{"id":"bgbl1-2009-18-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":18,"date":"2009-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_18.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Zivilschutzgesetzes (Zivilschutzgesetzänderungsgesetz  ZSGÄndG)","law_date":"2009-04-02T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                693\nGesetz\nzur Änderung des Zivilschutzgesetzes\n(Zivilschutzgesetzänderungsgesetz – ZSGÄndG)\nVom 2. April 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Ka-\nsen:                                                             tastrophen und Unglücksfällen und umfassen ins-\nbesondere auch die Planung, Durchführung und\nArtikel 1                               Auswertung von ressort- und länderübergreifenden\nÄnderung des Zivilschutzgesetzes                      Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbil-\ndungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Aus-\nDas Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I              bildung der Länder im Bereich des Katastrophen-\nS. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes           schutzes auf und ergänzen diese.“\nvom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt ge-\nändert:                                                       7. Der bisherige § 14 wird § 15.\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-           8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt:\nfasst:                                                                                „§ 16\n„Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophen-                         Koordinierungsmaßnahmen;\nhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhil-                          Ressourcenmanagement\nfegesetz – ZSKG)“.\n(1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Kata-\nIn Absatz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die An-             strophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfas-\ngabe „§ 26“ ersetzt.                                         sung und -bewertung sowie Nachweis und Vermitt-\n3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie             lung von Engpassressourcen, können auch im Rah-\nfolgt geändert:                                              men der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des\nGrundgesetzes zur Unterstützung eines Landes\nNach „Zivilschutz“ werden die Wörter „und Kata-              verwendet werden.\nstrophenhilfe des Bundes“ angefügt.\n(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst\n4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\nauch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch\n„§ 12                               den Bund, wenn das betroffene Land oder die be-\nGrundsatz der Katastrophenhilfe                   troffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung,\nwelche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden,\nDie Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes            trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffe-\nfür den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre         nen Land oder den betroffenen Ländern.\nAufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes\nzur Verfügung.“                                                  (3) Die Zuständigkeit der Länder für das opera-\ntive Krisenmanagement bleibt unberührt.\n5. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                   (4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente\nvor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagement-\nfügt:\nstrukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben\n„(3) Die vom Bund den Ländern für den Zivil-          bleibt unberührt.\nschutz zur Verfügung gestellte ergänzende Aus-\nstattung steht den Ländern zusätzlich für Aufga-                                   § 17\nben im Bereich des Katastrophenschutzes zur\nVerfügung.“                                                         Datenerhebung und -verwendung\nb) Der bisherige § 13 wird Absatz 4 und wie folgt                (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach\ngeändert:                                                § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevöl-\nkerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben,\nDie Angabe „§ 12 Abs. 1“ wird ersetzt durch die\neinschließlich personenbezogener Daten, über Hil-\nAngabe „Absatz 1“.\nfeleistungspotenziale und über Objekte und infra-\n6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:                     strukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Ka-\n„§ 14                               tastrophenschutz relevant sind, erheben und ver-\nwenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über\nAus- und Fortbildung\nDie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bun-              1. personelle, materielle und infrastrukturelle Po-\ndesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastro-                     tenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,\nphenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a           2. Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen\ndienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung                  bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren\nihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und                     ausgehen können (Risikopotenziale),","694              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\n3. Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung                                  § 20\nder Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird                        Unterstützung des Ehrenamtes\n(kritische Infrastrukturen), und\nDer Bund unterstützt das Ehrenamt als Grund-\n4. Objekte, die aufgrund ihrer Symbolkraft oder Di-           lage des Zivil- und Katastrophenschutzes.“\nmension als mögliche Ziele von Angriffen in Be-        9. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 21 und 22.\ntracht kommen (gefährdete Objekte).\n10. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert:\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-              a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1\ngenen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Kata-                vorangestellt:\nstrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und\nnichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und                    „(1) Der Bund stellt den Ländern für die ge-\nnur, soweit die Kenntnis der Daten aus Sicht des                 sundheitliche Versorgung der Bevölkerung im\nBundesamtes für Bevölkerungsschutz und Kata-                     Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur\nstrophenhilfe für Zwecke der Lageerfassung oder                  Verfügung. Dieses steht den Ländern für ihre\n-bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermitt-                   Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes\nlung von Engpassressourcen erforderlich ist. Eines               zusätzlich zur Verfügung. Die Länder können das\nErsuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf                  Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvor-\nes nicht.                                                        sorge einplanen.“\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie\n(3) Das Nähere regelt das Bundesministerium                   folgt gefasst:\ndes Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere                       „(2) Das Bundesministerium des Innern kann\ndie Datenarten, die erhoben und verwendet werden                 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu              für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\nbestimmen.                                                       stimmung des Bundesrates anordnen, dass\nnach Maßgabe des Artikels 80a des Grundge-\nsetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Her-\n§ 18                                  stellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öf-\nZusammenarbeit                               fentlichen und Krankenhausapotheken vorgehal-\nvon Bund und Ländern                            ten wird, um die Deckung von zusätzlichem Be-\ndarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die\n(1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit                   §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstel-\nden Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für                   lungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober\nden Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern                2006 sind entsprechend anzuwenden.“\nunterrichtet den Deutschen Bundestag über die Er-\n11. Der bisherige § 18 wird § 24 und wie folgt geändert:\ngebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010\njährlich. Im Jahr ihrer Fertigstellung unterrichtet es        Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe „§ 26“\nden Deutschen Bundestag darüber hinaus über die               ersetzt.\nvon der Schutzkommission erstellten Gefahrenbe-           12. Der bisherige § 19 wird § 25.\nrichte.\n13. Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert:\n(2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im           In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die An-\nRahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz kriti-              gabe „§ 29“ ersetzt.\nscher Infrastrukturen.\n14. Der bisherige § 21 wird § 27.\n(3) Im Benehmen mit den Ländern entwickelt der         15. Der bisherige § 22 wird § 28 und wie folgt geändert:\nBund Standards und Rahmenkonzepte für den Zi-\nIn Absatz 2 wird die Angabe „§ 20“ durch die An-\nvilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlun-\ngabe „§ 26“ ersetzt.\ngen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastro-\nphenschutzes dienen, sofern diese für ein effekti-        16. Der bisherige § 23 wird § 29 und wie folgt geändert:\nves gesamtstaatliches Zusammenwirken der für                  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nden Katastrophenschutz zuständigen Behörden\n„(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahr-\nauch bei Naturkatastrophen und besonders schwe-\nzeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13\nren Unglücksfällen erforderlich sind.\nab dem Jahr 2010 nach folgenden Maßgaben:\nPauschal erstattet werden die Kosten für\n§ 19\n1. die Unterbringung der Fahrzeuge und der per-\nSchutzkommission                                 sönlichen ABC-Schutzausrüstung,\n(1) Beim Bundesministerium des Innern besteht                 2. die ärztliche Untersuchung und die Ausbil-\neine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.                    dung der Helferinnen und Helfer und\n3. die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatz-\n(2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich                   bereitschaft der Analytischen Task Forces zur\nin wissenschaftlichen und technischen Fragen des                    Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit\nZivilschutzes und der Katastrophenhilfe.                            Spezialtechnik bei komplexen ABC-Lagen.\n(3) Die organisatorische Betreuung der Kommis-                Die Kosten der Wartung und Instandsetzung der\nsion obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungs-                     ergänzenden Ausstattung werden gegen Nach-\nschutz und Katastrophenhilfe.                                    weis erstattet. Im Verhältnis zwischen den für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                 695\nden Katastrophenschutz zuständigen Behörden             2. Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung\nund den privaten Organisationen richtet sich der           der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I\nNachweis der Ausgaben und die Belegpflicht                 S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Ver-\nnach den Bestimmungen der Bundeshaushalts-                 ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nordnung und den dazu erlassenen Verwaltungs-               wird wie folgt geändert:\nvorschriften über das Nachweisverfahren bei Zu-\nwendungen.“                                                a) In § 10a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zivilschutz-\ngesetzes“ durch die Wörter „Zivilschutz- und Ka-\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die\ntastrophenhilfegesetzes“ ersetzt.\nAngabe „§ 22“ ersetzt.\n17. Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert:          b) In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Zivilschutz-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die                   gesetz“ durch die Wörter „Zivilschutz- und Kata-\nAngabe „§ 21“ und die Angabe „§ 16“ durch                      strophenhilfegesetz“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 22“ ersetzt.\n3. Das Post- und Telekommunikationssicherstellungs-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die               gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,\nAngabe „§ 22“, die Angabe „§ 21“ durch die An-             2378), zuletzt geändert durch Artikel 271 der Verord-\ngabe „§ 27“ und die Angabe „§ 22“ durch die                nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird\nAngabe „§ 28“ ersetzt.                                     wie folgt geändert:\n18. Der bisherige § 25 wird § 31.\na) In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetzes“\n19. Der bisherige § 26 wird § 32.                                     durch die Wörter „Zivilschutz- und Katastrophen-\n20. Der bisherige § 27 wird aufgehoben.                               hilfegesetzes“ ersetzt.\nArtikel 2                                  b) In § 11 werden die Wörter „Gesetzes über den\nZivilschutz“ durch die Wörter „Zivilschutz- und\nFolgeänderungen\nKatastrophenhilfegesetzes“ ersetzt.\n1. Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes\nfür Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vom\n27. April 2004 (BGBl. I S. 630) wird wie folgt geän-                                 Artikel 3\ndert:\nInkrafttreten\nIn § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetz“\ndurch die Wörter „Zivilschutz- und Katastrophenhil-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfegesetz“ ersetzt.                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}