{"id":"bgbl1-2009-17-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":17,"date":"2009-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/17#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_17.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz","law_date":"2009-03-19T00:00:00Z","page":648,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nVerordnung\nzur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nVom 19. März 2009\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            schen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund             über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf\n– des § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutz-        Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Ab-       EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in Ver-\nsatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5      bindung mit § 1 Nummer 4 der BVL-Aufgabenübertra-\nBuchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006          gungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) ein-\n(BGBl. I S. 1342) und § 37 Absatz 2 Satz 2 eingefügt      schließlich der diesbezüglichen Mitwirkungshandlung\ndurch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c des Geset-          des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gebühren\nzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284), im Einverneh-      und Auslagen nach dieser Verordnung.\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie                                    §2\nsowie dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                              Gebührenpflichtige\nschutz und Reaktorsicherheit,                                           Tatbestände, Erhöhungen\n– des § 6 Absatz 2 und 3 des BVL-Gesetzes vom 6. Au-                  und Ermäßigungen der Gebühren\ngust 2002 (BGBl. I S. 3084), § 6 Absatz 3 eingefügt\n(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\ndurch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes\nHöhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden\nvom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284),\nGebührenverzeichnis.\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I                  (2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absat-\nS. 821):                                                     zes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Ge-\nbühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise\nabgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches\nArtikel 1\nInteresse an der Festsetzung oder Änderung des Rück-\nVerordnung                            standshöchstgehaltes besteht.\nüber die Kosten des Verfahrens\nim Rahmen der Festsetzung                                                 §3\nder Rückstandshöchstgehalte                                    Rücknahme, Widerspruch\nin Lebens- und Futtermitteln\n(RHG-GebV)                                Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich-\ntigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bear-\n§1                               beitung und vor Fertigstellung des Bewertungsberich-\ntes nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nErhebung                             Nr. 396/2005 zurückgenommen oder ein Antrag aus\nvon Gebühren und Auslagen                      anderen Gründen, ausgenommen wegen fehlender\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           Zuständigkeit, abgelehnt, so werden Gebühren nach\nmittelsicherheit (BVL) erhebt für seine Amtshandlungen       Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostenge-\nnach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäi-           setzes erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009              649\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                                                   Gebührenrahmen\nGebührentatbestand\nNummer                                                                                          in Euro\n8000       Anfertigung eines Bewertungsberichts im Sinne von\nArtikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005\n8100       Prüfung der Vollzähligkeit der einzureichenden Unterlagen                          280 bis 1 120\n8110       Anlegen der Anwendungsgebiete                                                        50 bis 200\n8120       Prüfung bestehender Dokumentation\n8121       für die Rückstandsanalytik                                                           80 bis 320\n8122       für die Toxikologie                                                                 170 bis 680\n8123       für das Rückstandsverhalten                                                         130 bis 520\n8130       Anlegen neuer Dokumentation\n8131       für die Rückstandsanalytik                                                          190 bis 760\n8132       für die Toxikologie                                                                 240 bis 960\n8133       für das Rückstandsverhalten                                                         175 bis 700\n8200       Prüfung der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen\n8211       für die Rückstandsanalytik                                                           80 bis 320\n8221       für die Toxikologie                                                                 240 bis 960\n8231       für das Rückstandsverhalten                                                         175 bis 700\n8300       Risikobewertung mit kompletter Neubewertung eines Wirkstoffs\n(Toxikologie, Analytik, Rückstände)\nWirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen\n8301       Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,                         13 500 bis 54 000\nKoordinierung und Gesamtbewertung\nBewertung für die Rückstandsanalytik\nBewertung für die Toxikologie\nBewertung für das Rückstandsverhalten\n8310       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                             1 385 bis 5 540\nZuschlag erster Rückstandshöchstgehalt (RHG) für ein Erzeugnis pflanzlichen\nUrsprungs\n8320       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                              830 bis 3 320\nZuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs\n8330       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                             1 175 bis 4 700\nZuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs\n8400       Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs\n(Toxikologie, Analytik, Rückstände)\nWirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen oder\nWirkstoff in Deutschland zugelassen\n8401       Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,                          5 850 bis 23 400\nKoordinierung und Gesamtbewertung\nBewertung für die Rückstandsanalytik\nBewertung für die Toxikologie\nBewertung für das Rückstandsverhalten\n8410       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                             1 385 bis 5 540\nZuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs\n8420       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                              830 bis 3 320\nZuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs\n8430       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                             1 175 bis 4 700\nZuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs","650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nGebühren-                                                                                   Gebührenrahmen\nGebührentatbestand\nNummer                                                                                         in Euro\n8500       Risikobewertung mit teilweiser Neubewertung des Wirkstoffs\n(ohne Toxikologie, aber Analytik und Rückstände)\nWirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und\nin Deutschland zugelassen\n8501       Administrative Erfassung, wissenschaftliche Vorprüfung,                          2 865 bis 11 460\nKoordinierung und Gesamtbewertung\nBewertung für die Rückstandsanalytik\nBewertung für die Toxikologie\nBewertung für das Rückstandsverhalten\n8510       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                             1 385 bis 5 540\nZuschlag erster RHG für ein Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs\n8520       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                              830 bis 3 320\nZuschlag weiterer RHG je Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs\n8530       Bewertung für das Rückstandsverhalten                                             1 175 bis 4 700\nZuschlag RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs\n8600       Risikomanagement\n8611       für die Rückstandsanalytik                                                          65 bis 260\n8621       für die Toxikologie                                                                 65 bis 260\n8631       für das Rückstandsverhalten                                                         65 bis 260","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009            651\nArtikel 2                               g) Die Gebührennummer 1307 wird wie folgt ge-\nfasst:\nÄnderung der\nPflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung                         „1307 Überprüfung der           2 000\nEinhaltung eines        bis 8 100“.\nDie Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in                            festgesetzten Rück-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005                              standshöchstgehaltes\n(BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2\n§ 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          h) In der Gebührennummer 1400 wird die An-\ngabe „11 900 bis 71 700“ durch die Angabe\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                     „10 300 bis 61 000“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zu-           i)  Die Gebührennummer 1407 wird wie folgt ge-\nlassung des Pflanzenschutzmittels“ ein Komma                  fasst:\nund die Wörter „der Aufnahme eines Wirkstoffs\nin Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates\n„1407 Überprüfung der           1 000\nvom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von\nEinhaltung eines        bis 4 100“.\nPflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991,                       festgesetzten Rück-\nS. 1)“ eingefügt.                                                      standshöchstgehaltes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nj)  Nach der Gebührennummer 1930 wird folgende\n„(2) Von der Erhebung der Gebühren und Aus-\nGebührennummer 1931 eingefügt:\nlagen kann auf Antrag des Gebühren- und Ausla-\ngenschuldners ganz oder teilweise abgesehen\nwerden, wenn an der Zulassung oder Anwendung                   „1931 Überprüfung der           900\nEinhaltung eines        bis 3 600“.\ndes Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme\nfestgesetzten Rück-\ndes Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/                      standshöchstgehaltes\nEWG ein öffentliches Interesse besteht und hier-\nbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im\nVerhältnis zu dem Entwicklungsaufwand beson-              k) Die Gebührennummer 2100 wird wie folgt ge-\nders gering ist.“                                             fasst:\n2. § 6 wird aufgehoben.                                              „2100 Tätigkeiten für die Auf-  86 000\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                       nahme von Wirkstoffen   bis 150 000“.\nin Anhang I der Richt-\na) Die Gebührennummer 1000 wird wie folgt ge-                             linie 91/414/EWG; § 37\nfasst:                                                                Absatz 1 Nummer 2\ni. V. m. § 33a Absatz 1\n„Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines                        Nummer 5 Pflanzen-\nPflanzenschutzmittels“.                                               schutzgesetz\nb) In der Gebührennummer 1100 wird die Angabe\n„12 000 bis 50 800“ durch die Angabe „10 150             l)  Nach der Gebührennummer 4300 wird folgende\nbis 42 300“ ersetzt.                                         Gebührennummer 4400 eingefügt:\nc) Die Gebührennummer 1106 wird wie folgt ge-                     „4400 Prüfung der Pflanzen-     125 bis 500“.\nfasst:                                                                schutzmitteleinsparung\nim Rahmen der Prüfung\n„1106 Überprüfung der               2 000                            nach § 33 Absatz 2\nEinhaltung eines            bis 8 100“.                      Nummer 5 Pflanzen-\nfestgesetzten Rück-                                          schutzgesetz\nstandshöchstgehaltes\nm) Die Gebührennummer 5200 wird gestrichen.\nd) In der Gebührennummer 1200 wird die An-\ngabe „35 300 bis 143 400“ durch die An-                  n) Nach der Gebührennummer 5300 wird folgende\ngabe „29 500 bis 120 000“ ersetzt.                           Gebührennummer 5310 eingefügt:\ne) Die Gebührennummer 1207 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                        „5310 Überprüfung der           900\nEinhaltung eines        bis 3 600“.\n„1207 Überprüfung der               2 000                            festgesetzten Rück-\nEinhaltung eines            bis 8 100“.                      standshöchstgehaltes\nfestgesetzten Rück-\nstandshöchstgehaltes                         4. Im Satz nach der Tabelle wird die Nummer 2 wie\nfolgt gefasst:\nf)  In der Gebührennummer 1300 wird die An-\ngabe „23 800 bis 143 400“ durch die An-                  „2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebühren-\ngabe „20 650 bis 124 500“ ersetzt.                           nummern 4000 bis 4400 und 5600“.","652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nArtikel 3                                    2. April 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekannt zu machen.\nNeubekanntmachung\nArtikel 4\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                            Inkrafttreten\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nPflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom                  in Kraft.\nBonn, den 19. März 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}