{"id":"bgbl1-2009-17-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":17,"date":"2009-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)","law_date":"2009-03-28T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["634              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nGesetz\nüber das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises\n(ELENA-Verfahrensgesetz)\nVom 28. März 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            Vierter Titel\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   Abrufverfahren\n§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Spei-\nArtikel 1\ncherstelle\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                             § 102 Pflichten der abrufenden Behörde\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung               § 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I                               Abrufverfahren“.\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-           b) Nach § 103 werden folgende Angaben einge-\nzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie                  fügt:\nfolgt geändert:\n„Fünfter Titel\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nFinanzierung des Verfahrens\na) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden\nwie folgt gefasst:                                            § 104 Finanzierung des Verfahrens des elektro-\n„Sechster Abschnitt                                    nischen Entgeltnachweises“.\nVerfahren                            c) Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird\ndes elektronischen Entgeltnachweises                      wie folgt gefasst:\n„Neunter Abschnitt\nErster Titel\nÜbergangs-\nAllgemeine Vorschriften                                 und Außerkrafttretensvorschriften“.\n§ 95 Anwendungsbereich                                    d) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:\n„§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des\n§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle\nelektronischen Entgeltnachweises“.\nund der Registratur Fachverfahren\nZweiter Titel                          e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:\nPflichten\n„§ 118 Bundeseinheitliche Regelung“.\nder Arbeitgeber und Beschäftigten\n§ 97 Pflichten des Arbeitgebers                           f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:\n„§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren\n§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten                                     des elektronischen Entgeltnachweises“.\nDritter Titel                          g) Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende\nAufgaben und Befugnisse                            Angabe angefügt:\nder Zentralen Speicherstelle                        „§ 120 Außerkrafttreten“.\nund der Registratur Fachverfahren\n§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen             2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSpeicherstelle\n„(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte\n§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registra-               Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Tei-\ntur Fachverfahren                                  le.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009              635\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         Abs. 3 des Dritten Buches,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum\nWohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohn-\n„(2) Die Regelungen des Sechsten Ab-                      geldgesetzes und\nschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich\ndieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte,                5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4\nRichter oder Soldaten sind.“                                 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-\ngesetzes.\n4. In § 18f wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a\neingefügt:                                                      (2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen\nnachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1\n„(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Re-         nachgewiesen wird, bleiben unberührt.\ngistratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen\n(§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die\n§ 96\nVersicherungsnummer nur verwenden, soweit dies\nfür die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke                                     Errichtung\nerforderlich ist.“                                                       der Zentralen Speicherstelle\n5. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                        und der Registratur Fachverfahren\n„Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen                   (1) Bei der Datenstelle der Träger der Renten-\nnach § 97 Abs. 1 entsprechend.“                              versicherung (§ 145 Abs. 1 des Sechsten Buches)\nwird eine räumlich, organisatorisch und personell\n6. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:                  getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die\n„(6) Für die Meldungen nach § 97 Abs. 1 sowie             die nach § 97 Abs. 1 übermittelten Daten spei-\ndie Übermittlung der Daten zwischen der Regis-               chert.\ntratur Fachverfahren, der Zentralen Speicherstelle              (2) Der Informationstechnischen Servicestelle\nund den abrufenden Behörden gilt Absatz 2 ent-               der Gesetzlichen Krankenversicherung wird die\nsprechend mit der Maßgabe, dass je ein Vertreter             Wahrnehmung der Aufgaben der Registratur\ndes Deutschen Städtetages, des Deutschen Städ-               Fachverfahren nach § 100 übertragen. Soweit sie\nte- und Gemeindebundes, des Deutschen Land-                  Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, gilt sie\nkreistages, der Familienkasse bei der Bundes-                als öffentliche Stelle.\nagentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter\nder Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwal-                 (3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im\ntung und des Bundesamtes für Sicherheit in der               Auftrag oder die Übermittlung von Daten abwei-\nInformationstechnik zu beteiligen sind. Die Ge-              chend von den Regelungen dieses Gesetzes\nnehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bun-               durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie.“              Stellen ist unzulässig.\n7. § 28c wird wie folgt geändert:                                  (4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentra-\nlen Speicherstelle und der Registratur Fachverfah-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nren müssen voneinander getrennt sein.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Ver-                               Zweiter Titel\nfahren des elektronischen Entgeltnachweises                                   Pflichten der\nnach dem Sechsten Abschnitt.“                                       Arbeitgeber und Beschäftigten\n8. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt ein-\ngefügt:                                                                                § 97\n„Sechster Abschnitt                                      Pflichten des Arbeitgebers\nVerfahren                                 (1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicher-\ndes elektronischen Entgeltnachweises                  stelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter\noder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Ent-\nErster Titel                            geltabrechnung eine Meldung zu erstatten, wel-\nAllgemeine Vorschriften                       che die Daten enthält, die in die erfassten Nach-\nweise (§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind. Das sind\n§ 95                                insbesondere\nAnwendungsbereich                           1. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten\nBuches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4),\n(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbei-                Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und\ntung des elektronischen Entgeltnachweises findet                 Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters\nauf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und                      oder Soldaten,\nNachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:\n2. das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und\n1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten                   Ende des Zeitraums, für den das erfasste Ein-\nBuches,                                                      kommen erzielt worden ist, die Art des Einkom-\n2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313                       mens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden,\ndes Dritten Buches,                                          und die laufende Nummer der Meldung sowie","636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\n3. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie                 raum unverzüglich zu stornieren und ist unverzüg-\ndie Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-                 lich eine erneute Meldung mit den geänderten Da-\ntriebs.                                                  ten zu erstatten.\nSonstige personenbezogene Daten darf die Mel-                   (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\ndung nicht enthalten. Zusätzlich zur monatlichen             ziales wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und\nMeldung nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zen-             Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu über-\ntralen Speicherstelle die Meldung zu den erfass-             mittelnden Meldungen durch Rechtsverordnung\nten Nachweisen zu dem Zeitpunkt und mit dem                  mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.\nInhalt zu übermitteln, den das für den jeweiligen\nNachweis geltende Gesetz bestimmt. Auf die                                            § 98\nÜbermittlung und den Anspruch des Beschäftig-\nten, Beamten, Richters oder Soldaten auf Aus-                           Mitwirkung des Beschäftigten\nkunft über die zu seiner Person gespeicherten Da-               (1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten\nten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.            haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein\nEine Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht,            erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser\nwenn Entgelte ausschließlich aus einer geringfügi-           Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach\ngen Beschäftigung in einem Privathaushalt nach               § 97 Abs. 1 wird der jeweilige Beschäftigte, Beam-\n§ 8a erzielt werden.                                         te, Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren.\n(2) Die Übermittlung der Meldung an die Zen-                 (2) Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1\ntrale Speicherstelle ist zu protokollieren. Die Pro-         sind die Versicherungs- oder Verfahrensnummer\ntokollierung umfasst                                         und die Zertifikatsidentitätsnummer eines zum\n1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,                    Zeitpunkt der Einverständniserklärung zum Abruf\ngültigen qualifizierten Zertifikats, die sich zusam-\n2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,\nmensetzt aus der laufenden Nummer des Zertifi-\n3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des              kats nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes,\nTeilnehmers und                                          dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters\n4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-                  sowie seinem Niederlassungsstaat nach § 7 Abs. 1\ntriebs.                                                  Nr. 6 des Signaturgesetzes, anzugeben. Die An-\nmeldung erfolgt über eine Anmeldestelle, die den\nDie Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jah-\nAntrag unverzüglich an die Registratur Fachver-\nren zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu\nfahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Regis-\nBeweiszwecken in einem bereits eingeleiteten Ver-\ntratur Fachverfahren. Für die Anmeldung können\nwaltungs- und Gerichtsverfahren benötigt wird\ndie von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfü-\nund der Arbeitgeber davon Kenntnis hat. In die-\ngung gestellten Einrichtungen genutzt werden.\nsem Fall ist sie unverzüglich nach Mitteilung der\nNach der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine\nabrufenden Behörde, dass das Verfahren abge-\nBestätigung über die erfolgreiche Anmeldung.\nschlossen worden ist, zu löschen. Die Mitteilung\nhat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der                (3) Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers\nUnanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung                 hat sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden.\nzu erfolgen.                                                 Bei der Anmeldung zum Verfahren ist der Nach-\n(3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Ab-             weis des gesetzlichen Vertretungsrechtes zu füh-\nsatz 1 erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung           ren. Erlischt das gesetzliche Vertretungsrecht, ist\nzur Erteilung der erfassten Nachweise, soweit in             dies unverzüglich über eine Anmeldestelle oder di-\ndem für den jeweiligen Nachweis geltenden Ge-                rekt der Registratur Fachverfahren mitzuteilen. Zu\nsetz nichts anderes bestimmt ist.                            diesem Zeitpunkt erlischt die Teilnahmeberechti-\ngung des Vertreters.\n(4) Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Rich-\nter oder Soldaten keine Versicherungsnummer\nDritter Titel\nnach § 147 des Sechsten Buches vorhanden oder\nzu vergeben, beantragt der Arbeitgeber mit der                            Aufgaben und Befugnisse\nMeldung nach Absatz 1 die Vergabe einer Verfah-                          der Zentralen Speicherstelle\nrensnummer bei der Zentralen Speicherstelle un-                       und der Registratur Fachverfahren\nter Angabe der für die Vergabe der Verfahrens-\nnummer erforderlichen Daten des Beschäftigten,                                        § 99\nBeamten, Richters oder Soldaten. Die Zentrale\nAufgaben und Befugnisse\nSpeicherstelle leitet den Antrag an die Datenstelle\nder Zentralen Speicherstelle\nder Träger der Rentenversicherung weiter. Für die\nVergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des                     (1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom\nSechsten Buches entsprechend. Dem Beschäftig-                Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1 in verschlüsselter\nten und dem Arbeitgeber ist die vergebene Verfah-            Form übermittelten Daten. Sie darf diese Daten\nrensnummer unverzüglich mitzuteilen; dies kann               nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer\nauch elektronisch erfolgen.                                  Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich\nist.\n(5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der\nÜbermittlung an die Zentrale Speicherstelle beim                (2) Die Zentrale Speicherstelle überprüft die\nArbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geän-              übermittelten Daten auf Schlüssigkeit und Voll-\ndert, ist die Meldung für diesen Abrechnungszeit-            ständigkeit. Der Eingang der Meldungen des Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009                637\nbeitgebers ist zu protokollieren. Die Protokollie-           matisierten Abrufs über das Internet erteilt werden\nrung umfasst                                                 können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je-\n1. den Eingangszeitpunkt der Übermittlung,                   weiligen Stand der Technik entsprechende Maß-\nnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Da-\n2. den Monat für den die Meldung erfolgt,                    tensicherheit getroffen werden, die insbesondere\n3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des              die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei\nTeilnehmers und                                          der Zentralen Speicherstelle gespeicherten und an\nden Teilnehmer übermittelten Daten gewährleis-\n4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe-\nten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags\ntriebs.\nist durch eine qualifizierte elektronische Signatur\n§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind             nach dem Signaturgesetz zu führen.\ndie Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder\n(7) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie\nerfolgt aus sonstigen Gründen keine Speicherung,\nübermittelten Daten nur an zum Abrufverfahren\nist der Arbeitgeber durch eine Fehlermeldung zu\nzugelassene Behörden weiter übermitteln. Über\nunterrichten. Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten\neinen Antrag auf Zulassung entscheidet die Zen-\nunverzüglichen Übermittlung einer korrekten Mel-\ntrale Speicherstelle im Einvernehmen mit der\ndung verpflichtet. Bei Speicherung der Daten\nRegistratur Fachverfahren. Sie darf nur Behörden\ndurch die Zentrale Speicherstelle ist der Arbeitge-\nzulassen, die die Vorlage erfasster Nachweise ver-\nber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.\nlangen können. Die Zentrale Speicherstelle prüft,\n(3) Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine          ob die technischen und datenschutzrechtlichen\nAbfrage bei der Registratur Fachverfahren die                Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufver-\nMöglichkeit der Zuordnung zu einer Zertifikats-              fahren durch die ersuchende Behörde gewährleis-\nidentitätsnummer oder vorläufigen Identitätsnum-             tet sind. § 78a des Zehnten Buches gilt entspre-\nmer und speichert die angenommenen Daten in                  chend. Die abrufende Behörde hat die Zentrale\nverschlüsselter Form. Der Datenbank-Haupt-                   Speicherstelle unverzüglich über alle technischen\nschlüssel wird durch den Bundesbeauftragten für              Veränderungen zu informieren. Sind die techni-\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit ver-            schen und datenschutzrechtlichen Voraussetzun-\nwaltet. Die Daten dürfen ausschließlich unter der            gen nicht oder nicht mehr gegeben, ist die Zulas-\nZertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen             sung zu versagen oder zu entziehen.\nIdentitätsnummer gespeichert werden. § 79 Abs. 2\ndes Zehnten Buches findet entsprechende An-                                            § 100\nwendung. Die Zentrale Speicherstelle hat sicher-\nAufgaben und Befugnisse\nzustellen, dass Daten nur durch dazu Befugte ab-\nder Registratur Fachverfahren\ngerufen werden können. Zur Prüfung dieser Abruf-\nvoraussetzungen werden bei der Zentralen Spei-                  (1) Die Registratur Fachverfahren hat die Auf-\ncherstelle die Abrufbefugnis der verantwortlichen            gabe,\nPerson sowie das Vorliegen des Einverständnis-               1. die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder\nses des Teilnehmers mit dem Datenabruf durch                     vom Teilnehmer oder einem gesetzlichen Ver-\ndie abrufende Behörde gespeichert.                               treter elektronisch vorgenommene Anmeldung\n(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespei-               zum Verfahren entgegenzunehmen,\nchertes Datum automatisch zu löschen, sobald                 2. soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und\ndie Ansprüche, für deren Geltendmachung es                       auch keine vorläufige Identitätsnummer vor-\nnach den in § 95 Abs. 1 genannten Gesetzen er-                   liegt, für einen Teilnehmer eine vorläufige Iden-\nforderlich ist, erloschen sind, spätestens jedoch                titätsnummer zu vergeben,\nnach Ablauf von fünf Jahren.                                 3. die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige\n(5) Hat ein Teilnehmer den begründeten Ver-                   Identitätsnummer des Teilnehmers beziehungs-\ndacht, dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person                 weise des gesetzlichen Vertreters mit der Ver-\nübermittelten Daten nicht korrekt übermittelt oder               sicherungs- oder Verfahrensnummer des Teil-\ngespeichert worden sind und beantragt er bei der                 nehmers zu verbinden und zu speichern,\nabrufenden Behörde eine Überprüfung, ist die                 4. die vorläufige Identitätsnummer und alle einem\nZentrale Speicherstelle verpflichtet, die korrekte               Teilnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitäts-\nÜbernahme der Daten unverzüglich zu prüfen.                      nummern zu verbinden und zu speichern,\nDas Prüfergebnis ist der abrufenden Behörde\nnach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten. Fehlerhafte             5. die Registrierung von gesetzlichen Vertretern\nMeldungen sind unverzüglich zu stornieren und                    als Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der\nneu vorzunehmen.                                                 gesetzlichen Vertretung zu löschen sowie\n(6) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie           6. der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die\nübermittelten Daten nur für die Übermittlung an                  nach den Nummern 3 und 4 verbundenen Da-\nabrufende Behörden und für Auskünfte an Teilneh-                 ten zu übermitteln.\nmer nach diesem Gesetzbuch oder anderen                         (2) Die Registratur Fachverfahren darf perso-\nRechtsvorschriften verwenden. Eine Übermittlung,             nenbezogene Daten nur erheben und verwenden,\nNutzung oder Beschlagnahme der Daten nach an-                soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-\nderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Zen-            sem Gesetzbuch erforderlich ist. Zu diesem\ntrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass              Zweck verarbeitet die Registratur Fachverfahren\nAuskünfte an Teilnehmer auch im Wege des auto-               die Angaben des Teilnehmers und seines gesetz-","638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nlichen Vertreters aus seiner Anmeldung zum Ver-               leisten. Der Nachweis der Urheberschaft des An-\nfahren sowie die Versicherungs- oder Verfahrens-              trags ist durch eine qualifizierte elektronische Sig-\nnummer des Teilnehmers aus der Meldung nach                   natur nach dem Signaturgesetz zu führen.\n§ 97 Abs. 1.\n(3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsiden-                              Vierter Titel\ntitätsnummer vorhanden, vergibt sie eine vorläu-                                 Abrufverfahren\nfige Identitätsnummer. Die vorläufige Identitäts-\nnummer gilt ausschließlich für den Teilnehmer\n§ 101\nund ist wie die Zertifikatsidentitätsnummer aufge-\nbaut, wobei anstelle des Namens des Zertifizie-                                  Abrufverfahren\nrungsdiensteanbieters die Kennung der Registra-                         bei der Zentralen Speicherstelle\ntur Fachverfahren eingesetzt wird.\n(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Spei-\n(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versiche-             cherstelle zunächst\nrungsnummer gleicht die Registratur Fachverfah-\n1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum\nren bei der Anmeldung eines Teilnehmers die für\nAbrufverfahren,\ndas Verfahren erforderlichen Daten mit dem\nStammdatensatzbestand der Datenstelle der Trä-                2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für\nger der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten                    das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfah-\nBuches) ab.                                                       ren,\n(5) Die technischen Einzelheiten der Daten-               3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teil-\nübermittlung zwischen Registratur Fachverfahren                   nehmers mit dem Datenabruf,\nund der Datenstelle der Träger der Rentenversi-\ncherung nach den Absätzen 1, 2 und 4 regeln                   4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen\ndiese durch Vereinbarung.                                         und genutzten Zertifikate.\n(6) Die Registratur Fachverfahren löscht unver-           Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvoll-\nzüglich alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht          ständig oder ist aus sonstigen Gründen eine Be-\nmehr als Ordnungskriterium für die in der Zentra-             antwortung nicht zulässig oder nicht möglich, teilt\nlen Speicherstelle gespeicherten Daten erforder-              sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit.\nlich sind. Gleiches gilt für vorläufige Identitäts-           Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige\nnummer. Ansonsten sind in der Registratur Fach-               Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten ver-\nverfahren gespeicherte Daten spätestens 80 Jahre              schlüsselt an die abrufende Behörde.\nnach der Geburt des Teilnehmers zu löschen.                      (2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenab-\n(7) Die Registratur Fachverfahren hat die An-             rufe zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst\nmeldung eines Teilnehmers und die Vergabe einer               mindestens\nvorläufigen Identitätsnummer zu protokollieren.               1. den Abrufzeitpunkt,\nDie Protokollierung einer Anmeldung enthält den\nZeitpunkt des Eingangs der Anmeldung, die ge-                 2. die abrufende verantwortliche Person, bei Ver-\nmeldete Versicherungs- oder Verfahrensnummer                      wendung eines Abrufagenten auch die weiter-\nund die Bestätigung der Deutschen Rentenversi-                    verarbeitende Person,\ncherung über die Richtigkeit der Versicherungs-               3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufe-\noder Verfahrensnummer. Die Protokollierung der                    nen Datensatz,\nVergabe einer vorläufigen Identitätsnummer ent-\nhält den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung                   4. den Namen oder die Betriebsnummer der abru-\ndes Arbeitgebers, die Versicherungs- oder Verfah-                 fenden Behörde.\nrensnummer sowie die vorläufig vergebene Identi-              § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\ntätsnummer. § 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-\nchend.                                                                                § 102\n(8) Die Registratur Fachverfahren darf die von\nPflichten der abrufenden Behörde\nihr verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser\nVorschrift oder für Auskünfte an den Teilnehmer                  (1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach\nnach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechts-                   § 99 Abs. 7 benennt die abrufende Behörde der\nvorschriften verwenden. Eine Übermittlung, Nut-               Zentralen Speicherstelle einen verantwortlichen\nzung oder Beschlagnahme der Daten nach ande-                  Mitarbeiter. Dieser ist für die Verwaltung der Ab-\nren Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Regis-             rufbefugnisse der Bediensteten dieser Behörde\ntratur Fachverfahren hat zu gewährleisten, dass               zuständig. Der Umfang der jeweiligen Abrufbefug-\nAuskünfte an Teilnehmer auch im Wege des auto-                nis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen.\nmatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden           Änderungen hinsichtlich der befugten Bedienste-\nkönnen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je-               ten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen\nweiligen Stand der Technik entsprechende Maß-                 Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder Ab-\nnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Da-                  rufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf\ntensicherheit getroffen werden, die insbesondere              gegenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich\ndie Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei            als Behördenmitarbeiter mit seiner sicheren Au-\nder Registratur Fachverfahren gespeicherten und               thentisierungseinheit nach dem Signaturgesetz\nan den Teilnehmer übermittelten Daten gewähr-                 authentisieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009                639\n(2) Die abrufende Behörde muss über die not-               Stellen geltend gemacht werden. Der Teilnehmer\nwendigen technischen Einrichtungen zum Abruf                  ist über die Weiterleitung seines Anliegens und\nverfügen. Der Nachweis ist im Zulassungsantrag                die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten Stellen\nnach § 99 Abs. 7 zu führen. Änderungen der tech-              zu informieren.\nnischen Einrichtung sind der Zentralen Speicher-                 (5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart\nstelle unverzüglich anzuzeigen.                               noch darf von ihm verlangt werden, auf gespei-\n(3) Die abrufende Behörde hat die Verbin-                  cherte Daten zuzugreifen oder einen solchen Zu-\ndungsdaten für den Abruf bei der Zentralen Spei-              griff zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste\ncherstelle zu protokollieren. Die Protokollierung             Nachweise erforderlich ist.\numfasst mindestens                                               (6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer ab-\n1. den Abrufzeitpunkt,                                        rufenden Behörde ein qualifiziertes Zertifikat er-\n2. die abrufende verantwortliche Person, bei Ver-             werben, um ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu\nwendung eines Abrufagenten auch die weiter-               erklären, erhalten auf Antrag von dieser Behörde\nverarbeitende Person,                                     die Kosten des qualifizierten Zertifikates in ange-\nmessener Höhe erstattet. Mit der Aufforderung\n3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufe-              nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber zu infor-\nnen Datensatz.                                            mieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als ange-\n§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.                   messen anerkannt werden.\n(4) Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren                 (7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem\nverwendet werden, für deren Durchführung sie ab-              Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft\ngerufen worden sind. Eine Übermittlung, Nutzung               oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder\noder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvor-                    beschränkt werden.“\nschriften ist unzulässig.                                  9. Nach § 103 wird folgender Titel eingefügt:\n§ 103                                                    „Fünfter Titel\nRechte und Pflichten                                     Finanzierung des Verfahrens\ndes Teilnehmers im Abrufverfahren\n§ 104\n(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicher-\nstelle gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn                         Finanzierung des Verfahrens\nder Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter                    des elektronischen Entgeltnachweises\nmit seiner qualifizierten elektronischen Signatur                Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur\nsein Einverständnis gegenüber der Zentralen                   Fachverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 durch\nSpeicherstelle erklärt hat. Das Einverständnis                kostendeckende Abrufentgelte für den Datenabruf\nkann sich auch auf eine begrenzte Anzahl künfti-              der abrufenden Behörden zu finanzieren. Das\nger Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das                   Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nRecht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen            gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\noder zeitlich zu begrenzen.                                   Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-\n(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einver-                nisterium für Arbeit und Soziales und dem Bun-\nständnisses muss der Teilnehmer oder dessen ge-               desministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\nsetzlicher Vertreter mit einem gültigen qualifizier-          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nten Zertifikat (§ 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes) zum           Höhe der Abrufentgelte und die Auslagenerstat-\nVerfahren nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 angemel-               tung, die Zahlungsmodalitäten sowie die Vertei-\ndet sein.                                                     lung der Einnahmen auf die Zentrale Speicher-\nstelle und die Registratur Fachverfahren zu be-\n(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Be-             stimmen.“\nhörde vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf\n10. § 111 wird wie folgt geändert:\n1. den Zweck des Abrufs,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen ei-\nner Verweigerung der Mitwirkung nach diesem                   aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „3\nGesetzbuch,                                                       Satz 1“ die Angabe „ , Abs. 3a“ eingefügt.\n3. den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfol-                 bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\ngende Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2                     ein Komma ersetzt; folgende Nummern 9\nsowie                                                             bis 14 werden angefügt:\n4. seinen Anspruch auf Auskunft über die zu sei-                      „9. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 und\nner Person gespeicherten Daten.                                       Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(4) Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen                         erstattet,\nSpeicherstelle und der Registratur Fachverfahren\nAnspruch auf Auskunft über die zu seiner Person                       10. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 5 die Über-\ngespeicherten Daten. Der Teilnehmer kann die                              mittlung und den Anspruch auf Aus-\nÜbermittlung der Daten in elektronischer Form                             kunft nicht dokumentiert,\nverschlüsselt oder in schriftlicher Form verlangen.                   11. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 die Über-\nDer Anspruch kann bei der abrufenden Behörde                              mittlung der Daten nicht oder nicht voll-\noder direkt gegenüber den in Satz 1 genannten                             ständig protokolliert,","640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\n12. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 die             der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Spei-\nProtokollierung nicht nach Ablauf der             cherstelle zu richten.\nFrist unverzüglich löscht,                           (3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember\n13. entgegen § 98 Abs. 3 Satz 3 nicht un-             2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ar-\nverzüglich das Erlöschen seines Vertre-           beitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforde-\ntungsrechtes mitteilt,                            rung der Zentralen Speicherstelle für jeden Be-\nschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten mo-\n14. entgegen § 103 Abs. 5 mit einem Teil-             natlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine\nnehmer vereinbart oder verlangt, dass             Meldung zu erstatten hat, welche die Daten ent-\nauf gespeicherte Daten zugegriffen                hält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1)\noder der Zugriff gestattet wird.“                 aufzunehmen sind.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1                    (4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der\nNr. 1e und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1            Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezem-\nNr. 1e, 2 und 9 bis 14“ ersetzt.                          ber 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise\nauch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebe-\n11. In § 112 Abs. 1 wird nach Nummer 4b folgende\nnen Form abzugeben, soweit in dem für den je-\nNummer 4c eingefügt:\nweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts ande-\n„4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei                  res bestimmt ist.“\nOrdnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 9        15. Nach § 119 wird der folgende § 120 angefügt:\nbis 14,“.\n„§ 120\n11a. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie\nAußerkrafttreten\nfolgt gefasst:\n(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.\n„Neunter Abschnitt\n(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nÜbergangs- und Außerkrafttretensvorschriften“.               2028 außer Kraft.“\n12. § 115 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„§ 115\nÄnderung des\nVorfinanzierung des Verfahrens                           Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ndes elektronischen Entgeltnachweises                In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialge-\nDie Finanzierung für die Errichtung und den Be-      setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes\ntrieb der Zentralen Speicherstelle und der Regis-        vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt\ntratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009       durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008\nbis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zu-       (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden nach den\nschuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis        Wörtern „die Datenstelle der Träger der Deutschen\nzu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis          Rentenversicherung,“ die Wörter „die Zentrale Spei-\nzu 55 Millionen Euro.“                                   cherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen\nRentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99\n13. § 118 wird wie folgt gefasst:                            des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren\nbei der Informationstechnischen Servicestelle der Ge-\n„§ 118\nsetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben\nBundeseinheitliche Regelung                 nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt,“ eingefügt.\nVon den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7                                Artikel 3\nund den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffe-\nnen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann                                   Änderung des\ndurch Landesrecht nicht abgewichen werden.“                          Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n14. § 119 wird wie folgt gefasst:                               Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\n„§ 119                          BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird\nÜbergangsregelungen zum\nwie folgt geändert:\nVerfahren des elektronischen Entgeltnachweises\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewähr-           § 320 folgende Angabe eingefügt:\nleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar\n2012 vollständig funktionsfähig ist.                                         „Fünfter Unterabschnitt\nVerfahren des\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nelektronischen Entgeltnachweises (ELENA)\nTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Arbeit und Soziales den abru-             § 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilneh-\nfenden Behörden auf deren Antrag gestatten, Auf-                      mer“.\ngaben und Befugnisse nach dem Sechsten Ab-\nschnitt zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar           2. Nach § 320 wird folgender Fünfter Unterabschnitt\n2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag                 eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009               641\n„Fünfter Unterabschnitt                           Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches\nVerfahren des                                durchführt,“ eingefügt.\nelektronischen Entgeltnachweises (ELENA)                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fach-\n§ 320a                                    verfahren darf die Datenstelle die dafür notwendi-\nAuskünfte und                                 gen Sozialdaten übermitteln.“\nBescheinigungen für Teilnehmer\nArtikel 6\nFür Teilnehmer am Verfahren des elektronischen\nEntgeltnachweises (Sechster Abschnitt des Vierten                                  Änderung des\nBuches) erfolgen die in den §§ 312, 313 und 315                        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nAbs. 3 genannten Auskünfte und Bescheinigungen                 Dem § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\ndurch Übermittlung der jeweils erforderlichen Daten         buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nan die Zentrale Speicherstelle nach § 95 Abs. 1 des         schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVierten Buches. Übermittelt der Arbeitgeber keine           18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-\nDaten, genügt der durch die Agentur für Arbeit abge-        tikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nrufene Datensatz nicht den Anforderungen der je-            (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender\nweiligen Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht              Satz angefügt:\noder ist ein Abruf aus tatsächlichen oder rechtlichen       „Soweit die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Re-\nGründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber der              gistratur Fachverfahren nach § 96 Abs. 2 des Vierten\nAgentur für Arbeit auf deren Verlangen unverzüglich         Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für\neine Auskunft oder Bescheinigung nach den in Satz 1         Gesundheit die Aufsicht im Einvernehmen mit dem\ngenannten Vorschriften unter Verwendung des von             Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“\nder Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen\nVordrucks zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht,\nArtikel 7\nwenn der Teilnehmer entgegen seinen Mitwirkungs-\npflichten nach den §§ 60, 61 und 65 des Ersten Bu-                                   Änderung\nches sein Einverständnis zum Datenabruf nach                                   der Gewerbeordnung\n§ 103 Abs. 1 des Vierten Buches nicht erklärt.“                § 108 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung\n3. In § 321 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5                der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\neingefügt:                                                  S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,\n„5. entgegen § 320a die erforderlichen Daten im Ver-        wird wie folgt gefasst:\nfahren des elektronischen Entgeltnachweises\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-         „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nmittelt,“.                                             bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Ent-\ngeltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken\nnach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann\nArtikel 4\nnach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches\nÄnderung                              Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeit-\ndes Altersteilzeitgesetzes                    geber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber\nIn § 13 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli       Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen,\n1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 2 des         die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem\nGesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) ge-            Zweck notwendig sind.“\nändert worden ist, wird die Angabe „§§ 315 und 319“\ndurch die Angabe „§§ 315, 319 und 320a“ ersetzt.                                         Artikel 8\nÄnderung\nArtikel 5                                      des Wohnraumförderungsgesetzes\nÄnderung des                               § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes vom\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                     13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2008\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-              (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,               geändert:\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 97 des            1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird                fügt:\nwie folgt geändert:                                                „Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1\n1. Dem § 145 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g\nAbs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes\n„(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zen-\nnicht anzuwenden.“\ntralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten\nBuches wahrnimmt, führt das Bundesministerium               2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür Arbeit und Soziales die Aufsicht.“                         a) Nummer 3.2 wird aufgehoben.\n2. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                           b) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt,“ die                „3.3 die auf erhöhte Absetzungen entfallenden\nWörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie                   Beträge, soweit sie die höchstmöglichen","642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 des                 1. § 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nEinkommensteuergesetzes           übersteigen,             „Grundlage der Einkommensermittlung sind die ent-\nund die auf Sonderabschreibungen entfal-                   sprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbe-\nlenden Beträge,“.                                          scheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen\nc) Nummer 5.3 wird aufgehoben.                                      der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig\nArtikel 9                                      und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der\nÄnderung                                       monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen\ndes Wohngeldgesetzes                                  des Arbeitgebers die entsprechenden elektroni-\nschen Einkommensnachweise nach dem Sechsten\nDas Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\nAbschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“\n(BGBl. I S. 1856), geändert durch das Gesetz vom\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963), wird wie folgt                2. § 9 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                              a) In Satz 1 werden die Wörter „; das Gleiche gilt für\n1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                          ehemalige Arbeitgeber“ gestrichen.\n„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 be-                 b) Folgende Sätze werden angefügt:\nsteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des\n„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1\nVierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale\nbesteht nicht für Daten, die dieser nach § 97\nSpeicherstelle übermittelt hat.“\nAbs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an\n2. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-                    die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die\ngefügt:                                                                Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeit-\n„(1a) Die Wohngeldbehörde darf vor der Ent-                         geber.“\nscheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage\nnach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozi-                                          Artikel 11\nalgesetzbuch vornehmen.“                                                                Inkrafttreten\nArtikel 10                                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-\nÄnderung des\nweichendes bestimmt ist.\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom                     (2) Artikel 3, 4, 9 Nr. 1 und Artikel 10 Nr. 2 Buch-\n5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert               stabe b treten am 1. Januar 2012 in Kraft.\ndurch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar                  (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 9 treten am\n2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:                    1. Januar 2014 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}