{"id":"bgbl1-2009-19-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":19,"date":"2009-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse","law_date":"2009-03-31T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nVom 31. März 2009\nAuf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset-            b) In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt“ das\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai                   Wort „worden“ eingefügt.\n2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab-            7. § 18 wird wie folgt geändert:\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                     „(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Ver-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                   ordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen\nentwicklung:                                                        sich nach dem Gebührenverzeichnis in An-\nlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensät-\nArtikel 1                                   zen werden Auslagen nach Maßgabe des Ver-\nwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.“\nDie Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-\ngust 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:             b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      8. In § 20 wird das Wort „möglich“ durch das Wort\n„zulässig“ ersetzt.\n„(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavi-\ngationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden-           9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:\nund Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutsch-           „Anlage 1\nland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses             (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)\noder einer gleichwertigen Bescheinigung.“                                   Prüfungsbestimmungen\n2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen“.\na) Satz 2 wird gestrichen.                              10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Prüfungs-              a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-\norte“ durch die Wörter „für Prüfungen örtlich zu-            maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-\nständigen Außenstellen“ ersetzt.                             zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-\nsetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsstelle“\ndurch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt.                  „2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14\nAbsatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch                      Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.                                       Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt\n4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die                      worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2\nWörter „die Prüfung“ durch das Wort „diese“ er-                         nachzuweisen.“\nsetzt.                                                       c) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                   maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-\nzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch\nsetzt.\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nd) Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nWörter „die Zusatzprüfung“ durch das Wort „die-              „3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14\nse“ ersetzt.                                                         Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines\nFlugfunkzeugnisses sind, das nicht im\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                           Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch                      worden ist, sind lediglich Fertigkeiten\ndie Angabe „Anlage 1“ ersetzt.                                       nach 1.2.2 nachzuweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009            747\n11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 18)\nGebührenverzeichnis\nDie Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:\n1                                             2                                               3\nLfd. Nr.                                Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n1     Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses\na) zum Erwerb des BZF II                                                                86\nb) zum Erwerb des BZF I                                                                100\n2     Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses\na) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I                                         83\nb) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II                                       100\nc) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II                                      99\n3     Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung\na) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie                               56\nb) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II                         71\nc) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I                          89\n4     Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-\ngung nach § 15 Absatz 4                                                                 94\n5     Abnahme einer Nachprüfung für das AZF                                                  100\n6     Ausstellen\na) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises\noder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16                                 35\nb) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21                                        30\n7     Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14\na) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12                                        35\nb) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der\nBundeswehr (§ 13)                                                                    37\nc) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-\nnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde           51\n(§ 14)\nd) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,\ndas außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)            49\nohne vereinfachte Prüfung\ne) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,\ndas außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)           100\nmit vereinfachter Prüfung\n8     Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; bis zu 75 % der\nRücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- Gebühr für den\nendigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,             beantragten\nsofern der Betroffene dies zu vertreten hat                                      Verwaltungsakt“.","748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 31. März 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}