{"id":"bgbl1-2009-19-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":19,"date":"2009-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_19.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung","law_date":"2009-04-06T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009                   749\nVerordnung\nzur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften,\nder Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung*)\nVom 6. April 2009\nAuf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des                 1. Rindern unter Angabe\n§ 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Num-\nmer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11,                      a) der Registriernummer seines Betriebes,\n17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in                             b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter\nVerbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22                               Tiere,\nAbsatz 1 und 2 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Ver-\nbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der                           c) des Datums der Impfung und\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe-                        d) des verwendeten Impfstoffes\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                         und\nschutz:\n2. Schafen und Ziegen unter Angabe\nArtikel 1\na) der Registriernummer seines Betriebes,\nÄnderung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit                             b) der Zahl der insgesamt geimpften Schafe so-\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-                            wie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,\nkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zu-                      c) des Datums der Impfung und\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember\n2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird                        d) des verwendeten Impfstoffes.“\nwie folgt geändert:\n2. § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. § 6b wird wie folgt geändert:\n„5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht\na) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n„Besitzer die Tiere“ das Wort „unverzüglich“ ein-\nanzeigt.“\ngefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 3\n„Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur\nSchlachtung verbracht werden.“                                               Änderung der Verordnung\nüber bestimmte Impfstoffe\n2. In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schluss-\nzum Schutz vor der Blauzungenkrankheit\npunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:                                                 In Absatz 2 der Verordnung über bestimmte Impf-\n„3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht                 stoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom\nrechtzeitig untersuchen lässt.“                            2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210)\nArtikel 2                              geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2009“\ndurch die Angabe „30. April 2010“ ersetzt.\nÄnderung der\nEG-Blauzungenbekämpfung-\nDurchführungsverordnung                                                     Artikel 4\nDie EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-                                          Änderung der\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      Verordnung zur Änderung der\n24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt                               Verordnung zum Schutz vor der\ngeändert:                                                                    Verschleppung der Blauzungenkrankheit\ndes Serotyps 6 und der Verordnung zum\n1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSchutz gegen die Blauzungenkrankheit\n„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde\noder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp-                In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verord-\nfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von                nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzun-\nsieben Tagen nach der Durchführung der Impfung                  genkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum\nanzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von                 Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezem-\nber 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG\ndes Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen        1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und\nzur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-\nlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).                 2. Absatz 2 aufgehoben.","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nArtikel 5                              2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44\nAbsatz 1 Nummer 1.\nÄnderung der Verordnung\nzur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften                Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons-\ntigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der\nIn Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung             zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel\nblauzungenrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar                getötet und unschädlich beseitigt worden sind,\n2009 (BAnz. S. 210, 339) wird Satz 2 aufgehoben.                 erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde auf der Grundlage einer von ihr durch-\nArtikel 6                              geführten Bewertung des Risikos eines erneuten\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung                    Ausbruchs der Geflügelpest.“\n4. § 49 wird wie folgt geändert:\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007\n(BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung            a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nvom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden                  „8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer\nist, wird wie folgt geändert:                                            Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ar-\ntikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterab-\nschnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nZeile eingefügt:                                                 fügt:\n„§ 53a    Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen“.                     „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde\n2. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      die Genehmigung insbesondere mit der Auflage\nverbinden, dass der Geflügelbestand oder die\n„Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-\nsonstige Vogelhaltung\nden der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, an-\nordnen, dass im Verdachtsbestand                                 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der\nFeinreinigung und Schlussdesinfektion nach\n1.   eine Reinigung und Desinfektion                                Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buch-\na) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen                stabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren\nVögel gehalten worden sind, und ihrer unmit-                Abnahme durch die zuständige Behörde und\ntelbaren Umgebung,                                       2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach\nb) der Einrichtungsgegenstände und Gerät-                      § 52 Absatz 1\nschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh-            mit Vögeln wiederbelegt werden darf.“\nrung gekommen sein können,                       5. In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3“\nc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-          durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3“ ersetzt.\nendete Vögel transportiert worden sind,          6. Nach § 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnach Maßgabe des Anhangs VI der Richtli-                                         „§ 53a\nnie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember                         Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen\n2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Be-\nIst niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-\nkämpfung der Aviären Influenza und zur Auf-\ntypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in ei-\nhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10\nnem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung\nvom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,\ndurch eine amtliche serologische Untersuchung\n1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung            festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde\ndes Geflügels oder der Schlachtung eine Wie-            anordnen, dass\nderbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage               1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des An-\nnach Beendigung der Reinigung und Desinfek-                 steckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des\ntion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Ab-                Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtli-\nnahme durch die zuständige Behörde vorge-                   nie 2005/94/EG,\nnommen werden darf,\n2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Des-\n2.   eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-              infektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen\norte und ihrer unmittelbaren Umgebung durch-                Vögeln des betroffenen Bestands oder der betrof-\ngeführt wird.“                                              fenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung ge-\nkommen sind und\n3. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach\n„(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltun-              Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesin-\ngen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt                  fektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3\nworden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf\nAnordnung der zuständigen Behörde getötet und                durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der\nunschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehalt-         Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“\nlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt         7. § 64 wird wie folgt geändert:\nwerden                                                       a) In Absatz 1 werden\n1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinrei-               aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 49 Abs. 1\nnigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Ab-                      Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit\nsatz 2 Nummer 3 und                                               Absatz 1a,“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009                          751\nbb) in Nummer 2 nach der Angabe „§ 51 Satz 1,“                              nung der Tiere sowie das Vorliegen der Vo-\ndie Angabe „§ 53a,“                                                    raussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,\neingefügt.                                                               b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen\nb) In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45                                 mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungs-\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1“                             betrieb befördert werden und\nersetzt.\nc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vor-\nher der für den Versandort zuständigen Be-\nArtikel 7\nhörde unter Angabe des Bestimmungsbetrie-\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung                                       bes angezeigt wird.\nDie Schweinepest-Verordnung in der Fassung der                          Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand\nBekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I                              dieser Schweine der für den Bestimmungsort zu-\nS. 3547) wird wie folgt geändert:\nständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor\n1. In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt ge-                       dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2\nfasst:                                                                  und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die un-\n„(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-                    mittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte in-\ngen von Schweinen aus einem Betrieb im gefähr-                          nerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der\ndeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2                            zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im In-\ngenehmigen, wenn                                                        land verbracht werden.\n1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in                              (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-\ndem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden                           gen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten\nvor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis                      Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 geneh-\nauf Schweinepest oder Afrikanische Schweine-                         migen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung\npest untersucht worden sind,                                         nicht entgegenstehen.“\n2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen                    2. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die An-\nbei den zu verbringenden Schweinen eine virolo-                      gabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1“ durch\ngische Stichprobenuntersuchung durchgeführt                          die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7“\nwird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom                     zu ersetzen.\nHundert und einer angenommenen Rate (Präva-\nlenzschwelle) von 5 vom Hundert bei den zu ver-\nArtikel 8\nbringenden Schweinen Schweinepest oder Afri-\nkanische Schweinepest festzustellen, und                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. sichergestellt ist, dass                                             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\na) die Schweine von einer amtstierärztlichen                     in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Ab-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage                     weichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Ja-\nbegleitet werden, aus der sich die Kennzeich-                nuar 2009 (eBAnz AT6 2009 V1) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. April 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nG. Lindemann"]}