{"id":"bgbl1-2009-18-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":18,"date":"2009-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Suchdienstedatenschutzgesetz (SDDSG)","law_date":"2009-04-02T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\nSuchdienstedatenschutzgesetz\n(SDDSG)\nVom 2. April 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes le-\nsen:                                                                ben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen\ndes Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundes-\n§1                                      republik Deutschland Wohnsitz genommen ha-\nAnwendungsbereich des Gesetzes                            ben, insbesondere soweit diese Informationen\nim Zusammenhang mit der Prüfung der Möglich-\nDieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes                 keiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik\ndes Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst) und                    Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen\ndes Kirchlichen Suchdienstes des Deutschen Caritas-                 der Gewährung von materiellen Hilfen oder von\nverbandes und des Diakonischen Werkes Deutschland                   Gesundheitshilfen stehen,\n(Kirchlicher Suchdienst) mit personenbezogenen Daten,\nsoweit diese Suchdienste im Auftrag der Bundesregie-         2. Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und\nrung tätig sind.                                                ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmever-\nfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in\n§2                                  staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen An-\ngelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hil-\nAufgaben der Suchdienste                        fen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Perso-\n(1) Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bun-             nen mit Wohnsitz im Ausland,\ndesregierung folgende Aufgaben wahr:\n3. Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Auf-\n1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von             gaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesre-\nInformationen zum Zweck der Familienzusammen-               publik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des\nführung und zur Klärung des Schicksals von                  III. Genfer Abkommens über die Behandlung der\na) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachts-            Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des\nvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten            IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum\nWeltkrieges sowie von Kindern, die im Zusam-             Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nmenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren           4. Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensu-\nFamilien getrennt worden sind,                           che, Schicksalsklärung und Familienzusammenfüh-\nb) Personen, die als Folge von bewaffneten Konflik-         rung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den\nten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen,           Nummern 2 und 3 an\nKatastrophen, Unglücksfällen größeren Ausma-             a) die in Nummer 1 genannten Personen und ihre\nßes oder in anderen Situationen, in denen die                Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte ge-\nSuchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme er-              rader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte,\nforderlich ist, voneinander getrennt worden sind             auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-\noder den Kontakt zueinander verloren haben,                  zes, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner\nc) Insassen der ehemaligen sowjetischen Spezialla-              der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder\nger in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungs-               Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die\nzone und der ehemaligen Deutschen Demokrati-                 Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Bezie-\nschen Republik sowie von politischen Häftlingen              hung begründet hat, nicht mehr besteht oder\nin der ehemaligen Deutschen Demokratischen                   wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft\nRepublik,                                                    erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern\nd) deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volks-                und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie\nzugehörigen und deren Angehörigen, die entwe-                Pflegeeltern und Pflegekinder),\nder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1            b) öffentliche Stellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009                691\nc) andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorgani-            stellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreiseda-\nsationen im In- und Ausland.                              ten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufs-\n(2) Der Kirchliche Suchdienst nimmt im Auftrag der             ausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3\nBundesregierung folgende Aufgaben wahr:                           des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebie-\nten),\n1. Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und\nVerarbeiten von Informationen zur Klärung und Do-         7. Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und\nkumentation des Schicksals der deutschen Bevölke-             zum weiteren Schicksal,\nrung in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun-       8. Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von\ndesvertriebenengesetzes im Zusammenhang mit                   Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger.\nden Ereignissen oder infolge des Zweiten Weltkrie-           (2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwal-\nges über deutsche Staatsangehörige, deutsche              tungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in\nVolkszugehörige und deren Angehörige,                     automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung er-\n2. Auskunftserteilung zum Zweck der Suche nach Ver-           forderlichen personenbezogenen Daten aus dem Auf-\nmissten und deren Angehörigen, der Schicksals-            nahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz,\nklärung, der Klärung von Familienstrukturen von Ver-      wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3\ntriebenen und Spätaussiedlern, der Dokumentation          des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten\nund für behördliche Zwecke in Personenstands-,            stammen.\nVersorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsange-\nlegenheiten, Wohnsitzbestätigungen, Feststellungen                                   §4\nin Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler, Staatsan-                               Verwendung\ngehörigkeitsfeststellungsverfahren,       Entschädi-\n(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach\ngungsverfahren und in Nachlassangelegenheiten an\n§ 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenen-\ndie in Absatz 1 Nr. 4 Genannten,\ngesetz übermittelten personenbezogenen Daten spei-\n3. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung             chern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ih-\nvon Unterlagen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bun-       rer Aufgaben erforderlich ist.\ndesvertriebenengesetzes genannten Gebieten,\n(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1\n4. Ermittlungen zur Klärung des Schicksals oder einzel-       Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es\nner Sachverhalte in Bezug auf den in Nummer 1 ge-         zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich\nnannten Personenkreis.                                    ist, übermittelt werden an\n1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und de-\n§3\nren Angehörige,\nErhebung\n2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des\n(1) Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung                § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,\ndes Betroffenen personenbezogene Daten zu den in\n3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im\n§ 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kennt-\nIn- und Ausland.\nnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich\nist. Dies sind:                                               Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig,\nsoweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse\n1. Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort            am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Arten\nder Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsange-        personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 des Bundes-\nhörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und          datenschutzgesetzes) dürfen nur übermittelt werden,\nfrühere Wohnanschriften, gegenwärtiger Aufent-            soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten\nhaltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internet-      nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine\nadressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erwor-          Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand\nbene Berufsbezeichnungen und akademische Grade            möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2\nsowie Namen von Familienangehörigen, der Ver-             ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.\nwandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehö-\nrigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohn-                                    §5\nanschriften,\nLöschung\n2. abweichende Namensschreibweisen, frühere Na-\nmen, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale              Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre\nSpitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere           Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht\nEhen, Religionszugehörigkeit,                             mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass\ndurch die Löschung schutzwürdige Belange des Be-\n3. bildliche Darstellungen,                                   troffenen beeinträchtigt werden.\n4. körperliche Merkmale zur Identifizierung von Kin-\ndern,                                                                                §6\n5. Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und                                Schadenersatz\nVerbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Ver-          Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Ge-\nbänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaf-         setz oder nach anderen Vorschriften über den Daten-\ntierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen         schutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner\nsowie deren Spätfolgen,                                   personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist\n6. Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem                 die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Scha-\nBundesvertriebenengesetz wie Datum der Antrag-            denersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit","692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009\ndie verantwortliche Stelle die nach den Umständen des           Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Aus-\nFalles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies gilt auch           nahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.\nbei automatisierter Verarbeitung.\n§8\n§7\nAnwendung des Bundesdatenschutzgesetzes                                          Inkrafttreten\nSoweit in diesem Gesetz keine abweichenden Rege-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nlungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. April 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}