{"id":"bgbl1-2009-18-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":18,"date":"2009-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/18#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_18.pdf#page=46","order":6,"title":"Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2009-03-26T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nFünfundvierzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 26. März 2009\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s,              oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen\nNummer 2 Buchstabe k, Nummer 3 und 14 sowie § 6a                 sowie blinden Menschen.“\nAbsatz 2 und 3 und des § 26a Absatz 1 Nummer 2 des           4. § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              fasst:\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von\ndenen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil durch Artikel 2         „2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)                   Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Men-\ngeändert, § 6 Absatz 1 Nummer 14 durch Artikel 1 des                 schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,\nGesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) neuge-                 beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit\nfasst und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes                 vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie\nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a                    für blinde Menschen,“.\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            5. § 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind,            „7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßen-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                 verkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote,\nStadtentwicklung:                                                    Beschränkungen und Anordnungen erlassen\nsind, für schwerbehinderte Menschen jedoch\nArtikel 1                                    jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung                          Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks ange-\nordnet sind;“.\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November\n1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch      6. In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abs. 6\nArtikel 2 der Verordnung vom 28. November 2007                   bis 10“ durch die Angabe „Absatz 6 bis 11“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                               Artikel 2\n1. Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:                      Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nIn der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. Novem-\n„(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge-\nber 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch die Verord-\nsamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhän-\nnung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 9) geändert wor-\nger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sicht-\nden ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Num-\nweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf\nmer 87 folgende Nummer 87a eingefügt:\n50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei\nSchneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahr-                                                       Regelsatz\nstreifen nicht benutzen.“                                   Lfd.                                         in Euro (€),\nTatbestand             StVO\n2. In § 41 Absatz 2 Nummer 8 wird Satz 5 in den Er-             Nr.                                         Fahrverbot\nin Monaten\nläuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:\n„Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit            „87a    Mit einem Lastkraft- § 18 Abs. 11       80 €“.\nParkausweis Nr. … frei“ nimmt schwerbehinderte                     wagen über 7,5 t zu-\nMenschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,                     lässiges Gesamtge-      §  49 Abs. 1\nbeidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit ver-                  wicht, einschließlich   Nr. 18\ngleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde                  Anhänger, oder einer\nMenschen, jeweils mit besonderem Parkausweis,                      Zugmaschine den\nvon dem Haltverbot aus.“                                           äußerst linken Fahr-\nstreifen bei Schnee-\n3. In § 42 Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den                glätte oder Glatteis\nErläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:                oder, obwohl die\n„Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis                    Sichtweite durch er-\nbeschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach                 heblichen Schneefall\nFahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem                        oder Regen auf 50 m\nParkausweis versehenen Bewohner, schwerbe-                         oder weniger einge-\nhinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbe-                    schränkt ist, benutzt\nhinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                     735\nArtikel 3                                 3. In der Gebührennummer 451.4 Spalte „Gegenstand“\nÄnderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                         werden in dem Klammervermerk die Wörter „ausge-\nnommen Gebührennummern 451.6 und 451.7“\nIn Nummer 6 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Ver-                   durch die Wörter „ausgenommen Gebührennum-\nordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die                    mern 451.5 und 451.6“ ersetzt.\nzuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2009\n(BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Num-\nmer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und                                             Artikel 3b\nfolgende Nummer 6.14 eingefügt:                                       Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\n„6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April\nGesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder\n2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der\nmit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahr-\nVerordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226)\nstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, ob-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwohl die Sichtweite durch erheblichen Schnee-\nfall oder Regen auf 50 m oder weniger einge-               1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschränkt ist, benutzt;“.\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 3a                                       „Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden,\nÄnderung der Gebührenordnung                                 wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr                                Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungs-\nnachweis lag vor“ versehen ist und die Zulas-\nIn der Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra-\nsungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Ab-\nßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298),\nschneiden der unteren linken Ecke entwertet wur-\ndie zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli\nde.“\n2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die\nAnlage zu § 1 wie folgt geändert:                                     b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch\n1. In der Gebührennummer 345 Spalte „Gegenstand“                          die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nsind die Wörter „Überprüfung der Ausbildungsstät-              2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nten für die beschleunigte Grundqualifikation und\nWeiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und“ zu                      „Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit\nstreichen.                                                        dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“ zu\n2. Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Ge-                      versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II\nbührennummer 346 eingefügt:                                       ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu\nentwerten.“\n„346 Überprüfung der Ausbil- 30,70 bis            511,00“.\ndungsstätten für die be-\nArtikel 4\nschleunigte Grundquali-\nfikation und Weiterbildung                                                        Inkrafttreten\nnach § 7 Absatz 1 Num-\nmer 1 und 5 in Verbin-                                     Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ndung mit Absatz 2                                       Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6,\nBKrFQG                                                  Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. März 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}