{"id":"bgbl1-2009-15-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":15,"date":"2009-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/15#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_15.pdf#page=30","order":6,"title":"Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie","law_date":"2009-03-20T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":30,"num_pages":36,"content":["562                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nVerordnung\nzur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)\nVom 20. März 2009\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                     durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007\nverordnet                                                                   (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, im Benehmen\nmit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder:\n– auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in\nVerbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kre-                                               Artikel 1\nditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes                                             Verordnung\nvom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4                                      über die Anzeigen\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des                          nach § 2c des Kreditwesengesetzes und\nGesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606)                          § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5                       (Inhaberkontrollverordnung – InhKontrollV)\nder Verordnung zur Übertragung von Befugnissen\nzum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-                                           Abschnitt 1\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt\ndurch die Verordnung vom 21. November 2007                                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n(BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, nach Anhö-\nrung der Spitzenverbände der Institute im Einverneh-                                                §1\nmen mit der Deutschen Bundesbank und                                                       Zielunternehmen\n– auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1 bis 3, auch in                       Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist\nVerbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versi-                    1. das Kreditinstitut,\ncherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2\n2. das Finanzdienstleistungsinstitut,\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) und § 104 Ab-                    3. das Versicherungsunternehmen,\nsatz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g                 4. der Pensionsfonds oder\ndes Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470)\n5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des\ngeändert sowie § 118 durch Artikel 10 Nummer 4\n§ 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)\neingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Num-                    an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erwor-\nmer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-                      ben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verän-\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                     dert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der                 werden soll.\n*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie                                    §2\n2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Ra-                           Anzeigenexemplare,\ntes sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und               Einreichungsweg und Übersetzungen\n2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien\nfür die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung     (1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut oder\nvon Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).   Finanzdienstleistungsinstitut, sind die Anzeigen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               563\n§ 2c Absatz 1, 1b Satz 8 und Absatz 3 des Kreditwe-          5. Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und\nsengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach           6. den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen\nden §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung            Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Bundesanstalt) und der für das betroffene Kreditinstitut    zu benennen.\noder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen Haupt-\nverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.                                       §5\nDies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärun-                   Kapital- und Stimmrechtsanteile\ngen entsprechend.                                               (1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimm-\n(2) Ist das Zielunternehmen ein Versicherungsunter-       rechtsanteile nach § 8 Nummer 5, § 11 Nummer 1 und 3\nnehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-           sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4\nHoldinggesellschaft, sind die Anzeigen nach § 104 Ab-        Nummer 2 sind unmittelbar und mittelbar über ein oder\nsatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3 des Versicherungsauf-         mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhält-\nsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach        nisse gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Die mittel-\nden §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung        bar gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile sind\nder Bundesanstalt oder der zuständigen Landesauf-            dem mittelbar Beteiligten in vollem Umfang zuzurech-\nsichtsbehörde einzureichen.                                  nen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten\n(3) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deut-        § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes\nscher Sprache verfasst sind, hat der Anzeigepflichtige       und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsauf-\nin amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. Die        sichtsgesetzes entsprechend.\nBundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe-            (2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe\nhörde kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Über-       gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist\nsetzungen verzichten.                                        diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren Anteilen\nsind zusätzlich die vermittelnden Tochterunternehmen\n§3                                oder gleichartigen Verhältnisse mit den von ihnen ge-\nAngaben zum                            haltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent\nEmpfangsbevollmächtigten im Inland                  anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung\nsind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte\nAnzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen         halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung\nAufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müs-        anzugeben.\nsen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17\nAbsatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines                                 Abschnitt 2\nEmpfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Be-\nvollmächtigung ist durch die Beifügung einer amtlich                        Anzeige der Absicht\nbeglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde                       des Erwerbs oder der Erhöhung\nnachzuweisen.                                                       einer bedeutenden Beteiligung\n§4                                                           §6\nAngaben zu Personen,                                           Anzeigeformulare,\nPersonenhandelsgesellschaften, Gesellschaften                            Vollständigkeit der Anzeige\nanderer Rechtsform und Zweckvermögen                      (1) Die Absicht\n(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Ab-          1. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach\nsatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes           § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\nund § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versi-        2. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach\ncherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen an-             § 104 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\nzugebenden natürlichen Personen sind mit                         gesetzes,\n1. vollständigem Namen,                                      3. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach\n2. Geburtsdatum,                                                 § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder\n3. Geburtsort und                                            4. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach\n4. Anschrift des ersten Wohnsitzes                               § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes\nzu benennen.\nist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage\n(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Ab-          dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteili-\nsatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes       gungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formu-\nund § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Ver-          lar „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage die-\nsicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen           ser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungs-\nanzugebenden juristischen Personen, Personenhan-             strukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen,\ndelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechts-        die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder\nform sowie Zweckvermögen sind mit                            mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges\n1. Firma,                                                    Verhältnis, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusam-\n2. Rechtsform,                                               menwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen\noder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimm-\n3. Sitz,                                                     rechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kre-\n4. Sitzstaat,                                                ditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des","564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nVersicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung                                    §8\nmit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2                 Allgemeine Unterlagen und Erklärungen\ndes Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.\nDen Absichtsanzeigen sind folgende Unterlagen und\n(2) Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne        Erklärungen beizufügen:\ndes § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a         1. ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Ab-                oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete\nsatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des            Nachweise sind insbesondere:\nVersicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular\nnach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle        a) bei natürlichen Personen eine amtlich beglau-\nerforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht                 bigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein\nalle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die              Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Aus-\nGründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen                  weispflicht im Inland erfüllt wird,\nunverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang              b) bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich beglau-\ngelten die Absichtsanzeigen als vollständig.                        bigte Kopien der Gründungsdokumente oder\ngleichwertig beweiskräftiger Dokumente und,\n(3) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Ab-                wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine\nsatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig               Eintragungspflicht in einem Register oder Ver-\neingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollstän-               zeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig\ndig eingegangen ist.                                                vorgenommen wurde, ein amtlich beglaubigter,\naktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Ge-\n§7                                       nossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungs-\nregister oder einem vergleichbaren öffentlichen\nÄnderung der                                  Register oder Verzeichnis,\nangezeigten Absicht\nund der angezeigten Angaben                     2. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person\nist, eine amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Sat-\n(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine be-         zung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder\ndeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen,               einer gleichwertigen Vereinbarung,\nvor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies un-        3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person\nverzüglich schriftlich mitzuteilen.                             ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesell-\n(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden          schaftern und mit den Personen, die zur Vertretung\nVerfahren nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des             der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Ge-\nKreditwesengesetzes oder nach § 104 Absatz 1 Satz 1             setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer\noder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes seine            gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Dar-\nAbsicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunterneh-           legung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie\nmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbe-             der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeige-\nhaltlich des Satzes 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen      pflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher\nund die nach dieser Verordnung eingereichten Unterla-           prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung\ngen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin              dessen Gewinns teilnehmen,\neinzelne Angaben anzupassen sind. Sofern nunmehr             4. eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Dar-\ndie Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent            stellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeige-\noder 50 Prozent überschritten werden sollen oder der            pflichtigen,\nAnzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die        5. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person\ngeplante Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen            ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristi-\nerlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufge-          schen Personen, Personenhandelsgesellschaften\ngeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine            oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie\nneue Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6              Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter de-\ndes Kreditwesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 1              ren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf\noder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einzu-           deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung\nreichen.                                                        der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird;\n(3) Ändern sich nach Absendung einer Absichtsan-             hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr\nzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach               als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile\n§ 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes oder § 104               am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeige-\nAbsatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anga-              pflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die\nben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen,            25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrol-\nhat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente             lieren oder in mindestens dieser Höhe an der Vertei-\nunverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bun-          lung dessen Gewinns teilnehmen,\ndesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe-            6. eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem be-\nhörde diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Un-           absichtigten Erwerb eine Behörde außerhalb der\nterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Anga-         Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder\nben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung             durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der\ninnerhalb des Beurteilungszeitraums nicht mehr fünf Ar-         Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer\nbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in           abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis,\nden eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht          das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind\nrichtig.                                                        anzugeben, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                  565\n7. eine Erklärung, ob und durch welche Personen be-           § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 als Erwerber einer be-\nabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens      deutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder\nauszutauschen.                                            als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine\nandere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat\n§9                               auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch\nErklärungen und                          eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente\nUnterlagen zur Zuverlässigkeit                   über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen\nFormular beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen\n(1) Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Absichtsan-         solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.\nzeige mit dem Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“          Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können\nder Anlage dieser Verordnung anzugeben, ob gegen              Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als\nihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 oder Num-            einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die An-\nmer 7 oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche      zeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.\nPerson ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unter-\nnehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natür-                                   § 10\nliche Person ist, gegen ein Unternehmen, über das er\nKontrolle hat,                                                                        Lebenslauf\n1. ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem frühe-          (1) Den Absichtsanzeigen sind ein Lebenslauf des\nren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbre-      Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person\nchens oder Vergehens geführt worden ist,                  ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf je-\nder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Num-\n2. im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tä-            mer 7 beizufügen.\ntigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ver-\ngleichbares Verfahren nach einer anderen Rechts-             (2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf\nordnung geführt wird oder mit einer Verurteilung          muss die nachfolgenden Angaben enthalten:\noder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist,           1. den vollständigen Namen,\n3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe             2. den Geburtsnamen,\neiner eidesstattlichen Versicherung oder ein ver-           3. das Geburtsdatum,\ngleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem\n4. den Geburtsort,\nfrüheren Zeitpunkt geführt worden ist,\n5. das Geburtsland,\n4. eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme\neingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit      6. die Anschrift des ersten Wohnsitzes,\neiner Sanktion abgeschlossen worden ist und                 7. die Staatsangehörigkeit,\n5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft           8. die berufliche Qualifikation einschließlich der erwor-\noder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt               benen Abschlüsse,\noder aufgehoben worden ist oder der Anzeigepflich-\n9. Weiterbildungsmaßnahmen und\ntige oder eine Person nach § 10 Nummer 3 oder\nNummer 7 in sonstiger Weise vom Betrieb eines Ge-         10. die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihen-\nwerbes oder der Vertretung und Führung dessen Ge-              folge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeüb-\nschäfte ausgeschlossen worden ist oder ein ent-                ten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben\nsprechendes Verfahren geführt wird.                            sind:\nFür jede natürliche Person und für jedes Unternehmen               a) Name und Sitz des Unternehmens, für das die\nist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Alle               Person tätig ist oder war,\nin den Formularen angegebenen Verfahren und Sank-                  b) Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Ne-\ntionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien                  bentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher\nvon Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen                      Tätigkeiten,\nsind dem jeweiligen Formular beizufügen.\nc) Vertretungsmacht dieser Person,\n(2) Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1               d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und\nkönnen Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die\nmangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines                e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.\nVerfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Frei-       Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen.\nspruch beendet worden sind oder bei denen eine er-\ngangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt                                      § 11\noder getilgt wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfah-                       Beteiligungsverhältnisse\nren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbe-                        und Konzernzugehörigkeit\nhörde oder von einem deutschen Gericht beendet wor-                     sowie sonstige Einflussmöglichkeiten\nden sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt             Die Absichtsanzeigen müssen folgende Angaben zu\nbleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn          den aktivischen und passivischen Beteiligungsverhält-\ndes Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit          nissen, zur Konzernzugehörigkeit und sonstigen Ein-\neiner Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entschei-         flussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen enthalten:\ndung abgeschlossen worden sind.                               1. sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern ange-\n(3) Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen For-           hört:\nmular nach Absatz 1 ferner zu erklären, ob seine Zuver-           a) eine aussagekräftige Darstellung der Konzern-\nlässigkeit oder die Zuverlässigkeit der Personen nach                struktur mit einem Schaubild unter Angabe jedes","566                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nKonzernunternehmens sowie der jeweils gehalte-          1. dem Zielunternehmen,\nnen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Pro-\n2. den vom Zielunternehmen kontrollierten Unterneh-\nzent,\nmen,\nb) eine aussagekräftige Darstellung der Geschäfts-\n3. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapitalan-\ntätigkeit des Konzerns,\nteile am Zielunternehmen, wobei auch die Höhe der\nc) eine Aufstellung der aufsichtspflichtigen Kon-               Kapitalanteile anzugeben ist,\nzernunternehmen, die in der Finanzbranche im\nSinne des § 1 Absatz 19 des Kreditwesengeset-           4. Inhabern von mindestens 5 Prozent der Stimm-\nzes oder des § 104k Nummer 2 des Versiche-                  rechtsanteile am Zielunternehmen, wobei auch die\nrungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Ge-              Höhe der Stimmrechtsanteile anzugeben ist,\nschäfte nach Maßgabe der Branchenvorschriften           5. Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Perso-\ndes § 1 Absatz 18 des Kreditwesengesetzes oder              nen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tat-\ndes § 104k Nummer 1 des Versicherungsauf-                   sächlich führen und\nsichtsgesetzes betreiben, unter Angabe der be-\n6. Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunterneh-\ntreffenden Branchenvorschrift sowie der Bezeich-\nmens\nnung und der Anschrift der zuständigen Auf-\nsichtsbehörde; Entsprechendes gilt für Konzern-         unterhält.\nunternehmen mit Hauptniederlassung außerhalb               (3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach\neines Mitgliedstaates, die nach den für sie maß-        § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des\ngeblichen Vorschriften aufsichtspflichtig sind, und     Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben.\nd) sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Per-        Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20\nson ist, zusätzlich,                                    Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genann-\naa) bei welchen Konzernunternehmen und bei              ten Personen.\nwelchen weiteren Unternehmen er die Ge-               (4) Ferner ist anzugeben, ob und welche\nschäfte führt und\n1. Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Ge-\nbb) über welche weiteren Unternehmen er Kon-                setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer\ntrolle hat, oder                                       gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, die Ge-\ne) sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Per-           schäfte eines Inhabers nach Absatz 2 Nummer 2\nson ist, zusätzlich eine Liste der nicht konzernan-         und 3 oder des Zielunternehmens zu führen, oder\ngehörigen Personen und Unternehmen, die den in              die Geschäfte des Inhabers tatsächlich führen oder\nNummer 3 genannten Kriterien entsprechen; be-               diesen vertreten, und\nstehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu er-\n2. Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am\nläutern;\nAnzeigepflichtigen zugleich Inhaber von mindestens\n2. sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person              5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am\nist und keinem Konzern angehört, eine Liste der Un-             Zielunternehmen sind; die Höhe der Kapital- oder\nternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er            Stimmrechtsanteile ist jeweils anzugeben.\nKontrolle hat; es ist jeweils auch anzugeben, ob der\n(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeige-\nAnzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen\npflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens\nUnternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;\nan einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung\n3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person         entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen\nist und keinem Konzern angehört, eine Liste der na-         und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich\ntürlichen und juristischen Personen, Personenhan-           diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen aus-\ndelsgesellschaften und Gesellschaften anderer               wirken.\nRechtsform sowie Zweckvermögen, die an dem An-\nzeigepflichtigen mindestens 10 Prozent der Kapital-                                     § 13\noder Stimmrechtsanteile halten oder, unabhängig\ndavon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehal-               Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen\nten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den                (1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen\nAnzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern          Verhältnisse darzustellen.\nder Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der\nVerteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens               (2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die\n10 Prozent teilnehmen; bestehende Stimmrechtsver-           Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum\neinbarungen sind zu erläutern.                              Anzeigepflichtigen enthalten:\n1. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen\n§ 12                                  sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte\nErwerbsinteressen                             jeweils der letzten drei Geschäftsjahre,\n(1) Den Absichtsanzeigen ist eine ausführliche Dar-          2. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhän-\nstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen              giger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjah-\ndes Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung               re, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig auf-\nbeizufügen.                                                         gestellt wurden, und\n(2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehun-            3. Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstat-\ngen beschreiben, die er oder ein von ihm geleitetes                 tungen der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese\noder von ihm kontrolliertes Unternehmen zu                          zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009              567\n(3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person,       Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getrof-\nmuss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben            fenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.\nenthalten:\n1. eine vollständige Aufzählung und Beschreibung sei-                                     § 15\nner Einkommensquellen nebst Nachweisen,                                   Geschäftsplan, Darstellung\n2. seine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe                          strategischer Ziele und Pläne\nsämtlicher Verbindlichkeiten nebst Nachweisen,                (1) Erlangt der Anzeigepflichtige durch den geplan-\n3. Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen             ten Erwerb oder die geplante Erhöhung der bedeuten-\nsind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte      den Beteiligung Kontrolle über das Zielunternehmen, ist\njeweils der letzten drei Geschäftsjahre der vom An-        der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit\nzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der        dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strate-\nUnternehmen, deren Geschäfte er führt, und                 gischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nach-\nvollziehbar beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbe-\n4. Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhän-\nsondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strate-\ngiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäfts-\ngischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der\njahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Un-\nVermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswir-\nternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte\nkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisa-\ner führt, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig\ntion des Zielunternehmens zu enthalten. Die Angaben\naufgestellt wurden.\nzur geplanten strategischen Entwicklung haben allge-\n(4) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an,          meine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des\nmuss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthal-          Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung ge-\nten:                                                           planten Maßnahmen zu enthalten. Dies umfasst insbe-\n1. Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre,           sondere:\nsofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt    1. Beweggründe für den Beteiligungserwerb,\nwurden, und\n2. mittelfristige Vermögens- und Ertragsziele,\n2. Berichte über die Konzernabschlussprüfung unab-\nhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Ge-              3. angestrebte Synergieeffekte im Zielunternehmen,\nschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder frei-    4. eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsakti-\nwillig erstellt wurden.                                        vitäten,\n(5) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein          5. eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunter-\nVersicherungsunternehmen, einen Pensionsfonds oder                 nehmen und\neine Versicherungs-Holdinggesellschaft und sind die\n6. allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Ein-\nUnterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht\nbeziehung und Integration des Zielunternehmens in\nschlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass diese\ndie Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwer-\nUnterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzei-\nbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesent-\ngepflichtigen nicht zutreffend darstellen, kann die Bun-\nlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Un-\ndesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbe-\nternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine\nhörde verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Un-\nBeschreibung der Grundsätze und Verfahren zur\nterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundes-\nFührung und Steuerung der Unternehmensbezie-\nanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde\nhungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.\nzu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen\nhat. Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Ab-           Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermö-\nsatz 4.                                                        gens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilan-\nzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen für\n(6) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von ei-\ndie nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb\nner oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der\noder der geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteili-\nAnzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagen-\ngung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den\ntur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Un-\nKonzern. Darüber hinaus sind insbesondere für die\nterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen.\nnächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder\nGleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns,\nder geplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung\ndem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug\nsowohl für das Zielunternehmen als auch für den Kon-\nauf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über\nzern anzugeben:\ndie der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche\nPerson ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt.       1. die prognostizierten Kapitalkennziffern,\nLiegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach              2. die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen,\nSatz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.\n3. ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte.\n§ 14                               Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unterneh-\nFinanzierung des Erwerbs,                      mens- und Organisationsstruktur des Zielunterneh-\nOffenlegung sämtlicher Vereinbarungen                 mens haben insbesondere zu umfassen:\nDen Absichtsanzeigen sind eine aussagekräftige,             1. Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Auf-\nlückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose                   gabenbereiche der Unternehmensorgane und der\nNachweise über das Vorhandensein und die wirtschaft-               von ihnen eingesetzten Ausschüsse,\nliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den         2. Änderungen der Rechnungslegungsmethode und\nErwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im                wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steue-","568             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nrungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch        reicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklä-\nAngaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich          rungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben.\nder Internen Revision und der Compliance-Funktion        Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesauf-\nund zu einem Wechsel bei den leitenden Mitarbei-         sichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeit-\ntern mit Schlüsselfunktion,                              raum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber\n3. wesentliche Änderungen der eingesetzten IT-Sys-           einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identi-\nteme und IT-Sicherheitssysteme und                       tät oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut\nnachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige\n4. Auswirkungen auf die Grundsätze für die Delegation        Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und\nund Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und          3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im\n-prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.         Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwe-\n(2) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die        sengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des\ngeplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an             Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.\ndem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile\nim Umfang von 20 Prozent bis 50 Prozent vom Anzei-              (2) Den Absichtsanzeigen müssen folgende Unterla-\ngepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das        gen und Erklärungen nicht beigefügt werden, wenn der\nZielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt           Anzeigepflichtige\nwerden kann und der Anzeigepflichtige nach dem ge-           1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich\nplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der be-               unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder\ndeutenden Beteiligung keine Kontrolle über das Zielun-           eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-\nternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizu-                 meindeverband ist: die Unterlagen und Erklärungen\nfügen, die folgende Informationen beinhalten:                    der §§ 8 bis 15,\n1. aussagekräftige Angaben zur geplanten strategi-           2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienst-\nschen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und             leistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensi-\n2. aussagekräftige Angaben im Sinne des Absatzes 3,              onsfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-\ndie jedoch zusätzlich detaillierte Aussagen über die         mentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist: die Un-\nArt der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme             terlagen und Erklärungen nach § 10 Nummer 1 bis 6\nauf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapital-           und den §§ 9 bis 14,\nallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.\n3. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Un-\n(3) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die            terlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1, 3, 5\ngeplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an                 und 6 und den §§ 9 bis 14,\ndem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile\nunter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten wer-        4. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-\nden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maß-                nanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1\ngeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der An-              oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der\nzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der               Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach\ngeplanten Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch              § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die\nkeine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der           Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10,\nAnzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informa-\n5. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne\ntionen beinhalten:\ndes § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungs-\n1. eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen              aufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-\nstrategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt wer-        Gesellschaft nach § 104k Nummer 3 des Versiche-\nden; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange          rungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt\ndie Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob           oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die\nin einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die             Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1\nAnteilshöhe verändert werden soll,                           Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n2. die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das            zes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nZielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür              Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nund                                                          zes vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach\nden §§ 9 und 10,\n3. Aussagen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen\nFähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres        6. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regional-\nKapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung           regierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines\nzu stellen.                                                  Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n§ 16                                 Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische\nAbweichende Vorlage- und Nachweispflichten                   Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklärungen der\n§§ 8 bis 15,\n(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Er-\nklärungen nicht erneut einreichen, die er bereits mit        7. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\neiner früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5              oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\noder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März            über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelasse-\n2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5             nes Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunter-\noder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab              nehmen, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen\ndem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des                oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklä-\nletzten Jahres vor der aktuellen Absichtsanzeige einge-          rungen nach den §§ 9 und 10,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               569\n8. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen               (3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-            Absatz 3 entsprechend.\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWR des Rates                                     § 18\nvom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der                            Anzeige von Änderungen beim\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-                 Inhaber einer bedeutenden Beteiligung\nstimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in\nWertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985,              Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kredit-\nS. 3) in der jeweils geltenden Fassung beaufsichtigt      wesengesetzes oder § 104 Absatz 1 Satz 5 des Ver-\nwird: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9        sicherungsaufsichtgesetzes sind für jede neu bestellte\nund 10, oder                                              Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklä-\nrungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. Die Anzeige\n9. ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem             ist entbehrlich, wenn der Inhaber der bedeutenden Be-\nmehrere Anzeigepflichtige angehören, und der Bun-         teiligung\ndesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von\neinem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorge-       1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich\nlegt worden ist: die Unterlagen und Erklärungen               unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder\nnach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzern-              eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Ge-\nangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese          meindeverband ist,\neinzureichen, sowie die Unterlagen und Erklärungen        2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienst-\nnach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13                 leistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder\nAbsatz 4 und 6 Satz 2.                                        Pensionsfonds, eine Versicherungs-Holdinggesell-\nschaft, Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-\nAbsatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\naktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,\n(3) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landes-          3. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Fi-\naufsichtsbehörde kann auf Absichtsanzeigen nach § 6               nanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1\nAbsatz 1 bei den Anzeigepflichtigen, die konzernange-             oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der\nhörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie            Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach\nam Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt wären und              § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen,\nnicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundes-\nanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde            4. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne\nunterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über              des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungs-\ndiese Entscheidung.                                               aufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-\nGesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 des\nAbschnitt 3                                 Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundes-\nanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbe-\nWeitere Anzeige-                                hörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e\nund Mitteilungspflichten;                             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsauf-\nÜbergangsvorschrift                                sichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Ver-\nbindung mit Satz 1 Nummer 2 des Versicherungs-\n§ 17                                  aufsichtsgesetzes vorliegen oder\nAnzeige der Absicht der Verringerung                 5. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regional-\noder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung                   regierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\n(1) Die Absicht\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den\n1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung                 Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische\nnach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesenge-                  Zentralbank ist.\nsetzes,\n2. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung                                        § 19\nnach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-                          Ergänzende Mitteilungen\nsichtsgesetzes,                                                        bei nachträglichen Änderungen\n3. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach                  beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung\n§ 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder            zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zu-\nständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum\n4. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach\nIst der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein\n§ 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\nKreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versi-\ngesetzes\ncherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im\nist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der An-           Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des\nlage dieser Verordnung anzuzeigen. Auf die Absichts-          betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils\nanzeigen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist § 6 Absatz 1          zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er\nSatz 2 entsprechend anzuwenden.\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem           Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nFormular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird.             als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpa-\nIst ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der            pierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunter-\nAnlage zu begründen.                                              nehmen oder Rückversicherungsunternehmen zuge-","570             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nlassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der        Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapier-\nder Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichts-      handelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen\nbehörde geführt wird, anzugeben ist;                      oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1\n2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mit-             Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer,\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-        unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ge-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            führt wird, anzugeben.\npäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Einlagen-\nkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandels-                               § 20\nunternehmens,         Erstversicherungsunternehmens\noder Rückversicherungsunternehmens wird oder                               Übergangsvorschrift\n3. die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-               Auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen            der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung und auf\nWirtschaftsraum zugelassenes Einlagenkreditinsti-         Anzeigen nach § 104 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ntut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,       zes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung\nErstversicherungsunternehmen oder Rückversiche-           sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwen-\nrungsunternehmen erlangt.                                 den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009             571\nAnlage\n(zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 und\n§ 17 Absatz 1)\nSeite 1","572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nFormular – Erwerb-Erhöhung                                                                         FRISTSACHE\nAdressatenfeld 1)                                                     Eingangsdatum:\nIdent-Nr. Zielunternehmen\nIdent-Nr. Anzeigepﬂichtiger\nWird von der Behörde ausgefüllt\nHiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die\n씲      Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung\n씲      Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung\nan dem folgenden\n씲      Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut\n씲      Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds\noder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG\nan:\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)            Firma Zeile 2\nRechtsform\nSitz mit Postleitzahl\nAnschrift der Hauptniederlassung\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nDer Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen:\n씲 Ja.     씲 Nein.\nSeite 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 573\n1.    Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen\n1.1   Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.\nFamilienname\nGeburtsname\nVornamen\nGeburtsdatum\nGeburtsort, Geburtsland\nStaatsangehörigkeit\nAnschrift des Hauptwohnsitzes\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nLand\nAngaben zur Firma, sofern vorhanden\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)       Firma Zeile 2\nSitz mit Postleitzahl 2)\nSitzstaat\nWirtschaftszweig 3)\nOrdnungsmerkmale\nRegistereintragung 4)\n1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)           Firma Zeile 2\nRechtsform\nSitz mit Postleitzahl 2)\nSitzland\nAnschrift der Hauptniederlassung\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nLand\nWirtschaftszweig 3)\nOrdnungsmerkmale\nRegistereintragung 4)\nSeite 2","574             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\n2.    Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:\n(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen\ngerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes\nDokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)\n2.1   Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nAnschrift\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\n2.2   Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)           Firma Zeile 2\nRechtsform\nSitz mit Postleitzahl\nAnschrift\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nLand\nOrdnungsmerkmale\nRegistereintragung 4)\n3.    Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als\ndem Mutterunternehmen zugerechnet werden:\n씲 Nein.      씲 Ja.       Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)\nbeizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 InKontrollV diejenigen, denen die\nAnteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der\nAnteile ist ebenfalls anzugeben.\nSeite 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                  575\n4.  Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen\n4.1 Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichts-\nbehörde:\n씲 Nein, weiter mit 4.2\n씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1\nDer Anzeigepflichtige ist:\n씲 Kreditinstitut                             씲 Finanzdienstleistungsinstitut\n씲 E-Geld-Institut                            씲 Kapitalanlagegesellschaft\n씲 Investmentaktiengesellschaft               씲 Versicherungs-Zweckgesellschaft\n씲 Erstversicherungsunternehmen               씲 Rückversicherungsunternehmen\n씲 Versicherungs-Holdinggesellschaft          씲 Pensionsfonds\n씲 Finanzholding-Gesellschaft                 씲 gemischte Finanzholding-Gesellschaft\n4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen der Finanzbranche:\n씲 Nein, weiter mit 4.3\n씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3\nDer Anzeigepflichtige ist:\n씲 Einlagenkreditinstitut                     씲 Wertpapierhandelsunternehmen\n씲 Erstversicherungsunternehmen               씲 Rückversicherungsunternehmen\n씲 OGAW-Verwaltungsgesellschaft               씲 sonstiges beaufsichtigtes Unternehmen\nDie zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:\nDie Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender Identitätsnummer:\n4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagen-\nkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- o. Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-\nVerwaltungsgesellschaft:\n씲 Nein, weiter mit 5.1\n씲 Ja.    Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die\nkontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.\nNeben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp (Einlagenkreditinstitut,\nWertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder OGAW-Verwal-\ntungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unterneh-\nmens und die Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird,\nanzugeben.\nSeite 4","576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\n5.    Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung\n5.1   Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder\nStimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.\n씲 Nein.       씲 Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)\nbeizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.\n5.2   Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7)\nwird durch die                 Firma8), Rechtsform und Sitz        Kapitalanteil9),10) Kapital des   Stimm-    Verhältnis\nBehörde ausgefüllt            (lt. Registereintragung) mit PLZ2)                           Unter-       rechts-     zum\nIdent-Nr. des            und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale                             nehmens11)    anteil in Zielunter-\nBeteiligungs-        Registereintragung4), Wirtschaftszweig3);                          Tsd        Prozent    nehmen\nunternehmens           Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen    in      Tsd         Euro          10 12\n), )     13\n)\nPersonen neben Firma (falls vorhanden)     Prozent   Euro\nvollständiger Name8) und Geburtsdatum\n6.    Beizufügende Anlagen\n6.1   Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem Hauptformular bei:\n씲 Ja.       씲 Nein.     Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)\nbeizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür\nanzugeben sind.\n6.2   Auf die Einreichung von Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 InhKontrollV\nverzichten und reicht diese deshalb nicht ein:\n씲 Nein.       씲 Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5)\nbeizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist,\nwelche Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.\n6.3   Liste der Anlagen\nKurzbezeichnung der Anlage                                               Anzahl            Anlage liegt bei\nAufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der                                  씲 nicht erforderlich\nGründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars                                                    씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit                              씲 nicht erforderlich\nAngabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.2 dieses Formulars                                 씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nErklärung nach § 2c Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 104 Abs. 1                                    씲 nicht erforderlich\nSatz 2 VAG, von welcher Person oder welchem Unternehmen                                    씲 ja\ndie Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden                                     씲 wird nachgereicht\nKopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im                                 씲 nicht erforderlich\nInland nach § 3 Satz 2 InhKontrollV                                                        씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nFormular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 6 Abs. 1                                 씲 nicht erforderlich\nSatz 2 InhKontrollV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars                                   씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nSeite 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009   577\nKurzbezeichnung der Anlage                                        Anzahl      Anlage liegt bei\nNachweis über die Identität oder Existenz des Anzeigepflichtigen              씲 nicht erforderlich\nnach § 8 Nr. 1 InhKontrollV                                                   씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAmtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen                씲 nicht erforderlich\nGesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung                 씲 ja\nnach § 8 Nr. 2 InhKontrollV                                                   씲 wird nachgereicht\nListe der persönlich haftenden Gesellschafter, Vertretungsbe-                 씲 nicht erforderlich\nrechtigten und der weiteren Personen nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV              씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nDarstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen             씲 nicht erforderlich\nnach § 8 Nr. 4 InhKontrollV                                                   씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nListe mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen              씲 nicht erforderlich\nnach § 8 Nr. 5 InhKontrollV                                                   씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nErklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb                      씲 nicht erforderlich\nder Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten                      씲 ja\nErwerb nach § 8 Nr. 6 InhKontrollV                                            씲 wird nachgereicht\nErklärung zum beabsichtigten Austausch von Geschäftsleitern                   씲 nicht erforderlich\ndes Zielunternehmens nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV                              씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nFormulare „Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit“                    씲 nicht erforderlich\nnach § 9 InhKontrollV                                                         씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nWeitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen nach                     씲 nicht erforderlich\n§ 9 InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3                    씲 ja\nSatz 3 und 4 InhKontrollV                                                     씲 wird nachgereicht\nLebensläufe nach § 10 InhKontrollV                                            씲 nicht erforderlich\n씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nDarstellung der Konzernstruktur nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a                   씲 nicht erforderlich\nInhKontrollV                                                                  씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nDarstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach § 11 Nr. 1               씲 nicht erforderlich\nBuchstabe b InhKontrollV                                                      씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche nach                     씲 nicht erforderlich\n§ 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV                                           씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAngaben zur Führung von Geschäften nach § 11 Nr. 1 Buch-                      씲 nicht erforderlich\nstabe d Doppelbuchstabe aa InhKontrollV                                       씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAngaben zu weiteren Unternehmen nach § 11 Nr. 1 Buchstabe d                   씲 nicht erforderlich\nDoppelbuchstabe bb InhKontrollV                                               씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nListe sonstiger Anteilseigner etc. nach § 11 Nr. 1 Buchstabe e                씲 nicht erforderlich\nInhKontrollV                                                                  씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nListe nach § 11 Nr. 2 InhKontrollV                                            씲 nicht erforderlich\n씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nListe über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach § 11                 씲 nicht erforderlich\nNr. 3 InhKontrollV                                                            씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nDarstellung der finanziellen und sonstigen Interessen nach § 12               씲 ja\nInhKontrollV                                                                  씲 wird nachgereicht\nSeite 6","578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nKurzbezeichnung der Anlage                                         Anzahl       Anlage liegt bei\nDarstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit                               씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nden Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten                    씲 nicht erforderlich\ndrei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 InhKontrollV                씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nden Berichten über die Jahresabschlussprüfungen                        씲 nicht erforderlich\nder letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2 Nr. 2                 씲 ja\nInhKontrollV                                                           씲 wird nachgereicht\nden Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstat-                   씲 nicht erforderlich\ntungen der letzten drei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 2                씲 ja\nNr. 3 InhKontrollV                                                     씲 wird nachgereicht\neiner Aufzählung und Beschreibung der Einkommens-                      씲 nicht erforderlich\nquellen des Anzeigepflichtigen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1                  씲 ja\nInhKontrollV                                                           씲 wird nachgereicht\nNachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV                         씲 nicht erforderlich\n씲 ja\n씲 wird nachgereicht\neiner Vermögensaufstellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2                      씲 nicht erforderlich\nInhKontrollV                                                           씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nNachweisen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV                         씲 nicht erforderlich\n씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nden Jahresabschlüssen und Lageberichten der letzten                    씲 nicht erforderlich\ndrei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kon-                    씲 ja\ntrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren                     씲 wird nachgereicht\nGeschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13 Abs. 3\nNr. 3 InhKontrollV\nden Berichten über die Jahresabschlussprüfungen der                    씲 nicht erforderlich\nletzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen                 씲 ja\nkontrollierten Unternehmen und der Unternehmen,                        씲 wird nachgereicht\nderen Geschäfte der Anzeigepflichtige führt, nach § 13\nAbs. 3 Nr. 4 InhKontrollV\nden Konzernabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre                 씲 nicht erforderlich\nnach § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV                                    씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nden Berichten über die Konzernabschlüsse der letzten                   씲 nicht erforderlich\ndrei Geschäftsjahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 InhKontrollV                씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nden Ratings über die Bonität des Anzeigepflichtigen                    씲 nicht erforderlich\nnach § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV                                   씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nden Ratings über die Bonität des Konzerns nach § 13                    씲 nicht erforderlich\nAbs. 6 Satz 2 InhKontrollV                                             씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nden Ratings über die Bonität der einzelnen Konzernun-                  씲 nicht erforderlich\nternehmen nach § 13 Abs. 6 Satz 2 InhKontrollV                         씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nDarstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und Fremd-                 씲 nicht erforderlich\nmittel nach § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV                                        씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nVereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Er-                         씲 nicht erforderlich\nwerb nach § 14 Halbsatz 2 InhKontrollV                                          씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nGeschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und Pläne                    씲 nicht erforderlich\nnach § 15 InhKontrollV                                                          씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nSeite 7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               579\nKurzbezeichnung der Anlage                                             Anzahl          Anlage liegt bei\nAnlage nach Nummer 3 dieses Formulars                                                  씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAnlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars                                                씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAnlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars                                                씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\n7.      Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:\nFamilienname\nVorname\nTelefonnummer\n(mit Vorwahl)\nE-Mail-Adresse\n8.       Unterschrift(en)\n8.1      Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass\nÊ        UÊ `\nÊ iÀÊ\u0001âi}i«vV Ì}iÊ`iÊ\u0015ÜiÃÊÊ ÕiÀÊÓÊâÕÀÊ\niÌÃÊ}iiÊ >ÌÊÕ`\nÊ       ÊUÊ `\nÊ iÀÊ1ÌiÀâiV i`i]ÊÃviÀÊiÀÊV ÌÊ`iÀÊ\u0001âi}i«vV Ì}iÊÃÌ]ÊLâÜ°Ê`iÊ1ÌiÀâiV i`iÊiÌÃ«ÀiV i`Ê\ndem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen\nabzugeben.\n8.2     Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:\n씲 Nein, bitte weiter mit 8.3\n씲 Ja.      Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.\nOrt, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen\n8.3     Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis\nberechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14)\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nSeite 8","580          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nSeite 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                             581\nFußnoten\n1\n)   Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für\ndas Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.\nHandelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG\noder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung an die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesauf-\nsichtsbehörde zu adressieren.\nDie entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.\n2\n)   Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.\n3\n)   Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.\n4\n)   Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.\n5\n)   Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.\n6\n)   Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen\n– bei komplexen Beteiligungsstrukturen,\n– bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und\n– wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-\nrechtsanteils herleiten lässt.\nStattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.\n7\n)   Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen\nbeabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten\nunmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.\n8\n)   Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-\nholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich\ndie Firma eingetragen werden.\n9\n)   Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen\nRechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem\nKomma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist\nzum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,\nsind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.\n10\n) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen\n(keine durchgerechneten Quoten).\n11\n) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital\nist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n12\n) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.\n13\n) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder\nder beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimm-\nrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.\n14\n) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen be-\nrechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen;\nggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.\nDiese Seite ist nicht einzureichen.","582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nFormular – Komplexe Beteiligungsstrukturen                                                                            Anlage Nr. _ _ 1)\nDarstellung komplexer Beteiligungsstrukturen 2)\nUnternehmensliste 3)\nwird durch die Behörde     Nr.                    4\nFirma ), Rechtsform und Sitz              Kapital des Unternehmens8)          Verhält-\nausgefüllt              (lt. Registereintragung) mit PLZ5) und Sitzstaat;                     Fremdwährung        nis zum\nIdent-Nr. des Unternehmen             Ordnungsmerkmale Registereintragung6),                                              zielunter-\nWirtschaftszweig7); Ident-Nr. (fallls bekannt),                   Währung       Tsd    nehmen9)\nbei natürlichen Personen neben Firma\n(falls vorhanden) vollständiger Name4) und\nGeburtsdatum                   Tsd Euro\nBeteiligungsstruktur 10)\nBeteiligtes Unternehmen   Beteiligungsunternehmen          besonderer      Art  Kapitalanteil12), 13)    Stimmrechts-     beherr-\nVermittler11)   11\n)    in     Tsd Euro            anteil      schender\nProzent                    in Prozent     Einfluss15)\n12 14\n), )\nSeite 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                              583\nFußnoten\n1\n)   Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.\n2\n)   Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Anzeigepflichtigen zum Zielunternehmen, so ist nur ein Formu-\nlar „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ zu verwenden. In diesem sind alle vorhandenen Beteiligungsketten darzustellen.\n3\n)   In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimm-\nrechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Tochterunternehmen, die vermittelnde Gegenpartei des\ngleichartigen Verhältnisses, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 KWG und § 7a Abs. 2\nSatz 4 VAG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll\noder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.\n4\n)   Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder im Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen\nmuss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu dem im Formular „Erwerb-Erhöhung“ oder\nim Formular „Aufgabe-Verringerung“ jeweils unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der jeweiligen Seite 1 angezeigten\nZielunternehmen muss lediglich die Firma eingetragen werden.\n5\n)   Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.\n6\n)   Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.\n7\n)   Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.\n8\n)   Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital\nist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n9\n)   Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunter-\nnehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des\nZielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.\n10\n) Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis\nhin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.\nDabei ist in einer Zeile der Beteiligungsstruktur jeweils nur eine Beteiligungsbeziehung zwischen zwei Parteien darzustellen. Die Anzahl der Zeilen\nin der „Beteiligungsstruktur“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.\nIn der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste\nBeteiligungsunternehmen (Tochterunternehmen oder Gegenpartei im gleichartigen Verhältnis des Anzeigepflichtigen) einzutragen, das Anteile an\ndem ihm nachfolgenden zweiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verket-\ntung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an\ndie Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsun-\nternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in\nSpalte 2 einzutragen ist.\nEine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 1 Abs. 9\nSatz 2 KWG oder § 7a Abs. 2 Satz 4 VAG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit\nanderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung\ndie betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet\nwerden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und\nermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.\n11\n) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des\nUnternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.\nIn der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist\nzulässig.\nVerhältnis                                                     besonderer Vermittler                                              Spalte Art\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG                                  Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                          „T“\nWpHG (insb. Treuhänder)\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG                                  Sicherungsnehmer                                                       „S“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG                                  Nießbrauchsgeber                                                      „N“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG                                  Erklärungsempfänger                                                    „E“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG                                  Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1                            „V“\nNr. 6 WpHG\n§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                                        Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                          „D“\nUnterbeteiligungsverhältnis                                    Hauptbeteiligter                                                      „H“\nZusammenwirken in sonstiger Weise                              Vermittelnder                                                          „Z“\n12\n) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen\nRechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem\nKomma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist\nzum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n13\n) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen\n(keine durchgerechneten Quoten).\n14\n) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.\n15\n) Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/\noder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.\nDiese Seite ist nicht einzureichen.","584                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nFormular – Angaben zur Zuverlässigkeit                                                                                            Anlage Nr. _ _ 1)\nAngaben zur Zuverlässigkeit 2)\nAngaben des Anzeigepflichtigen\n씲 zum Anzeigepflichtigen selbst 3)\n씲 zu einem vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmen\n씲 zu einem Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat\n씲 zu einem persönlich haftenden Gesellschafter 4)\n씲 zu einer Person nach § 8 Nr. 3 InhKontrollV\n씲 zu einer Person nach § 8 Nr. 7 InhKontrollV\n(Bitte nachfolgend die Angaben zur Identität des vom Anzeigepflichtigen geleiteten Unternehmens, des Unternehmens, über das der Anzeige-\npflichtige Kontrolle hat, des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Person nach § 8 Nr. 3 oder Nr. 7 InhKontrollV eintragen.)\nBei einer natürlichen Person sind anzugeben:\nFamilienname\nGeburtsname\nVornamen\nGeburtsdatum\nAnschrift des Hauptwohnsitzes\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nLand\nAndernfalls sind anzugeben:\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)                      Firma Zeile 2\nRechtsform\nSitz mit Postleitzahl 5)\nSitzstaat\nOrdnungsmerkmale\nRegistereintragung 6)\nSeite 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009             585\n1.  Angaben nach § 9 Abs. 1 InhKontrollV\n1.1 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem früheren Zeitpunkt\ngegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt?\n씲 Nein.\n씲 Ja.\nWenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)\n1.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n1.2 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebenen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein\nOrdnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder\nwurde ein solches Verfahren gegen ihn mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen?\n씲 Nein.\n씲 Ja.\nWenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)\n1.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n1.3 Wird gegen den auf Seite 1 Angegebene ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstatt-\nlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem\nfrüheren Zeitpunkt geführt?\n씲 Nein.\n씲 Ja.\nWenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)\n1.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n1.4 Hat gegen den auf Seite 1 Angegebenen eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder\nwurde gegen ihn ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen?\n씲 Nein.\n씲 Ja.\nWenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)\n1.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.                                                                                Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\nSeite 2","586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\n1.5 Wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis des auf Seite 1 Angegebenen\ndurch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder wurde er in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes\noder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte ausgeschlossen oder wurde gegen ihn ein entsprechen-\ndes Verfahren geführt?\n씲 Nein.\n씲 Ja.\nWenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu erläutern. 7)\n1.                                                                              Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.                                                                              Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.  Angaben nach § 9 Abs. 3 InhKontrollV 9)\n2.1 Wurde die Zuverlässigkeit des auf Seite 1 Angegebenen als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem\nInstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne\ndes § 1b VAG oder als Geschäftsleiter eines Instituts, Versicherungsunternehmens, Pensionsfonds oder einer\nVersicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft?\n씲 Nein.\n씲 Ja.\nWenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Aufsichts-\nbehörde, der Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7)\n1.                                                                              Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.                                                                              Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.2 Ist eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.1 durch eine andere Behörde in Bezug auf den auf Seite 1\nAngegebenen erfolgt?\n씲 Nein.\n씲 Ja.\nWenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren die Bezeichnung der Behörde,\nder Zeitpunkt der Prüfung (Monat/Jahr) sowie das Ergebnis der Prüfung anzugeben. 7)\n1.                                                                              Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\n2.                                                                              Siehe auch\nAnlage Nr. _ _ 8)\nSeite 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                             587\nFußnoten\n1\n) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.\n2\n) Für den Anzeigepflichtigen, für jede Person nach § 8 Nr. 3 und 7 InhKontrollV, für jedes jemals vom Anzeigepflichtigen geleitete Unternehmen und\nfür jedes Unternehmen, über das der Anzeigepflichtige Kontrolle hat, ist ein gesondertes Formular zu verwenden.\n3\n) In diesem Fall sind keine Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen in die nachfolgende Tabelle einzutragen.\n4\n) Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sind lediglich die Zeilen „Firma“, „Rechtsform“ und „Sitz mit Postleitzahl“\nauszufüllen.\n5\n) Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.\n6\n) Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.\n7\n) Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.\n8\n) Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage (Unterlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 InhKontrollV) zu\neiner in § 6 Abs. 1 InhKontrollV genannten Absichtsanzeige oder zur Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 5 KWG oder § 104 Abs. 1 Satz 5 VAG ist\neinzutragen.\n9\n) Im Formular zur Zuverlässigkeit eines vom Anzeigepflichtigen jemals geleiteten Unternehmens ist diese Nummer nicht auszufüllen.\nDiese Seite ist nicht einzureichen.","588                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nFormular – Aufgabe–Verringerung\nAdressatenfeld 1)                                                            Eingangsdatum:\nIdent-Nr. Zielunternehmen\nIdent-Nr. Anzeigepﬂichtiger\nWird von der Behörde ausgefüllt\nHiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die\n씲         Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung\n씲         Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung\nan dem folgenden\n씲        Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut\n씲        Erstversicherungs-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionsfonds\noder Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG\nan:\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)                      Firma Zeile 2\nRechtsform\nSitz mit Postleitzahl\nAnschrift der Hauptniederlassung\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nDer Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zielunternehmen:\n(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)\n씲 Ja.         씲 Nein.\nSeite 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                       589\n1.     Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen\n1.1    Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.\nFamilienname\nGeburtsname\nVornamen\nStaatsangehörigkeit                 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\nAnschrift des Hauptwohnsitzes        Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nLand\nAngaben zur Firma, sofern vorhanden       Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)       Firma Zeile 2\nSitz mit Postleitzahl 2)\nSitzstaat\nWirtschaftszweig 3)                 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\nOrdnungsmerkmale\nRegistereintragung 4)               Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\n1.2    Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)           Firma Zeile 2\nRechtsform\nSitz mit Postleitzahl 2)\nSitzstaat\nAnschrift der Hauptniederlassung     Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nLand\nWirtschaftszweig 3)                 Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\nOrdnungsmerkmale\nRegistereintragung 4)               Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.\n(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4 nicht\nauszufüllen.)\nSeite 2","590                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\n2.     Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:\n(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)\nDer mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist weiterhin Empfangsbevollmäch-\ntigter des Anzeigepflichtigen und dessen Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem\nnicht verändert:\n씲 Ja, weiter mit 3\n씲 Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2\n(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete\nSchriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument\nam dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)\n2.1    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nAnschrift\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\n2.2    Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.\nFirma Zeile 1\nFirma\n(laut Registereintragung)                      Firma Zeile 2\nRechtsform\nSitz mit Postleitzahl\nAnschrift\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nLand\nOrdnungsmerkmale\nRegistereintragung 4)\n3.     Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise noch einem anderen als\ndem Mutterunternehmen zugerechnet werden:\n(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)\n씲 Nein, weiter mit 4\n씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen.\nDie Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben sich im Vergleich zur letzten\nAbsichtsanzeige verändert oder es wären Anteile einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:\n씲 Nein, weiter mit 4\n씲 Ja.          Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in\nder unter Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden\nwürden, anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.\nSeite 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                   591\n4.     Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung\n(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)\n4.1    Auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens könnte, obwohl weniger als 20 % oder keine Kapital- oder\nStimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.\n씲 Nein, weiter mit 4.2\n씲 Ja, nachfolgende Auswahl treffen.\nDie Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es besteht nunmehr die\nMöglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben:\n씲 Nein, weiter mit 4.2\n씲 Ja.          Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der\ndie Gründe dafür anzugeben sind.\n4.2    Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zielunternehmen 6), 7)\nwird durch die                        Firma8), Rechtsform und Sitz              Kapitalanteil9),10) Kapital des Stimm-    Verhältnis\nBehörde ausgefüllt                    (lt. Registereintragung) mit PLZ2)                                 Unter-    rechts-      zum\nIdent-Nr. des                  und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale                                   nehmens11)  anteil in Zielunter-\nBeteiligungs-                Registereintragung4), Wirtschaftszweig3);                               Tsd      Prozent    nehmen\nunternehmens                 Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen         in       Tsd         Euro       10 12\n), )      13\n)\nPersonen neben Firma (falls vorhanden)          Prozent    Euro\nvollständiger Name8) und Geburtsdatum\n5.     Liste der Anlagen\nKurzbezeichnung der Anlage                                                                Anlage liegt bei\nErklärung nach § 17 Abs. 2 InhKontrollV                                                   씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nFormular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach                                           씲 nicht erforderlich\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV oder nach                      씲 ja\nFußnote 6 dieses Formulars                                                                씲 wird nachgereicht\nAnlage nach Nummer 3 dieses Formulars                                                     씲 nicht erforderlich\n씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nAnlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars                                                   씲 nicht erforderlich\n씲 ja\n씲 wird nachgereicht\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\nggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen\n6.     Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:\nFamilienname\nVorname\nTelefonnummer\n(mit Vorwahl)\nE-Mail-Adresse\nSeite 4","592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\n7.  Unterschrift(en)\n7.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift / Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass\nÊ    UÊ `\nÊ iÀÊ\u0001âi}i«vV Ì}iÊ`iÊ\u0015ÜiÃÊÊ ÕiÀÊÓÊâÕÀÊ\niÌÃÊ}iiÊ >ÌÊÕ`\nÊ   ÊUÊ `\nÊ iÀÊ1ÌiÀâiV i`i]ÊÃviÀÊiÀÊV ÌÊ`iÀÊ\u0001âi}i«vV Ì}iÊÃÌ]ÊLâÜ°Ê`iÊ1ÌiÀâiV i`iÊiÌÃ«ÀiV i`Ê\ndem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen\nabzugeben.\n7.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:\n씲 Nein, bitte weiter mit 7.3\n씲 Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die Anzeige einreichen.\nOrt, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen\n7.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis\nberechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben: 14)\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nSeite 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 593\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nOrt, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten\nSeite 6","594                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nFußnoten\n1\n)   Ist das Zielunternehmen ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für\ndas Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.\nHandelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, ist lediglich entweder eine Ausfertigung\nan die Bundesanstalt oder eine Ausfertigung an die zuständige Landesaufsichtsbehörde zu adressieren.\nDie entsprechende Adresse ist in dem Adressatenfeld einzutragen.\n2\n)   Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.\n3\n)   Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.\n4\n)   Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.\n5\n)   Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige ist einzutragen.\n6\n)   Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen\n– bei komplexen Beteiligungsstrukturen,\n– bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und\n– wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimm-\nrechtsanteils herleiten lässt.\nStattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Inhaberkontrollverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.\n7\n)   Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen\nbeabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten\nunmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.\n8\n)   Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wieder-\nholt werden. Zu dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1 angezeigten Zielunternehmen muss lediglich\ndie Firma eingetragen werden.\n9\n)   Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen\nRechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem\nKomma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist\nzum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern es sich bei dem Zielunternehmen um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,\nsind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.\n10\n) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen\n(keine durchgerechneten Quoten).\n11\n) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital\nist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.\n12\n) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.\n13\n) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des\nZielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterun-\nternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen.\n14\n) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen be-\nrechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen;\nggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.\nDiese Seite ist nicht einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009            595\nArtikel 2\nÄnderung der Anzeigenverordnung\nDie Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die durch die Verordnung vom 31. Oktober\n2007 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank\nnach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der\nfür das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes“ ein Komma einge-\nfügt.\n2. § 2 wird aufgehoben.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\nAnzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13,\n§ 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes\n(qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder\nUnternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des\nKreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31\nAbsatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach\nAnlage 3 dieser Verordnung einzureichen.“\nbb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“, in Nummer 4 am\nEnde das Wort „oder“ durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“\nersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:\n„6. für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch\ngenommen wird.“\nc) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes“ die Angabe „und\n§ 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.\n4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.\n5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe\n„§ 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen\nsowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesen-\ngesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaber-\nkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt\nAuskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unter-\nzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.“\n7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\n„§ 16a\nÜbergangsvorschrift\n§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des\nKreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\n8. Anlage 1 wird aufgehoben.","596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\n9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 „Art der Anzeige“ wird nach der ersten Zeile die Ankreuzalternative\n„ □   Befreiung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KWG)“\neingefügt.\nb) Die Überschrift der Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:\n„5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im\nAusland ist“.\nc) Vor der Zeile „Besondere Bemerkungen“ wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt:\n„5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist\n□    Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen\nim Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 KWG.\n□    Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen\nim Sinne des § 10a Abs. 4 KWG.\n□    Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen\nim Sinne des § 10a Abs. 5 KWG.“\nd) In Fußnote 17 werden die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen.\n10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Tabelle nach der Überschrift „Beteiligungsstrukturc)“ wird wie folgt gefasst:\nKapitalanteil11)12)   Stimm-\nrechts-       beherr-\n„Beteiligtes           Beteiligungs-        besonderer\nArt E)                            an-        schender\nUnternehmen             unternehmen           VermittlerE)         in Prozent   Tsd Euro   teil12),14)   EinflussF)\nin Prozent\n“\nb) In Fußnote A werden die Wörter „in Nummer 5 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 2c Abs. 1 oder 4\nKWG oder“ gestrichen.\nc) Fußnote E wird wie folgt gefasst:\n„E) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die\nNummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermitt-\nlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des\nbesonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.\nVerhältnis                                    besondere Position                           Spalte Art\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG           Dritter im Sinne des                                                  „T“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG           Sicherungsnehmer                                                     „S“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG           Nießbrauchsgeber                                                     „N“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG           Erklärungsempfänger                                                   „E“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG           Vertretener im Sinne des                                              „V“\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG\n§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                 Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG                         „D“\nUnterbeteiligungsverhältnis             Hauptbeteiligter                                                     „H“\nZusammenwirken in sonstiger Weise       Vermittelnder                                                         „Z“\n“\n11. In Anlage 5 werden in Fußnote 16 die Wörter „Kapital reduziert um eigene Anteile,“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 597\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. März 2009\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}