{"id":"bgbl1-2009-15-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":15,"date":"2009-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/15#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_15.pdf#page=28","order":5,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung  23. BtMÄndV)","law_date":"2009-03-19T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 23. BtMÄndV)\nVom 19. März 2009\nAuf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittel-                     ginn mit dem vertretenen Arzt ab. Wird wäh-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           rend der Vertretung eine unvorhergesehene\n1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 1               Änderung der Substitutionstherapie erforder-\nNummer 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I                         lich, stimmt sich der Vertreter gemäß Satz 4\nS. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                       erneut mit dem vertretenen Arzt ab. Ist eine\nregierung:                                                               rechtzeitige Abstimmung nicht möglich, be-\nzieht der vertretende Arzt gemäß Satz 4 einen\nArtikel 1                                       anderen Arzt, der die Voraussetzungen ge-\nÄnderung der                                       mäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, kon-\nBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung                            siliarisch ein.\nDie Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom                     Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertre-\n20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch                   tungsfällen unberührt.“\nArtikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I\nS. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               cc) In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort\n„Konsiliarius“ die Wörter „sowie dem vertre-\n1. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:                     tenen und dem vertretenden Arzt gemäß den\na) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                   Sätzen 2 und 4“ eingefügt.\n„7. Fentanyl                            500 mg,“.         b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Me-\nb) Die Nummern 14 und 22 werden aufgehoben.                      thadon“ das Komma und das Wort „Levacetylme-\n2. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort                 thadol“ gestrichen.\n„Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda-                c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nfinil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das\nKomma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen.                       „(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in\n3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort                 der Praxis darf abweichend von den Absätzen 5\n„Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda-                   bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel\nfinil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das                   nach Absatz 6 zum unmittelbaren Verbrauch\nKomma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen.                    überlassen wird, in Fällen, in denen die Kontinui-\ntät der Substitutionsbehandlung nicht anderwei-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     tig gewährleistet werden kann, ein Substitutions-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             mittel in der bis zu zwei Tagen benötigten Menge\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-                  verschreiben und ihm dessen eigenverantwortli-\nsatz 1 Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2                 che Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der\nSatz 1 Nummer 6“ ersetzt.                                Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder\nFremdgefährdung soweit wie möglich ausge-\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                 schlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle\nfügt:                                                    des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträch-\n„Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt              tigt werden. Innerhalb einer Woche darf der Arzt\nvertreten, der die Voraussetzungen nach Ab-              dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung\nsatz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt,          nach Satz 1 aushändigen. Diese Verschreibung\nso gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 für den Ver-             ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1, von\ntreter entsprechend.                                     dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ zu\nEin substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll            kennzeichnen.\ngrundsätzlich von einem anderen Arzt, der die            Sobald und solange sich der Zustand des Patien-\nVoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Num-                ten stabilisiert hat und eine Überlassung des\nmer 6 erfüllt, vertreten werden. Gelingt es              Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver-\ndem substituierenden Arzt nicht, einen Vertre-           brauch nicht mehr erforderlich ist, darf der Arzt\nter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von             dem Patienten eine Verschreibung über die für\neinem Arzt, der die Voraussetzungen nach                 bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substi-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für              tutionsmittels aushändigen und ihm dessen ei-\neinen Zeitraum von bis zu vier Wochen und                genverantwortliche Einnahme erlauben. Die Aus-\nlängstens insgesamt 12 Wochen im Jahr ver-               händigung einer Verschreibung nach Satz 4 ist\ntreten werden.                                           insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Un-\nDer vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die             tersuchungen und Erhebungen des Arztes Er-\nSubstitutionsbehandlung vor Vertretungsbe-               kenntnisse ergeben haben, dass der Patient","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                561\n1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der             d) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 wird nach den\nEinnahme des Substitutionsmittels gefährden,                Wörtern „Absatz 8 Satz 1“ die Angabe „und 4“\n2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwick-                 eingefügt.\nlung noch nicht auf eine stabile Dosis einge-        5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „entweder\nstellt worden ist oder                                  das Betäubungsmittel Hydromorphon oder“ gestri-\n3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.                       chen.\nFür die Bewertung des Verlaufes der Behandlung\n6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der\ndurch den substituierenden Arzt ist im Übrigen\nAngabe „Buchstabe „S““ die Wörter „, in den Fällen\nder allgemein anerkannte Stand der medizini-\ndes § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buch-\nschen Wissenschaft maßgebend. Im Falle eines\nstabe „Z““ eingefügt.\nAuslandsaufenthaltes des Patienten, dem bereits\nSubstitutionsmittel nach Satz 4 verschrieben wer-       7. In § 17 Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2\nden, kann der Arzt unter Berücksichtigung aller in         Satz 1 Nr. 6“ das Wort „oder“ gestrichen und durch\ndiesem Absatz genannten Voraussetzungen zur                ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern\nSicherstellung der Versorgung diesem Verschrei-            „Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ein Komma und die Wör-\nbungen über eine Menge des Substitutionsmittels            ter „Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6“ eingefügt und\nfür einen längeren als in Satz 4 genannten Zeit-           werden nach dem Wort „einzubeziehen“ die Wörter\nraum aushändigen und ihm dessen eigenverant-               „oder sich als Vertreter, der die Mindestanforderun-\nwortliche Einnahme erlauben. Diese Verschrei-              gen an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen“\nbungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für              eingefügt.\nbis zu 30 Tage benötigte Menge des Substituti-\nonsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zu-\nständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzei-                                   Artikel 2\ngen. Jede Verschreibung nach den Sätzen 1, 4                                  Inkrafttreten\noder 8 ist dem Patienten im Rahmen einer per-\nsönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändi-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngen.“                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. März 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}