{"id":"bgbl1-2009-18-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":18,"date":"2009-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_18.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)","law_date":"2009-04-03T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":12,"num_pages":25,"content":["700               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nGesetz\nzur Strukturreform des Versorgungsausgleichs\n(VAStrRefG)\nVom 3. April 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                Artikel 17  Änderung des Schornsteinfegergesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Artikel 18  Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-\nsicherungs-Gesetzes\nInhaltsübersicht                           Artikel 19  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 20  Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nArtikel 1  Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungs-              Gesetzbuche\nausgleichsgesetz – VersAusglG)\nArtikel 21  Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-\nArtikel 2  Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fami-               und Familienrechts\nliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nligen Gerichtsbarkeit                               Artikel 22  Änderung des FGG-Reformgesetzes\nArtikel 3  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs               Artikel 23  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 4  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 5  Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungs-                            Artikel 1\nrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und\nBundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundes-                                  Gesetz\nversorgungsteilungsgesetz – BVersTG)\nü b e r d e n Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h\nArtikel  6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nArtikel  7 Änderung des Abgeordnetengesetzes\n( Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h s g e s e t z\nArtikel  8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                 – Ve r s A u s g l G )\nArtikel  9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der\nLandwirte                                                                 Inhaltsübersicht\nArtikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes                                               Te i l 1\nArtikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nnung                                                              D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h\nArtikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes\nArtikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa-                                 Kapitel 1\nmiliensachen\nAllgemeiner Teil\nArtikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes\nArtikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes        § 1 Halbteilung der Anrechte\nArtikel 16 Änderung der Kostenordnung                          § 2 Auszugleichende Anrechte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                     701\n§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit                                              Abschnitt 4\n§ 4 Auskunftsansprüche                                                                   Härtefälle\n§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert            § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs\nKapitel 2                                                      Kapitel 3\nAusgleich                                              Ergänzende Vorschriften\nAbschnitt 1                            § 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen In-\nvalidität\nVere in b ar un g e n üb e r\n§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens\nd e n Ve r s o rg u ng s a us g l ei c h\n§ 30 Schutz des Versorgungsträgers\n§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten                          § 31 Tod eines Ehegatten\n§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen\n§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen                                      Kapitel 4\nAnpassung nach Rechtskraft\nAbschnitt 2\n§ 32 Anpassungsfähige Anrechte\nWe r t a u s g l e i c h                 § 33 Anpassung wegen Unterhalt\nbei der Scheidung\n§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt\nUnterabschnitt 1                        § 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen\nPerson oder einer für sie geltenden besonderen Alters-\nGrundsätze des\ngrenze\nWertausgleichs bei der Scheidung\n§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der aus-\n§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen                       gleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden\nbesonderen Altersgrenze\nUnterabschnitt 2                        § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person\nInterne Teilung                        § 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichs-\nberechtigten Person\n§ 10 Interne Teilung\n§ 11 Anforderungen an die interne Teilung                                                  Te i l 2\n§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten\nWertermittlung\n§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers\nKapitel 1\nUnterabschnitt 3                                                  Allgemeine\nExterne Teilung                                          Wertermittlungsvorschriften\n§ 14 Externe Teilung                                           § 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft\n§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung                 § 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft\n§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-recht- § 41 Bewertung einer laufenden Versorgung\nlichen Dienst- oder Amtsverhältnis                        § 42 Bewertung nach Billigkeit\n§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten\nKapitel 2\nUnterabschnitt 4                                              Sondervorschriften\nfür bestimmte Versorgungsträger\nAusnahmen\n§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen\n§ 18 Geringfügigkeit\nRentenversicherung\n§ 19 Fehlende Ausgleichsreife\n§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstverhältnis\nAbschnitt 3                            § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrenten-\nAusgleichsansprüche                                gesetz\nnach der Scheidung                           § 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen\nUnterabschnitt 1\nKapitel 3\nSchuldrechtliche                                              Korrespondierender\nAusgleichszahlungen                                          Kapitalwert als Hilfsgröße\n§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente             § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts\n§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen\n§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen                                           Te i l 3\nÜbergangsvorschriften\nUnterabschnitt 2\n§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift\nAbfindung                           § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungs-\n§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit                           ausgleichs in besonderen Fällen\n§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung                          § 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem\nVersorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz\nUnterabschnitt 3                        § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen\nVersorgungsausgleichs\nTeilhabe an\n§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen\nder Hinterbliebenenversorgung\nVersorgungsausgleichs\n§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger                      § 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen\n§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer                       nach der Scheidung","702               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten              (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein\nGesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und        Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies\ndes Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet         beantragt.\ndes Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli\n1977\n§4\nTeil 1                                                 Auskunftsansprüche\nDer Versorgungsausgleich                               (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben\nsind verpflichtet, einander die für den Versorgungsaus-\nKapitel 1                                gleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\n(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder\nA l l g e m e i n e r Te i l                    Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen\nEhegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht\n§1                                  erhalten können, haben sie einen entsprechenden Aus-\nHalbteilung der Anrechte                         kunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträ-\n(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit            ger.\nerworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) je-                (3) Versorgungsträger können die erforderlichen\nweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten              Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen\nzu teilen.                                                        und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern\n(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Ge-            verlangen.\nsetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben               (4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1\nhat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte           Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\ndes Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichs-              chend.\nwert) zu.\n§5\n§2                                                      Bestimmung von\nAuszugleichende Anrechte                                     Ehezeitanteil und Ausgleichswert\n(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In-                 (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeit-\noder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versor-                anteil des Anrechts in Form der für das jeweilige\ngungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen,                   Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, ins-\ninsbesondere aus der gesetzlichen Rentenversiche-                 besondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Ren-\nrung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der                 tenbetrags oder eines Kapitalwerts.\nBeamtenversorgung oder der berufsständischen Ver-                    (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das\nsorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder              Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Verän-\naus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.                derungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehe-\n(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es                   zeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.\n1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder auf-                   (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Fami-\nrechterhalten worden ist,                                     liengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des\nAusgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen\n2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbe-\nKapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Ka-\nsondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Be-\npitalwert nach § 47.\nrufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und\n(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der\n3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des\nScheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25\nBetriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgever-\nund 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu be-\nträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der\nrechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts\nLeistungsform auszugleichen.\nsind zu berücksichtigen.\n(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt\n(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich\nauch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das An-\naus den §§ 39 bis 47.\nrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungs-\nzeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche\nVoraussetzung noch nicht erfüllt ist.                                                    Kapitel 2\n(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im                                   Ausgleich\nSinne dieses Gesetzes findet nicht statt.\nAbschnitt 1\n§3                                                    Vereinbarungen über\nEhezeit,                                            den Versorgungsausgleich\nAusschluss bei kurzer Ehezeit\n(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit                                      §6\ndem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlos-                                      Regelungs-\nsen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats                              befugnisse der Ehegatten\nvor Zustellung des Scheidungsantrags.                                (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den\n(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte             Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbe-\neinzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.                sondere ganz oder teilweise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009              703\n1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhält-                             Unterabschnitt 2\nnisse einbeziehen,                                                           I n t e r n e Te i l u n g\n2. ausschließen sowie\n§ 10\n3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß\nden §§ 20 bis 24 vorbehalten.                                                    Interne Teilung\n(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchset-                (1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichs-\nzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Verein-      berechtigte Person zulasten des Anrechts der aus-\nbarung gebunden.                                              gleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des\nAusgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem\ndas Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht\n§7\n(interne Teilung).\nBesondere formelle                            (2) Sofern nach der internen Teilung durch das Fami-\nWirksamkeitsvoraussetzungen                      liengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art\n(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsaus-             bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind,\ngleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den         vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertun-\nWertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, be-         terschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend,\ndarf der notariellen Beurkundung.                             wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind\nund Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung\n(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-          vorsehen.\nsprechend.\n(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszu-\n(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsaus-         gleichende und das zu übertragende Anrecht.\ngleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.                                                § 11\nAnforderungen\n§8\nan die interne Teilung\nBesondere materielle                           (1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teil-\nWirksamkeitsvoraussetzungen                      habe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen\n(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich         Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im\nmuss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhal-          Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person\nten.                                                          1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenstän-\n(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur                 diges und entsprechend gesichertes Anrecht über-\nübertragen oder begründet werden, wenn die maßgeb-                tragen wird,\nlichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen           2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit ver-\nVersorgungsträger zustimmen.                                      gleichbarer Wertentwicklung entsteht und\n3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Ver-\nAbschnitt 2                                sorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine\nAltersversorgung beschränken, wenn er für das nicht\nWertausgleich\nabgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei\nbei der Scheidung                              der Altersversorgung schafft.\nUnterabschnitt 1                               (2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Per-\nson gelten die Regelungen über das Anrecht der aus-\nGrundsätze des                             gleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht\nWertausgleichs bei der Scheidung                         besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich\nbestehen.\n§9\n§ 12\nRangfolge der\nAusgleichsformen, Ausnahmen                                             Rechtsfolge der\ninternen Teilung von Betriebsrenten\n(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen\nalle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den              Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebs-\nAusgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Aus-          rentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte\ngleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt.                    Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung\neines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des\n(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13       Betriebsrentengesetzes.\nintern zu teilen.\n(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17                                       § 13\nextern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des                            Teilungskosten\n§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.                                             des Versorgungsträgers\n(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte          Der Versorgungsträger kann die bei der internen\nvon Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne         Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den\nAnrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzu-        Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie an-\nwenden.                                                       gemessen sind.","704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nUnterabschnitt 3                                                       § 16\nE x t e r n e Te i l u n g                                        Externe Teilung\nvon Anrechten aus einem\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis\n§ 14\n(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem\nExterne Teilung                          öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine\ninterne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes An-\n(1) Das Familiengericht begründet für die aus-             recht zu dessen Lasten durch Begründung eines\ngleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der           Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenver-\nausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des          sicherung auszugleichen.\nAusgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger\n(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Wi-\nals demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichs-\nderruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin\npflichtigen Person besteht (externe Teilung).\noder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begrün-\n(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn       dung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung auszugleichen.\n1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versor-              (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichs-\ngungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine         wert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das An-\nexterne Teilung vereinbaren oder                          recht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung\n2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen            in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.\nPerson eine externe Teilung verlangt und der Aus-\ngleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Renten-                                    § 17\nbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens                                Besondere Fälle der\n2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert                  externen Teilung von Betriebsrenten\nhöchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugs-                Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes\ngröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-         aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse\ngesetzbuch beträgt.                                       auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der\n(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.                         Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit\nhöchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allge-\n(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen        meinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160\nPerson hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an            des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.\nden Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Per-\nson zu zahlen.                                                                   Unterabschnitt 4\n(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein                                Ausnahmen\nAnrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet\nwerden kann.                                                                             § 18\nGeringfügigkeit\n§ 15                                (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte\ngleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer\nWahlrecht                            Ausgleichswerte gering ist.\nhinsichtlich der Zielversorgung\n(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Aus-\n(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der          gleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.\nexternen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes              (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Aus-\nAnrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet            gleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende\nwerden soll.                                                  der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher\nBezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen\n(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine ange-\nFällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der mo-\nmessene Versorgung gewährleisten.\nnatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten\n(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4        Buches Sozialgesetzbuch beträgt.\nan die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuer-\npflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen                                      § 19\nPerson führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der                            Fehlende Ausgleichsreife\nZielversorgung zu.\n(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet in-\n(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversiche-        soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.\nrung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus            § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\neinem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgever-               (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,\nträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht\ndie Anforderungen der Absätze 2 und 3.                            hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch\n(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahl-             verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-\nrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch             setzes,\nBegründung eines Anrechts in der gesetzlichen Ren-            2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung ge-\ntenversicherung.                                                  richtet ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               705\n3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte                                   § 22\nPerson unwirtschaftlich wäre oder                                              Anspruch auf\n4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaat-                       Ausgleich von Kapitalzahlungen\nlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger be-           Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlun-\nsteht.                                                   gen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so\n(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte       kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zah-\nnach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertaus-         lung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind\ngleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sons-         die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.\ntigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für\nden anderen Ehegatten unbillig wäre.                                          Unterabschnitt 2\n(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ge-                                  Abfindung\nmäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.\n§ 23\nAbschnitt 3                                                   Anspruch\nAusgleichsansprüche                                       auf Abfindung, Zumutbarkeit\nnach der Scheidung                            (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein\nnoch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichs-\nUnterabschnitt 1                            pflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung\nverlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger\nSchuldrechtliche Ausgleichszahlungen\nzu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut\noder ein neues Anrecht begründet werden soll.\n§ 20\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn\nAnspruch auf\ndie Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige\nschuldrechtliche Ausgleichsrente\nPerson zumutbar ist.\n(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine\n(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflich-\nlaufende Versorgung aus einem noch nicht ausgegli-\ntige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung\nchenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte\nverlangen.\nPerson von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuld-\nrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Aus-\n§ 24\ngleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge\noder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.                                    Höhe der\n§ 18 gilt entsprechend.                                                     Abfindung, Zweckbindung\n(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsbe-        (1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des\nrechtigte Person                                             Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.\n1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2             (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung\nbezieht,                                                 gilt § 15 entsprechend.\n2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenver-\nUnterabschnitt 3\nsicherung erreicht hat oder\nTe i l h a b e a n\n3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine lau-\nder Hinterbliebenenversorgung\nfende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.\n(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten                                   § 25\n§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3\nAnspruch\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\ngegen den Versorgungsträger\n§ 21                                 (1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und be-\nsteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann\nAbtretung                            die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungs-\nvon Versorgungsansprüchen                      träger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die\n(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der         sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichs-\nausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den An-          pflichtigen Person fortbestanden hätte.\nspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Aus-             (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das An-\ngleichsrente abzutreten.                                     recht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach\n(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuld-           den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife\nrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung ver-         nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom\nlangt werden.                                                Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wor-\n(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirk-      den war.\nsam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder              (3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag be-\nPfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.              schränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als\n(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so        schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.\ngeht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen            Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hin-\nden Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflich-       terbliebene erhält, sind anzurechnen.\ntige Person über.                                               (4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.","706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versor-      Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für\ngungsträger an die Witwe oder den Witwer der aus-           Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder\ngleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den        den Witwer entsprechend.\nAbsätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.          (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des\nMonats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungs-\n§ 26                             träger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis\nAnspruch gegen                          erlangt hat.\ndie Witwe oder den Witwer                        (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr\n(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht        auch berechtigten Person und der bisher berechtigten\nbei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder           Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben un-\nüberstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der      berührt.\nAnspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den\nWitwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der                                   § 31\nVersorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine                           Tod eines Ehegatten\nHinterbliebenenversorgung leistet.\n(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Schei-\n(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                 dung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den\nWertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht\nAbschnitt 4                          des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen\nHärtefälle                          die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein\nRecht auf Wertausgleich.\n§ 27                                (2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wert-\nBeschränkung oder                         ausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der\nWegfall des Versorgungsausgleichs                 Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind\nmehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem\nEin Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise            Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Aus-\nnicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur     gleich herangezogen werden.\nder Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls\nes rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.             (3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ge-\nmäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines\nKapitel 3                             Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterblie-\nbenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unbe-\nE rg ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n         rührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs gilt entsprechend.\n§ 28\nAusgleich eines Anrechts                                           Kapitel 4\nder Privatvorsorge wegen Invalidität                      Anpassung nach Rechtskraft\n(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität\nist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der                              § 32\nEhezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte                     Anpassungsfähige Anrechte\nPerson am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung\nwegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen            Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus\nVoraussetzungen dafür erfüllt.                              1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich\n(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehe-        der Höherversicherung,\nzeit erworben.                                              2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versor-\n(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die           gung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1\n§§ 20 bis 22 entsprechend.                                      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,\n3. einer berufsständischen oder einer anderen Versor-\n§ 29                                 gung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des\nLeistungsverbot bis                           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befrei-\nzum Abschluss des Verfahrens                        ung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,\nBis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über        4. der Alterssicherung der Landwirte,\nden Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger          5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und\nverpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Per-        der Regierungsmitglieder im Bund und in den Län-\nson zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Aus-              dern.\ngleichswerts auswirken können.\n§ 33\n§ 30                                           Anpassung wegen Unterhalt\nSchutz des Versorgungsträgers                      (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus ei-\n(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig        nem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht\nüber den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger        keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen\ninnerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an      die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch\ndie bisher berechtigte Person, so ist er für eine Über-     den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unter-\ngangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten           haltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009             707\nVersorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag          (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere\nausgesetzt.                                                  Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit\nnicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Aus-\n(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,\ngleichswerte entspricht.\nwenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Ren-\ntenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens\n2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert min-                                 § 36\ndestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße                                 Durchführung einer\nnach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                     Anpassung wegen Invalidität der\nbetragen hat.                                                        ausgleichspflichtigen Person oder einer\n(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs             für sie geltenden besonderen Altersgrenze\nauszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz             (1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Auf-\nder beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen An-        hebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem\nrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichs-         das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte\npflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.          Anrecht besteht.\n(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere         (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige\nVersorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu ent-          Person.\nscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.\n(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 34                                 (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus ei-\nnem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht\nDurchführung einer\neine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann,\nAnpassung wegen Unterhalt\nhat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausge-\n(1) Über die Anpassung und deren Abänderung ent-          setzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.\nscheidet das Familiengericht.\n(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige                                  § 37\nund die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung                          Anpassung wegen Tod\neiner Anpassung kann auch von dem Versorgungsträ-                      der ausgleichsberechtigten Person\nger verlangt werden.\n(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben,\n(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Mo-         so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person\nnats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.            auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsaus-\n(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben         gleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kür-\nüber, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1         zung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten\ngestellt hatte.                                              der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden,\nsind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an\n(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versor-\ndie ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.\ngungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, un-\nverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner              (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,\nUnterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden          wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung\nVersorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über            aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht\nden Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der           nicht länger als 36 Monate bezogen hat.\nausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.                  (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versor-\n(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in         gungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der\nAbsatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versor-           verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben,\ngungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung       so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam\nvon Unterhaltszahlungen.                                     wird.\n§ 35                                                         § 38\nAnpassung wegen Invalidität der                           Durchführung einer Anpassung wegen\nausgleichspflichtigen Person oder einer für                     Tod der ausgleichsberechtigten Person\nsie geltenden besonderen Altersgrenze                   (1) Über die Anpassung entscheidet der Versor-\n(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine          gungsträger, bei dem das auf Grund eines Versor-\nlaufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens        gungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antrags-\neiner besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem       berechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.\nim Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine                (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nLeistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufen-\nden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs              (3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen\nauf Antrag ausgesetzt.                                       Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstor-\nbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des\n(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.\nVersorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich\n(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Aus-            über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige\ngleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des           Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versor-\n§ 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige         gungsträger über den Eingang des Antrags und seine\nPerson keine Leistung bezieht.                               Entscheidung.","708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nTeil 2                                                      § 41\nWertermittlung                                                   Bewertung\neiner laufenden Versorgung\nKapitel 1                               (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase\nund wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare\nAllgemeine                             Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entspre-\nWe r t e r m i t t l u n g s v o r s c h r i f t e n  chend.\n(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase\n§ 39                           und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche\nBewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 ent-\nUnmittelbare\nsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchs-\nBewertung einer Anwartschaft\ntens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende\n(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschafts-        Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.\nphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugs-\ngröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten                                         § 42\nzugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des                             Bewertung nach Billigkeit\nEhezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfal-\nlenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).                     Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die\nzeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem\n(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei        Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert\nAnrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der lau-         nach billigem Ermessen zu ermitteln.\nfenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:\n1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer                                    Kapitel 2\nRechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leis-                           Sondervorschriften\ntungszahlen,\nf ü r b e s t i m m t e Ve r s o rg u n g s t r ä g e r\n2. die Höhe eines Deckungskapitals,\n§ 43\n3. die Summe der Rentenbausteine,\nSondervorschriften für Anrechte\n4. die Summe der entrichteten Beiträge oder                          aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssys-               (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenver-\ntem.                                                      sicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren\nBewertung.\n§ 40                              (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende\nZeitratierliche                       Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der\nBewertung einer Anwartschaft                    Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Schei-\ndung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallen-\n(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschafts-        den Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunk-\nphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht            ten (Ost) zu bestimmen.\nnach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung\ngemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der           (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werter-\nGrundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen          höhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforder-\n(zeitratierliche Bewertung).                                  lichen Zeiten bereits erfüllt sind.\n(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für                                 § 44\ndas Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens er-\nSondervorschriften für Anrechte aus\nreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeit-\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\ndauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt\n(m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das           (1) Für Anrechte\nVerhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der     1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen\nhöchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu er-             öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und\nwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).\n2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch\n(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versor-              auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\ngung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Be-               schriften oder Grundsätzen besteht,\nmessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2              sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung an-\nbleibt unberührt.                                             zuwenden.\n(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei        (2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere\nAnrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Ver-             Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die\nsorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des         Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezü-\nVersorgungsfalls gezahlt werden würde.                        gen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften\n(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitan-           ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden\nteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehen-        ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.\nden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berück-           (3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben\nsichtigt werden.                                              einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               709\nrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ru-              (4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentenge-\nhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt      setzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des\nAbsatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder An-          Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapi-\nrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als        talwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer\ndas nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit       Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen\nerworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person          Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapital-\nan diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.           wert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.\n(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis           (5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach\nauf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer           den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein\nSoldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maß-      nach versicherungsmathematischen Grundsätzen er-\ngeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der ge-      mittelter Barwert maßgeblich.\nsetzlichen Rentenversicherung ergäbe.\n(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6\n§ 45                              bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte\nund korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch\nSondervorschriften für                      die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen,\nAnrechte nach dem Betriebsrentengesetz                die sich auf die Versorgung auswirken.\n(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrenten-\ngesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag                                   Teil 3\nnach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapi-\ntalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes                           Übergangsvorschriften\nmaßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Be-\ntriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person                                   § 48\nspätestens zum Ehezeitende beendet ist.                                 Allgemeine Übergangsvorschrift\n(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grund-\n(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die\nsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist\nvor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist\ndies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung\ndas bis dahin geltende materielle Recht und Verfah-\ndurchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte\nrensrecht weiterhin anzuwenden.\nWert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizie-\nren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit            (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. Sep-\nund der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehe-          tember 2009 geltende materielle Recht und Verfahrens-\nzeitende zu bilden ist.                                      recht anzuwenden in Verfahren, die\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht,    1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt\ndas bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öf-              sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder\nfentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.\n2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder aus-\n§ 46                                  gesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.\nSondervorschriften für                         (3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in de-\nAnrechte aus Privatversicherungen                 nen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch\nkeine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. Sep-\nFür die Bewertung eines Anrechts aus einem priva-        tember 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende\nten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des           materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.\nVersicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte\nanzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.\n§ 49\nKapitel 3                                    Übergangsvorschrift für Auswirkungen des\nVersorgungsausgleichs in besonderen Fällen\nKorrespondierender\nKapitalwert als Hilfsgröße                            Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur\nRegelung von Härten im Versorgungsausgleich, in\n§ 47                              denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem\n1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin\nBerechnung des\ngeltende Recht weiterhin anzuwenden.\nkorrespondierenden Kapitalwerts\n(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfs-                              § 50\ngröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5\nAbs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.                             Wiederaufnahme von\nausgesetzten Verfahren nach\n(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht           dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz\ndem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen\nwäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflich-           (1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsaus-\ntigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Aus-            gleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versor-\ngleichswerts zu begründen.                                   gungsausgleich\n(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei       1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versor-\nder Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts               gungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem\ndie Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Renten-               im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden An-\nversicherung entsprechend anzuwenden.                            recht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;","710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. Septem-                                    § 53\nber 2014 wieder aufgenommen werden.\nBewertung eines Teilausgleichs bei\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens              Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung\nsechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf\nIst bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung\nGrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leis-\ngemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilaus-\ntungen zu erbringen oder zu kürzen wären.\ngleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der\naktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenver-\n§ 51                               sicherung zu bestimmen.\nZulässigkeit einer Abänderung des\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs                                        § 54\n(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-recht-              Weiter anwendbare Übergangsvorschriften\nlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht ge-                des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-\ntroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegol-        und Familienrechts und des Gesetzes über weitere\nten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wert-        Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungs-\nänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich          ausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977\neinbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.               Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes\n(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Vo-         zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni\nraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes            1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-        des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen,      ändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über\nwobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur            weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungs-\neines Anrechts geändert hat.                                 ausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),\ndas zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom\n(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann           19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind\nzulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständi-          in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wei-\nschen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge            terhin anzuwenden.\n(§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nin der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der                               Artikel 2\nvor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils\nwesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten                             Änderung des\nWert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe                     Gesetzes über das\nder aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenver-               Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n\nsicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesent-              und in den Angelegenheiten\nlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nder Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugs-\ngröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-             Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nsetzbuch beträgt.                                            und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\n(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlos-\n2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nsen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich\n12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:\ngemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung\nvon Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichs-          1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26              §§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:\ngeltend gemacht werden können.\n„§ 221 Erörterung, Aussetzung\n(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Ver-\n§ 222 Durchführung der externen Teilung\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.              § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche\nnach der Scheidung\n§ 52                                   § 224 Entscheidung über den Versorgungsaus-\nDurchführung einer Abänderung des                               gleich\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs                 § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertaus-\ngleichs bei der Scheidung\n(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfah-\nrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Ver-              § 226 Durchführung einer Abänderung des Wert-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten                      ausgleichs bei der Scheidung\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.\n§ 227 Sonstige Abänderungen\n(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen\n§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde\ndes § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Ren-\ntenbetrag.                                                       § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den\nFamiliengerichten und den Versorgungsträ-\n(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zuguns-\ngern\nten der ausgleichsberechtigten Person sind unter An-\nrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.                § 230 (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               711\n2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                           (5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen\nund Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen\na) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein\nund Anordnungen zu befolgen.\nKomma ersetzt.\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das                                        § 221\nWort „sowie“ ersetzt.\nErörterung, Aussetzung\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den\n„7. für den Antrag auf Durchführung des Versor-\nEhegatten in einem Termin erörtern.\ngungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versor-\ngungsausgleichsgesetzes und die Erklärun-               (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,\ngen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3             wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes.“                  in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden An-\nrechts anhängig ist.\n3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der             (3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die\n§§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsge-              Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann\nsetzes kein Antrag notwendig.“                               das Gericht das Verfahren aussetzen und einem\noder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der\n4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht\n„(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine             rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbrin-\nEntscheidung über den Versorgungsausgleich, so               gen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte\nkann insoweit bei der Verkündung auf die Be-                 geltend gemacht werden können.\nschlussformel Bezug genommen werden.“\n§ 222\n5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:\nDurchführung der externen Teilung\n„§ 219\nBeteiligte                               (1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15\nAbs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in\nZu beteiligen sind                                        den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.\n1. die Ehegatten,                                               (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr\n2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszuglei-           Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsaus-\nchendes Anrecht besteht,                                 gleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1\ngesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der\n3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum          ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehe-\nZweck des Ausgleichs begründet werden soll,              nen Teilung einverstanden ist.\nund\n(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den\n4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.\nnach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgeset-\nzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.\n§ 220\n(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Ver-\nVerfahrensrechtliche Auskunftspflicht               sorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1\n(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der              bis 3 nicht anzuwenden.\nAnrechte Auskünfte einholen bei den Personen und\nVersorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen                                       § 223\nsind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte ge-\nben können.                                                                   Antragserfordernis für\nAusgleichsansprüche nach der Scheidung\n(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist die-\nses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht            Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung\nfür eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versor-      nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichs-\ngungsträgers.                                                gesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.\n(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegat-\n§ 224\nten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber\ndem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu                                     Entscheidung\nerbringen haben, die für die Feststellung der in den                    über den Versorgungsausgleich\nVersorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte\n(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsaus-\nerforderlich sind.\ngleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirk-\n(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die           sam.\nnach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benö-\n(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.\ntigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und\nnachvollziehbaren Berechnung sowie der für die                  (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung\nTeilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das             nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2\nGericht kann den Versorgungsträger von Amts we-              oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht\ngen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die        stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschluss-\nEinzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.                formel fest.","712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der                                        § 227\nScheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche                               Sonstige Abänderungen\nnach der Scheidung, benennt das Gericht diese An-\nrechte in der Begründung.                                        (1) Für die Abänderung einer Entscheidung über\nAusgleichsansprüche nach der Scheidung nach den\n§§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist\n§ 225\n§ 48 Abs. 1 anzuwenden.\nZulässigkeit einer Abänderung                       (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den\ndes Wertausgleichs bei der Scheidung                  Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 ent-\n(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der             sprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht\nScheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32              ausgeschlossen worden ist.\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.\n§ 228\n(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Verän-\nderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den                             Zulässigkeit der Beschwerde\nAusgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu                In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für\neiner wesentlichen Wertänderung führen, ändert das            die Anfechtung einer Kostenentscheidung.\nGericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf\ndieses Anrecht ab.                                                                      § 229\n(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesent-                                  Elektronischer\nlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen                     Rechtsverkehr zwischen den Familien-\nAusgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem                     gerichten und den Versorgungsträgern\nRentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Pro-                 (1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzu-\nzent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Pro-        wenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2\nzent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monat-              oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur\nlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten               elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren\nBuches Sozialgesetzbuch übersteigt.                           (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im\n(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn           Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszu-\ndurch sie eine für die Versorgung der ausgleichsbe-           tauschen. Mit der elektronischen Übermittlung kön-\nrechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt                nen Dritte beauftragt werden.\nwird.                                                            (2) Das Übermittlungsverfahren muss\n(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines               1. bundeseinheitlich sein,\nEhegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.\n2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleis-\nten und\n§ 226\n3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein\nDurchführung einer Abänderung                         Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die\ndes Wertausgleichs bei der Scheidung                      Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicher-\nstellt.\n(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre\nHinterbliebenen und die von der Abänderung betrof-               (3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Aus-\nfenen Versorgungsträger.                                      kunftsersuchen nach § 220, der Versorgungsträger\nsoll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärun-\n(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor             gen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren\ndem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte vo-               übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4\nraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem                bedarf es insoweit nicht.\nabzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund\nder Abänderung zu erwarten ist.                                  (4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungs-\nausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im\n(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt            Übermittlungsverfahren zugestellt werden.\nentsprechend.\n(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entschei-\n(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des             dung an den Versorgungsträger genügt die elektro-\nMonats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.           nische Übermittlung einer automatisch erzeugten\nEingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich\n(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungs-              für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Ein-\nantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endent-              gangsbestätigung genannte Zeitpunkt.“\nscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsbe-\nrechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das        6. § 230 wird aufgehoben.\nVerfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsbe-\nrechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem                            Artikel 3\nMonat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht\nÄnderung\nverlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteilig-\nter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfah-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt      Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nder andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen des-         kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nsen Erben fortgesetzt.                                     2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               713\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),            d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                             „§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu                              von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim\nBuch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch fol-                         Versorgungsausgleich“.\ngende Angaben ersetzt:                                     2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\n„Untertitel 3                           setzt:\nVersorgungsausgleich                          „Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen\n§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsge-               Rentenversicherung allein zugunsten von Versi-\nsetz“.                                               cherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die\nvolle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich er-\n2. In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587               gibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder\nbis 1587p“ durch die Angabe „1587“ ersetzt.                   begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl\n3. § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich\n„(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag           sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versi-\nVereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so              cherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach\nsind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsaus-              Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird\ngleichsgesetzes anzuwenden.“                                  auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten ange-\nrechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus\n4. In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Ver-\ndem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.\nsorgungsausgleich“ gestrichen.\nEin Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn\n5. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt        die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.\ngefasst:                                                      Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des\n„Untertitel 3                           Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine\nbereits von der ausgleichsberechtigten Person er-\nVersorgungsausgleich\nfüllte Wartezeit nicht.“\n§ 1587                            3. § 76 wird wie folgt geändert:\nVerweis auf                             a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\ndas Versorgungsausgleichsgesetz                     b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nNach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgeset-                   „Entgeltpunkte aus einer Begründung durch ex-\nzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten                    terne Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-\nein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden                 gleichsgesetzes werden ermittelt, indem der\nAnrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen                vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Ge-\nRentenversicherung, aus anderen Regelsicherungs-                  setzes über das Verfahren in Familiensachen und\nsystemen wie der Beamtenversorgung oder der be-                   in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nrufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen                 barkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum\nAltersversorgung oder aus der privaten Alters- und                Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungs-\nInvaliditätsvorsorge.“                                            faktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im\nRahmen des Versorgungsausgleichs vervielfäl-\nArtikel 4                                     tigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit\nÄnderung des                                      oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in\ndenen der Versorgungsausgleich nicht Folgesa-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nche im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                    richtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                 der Eingang des Antrags auf Durchführung oder\nvom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt ge-               Abänderung des Versorgungsausgleichs beim\nändert:                                                              Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Verfahrens über den Versorgungsausgleich der\nZeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens\na) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:\nüber den Versorgungsausgleich.“\n„§ 86 (weggefallen)“.\n4. § 86 wird aufgehoben.\nb) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgen-\n5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nden Angaben eingefügt:\nbis 3b ersetzt:\n„Vierter Unterabschnitt\n„(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungs-\nBesonderheiten beim Versorgungsausgleich               ausgleich durchgeführt, wird die Rente der leis-\n§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von               tungsberechtigten Person von dem Kalendermonat\nAnrechten                                        an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunk-\n§ 120g Externe Teilung                                   ten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungs-\nausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist\n§ 120h Abzuschmelzende Anrechte“.                        mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben;\nc) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das             die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht\nWort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.         anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung","714                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\ndes Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2             als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden,\nmit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach                   wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf\n§ 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in                Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                  gekürzt.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30                (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehe-\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unbe-                 gatte.\nrührt.\n(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des\n(3a) Hat das Familiengericht über eine Abände-              Monats, der auf den Monat der Antragstellung\nrung der Anpassung nach § 33 des Versorgungs-                  folgt.“\nausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und\nmindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in            8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt\nder Rente der leistungsberechtigten Person von                 eingefügt:\ndem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus                             „Vierter Unterabschnitt\n§ 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes                                     Besonderheiten\nergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von die-                         beim Versorgungsausgleich\nsem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des\nZehnten Buches sind nicht anzuwenden.                                                   § 120f\n(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtig-                                 Interne Teilung\nten Person ist aufzuheben                                                 und Verrechnung von Anrechten\n1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungs-                 (1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne\nausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt               des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgeset-\na) des Beginns einer Leistung an die aus-                  zes gelten die in der gesetzlichen Rentenversiche-\ngleichsberechtigte Person aus einem von ihr            rung erworbenen Anrechte.\nim Versorgungsausgleich erworbenen An-                    (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10\nrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsaus-                 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten\ngleichsgesetzes),                                      nicht\nb) des Beginns einer Leistung an die aus-                  1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesge-\ngleichspflichtige Person aus einem von ihr                 biet erworbenen Anrechte, soweit einheitliche\nim Versorgungsausgleich erworbenen An-                     Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-\nrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsaus-                     republik Deutschland noch nicht hergestellt sind,\ngleichsgesetzes) oder\n2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und\nc) der teilweisen oder vollständigen Einstellung               in der knappschaftlichen Rentenversicherung er-\nder Unterhaltszahlungen der ausgleichs-                    worbenen Anrechte.\npflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versor-\ngungsausgleichsgesetzes),                                                      § 120g\n2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungs-                                 Externe Teilung\nausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt\ndes Beginns einer Leistung an die ausgleichs-                 Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der\npflichtige Person aus einem von ihr im Versor-             externen Teilung von Anrechten nach dem Versor-\ngungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4             gungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes) und                     und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des\nVersorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen\n3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungs-              Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zah-\nausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt               lungseingang des Betrags erworben, der vom Fa-\nder Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37               miliengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über\nAbs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).                 das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nDie §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht                 legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festge-\nanzuwenden.“                                                   setzt wurde.\n6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n§ 120h\n„(6) Für die Auskunft an das Familiengericht\nnach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren                           Abzuschmelzende Anrechte\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der                  Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach             Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes,\n§ 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermit-               die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung\ntelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer                 nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichs-\nVollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.“             gesetzes unterliegen, sind\n7. § 120b wird wie folgt gefasst:                                 1. der Auffüllbetrag (§ 315a),\n„§ 120b                               2. der Rentenzuschlag (§ 319a),\nTod eines Ehegatten vor                       3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und\nEmpfang angemessener Leistungen                      4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz-\n(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus                geschützte Zahlbetrag der nach dem An-\ndem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger                   spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                  715\noder nach dem Zusatzversorgungssystem-                             in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nGleichstellungsgesetz überführten Rente des                        richtsbarkeit“ ersetzt.\nBeitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag           e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nder Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt\n(§ 307b Abs. 6).“                                                „(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu\n9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter                 dem die Vereinbarung nach § 6 des Versor-\nUnterabschnitt.                                                  gungsausgleichsgesetzes geschlossen worden\n10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalender-\nsetzt:                                                           monats nach Zugang der Mitteilung über die\nRechtskraft der Entscheidung des Familien-\n„Hat das Familiengericht vor Durchführung der\ngerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist\nNachversicherung einen Versorgungsausgleich zu\nvon drei Kalendermonaten tritt die Frist von\nLasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt\nsechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichs-\n1. eine Begründung von Rentenanwartschaften                      pflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nund                                                           im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 erge-\n2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Be-                  bende Zeitpunkt\namtenversorgung auf Grund einer internen Tei-                 1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebens-\nlung in der Beamtenversorgung                                     partnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeit-\nmit der Zahlung der Beiträge an den Träger der                       punkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit\nRentenversicherung oder in den Fällen des Absat-                     oder Lebenspartnerschaftszeit;\nzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen                2. in den Fällen, in denen der Versorgungsaus-\nfür die Nachversicherung als in der Rentenversiche-                  gleich nicht Folgesache im Sinne des § 137\nrung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2                    Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das\ngelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgelt-                  Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\npunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entspre-                       legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nchend; an die Stelle des Monatsbetrags der Ren-                      ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durch-\ntenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für                    führung des Versorgungsausgleichs beim Fa-\ndie ausgleichsberechtigte Person durch interne Tei-                  miliengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts\nlung festgesetzte monatliche Betrag.“                                nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf\n11. § 187 wird wie folgt geändert:                                       Durchführung des Versorgungsausgleichs\nbeim Familiengericht;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags\n„§ 187                                     beim Familiengericht, tritt an die Stelle des\nZahlung von Beiträgen                              Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Ab-\nund Ermittlung von Entgeltpunkten                        änderungsantrags beim Familiengericht;\naus Beiträgen beim Versorgungsausgleich“.                  4. in den Fällen, in denen das Familiengericht\nb) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                            den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat,\nvor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des\n„2. auf Grund                                                     Verfahrens über den Versorgungsausgleich,\na) einer Entscheidung des Familiengerichts                   tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des\nzum Ausgleich von Anrechten durch ex-                    Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der\nterne Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versor-                   Wiederaufnahme des Verfahrens über den\ngungsausgleichsgesetzes) oder                            Versorgungsausgleich.\nb) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6                    (7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes Ren-               worden und ergeht eine Entscheidung zur Abän-\ntenanwartschaften zu begründen,“.                    derung des Wertausgleichs nach der Scheidung,\nsind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nBeiträge unter Anrechnung der an die aus-\nfügt:\ngleichsberechtigte Person gewährten Leistun-\n„(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Bei-              gen zurückzuzahlen.“\nträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buch-\n12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nstabe b werden ermittelt, indem die Beiträge\nmit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeben-                „Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des\nden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.“           Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      13. § 264a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Bei-            a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:\nträge“ die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1“ und             „soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden\nnach den Wörtern „wenn sie von“ das Wort                oder das Familiengericht die Umrechnung des\n„ausgleichspflichtigen“ eingefügt.                      Monatsbetrags der begründeten Rentenanwart-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 623 Abs. 1                 schaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3\nSatz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die               des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet\nWörter „§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes                 hat.“\nüber das Verfahren in Familiensachen und             b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","716                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n14. § 265a wird wie folgt geändert:                                (3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die aus-\ngleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nAmtsverhältnis des Bundes steht oder stand.\nstrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                           §2\n15. § 268a wird wie folgt gefasst:                                                       Anspruch\n„§ 268a                             (1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren\nGunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versor-\nÄnderung von\ngungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.\nRenten beim Versorgungsausgleich\n(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person\n(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August\ngeht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als\n2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in\nHinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach\ndenen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht\nden §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches\nauf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte\nSozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort\nRente begonnen hat und die Entscheidung des Fa-\nfür den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten\nmiliengerichts über den Versorgungsausgleich wirk-\nVoraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Warte-\nsam geworden ist.\nzeit ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind\n(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009         Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch An-\ngeltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn           nahme als Kind begründet wurde und die ausgleichs-\nvor dem 1. September 2009 das Verfahren über den           berechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das\nVersorgungsausgleich eingeleitet worden ist und            65. Lebensjahr vollendet hatte.\ndie auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kür-\n(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht wer-\nzende Rente begonnen hat.“\nden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in\n16. § 281a wird wie folgt geändert:                             dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf\nLeistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssiche-\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                          rungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System\nnicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbb) Nummer 3 wird Nummer 2.\ngehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen\nb) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.                  mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsbe-\nrechtigten Person.\nArtikel 5                                (4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.\n§ 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Be-\nGesetz\namtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.\nüber die interne\nTe i l u n g b e a m t e n v e r s o r g u n g s -           (5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person\nrechtlicher Ansprüche von                              endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie\nverstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBundesbeamtinnen und Bundes-\nbis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes\nb e a m t e n i m Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h       entsprechend.\n(Bundesversorgungs-\nt e i l u n g s g e s e t z – B Ve r s T G )                                       §3\nAnpassung\n§1\n(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zu-\nZweckbestimmung\ngunsten der ausgleichsberechtigten Person festge-\n(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von aus-              setzte monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich\ngleichsberechtigten Personen und deren Hinterblie-              um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehe-\nbenen gegenüber den Versorgungsträgern der aus-                 zeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichs-\ngleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs. 1              pflichtigen Person in den Ruhestand eingetretenen\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertra-             Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungs-\ngen wurden.                                                     bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in\nfesten Beträgen festgesetzt sind.\n(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichs-\npflichtige Person                                                  (2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflich-\ntigen Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die\n1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sons-\nausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Ent-\ntigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt\nscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand\noder Stiftung des öffentlichen Rechts,\nbefindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit\n2. Richterin oder Richter des Bundes oder                       folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der\nBetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt\n3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfän-\nder ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von\nger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 ge-\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nnannten Dienstverhältnisse\ndurch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder\nist.                                                            vermindert. Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009             717\ndes auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person fol-                        Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum\ngenden Monats.                                                               31. August 2009 geltenden Fassung oder\n(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den\n2. Anrechte nach dem Versorgungsaus-\nBetrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender\ngleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I\nAnwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des\nS. 700)\nBeamtenversorgungsgesetzes.\nübertragen oder begründet worden, werden\n§4                                           nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die\nRückforderung                                      Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen\nPerson und ihrer Hinterbliebenen nach An-\nFür die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen                    wendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-\ngilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes                    rechnungsvorschriften um den nach Absatz 2\nentsprechend.                                                            oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“\n§5                                      bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies\nErstattung                                       gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt\nBesteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflich-                    vor dem 1. September 2009 entstanden und\ntigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3                      das Verfahren über den Versorgungsausgleich\noder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat                    zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“\nder Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet,                     angefügt.\nseinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Ren-\ntenversicherung oder gegen den zuständigen Träger                b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\nder Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zah-             wartschaften“ die Wörter „oder übertragenen\nlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsver-               Anrechte“ eingefügt.\nordnung gilt entsprechend.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 153 des Bun-\ndesbeamtengesetzes und entsprechende Vor-\nArtikel 6                                    schriften)“ gestrichen.\nÄnderung des\nBeamtenversorgungsgesetzes                                  d) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“\ndurch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                  geltenden Fassung“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,\n847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Ge-         4. § 58 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie\nfolgt geändert:                                                  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach\n1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                    § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die                zur Begründung der Anwartschaft auf die be-\nWörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden                stimmte Rente“ gestrichen.\nFassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2\nNr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nder bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“\neingefügt.                                                         „(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entschei-\ndung zur Abänderung des Wertausgleichs und\n2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:                       sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im\n„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun-                   Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge\ngen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs               unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errech-\noder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im                neten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“\nVersorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. Au-\ngust 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu-           5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o\nschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter            des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der\nEhegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozial-             bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ einge-\ngesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“                        fügt.\n3. § 57 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                         Änderung des\nAbgeordnetengesetzes\n„Sind durch Entscheidung des Familienge-\nrichts\n§ 25a des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der\n1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-       Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I\ntenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des         S. 326), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes","718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden                     Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen\nist, wird wie folgt neu gefasst:                                         Person und ihrer Hinterbliebenen nach An-\nwendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-\n„§ 25a                                         rechnungsvorschriften um den nach Absatz 2\noder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“\nVersorgungsausgleich\n(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern               bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\ngeteilt.                                                                 Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz an-\ngefügt:\n(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die in-\nterne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprü-                      „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhe-\nche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im                            gehalt vor dem 1. September 2009 entstan-\nVersorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsge-                       den und das Verfahren über den Versor-\nsetz) entsprechend.                                                      gungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingelei-\ntet worden ist.“\n(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt\nnach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmit-              b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\ntelbare Bewertung).“                                                wartschaften“ die Wörter „oder übertragenen\nAnrechte“ eingefügt.\nArtikel 8\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“\nÄnderung des                                    durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009\nSoldatenversorgungsgesetzes                                    geltenden Fassung“ ersetzt.\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der           4. § 55d wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes            a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt                § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngeändert:                                                           zur Begründung der Anwartschaft auf die be-\nstimmte Rente“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a\nwird wie folgt gefasst:                                         „(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entschei-\n„10a. Kürzung der Versorgungs-                               dung zur Abänderung des Wertausgleichs und\nbezüge nach der Ehe-                                  sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im\nscheidung, Durchführung                               Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge\ndes Versorgungsaus-                                   unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errech-\ngleichs                   §§ 55c bis 55e“.            neten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“\nb) In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe            5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:\n„§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.\n„§ 55e\n2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nFür die Ansprüche von ausgleichsberechtigten\n„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderun-                Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Ver-\ngen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs            sorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Sol-\noder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im             datenversorgung als Versorgungsträger der aus-\nVersorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. Au-         gleichspflichtigen Person gelten die Bestim-\ngust 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu-              mungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes\nschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter            vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entspre-\nEhegatten nach § 76c des Sechsten Buches                     chend.“\nSozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“\n6. Der bisherige § 55e wird § 55f.\n3. § 55c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„Sind durch Entscheidung des Familienge-\nGesetzes über die\nrichts\nAlterssicherung der Landwirte\n1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-\ntenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des           Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nBürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum        vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-\n31. August 2009 geltenden Fassung oder         ändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezem-\nber 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:\n2. Anrechte nach dem Versorgungsaus-\ngleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nS. 700)\na) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\nübertragen oder begründet worden, werden\nnach Wirksamkeit dieser Entscheidung die                  „§ 43 Interne Teilung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               719\nb) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des                a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24\nZweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden               Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz\ndurch folgende Angabe ersetzt:                               „(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.\n„Neunter Unterabschnitt                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(weggefallen)“.                              „(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt wor-\nden und ergeht eine Entscheidung zur Abände-\n2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nrung des Wertausgleichs nach der Scheidung,\na) In Satz 1 wird das Wort „begründete“ durch das                sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte\nWort „übertragene“ und die Angabe „0,0833“                   Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistun-\ndurch die Angabe „0,0157“ ersetzt.                           gen zurückzuzahlen.“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „0,0833“ durch die           8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:\nAngabe „0,0157“ und die Angabe „0,0417“\n„(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die\ndurch die Angabe „0,0079“ ersetzt.\nSumme der Steigerungszahlen nach § 23 und nach\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40\n„Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1             des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die\nund 2 anrechenbaren Monaten werden die in                Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen\nder Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen,             ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungs-\nsoweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar         ausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den\nsind.“                                                   Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts\ndas unter Berücksichtigung einer familienstands-\nd) Folgender Satz wird angefügt:                             bedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde\n„§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches            gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“                     Rente aus eigener Versicherung hat.“\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                             9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             „(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.“\n„(1) Die Übertragung von Anrechten auf            10. § 99 wird wie folgt geändert:\nGrund einer internen Teilung führt zu einem Zu-          a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung              b) Absatz 4 wird Absatz 2.\nvon Anrechten steht die Wiederauffüllung ge-\nminderter Anrechte gleich.“                          11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch fol-\ngenden Halbsatz ersetzt:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Begründung“ durch\ndas Wort „Übertragung“ ersetzt.                          „der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2)\num den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 entfallenden Teil der Minderung der Steigerungs-\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                   zahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3\nSatz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.“\n4. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Realteilung“ durch die\nWörter „internen Teilung“ ersetzt.                       12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgeho-\nben.\n5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3\nund“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie“        13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts\nund das Wort „Realteilung“ durch die Wörter „in-             des Fünften Kapitels wird aufgehoben.\nterne Teilung“ ersetzt.                                  14. § 116 wird wie folgt geändert:\n6. § 43 wird wie folgt gefasst:                                 a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24\n„§ 43                                   Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz\n„(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.\nInterne Teilung\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz er-\nworbenen Anrechte findet zwischen den geschie-                      „(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt wor-\ndenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Ver-                den und ergeht eine Entscheidung zur Abände-\nsorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden                     rung des Wertausgleichs nach der Scheidung,\nVorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt ent-               sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte\nsprechend für den Versorgungsausgleich nach                      Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistun-\ndem Lebenspartnerschaftsgesetz.                                  gen zurückzuzahlen.“\n(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten                            Artikel 10\nder von der ausgleichspflichtigen Person nach die-\nsem Gesetz erworbenen Anrechte für die aus-                                 Änderung des\ngleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie               Einkommensteuergesetzes\nzuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse über-          Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ntragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitritts-         kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;\ngebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundes-         2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\ngebiet sind getrennt intern zu teilen.“                  setzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt\n7. § 72 wird wie folgt geändert:                            geändert:","720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Num-                  steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungs-\nmern 55a und 55b eingefügt:                                      ausgleich begründeten Anrecht erworben wur-\n„55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsge-                 den,“.\nsetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der\n4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:\njeweils geltenden Fassung (interne Teilung)\ndurchgeführte Übertragung von Anrechten für           „Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des\ndie ausgleichsberechtigte Person zu Lasten            Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen\nvon Anrechten der ausgleichspflichtigen Per-          Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset-\nson. Die Leistungen aus diesen Anrechten ge-          zes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags\nhören bei der ausgleichsberechtigten Person           zugunsten der ausgleichsberechtigten Person be-\nzu den Einkünften, zu denen die Leistungen            gründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen\nbei der ausgleichspflichtigen Person gehören          Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der aus-\nwürden, wenn die interne Teilung nicht statt-         gleichspflichtigen Person.“\ngefunden hätte;\n55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsge-           5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:\nsetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichs-\nwert zur Begründung von Anrechten für die                „(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,\nausgleichsberechtigte Person zu Lasten von            wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf\nAnrechten der ausgleichspflichtigen Person,           Grund einer internen Teilung nach § 10 des Ver-\nsoweit Leistungen aus diesen Anrechten zu             sorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer\nsteuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19,          externen Teilung nach § 14 des Versorgungsaus-\n20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht,           gleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsor-\nsoweit Leistungen, die auf dem begründeten            gevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte\nAnrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtig-         betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In\nten Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1             diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichs-\nNr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Dop-         pflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im\npelbuchstabe bb führen würden. Der Versor-            Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsge-\ngungsträger der ausgleichspflichtigen Person          setzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge\nhat den Versorgungsträger der ausgleichsbe-           nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit.\nrechtigten Person über die für die Besteue-           Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zu-\nrung der Leistungen erforderlichen Grundla-           zuordnen. Soweit das während der Ehezeit gebildete\ngen zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der         geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1\nVersorgungsträger der ausgleichsberechtigten          übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit\nPerson die Grundlagen bereits kennt oder aus          allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichs-\nden bei ihm vorhandenen Daten feststellen             berechtigte Person über. Die zentrale Stelle teilt die\nkann und dieser Umstand dem Versorgungs-              geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten\nträger der ausgleichspflichtigen Person mitge-        Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zu-\nteilt worden ist;“.                                   lagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichs-\nberechtigten Person durch Feststellungsbescheid\n2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort             mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Fest-\n„Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch            stellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den\nsoweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger            Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte\nPersonen an ausgleichsberechtigte Personen infolge           Zuordnung.“\neiner nach § 10 oder § 14 des Versorgungsaus-\ngleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet\nwerden“ eingefügt.                                                              Artikel 11\n3. § 22 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-                              Altersvorsorge-\nstabe bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende                   Durchführungsverordnung\nein Semikolon und die Wörter „soweit hiervon im\nVersorgungsausgleich übertragene Rentenan-                § 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in\nwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des       der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar\nVersorgungsausgleichsgesetzes entsprechend“            2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der\neingefügt.                                             Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geän-\nb) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buch-         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstabe a wie folgt gefasst:\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1a\n„Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf           Satz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.\ndie § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewen-\ndet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Ab-          2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des\n§ 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3            „Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgever-\nSatz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen           mögen nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommen-\nnach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beru-            steuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen\nhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3           Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Fa-\nNr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1         miliengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009             721\nArtikel 12                                                    Artikel 15\nÄnderung des                                                  Änderung des\nLebenspartnerschaftsgesetzes                             Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom                     § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergü-\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch          tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),\nArtikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008                 das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 6 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt         17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\ngeändert:                                                     ist, wird aufgehoben.\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 16\n„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben,\nfindet in entsprechender Anwendung des Versor-                                  Änderung\ngungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In-                        der Kostenordnung\noder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1               § 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-\nsie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder        fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\naufrechterhalten worden sind.“                            kel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\n„(3) Schließen die Lebenspartner in einem Le-\nbenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über          „(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme\nden Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8          einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend            260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006,\nanzuwenden.“                                              2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-\n3. Absatz 4 wird aufgehoben.\ngesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die\n4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1           Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.“\nbis 4“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“\nersetzt.                                                                        Artikel 17\nÄnderung des\nArtikel 13\nSchornsteinfegergesetzes\nÄnderung des Gesetzes über\nDas Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-\nGerichtskosten in Familiensachen                             kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),\n§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familien-         zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nsachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666)          28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt gefasst:                                       1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende\nWörter eingefügt:\n„§ 50\n„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich“.\nVersorgungsausgleichssachen\n2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4\n(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der                 Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wer-\nVerfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Aus-             den jeweils die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen\ngleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes                    Gesetzbuchs“ durch das Wort „Versorgungsaus-\nAnrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Netto-           gleichs“ ersetzt.\neinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 be-\n3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\nträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.\n„§ 33a\n(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder\nüber die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt                                 Interne Teilung\nder Verfahrenswert 500 Euro.                                                   beim Versorgungsausgleich\n(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte                   (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz er-\nWert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls                worbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet\nunbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen               zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne\nniedrigeren Wert festsetzen.“                                     Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichs-\ngesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses\nArtikel 14                                  Gesetzes statt.\n(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten\nÄnderung des\nder von der ausgleichspflichtigen Person nach\nRechtspflegergesetzes                                 diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die\n§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-             ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der\nber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 23          Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschorn-\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)              steinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus\ngeändert worden ist, dieses wiederum geändert durch               Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornstein-\nArtikel 110a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezem-             fegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundes-\nber 2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.                      gebiet sind getrennt intern zu teilen.","722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Per-          „b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-\nson geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.               sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens\nAls Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48               nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-\nAbs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                 fene nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungs-\nLeistungsberechtigten unter den dort für den Leis-                ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist\ntungsanspruch im Einzelnen bestimmten Vorausset-                  oder“.\nzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist\nunbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht         2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\nnicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen\nwurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person              „3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22\ndie Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenver-              Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nsicherung erreicht hatte.                                         Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine\nim Versorgungsausgleich auf die ausgleichsbe-\n(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht                    rechtigte Person übertragene Rentenanwart-\nwerden von Beginn des Kalendermonats an geleis-                   schaft, soweit die ausgleichspflichtige Person\ntet, in dem die ausgleichsberechtigte Person An-                  nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-\nspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen                     stabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nDienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzli-               in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungs-\nchen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie ei-                ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet\nnem solchen System nicht angehört, in der gesetzli-               ist,“.\nchen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen\nan Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des\nSterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.                                 Artikel 20\n(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu ma-                             Änderung\nchen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die                      des Einführungsgesetzes\ndazugehörigen Satzungsbestimmungen und die                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n§§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\n(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Per-      che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nson endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstor-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt\nben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32\ngeändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom\nentsprechend.“\n17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:\n4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter\n„§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch das          1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nWort „Versorgungsausgleichs“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-\nter „danach deutsches Recht anzuwenden ist\nArtikel 18                                     und“ eingefügt.\nÄnderung des Hütten-                                b) In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versor-\nknappschaftlichen Zusatz-                                  gungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist\nversicherungs-Gesetzes                                   er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versor-\ngungsausgleich“ ersetzt.\nDem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-\ncherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),       2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April\n2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgen-         a) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-\nder Absatz 4 angefügt:                                              ter „danach deutsches Recht anzuwenden ist\nund“ eingefügt.\n„(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn\nAnrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1            b) In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versor-\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wur-                   gungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist\nden.“                                                               er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versor-\ngungsausgleich“ ersetzt.\nArtikel 19\nArtikel 21\nÄnderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                                            Änderung des Ersten\n§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                             Gesetzes zur Reform\nbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-                 des Ehe- und Familienrechts\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-         Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur\ntikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)      Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des\nGesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert\n1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:              worden ist, wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009              723\nArtikel 22                                getrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1\nals selbständige Familiensachen fortgeführt.\nÄnderung des                                     (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-\nFGG-Reformgesetzes                                 fahren über den Versorgungsausgleich, in denen am\n31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine\nArtikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. De-              Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit\nzember 2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Arti-            solchen Verfahren im Verbund stehenden Schei-\nkel 110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008             dungs- und Folgesachen ab dem 1. September\n(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:                    2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform\ndes Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten-\nden Vorschriften anzuwenden.“\n2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:\n„(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer                            Artikel 23\nEndentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selb-            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.\nDieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-      Gleichzeitig treten außer Kraft:\nfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009       1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I\nausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009             S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. Septem-            2. Juni 2008 (BGBl. I S. 969),\nber 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. Septem-         2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-\nber 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des        gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I\nGesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensa-           S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Geset-\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen            zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\nGerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.\n3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Ver-         auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom\nfahren über den Versorgungsausgleich, die am                8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt\n1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind               durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006\noder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wer-             (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und\nden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform      4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom\ndes Verfahrens in Familiensachen und in den Ange-           25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geän-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten-        dert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund ab-           ber 2008 (BGBl. I S. 2586).","724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}