{"id":"bgbl1-2009-17-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":17,"date":"2009-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_17.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin","law_date":"2009-03-24T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":22,"num_pages":14,"content":["654                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin*)\nVom 24. März 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                        und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine\n(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-                von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober                     Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet               ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                          (2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur\nBildung und Forschung:                                              Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-\ndungsberufsbild):\n§1\nStaatliche                               Abschnitt A\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nDer Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfach-                higkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:\nhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-\n1. Beratung, Verkauf und Service:\ngesetzes staatlich anerkannt.\n1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfach-\n§2                                          handel,\nDauer der Berufsausbildung                              1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhal-\nten,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n1.3 Kommunikation mit Kunden,\n§3                                      1.4 Kundenberatung, Musikgeschichte,\nStruktur der Berufsausbildung                             1.5 Kassieren und Kassenabrechnung,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in                               1.6 Serviceleistungen,\n1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2                     1.7 Beschwerde, Reklamation und Umtausch,\nAbschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse\n1.8 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachauf-\nund Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C\ngaben;\nsowie\n2. Marketing und Vertrieb:\n2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-\nqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.               2.1 Werbemaßnahmen,\n2.2 Warenpräsentation,\n§4                                      2.3 Verkaufsförderung,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                         2.4 Vertriebswege,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                    2.5 Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungs-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-                          recht,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      2.6 Märkte und Zielgruppen;\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\n3. Einkauf und Warenwirtschaft:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-       3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                   3.2 Wareneingang und Warenlagerung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009              655\n3.3 Bestandskontrolle,                                   und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n3.4 Warenwirtschaftssystem;                              auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.\n4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:                       (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\n4.1 Preisbildung und Kalkulation,                        einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4.2 Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,            (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n4.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,          Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n4.4 Unternehmerische Entscheidungsprozesse;              zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nAbschnitt B\nmäßig durchzusehen.\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationsein-                                      §6\nheiten:                                                                          Zwischenprüfung\n1. Musikinstrumente:                                            (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1.1 Instrumentengruppen,                                 Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang\n1.2 Beschaffung,                                         des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1.3 Verkauf und Service,                                    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\n1.4 Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\n2. Musikalien:                                               den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n2.1 Literatur,                                           stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2.2 Beschaffung,                                            (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\nVerkauf, Marketing und Kassieren statt.\n2.3 Verkauf und Service,\n(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und\n2.4 Rechtliche     Bestimmungen    im   Musikalien-\nKassieren bestehen folgende Vorgaben:\nhandel;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. Tonträger:\na) Produkte verkaufen und bewerben,\n3.1 Tonträgerarten und Repertoire,\nb) kassieren und Berechnungen durchführen sowie\n3.2 Beschaffung,\nc) wirtschaftliche und soziale Prozesse berücksich-\n3.3 Verkauf und Service,\ntigen\n3.4 Digitale Distribution;\nkann;\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nAbschnitt C\nbearbeiten;\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:        3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n1. Der Ausbildungsbetrieb:\n§7\n1.1 Stellung und Struktur,\nAbschlussprüfung\n1.2 Betriebliche Organisation,\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n1.3 Berufsbildung,\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrecht-        hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\nliche Vorschriften,                                 sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-         keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nbeit,                                               nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\n1.6 Umweltschutz;                                        schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\n2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-         dungsordnung ist zugrunde zu legen.\ntionssysteme:\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n2.1 Arbeitsorganisation,                                 der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,             und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\n2.3 Interne Kommunikation und Kooperation.               zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nbildung wesentlich ist.\n§5                                 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nDurchführung der Berufsausbildung                  bereichen:\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,      1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-         2. Musikkundlicher Beratungshintergrund,\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer              3. Geschäftsprozesse im Musikhandel,\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1\nAbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,         4. Wirtschafts- und Sozialkunde,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen         5. Kundenberatung.","656               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\n(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und               (8) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung beste-\nRechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:                    hen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\na) Waren annehmen und lagern,                                 a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und\nb) Warenbestände erfassen und kontrollieren,                     handeln,\nc) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der                   b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsori-\nWarenbewegungen durchführen sowie                             entiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie\nd) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten                 c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und\nund Kalkulationen durchführen                                 Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im\nKundengespräch berücksichtigen\nkann;\nkann;\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                               2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch\ndurchführen;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsaus-\n(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Bera-              schuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswäh-\ntungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:                      len, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikati-\nonseinheit zugrunde zu legen;\na) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhan-\ndel unterscheiden,                                     4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch\nbeträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit\nb) den Musikmarkt einschätzen,\nfür den Prüfling höchstens 15 Minuten.\nc) Epochen der Musikgeschichte einordnen,\n(9) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nd) Musikgattungen und -formen, insbesondere               ten:\nMusikrichtungen der klassischen und populären\n1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent,\nMusik, unterscheiden sowie\n2. Musikkundlicher Beratungshintergrund 30 Prozent,\ne) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und\nVerwertungsrechts berücksichtigen                      3. Geschäftsprozesse im Musikhandel           20 Prozent,\nkann;                                                     4. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent,\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich      5. Kundenberatung                             30 Prozent.\nbearbeiten;                                                  (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                       Leistungen\n(6) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im           1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nMusikhandel bestehen folgende Vorgaben:                       2. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindes-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          tens „ausreichend“,\na) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf             3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit\nbis zum Verkauf darstellen,                                mindestens „ausreichend“ und\nb) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und           4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nKontrolle einsetzen sowie                              bewertet worden sind.\nc) Geschäftsprozesse bearbeiten                              (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nkann;                                                     der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nGebieten mindestens eines auszuwählen:\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\na) Verkauf,                                               15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nb) Marketing,                                             der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nc) Warenbeschaffung,                                      das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nd) Serviceleistungen;                                     lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu\n3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich      gewichten.\nbearbeiten;\n§8\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nZusatzqualifikationen\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte\nWahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Ab-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine           schnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt\nwirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-         werden.\nbeitswelt darstellen und beurteilen kann;\n(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;         die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       Gliederung entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009                  657\n§9                                                                  § 10\nPrüfung der Zusatzqualifikationen                                  Nichtanwendung von Vorschriften\n(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Ab-\nschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubil-                  Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-\ndenden glaubhaft machen, dass die dafür erforder-                  dungspläne und Prüfungsanforderungen für den\nlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit-            Ausbildungsberuf Musikalienhändler/Musikalienhändle-\ntelt worden sind.                                                  rin sind nicht mehr anzuwenden.\n(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation\ngilt § 7 Absatz 8 entsprechend.                                                                § 11\n(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist                                  Inkrafttreten\nbestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht hat.                                              Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\nBerlin, den 24. März 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten\nLfd. Nr.      Teil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                          2                                                         3\n1      Beratung, Verkauf und Service\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)\n1.1    Produkte und Dienstleistungen im         a) Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, ins-\nMusikfachhandel                             besondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                   Tonträger, unterscheiden\nNummer 1.1)\nb) Kunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informieren\nc) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren\nder Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaft-\nlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen\nzur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen\nd) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren\nder Sortimente anwenden\ne) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im\nVerkaufsgespräch erläutern\nf) Trends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sorti-\nmentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen\n1.2    Kunden- und dienstleistungsorien-        a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-\ntiertes Verhalten                           tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                   rücksichtigen\nNummer 1.2)\nb) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-\nkeit darstellen\nc) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung\nbeitragen\n1.3    Kommunikation mit Kunden                 a) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                   Beratung und Service eingehen\nNummer 1.3)\nb) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren\nc) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-\nnikationsformen berücksichtigen\nd) Fragetechniken einsetzen\ne) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und\nVerkaufsgesprächen anwenden\nf) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd\nreagieren\ng) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsge-\nspräch entwickeln und anwenden\nh) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-\ngen beitragen\ni) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten\n1.4    Kundenberatung, Musikgeschichte          a) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und be-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A                   triebliche Vorschriften anwenden\nNummer 1.4)\nb) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-\ngesprächen individuell nutzen\nc) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009               659\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nd) in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren\nvorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale\ninformieren\ne) Epochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigen\nf) Wissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musik-\nrichtungen der klassischen und populären Musik, bei Informa-\ntion und Beratung nutzen\ng) in Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen\n1.5    Kassieren und Kassenabrechnung       a) Kassieranweisung beachten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A            b) Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen ab-\nNummer 1.5)\nwickeln, Preisnachlässe berücksichtigen\nc) Kaufbelege erstellen\nd) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und\nBelege weiterleiten\ne) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen\nf) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln\n1.6    Serviceleistungen                    a) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               -bindung anbieten\nNummer 1.6)\nb) an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperati-\nonspartner einbeziehen\nc) Kataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf\nnutzen\n1.7    Beschwerde, Reklamation und          a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-\nUmtausch                                liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Beschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und\nNummer 1.7)\nbearbeiten\nc) Beschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer\nkundenorientierten Geschäftspolitik nutzen\n1.8    Anwenden einer Fremdsprache bei      a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFachaufgaben                         b) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen aus-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nwerten\nNummer 1.8)\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n2      Marketing und Vertrieb\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)\n2.1    Werbemaßnahmen                       a) bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               der Werbung unterscheiden\nNummer 2.1)\nb) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter\nBerücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen\nInformations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche\neinsetzen\n2.2    Warenpräsentation                    a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               zen\nNummer 2.2)\nb) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren\nplatzieren\n2.3    Verkaufsförderung                    a) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               nahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen\nNummer 2.3)\nb) Kunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstel-\nlen, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren","660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n2.4    Vertriebswege                        a) Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unter-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               scheiden\nNummer 2.4)\nb) Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unterneh-\nmen und Kunden beurteilen\nc) Einsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtli-\nche Rahmenbedingungen berücksichtigen\n2.5    Urheber-, Leistungsschutz- und       a) Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und\nVerwertungsrecht                        Verwertungsrechts im Musikfachhandel informieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachten\nNummer 2.5)\nc) über Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informieren\nd) Kunden über die Folgen von Verstößen informieren\n2.6    Märkte und Zielgruppen               a) Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwick-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               lungen berücksichtigen\nNummer 2.6)\nb) Einflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit,\nSport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends\nbeurteilen\nc) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise,\nLeistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nd) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und\nMärkten auswerten und nutzen\ne) Vorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln\n3      Einkauf und Warenwirtschaft\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)\n3.1    Einkaufsplanung und Bestellung       a) Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen\nNummer 3.1)                             ermitteln\nb) aktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung be-\nrücksichtigen\nc) Informations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren\nim Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Da-\ntenbanken und Katalogen, durchführen\nd) Angebote einholen und vergleichen\ne) Waren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersys-\nteme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen\nbeschaffen\nf) Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwa-\nchen und bei Verzug mahnen\n3.2    Wareneingang und Warenlagerung       a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten\nNummer 3.2)\nb) Waren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachten\nc) Waren lagern und pflegen\n3.3    Bestandskontrolle                    a) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               gangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen\nNummer 3.3)\nb) Bestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maß-\nnahmen einleiten\nc) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachten\nd) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen\n3.4    Warenwirtschaftssystem               a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A               bes erläutern\nNummer 3.4)\nb) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009                661\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nc) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen\nd) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensi-\ncherung und Datenschutz beachten\n4      Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)\n4.1    Preisbildung und Kalkulation         a) Elemente der Preisgestaltung erläutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A            b) Folgen von Preisänderungen darstellen\nNummer 4.1)\nc) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen\nVorgaben sicherstellen\nd) Nachlässe für bestimmte Gruppen prüfen\ne) Handelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf\nGewinn und Absatz berücksichtigen\nf) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen\ng) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preis-\nbindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen\n4.2    Zahlungsverkehr und rechnerische     a) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-\nAbwicklung                              zen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Hilfsmittel für Berechnungen nutzen\nNummer 4.2)\nc) Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichti-\ngung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch be-\narbeiten\nd) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären\ne) Zahlungsvorgänge bearbeiten\nf) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten\n4.3    Kosten- und Leistungsrechnung,       a) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als\nControlling                             Informations- und Steuerungssystem erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern\nNummer 4.3)\nc) betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten\nsowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen\nd) an der Erfolgsrechnung mitwirken\n4.4    Unternehmerische Entscheidungs-      a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-\nprozesse                                und Lebensplanung darstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-\nNummer 4.4)\nnehmerische Selbstständigkeit beurteilen\nc) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risi-\nken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifi-\nkationseinheiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1      Musikinstrumente\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)\n1.1    Instrumentengruppen                  a) Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B               elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere\nNummer 1.1)                             Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten,\nStreich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten dar-\nstellen\nb) Möglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläutern","662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nc) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung\nder Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehen\nd) Qualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen\n1.2    Beschaffung                          a) Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, An-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B               gebote vergleichen\nNummer 1.2)\nb) Instrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst,\nInformations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge\nnutzen\nc) handelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen an-\nwenden\n1.3    Verkauf und Service                  a) Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B            b) bei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte\nNummer 1.3)\nder Kunden berücksichtigen\nc) Serviceleistungen erläutern und anbieten\nd) Zubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den\nKunden zusammenstellen\ne) Reparaturaufträge entgegennehmen und bearbeiten\nf) Stimmen von Instrumenten veranlassen\ng) Instrumente spielfertig vorbereiten\nh) Pflege des Instrumentes erklären und vorführen\n1.4    Aufnahme- und Veranstaltungs-        a) über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstal-\ntechnik                                 tungstechnik informieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Fachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Auf-\nNummer 1.4)\nnahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen\n2      Musikalien\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)\n2.1    Literatur                            a) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsge-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B               spräch einbeziehen\nNummer 2.1)\nb) Standardschulwerke bedarfsorientiert anbieten\nc) Werkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzen\nd) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung\nvon Noten in das Kundengespräch einbeziehen\ne) Formen der Notenherstellung unterscheiden\n2.2    Beschaffung                          a) Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informations-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B               und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen\nNummer 2.2)\nb) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen an-\nwenden\nc) bedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigen\nd) Aufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stim-\nmen beim Verlag bestellen\ne) Verlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen\n2.3    Verkauf und Service                  a) Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informie-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B               ren\nNummer 2.3)\nb) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und\nihre individuellen Aspekte berücksichtigen\nc) Print-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeiten\nd) Mietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße                   Rückgabe\nsicherstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009                663\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n2.4    Rechtliche Bestimmungen im           a) Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigen\nMusikalienhandel                     b) Kunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nNummer 2.4)\n3      Tonträger\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)\n3.1    Tonträgerarten und Repertoire        a) Arten der Tonträger unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B            b) Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsge-\nNummer 3.1)\nspräch einbeziehen\nc) über bedeutende Interpreten informieren\nd) Besonderheiten von Einspielungen herausstellen\ne) über den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in\ndas Verkaufsgespräch einbinden\nf) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung\nvon Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen\n3.2    Beschaffung                          a) Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informations-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B               und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen\nNummer 3.2)\nb) elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen an-\nwenden\nc) Hersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichti-\ngen\n3.3    Verkauf und Service                  a) Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B            b) Auszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten\nNummer 3.3)\nund bei der Warenpräsentation berücksichtigen\nc) Kunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre\nindividuellen Aspekte berücksichtigen\n3.4    Digitale Distribution                a) Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B               Tonträger darstellen\nNummer 3.4)\nb) sich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution infor-\nmieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableiten\nc) rechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksich-\ntigen\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)\n1.1    Stellung und Struktur                a) Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirt-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C               schaft und in der Gesellschaft erklären\nNummer 1.1)\nb) Leistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbil-\ndungsbetriebes erläutern\nc) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Formen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen\naus dem Ausbildungsbetrieb erklären\ne) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und\nPreisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stel-\nlung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern","664             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1.2    Betriebliche Organisation            a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C            b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen\nNummer 1.2)\nAufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der\neinzelnen Funktionsbereiche erklären\nc) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\nbetrieb darstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-\nganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun-\ngen beschreiben\n1.3    Berufsbildung                        a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C               und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nNummer 1.3)\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen\nc) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterent-\nwicklungsmöglichkeiten darstellen\n1.4    Personalwirtschaft, arbeits- und     a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-\nsozialrechtliche Vorschriften           wie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitrege-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C               lungen beachten\nNummer 1.4)\nb) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-\nwie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere\ndarstellen\nc) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und\nzu ihrer Umsetzung beitragen\nd) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\n1.5    Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                          feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nNummer 1.5)\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden\ne) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.6    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C            Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 1.6)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2      Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                  a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C               ken einsetzen\nNummer 2.1)\nb) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinfor-\nmationen nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009               665\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nc) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrol-\nlieren\nd) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur konti-\nnuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen\n2.2    Informations- und Kommunikations- a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbe-\nsysteme                                 triebes nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-\nNummer 2.2)\nfung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten\nc) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Be-\nachtung des Datenschutzes sichern und pflegen\n2.3    Interne Kommunikation und Koope- a)     Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,\nration                                  Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\nNummer 2.3)\nc) interne Kooperation mitgestalten\nd) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von\nKommunikationsstörungen beitragen\ne) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als\nGrundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben\nf) Rückmeldungen geben und entgegennehmen","666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin\n– Zeitliche Gliederung –\nDie nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung\nzum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,\nAbschnitt C Nummer 1.1     Stellung und Struktur,\nAbschnitt C Nummer 1.2     Betriebliche Organisation,\nAbschnitt C Nummer 1.3     Berufsbildung,\nAbschnitt C Nummer 1.4     Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,\nAbschnitt C Nummer 1.5     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt C Nummer 2.1     Arbeitsorganisation\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 1.2 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,\nAbschnitt A Nummer 1.3     Kommunikation mit Kunden,\nAbschnitt A Nummer 1.5     Kassieren und Kassenabrechnung,\nAbschnitt A Nummer 2.1     Werbemaßnahmen,\nAbschnitt A Nummer 2.2     Warenpräsentation,\nAbschnitt A Nummer 4.2     Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,\nAbschnitt C Nummer 1.6     Umweltschutz\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 3.4 Warenwirtschaftssystem,\nAbschnitt C Nummer 2.2     Informations- und Kommunikationssysteme,\nAbschnitt C Nummer 2.3     Interne Kommunikation und Kooperation\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 1.1 Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,\nAbschnitt A Nummer 1.6     Serviceleistungen,\nAbschnitt A Nummer 1.7     Beschwerde, Reklamation und Umtausch\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 1.4     Kundenberatung, Musikgeschichte,\nAbschnitt A Nummer 1.8     Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,\nAbschnitt A Nummer 2.3     Verkaufsförderung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009         667\nAbschnitt A Nummer 2.4    Vertriebswege,\nAbschnitt A Nummer 2.5    Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,\nAbschnitt A Nummer 2.6    Märkte und Zielgruppen\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang und Warenlagerung,\nAbschnitt A Nummer 3.3    Bestandskontrolle,\nAbschnitt A Nummer 4.1    Preisbildung und Kalkulation,\nAbschnitt A Nummer 4.2    Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 3.1 Einkaufsplanung und Bestellung,\nAbschnitt A Nummer 4.3    Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\nAbschnitt A Nummer 4.4    Unternehmerische Entscheidungsprozesse\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus\nAbschnitt B Nummer 1      Musikinstrumente,\nAbschnitt B Nummer 2      Musikalien oder\nAbschnitt B Nummer 3      Tonträger\nzu vermitteln."]}