{"id":"bgbl1-2009-18-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":18,"date":"2009-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/18#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_18.pdf#page=37","order":5,"title":"Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz  FMStErgG)","law_date":"2009-04-07T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":37,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               725\nGesetz\nzur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes\n(Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG)\nVom 7. April 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter,\nsen:                                                                     derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 be-\ndient.“\nArtikel 1                                 b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                     „In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbe-\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                           sondere Bestimmungen über die Organisation\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom                     der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird wie folgt geän-              Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirt-\ndert:                                                                schaftsführung und Rechnungslegung des\nFonds und der Anstalt aufzunehmen.“\n0.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 5 folgende Angabe eingefügt:                          3a. § 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 5a Anteilserwerb“.                                        a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“\ndurch die Angabe „§§ 5a bis 8“ ersetzt und wer-\n1.   In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\nden nach den Wörtern „Bundesministerium der\nbeaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen“\nFinanzen“ die Wörter „in den Fällen der §§ 6\ndurch die Wörter „ , Versicherungs-Holdinggesell-\nbis 8“ sowie nach den Wörtern „auf Antrag des\nschaften oder gemischte Versicherungs-Holding-\nUnternehmens des Finanzsektors“ ein Komma\ngesellschaften“ ersetzt.\neingefügt.\n2.   § 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach die-\na) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:                 sem Gesetz“ durch die Wörter „nach den §§ 6\n„Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangs-                    bis 8“ ersetzt.\nvollstreckung in den Fonds finden nicht statt.       3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n„§ 5a\nentsprechend anzuwenden.“\nAnteilserwerb\nb) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Berlin“ durch\ndie Wörter „der Sitz der Deutschen Bundes-                   Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit\nbank“ ersetzt.                                            der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanz-\nsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen\n3.   § 3a wird wie folgt geändert:\nvon diesem oder von Dritten zu erwerben. Ein sol-\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         cher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein\naa) In Satz 3 wird das Wort „Fonds“ durch das             wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der\nWort „Bund“ ersetzt.                                  vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.\nDie §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung fin-\n„Die Anstalt ist berechtigt, von Unterneh-            den keine Anwendung.“\nmen des Finanzsektors, die eine Stabili-\nsierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8             4.   § 6 wird wie folgt geändert:\nbeantragen, die Erstattung von Kosten auf             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\nder Grundlage einer Verpflichtungserklärung              desministerium der Finanzen“ durch die Wörter\noder eines Vertrages zu verlangen oder                   „Der Fonds“ und die Angabe „36 Monaten“\ndiese durch Verwaltungsakt festzusetzen.                 durch die Angabe „60 Monaten“ ersetzt und","726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nwird am Ende vor dem Punkt der folgende Satz-             a) Die Angabe zu § 7 wird durch folgende Angaben\nteil eingefügt:                                               ersetzt:\n„ ; die Laufzeit der abzusichernden Verbindlich-              „§ 7   Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Ka-\nkeiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur                        pitalherabsetzung\nin begründeten Ausnahmefällen und für maxi-                   § 7a   Bedingtes Kapital\nmal ein Drittel der einem Unternehmen gewähr-\nten Garantien übersteigen“.                                   § 7b   Schaffung eines genehmigten Kapitals\ndurch die Hauptversammlung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                         § 7c   Eintragung von Hauptversammlungsbe-\nschlüssen\n„(1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forde-\n§ 7d   Ausschluss der aktienrechtlichen Vor-\nrungen vom Fonds garantiert sind,\nschriften über verbundene Unternehmen\n1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forde-\n§ 7e   Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zu-\nrungen, auch auf Grund einer Kündigung,\nsammenhang mit einer Stabilisierungs-\nausgeschlossen,\nmaßnahme“.\n2. dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht\nb) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\ndurch Arrest oder Zwangsvollstreckung ge-\ngenüber dem Emittenten geltend machen.                    „§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmean-\n§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                        gebote; Ausschluss von Minderheitsak-\nist entsprechend anzuwenden,                                     tionären“.\n3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren               c) Die folgenden Angaben werden angefügt:\nüber das Vermögen des Schuldners nicht teil.              „§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und\nIn einem Insolvenzverfahren über das Vermögen                        wirtschaftlich vergleichbare Forderungen,\ndes Schuldners der Forderungen kann der                              verdeckte Sacheinlage\nFonds seine Rückgriffsforderungen gegen den                   § 19   Keine Kündigung bei Übernahme einer\nSchuldner als Insolvenzforderung anmelden.                           Beteiligung“.\n§ 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet inso-        3. § 1 wird wie folgt gefasst:\nweit keine Anwendung.“\n„§ 1\n5.   In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 7\nund 8 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „nach                                 Anwendungsbereich\nden §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maß-                 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unter-\nnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsüber-                 nehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des\nnahmegesetzes“ ersetzt.                                      Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,       denen\n6.   In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a               zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes\neingefügt:                                                   Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Die\n§§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn\n„(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem                   die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkraft-\n31. Dezember 2009 an Unternehmen des Finanz-                 treten dieses Gesetzes erfolgt ist.“\nsektors beteiligen, an denen er auf Grund von\nMaßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit          4. § 7 wird wie folgt gefasst:\ndies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapi-                                      „§ 7\ntalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuer-                              Kapitalerhöhung gegen\nhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen                          Einlagen und Kapitalherabsetzung\nabzusichern.“\n(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapi-\ntalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisie-\nArtikel 2\nrungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur\nÄnderung des Gesetzes                             Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ge-\nzur Beschleunigung und Vereinfachung des                       gen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des\nErwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen                    Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ent-\nvon Unternehmen des Finanzsektors durch den                       sprechend. Die Einberufungsfrist beträgt mindes-\ntens einen Tag. Nach dem 2. August 2009 muss\nFonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“\ndie Einberufung zur Hauptversammlung abwei-\nDas Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung                chend von Satz 2 spätestens am 21. Tag vor dem\ndes Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen                Tag der Hauptversammlung erfolgen. Abweichend\nvon Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds                 von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat\n„Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ vom 17. Ok-               sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaf-\ntober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986) wird wie folgt geän-           ten auf den Beginn des 18. Tages vor der Versamm-\ndert:                                                             lung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter\n1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung               der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse\nund Abkürzung angefügt:                                       bis spätestens am vierten Tag vor der Haupt-\nversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der\n„(Finanzmarktstabilisierungs-                    Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere\nbeschleunigungsgesetz – FMStBG)“.                    Frist für den Zugang des Nachweises bei der\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                727\nstimmungen sind unbeachtlich. Die vorstehenden               folgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktienge-\nRegelungen gelten entsprechend, wenn die Kapi-               setzes gilt entsprechend. Es genügt, wenn in dem\ntalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern                 Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss\nauch von Dritten gezeichnet werden kann oder die             nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag\nTagesordnung der Hauptversammlung neben der                  oder die Grundlagen für die Festlegung des Aus-\nBeschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch               gabebetrages oder des Mindestausgabebetrages\nandere Gegenstände enthält.                                  bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2\n(2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grund-            Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit                     (2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.\neiner Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarkt-\nstabilisierungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit                                      § 7b\nder abgegebenen Stimmen. Abweichende Sat-\nzungsbestimmungen sind unbeachtlich.                                     Schaffung eines genehmigten\n(3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im                  Kapitals durch die Hauptversammlung\nBeschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im                (1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit\nZusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach                dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammen-\n§ 7 ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer               hang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Fi-\nMehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgege-            nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grund-\nbenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals             kapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch\numfasst. Die einfache Mehrheit reicht, wenn die              Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen\nHälfte des Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2             (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer\nSatz 2 gilt entsprechend. Der Ausschluss des                 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 202 Ab-\nBezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Über-               satz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine\nnahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und              Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien er-\nangemessen.                                                  folgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2\n(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in            entsprechend anzuwenden.\ndas Vermögen der Gesellschaft kann der Einlage-                 (2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im\npflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds              Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder\nvon seiner Einlagepflicht.                                   wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über\n(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2              den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt\nund 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinn-             § 7 Absatz 3 entsprechend.\ngemäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1\n(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3\nSatz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.\nAbsatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend.\n(6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zu-\nsammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7                                       § 7c\ndes Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann\nmit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2                                  Eintragung von\nbeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-                      Hauptversammlungsbeschlüssen\nchend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung                 Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den\nist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                        §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in\n(7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der           das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er\nGesellschaft erforderliche Kapitalmaßnahme, ins-             nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das\nbesondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder                Handelsregister einzutragen. Klagen und Anträge\ndie Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, ver-               auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen\nzögern oder vereiteln, sind der Gesellschaft ge-             Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht\nsamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflich-               entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt\ntet. Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass            entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfas-\nseine Stimmrechtsausübung für das Beschluss-                 sungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund\nergebnis deshalb nicht ursächlich war, weil auch             einer Ermächtigung nach § 7b.\nandere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise\nausgeübt haben.“                                                                      § 7d\n5. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7e eingefügt:\nAusschluss der aktienrechtlichen\n„§ 7a                                    Vorschriften über verbundene Unternehmen\nBedingtes Kapital                             Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herr-\n(1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusam-               schende Unternehmen sind auf den Fonds, den\nmenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7                 Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften,\ndes Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann             Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen\nauch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugs-                nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen\nrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter              mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unterneh-\nbeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer               men nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die\nMehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Ab-                  Anwendung von Vorschriften über die Vertretung\nsatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine            der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds\nAnrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien er-              beherrschten Unternehmens.","728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n§ 7e                                   des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-\nKapitalmaßnahmen durch                             zes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16\nDritte im Zusammenhang mit                           Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des\neiner Stabilisierungsmaßnahme                         Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nsind nicht anzuwenden.\nDie §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember\n2009 entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zu-                2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der\nsammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme                     Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11\nnach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisie-                   Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des\nrungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien                   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nauch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet                 und der ergänzenden Angaben nach § 2 Num-\nwerden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die                   mer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für sol-\nKapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine                      che Personen, die lediglich nach Maßgabe des\nMaßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisie-                     § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und\nrungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.“                      Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde\nPersonen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten\n6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort\nim Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren\n„oder“ ersetzt.\nder Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von\n7. § 12 wird wie folgt gefasst:                                     Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft\n„§ 12                                   nicht mit dem Bund oder dem Fonds abstim-\nmen.\nWertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote;\nAusschluss von Minderheitsaktionären                  3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des\n(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2             Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes                     und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverord-\nüber eine Zielgesellschaft durch den Bund, den                   nung bemisst sich der Mindestwert bei Übernah-\nFonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesell-                  meangeboten nach Abschnit 4 des Wertpapier-\nschaften im Zusammenhang mit einer Stabili-                      erwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem\nsierung nach dem Finanzmarktstabilisierungs-                     gewichteten durchschnittlichen inländischen\nfondsgesetz oder einer Maßnahme nach dem                         Börsenkurs während der letzten zwei Wochen\nRettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie                  vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Ab-\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht              sicht eines Übernahmeangebots. Das gilt nicht,\nvon der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35                   wenn dieser Wert über dem gewichteten durch-\nAbsatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-                 schnittlichen inländischen Börsenkurs während\nnahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots                      des Zeitraums vom 1. bis zum 15. Februar 2009\nnach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-                 liegt. In diesem Fall ist der letztgenannte Wert\nund Übernahmegesetzes.                                           der maßgebliche Mindestwert. § 31 Absatz 4\nund 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\n(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und                  gesetzes findet keine Anwendung.\nÜbernahmegesetzes findet keine Anwendung,\nwenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder                 (4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a\nPersonen oder Gesellschaften, denen nach § 30                Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn\nAbsatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-             ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent\nnahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser                  des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des\nZielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten           Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des\nin Bezug auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer          § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c\nVereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem                 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine\nFonds, dem Bund oder mit deren jeweiligen Toch-              gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs-\nterunternehmen im Zusammenhang mit Stabili-                  beschlusses gerichtete Klage begründet, hat der\nsierungsmaßnahmen nach § 7 oder § 8 des Finanz-              Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug ge-\nmarktstabilisierungsfondsgesetzes über die Aus-              gen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung\nübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise               zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a\nin Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.                 bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.“\n(3) Gibt der Bund oder der Fonds im Zusammen-          8. § 15 wird wie folgt geändert:\nhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne\ndes § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nÜbernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren                    folgt geändert:\neines Unternehmens des Finanzsektors im Sinne                    aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort\ndes § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-                      „Sie“ ersetzt.\nfondsgesetzes ab, gilt Folgendes:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung von\n§ 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und                          „Die vorstehenden Sätze gelten entspre-\nÜbernahmegesetzes nicht weniger als zwei                          chend, wenn sich im Rahmen einer Rekapi-\nWochen betragen. Die weitere Annahmefrist im                      talisierung nach § 7 des Finanzmarktstabili-\nSinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-                    sierungsfondsgesetzes neben dem Fonds\nerwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die                      auch Dritte als stille Gesellschafter an dem\nSchwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2                     Unternehmen beteiligen oder die stille Betei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                      729\nligung nach Gewährung der Einlage ganz                                      Artikel 3\noder in Teilen an Dritte übertragen wird.“\nGesetz\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                    zur Rettung von Unternehmen\nzur Stabilisierung des Finanzmarktes\n„(2) In der Vereinbarung kann auch ein Um-              (Rettungsübernahmegesetz – RettungsG)\ntausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt\nwerden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist aus-                             Inhaltsübersicht\ngeschlossen. Ein Umtausch- oder Bezugsrecht           § 1    Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität\nbedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der           § 2    Enteignungsakt\nHauptversammlung mit einer Mehrheit, die min-         § 3    Verfahren\ndestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen          § 4    Entschädigung\noder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die       § 5    Rechtsschutz\neinfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des         § 6    Befristung und Reprivatisierung\ngezeichneten Kapitals vertreten ist.“                 § 7    Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabi-\nlisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und\n9. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       des Haushaltsausschusses\n§8     Verordnungsermächtigung\n„(4) Der Fonds und von ihm abhängige Unter-            §9     Verkündung von Rechtsverordnungen\nnehmen gelten als Zweckgesellschaften im Sinne\ndes § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes.“                                              §1\nEnteignung zur\n10. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:\nSicherung der Finanzmarktstabilität\n„§ 18                              (1) Zur Sicherung der Finanzmarktstabilität können\nEnteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorge-\nAnfechtung,                         nommen werden.\nGesellschafterdarlehen und wirtschaftlich              (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Si-\nvergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage          cherung der Finanzmarktstabilität können sein:\n(1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang              1. Anteile an Unternehmen des Finanzsektors im Sinne\nmit Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können                   des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-\nnicht zu Lasten des Fonds, des Bundes und der                 fondsgesetzes,\nvon ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten           2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel\nund Sondervermögen sowie der ihnen nahe stehen-               von Unternehmen des Finanzsektors sind,\nden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar\n3. Anteile an Tochterunternehmen von Unternehmen\noder unmittelbar abhängigen Unternehmen nach\ndes Finanzsektors sowie sonstige Rechte, die Be-\nden Bestimmungen der Insolvenzordnung und des\nstandteile der Eigenmittel solcher Tochterunterneh-\nAnfechtungsgesetzes angefochten werden.\nmen sind,\n(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen       4. Forderungen oder Finanzinstrumente aus dem Ver-\nund wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-            mögen der Unternehmen nach Nummer 1 oder\nbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenz-               Nummer 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Drit-\nordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 ge-           ten, deren Erfüllung von dem betreffenden Unter-\nnannten Personen und Rechtsträger.                            nehmen nach Nummer 1 oder Nummer 3 geschuldet\nwird und die in sachlichem Zusammenhang zu den\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten              zu enteignenden Forderungen oder Wertpapieren\nvon Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und                  stehen, einschließlich Forderungen und Verbindlich-\nPflichten in Bezug auf die privilegierte Forderung            keiten aus Derivate-, Pensions- und ähnlichen Ge-\noder Sicherheit eintreten.                                    schäften.\nSatz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des\n(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach-\neinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem           Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen\nFonds und Unternehmen des Finanzsektors keine             Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an\ndenen ausschließlich juristische Personen des öffentli-\nAnwendung.\nchen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.\nWird ein Unternehmen des Finanzsektors in der\n§ 19                            Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gel-\nten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im\nKeine Kündigung                       Sinne des Satzes 1 Nummer 1. Entsprechendes gilt,\nbei Übernahme einer Beteiligung               wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Num-\nmer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft\nDie Übernahme einer Beteiligung des Fonds an           geführt werden.\neinem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen\nwichtigen Grund zur Kündigung eines Schuld-                  (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteig-\nverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer           nungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte\nautomatischen Beendigung von Schuldverhältnis-            sind:\nsen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmun-             1. der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 1 des\ngen sind unwirksam.“                                          Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Fonds),","730                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder           Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im elektroni-\ndes Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom         schen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nBund oder von dem Fonds unmittelbar oder mittel-              (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungs-\nbar gehalten werden.                                       gegenstand einschließlich aller damit zusammenhän-\n(4) Die Enteignung ist entsprechend den folgenden           gender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über.\nRegelungen nachrangig gegenüber anderen Mitteln.               Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungs-\n1. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie für die Si-       gegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen,\ncherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist         erlöschen. Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen\nund andere rechtlich und wirtschaftlich zumutbare          Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Sind\nLösungen in dem für die Sicherung erforderlichen           über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Ab-\nZeitraum nicht mehr zur Verfügung stehen, mit de-          satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im\nnen die Finanzmarktstabilität gleichermaßen, aber          Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden\nauf weniger einschneidende Weise gesichert werden          ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeit-\nkann.                                                      punkt bis zur Aushändigung an den Enteignungs-\nbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungs-\n2. Voraussetzung für eine Enteignung nach Nummer 1             entschädigung nach § 4. Der Übergangszeitpunkt ist\nist insbesondere, dass                                     von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister\na) die Sicherung der Finanzmarktstabilität eine            einzutragen.\nStabilisierung von Unternehmen nach Absatz 2\n(3) § 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 erfordert\ngungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten\n(Systemrelevanz),\nÜbergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Ab-\nb) für eine rechtssichere, nachhaltige und wirt-           satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen\nschaftlich zumutbare Stabilisierung von Unter-         Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nnehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder              entsprechend.\nNummer 3 Stabilisierungsmaßnahmen nach dem\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetz nicht aus-          (4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1\nreichen,                                               Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen\nAnteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Ent-\nc) eine Übertragung des Enteignungsgegenstandes            schädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs-\nauf den Enteignungsbegünstigten in dem für die         und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den\nSicherung der Finanzmarktstabilität erforderli-        Übergang der Anteile unberührt.\nchen Zeitraum rechtssicher und zu wirtschaftlich\nzumutbaren Bedingungen nicht auf weniger ein-                                     §3\nschneidende Weise, insbesondere nicht durch\nMaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisie-                                      Verfahren\nrungsbeschleunigungsgesetz erreicht werden                (1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungs-\nkann (alternativer Erwerb). Eine Enteignung ist        verfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als\nnur zulässig, wenn sich die Enteignungsbehörde         Enteignungsbehörde.\nzuvor um den alternativen Erwerb vergeblich be-\nmüht hat oder dieser angesichts der Dringlichkeit         (2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der\nkeine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vo-        Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach die-\nraussetzung für die Enteignung ist insbesondere,       sem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung).\ndass für eine entsprechende Kapitalmaßnahme in         Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der\nder Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit        Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen\nnicht erreicht worden ist oder der Beschluss nicht     und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentli-\nrechtzeitig eingetragen wird.                          chen.\n(3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundes-\n§2                                anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut-\nEnteignungsakt                          schen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisie-\nrungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten\n(1) Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechts-       Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob\nverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung                 und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der\ndes Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss mindes-             Enteignung nach § 1 vorliegen.\ntens die folgenden Angaben enthalten:\n(4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigen-\n1. eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegen-               tümer des von einer Enteignung betroffenen Enteig-\nstandes;                                                   nungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form\n2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten;                     Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer\n3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungs-           Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßi-\ngegenstand auf den Enteignungsbegünstigten über-           gem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der\ngeht (Übergangszeitpunkt);                                 Enteignung gefährden würde.\n4. die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung\n§4\nveröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;\n5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese                                 Entschädigung\nzum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung               (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu\nbereits feststeht.                                         leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer in sei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               731\nnem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird             das Bundesministerium der Finanzen gesondert be-\nund dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.                  kannt gemacht.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteig-             (6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunk-\nnungsbegünstigte verpflichtet. Die Zahlung erfolgt             ten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-\ndurch den Fonds. In den Fällen des § 1 Absatz 3                lichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeit-\nNummer 2 erfordert eine Enteignung die vorherige               punkt an zu verzinsen.\nZustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Ent-\neignung, insbesondere zu der Verpflichtung aus Satz 1.                                     §5\n(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ver-\nRechtsschutz\nkehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden An-\nteile an oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von           (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im\nUnternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3            ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gül-\nenteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes        tigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2.\nauf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens.\nDie Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens                (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische\nsind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die          Person, die geltend macht, durch die Rechtsverord-\nErmittlung des Unternehmenswertes notwendigen Un-              nung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von\nterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu er-         zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung\nteilen.                                                        stellen. Er ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu\nrichten. Die Entscheidung soll binnen vier Wochen nach\n(4) Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an ei-           Antragstellung ergehen.\nner inländischen Börse zugelassen, so gilt für die Er-\nmittlung des Verkehrswertes Folgendes:                            (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über\nden Antrag durch Urteil, oder, wenn es eine mündliche\n1. Der Verkehrswert bemisst sich in der Regel nach\nVerhandlung nicht für erforderlich hält, durch Be-\ndem gewichteten durchschnittlichen inländischen\nschluss. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der\nBörsenpreis des Enteignungsgegenstandes wäh-\nÜberzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig\nrend der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Er-\nist, so erklärt es sie mit allgemeiner Verbindlichkeit für\nöffnungsentscheidung, es sei denn, dass der\nunwirksam. Die Entscheidungsformel ist vom Antrags-\nDurchschnittspreis innerhalb der letzten drei Tage\ngegner innerhalb von drei Werktagen nach der Verkün-\nvor der Eröffnungsentscheidung niedriger ist; in\ndung der Entscheidung des Bundesverwaltungsge-\ndem zuletzt genannten Fall ist dieser niedrigere Bör-\nrichts zu veröffentlichen.\nsenpreis zugrunde zu legen. Der gewichtete durch-\nschnittliche inländische Börsenpreis ist der nach             (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3\nUmsätzen gewichtete Durchschnittspreis der der             Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht            Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1\n(Bundesanstalt) nach § 9 des Wertpapierhandels-            unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangs-\ngesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. Die            zeitpunkt Eigentümer der Enteignungsgegenstände\nBundesanstalt übermittelt der Enteignungsbehörde           waren, und deren Rechtsnachfolger können binnen ei-\nden Durchschnittspreis unverzüglich nach der Eröff-        nes Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung\nnungsentscheidung.                                         nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegen-\n2. Ist die Absicht einer Enteignung vor dem Tag der            standes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 4\nEröffnungsentscheidung bekannt geworden und                gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechen-\nkönnen nachfolgende Auswirkungen auf den Bör-              der Antrag ist an den Enteignungsbegünstigten zu\nsenpreis des Enteignungsgegenstandes nicht aus-            richten. Der Enteignungsbegünstigte kann von den in\ngeschlossen werden, so tritt an die Stelle des Tages       Satz 2 bezeichneten Personen die Rücknahme der\nder Eröffnungsentscheidung der Tag, an dem die             Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach\nAbsicht der Entscheidung bekannt geworden ist.             § 4 gewährten Entschädigung verlangen.\nDieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1          (5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach Absatz 4\nzu benennen.                                               Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn kein Antrag nach Ab-\n3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Ab-             satz 1 innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellt\nsatz 3 Satz 2 ermittelter Verkehrswert des Enteig-         wurde oder ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1\nnungsgegenstandes von dem nach Maßgabe des                 gestellter Antrag von dem Bundesverwaltungsgericht\nBörsenpreises ermittelten Wert erheblich abweichen         abgelehnt wurde.\nwürde, ist eine Unternehmensbewertung nach Ab-                (6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag\nsatz 3 Satz 2 durchzuführen. Ergibt sich hieraus ein       eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies\nWert des Enteignungsgegenstandes, der von dem              dringend geboten ist, um schwere und unzumutbare\nnach Maßgabe des Börsenpreises ermittelten Wert            Nachteile abzuwehren, die nach einer Unwirksamkeits-\nerheblich abweicht, soll dieser Wert der Ermittlung        erklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht beseitigt werden\ndes Verkehrswertes nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde           können. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach\ngelegt werden.                                             Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen;\n(5) Die Entschädigung ist durch einmalige Zahlung           Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Enteignungs-\neines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah-          begünstigte darf innerhalb von zwei Wochen nach\nlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangs-           Verkündung der Rechtsverordnung keine Maßnahmen\nzeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird       ergreifen, die zu Nachteilen im Sinne des Satzes 1 füh-\nin der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch           ren können. Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirk-","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nsamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteig-                                     §8\nnungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt.                         Verordnungsermächtigung\n(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und          Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,\nletzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der       die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-\nnach § 4 zu gewährenden Entschädigung.                       here Bestimmungen erlassen über\n1. das Enteignungsverfahren nach § 3,\n§6                               2. die Entschädigung nach § 4,\n3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des\nBefristung und Reprivatisierung\nZweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteig-\n(1) Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann           nung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach\nnur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. Die                   § 1 erforderlich sind.\nRechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur\nbis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden.                                                 §9\nVerkündung von Rechtsverordnungen\n(2) Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz\nenteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privati-           Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nsieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert       abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\nworden ist. Dies kann insbesondere durch eine Ver-           von Rechtsverordnungen auch im elektronischen\näußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in          Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsver-\nsonstiger Weise erfolgen. Den Anteilsinhabern, deren         ordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger\nAnteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf       verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer\nbevorzugten Erwerb eingeräumt werden.                        Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens\nnachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der\nEnteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Ent-                                      Artikel 4\neignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach                                  Änderung des\nMaßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe\nFinanzmarktstabilisierungsgesetzes\nneuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn\ndies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens            In Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungs-\ndient. Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen        gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird\ndem Fonds zu.                                                dem neuen Absatz 2 folgender Satz angefügt:\n„Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdar-\n(4) Die nachhaltige Stabilisierung des Unterneh-         lehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen\nmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet            Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39\nworden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten           Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nach-\nauf Kosten des Unternehmens zu evaluieren. Eine erste        rang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1\nEvaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durch-       Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart\nführung der Enteignung durchzuführen. Weitere Evalu-         worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach\nierungen sind sodann jährlich durchzuführen. Über das        Satz 1 zu berücksichtigen.“\nErgebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a\ndes Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes durch\nArtikel 5\ndas Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.\nÄnderung der\nFinanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung\n§7\nDie Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom\nRechte des Gremiums                         20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1) wird wie folgt\nnach § 10a des Finanzmarktstabilisierungs-             geändert:\nfondsgesetzes und Unterrichtung des                 1. § 2 wird wie folgt geändert:\nFinanz- und des Haushaltsausschusses\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabi-                 „Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlich-\nlisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium                   keiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur\nder Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleite-                in begründeten Ausnahmefällen und bei maximal\nten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von                     einem Drittel der einem Unternehmen gewährten\nUnternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3                  Garantien übersteigen.“\nunterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a\nb) Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabili-\nsierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.                             „4. Die vom Fonds garantierten Verbindlichkeiten\nmüssen spätestens am 31. Dezember 2014\n(2) Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des                       auslaufen. Der Fonds legt in den Garantie-\nDeutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechts-                      bedingungen fest, dass Ansprüche aus der\nverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt                      Garantie erlöschen, wenn der Garantiebe-\nder Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des                      günstigte seine Rechte nicht unverzüglich\nGremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungs-\nfondsgesetzes bleiben unberührt.                             *) www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                 733\nnach Eintritt des Garantiefalles geltend                    Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen,\nmacht, spätestens aber nach Ablauf von                      in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festge-\nzwölf Monaten nach Eintritt des Garantie-                   legten Bedingungen aufzunehmen sind. Werden\nfalles.“                                                    die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                       die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen\nInhalt der Bedingungen beschränken. Diese Ver-\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die                     pflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der\nVergütungssysteme“ durch die Wörter „ihre Ver-                  geschäftsführungsberechtigten Organe des Un-\ngütungssysteme und die Vergütungssysteme der                    ternehmens zu unterzeichnen. Die Bedingungen\nvon ihnen beherrschten Unternehmen“ ersetzt.                    können, auch wenn sie vertraglich vereinbart\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                       wurden, auch durch Verwaltungsakt und Neben-\nc) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-                  bestimmungen festgelegt oder geändert werden.“\nsätze 6 bis 9 und der neue Absatz 7 wird wie folgt\ngefasst:                                                                         Artikel 6\n„(7) Insbesondere im Rahmen von Stabilisie-\nInkrafttreten\nrungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Fi-\nnanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nFonds von dem begünstigten Unternehmen die               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}