{"id":"bgbl1-2009-16-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":16,"date":"2009-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_16.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts","law_date":"2009-03-20T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":3,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                607\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts\nVom 20. März 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   pfandbriefe“ werden die Wörter „und Flugzeug-\nsen:                                                                 pfandbriefe“ eingefügt.\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung                                   a) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder\ndes Pfandbriefgesetzes                               Schiffsfinanzierungsgeschäft“ durch die Wörter\n„ , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinan-\nDas Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I                    zierungsgeschäft“ ersetzt.\nS. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-\nzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie             b) In Satz 4 werden die Wörter „eine oder zwei“\nfolgt geändert:                                                      durch das Wort „einzelne“ und die Angabe „§ 1\nSatz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\nc) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein\n„§ 9   (weggefallen)“.                                      Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs-\nb) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                  kreditgeschäfts“ werden die Wörter „oder des\n„§ 17 (weggefallen)“.                                       Flugzeugfinanzierungsgeschäfts“ eingefügt.\nc) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende An-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\ngaben eingefügt:                                         a) Dem Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 als\n„Unterabschnitt 4                             neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt ge-\nFlugzeugpfandbriefe                            ändert:\n§ 26a Deckungswerte                                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 26b Beleihungsgrenze                                           „Die jederzeitige Deckung der umlaufenden\n§ 26c Versicherung                                               Pfandbriefe nach dem Barwert, der die\nZins- und Tilgungsverpflichtungen einbe-\n§ 26d Beleihungswertermittlung                                   zieht, muss sichergestellt sein; der Barwert\n§ 26e Abzahlungsbeginn                                           der eingetragenen Deckungswerte muss\n§ 26f Weitere Deckungswerte“.                                    den Barwert der zu deckenden Verbindlich-\nkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde\nd) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\nÜberdeckung).“\n„§ 53 Übergangsregelung“.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende                             „1. Schuldverschreibungen, Schuld-\nNummer 4 angefügt:                                                         buchforderungen,     Schatzwech-\n„4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschrei-                                 seln und Schatzanweisungen, de-\nbungen auf Grund erworbener Register-                                  ren Schuldner der Bund, ein Son-\npfandrechte nach § 1 des Gesetzes über                                 dervermögen des Bundes, ein\nRechte an Luftfahrzeugen oder ausländi-                                Land, die Europäischen Gemein-\nscher Flugzeughypotheken unter der Be-                                 schaften, ein anderer Mitglied-\nzeichnung Flugzeugpfandbriefe.“                                        staat der Europäischen Union,\nein anderer Vertragsstaat des Ab-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                                    kommens über den Europäischen\n„Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register-                              Wirtschaftsraum, die Europäische\npfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder                             Investitionsbank, die Internatio-\nausländische Flugzeughypotheken“ eingefügt.                                nale Bank für Wiederaufbau und\nc) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein                                  Entwicklung, die Entwicklungs-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs-                                  bank des Europarates oder die","608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nEuropäische Bank für Wiederauf-               denden Verbindlichkeiten aus ausstehenden\nbau und Entwicklung ist; dies gilt            Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Deri-\nauch für Schuldverschreibungen,               vategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist\nSchuldbuchforderungen, Schatz-                die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden\nwechsel und Schatzanweisungen,                Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich er-\nderen Schuldner die Schweiz, die              gebende negative Summe in den nächsten\nVereinigten Staaten von Amerika,              180 Tagen muss jederzeit durch die Summe\nKanada oder Japan sind, sofern                aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2\nderen Risikogewicht entspre-                  und den eingetragenen Deckungswerten, die\nchend dem Rating einer aner-                  vom Europäischen System der Zentralbanken\nkannten internationalen Rating-               als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt\nagentur der Bonitätsstufe 1 nach              werden. Für Werte, die ausschließlich zur Si-\nTabelle 1 des Anhangs VI der                  cherung der Liquidität ins Deckungsregister\nRichtlinie 2006/48/EG des Euro-               eingetragen werden, sind die Begrenzungen\npäischen Parlaments und des Ra-               der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.“\ntes vom 14. Juni 2006 über die             c) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und\nAufnahme und Ausübung der                     wie folgt geändert:\nTätigkeit der Kreditinstitute (ABl.\nEU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils             aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“\ngeltenden Fassung zugeordnet                      das Wort „auch“ eingefügt und die Wörter\nworden ist;“.                                     „und mindestens gleichem Zinsertrag“ ge-\nstrichen.\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „bekannte“\n„3. Guthaben bei der Europäischen                     das Wort „maximale“ eingefügt.\nZentralbank, bei Zentralbanken\nder Mitgliedstaaten der Europäi-           d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschen Union oder bei geeigneten               aa) Das Wort „Derivaten“ wird durch das Wort\nKreditinstituten mit Sitz in einem                „Derivategeschäften“ ersetzt.\nder in Nummer 1 genannten Staa-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nten, denen ein der Bonitätsstufe 1\nentsprechendes       Risikogewicht                „Derivategeschäfte im Sinne dieses Ge-\nnach Tabelle 3 des Anhangs VI                     setzes sind unter einem standardisierten\nder Richtlinie 2006/48/EG nach                    Rahmenvertrag zusammengefasste Deri-\nden nationalen Regelungen zuge-                   vate nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des\nordnet worden ist, die zur Umset-                 Kreditwesengesetzes einschließlich der un-\nzung der Rahmenvereinbarung                       ter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen\n„Internationale Konvergenz der                    Besicherungsanhänge und weiteren Verein-\nKapitalmessung und Eigenkapital-                  barungen.“\nanforderungen“ des Baseler Aus-            e) Absatz 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschusses für Bankenaufsicht vom               „soweit sichergestellt wird, dass eine Verfü-\nJuni 2004 gleichwertig zur Richt-             gung über einen von der Pfandbriefbank gehal-\nlinie 2006/48/EG erlassen worden              tenen Pfandbrief ohne Zustimmung des Treu-\nsind, deren Erfüllung nicht be-               händers nicht ausgeführt würde, scheidet der\ndingt, befristet, anderen Forde-              Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung\nrungen rechtsgeschäftlich nach-               aus dem Umlauf aus.“\ngeordnet oder in sonstiger Weise\neingeschränkt ist, jedoch nur, so-         f) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ab-\nfern die Höhe der Forderungen                 satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1\nder Pfandbriefbank bereits beim               Satz 1“ und die Angabe „§ 26 Nr. 4“ durch die\nErwerb bekannt ist; für die Zuord-            Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1\nnung zur Bonitätsstufe 1 sind die             Nr. 5“ ersetzt.\nRatings anerkannter internationa-          g) In Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Deri-\nler Ratingagenturen maßgeblich.“              vaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           ersetzt.\n„Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2          5. § 5 wird wie folgt geändert:\nund 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4            aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch\nsind insoweit nicht anzuwenden.“                            das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.\ndd) Satz 4 wird aufgehoben.                                  bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-                       „Zum jeweiligen Deckungsregister können\nsatz 1a eingefügt:                                               mehrere Unterregister, die den Anforderun-\n„(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liqui-                 gen des Deckungsregisters entsprechen,\ndität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer                   angelegt werden, wenn dadurch die Klar-\nAbgleich der fällig werdenden Forderungen aus                    heit und die Funktion des Deckungsre-\neingetragenen Deckungswerten und fällig wer-                     gisters nicht beeinträchtigt werden. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009               609\nBundesanstalt kann anordnen, dass die                    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die\nEintragungen aus einem Unterregister oder                     Wörter „befristet und“ eingefügt.\nmehreren Unterregistern innerhalb einer\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nangemessenen Frist in das Hauptregister\nzu übertragen sind.“                                          „Die Bestellung endet spätestens zum\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a                           Ende des Monats, in dem das 75. Lebens-\nund 1b eingefügt:                                                  jahr vollendet wird.“\n„(1a) Soweit eingetragene Werte nur teil-               b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nweise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfand-                  fügt:\nbriefbank bestimmt sind, muss das Deckungs-                      „(5) Treuhänder und Stellvertreter haften der\nregister genaue Angaben über den Umfang des                   Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubi-\nzur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang                  gern und den Gläubigern von Ansprüchen aus\ngegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten                    Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer\nTeil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung                Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober\nbestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich einer teil-             Fahrlässigkeit.“\nweisen Indeckungnahme in geringerer Höhe\nnach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis            8. § 8 wird wie folgt geändert:\nzur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14               a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Derivaten“\nund 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2 als zur De-                  durch das Wort „Derivategeschäften“, nach\nckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errech-                  dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „und“\nnet sich anhand des eingetragenen Belei-                      durch ein Komma und das Wort „Verordnung“\nhungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil                   durch die Wörter „Rechtsverordnung und der\nhat im Zweifel Vorrang. Werden eingetragene                   Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf\nWerte ganz oder teilweise von der Pfandbrief-                 Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsver-\nbank als Treuhänder verwaltet, muss das De-                   ordnung“ ersetzt.\nckungsregister genaue Angaben über den\nGläubiger des Übertragungsanspruchs enthal-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung               aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch\ngelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Eine                        das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.\ntreuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt\nvor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzwischen dem Treugeber und der Pfandbrief-                         „Er hat auch darauf zu achten, dass die\nbank oder deren Gläubiger als Werte des Treu-                      Eintragung eines Derivats von der Pfand-\ngebers gelten, obwohl sie nicht übertragen                         briefbank unter Angabe des entsprechen-\nsind, insbesondere im Falle der Verwaltung als                     den Deckungsregisters unverzüglich dem\nRefinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a                         Vertragspartner des Derivategeschäfts mit-\nbis 22o des Kreditwesengesetzes.                                   geteilt wird.“\n(1b) Die Übermittlung der im Deckungsre-            9. § 9 wird aufgehoben.\ngister einzutragenden personenbezogenen Da-\nten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke            10. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Derivaten“ durch\nder Refinanzierung über Pfandbriefe nach der               das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.\nDeckungsregisterverordnung zur Eintragung             11. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet\nist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interes-                „(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-\nsen zulässig.“                                             cken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-\nber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet\n„In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechts-               sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die\nverordnung kann bestimmt werden, dass im                   Hypothek bei inländischen Grundstücken nach\nFalle der Übermittlung der Aufzeichnung in                 den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bür-\nelektronischer Form diese abweichend von                   gerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf die\nSatz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vor-             Übertragung des Grundstücks oder grundstücks-\ngenommenen Eintragungen zu enthalten hat.“                 gleiche oder vergleichbare Rechte und auf die\n6. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „deren“ das                  Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“\nWort „maximaler“ eingefügt.                              12. § 14 wird wie folgt geändert:\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein        13. § 16 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil\nangefügt:                                        14. § 17 wird aufgehoben.\n„vor der erstmaligen Ausgabe von Pfand-          15. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „sind § 12 Abs. 1\nbriefen findet eine Bestellung nur auf An-            und § 14 Abs. 2“ durch die Wörter „ist § 12 Abs. 1“\ntrag der Pfandbriefbank statt.“                       ersetzt.","610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\n16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   Refinanzierungsgarantie gilt oder die das\na) In Nummer 1 wird die Angabe „(BGBl. I                               gesetzliche Recht zur Erhebung von Ge-\nS. 1195)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 1194)“                      bühren, Umlagen oder anderen Abgaben\nersetzt.                                                            innehaben,\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2                       b) andere Mitgliedstaaten der Europäischen\nSatz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4                           Union oder Vertragsstaaten des Abkom-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem                        mens über den Europäischen Wirt-\nWort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des                     schaftsraum sowie deren Zentralnoten-\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach den                        banken,\nWörtern „genannten Hypothekenpfandbriefe“                       c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2                        perschaften der in Buchstabe b genann-\naufgehoben.                                                         ten Staaten,\nc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „anzurech-                       d) die Vereinigten Staaten von Amerika,\nnen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und                          Japan, die Schweiz und Kanada sowie\nSatz 2 aufgehoben.                                                  deren Zentralnotenbanken, sofern das\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                   Risikogewicht nach Tabelle 1 des An-\naa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt ge-                      hangs VI der Richtlinie 2006/48/EG ent-\nfasst:                                                         sprechend der von den zuständigen\nBehörden vorgenommenen Zuordnung\n„durch Ansprüche aus Derivategeschäften                        des Ratings anerkannter internationaler\nim Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit                        Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zu-\ngeeigneten Kreditinstituten, Kapitalanla-                      geordnet worden ist,\ngegesellschaften, Investmentaktiengesell-\nschaften, Finanzdienstleistungsinstituten,                 e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-\nVersicherungsunternehmen, einem zentra-                        perschaften der in Buchstabe d genann-\nlen Kontrahenten bei einer Börse, dem                          ten Staaten, sofern sie von der jeweiligen\nBund oder den Ländern abgeschlossen                            nationalen Behörde dem Zentralstaat\nwerden, sofern sichergestellt ist, dass die                    gleichgestellt worden sind oder sofern\nAnsprüche der Pfandbriefbank nach Maß-                         ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entspre-\ngabe des Rahmenvertrags im Falle der                           chendes Risikogewicht nach Tabelle 3\nInsolvenz der Pfandbriefbank oder der                          des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/\nanderen Deckungsmassen nicht beein-                            EG nach den nationalen Regelungen zu-\nträchtigt werden können.“                                      geordnet worden ist, die zur Umsetzung\nder Rahmenvereinbarung „Internationale\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Deckungswerten“\nKonvergenz der Kapitalmessung und\ndurch das Wort „Deckungswerte“ ersetzt.\nEigenkapitalanforderungen“ des Baseler\ncc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Derivaten“                     Ausschusses für Bankenaufsicht vom\ndurch das Wort „Derivategeschäften“ er-                        Juni 2004 gleichwertig zur Richt-\nsetzt und nach dem Wort „Barwerte“ die                         linie 2006/48/EG erlassen worden sind;\nWörter „der Derivategeschäfte“ sowie nach                      für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1\ndem Wort „erfolgen“ folgender Satzteil ein-                    sind die Ratings anerkannter internatio-\ngefügt:                                                        naler Ratingagenturen maßgeblich,\n„; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind An-                f) die Europäische Zentralbank sowie multi-\nsprüche und Verbindlichkeiten der Pfand-                       laterale Entwicklungsbanken und interna-\nbriefbank aus solchen in Deckung genom-                        tionale Organisationen im Sinne des An-\nmenen          Derivategeschäften       nicht                  hangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richt-\nanzurechnen, die ausschließlich der Absi-                      linie 2006/48/EG,\ncherung eines Währungsrisikos von De-\nckungswerten und Pfandbriefen dienen“.                     g) öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats\nder Europäischen Union oder eines ande-\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                          ren Vertragsstaats des Abkommens über\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             den Europäischen Wirtschaftsraum,\n„(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe                    h) öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4\ndürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe                          Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG der un-\nvon Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder                        ter Buchstabe d genannten Staaten, so-\naus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder                        fern sie die in Buchstabe e aufgeführten\nandere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f                       Anforderungen erfüllen, oder\ngenannten Stellen schriftlich als einredefrei an-\nerkannte Forderungen benutzt werden,                         2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a\nbis f genannten Stellen oder ein Exportkre-\n1. die sich unmittelbar richten gegen                           ditversicherer nach Artikel 2 der Richt-\na) inländische Gebietskörperschaften und                     linie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998\nsolche Körperschaften und Anstalten                     zur Harmonisierung der wichtigsten Bestim-\ndes öffentlichen Rechts, für die eine An-               mungen über die Exportkreditversicherung\nstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende               zur Deckung mittel- und langfristiger Ge-\nGewährträgerhaftung oder eine staatliche                schäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009              611\nAnforderungen an eine öffentliche Stelle               derung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den\nnach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt, die                 Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.“\nGewährleistung übernommen hat. Eine Ge-           19. § 22 wird wie folgt geändert:\nwährleistung liegt insoweit vor, als auf\nGrund eines Gesetzes, einer Verordnung,                a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit einer\neiner Satzung oder eines Rechtsgeschäfts                  Laufzeit von weniger als 15 Jahren“ gestrichen.\nder Forderungsinhaber einen Anspruch ge-               b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngen den Gewährleistenden hat, dass dieser              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nim Falle der Nichtzahlung des Schuldners\ndie für die Erfüllung der Verpflichtung erfor-            aa) In Satz 1 werden die Wörter „höchstens\nderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Ge-                 eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren um-\nwährleistende darf gegenüber der Pfand-                        fassen und“ gestrichen.\nbriefbank nicht das Recht haben, Einwen-                  bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ndungen aus dem Rechtsverhältnis mit Drit-\ncc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter\nten geltend zu machen oder sich einseitig\n„des Darlehens oder“ gestrichen.\nvon seinen Verpflichtungen zu lösen, oder\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\n3. die von einer\n„Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbau-\na) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Re-                     werke durch eine durch Schiffshypotheken\ngionalverwaltung oder örtlichen Gebiets-                   gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist\nkörperschaft eines in Nummer 1 Buch-                       die Darlehensforderung nur dann zur De-\nstabe d aufgeführten Staates,                              ckung geeignet, wenn bei deren Aufteilung\nb) von einer öffentlichen Stelle eines in                      auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbau-\nNummer 1 Buchstabe d aufgeführten                          werke die einzelnen Darlehensforderungen\nStaates,                                                   zur Deckung geeignet wären.“\nc) von einer multilateralen Entwicklungs-              d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nbank oder                                             fügt:\nd) von einer internationalen Organisation                    „(6) Die eingetragenen Deckungswerte er-\nstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren\ngeschuldet oder von den in Buchstabe a, c                 Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die\noder d genannten Einrichtungen gewährleis-                wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder\ntet werden, sofern der Schuldner oder                     Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere\nGewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2                  Forderungen, auf die sich die Schiffshypothek\nzugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Ein-                 bei in das deutsche Seeschiffsregister einge-\ntragung der konkreten Forderung in das                    tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach\nDeckungsregister der Bonitätsstufe 1 zuge-                den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an\nordnet war und diese Forderungen insge-                   eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken\nsamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der                    erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforde-\nausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der                 rungen, Forderungen auf die Übertragung des\nPfandbriefbank nicht übersteigen.“                        Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderun-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „gegen die               gen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“\nEuropäische Zentralbank, gegen Zentralbanken         20. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „120 Pro-\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union                zent“ durch die Angabe „110 Prozent“ ersetzt.\noder“ gestrichen und nach dem Wort „Kredit-\ninstitute“ werden die Wörter „im Sinne des § 4       21. § 24 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt.                      22. § 25 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                    23. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die eingetragenen Deckungswerte er-               a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „entspre-\nstrecken sich auch auf alle Forderungen, deren               chen“ ein Semikolon und die Wörter „soweit\nInhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die               die Darlehensforderungen den vorgenannten\nwirtschaftliche Substanz des Deckungswertes                  Erfordernissen nur teilweise entsprechen, kön-\ngerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1                 nen sie nur in diesem Umfang zur Deckung ver-\nSatz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbe-                 wendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend“\nsondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten                eingefügt.\nForderungen.“                                             b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2\n18. § 21 wird wie folgt gefasst:                                    Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem\n„§ 21\nWort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des\nDeckungswerte                                § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach dem\nZur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur                Wort „sein“ der Punkt durch ein Semikolon er-\ndurch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensfor-                setzt und Satz 2 aufgehoben.\nderungen verwendet werden, soweit sie den Erfor-             c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „anzurech-\ndernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle                nen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\neiner teilweisen Verwendung einer Darlehensfor-                 und Satz 2 aufgehoben.","612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nd) In Nummer 5 Satz 2 wird das Wort „Derivaten“              sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu er-\ndurch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.             warten ist. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus\n24. Nach § 26 wird folgender Unterabschnitt einge-               unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6\nfügt:                                                        weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darle-\nhensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge\n„Unterabschnitt 4                         haben würde, dass die zulässige Höchstdauer\nFlugzeugpfandbriefe                         des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist\nnur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.\n§ 26a                                  (4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Aus-\nDeckungswerte                            land registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem\nRecht des Staates, in dessen Register das Flug-\nZur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen\nzeug eingetragen ist,\nnur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Ge-\nsetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch              1. an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt\nausländische Flugzeughypotheken gesicherte                       werden kann, das in ein öffentliches Register\nDarlehensforderungen verwendet werden, soweit                    eingetragen wird,\nsie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entspre-           2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem\nchen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer                 Registerpfandrecht des deutschen Rechts ver-\nDarlehensforderung zur Deckung hat die Pfand-                    gleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht\nbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu doku-                   gewährt, wegen der gesicherten Darlehens-\nmentieren.                                                       forderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu\nsuchen, und\n§ 26b\n3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem\nBeleihungsgrenze                              anderen Staat angehören, gegenüber den eige-\n(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne                  nen Staatsangehörigen nicht wesentlich er-\ndes § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgeset-               schwert ist.\nzes beschränkt, die in einem öffentlichen Register           Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1\neingetragen sind.                                            außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\n(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent              Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich\ndes von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wert-             das Vorrecht der Registerpfandrechtsgläubiger\nermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des               nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfand-\nFlugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht über-              briefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf\nsteigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen si-                20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,\ncherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht              bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht\noder die ausländische Flugzeughypothek auch                  übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in des-\nauf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen              sen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor,\nvon Flugzeugen und sich daraus ergebende Aus-                dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein\nwirkungen auf das Registerpfandrecht oder die                öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der\nausländische Flugzeughypothek sind zu überwa-                Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in\nchen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderun-             ein solches Register eingetragen werden kann, so\ngen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnah-                ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig,\nmen sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch            dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das\nGewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,                   öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die\nwobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel               Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zu-\ngleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen             lässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\nist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungs-\n(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-\nraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen verein-\ncken sich auch auf alle Forderungen, deren In-\nbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslauf-\nhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-\nzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach\nschaftliche Substanz des Flugzeuges gerichtet\nSatz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende\nsind, insbesondere Forderungen, auf die sich das\nder Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate\nRegisterpfandrecht oder die ausländische Flug-\nzu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßi-\nzeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Geset-\nger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag\nzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken\nnicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für\nwürde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forde-\ndas Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzah-\nrungen auf die Übertragung des Flugzeuges und\nlung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flug-\nForderungen auf Auskehr des Erlöses einer Ver-\nzeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bun-\nwertung.\ndesanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen\nvon den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen,\n§ 26c\nwenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeu-\nges, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darle-                                Versicherung\nhensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie                (1) Das Flugzeug muss während der gesamten\ngerechtfertigt erscheinen lassen.                            Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von\n(3) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende             110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darle-\ndes 20. Lebensjahres des Flugzeuges reichen, es              hensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                 613\ngleichrangiger Registerpfandrechte Dritter ent-                                       § 26e\nsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfand-                                  Abzahlungsbeginn\nbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss\nsich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank ge-                 Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeit-\ngenüber Einwendungen in Bezug auf leistungs-                 raum, der die Dauer von zwei Jahren nicht über-\nbefreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers               steigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmi-\noder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Ge-               gung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für\nsetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei                einzelne Darlehensforderungen aus besonderen\nBeleihung von im Ausland registrierten Flugzeu-              Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.\ngen die entsprechenden Einwendungen nicht zu\nerheben.                                                                              § 26f\n(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem                              Weitere Deckungswerte\nVersicherer unverzüglich anzuzeigen.                            (1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann\n(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach             auch erfolgen\nAbsatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfand-               1. durch Schuldversprechen oder Schuldaner-\nbriefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht                kenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des\nauf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nach-                  Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Register-\nteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder                  pfandrechte gesichert sind, sofern ihnen Darle-\nnachstehenden       Registerpfandrechtsgläubigers,               hensforderungen zugrunde liegen, die den in\ndemgegenüber die Verpflichtung des Versicherers                  den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernis-\nzur Leistung bestehen geblieben ist, geltend ge-                 sen entsprechen; soweit die Darlehensforde-\nmacht werden.                                                    rungen den vorgenannten Erfordernissen nur\n(4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht               teilweise entsprechen, können sie nur in die-\nkraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist               sem Umfang zur Deckung verwendet werden;\ndie Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbrief-                 § 21 Satz 2 gilt entsprechend;\nbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit             2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-\nerhält.                                                          neten Art;\n3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im\n§ 26d\nUmlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe durch\nBeleihungswertermittlung                            Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 be-\n(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des                 zeichneten Art sowie durch Geldforderungen\nFlugzeugbeleihungswertes dienende Wertermitt-                    gegen die Europäische Zentralbank, gegen\nlung ist von einem von der Kreditentscheidung un-                Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäi-\nabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die                   schen Union oder gegen geeignete Kreditinsti-\nhierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die                 tute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern\nnotwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbelei-                    die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank\nhungswertermittlungen verfügen muss.                             bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an\nGeldforderungen gegen ein und dasselbe Kre-\n(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert                  ditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des\nnicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vor-               Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten\nsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflich-                 Flugzeugpfandbriefe sein;\nkeit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung\nder langfristigen, nachhaltigen Merkmale des                 4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamt-\nObjekts, der Marktgegebenheiten sowie der der-                   betrages der im Umlauf befindlichen Flugzeug-\nzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen                   pfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1\nergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht                  bezeichneten Art, sofern es sich um Schuld-\nberücksichtigt werden. Der Flugzeugbeleihungs-                   verschreibungen handelt; die in Nummer 3\nwert darf einen auf transparente Weise und nach                  genannten Deckungswerte sind anzurechnen;\neinem anerkannten Bewertungsverfahren ermittel-              5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte\nten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2                     unter den dort genannten Voraussetzungen\nSatz 4 gilt entsprechend.                                        und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                   die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                    befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Ge-\nnisterium der Justiz durch Rechtsverordnung, die                 samtbetrag der im Umlauf befindlichen Flug-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                     zeugpfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach\nEinzelheiten der Methodik und Form der Flug-                     § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und\nzeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindest-                  Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus sol-\nanforderungen an die Qualifikation des Gutachters                chen in Deckung genommenen Derivatege-\nzu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung                    schäften nicht anzurechnen, die ausschließlich\nsind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft an-                der Absicherung eines Währungsrisikos die-\nzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen                      nen.\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-                     (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundes-\nnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-             anstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des\ntungsaufsicht übertragen.                                    Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.“","614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\n25. § 28 wird wie folgt geändert:                                             bbbb) In Buchstabe b werden das\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Wort „oder“ durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort\naa) In Nummer 1 werden das Wort „und“ durch                                  „Schiffsbauwerke“ die Wörter\nein Komma ersetzt und nach dem Wort                                      „oder Flugzeuge“ sowie nach\n„Schiffspfandbriefe“ die Wörter „und Flug-                               dem Wort „Schiffshypotheken“\nzeugpfandbriefe“ eingefügt.                                              die Wörter „ , Registerpfand-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                         rechten oder ausländischen\nFlugzeughypotheken“ einge-\n„2. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf\nfügt.\nbefindlichen Hypothekenpfandbriefe,\nÖffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfand-                        cccc) In Buchstabe c wird das\nbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie                                 Komma am Ende durch einen\ndie Zinsbindungsfristen der entspre-                                 Punkt ersetzt.\nchenden Deckungsmassen, jeweils in                             dddd) Buchstabe d wird aufgehoben.\nStufen von bis zu einem Jahr, von mehr\nals einem Jahr bis zu zwei Jahren, von              bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a\nmehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren,                 bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a\nvon mehr als drei Jahren bis zu vier                     bis c“ ersetzt.\nJahren, von mehr als vier Jahren bis        26. § 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzu fünf Jahren, von mehr als fünf Jah-           „Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in\nren bis zu zehn Jahren und über zehn             ein Deckungsregister eingetragenen Werte ein-\nJahren,“.                                        schließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Derivate“                 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweili-\ndurch das Wort „Derivategeschäfte“ und               gen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in\ndie Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4“ durch die             das entsprechende Deckungsregister eingetrage-\nWörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1         nen Derivategeschäften statt.“\nNr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der       27. § 30 wird wie folgt geändert:\nDerivategeschäfte an Stelle des Anteils an\nden Deckungsmassen den Anteil an den zu              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndeckenden Verbindlichkeiten, sowie“ er-                 „Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das\nsetzt.                                                  Insolvenzverfahren eröffnet, fallen alle in den\ndd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                        Deckungsregistern eingetragenen Werte ein-\nschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3\n„4. jeweils die Gesamthöhe der Werte nach               nicht in die Insolvenzmasse.“\n§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20\nAbs. 2 Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3                 aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund 4.“\n„Mit der Ernennung geht das Recht, alle\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                eingetragenen Werte einschließlich der\naa) In Satz 1 Nr. 3 wird in Buchstabe c am Ende                  Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwal-\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt und                      ten und über sie zu verfügen, auf den Sach-\nBuchstabe d aufgehoben.                                      walter über.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a                  bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schiffs-\nbis d“ durch die Angabe „Buchstabe a                         bauwerken“ die Wörter „sowie die §§ 16\nbis c“ ersetzt.                                              und 17 des Gesetzes über Rechte an Luft-\nfahrzeugen“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 5 wird am Ende der Punkt durch ein\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Semikolon ersetzt und werden die folgen-\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach                    den Wörter angefügt:\ndem Wort „Schiffspfandbriefen“ die                     „insbesondere kann er liquide Mittel zur\nWörter „und Flugzeugpfandbriefen“                      zeitgerechten Bedienung der ausstehenden\neingefügt.                                             Pfandbriefe beschaffen.“\nbbb) In Nummer 1 wird folgender Buch-                   dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\nstabe c angefügt:\n„Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein\n„c) nach den Staaten, in denen die                     neues Refinanzierungsregister im Sinne\nbeliehenen Flugzeuge registriert                   der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengeset-\nsind, sowie“.                                      zes einzurichten und ein bestehendes Refi-\nccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                       nanzierungsregister der Pfandbriefbank zu\naaaa) In Buchstabe a werden das                        nutzen.“\nWort „oder“ durch ein Komma                ee) Im bisherigen Satz 7 werden nach der An-\nersetzt und nach dem Wort                       gabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ die Wörter\n„Schiffsbauwerken“ die Wörter                   „sowie des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4“ einge-\n„und Flugzeugen“ eingefügt.                     fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009               615\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\n„(3) Die im Deckungsregister eingetragenen                „Schiffsregisterordnung“ die Wörter „und § 87\nWerte unterliegen auch insoweit der Verwal-                  des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen“\ntungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwal-                   eingefügt.\nters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht zur Deckung      29. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes\nder Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt               betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nsind. Der Sachwalter hat insbesondere Forde-              senschaften“ durch das Wort „Genossenschafts-\nrungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuzie-            gesetzes“ ersetzt.\nhen und Hypotheken bei Verwertungsreife zu\nverwerten. Nach Abzug angemessener Verwal-           30. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , auch\ntungskosten führt er an die Gläubiger treuhän-            soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3\nderisch gehaltener Werte im Sinne des § 5                 nicht als eingetragene Werte gelten,“ durch die\nAbs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die                Wörter „einschließlich der Werte im Sinne des\nInsolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrenn-            § 30 Abs. 3“ ersetzt.\nten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die\nAnteile unter Berücksichtigung ihres Ranges          31. § 41 wird wie folgt geändert:\nentfallen würde. Die in Satz 3 genannten Gläu-\na) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 1\nbiger und der Insolvenzverwalter können je-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1\nweils rangwahrende Teilung von Forderungen\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.\noder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen\ndie Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwal-           b) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort\nter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.“                   „Hypotheken“ das Wort „und“ durch ein\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „die“                Komma ersetzt und werden nach dem Wort\ndie Wörter „nicht treuhänderischer Verwaltung                „Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register-\nunterliegen und“ eingefügt.                                  pfandrechten oder ausländischen Flugzeughy-\npotheken“ eingefügt sowie die Angabe „2000/\ne) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                   12/EG“ durch die Angabe „2006/48/EG“ er-\n„Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insol-               setzt.\nvenzmasse der Pfandbriefbank gehören, be-\nrechtigen im Insolvenzverfahren über die De-         32. § 49 wird wie folgt geändert:\nckungsmasse zur Aussonderung nach § 47\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nder Insolvenzordnung.“\nf) In Absatz 8 wird das Wort „Derivaten“ durch               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndas Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.\n„(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n27a. § 31 wird wie folgt geändert:                                   stabe d, e und h in der ab dem 26. März 2009\na) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                   geltenden Fassung sind Forderungen gegen\ndie dort genannten Schuldner oder Gewährleis-\n„§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesenge-                tungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach\nsetzes gilt entsprechend.“                                   Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG zugeord-\nb) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-                   net worden sind, weiterhin deckungsfähig,\nfügt:                                                        sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009\nin das Deckungsregister eingetragen worden\n„(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfül-\nsind. Der Gesamtbetrag der Forderungen ge-\nlung seiner Aufgaben auf die personellen und\ngen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchs-\nsachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzu-\ntens einen Anteil von 20 Prozent der ausste-\ngreifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kos-\nhenden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbrief-\nten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.\ngattung betragen; die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 in\n(9) Der Sachwalter darf personenbezogene                  der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung\nDaten erheben und verwenden, soweit dies                     umfassten Deckungswerte sind anzurechnen.“\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.\n§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Über-         33. § 51 wird wie folgt geändert:\ntragung von Informationen, die zur Erfüllung\nseiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entge-            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2“\ngen.“                                                        durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 2“ ersetzt.\n28. § 32 wird wie folgt geändert:                                 b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher\nZustimmung der Bundesanstalt alle oder einen         34. § 53 wird wie folgt gefasst:\nTeil der im Deckungsregister eingetragenen\nWerte einschließlich der Werte im Sinne des                                      „§ 53\n§ 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus                                 Übergangsregelung\nPfandbriefen als Gesamtheit nach den folgen-\nden Vorschriften auf eine andere Pfandbrief-                 § 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 an-\nbank übertragen.“                                         zuwenden.“","616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nArtikel 2                                           schäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnis-\nÄnderung                                             pflicht nach § 32 freigestellt ist.“\ndes Kreditwesengesetzes                        5. § 2d wird wie folgt gefasst:\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                                        „§ 2d\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                                       Leitungsorgane\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                            von Finanzholding-Gesellschaften\n12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:            und gemischten Finanzholding-Gesellschaften\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                  (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-\n§ 64k folgende Angabe eingefügt:                             holding-Gesellschaft oder einer gemischten Fi-\n„§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die             nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müs-\nAnlageverwaltung“.                                    sen zuverlässig sein und die zur Führung der\nGesellschaft erforderliche fachliche Eignung ha-\n2. In § 1 Abs. 1a Satz 2 wird nach Nummer 10 der                 ben.\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 11 angefügt:                                             (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und ge-\nmischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach\n„11. die Anschaffung und die Veräußerung von Fi-             § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3\nnanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von              Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt\nAnlegern, die natürliche Personen sind, mit             worden sind, kann die Bundesanstalt die Abbe-\nEntscheidungsspielraum bei der Auswahl                  rufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 ver-\nder Finanzinstrumente, sofern dies ein                  langen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit\nSchwerpunkt des angebotenen Produktes                   untersagen, wenn\nist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese An-\n1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht\nleger an der Wertentwicklung der erworbe-\nerfüllen oder\nnen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlage-\nverwaltung).“                                           2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Be-\nstimmung dieses Gesetzes, gegen die zur\n3. § 1 Abs. 24 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen\n„Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen,                    Verordnungen oder gegen Anordnungen der\ndie zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder                   Bundesanstalt verstoßen haben und trotz\nder Refinanzierung des Übertragungsberechtigten                  Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses\nGegenstände oder Ansprüche auf deren Übertra-                    Verhalten fortsetzen.“\ngung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesell-          5a. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird in Nummer 6 am Ende\nschaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut         das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in\nmit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-               Nummer 7 das Komma durch das Wort „oder“ er-\nschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder           setzt und folgende Nummer 8 angefügt:\nNr. 3a genannte Einrichtung veräußern;“.\n„8. Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16,“.\n4. § 2 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b\na) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „das\neingefügt:\nübergeordnete Unternehmen“ durch die Wörter\n„5b. ausländische Investmentgesellschaften,                   „das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder\nsoweit sie ausländische Investmentanteile               Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-\nim Sinne des § 2 Abs. 9 des Investment-                 land, das als übergeordnetes Unternehmen\ngesetzes ausgeben;“.                                    gilt“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Se-               b) Folgende Sätze werden angefügt:\nmikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an-                    „Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die\ngefügt:                                                       Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-\n„18. Unternehmen, die als Finanzdienstleis-                   Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und\ntung nur die Anlageverwaltung betreiben                 nach Anhörung des beaufsichtigten Unter-\nund deren Mutterunternehmen die Kredit-                 nehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als\nanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut              übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach\nim Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne            Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten\ndes Satzes 1 ist ein Finanzdienstleis-                  würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Ge-\ntungsinstitut, das die Erlaubnis für die                sellschaft als übergeordnetes Unternehmen\nAnlageverwaltung hat, oder ein Einlagen-                gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die\nkreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-                zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflich-\nternehmen mit Sitz in einem anderen                     ten erforderliche Struktur und Organisation\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums                 verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bun-\nim Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in                desanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die\nseinem Herkunftsstaat über eine Erlaubnis               ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des\nfür mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleich-            beaufsichtigten Unternehmens, das nach den\nbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut               Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unterneh-\nmit Sitz in einem Drittstaat, das für die in            men gilt oder nach Bestimmung durch die Bun-\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Ge-                 desanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                617\nübergeordnetes Unternehmen bestimmen,                          bb) In Satz 2 werden das Wort „ist“ durch die\nsofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen,                        Wörter „sowie die Informationen über die\ninsbesondere solchen, die sich aus der Organi-                     prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkei-\nsation und Struktur der Finanzholding-Gruppe                       ten sind jeweils“ ersetzt und hinter den\nergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder                    Wörtern „Kredite gewährt“ die Wörter „oder\nSatz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft                        Informationen über die prognostizierten\nhat alle gruppenbezogenen Pflichten eines                          Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuld-\nübergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Lie-                      ners gemeldet“ eingefügt.\ngen die Voraussetzungen für eine Anordnung\n9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“\nnach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbe-\ndurch die Angabe „§ 14“ ersetzt.\nsondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft\nihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder      10. In § 22 Satz 1 Nr. 15 werden nach der Angabe\nnicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung             „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter\nder gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen,                  „insbesondere zu den Voraussetzungen und den\nhat die Bundesanstalt die Anordnung nach                   Inhalten der Rückmeldungen der Informationen\nAnhörung der Finanzholding-Gesellschaft auf-               über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten,“\nzuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die                eingefügt.\nBundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6\noder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen            11. In § 22a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re-\nbestimmten Finanzholding-Gesellschaft und                  finanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch ein\nderen Organen alle Befugnisse, die ihr gegen-              Komma ersetzt und die Wörter „eine Pfandbrief-\nüber einem Institut als übergeordnetem Unter-              bank“ werden durch die Wörter „ein Kreditinstitut\nnehmen und dessen Organen zustehen.“                       mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-\nschaftsraums oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder\n7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           Nr. 3a genannte Einrichtung“ ersetzt.\n„(2) Das übergeordnete Unternehmen einer              12. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine\nGruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der                Pfandbriefbank“ durch die Wörter „ein Kreditin-\nmindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat             stitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen\nsicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unter-              Wirtschaftsraums“ ersetzt.\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifi-\nzierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am         13. In § 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort\nNennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert                   „Refinanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch\ndes haftenden Eigenkapitals der Gruppe über-                  ein Komma ersetzt und das Wort „Pfandbriefban-\nsteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die             ken“ wird durch die Wörter „Kreditinstitute mit Sitz\nGruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des                  in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-\nAbsatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht           raums oder in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genann-\nhält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage                 ten Einrichtungen“ ersetzt.\nnach zusammen 60 vom Hundert des haftenden               14. § 22j Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nEigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustim-\nmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete                 a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nUnternehmen zulassen, dass die Gruppe die in                      „Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvoll-\nSatz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen über-                     streckung oder der Arrestvollziehung kann\nschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung                  der Übertragungsberechtigte Widerspruch im\nnur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze               Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozess-\nhinausgehenden Beteiligungen, bei Überschrei-                     ordnung erheben.“\ntung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haf-\ntendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die                 b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgeho-\nSätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im                ben.\nSinne des § 10a Abs. 14.“                                15. § 25a Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                 „Absatz 1 gilt für Institutgruppen, Finanzholding-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „sowie“                 Gruppen, Institute im Sinne des § 10a Abs. 14 und\nund der Punkt am Ende gestrichen und folgen-               Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entspre-\nder Satzteil angefügt:                                     chend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2d\nAbs. 1 bezeichneten Personen des übergeord-\n„sowie Informationen über die prognostizierte\nneten Unternehmens oder des übergeordneten\nAusfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechts-\nFinanzkonglomeratsunternehmens für die ord-\nverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 für diesen\nnungsgemäße Geschäftsorganisation der Insti-\nKreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst\ntutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder des\neine solche gemeldet hat.“\nFinanzkonglomerats verantwortlich sind.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n15a. In § 25c Abs. 1 werden nach der Angabe „Institu-\naa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das                te“ die Wörter „sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6\nWort „sind“ ersetzt und nach dem Wort                 oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als\n„Verschuldung“ werden die Wörter „und In-             übergeordnetes Unternehmen geltende Finanz-\nformationen über die prognostizierten Aus-            holding-Gesellschaften und gemischte Finanzhol-\nfallwahrscheinlichkeiten“ eingefügt.                  ding-Gesellschaften“ eingefügt.","618             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\n15b. § 25g wird wie folgt gefasst:                                der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte\n„§ 25g                                gefährden oder die ordnungsgemäße Durchfüh-\nrung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistun-\nGruppenweite                              gen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie\nEinhaltung von Sorgfaltspflichten                  einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von\n(1) Die in § 25c Abs. 1 genannten Institute und           den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhal-\nUnternehmen haben als übergeordnete Unterneh-                ten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nmen in Bezug auf ihre nachgeordneten Unterneh-               den, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten\nmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen                   Pflichten auch bei der Prüfung des Konzern-\ngruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen                     abschlusses einer Instituts- oder Finanzholding-\nnach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c                    Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzu-\nAbs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfalts-            halten sind; nähere Bestimmungen über den\npflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäsche-             Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer\ngesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Auf-               Durchführung und den Inhalt des Prüfungsbe-\nzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8                richts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1\ndes Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Verant-              erlassen werden. Das Bundesministerium der\nwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der                Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-\nPflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im            verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“\nSinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach            16. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach\nSatz 1 im Rahmen der Begründung oder Durch-                  dem Wort „Abschlussvermittlern“ ein Komma und\nführung von Geschäftsbeziehungen oder Transak-               das Wort „Anlageverwaltern“ eingefügt.\ntionen zu treffenden Maßnahmen in einem Dritt-\nstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach        16a. Dem § 36 Abs. 1a Satz 1 wird folgender Satzteil\ndem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig             angefügt:\noder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das            „; dem Sonderbeauftragten können auch die Be-\nübergeordnete Unternehmen oder Mutterunter-                  fugnisse eines Sachwalters nach den §§ 32 bis 35\nnehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes              des Pfandbriefgesetzes übertragen werden.“\nUnternehmen, eine Zweigstelle oder Zweignieder-\nlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbe-         17. § 44 wird wie folgt geändert:\nziehung begründet oder fortsetzt und keine Trans-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbezie-\n„(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Un-\nhung bereits besteht, hat das übergeordnete Un-\nternehmen, die Mitglieder deren Organe und\nternehmen oder Mutterunternehmen sicher-\nderen Beschäftigte haben der Bundesanstalt,\nzustellen, dass diese von dem nachgeordneten\nden Personen und Einrichtungen, deren sich\nUnternehmen, der Zweigstelle oder der Zweignie-\ndie Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer\nderlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder\nAufgaben bedient, sowie der Deutschen Bun-\nvertraglicher Bestimmungen durch Kündigung\ndesbank auf Verlangen Auskünfte über alle\noder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall,\nGeschäftsangelegenheiten zu erteilen und Un-\ndass am ausländischen Sitz eines nachgeordne-\nterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann,\nten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer\nauch ohne besonderen Anlass, bei den Insti-\nZweigniederlassung strengere Pflichten gelten,\ntuten und übergeordneten Unternehmen Prü-\nsind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.\nfungen vornehmen und die Durchführung der\n(2) Finanzholding-Gesellschaften oder ge-                     Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertra-\nmischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach                   gen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein\n§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3                Institut oder übergeordnetes Unternehmen we-\nSatz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten,                    sentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2\nsind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1                 ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen).\ndes Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen inso-                    Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deut-\nweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach                    schen Bundesbank sowie die sonstigen Perso-\n§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des                   nen, deren sich die Bundesanstalt bei der\nGeldwäschegesetzes.“                                             Durchführung der Prüfungen bedient, können\n15c. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                              hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des\nAuslagerungsunternehmens und des überge-\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nordneten Unternehmens innerhalb der üblichen\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBetriebs- und Geschäftszeiten betreten und\nministerium der Justiz und nach Anhörung der\nbesichtigen. Die Betroffenen haben Maßnah-\nDeutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung\nmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.“\nnähere Bestimmungen über\n1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absät-                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzen 1 und 2,                                                    „(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im\n2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und                          Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzhol-\nding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanz-\n3. den Inhalt der Prüfungsberichte                               holding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 so-\nzu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-                  wie ein Mitglied eines Organs eines solchen\ngaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-                 Unternehmens haben der Bundesanstalt, den\nsondere um Missstände, welche die Sicherheit                     Personen und Einrichtungen, deren sich die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                   619\nBundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-                  übergeordnetes Unternehmen geltenden Fi-\ngaben bedient, sowie der Deutschen Bundes-                     nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.\nbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und         19. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nUnterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der\nAuskünfte oder der übermittelten Daten zu                     „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nüberprüfen, die für die Aufsicht auf zusammen-             mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b\ngefasster Basis erforderlich sind oder die in              Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach                 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\n§ 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die                ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“\nBundesanstalt kann, auch ohne besonderen             20. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt:\nAnlass, bei den in Satz 1 genannten Unter-\nnehmen Prüfungen vornehmen und die Durch-                                          „§ 64l\nführung der Prüfungen der Deutschen Bundes-                               Übergangsvorschrift zur\nbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2                         Erlaubnis für die Anlageverwaltung\ngilt entsprechend. Die Bediensteten der Bun-                  Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Er-\ndesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie\nlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den\nder sonstigen Personen, deren sich die Bun-                Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung\ndesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen              hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung\nbedient, können hierzu die Geschäftsräume der\nals zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnis-\nUnternehmen innerhalb der üblichen Betriebs-               pflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für\nund Geschäftszeiten betreten und besichtigen.              solche Produkte, für die bis zum 24. September\nDie Betroffenen haben Maßnahmen nach den                   2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.“\nSätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4\ngelten entsprechend für ein nicht in die Zusam-\nArtikel 3\nmenfassung einbezogenes Tochterunterneh-\nmen und ein gemischtes Unternehmen und                                      Änderung des\ndessen Tochterunternehmen.“                                         Wertpapierhandelsgesetzes\n18. § 46b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Geset-\n„Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3       zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie\nSatz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unter-         folgt geändert:\nnehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft           1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nzahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein,\n„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hin-\nso haben die Geschäftsleiter, bei einem in der\nsichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses\nRechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen\nGesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung\nInstitut der Inhaber und die Personen, die die\n(EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlage-\nGeschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tat-\nverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kre-\nsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter\nditwesengesetzes.“\nBeifügung aussagefähiger Unterlagen unver-\nzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz           2. § 39 wird wie folgt geändert:\nbezeichneten Personen haben eine solche                 a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:\nAnzeige unter Beifügung entsprechender Un-\nterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das                    „10. entgegen\nInstitut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder                   a) § 16 Satz 1 oder\nSatz 7 als übergeordnetes Unternehmen\nb) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder\ngeltende Finanzholding-Gesellschaft voraus-\nSatz 2, jeweils in Verbindung mit einer\nsichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-\nRechtsverordnung nach § 34 Abs. 4\nhenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der\nSatz 1,\nFälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfä-\nhigkeit).“                                                        eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,“.\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „über das\nVermögen eines Instituts“ die Wörter „oder ei-          b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a\nner nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als                eingefügt:\nübergeordnetes Unternehmen geltenden Fi-                       „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nnanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.                        oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8\nder Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis-\nc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über das\nsion vom 10. August 2006 zur Durchführung der\nVermögen des Instituts“ die Wörter „oder der\nRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parla-\nnach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als über-\nments und des Rates betreffend die Aufzeich-\ngeordnetes Unternehmen geltenden Finanzhol-\nnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung\nding-Gesellschaft“ eingefügt.\nvon Geschäften, die Markttransparenz, die Zulas-\nd) In Satz 5 werden nach den Wörtern „nur mit                  sung von Finanzinstrumenten zum Handel und\nZustimmung des Instituts“ die Wörter „oder                  bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie\nder nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als                (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht,","620               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-      § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfand-\ntig erstellt.“                                             briefgesetzes entsprechend anzuwenden.“\nc) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:                  5. § 16 wie folgt gefasst:\n„(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2                                      „§ 16\nBuchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18                                   Auflösung\nbis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des\nAbsatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils               (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst\nin Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die            werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung\nerlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne              des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemein-\ndes § 2 Abs. 3 Satz 3.“                                    interesse wahrende Förderung der Landwirtschaft\noder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet\nArtikel 3a                              werden.\nÄnderung                                   (2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger\ndes Börsengesetzes                           der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich\nder nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,           Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.\n1351), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes              Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der\nvom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt ge-            Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen\nändert:                                                           notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern\n1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „und“ durch          der Bank zur Verfügung.“\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Bör-            6. § 17 wird wie folgt geändert:\nsenhändler“ die Wörter „und der Handelsordnung für\nden Freiverkehr“ eingefügt.                                    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-\nArtikel 5\nter „durch eine Handelsordnung sowie“ und nach\ndem Wort „Geschäftsbedingungen“ die Wörter                                    Änderung des\n„des Börsenträgers“ eingefügt.                                      Versicherungsaufsichtsgesetzes\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.\n„Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Han-\n1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-\ndels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teil-\nzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt\nnahme am Handel und die Einbeziehung von\ngeändert:\nWertpapieren zum Handel.“\n1. In § 13d Nr. 4 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“\nc) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Handelsricht-\nersetzt.\nlinien“ durch die Wörter „die Geschäftsbedingun-\ngen“ ersetzt.                                           2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände\nArtikel 4                               des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des\nÄnderung des Gesetzes                           Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank                    einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben,\nwenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Min-\nDas Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank\ndestumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\nAbs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunter-\n2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Arti-\nnehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung\nkel 174 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\ndes Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versiche-\nS. 2407), wird wie folgt geändert:\nrungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde\n1. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe\n„§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend               zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten\nanzuwenden.“                                                   Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt\nentsprechend. Bedarf das Versicherungsunterneh-\n2. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.\nmen einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch,\n3. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:                so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne\n„§ 13a                               dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,\nMündelsicherheit                          eine anderweitige Bedeckung zu stellen.“\nDie Schuldverschreibungen der Bank, die nicht                                     Artikel 6\nauf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur An-\nlegung von Mündelgeldern geeignet.“                                                Änderung der\nPfandbrief-Barwertverordnung\n4. § 14 wird wie folgt gefasst:\nDie Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005\n„§ 14                            (BGBl. I S. 2165) wird wie folgt geändert:\nArreste und Zwangsvollstreckungen                1. In der Überschrift wird nach den Wörtern „Öffentli-\nAuf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Ver-               chen Pfandbriefen“ das Wort „und“ durch ein\nmögenswerte, die in das Deckungsregister nach                  Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                   621\npfandbriefen“ die Wörter „und Flugzeugpfandbrie-                  (2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung\nfen“ eingefügt.                                                des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des\n2. In § 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Öffentlichen              beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register so-\nPfandbriefe“ das Wort „und“ durch ein Komma er-                wie die Bezeichnung des Registers und der Regis-\nsetzt und werden nach dem Wort „Schiffspfandbrie-              terstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b\nfe“ die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe“ eingefügt.            Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Siche-\nrung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im\n3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“              Falle von abstrakten Schuldversprechen oder\ndurch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                  Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfand-\nrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-\nArtikel 7                               fahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypo-\nÄnderung der                               theken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden\nDeckungsregisterverordnung                          Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9\nDie Deckungsregisterverordnung vom 25. August                  Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“\n2006 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert:               4. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   a) In der Überschrift wird das Wort „Derivaten“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1                  durch die Wörter „Ansprüchen aus Derivatege-\nSatz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1               schäften“ ersetzt.\nSatz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.                               b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Derivate“ durch               Derivaten“ durch die Wörter „der Ansprüche aus\ndie Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“                  Derivategeschäften“ ersetzt und nach der An-\nund die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“                  gabe „DR 3“ die Wörter „durch Eintragung der\nersetzt.                                                       einbezogenen Derivate“ eingefügt.\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       5. § 14 wird wie folgt geändert:\n„(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSatz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch                                      „§ 14\neine Eintragung im Deckungsregister auf das Un-                                  Eintragung von\nterregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art                  Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2,\nder im Unterregister eingetragenen Deckungs-                   § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie\nwerte bezeichnen. Die in das Unterregister ein-                § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes“.\ngetragenen Deckungswerte sind mit laufenden\nNummern innerhalb des Unterregisters zu verse-             b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“\nhen. Die Eintragungen müssen die Informationen                 durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt,\nnach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in               nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird\nden Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der                   das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und\nFormulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher               nach der Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2“ werden die\nForm wiedergeben.“                                             Wörter „sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3“ eingefügt.\n2. Dem § 9 werden folgende neue Nummern 7 und 8                   c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1“\nangefügt:                                                          durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.\n„7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1            d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“\ndes Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur De-                  durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ er-\nckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue                   setzt.\nAngaben über den Umfang des zur Deckung be-           6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nstimmten Teils und seines Rangs gegenüber                 a) In der Überschrift wird das Wort „Derivate“ durch\ndem nicht zur Deckung bestimmten Teil in                      die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“\nSpalte 6 zu vermerken.                                        ersetzt.\n8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a                  b) Im Tabellenkopf werden die Wörter „des De-\nSatz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teil-                 ckungswerts“ durch die Wörter „der Derivate“ er-\nweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder                   setzt.\nverwaltet, sind genaue Angaben über den Gläu-\nbiger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu                                   Artikel 8\nvermerken; bei teilweiser treuhänderischer Ver-\nwaltung gilt Nummer 7 entsprechend.“                                   Änderung der Großkredit-\nund Millionenkreditverordnung\n3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nIn § 75 der Großkredit- und Millionenkreditverord-\n„§ 12a                           nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) wird\nEintragung von                        nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:\nDeckungswerten nach den §§ 26a                     „(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst\nund 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes           auch die Angabe des Medians über die prognostizierte\n(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den          Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverord-\n§§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes         nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes\nist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzu-         für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine\nnehmen.                                                    solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei","622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nInstitute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt ha-                                 Artikel 10\nben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahr-                               Änderung der\nscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rück-                    Verordnung über die Erhebung\nmeldung der Bandbreite als Differenz aus der gerings-             von Gebühren und die Umlegung von Kosten\nten und der höchsten angezeigten prognostizierten               nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nAusfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).“\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\nArtikel 9                           leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nÄnderung des\nGesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nwie folgt geändert:\n§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes             1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch\n„§ 5\nArtikel 15 Abs. 86 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                           Ermittlung der Kosten\nändert:                                                                     für ein Umlagejahr; Trennung nach\nAufsichtsbereichen und Gruppen;\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                Umlagefähige Kosten\n„(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht                 (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\ndurch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15                aufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne\noder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie               des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\nunter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht ein-            zes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermit-\ngegangenen Beträgen und Überschüssen der Vor-                  teln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne\njahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungs-         dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch\nunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wag-              die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach\nniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlage-           § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\ngesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Un-            setzes sowie die Zuführungen zu einer Investitions-\nternehmen, die an einer inländischen Börse zur                 rücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleis-\nTeilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit-               tungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind\ntenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer          die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des\ninländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführ-\nihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen                 ten Einnahmen und nach Berücksichtigung von\nsind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungs-               Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und\nschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt                 Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Ein-\nnach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre-                nahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Ent-\nckungsgesetzes beizutreiben.“                                  nahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer\nInvestitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberück-\n2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 28 des             sichtigt.\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“                 (2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichts-\ndurch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom                  bereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Auf-\n20. März 2009 (BGBl. I S. 607)“ ersetzt.                       sichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesan-\n3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                stalt fallen, getrennt zu ermitteln:\n1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches In-\n„(4) Absatz 1 in der ab dem 26. März 2009 gel-                  vestment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,\ntenden Fassung ist anzuwenden auf Fehlbeträge,\nnicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die                2. Versicherungswesen und\ndem Umlagejahr 2009 und späteren Umlagejahren                  3. Wertpapierhandel.\nzuzuordnen sind. Fehlbeträge und nicht eingegan-               Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine geson-\ngene Beträge, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzu-               derte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit\nordnen sind und nicht nach Absatz 1 in der bis                 die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.\nzum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt\nwurden oder werden, sind mit Überschüssen, die                    (3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach\nden Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und                   Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden\nnicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über               können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie\ndie Erhebung von Gebühren und die Umlegung von                 sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entspre-\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-              chend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen\nsetz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fas-               den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen\nsung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.               unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten\nÜbersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden                   Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurech-\nÜberschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge                   nen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar ent-\nund nicht eingegangenen Beträge, ist der überstei-             fallen.\ngende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für                   (4) Die übrigen Kosten, die weder einem Auf-\ndas Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre               sichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar\nvor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzu-               noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen ge-\nziehen.“                                                       meinsam zugeordnet werden können (Gemeinkos-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                  623\nten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind         Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen\nauf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem                  sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entspre-\nVerhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten              chend anzuwenden.\nbesteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durch-\nführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung                                           §6\nzuzurechnen sind.                                                                  Umlagebetrag,\n(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des                               Verteilungsschlüssel\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von                 (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlage-\nden Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen,                 fähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbe-\ndem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Ein-           reichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichti-\nnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam                gen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann meh-\nzugerechnet werden können, sind entsprechend                 reren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb\ndem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsberei-           eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.\nchen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen.\n(2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen\nEinnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittel-\nbar zugerechnet werden können, sind vor Vertei-              1. für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienst-\nlung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen                   leistungs-, inländisches Investment- und Wag-\nabzuziehen.                                                      niskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5\nAbs. 7 genannten Gruppen,\n(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten\nfür das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2                2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen\nbis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge,                von der Gesamtheit der inländischen Versiche-\nnicht eingegangene Beträge und Überschüsse den                   rungsunternehmen und Pensionsfonds sowie\nAufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der                    der inländischen Niederlassungen ausländischer\nAufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht                 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds,\neingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer                  welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten\nZuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Über-                      der Europäischen Union oder eines anderen Ver-\nschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung                tragsstaates des Abkommens über den Europäi-\nnach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stich-                 schen Wirtschaftsraum haben,\ntag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1             3. für den Aufsichtsbereich            Wertpapierhandel\nund 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der                  durch folgende Gruppen:\n30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für               a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die\ndas die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem                         nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesenge-\nStichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegan-                     setzes tätigen Unternehmen, sofern diese\ngene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbe-                      Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind,\nträge, nicht eingegangene Beträge und Über-                          im Inland Wertpapierdienstleistungen im\nschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge                        Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5\nin den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.                        des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen;\n(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Fi-                  dies gilt nicht für an einer inländischen Börse\nnanzdienstleistungs-, inländisches Investment-                       zur Teilnahme am Handel zugelassene Wert-\nund Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine ge-                      papierhandelsbanken,\nsonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden                    b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer\nGruppen zu erfolgen:                                                 inländischen Börse zur Teilnahme am Handel\n1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit               zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buch-\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1                    stabe a fallen,\nbis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach                  c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsin-\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-                   stitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kredit-\ntigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließ-                  wesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1\nlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a                     des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-\nSatz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes                      men, sofern diese Finanzdienstleistungsinsti-\nerbringen,                                                       tute oder Unternehmen befugt sind, im Inland\n2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaub-                  Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2\nnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des                     Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des\nKreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1                   Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unter-                    oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des\nnehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,                  Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist\nund sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,\n3. Kapitalanlage-      und   Investmentaktiengesell-\nd) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im\nschaften,\nInland, deren Wertpapiere an einer inländi-\n4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.                          schen Börse zum Handel zugelassen oder\nDie Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe                   mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr ein-\nnach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden                      bezogen sind.\nkönnen, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf             Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksich-\ndie Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzutei-            tigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge\nlen, das zwischen den Kosten besteht, die den                und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst","624             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nnach der quotalen Aufteilung der Kosten nach                     (4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1\nSatz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.                     Nr. 2 bis 4 erhöhen sich\n(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-                – ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf\nsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, in-              4 500 Euro,\nländisches Investment- und Wagniskapitalbeteili-               – ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf\ngungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende               5 150 Euro,\nUmlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5\nAbs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanz-            – ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf\ndienstleistungsinstitute) mindestens:                            5 800 Euro,\n– ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf\n1. 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der\n8 500 Euro,\nWertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsum-\nme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger            – ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf\njedoch nur 3 500 Euro und bei Wohnungsunter-                 10 500 Euro,\nnehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro,                     – ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf\n2. 3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit             14 500 Euro,\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,         – ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf\n2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in                19 500 Euro,\nden Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder\n– ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro\nNr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die\nauf 27 000 Euro,\nBefugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-               – ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf\nschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit             36 000 Euro,\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b,            – ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf\nNr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und                44 000 Euro,\nfür Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1\n– ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf\nAbs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,\n54 000 Euro,\n3. 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit           – ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,           100 000 Euro.\n2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die\nErlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Ei-\n§7\ngentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-\nren von Kunden zu verschaffen, und für Finanz-                                 Umlagepflicht\ndienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach            (1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kre-\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kre-            dit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Invest-\nditwesengesetzes,                                         ment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist,\n4. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach          wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Grup-\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesen-           pen angehört.\ngesetzes,                                                    (2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach\nAbsatz 1 sind\n5. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwe-             1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesenge-\nsengesetzes;                                                  setzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6\nund 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als\n6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in                   Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Un-\nden Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von                 ternehmen,\n100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der\nMindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für                2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kredit-\ndieses Unternehmen um die Hälfte.                             wesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1\nbis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesenge-\nDer von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichts-                    setzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute\nbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländi-                geltenden Einrichtungen und Unternehmen,\nsches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungs-\nwesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende                 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundes-\nUmlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage-                 anstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3 des\nund Investmentaktiengesellschaften mindestens                     Kreditwesengesetzes freigestellt hat.\n7 500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des                  (3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit\nAufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-,            Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der\ninländisches Investment- und Wagniskapitalbetei-              Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der\nligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrich-              Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine\ntende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wag-                 bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der\nniskapitalbeteiligungsgesellschaften       mindestens         Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines\n1 300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der               anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der\nAufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wert-                Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das\npapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt             Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Er-\nmindestens 250 Euro.                                          laubnis bezieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                 625\n(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich                          gen, die keine Spezial-Sondervermögen\nVersicherungswesen ist, wer die umlagefähigen                            im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des In-\nKosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.                       vestmentgesetzes sind, oder Mittel von\n(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Ab-                      Investmentaktiengesellschaften,        die\nsatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.                                        keine Spezial-Investmentaktiengesell-\nschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2\n(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich                          des Investmentgesetzes sind, werden\nWertpapierhandel sind die Institute und Unterneh-                        bei der Berechnung nach Satz 2 dop-\nmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten                        pelt gewichtet;\nGruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach\nSatz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen                 1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3                     in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4\naufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zu-                        nach dem Verhältnis, das besteht\nordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1                           zwischen dem Wert des vom einzelnen\nNr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher                          Umlagepflichtigen verwalteten Vermö-\nGruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des                           gens zum Gesamtwert der verwalteten\nUmlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeit-                         Vermögen aller Umlagepflichtigen der\npunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt                     Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres,\nbestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teil-                            das dem Umlagejahr vorausgeht;“.\nnahme am Börsenhandel maßgebend.“                               dd) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                        Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nee) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „wird“               Nr. 3 Buchstabe a und b“ durch die Angabe\ndurch die Wörter „ist zu“ ersetzt.                          „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b“\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           ersetzt und die Wörter „ab dem Umlage-\njahr 2004“ gestrichen.\naaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2               ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7             „4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nSatz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt und die Wör-                  Buchstabe c, vorbehaltlich des Absat-\nter „ , wobei die Bilanzsummen jeweils                    zes 2, nach dem Verhältnis der Bilanz-\nauf volle Euro zu runden sind“ gestri-                    summe des einzelnen Umlagepflichtigen\nchen.                                                     zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen\nbbb) In Satz 2 werden die Wörter „in dem                        aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wo-\ndem Umlagejahr vorausgehenden Jahr                        bei die festgestellte Bilanz maßgebend\nbeendete Geschäftsjahr“ durch die                         ist, die den jeweils maßgeblichen Rech-\nWörter „Geschäftsjahr, das dem Umla-                      nungslegungsvorschriften für das Ge-\ngejahr vorausgeht“ ersetzt.                               schäftsjahr genügt, das in dem Umlage-\njahr beendet wurde, welches dem Um-\ncc) Nach Nummer 1 werden folgende Num-\nlagejahr vorausgeht;“.\nmern 1a und 1b eingefügt:\ngg) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2\n„1a. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nNr. 3 Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6\nin Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ ersetzt.\nnach dem Wert der von den Kapital-\nanlagegesellschaften verwalteten Son-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndervermögen und den von Investment-                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naktiengesellschaften zur gemeinschaft-                 aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6\nlichen Kapitalanlage verwalteten und                         Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-\nangelegten Mitteln. Dabei ist die                            nahme der Kapitalanlagegesellschaf-\nSumme der Werte aller von einem Um-                          ten“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2\nlagepflichtigen verwalteten Sonderver-                       Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7\nmögen oder zur gemeinschaftlichen Ka-                        Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\npitalanlage verwalteten oder angelegten\nMittel in das Verhältnis zu dem Gesamt-                bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 6\nbetrag des Wertes zu setzen, den die                         Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-\nSondervermögen und zur gemein-                               nahme der Kapitalanlagegesellschaf-\nschaftlichen Kapitalanlage verwalteten                       ten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch\noder angelegten Mittel aller Umlage-                         die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in\npflichtigen haben. Maßgebend ist je-                         Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1\nweils der Wert, der nach § 44 Abs. 1                         und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-\nSatz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99                           stabe c“ und die Wörter „Gesetzes\nAbs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1                         über das Kreditwesen“ durch das Wort\nSatz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentge-                        „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nsetzes in dem Jahresbericht für das Ge-                ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6\nschäftsjahr angegeben wird, das dem                          Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-\nUmlagejahr vorausgeht. Sondervermö-                          nahme der Kapitalanlagegesellschaf-","626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\nten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch              gepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1\ndie Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in              Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemes-\nVerbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1              sungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b\nund nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-              maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das\nstabe c“ ersetzt.                                   zwischen der Anzahl der angefangenen Monate,\nddd) Nach Nummer 3 wird folgende Num-                     in denen die Umlagepflicht vorlag, und der An-\nmer 3a eingefügt:                                   zahl der Monate des Umlagejahres besteht.“\n„3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6         d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung                „(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2\nmit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder              Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen\nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3                  nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vor-\nBuchstabe c umlagepflichtig sind,             lagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der\ndie Bilanzsumme, vermindert um                Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Ab-\nein fiktives Geschäftsführergehalt,           satz 1 Nr. 2 maßgeblich, der dem Verhältnis\ndas auf die Höhe des Jahresüber-              entspricht, das zwischen der Anzahl der ange-\nschusses begrenzt ist,“.                      fangenen Monate, in denen die Voraussetzungen\neee) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 6                   vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umla-\nAbs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe                gejahres besteht.“\n„§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung          e) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr.   3\nmit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie             Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6 Abs.        2\nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-                  Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ und die Angabe „§    6\nstabe c“ ersetzt, die Wörter „nach                  Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs.      3\n§ 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgeset-              Satz 3“ ersetzt.\nzes oder“ gestrichen und die Wörter          3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Gesetzes über das Kreditwesen“\ndurch das Wort „Kreditwesengesetzes“            a) In Satz 3 werden die Wörter „und unterstellt eine\nersetzt.                                            mindestens dem Durchschnitt der gruppenzuge-\nhörigen Unternehmen mit positiver Geschäfts-\nfff)  Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                    entwicklung entsprechende Tendenz, sofern\n„5. bei Umlagepflichtigen nach § 6                  keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind“ ge-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung               strichen.\nmit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2           b) Satz 4 wird aufgehoben.\nsowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nBuchstabe c, die nicht das ganze            c) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nJahr umlagepflichtig waren, ein                 „Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3\nBruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1               und auch keine entsprechenden Daten für die\nund 4 sowie den Nummern 1 bis 4                 nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die\ndieses Satzes ermittelten Bilanz-               Schätzung auf der Grundlage des arithmeti-\nsumme, wobei der Bruchteil dem                  schen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der\nVerhältnis entspricht, das besteht              anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6\nzwischen der Anzahl der angefan-                Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe.“\ngenen Monate, in denen die Umla-         4. § 10 wird aufgehoben.\ngepflicht vorlag, und der Anzahl der\nMonate des Umlagejahres.“                5. § 11 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 11\n„Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a                       Festsetzung des Umlagebetrages\nsind von der Bundesanstalt nur zu berück-                (1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über\nsichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies             die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umla-\nvor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr                gejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundes-\nfolgenden Jahres beantragt, die Vorausset-            anstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem\nzungen vorgetragen und diese durch Vorlage            zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.\ngeeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen,              (2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag\ndie verspätet vorgetragen oder belegt wer-            schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald\nden, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe               er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.\ndes Geschäftsführergehalts im Sinne des               Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro\nSatzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung          zu runden.\neines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten\nBuchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-               (3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein\nschaft zu belegen.“                                   Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge\nder ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesam-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              melt abführt, wenn der Verband sich hierzu schrift-\nfügt:                                                      lich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber\n„(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2             den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen wer-\nSatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1           den diesen über den Verband bekannt gegeben.\nNr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umla-           Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009                627\nan jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Ver-         8. Die §§ 12 und 12a werden wie folgt gefasst:\nband angehört, ist entbehrlich.“                                                        „§ 12\n6. Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b                                      Entstehung und\neingefügt:                                                                Fälligkeit der Umlageforderung,\n„§ 11a                                            Säumniszuschläge, Beitreibung\n(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des\nFestsetzung                              Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.\nder Umlagevorauszahlung\n(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-\n(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung               gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen\nauf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzuset-              fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall ei-\nzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte           nen späteren Zeitpunkt bestimmt.\nHaushaltsplan vom Bundesministerium der Finan-\n(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach\nzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Aus-\ndem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevoraus-\ngaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan\nzahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die\nfür das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2\nBundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Ver-\nund 3 gilt entsprechend.\nwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzu-\n(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten            wenden.\nabgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war                     (4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und\nund im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung                 Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den\numlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr            Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsge-\nder Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezem-               setzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Voll-\nber nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht               streckungsbehörde ist das für den Sitz oder die\nmehr umlagepflichtig sein wird.                               Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zu-\n(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten,           ständige Hauptzollamt.\ndie auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen\nsind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des                                        § 12a\nletzten abgerechneten Umlagejahres nach Maß-                                   Festsetzungsverjährung\ngabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im\n(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist\nSinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse\nnicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist ab-\nzwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen so-\ngelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festset-\nwie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen\nzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf\nUmlagepflichtigen.\ndes Umlagejahres.\n(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevo-                  (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange\nrauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Fest-               die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb\nsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar              der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht er-\nund am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt          folgen kann.“\nim Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.\n9. Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt:\n(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung\n„§ 12b\nvoraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-\nanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere                                 Zahlungsverjährung\nUmlagevorauszahlung festsetzen. Die Voraus-                      (1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten\nzahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die              Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zah-\numzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Ab-                 lungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die\nsatzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte           Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt\nVorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt                  mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die For-\nfällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.           derung erstmals fällig geworden ist.\n(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, so-\n§ 11b                                lange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner-\nDifferenz                              halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist\nUmlagebetrag und Vorauszahlung                      nicht verfolgt werden kann.\n(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen\n(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten\ndurch:\nUmlagevorauszahlungsbetrages auf den festge-\nsetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser              1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des                     2. Zahlungsaufschub,\nfestgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.\n3. Stundung,\n(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszah-                 4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,\nlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so\n5. Aussetzung der Vollziehung,\nist die Überzahlung zu erstatten.“\n6. Sicherheitsleistung,\n7. Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 3 Säumniszu-\nschläge, Beitreibung; Fälligkeit und Verjährung der             7. Vollstreckungsaufschub,\nUmlageforderungen“ wird gestrichen.                             8. eine Vollstreckungsmaßnahme,","628               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009\n9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,                                  (9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Be-\nträge und Überschüsse, die den Umlagejahren\n10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gericht-                 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1\nlichen Schuldenbereinigungsplan,                             Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden\n11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Rest-                  Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge,\nschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum                  nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse\nZiel hat,                                                    nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum\n25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt\n12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem                       wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2\nWohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlage-                 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\npflichtigen.                                                 zes.\n(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung                       (10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kos-\ndurch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen                    ten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009\ndauert fort, bis                                                  erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis\n1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die auf-                   zum 25. März 2009 geltenden Fassung.“\nschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollzie-        12. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nhung oder der Vollstreckungsaufschub beendet               ändert:\nist,\na) In Nummer 1.1.3 werden nach dem Wort „Betei-\n2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,\nligungen“ die Wörter „und die Leitungsorgane\nZwangshypothek oder einem sonstigen Vor-\nvon Finanzholding-Gesellschaften und gemisch-\nzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende\nten Finanzholding-Gesellschaften“ und nach der\nRecht erloschen ist,\nAngabe „§ 2c KWG“ die Angabe „ ; § 2d KWG“\n3. das Insolvenzverfahren beendet ist,                            eingefügt.\n4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schul-              b) Nach Nummer 1.1.3.4 werden folgende Num-\ndenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig                mern 1.1.3.5 bis 1.1.3.5.2 eingefügt:\nwird,\n„1.1.3.5   Maßnahmen ge-\n5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird\ngen Personen im\noder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung                            Sinne des § 2d\nzum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,                                      Abs. 1 KWG\n6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem                                   (§ 2d Abs. 2 KWG)\nWohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlage-\npflichtigen beendet ist.\n1.1.3.5.1 Verlangen           25 % der zum\n(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des                             auf Abberufung     Zeitpunkt des\nBetrages unterbrochen, auf den sich die Unter-                                                    Verlangens auf\nbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalen-                                                  Abberufung einer\nPerson im Sinne\nderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat,\ndes § 2d Abs. 1\nbeginnt eine neue Verjährungsfrist.                                                               KWG für die Be-\n(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages                                                  stimmung einer\nangefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht                                                 Finanzholding-\nGesellschaft oder\nvor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Fest-\neiner gemischten\nsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das\nFinanzholding-\nVerfahren auf andere Weise erledigt hat.“                                                         Gesellschaft\n10. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 3.                                                 maßgeblichen\nGebühr nach\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                                                     Nummer 1.1.5.1\noder Num-\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Über-                                                   mer 1.1.5.3\ngangsregelungen“ das Wort „ , Anwendungsbe-\nstimmungen“ angefügt.\n1.1.3.5.2 Untersagung         12,5 % der nach\nb) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10                              der Ausübung       Nummer 1.1.5.1\nangefügt:                                                                  ihrer Tätigkeit    oder Num-\nmer 1.1.5.3 ermit-\n„(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März                                              telten Gebühr,\n2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der                                                 höchstens jedoch\nAbsätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzu-                                                   3 000 Euro in den\nwenden.                                                                                       Fällen der Num-\nmer 1.1.5.1 und\n(8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genann-                                            1 500 Euro in den\nten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in                                                Fällen der Num-\nder 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem                                                    mer 1.1.5.3“.\n1. Januar 2009 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2009               629\nc) Nummer 1.1.5 wird durch folgende neue Num-                      1.1.5.3  Bestimmung einer gemisch-    5 000\nmern 1.1.5 bis 1.1.5.3 ersetzt:                                          ten Finanzholding-Gesell-     bis\nschaft als übergeordnetes   15 000“.\n„1.1.5   Amtshandlungen                                                 Finanzkonglomeratsunter-\nin Bezug auf Instituts-                                        nehmen\ngruppen und Finanz-                                            (§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG)\nholding-Gruppen sowie\ngemischte Finanz-\nholding-Gesellschaften                           d) In Nummer 1.1.13.1.4 werden nach dem Wort\n„Eigenhandel“ die Wörter „und Anlageverwal-\n1.1.5.1  Bestimmung einer                5 000                tung“ und nach der Angabe „Nr. 4“ die Angabe\nFinanzholding-Gesellschaft       bis                 „und 11“ eingefügt.\nals übergeordnetes             30 000            e) In Nummer 1.1.13.1.5 wird die Angabe „§ 1\nUnternehmen\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils\n(§ 10a Abs. 3 Satz 6                                 durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,\noder Satz 7 KWG)                                     1c, 2 bis 11“ ersetzt.\n1.1.5.2  Zustimmung zur weiteren          500             f) In Nummer 1.1.13.1.6 wird die Angabe „§ 1\nNutzung des Verfahrens           bis                 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils\nnach § 10a Abs. 6 KWG zur       1 500                durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,\nErmittlung der zusammen-                             1c, 2 bis 11“ ersetzt.\ngefassten Eigenmittelaus-\nstattung einer Instituts-                                            Artikel 11\ngruppe oder Finanzholding-\nGruppe                                                             Inkrafttreten\n(§ 10a Abs. 8 KWG)                             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}