{"id":"bgbl1-2009-17-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":17,"date":"2009-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_17.pdf#page=11","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes","law_date":"2009-03-28T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009                  643\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes\nVom 28. März 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion,\nsen:                                                                             außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger\nbelastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur\nArtikel 1                                          nachträglichen Anpassung solcher Anlagen\nÄnderung des Energieeinsparungsgesetzes*)                                  und Einrichtungen an den Stand der Technik,\nnicht zu einer vergleichbaren Energieeinspa-\nDas Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der                              rung führen,\nBekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I\nS. 2684) wird wie folgt geändert:                                            auch wenn ansonsten für das Gebäude, die An-\nlage oder die Einrichtung keine Änderung durch-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                              geführt würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müs-\na) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:                           sen generell zu einer wesentlichen Verminderung\nder Energieverluste beitragen, und die Aufwen-\naa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „kultu-\ndungen müssen durch die eintretenden Einspa-\nrell“ ein Komma und die Wörter „zu religiösen\nrungen innerhalb angemessener Fristen erwirt-\nZwecken“ eingefügt.\nschaftet werden können. Die Sätze 1 und 2 sind\nbb) In Nummer 8 wird das Komma durch das                             in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwen-\nWort „oder“ ersetzt.                                           den.“\ncc) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.               2. In § 6 werden nach den Wörtern „ist der Zeitpunkt“\ndd) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein                  die Wörter „der Erteilung“ eingefügt.\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-            3. § 7 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „be-\n„Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders                    stimmten Stellen werden“ die Wörter „vorbehalt-\nerhaltenswerte Gebäude.“                                       lich des Absatzes 3“ eingefügt und wird die An-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „4 Abs. 1“ durch die                      gabe „§§ 1 und 2“ durch die Angabe „§§ 1, 2 und\nAngabe „nach Absatz 1“ ersetzt.                                      5a Satz 2 Nr. 8“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                        „Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                            Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4\nBundesrates zu bestimmen, dass                                       Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen\nan Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsan-\n1. für bestehende Gebäude, Anlagen oder Ein-\nlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit\nrichtungen einzelne Anforderungen entspre-\nRegelungen zur Überwachung nach Satz 3 kön-\nchend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt\nnen ergänzend Bestimmungen über die Erteilung\nwerden können,\nweitergehender Empfehlungen getroffen werden.“\n2. in bestehenden Gebäuden elektrische Spei-\n4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:\ncherheizsysteme und Heizkessel, die bei be-\nstimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr                                             „§ 7a\nEnergie verbrauchen als andere marktübliche                                Bestätigung durch Private\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der    tes vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsicht-\nRichtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64) und der      lich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit\nRichtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Ge-         sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung\nbäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65).                                  der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und","644               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nden §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforde-                      durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März\nrungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchfüh-                      2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in\nrung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem                           seiner jeweils geltenden Fassung“ und am\n2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach                        Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.\ndem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des\ncc) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nEigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsver-\nordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass                       „13. Überwachung von Feuerungsanlagen\ndie zuständige Behörde oder ein mit der Wahrneh-                             hinsichtlich der Anforderungen an hei-\nmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die                            zungs- oder raumlufttechnische oder\nBestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke                                der Versorgung mit Warmwasser die-\nder Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4                              nende Anlagen oder Einrichtungen ein-\nAbs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die                            schließlich Empfehlungen zu deren\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                                  Nachrüstung im Zuge der Feuerstätten-\nschau nach Nummer 2, soweit ihm diese\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder\ndurch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private\nSatz 4 des Energieeinsparungsgesetzes\nFachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchge-\nin der Fassung der Bekanntmachung\nführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude\nvom 1. September 2005 (BGBl. I\nbetreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverord-\nS. 2684), das durch Artikel 1 des Geset-\nnung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgeleg-\nzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643)\nten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der\ngeändert worden ist, in seiner jeweils\nEigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bau-\ngeltenden Fassung übertragen worden\nherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden.\nsind.“\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. So-\nweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude be-            b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1, 4 bis 8, 10\nzieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“                     und 12“ durch die Angabe „Nr. 1, 4 bis 8 und 10“\nersetzt.\n5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 12“\na) Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ werden\ndurch die Angabe „12 und 13“ ersetzt.\ndurch die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig“ er-\nsetzt.\nArtikel 3\nb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die An-\ngabe „Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-                         Änderung des Gesetzes\nbindung mit Satz 3“ eingefügt.                             zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens\nc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 4“              Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfeger-\ndie Angabe „Satz 1 oder § 7a“ eingefügt.               wesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 2                            1. In Artikel 2 wird Nummer 22 gestrichen.\nÄnderung des Schornsteinfegergesetzes                  2. In Artikel 4 Abs. 3 werden die Wörter „und in Artikel 2\ntritt Nummer 22“ gestrichen.\nDas Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                        Artikel 4\n26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wird wie folgt                     Änderung des Raumordnungsgesetzes\ngeändert:\n§ 8 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57a ge-       2008 (BGBl. I S. 2986) wird wie folgt geändert:\nstrichen.\n1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                  und 6“ durch die Angabe „Absätze 5 bis 7“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5\naa) In Nummer 11 werden das Wort „Brauchwas-               und 6“ durch die Angabe „Absätze 5 bis 7“ ersetzt.\nser“ durch das Wort „Warmwasser“ ersetzt\nund nach den Wörtern „in der Fassung der                                      Artikel 5\nBekanntmachung vom 1. September 2005                                       Änderung des\n(BGBl. I S. 2684)“ ein Komma und die Wörter                     Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n„geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n28. März 2009 (BGBl. I S. 643),“ eingefügt.           In Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\n25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) wird nach Num-\nbb) In Nummer 12 werden das Wort „Brauchwas-           mer VII folgende Nummer VIII angefügt:\nser“ durch das Wort „Warmwasser“, die Wör-\nter „§ 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgeset-\n„VIII. Übergangsbestimmung\nzes“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 1 oder\nSatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in              In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten\nder Fassung der Bekanntmachung vom                 der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das           bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern III.6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009                      645\nund IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember               Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.“                   bekannt machen.\nArtikel 6                                                             Artikel 7\nBekanntmachungserlaubnis                                                     Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nStadtentwicklung können den Wortlaut des Energie-                    (2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2009\neinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses               in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}