{"id":"bgbl1-2009-17-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":17,"date":"2009-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/17#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_17.pdf#page=36","order":8,"title":"Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin","law_date":"2009-03-24T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["668               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nVerordnung\nüber die Erprobung der Durchführung\nder Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen\nin der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin\nVom 24. März 2009\nAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom          schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232         nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-\nNummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                  lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das             (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wer-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie              den Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                              §3\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n§1\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des\nStruktur und Gegenstand der Erprobung                 zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob           (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\ndie Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich        in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre\nauseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungs-           aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nform für den Ausbildungsberuf Musikfachhändler/               der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf\nMusikfachhändlerin ist. Darüber hinaus sollen Struktur,       den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nInhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Ab-           stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nschlussprüfung erprobt werden.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\n(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Be-         fungsbereichen:\nrufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfach-            1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,\nhändlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) mit der\nMaßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 und 7 nicht          2. Musikkundlicher Beratungshintergrund.\nanzuwenden sind.                                                 (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und\n(3) § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung          Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:\nzum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gilt mit          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nder Maßgabe, dass die Zusatzqualifikationen im Zu-                a) Waren annehmen und lagern,\nsammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung geprüft\nb) Warenbestände erfassen und kontrollieren,\nwerden.\nc) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Wa-\n§2                                       renbewegungen durchführen sowie\nd) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten\nGestreckte Abschlussprüfung\nund Kalkulationen durchführen\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich\nkann;\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-     2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nrufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-              bearbeiten;\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-            (5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Bera-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und          tungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ndungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qua-             a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhan-\nlifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-              del unterscheiden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009               669\nb) den Musikmarkt einschätzen,                                b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsori-\nc) Epochen der Musikgeschichte einordnen,                        entiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie\nd) Musikgattungen und -formen, insbesondere Mu-               c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und\nsikrichtungen der klassischen und populären Mu-               Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im\nsik, unterscheiden sowie                                      Kundengespräch berücksichtigen\ne) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und            kann;\nVerwertungsrechts berücksichtigen                      2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch\nkann;                                                         durchführen;\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich      3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsaus-\nbearbeiten;                                                   schuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswäh-\nlen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                           Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifika-\ntionseinheit zugrunde zu legen;\n§4\n4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         für den Prüfling höchstens 15 Minuten.\nin der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verord-                                     §5\nnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-\nGewichtungs- und Bestehensregelung\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                  (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:                                               1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent,\n1. Geschäftsprozesse im Musikhandel,                          2. Musikkundlicher Beratungshintergrund 30 Prozent,\n2. Wirtschafts- und Sozialkunde,                              3. Geschäftsprozesse im Musikhandel          20 Prozent,\n3. Kundenberatung.                                            4. Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent,\n(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im           5. Kundenberatung                            30 Prozent.\nMusikhandel bestehen folgende Vorgaben:                          (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      Leistungen\na) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf             1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nbis zum Verkauf darstellen,                                schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nb) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und           2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nKontrolle einsetzen sowie                                  mindestens „ausreichend“,\nc) Geschäftsprozesse bearbeiten                           3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindes-\nkann;                                                         tens „ausreichend“,\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden           4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\nGebieten mindestens eines auszuwählen:                        von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\n„ausreichend“ und\na) Verkauf,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nb) Marketing,                                                 prüfung mit „ungenügend“\nc) Warenbeschaffung sowie                                 bewertet worden sind.\nd) Serviceleistungen;                                        (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich      der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\nbearbeiten;                                               „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                       Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\n(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                             wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine           geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nwirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-         sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nbeitswelt darstellen und beurteilen kann;                 das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;         Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                                   §6\n(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung beste-                Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nhen folgende Vorgaben:\n(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      ten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrech-\na) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und        nung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach\nhandeln,                                               den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,","670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch                                         §7\nkeine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum                Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft\nAblauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die               und mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 mit Ablauf des\nVorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.                31. Juli 2015 außer Kraft.\nBerlin, den 24. März 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}