{"id":"bgbl1-2009-19-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":19,"date":"2009-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_19.pdf#page=2","order":7,"title":"Anlageband: Anhang zur Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 6. April 2009","pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nVom 31. März 2009\nAuf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset-            b) In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt“ das\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai                   Wort „worden“ eingefügt.\n2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab-            7. § 18 wird wie folgt geändert:\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                     „(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Ver-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                   ordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen\nentwicklung:                                                        sich nach dem Gebührenverzeichnis in An-\nlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensät-\nArtikel 1                                   zen werden Auslagen nach Maßgabe des Ver-\nwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.“\nDie Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-\ngust 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:             b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      8. In § 20 wird das Wort „möglich“ durch das Wort\n„zulässig“ ersetzt.\n„(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavi-\ngationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden-           9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:\nund Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutsch-           „Anlage 1\nland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses             (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)\noder einer gleichwertigen Bescheinigung.“                                   Prüfungsbestimmungen\n2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen“.\na) Satz 2 wird gestrichen.                              10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Prüfungs-              a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-\norte“ durch die Wörter „für Prüfungen örtlich zu-            maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-\nständigen Außenstellen“ ersetzt.                             zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-\nsetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsstelle“\ndurch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt.                  „2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14\nAbsatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch                      Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.                                       Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt\n4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die                      worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2\nWörter „die Prüfung“ durch das Wort „diese“ er-                         nachzuweisen.“\nsetzt.                                                       c) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                   maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-\nzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch\nsetzt.\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nd) Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nWörter „die Zusatzprüfung“ durch das Wort „die-              „3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14\nse“ ersetzt.                                                         Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines\nFlugfunkzeugnisses sind, das nicht im\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                           Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch                      worden ist, sind lediglich Fertigkeiten\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.                                       nach 1.2.2 nachzuweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009            747\n11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 18)\nGebührenverzeichnis\nDie Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:\n1                                             2                                               3\nLfd. Nr.                                Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n1     Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses\na) zum Erwerb des BZF II                                                                86\nb) zum Erwerb des BZF I                                                                100\n2     Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses\na) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I                                         83\nb) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II                                       100\nc) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II                                      99\n3     Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung\na) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie                               56\nb) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II                         71\nc) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I                          89\n4     Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-\ngung nach § 15 Absatz 4                                                                 94\n5     Abnahme einer Nachprüfung für das AZF                                                  100\n6     Ausstellen\na) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises\noder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16                                 35\nb) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21                                        30\n7     Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14\na) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12                                        35\nb) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der\nBundeswehr (§ 13)                                                                    37\nc) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-\nnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde           51\n(§ 14)\nd) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,\ndas außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)            49\nohne vereinfachte Prüfung\ne) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,\ndas außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)           100\nmit vereinfachter Prüfung\n8     Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; bis zu 75 % der\nRücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- Gebühr für den\nendigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,             beantragten\nsofern der Betroffene dies zu vertreten hat                                      Verwaltungsakt“.","748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 31. März 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009                   749\nVerordnung\nzur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften,\nder Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung*)\nVom 6. April 2009\nAuf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des                 1. Rindern unter Angabe\n§ 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Num-\nmer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11,                      a) der Registriernummer seines Betriebes,\n17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in                             b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter\nVerbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22                               Tiere,\nAbsatz 1 und 2 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Ver-\nbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der                           c) des Datums der Impfung und\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe-                        d) des verwendeten Impfstoffes\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                         und\nschutz:\n2. Schafen und Ziegen unter Angabe\nArtikel 1\na) der Registriernummer seines Betriebes,\nÄnderung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit                             b) der Zahl der insgesamt geimpften Schafe so-\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-                            wie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,\nkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zu-                      c) des Datums der Impfung und\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember\n2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird                        d) des verwendeten Impfstoffes.“\nwie folgt geändert:\n2. § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. § 6b wird wie folgt geändert:\n„5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht\na) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n„Besitzer die Tiere“ das Wort „unverzüglich“ ein-\nanzeigt.“\ngefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 3\n„Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur\nSchlachtung verbracht werden.“                                               Änderung der Verordnung\nüber bestimmte Impfstoffe\n2. In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schluss-\nzum Schutz vor der Blauzungenkrankheit\npunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:                                                 In Absatz 2 der Verordnung über bestimmte Impf-\n„3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht                 stoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom\nrechtzeitig untersuchen lässt.“                            2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210)\nArtikel 2                              geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2009“\ndurch die Angabe „30. April 2010“ ersetzt.\nÄnderung der\nEG-Blauzungenbekämpfung-\nDurchführungsverordnung                                                     Artikel 4\nDie EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-                                          Änderung der\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      Verordnung zur Änderung der\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt                               Verordnung zum Schutz vor der\ngeändert:                                                                    Verschleppung der Blauzungenkrankheit\ndes Serotyps 6 und der Verordnung zum\n1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSchutz gegen die Blauzungenkrankheit\n„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde\noder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp-                In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verord-\nfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von                nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzun-\nsieben Tagen nach der Durchführung der Impfung                  genkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum\nanzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von                 Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezem-\nber 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG\ndes Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen        1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und\nzur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).                 2. Absatz 2 aufgehoben.","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nArtikel 5                              2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44\nAbsatz 1 Nummer 1.\nÄnderung der Verordnung\nzur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften                Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons-\ntigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der\nIn Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung             zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel\nblauzungenrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar                getötet und unschädlich beseitigt worden sind,\n2009 (BAnz. S. 210, 339) wird Satz 2 aufgehoben.                 erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde auf der Grundlage einer von ihr durch-\nArtikel 6                              geführten Bewertung des Risikos eines erneuten\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung                    Ausbruchs der Geflügelpest.“\n4. § 49 wird wie folgt geändert:\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007\n(BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung            a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nvom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden                  „8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer\nist, wird wie folgt geändert:                                            Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ar-\ntikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterab-\nschnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nZeile eingefügt:                                                 fügt:\n„§ 53a    Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen“.                     „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde\n2. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      die Genehmigung insbesondere mit der Auflage\nverbinden, dass der Geflügelbestand oder die\n„Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-\nsonstige Vogelhaltung\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, an-\nordnen, dass im Verdachtsbestand                                 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der\nFeinreinigung und Schlussdesinfektion nach\n1.   eine Reinigung und Desinfektion                                Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buch-\na) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen                stabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren\nVögel gehalten worden sind, und ihrer unmit-                Abnahme durch die zuständige Behörde und\ntelbaren Umgebung,                                       2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerät-                      § 52 Absatz 1\nschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh-            mit Vögeln wiederbelegt werden darf.“\nrung gekommen sein können,                       5. In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3“\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-          durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3“ ersetzt.\nendete Vögel transportiert worden sind,          6. Nach § 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnach Maßgabe des Anhangs VI der Richtli-                                         „§ 53a\nnie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember                         Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen\n2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Be-\nIst niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-\nkämpfung der Aviären Influenza und zur Auf-\ntypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in ei-\nhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10\nnem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung\nvom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,\ndurch eine amtliche serologische Untersuchung\n1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung            festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde\ndes Geflügels oder der Schlachtung eine Wie-            anordnen, dass\nderbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage               1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des An-\nnach Beendigung der Reinigung und Desinfek-                 steckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des\ntion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Ab-                Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtli-\nnahme durch die zuständige Behörde vorge-                   nie 2005/94/EG,\nnommen werden darf,\n2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Des-\n2.   eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-              infektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen\norte und ihrer unmittelbaren Umgebung durch-                Vögeln des betroffenen Bestands oder der betrof-\ngeführt wird.“                                              fenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung ge-\nkommen sind und\n3. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach\n„(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltun-              Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesin-\ngen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt                  fektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3\nworden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf\nAnordnung der zuständigen Behörde getötet und                durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der\nunschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehalt-         Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“\nlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt         7. § 64 wird wie folgt geändert:\nwerden                                                       a) In Absatz 1 werden\n1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinrei-               aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 49 Abs. 1\nnigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Ab-                      Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit\nsatz 2 Nummer 3 und                                               Absatz 1a,“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009                          751\nbb) in Nummer 2 nach der Angabe „§ 51 Satz 1,“                              nung der Tiere sowie das Vorliegen der Vo-\ndie Angabe „§ 53a,“                                                    raussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,\neingefügt.                                                               b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen\nb) In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45                                 mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungs-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1“                             betrieb befördert werden und\nersetzt.\nc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vor-\nher der für den Versandort zuständigen Be-\nArtikel 7\nhörde unter Angabe des Bestimmungsbetrie-\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung                                       bes angezeigt wird.\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der                          Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand\nBekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I                              dieser Schweine der für den Bestimmungsort zu-\nS. 3547) wird wie folgt geändert:\nständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor\n1. In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt ge-                       dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2\nfasst:                                                                  und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die un-\n„(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-                    mittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte in-\ngen von Schweinen aus einem Betrieb im gefähr-                          nerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der\ndeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2                            zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im In-\ngenehmigen, wenn                                                        land verbracht werden.\n1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in                              (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden                           gen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten\nvor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis                      Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 geneh-\nauf Schweinepest oder Afrikanische Schweine-                         migen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung\npest untersucht worden sind,                                         nicht entgegenstehen.“\n2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen                    2. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die An-\nbei den zu verbringenden Schweinen eine virolo-                      gabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1“ durch\ngische Stichprobenuntersuchung durchgeführt                          die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7“\nwird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom                     zu ersetzen.\nHundert und einer angenommenen Rate (Präva-\nlenzschwelle) von 5 vom Hundert bei den zu ver-\nArtikel 8\nbringenden Schweinen Schweinepest oder Afri-\nkanische Schweinepest festzustellen, und                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. sichergestellt ist, dass                                             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\na) die Schweine von einer amtstierärztlichen                     in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Ab-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage                     weichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Ja-\nbegleitet werden, aus der sich die Kennzeich-                nuar 2009 (eBAnz AT6 2009 V1) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. April 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nG. Lindemann","752                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nVerordnung\nzum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn\n(Hühner-Salmonellen-Verordnung)\nsowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten\nund der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\nVom 6. April 2009\nAuf Grund des § 10 Absatz 1, des § 17b Absatz 1                Maßregeln vor amtlicher Feststellung                § 21\nSatz 1 Nummer 1 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Num-                Amtliche Untersuchung                               § 22\nmer 1, 4 und 5, des § 76 Absatz 4, des § 78a Absatz 2,            Maßregeln nach amtlicher Feststellung               § 23\ndes § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17                 Aufhebung der Schutzmaßregeln                       § 24\nAbsatz 1 Nummer 1, 14, 14a, 17, 19 und 20 und des\n§ 79 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18,                                         Abschnitt 5\n20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1\nMasthähnchenbetriebe\nbis 3, § 26 Absatz 1 bis 3 und den §§ 27 und 29, jeweils\nauch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengeset-               Betriebseigene Kontrollen                           § 25\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni                Maßregeln vor amtlicher Feststellung                § 26\n2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministe-               Amtliche Untersuchung                               § 27\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-               Maßregeln nach amtlicher Feststellung               § 28\nschutz:                                                           Aufhebung der Schutzmaßregeln                       § 29\nArtikel 1                                                        Abschnitt 6\nVerordnung                                                          Brütereien\nzum Schutz gegen bestimmte\nBetriebseigene Kontrollen                           § 30\nSalmonelleninfektionen beim Haushuhn\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                § 31\n(Hühner-Salmonellen-Verordnung)                        Amtliche Untersuchung                               § 32\nInhaltsverzeichnis                            Maßregeln nach amtlicher Feststellung               § 33\nAbschnitt 1                             Aufhebung der Schutzmaßregeln                       § 34\nAllgemeines\nAbschnitt 7\nBegriffsbestimmungen                                        §  1\nHygiene                                                     §  2                    Weitergehende Maßnahmen\nImpfung                                                     §  3\nSchutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum  § 35\nMitteilungspflicht                                          §  4\nMitteilungen der Länder                             § 36\nUntersuchungseinrichtung                                    §  5\nUrsachenermittlung im Betrieb                               §  6\nAbschnitt 8\nReinigung und Desinfektion                                  §  7\nOrdnungswidrigkeiten,\nAbschnitt 2                                                   Schlussvorschriften\nZuchtbetriebe                            Ordnungswidrigkeiten                                § 37\nBetriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten    §  8  Übergangsbestimmungen                               § 38\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                        §  9\nAmtliche Untersuchung                                       § 10                              Anlage\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                       § 11\nAnforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2\nAufhebung der Schutzmaßregeln                               § 12\nAbsatz 1)\nAbschnitt 3\nAbschnitt 1\nAufzuchtbetriebe\nImpfungen                                                   § 13                        Allgemeines\nBetriebseigene Kontrollen                                   § 14\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                        § 15                               §1\nAmtliche Untersuchung                                       § 16\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                       § 17                    Begriffsbestimmungen\nAufhebung der Schutzmaßregeln                               § 18      (1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nAbschnitt 4                             1. Zuchtbetrieb:\nLegehennenbetriebe\nein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art\nEinstallen von Junghennen                                   § 19       Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder\nBetriebseigene Kontrollen                                   § 20       Vermehrungszwecken gehalten werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009              753\n2. Aufzuchtbetrieb:                                          Masthähnchenbetriebes hat sicherzustellen, dass hin-\nein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen er-        sichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen\nwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für          die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.\ndie Konsumeierproduktion gehalten werden;                    (2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner\n3. Legehennenbetrieb:                                        verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden,\nsoweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt\nein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbs-       ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersu-\nmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion ge-            chungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems\nhalten werden;                                           der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte\n4. Masthähnchenbetrieb:                                      nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des\nein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner er-          Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Ja-\nwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung ge-           nuar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene\nhalten werden;                                           (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermit-\n5. Brüterei:\ntels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1\nein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken er-        drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung,\nbrütet werden;                                           aufzubewahren.\n6. Untersuchungseinrichtung:\n§3\neine öffentliche oder private Untersuchungseinrich-\ntung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1                                 Impfung\nder Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten               Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in\nmit Tierseuchenerregern besitzt und die                  dem\na) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004      1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom              rungszwecken,\n29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-\n2. weniger als 350 Junghennen oder\nprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und\nFuttermittelrechts sowie der Bestimmungen über        3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsum-\nTiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom              eierproduktion\n30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in        gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der\nder jeweils geltenden Fassung oder                    Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen\nb) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-      der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt\nnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Par-         unberührt.\nlaments und des Rates vom 17. November 2003\nzur Bekämpfung von Salmonellen und bestimm-                                         §4\nten anderen durch Lebensmittel übertragbaren                                Mitteilungspflicht\nZoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003,\nDer Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nhat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der\nbenannt ist;                                             Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum\n7. Salmonellen der Kategorie 1:                              Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines\nLegehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetrie-\nSalmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium,\nbes hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\njeweils ausgenommen Impfstämme;\nder Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullo-\n8. Salmonellen der Kategorie 2:                              rum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.\nSalmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmo-\nnella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;                                        §5\n9. Betriebsabteilung:                                                        Untersuchungseinrichtung\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil         Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat si-\neines Betriebes, in dem Hühner einer Herde im Sinne      cherzustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage\ndes Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verord-          1. eines Zuchtbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der\nnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden.                      Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG)\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                     Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005\n1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1                 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/\noder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersu-               2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Sen-\nchung festgestellt worden ist;                                kung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Seroty-\npen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur\n2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der            Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl.\nKategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebs-           L 170 vom 1.7.2005, S. 12) in der jeweils geltenden\neigene Untersuchung festgestellt worden ist.                  Fassung,\n§2                              2. eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbe-\ntriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des\nHygiene                                Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der\n(1) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Auf-              Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung\nzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines              der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäi-","754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nschen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines       die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder\nGemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz         der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind,\nbestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen         Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen\nder Spezies Gallus gallus und zur Änderung der          sein können,\nVerordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom\n1.8.2006, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,       1. zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder\n3. eines Masthähnchenbetriebes erfolgt, nach Maß-            2. zusammen mit dem Dung zu lagern.\ngabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung\n(EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni           Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sons-\n2007 zur Durchführung der Verordnung (EG)               tigen Standorten des Geflügels sind nach dem Stand\nNr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und           der Technik zu desinfizieren. In den Fällen des Satzes 1\ndes Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung        Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermit-\nder Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmo-     teln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu\nnella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhe-       unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen\ngewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der\nbung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151\nvom 13.6.2007, S. 21) in der jeweils geltenden Fas-     Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu\nsung                                                    desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für\nGeflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden,\ndurchgeführt wird.                                           dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen be-\nsteht.\n§6\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futter-\nUrsachenermittlung im Betrieb\nmittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen\nDer Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzucht-       Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüt-\nbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Masthähn-        tert werden, soweit\nchenbetriebes oder einer Brüterei hat im Falle eines\nVerdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der            1. bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel\nKategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der              nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahme-\nKategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermitt-               und Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen\nlung der Ursache des Verdachtes oder der Infektion                der Kategorie 1 festgestellt wird oder\nunter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen\n2. durch eine epidemiologische Untersuchung andere\noder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle des\nUrsachen des Verdachtes auf eine Infektion mit\nVerdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der\nSalmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit\nKategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der\nSalmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Fut-\nKategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei\ntermittel festgestellt worden sind.\nentsprechend.\n(4) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit\n§7                             Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit\nReinigung und Desinfektion                    Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Brü-\nterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der be-\n(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit\ntroffenen Brüterei entfernt worden sind, die Räume,\nSalmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit\nVorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brü-\nSalmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines\nter, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von\nZuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Lege-\nSalmonellen der Kategorie 1 sein können, unverzüglich\nhennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes,\nnach dem Stand der Technik zu reinigen und zu des-\nsoweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Be-\ninfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.\ntrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nworden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige\nVorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen,                    (5) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kate-\nGeräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Sal-        gorie 1 hat der Besitzer einer Brüterei Hordenausklei-\nmonellen sein können, unverzüglich nach dem Stand            dungen, Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse\nder Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reini-     und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger\ngen und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und ihrer    von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu\nunmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine Be-             reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder\nkämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Para-            verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschäd-\nsiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der          lich beseitigen zu lassen.\nErfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bak-\nteriologische Untersuchung von Tupferproben oder                 (6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit\nAbklatschproben nach dem Stand der Technik nachzu-           Salmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach\nweisen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom          den Absätzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche\nBesitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, ge-        Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen\nrechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.             der Kategorie 1 durchgeführt worden ist.\n(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Auf-            (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdach-\nzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines         tes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2\nMasthähnchenbetriebes hat im Falle des Verdachtes            oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in\nauf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder      einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei entspre-\neiner Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, soweit      chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009              755\nAbschnitt 2                                 a) des beprobten Betriebes einschließlich der Be-\nZuchtbetriebe                                    triebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,\nb) der Betriebsgröße,\n§8                                    c) des Monats der Probenahme,\nBetriebseigene Kontrollen,                        d) der Anzahl der befallenen und der nicht befalle-\nsonstige Mitteilungspflichten                          nen Herden und\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-              e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1\nchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1                    oder 2\nder Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer\nbei positiven Befunden spätestens 14 Tage, bei\neines Zuchtbetriebes sicherzustellen, dass\nnegativen Befunden spätestens drei Monate nach\n1. im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als                Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung\nElterntiere gehalten werden sollen,                           mitzuteilen,\na) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-            3. die Protokolle über die Probenahme und die Ergeb-\nküken aus mindestens drei verschiedenen Trans-             nisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei\nportbehältnissen einer Lieferung entnommen und             Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der\nnach Maßgabe der Nummern 3.1.3 und 3.2 bis 3.4             Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzube-\ndes Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005              wahren.\nin einer Untersuchungseinrichtung untersucht\n(4) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat der zustän-\nwerden oder\ndigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen\nb) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-          unter Angabe\nverschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken-           1. des Impfdatums,\nbehältnissen entnommen und in einer Untersu-\nchungseinrichtung zerkleinert werden, von der         2. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und\nzerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm           3. der verwendeten Impfstoffe\nhergestellt und diese Probe nach Maßgabe der          spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mit-\nNummern 3.1.1 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der         zuteilen.\nVerordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersu-\nchungseinrichtung untersucht wird,                                                  §9\n2. die Herden seines Zuchtbetriebes nach Maßgabe                        Maßregeln vor amtlicher Feststellung\nder Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung\n(EG) Nr. 1003/2005                                           Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1\noder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infek-\na) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier      tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus\nWochen alt sind und                                   dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes\nb) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere      mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebs-\nder Herde in die erste Legephase eintreten.           abteilung Hühner und Eier nicht verbracht werden.\nSind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b              Satz 1 gilt nicht, soweit\nweniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind           1. Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,\nProben aus allen Behältnissen zu entnehmen.                  2. Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde\n(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat ferner si-           a) zur Schlachtung oder\ncherzustellen, dass während der Legephase Proben\nb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,\nnach Maßgabe\n3. unbebrütete Eier\n1. des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der\nVerordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und un-                a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage-\ntersucht,                                                        rung in eine Quarantäneeinrichtung,\n2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der                  b) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-\nVerordnung (EG) Nr. 1003/2005 im Haltungsbetrieb                 kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\ngenommen und                                                     des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-\n3. der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des An-\nschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs\nhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 unter-\n(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom\nsucht\n25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fas-\nwerden. Eine Probenahme und Untersuchung nach                        sung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Ei-\nSatz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Unter-           produkte,\nsuchung nach § 10 durchgeführt wird.                              c) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der\n(3) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat                         Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission\n1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrich-               vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-\ntung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Ab-                gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates\nsätzen 1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder                hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier\nelektronischer Form mitteilt,                                    (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder\n2. der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Unter-              d) zur unschädlichen Beseitigung\nsuchungen nach Nummer 1 unter Angabe                     verbracht werden.","756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\n§ 10                              2. unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des\nAnhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der\nAmtliche Untersuchung\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004\nIm Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek-    verbracht werden.\ntion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hin-\nreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion                                   § 12\nmit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen,\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nführt die zuständige Behörde eine Untersuchung der\nbetroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2                (1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht\nBuchstabe a, der Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3           mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-\ndes Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.         tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt\noder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\n§ 11                              oder 2 erloschen ist.\n(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung                oder 2 gilt als erloschen, soweit\n(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Unter-      1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb\nsuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der              oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-\nKategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner            den sind und\nabweichend von den Maßregeln nach Anhang II\n2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1\nBuchstabe C Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)\nSatz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,\nNr. 2160/2003 zu diagnostischen Zwecken aus dem\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1\nbetroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit\nSatz 2 durchgeführt worden ist.\nBetriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabtei-\nlung verbracht werden.                                       In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate-\ngorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit\n(2) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Unter-\nsuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der         1. alle Hühner\nKategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besit-           a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a\nzer eines Zuchtbetriebes                                             behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1\nBuchstabe b geimpft,\n1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle\neines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof-          b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Be-\nfenen Betriebsabteilung unverzüglich                             triebsabteilung umgestallt und\nc) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung\na) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung\nnach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-\n(EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. Au-\nlen der Kategorie 2 untersucht und\ngust 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nNr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und         2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der be-\ndes Rates hinsichtlich der Bestimmungen über               troffenen Betriebsabteilung entfernt\ndie Anwendung von spezifischen Bekämpfungs-           worden sind.\nmethoden im Rahmen der nationalen Programme               (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nzur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel           der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine\n(ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils gel-   Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf\ntenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu         Salmonellen durchgeführt worden ist.\nlassen,\nb) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-                            Abschnitt 3\nordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder imp-                          Aufzuchtbetriebe\nfen zu lassen oder\nc) zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu                                  § 13\nbeseitigen,                                                                    Impfungen\n2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle             (1) Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes hat die\neines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof-     Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Sal-\nfenen Betriebsabteilung unverzüglich                     monella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zuge-\nlassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen.\na) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach            Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben\nArtikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/       unberührt. Über die durchgeführte Impfung und den\n2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Ei-        verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich\nprodukte zu verbringen,                               Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind,\nb) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der     gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre\nVerordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder       aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnah-\nmen von Satz 1\nc) unschädlich zu beseitigen.\n1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden,\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unver-              oder\nzüglich                                                      2. zu wissenschaftlichen Zwecken\n1. zu diagnostischen Zwecken oder                            genehmigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009              757\n(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit                                  § 16\nSalmonella Typhimurium oder einer Infektion mit                                Amtliche Untersuchung\nSalmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Auf-\nzuchtdurchgang hat der Besitzer des Aufzuchtbetrie-              Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine In-\nbes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella         fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder\nTyphimurium geimpft worden sind, die Küken und               soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Ver-\nJunghennen des betroffenen Betriebes oder der betrof-        dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\nfenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimu-            begründen, führt die zuständige Behörde eine Unter-\nrium zu impfen oder impfen zu lassen.                        suchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der\nNummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Num-\nmern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verord-\n§ 14                              nung (EG) Nr. 1168/2006 durch.\nBetriebseigene Kontrollen\n§ 17\n(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung\nchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1\nder Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei-           Ist in einem Aufzuchtbetrieb auf Grund einer Unter-\nnes Aufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass                  suchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der\nKategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Ab-\n1. im Falle von Eintagsküken                                 satz 1 entsprechend.\na) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-\nküken aus mindestens drei verschiedenen Trans-                                    § 18\nportbehältnissen einer Lieferung entnommen und                     Aufhebung der Schutzmaßregeln\nin einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert\n(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht\nwerden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe\nmehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-\nnach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die\nder Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 hergestellt\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.\nwird und diese Probe nach Maßgabe der Num-\nmern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung               (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt\n(EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungsein-         als erloschen, soweit\nrichtung untersucht wird oder                         1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb\noder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-\nb) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-\nden sind und\nverschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken-\nbehältnissen entnommen und in einem Laborato-         2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1\nrium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten             Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,\nMenge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird             Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1\nund diese Probe nach Maßgabe der Num-                      Satz 2 durchgeführt worden ist.\nmer 3.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG)                 (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nNr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung       der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-\nuntersucht wird,                                      chung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-\n2. die Herden seines Aufzuchtbetriebes nach Maßgabe          len durchgeführt worden ist.\nder Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verord-\nnung (EG) Nr. 1168/2006 mindestens 14 Tage                                     Abschnitt 4\nLegehennenbetriebe\na) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase\neintreten oder\n§ 19\nb) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb                         Einstallen von Junghennen\nuntersucht werden.                                           Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Jung-\nhennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in sei-\nSind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b              nen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde\nweniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind           stammen, die\nProben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine\nProbenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht            1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego-\nerforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach              rie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht\n§ 16 durchgeführt wird.                                           worden ist und\n2. nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft\n(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen\nworden ist.\nnach Absatz 1 entsprechend.\nSatz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als\n350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.\n§ 15\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                                            § 20\nErgeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1                             Betriebseigene Kontrollen\nSatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen           (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-\nder Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.                      chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1","758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nder Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei-             c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,\nnes Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den\n2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebs-\nHerden seines Betriebes während der Legephase Pro-\nabteilung nur\nben nach Maßgabe der Nummer 2.2 des Anhangs der\nVerordnung (EG) Nr. 1168/2006 entnommen und diese                  a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-\nProben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.3 des                       kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004\nAnhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer                    zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eipro-\nUntersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine                      dukte,\nProbenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht\nb) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der\nerforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach\nVerordnung (EG) Nr. 589/2008 oder\n§ 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Unter-\nsuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehen-             c) zur unschädlichen Beseitigung\nnenbetrieben, die weniger als 1 000 Legehennen\nverbracht werden.\nhalten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines be-\ntriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermei-\ndung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der                                       § 24\nKategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines                        Aufhebung der Schutzmaßregeln\nLegehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durch-\ngeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und                  (1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht\ndie Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Da-         mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-\ntum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.               tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.\n(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach\nAbsatz 1 entsprechend.                                            (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt\nals erloschen, soweit\n§ 21\n1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung                     oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-\nErgeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1                  den sind und\nSatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen        2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1\nder Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist                 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,\nauch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als                 Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1\n1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.                     Satz 2 durchgeführt worden ist.\n§ 22                                  (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nAmtliche Untersuchung                       der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-\nchung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-\nDie zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des An-       len durchgeführt worden ist.\nhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG)\nNr. 2160/2003,\nAbschnitt 5\n1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Sal-\nmonellen der Kategorie 1 nach § 4,                                     Masthähnchenbetriebe\n2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den\nVerdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka-                                  § 25\ntegorie 1 begründen, oder                                                 Betriebseigene Kontrollen\n3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die               (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-\nEier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer         chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1\nSalmonellose bei Menschen festgestellt worden            der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei-\nsind,                                                    nes Masthähnchenbetriebes sicherzustellen, dass in\neine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß-             den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe\ngabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der             der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG)\nNummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der            Nr. 646/2007 entnommen, nach Maßgabe der Num-\nVerordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch.                          mer 3.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007\nbefördert und behandelt und nach Maßgabe der Num-\n§ 23                              mern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG)\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung               Nr. 646/2007 in einer Untersuchungseinrichtung unter-\nsucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung\nIst in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Un-        nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche\ntersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen           Untersuchung nach § 27 durchgeführt wird. Der Besit-\nder Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen           zer eines Masthähnchenbetriebes hat über die nach\n1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Be-            Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen\ntriebsabteilung nur verbracht werden                     zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang,\na) zu diagnostischen Zwecken,                            gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung,\naufzubewahren.\nb) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des\nAnhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der           (2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Ab-\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 oder                    satz 1 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009            759\n§ 26                             richtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu un-\nMaßregeln vor amtlicher Feststellung               tersuchen. Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hor-\ndenauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung\nErgeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1            steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die\nSatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nder Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2       1. aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils\nentsprechend.                                                    10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen,\nzerdrückt und gemischt oder\n§ 27                             2. repräsentative Mekoniumproben von den Eintags-\nAmtliche Untersuchung                            küken entnommen\nIm Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine In-      werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1,\nfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder       3.1.3, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung\nsoweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den              (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung\nVerdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der             zu untersuchen.\nKategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde             (2) Für den Fall, dass der Besitzer einer Brüterei\neine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß-           Bruteier ausschließlich aus seinem Zuchtbetrieb be-\ngabe der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des Anhangs           zieht oder die erbrüteten Küken ausschließlich in\nder Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch.                     seinem Aufzuchtbetrieb hält, kann von den Untersu-\nchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, soweit dort\n§ 28                             jeweils Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung               Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein-\nund Verschleppung von Salmonellen der Kategorien 1\nIst in einem Masthähnchenbetrieb auf Grund einer\nund 2 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Brüterei\nUntersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen\nhat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen\nder Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11\nAufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei\nAbsatz 1 entsprechend.\nJahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Auf-\nzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 gelten für\n§ 29\neinen Zuchtbetrieb oder einen Aufzuchtbetrieb eines\nAufhebung der Schutzmaßregeln                    anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem\n(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht          betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der\nmehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-        Brüterei und des Zuchtbetriebes oder der Brüterei und\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die     des Aufzuchtsbetriebes in der Brüterei zusätzlich eine\nInfektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.    Untersuchung auf Salmonellen der Kategorien 1 und 2\nnach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch-\n(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt   geführt wird.\nals erloschen, soweit\n(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für die Unter-\n1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der\nsuchungen nach Absatz 1 entsprechend.\nbetroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind\nund\n§ 31\n2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,                     Maßregeln vor amtlicher Feststellung\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1               Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1\nSatz 2 durchgeführt worden ist.                         den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der\n(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen      Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Brüterei\nder Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Unter-      oder, im Falle einer Brüterei mit jeweils lüftungstech-\nsuchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Sal-           nisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter\nmonellen durchgeführt worden ist.                           1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen\nBeseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und\nAbschnitt 6\n2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu di-\nBrütereien                                  agnostischen Zwecken\nverbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen un-\n§ 30\nbebrütete Eier\nBetriebseigene Kontrollen\n1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung\n(1) Der Besitzer einer Brüterei hat sicherzustel-             in eine Quarantäneeinrichtung oder\nlen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde\nmindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar                2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4\nverschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als              Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelas-\nZufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrü-             senen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte\nterhorden genommen wird und dabei gewährleistet ist,        verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des\ndass eine Gesamtfläche von mindestens einem                 Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der\nQuadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung            Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einem Auf-\nbeprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der                zuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass\nNummern 3.1.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Ver-        zusätzlich Eintagsküken in einen Zuchtbetrieb ver-\nordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungsein-       bracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass","760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\ndie Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Num-                                 Abschnitt 7\nmer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2                     Weitergehende Maßnahmen\nNummer 1 Buchstabe b geimpft werden.\n§ 35\n§ 32\nSchutzmaßregeln\nAmtliche Untersuchung                                  bei Salmonella Gallinarum Pullorum\nIm Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek-        (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4         den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb\noder, soweit epidemiologische Untersuchungen in              anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit\neinem Aufzuchtbetrieb oder einem Zuchtbetrieb den            Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine In-\nVerdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kate-        fektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt\ngorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der       worden ist.\nKategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Be-\n(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pul-\nhörde eine Untersuchung der betroffenen Brüterei oder,\nlorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im\nbei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffe-\nEinzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit\nnen Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buch-\nBelange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-\nstabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des\nstehen.\nAnhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.\n§ 36\n§ 33\nMitteilungen der Länder\nMaßregeln nach amtlicher Feststellung\nDie zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-\nIst in einer Brüterei auf Grund einer Untersuchung        ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nnach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Katego-         braucherschutz zur Weitergabe an die Kommission\nrie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 ent-     der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum\nsprechend.                                                   15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweili-\ngen Nummer 4 des Anhangs\n§ 34                             1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,\nAufhebung der Schutzmaßregeln                    2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,\n(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht          3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007\nmehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-\nerforderlichen Angaben.\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt\noder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1\noder 2 erloschen ist.                                                               Abschnitt 8\nOrdnungswidrigkeiten,\n(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen\nSchlussvorschriften\nder Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infek-\ntion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als\nerloschen, soweit                                                                        § 37\nOrdnungswidrigkeiten\n1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brü-\nterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nsind und                                                 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren\n2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1\nAnordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwider-\nSatz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,\nhandelt.\nSchadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1\nSatz 2 durchgeführt worden ist.                              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nNummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nIn den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate-      sätzlich oder fahrlässig\ngorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit\n1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4,\n1. alle Eintagsküken                                               auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, § 8\na) in einen anderen Betrieb oder eine andere                   Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14\nBetriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11             Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 4,\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder                § 20 Absatz 1 Satz 4 oder § 25 Absatz 1 Satz 3 das\nnach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b                     Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder\ngeimpft und                                                 eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nb) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit\nnegativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego-          2. entgegen § 4 den Verdacht auf eine Infektion mit\nrie 2 nach § 10 untersucht und                              den dort genannten Salmonellen nicht oder nicht\nrechtzeitig mitteilt,\n2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem be-\n3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Ein-\ntroffenen Brüter entfernt\nstreu nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und\nworden sind.                                                       nicht lagert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009             761\n4. entgegen § 7 Absatz 5 die dort genannten Materia-       12. entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit\nlien nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und              Satz 2, Junghennen einstallt,\nnicht auf andere Weise unschädlich beseitigt,           13. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33,\n5. entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 14              Eintagsküken oder Eier verbringt oder\nAbsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1,      14. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella\n§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1, auch in              Gallinarum Pullorum impft.\nVerbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die\n(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Num-\ndort genannten Proben oder das dort genannte\nmer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die\nKükeneinlegepapier in der dort genannten Weise\nVerordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Par-\nentnommen, hergestellt, behandelt oder untersucht\nlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur\nwerden,\nBekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen\n6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-            durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern\nbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25          (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch\nAbsatz 2, oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt,       die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom\ndass ein dort genanntes Ergebnis rechtzeitig mitge-     24.10.2007, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem\nteilt wird,                                             er vorsätzlich oder fahrlässig\n7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbin-         1. als Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzucht-\ndung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25              betriebes oder eines Legehennenbetriebes entgegen\nAbsatz 2, das Ergebnis einer dort genannten Unter-           Anhang II Buchstabe B Nummer 1 eine dort ge-\nsuchung nicht mitteilt,                                      nannte Probe nicht auf die dort genannten Zoono-\n8. entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit den              sen oder Zoonoseerreger analysieren lässt,\n§§ 15, 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit         2. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Auf-\nSatz 2, den §§ 23, 26 Satz 1, dieser auch in Verbin-         zuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C\ndung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,                 Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht vernich-\n9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner                tet oder\nnicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder      3. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Auf-\nnicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht          zuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C\nrechtzeitig impft, nicht oder nicht rechtzeitig impfen       Nummer 4 Satz 1 einen dort genannten Vogel nicht\nlässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet, nicht oder        schlachtet oder nicht vernichtet.\nnicht rechtzeitig töten lässt und nicht oder nicht\nrechtzeitig beseitigt,                                                              § 38\n10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Eier nicht                       Übergangsbestimmungen\nverbringt oder nicht unschädlich beseitigt,                 (1) § 2 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-\n11. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kü-         den.\nken oder Junghennen nicht impft oder nicht impfen           (2) Die §§ 26 und 28 sind ab dem 13. Dezember\nlässt,                                                  2010 anzuwenden.","762             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nAnforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen\nAbschnitt 1\nAnforderungen an den Betrieb\n1. Geflügelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabtei-\nlungen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines\nLegehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes Sys-\ntem zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2\nhinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerich-\nteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Vermei-\ndung einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden,\ninsbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung\nder Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und\nBehältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt\neinzubeziehen. Der Besitzer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und\ndiese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.\n2. Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu\nreinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall\nist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungs-\nmittel zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schad-\ninsekten und Parasiten durchzuführen.\n3. Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung\ndarf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion\nwiederbesetzt werden, es sei denn ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko\neiner Infektion mit Salmonellen.\n4. Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbe-\nsetzt bleiben.\n5. Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert\nwerden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für\nGeflügel gilt Satz 1 entsprechend.\n6. Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung betreten,\nmüssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse\nreinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in ein nicht in Betriebsabtei-\nlungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür\nvorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.\n7. Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich\nnach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.\n8. Der Besitzer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in\neiner Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.\nAbschnitt 2\nBauliche Anforderungen\n1. Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Ver-\nsorgung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen\nsich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion\nsowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.\n2. Betriebsabteilungen müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen\nüber die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude\ndürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder,\nverbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert\nwerden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindes-\ntens 10 Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes\nkann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch ein\nbetriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19\nSatz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella\nTyphimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maß-\nnahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb\nergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtun-\ngen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfek-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009       763\ntion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitäts-\nsicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen.\nDer Besitzer hat über die Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang,\ngerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.\n3. Jeder Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede Brüterei muss mit\neiner Hygieneschleuse ausgestattet sein. In dieser Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass\nsich das Personal vor dem Betreten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln,\nEinmalschuhüberzieher beseitigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert\nwerden können. Die Hygieneschleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert\nwerden kann. Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss\nzur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen. Darüber hinaus müssen feste Vor-\nrichtungen vorhanden sein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des\nSchuhwerks ermöglichen, die in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.\n4. Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügelhal-\ntung ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren.","764                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten\nDie Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) wird wie folgt geändert:\n1. Nach Zeile 17 wird folgende Zeile 17a eingefügt:\nNum-\nKrankheit oder Erreger                                                                       Anzahl der Bestände                                                                                                    Bemerkungen\nmer\n1                  2                                                                                                            3                                                                                                 4\n3.1        3.2      3.3        3.4      3.5      3.6     3.7       3.8                 3.9      3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16\nForellen und                      andere Tierarten\nHasen, Kaninchen\nEinhufer   Rinder   Schweine   Schafe   Ziegen   Hunde   Katzen                        Puten    Gänse   Enten   Hühner   Tauben   forellenartige Fische   Karpfen   (vgl. Bemerkungen)\n„17a       Niedrigpathogene\naviäre Influenza der\nWildvögel                      –         –         –         –        –        –       –             –               –        –       –       –        –               –                 –                                “.\n2. Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:\n„3 )    ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmo-\nnellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\nbesteht“.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\nIn § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) geändert\nworden ist, wird nach Nummer 20 folgende Nummer 20a eingefügt:\n„20a. Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel,“.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. April 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nG. Lindemann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009               765\nVerordnung\nzur Änderung der Geschmacksmusterverordnung\nVom 6. April 2009\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 5 des Geschmacksmustergesetzes\nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-\nVerordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent-\nund Markenamt:\nArtikel 1\nÄnderung der Geschmacksmusterverordnung\nDie Anlagen 1 und 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 1 der Geschmacksmusterverord-\nnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, erhalten die\naus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nMünchen, den 6. April 2009\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nRudloff-Schäffer\n*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abon-\nnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe-\ndingungen des Verlags übersandt.","766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-\nrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben\nsind.\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                               – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite          vom\n16. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 201/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für\ndie Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür\ngeltenden Quarantänebedingungen (1)                                           L 71/3            17. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n16. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 202/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung\naus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in\nMischfuttermitteln, die Lasalocid-Natrium enthalten (1)                       L 71/8            17. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n16. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermit-\ntelzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat\nund Narasin/Nicarbazin enthalten (1)                                          L 71/11           17. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n16. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 204/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung\nder Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse\nsowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG)\nNr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenkla-\ntur sowie den Gemeinsamen Zolltarif                                           L 71/13           17. 3. 2009\n16. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 205/2009 der Kommission zur Genehmigung gering-\nfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten\nUrsprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben\neingetragenen Bezeichnung (Riso Nano Vialone Veronese (g.g.A.))               L 71/15           17. 3. 2009\n17. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 209/2009 der Kommission über ein Fangverbot für\nSeeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1\n(EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs                      L 72/3            18. 3. 2009\n18. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des\nRates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonel-\nlenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-\nZuchtherden und Puten-Zuchtherden (1)                                         L 73/5            19. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n18. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulas-\nsung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G (1)                            L 73/12           19. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n18. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 215/2009 der Kommission zur Einreihung von\nbestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur                               L 73/17           19. 3. 2009\n19. 3. 2009   Verordnung (EG) Nr. 230/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-\nordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Markt-\norganisation für Trockenfutter                                                L 74/12           20. 3. 2009","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009                      767\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                              – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite          vom\n19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 231/2009 der Kommission zur Abweichung von der\nVerordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Festsetzung des Erstat-\ntungssatzes für Zucker bei zwischen dem 1. und 25. September 2008\ndurchgeführten Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 derselben\nVerordnung                                                                   L 74/13           20. 3. 2009\n19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission zur Zulassung eines\nneuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47\nals Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Société\nIndustrielle Lesaffre) (1)                                                   L 74/14           20. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 240/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1282/2006 hinsichtlich der Ausfuhrlizenzen und Aus-\nfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse                              L 75/3            21. 3. 2009\n20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 241/2009 der Kommission zur Einleitung einer\nÜberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates zur Ein-\nführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von\nLösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter ande-\nrem in Russland (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außer-\nkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem\nAusführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuh-\nren                                                                          L 75/5            21. 3. 2009\n20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 242/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer\nrestriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenem-\nbargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen                  L 75/8            21. 3. 2009\n–        Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom\n26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über\nbestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 23 vom\n27.1.2009)                                                                   L 75/28           21. 3. 2009\n18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission zur Durchführung der\nRichtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im\nHinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte\nGestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (1)                   L 76/3            24. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission zur Durchführung der\nRichtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im\nHinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte\nGestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,\nHochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu\nihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates (1)                                    L 76/17           24. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n5. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission über die Einfuhr für den\npersönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tieri-\nschen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 136/2004 (1)                                                        L 77/1            24. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke\n(kodifizierte Fassung) (1)                                                   L 78/1            24. 3. 2009\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates über die Anwendung des Arti-\nkels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinba-\nrungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen\nzwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fas-\nsung)                                                                        L 79/1            25. 3. 2009","768                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                                                 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis des Anlagebandes: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.                                                                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 10, ausgegeben am 7. April 2009\nTag                                                                               Inhalt                                                                                 Seite\n1. 4. 2009             Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni\n1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und\ndem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nüber den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                294\nGESTA: XN011\n16. 2. 2009              Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Staats-\nangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  297\n18. 2. 2009              Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-\ndiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  302\n18. 2. 2009              Bekanntmachung der deutsch-belarussischen Vereinbarung über die Bedingungen der Erholungs-\naufenthalte für die minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland . . .                                                   302\n20. 2. 2009              Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                         305\n2. 3. 2009             Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-\ntäten des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  308\n9. 3. 2009             Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmoni-\nsierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     309\n9. 3. 2009             Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    309\n9. 3. 2009             Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-01) . . .                                                        314"]}