{"id":"bgbl1-2009-18-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":18,"date":"2009-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_18.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)","law_date":"2009-04-02T00:00:00Z","page":696,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["696                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nGesetz\nzur Änderung der Bundesnotarordnung\n(Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)\nVom 2. April 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 ten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf Grund von Ereignis-\nsen:                                                               sen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.\nNicht als Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1\nArtikel 1                               Nr. 2 gelten die in Satz 5 genannten Zeiten für die\nÄnderung der Bundesnotarordnung                         Dauer von bis zu zwölf Monaten.\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                     (3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehre-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten          ren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der per-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24             sönlichen und der fachlichen Eignung unter Berück-\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I                        sichtigung der die juristische Ausbildung abschlie-\nS. 2586), wird wie folgt geändert:                                 ßenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung\nauf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Im Fall\n1. § 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:                        des § 3 Abs. 1 ist die Dauer des Anwärterdienstes\n„(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 soll als Notar nur be-           angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des § 3\nstellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der            Abs. 2 wird die fachliche Eignung nach Punkten be-\nBewerbungsfrist                                                 wertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hun-\n1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem                 dert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung\nUmfang für verschiedene Auftraggeber als                    und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die\nRechtsanwalt tätig war,                                     juristische Ausbildung abschließenden Staatsprü-\nfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar\n2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens                  ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notar-\ndrei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aus-               kammer ausnahmsweise besondere, die fachliche\nsicht genommenen Amtsbereich ausübt,                        Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu\n3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden               berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im\nhat und                                                     Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprü-\n4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fach-                fung abzustellen.\nprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von                   (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nmindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den               durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die\nNotarkammern oder Berufsorganisationen durch-               Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten,\ngeführten notarspezifischen Fortbildungsveran-              Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutter-\nstaltungen teilgenommen hat.                                schutzvorschriften und Zeiten der Beurlaubung we-\nVor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber da-               gen Inanspruchnahme von Elternzeit auf die Dauer\nrüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariel-            des Anwärterdienstes nach Absatz 3 Satz 2 sowie\nlen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser               bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer\nNachweis soll in der Regel dadurch erbracht wer-                vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf\nden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariel-              die bisherige Amtstätigkeit zu treffen. Sie können die\nlen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei                Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-\neinem Notar, den die für den in Aussicht genomme-               desjustizverwaltungen übertragen.“\nnen Amtsbereich zuständige Notarkammer be-                   2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7i einge-\nstimmt, durchläuft. Die Praxisausbildung kann auf               fügt:\nbis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewer-\nber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter                                        „§ 7a\noder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche                (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag\nTeilnahme an von den Notarkammern oder den Be-                  zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwalt-\nrufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen              schaft zugelassen ist und die Voraussetzungen für\nnachweist. Die Einzelheiten zu den Sätzen 2 und 3               die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt.\nregelt die Notarkammer in einer Ausbildungsord-\n(2) Die notarielle Fachprüfung dient dem Nach-\nnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwal-\nweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt\ntung bedarf. Auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 wer-\nfür die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar\nden auf Antrag Zeiten nach Absatz 4 und Zeiten ei-\nfachlich geeignet ist. Sie gliedert sich in einen\nnes vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung\nschriftlichen und einen mündlichen Teil.\nzur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft\noder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebe-                   (3) Die notarielle Fachprüfung dient der Besten-\ndürftigen Angehörigen bis zur Dauer von zwölf Mo-               auslese. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderun-\nnaten angerechnet. Unterbrechungen der Tätigkei-                gen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009               697\nten. Die Prüfung kann an verschiedenen Orten                                           § 7c\ndurchgeführt werden.\n(1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag\n(4) Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der            zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Grup-\nmündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich               penprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prü-\nder notariellen Amtstätigkeit. Die Prüfungsgebiete            fungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prü-\nregelt das Bundesministerium der Justiz durch                 fungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dau-\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-                 ern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge\ndesrates bedarf.                                              gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prü-\nfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen ins-\n(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzuneh-            besondere auch unter Beweis stellen, dass er die\nmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungs-              einem Notar obliegenden Prüfungs- und Beleh-\ngesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung               rungspflichten sach- und situationsgerecht auszu-\nüber eine Noten- und Punkteskala für die erste und            üben versteht.\nzweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember\n1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.                             (2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prü-\nfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern\n(6) Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil          besteht. Sie müssen während der gesamten Prüfung\nvon 75 vom Hundert, die mündliche Prüfung ist mit             anwesend sein. Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag\neinem Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis              der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich An-\nder notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. Die           waltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. Ein\nnotarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüf-          Prüfer soll Anwaltsnotar sein.\nling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht\nhat.                                                             (3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter\nder Notarkammern und der Bundesnotarkammer,\n(7) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht         des Bundesministeriums der Justiz und der Landes-\nbestanden erklärt worden, kann sie einmal wieder-             justizverwaltungen anwesend sein. An den Beratun-\nholt werden. Eine bestandene Prüfung kann frühes-             gen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsaus-\ntens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Beschei-             schusses teil.\ndes über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung\nmit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wieder-                (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung be-\nholt werden.                                                  werten die Prüfer den Vortrag und jeden Abschnitt\ndes Prüfungsgesprächs gemäß § 7a Abs. 5. Wei-\nchen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der\n§ 7b\nMittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss\n(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstün-        dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere\ndige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung,           Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort ver-\nob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit not-         langt werden und erfolgt nur mündlich.\nwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er\nfähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfs-                                  § 7d\nmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige\nLösung für Aufgabenstellungen der notariellen Pra-               (1) Über das Ergebnis der notariellen Fachprü-\nxis zu erarbeiten.                                            fung erhält der Prüfling einen mit Rechtsbehelfsbe-\nlehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Über die\n(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern             bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis\nnacheinander bewertet. Die Namen der Prüflinge                erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Noten-\ndürfen den Prüfern vor Abschluss der Begutachtung             bezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Bei Wie-\nder Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der            derholung der notariellen Fachprüfung wird ein\nKorrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Auf-              Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.\ngabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken.\nWeichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um                 (2) Gegen Bescheide, denen eine Bewertung von\nnicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt            Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, ist der Wider-\nder Mittelwert. Können sich die Prüfer bei größeren           spruch gegeben. In anderen Fällen findet ein Vorver-\nAbweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte           fahren nicht statt. Über den Widerspruch, der binnen\nannähern, so entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann         eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides\nsich für die Bewertung eines Prüfers entscheiden              einzulegen ist, entscheidet der Leiter des Prüfungs-\noder eine zwischen den Bewertungen liegende                   amtes.\nPunktzahl festsetzen.\n(3) Prüfungsentscheidungen und sonstige Maß-\n(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten wer-             nahmen im Zulassungs- und Prüfungsverfahren kön-\nden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen                nen durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-\nPrüfung bekannt gegeben. Wird mehr als eine Auf-              dung angefochten werden. § 111 gilt entsprechend.\nsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet            Der Antrag ist gegen den Leiter des Prüfungsamtes\noder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsar-          zu richten. Ist nach § 7d Abs. 2 Satz 1 ein Wider-\nbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der        spruchsverfahren durchzuführen, beginnt die einmo-\nmündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die                 natige Antragsfrist mit Zustellung des Widerspruchs-\nnotarielle Fachprüfung nicht bestanden.                       bescheids.","698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n§ 7e                                tungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt wer-\n(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der         den, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch\nPrüfling ohne genügende Entschuldigung nach der               das Bundesministerium der Justiz für die Dauer von\nZulassung zur Prüfung zurücktritt, eine Aufsichtsar-          fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist\nbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Ter-        möglich.\nmin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht recht-            (4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgaben-\nzeitig erscheint.                                             kommission eingerichtet. Sie bestimmt die Aufgaben\n(2) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm               für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zu-\ngelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für\nnicht zu vertretenden Grund verhindert war, eine\noder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder              die mündlichen Prüfungen. Die Mitglieder der Aufga-\nrechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Auf-                benkommission müssen über eine der in Absatz 6\nSatz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie\nsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrach-\nten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Wer                 werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Ein-\nnachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu ver-            vernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer\ntretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder               von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist\nmöglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission\nteilweise versäumt hat, kann diese nachholen.\nerhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Ver-\ngütung.\n§ 7f\n(5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat\n(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der nota-\neingerichtet. Er übt die Fachaufsicht über den Leiter\nriellen Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelas-\ndes Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission\nsener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sons-\naus. Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom\ntige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene\nBundesministerium der Justiz, einem von der Bun-\nPrüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. Im\ndesnotarkammer und drei einvernehmlich von den\nFall eines schweren oder wiederholten Täuschungs-\nLandesjustizverwaltungen, in deren Bereich An-\nversuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für\nwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern.\nnicht bestanden zu erklären.\n(6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die\n(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach\nDauer von fünf Jahren bestellt:\nder Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt,\nkann die betroffene notarielle Fachprüfung für nicht          1. Richter und Beamte mit der Befähigung zum\nbestanden erklärt werden.                                         Richteramt, auch nach Eintritt in den Ruhestand,\nauf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz\n(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung              und der Landesjustizverwaltungen, in deren Be-\nverstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung                reich Anwaltsnotare bestellt werden,\nder Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung\nausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der              2. Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag der\nFortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit                 Notarkammern und\nausgeschlossen, so gilt diese als mit null Punkten            3. sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1\nbewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses                 und 2 genannten Personen gleichwertige Befähi-\nvon der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des                gung haben, im Einvernehmen mit dem Bun-\nAusschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die                  desministerium der Justiz und den Landesjustiz-\nnotarielle Fachprüfung als nicht bestanden.                       verwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare\nbestellt werden.\n§ 7g                                Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Bestellung\n(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei           kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Mit\nder Bundesnotarkammer errichteten „Prüfungsamt                Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prü-\nfür die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotar-           fer aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in\nkammer“ (Prüfungsamt).                                        einem Widerspruchsverfahren.\n(2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulas-               (7) Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen\nsung zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich          sachlich unabhängig und an Weisungen nicht ge-\ndes weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die           bunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigen-\nPrüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine                 schaft als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes.\nfest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis         Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Ver-\nfest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über           gütung.\ndie Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Wider-\nsprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die näheren Ein-                                       § 7h\nzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz                (1) Für die Prüfung und für das erfolglose Wider-\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des                spruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesno-\nBundesrates bedarf.                                           tarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung er-\n(3) Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt          folgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bun-\nim Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung               desnotarkammer eingegangen sind. Tritt der Bewer-\nim Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Ver-             ber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr\nfahren. Der Leiter und sein ständiger Vertreter müs-          für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Be-\nsen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie wer-             werber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die\nden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwal-               letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                   699\nHälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im                                      „§ 120\nFall des § 7f ist ausgeschlossen.\n(1) Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten\n(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe                   des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der\nder Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der                 Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs\nGebührenerhebung sowie die Vergütung des Leiters                 zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I\nund der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mit-                 S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bun-\nglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer                    desnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-\ndurch Satzung, die der Genehmigung des Bundes-                   tenden Fassung.\nministeriums der Justiz bedarf.\n(2) Eine Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist\n§ 7i                                   erst vom 1. Februar 2010 an möglich.“\nDas Bundesministerium der Justiz regelt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                                           Artikel 2\ntes nähere Einzelheiten der Organisation und des\nGeschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl                                     Inkrafttreten\nund der Berufung der Prüfer, des Prüfungsverfah-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung               Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt\nim Verwaltungsrat.“                                          ist. Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tag des 25. auf die\n3. Folgender § 120 wird angefügt:                               Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}