{"id":"bgbl1-2009-15-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":15,"date":"2009-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/15#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_15.pdf#page=66","order":7,"title":"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien","law_date":"2009-03-15T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":66,"num_pages":2,"content":["598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nAllgemeine Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der\noder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\nVom 15. März 2009\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu\nerlassen,\n1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und\n2. der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-\ndienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsak-\ntes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Der oder dem Beauftragten der Bun-\ndesregierung für Kultur und Medien bleibt die Entscheidung über Widersprüche\nvorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen\nist. In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen\nbei dienstlichen Beurteilungen entscheiden die vorgenannten Behördenleiterin-\nnen und Behördenleiter nur für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungs-\ngruppen, für die ihnen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlas-\nsung gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich der oder des Beauftrag-\nten der Bundesregierung für Kultur und Medien in der jeweils gültigen Fassung\nübertragen worden ist. Satz 1 gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten des\nBundesverwaltungsamtes im Rahmen der ihr oder ihm jeweils übertragenen\nAufgaben.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nNach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterin-\nnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser allgemeinen Anordnung für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\nIII.\nVorbehaltsklausel\nIn besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung\nnach den Abschnitten I und II dieser allgemeinen Anordnung selbst auszuüben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 599\nIV.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.\nFür Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser allgemeinen An-\nordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.\nGleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Beauftragten der\nBundesregierung für Kultur und Medien vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 455)\naußer Kraft.\nBonn, den 15. März 2009\nDer Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nBernd Neumann"]}