{"id":"bgbl1-2009-16-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":16,"date":"2009-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/16#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_16.pdf#page=26","order":3,"title":"Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)","law_date":"2009-03-18T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["630             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nFahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung\n(FzgLiefgMeldV)\nVom 18. März 2009\nAuf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des            2. die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne\nUmsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                des § 2 des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die\nchung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet             Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,\ndas Bundesministerium der Finanzen:                            3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,\n4. das Datum der Rechnung,\n§1\n5. den Bestimmungsmitgliedstaat,\nGegenstand,\nForm und Frist der Meldung                       6. das Entgelt (Kaufpreis),\n(1) Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die in-       7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luft-\nnergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des             fahrzeug),\nUmsatzsteuergesetzes) eines neuen Fahrzeuges im                8. den Fahrzeughersteller,\nSinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergeset-             9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),\nzes bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervier-\nteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist        10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses\n(Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern                 vor dem Rechnungsdatum liegt,\nnach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung        11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Land-\nkeine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ande-              fahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstun-\nren Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendet.             den auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder\nDie Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem                 die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahr-\nDatensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils geson-            zeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null\ndert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Ab-              liegen,\ngabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert            12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei mo-\nworden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchfüh-                   torbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identi-\nrungsverordnung) gilt diese Fristverlängerung auch für            fikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die\ndie Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.                 Werknummer (bei Luftfahrzeugen).\n(2) Für die Form der Mitteilung gilt:\n1. Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuerge-                                       §3\nsetzes haben die Meldungen nach Absatz 1 nach                                  Meldepflichtiger\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-             Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2\nfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-            des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a\nÜbermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag       des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des\nkann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Här-        Fahrzeugs ausführt.\nten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;\n2. Fahrzeuglieferer nach § 2a des Umsatzsteuergeset-                                      §4\nzes können die Meldung nach Absatz 1 auf elektro-                           Ordnungswidrigkeit\nnischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des\nmittlungsverordnung übermitteln oder in Papierform\nUmsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nabgeben.\nleichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\n§2                               tig macht.\nInhalt der Meldung\nDie abzugebende Meldung muss folgende Angaben                                          §5\nenthalten:                                                                           Inkrafttreten\n1. den Namen und die Anschrift des Lieferers,                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. März 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}