 15 wird aufgehoben.                                      a) Die Schlüsselzahl 78 wird wie folgt neu ge-\nfasst:\n6.  In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden\n„78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal\na) das Wort „Kraftfahrzeug“ durch das Wort\n(oder Schalthebel bei Fahrzeugen der\n„Kraftfahrzeuge“ und\nKlassen A oder A1)“.\nb) die Wörter „im Linienverkehr oder bei ge-                      b) In der Schlüsselzahl 174 werden die Wörter\nwerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferien-                         „und, sofern die durch die Bauart bestimmte\nziel-Reisen“ durch die Wörter „ , mit Aus-                        Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahr-\nnahme von Taxen und Mietwagen“                                    zeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhän-\nersetzt.                                                             ger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\n7.  In § 51 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern                         mehr als 25 km/h in der durch § 58 der\n„Verkehrs- und Grenzkontrollen“ die Wörter „so-                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-\nwie für Straßenkontrollen“ eingefügt.                                schriebenen Weise gekennzeichnet sind“ ge-\nstrichen.\n8.  § 52 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern                                            Artikel 2\n„Verkehrs- und Grenzkontrollen“ die Wörter                 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n„sowie für Straßenkontrollen“ eingefügt.                entwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nchen.\neingefügt:\n„3. das Bundesamt für Güterverkehr,“.                                           Artikel 3\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num-                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmer 4.                                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Januar 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}