{"id":"bgbl1-2009-15-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":15,"date":"2009-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/15#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_15.pdf#page=24","order":3,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes","law_date":"2009-03-17T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["556              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\nVom 17. März 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  4. Sachverständige (§ 20).\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Bedienstete der nach Satz 1 zuständigen Genehmi-\ngungs- und Aufsichtsbehörden und Bedienstete an-\nArtikel 1                              derer Behörden mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu\nÄnderung des Atomgesetzes                          kerntechnischen Anlagen sind von der Überprüfung\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                  der Zuverlässigkeit ausgenommen.\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge-              (2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August               mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu über-\n2008 (BGBl. I S. 1793), wird wie folgt geändert:                 prüfenden Person (Betroffener).\n1. § 12b wird wie folgt gefasst:                                    (3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde\n„§ 12b                               1. die Identität des Betroffenen prüfen,\nÜberprüfung der Zuverlässigkeit                   2. bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutz-\nvon Personen zum Schutz gegen                          behörden des Bundes und der Länder sowie, so-\nEntwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe                 weit im Einzelfall erforderlich, dem Militärischen\n(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen,                     Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst\ndie zu einer Entwendung oder Freisetzung radioakti-               und dem Zollkriminalamt nach vorhandenen, für\nver Stoffe führen können, führen die nach § 23 Abs. 1             die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen\nNr. 1 bis 5 und § 24 zuständigen Genehmigungs-                    Erkenntnissen anfragen,\nund Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuver-             3. bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen\nlässigkeit folgender Personen durch:                              des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\n1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und                     Deutschen Demokratischen Republik zur Fest-\nsonstige als Verantwortliche benannte Personen                stellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen\nin Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Auf-                 Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicher-\nsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätig-             heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokra-\nkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder § 11            tischen Republik anfragen, wenn der Betroffene\nAbs. 1 Nr. 2 beziehen,                                        vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und An-\n2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Be-                  haltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen,\ntrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1         4. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-\nNr. 2 oder von Anlagen des Bundes nach § 9a                   zentralregister oder ein Führungszeugnis für Be-\nAbs. 3 tätig sind,                                            hörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregis-\n3. Personen, die beim Umgang mit radioaktiven                     tergesetzes einholen,\nStoffen oder bei der Beförderung von radioak-             5. soweit im Einzelfall bei einem ausländischen Be-\ntiven Stoffen tätig sind, sowie                               troffenen erforderlich, um eine Übermittlung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               557\nDaten aus dem Ausländerzentralregister ersu-                (8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck\nchen und ein Ersuchen an die zuständige Auslän-          der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten\nderbehörde nach vorhandenen, für die Beurtei-            personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre\nlung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkennt-            und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung.\nnissen stellen.                                          Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf\nMaßnahmen nach Satz 1 sind unter Berücksichti-               oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zu-\ngung der Art der kerntechnischen Anlage, insbeson-           ständige Behörde den zum Nachbericht verpflichte-\ndere der Art und Menge der darin vorhandenen ra-             ten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach\ndioaktiven Stoffe, der Art der Tätigkeit, des Umfangs        Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung\nder Zutrittsberechtigung und der Verantwortung des           der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2\nBetroffenen sowie bei der Beförderung radioaktiver           gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüg-\nStoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpa-          lich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen\nckung und Transportmittel verhältnismäßig abzustu-           löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behör-\nfen.                                                         den die in Satz 2 genannten personenbezogenen\nDaten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach\n(4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel          Beantwortung der Anfrage.\nan der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zu-\n(9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zuläs-\nständige Behörde befugt, zusätzlich\nsigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von\n1. die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte            Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absat-\neinschließlich der für Steuerstrafverfahren zustän-      zes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der\ndigen Finanzbehörden um die Erteilung von Aus-           Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der\nkunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um           Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere\nAkteneinsicht zu ersuchen,                               Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer\n2. bei den Behörden anzufragen, die für die Ausfüh-          Rechtsverordnung geregelt.“\nrung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-      2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Abfälle“\nwaffen, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des           das Komma gestrichen und die Wörter „sowie für die\nWaffengesetzes, des Beschussgesetzes, des                Schachtanlage Asse II,“ eingefügt.\nSprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser\n3. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:\nGesetze erlassenen Rechtsverordnung zuständig\nsind, und, sofern die Zweifel fortbestehen, in die                               „§ 57b\nüber den Betroffenen bei der zuständigen Be-                                  Betrieb und\nhörde geführten Akten einzusehen,                                Stilllegung der Schachtanlage Asse II\n3. in Verfahren zur Genehmigung der Beförderung                 (1) Für den Betrieb und die Stilllegung der\nvon radioaktiven Stoffen eine Auskunft aus dem           Schachtanlage Asse II gelten die für die Anlagen\nVerkehrszentralregister einzuholen.                      des Bundes nach § 9a Abs. 3 geltenden Vorschrif-\n(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen           ten. Die Anlage ist unverzüglich stillzulegen. Die\nGelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der              Kosten für den Weiterbetrieb und die Stilllegung\neingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverläs-            trägt der Bund. Für den Weiterbetrieb bis zur Stillle-\nsigkeit bestehen.                                            gung bedarf es keiner Planfeststellung nach § 9b.\nBis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbe-\n(6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprü-          schlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit ra-\nfung erhobenen personenbezogenen Daten nur ver-              dioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den\narbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der          Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund\nÜberprüfung erforderlich ist.                                dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;\n(7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes              § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine\nund der Länder, der Militärische Abschirmdienst,             Anwendung.\nder Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminal-                (2) Die Erteilung von Genehmigungen zur An-\namt, das Zollkriminalamt und die zuständige Auslän-          nahme von radioaktiven Abfällen und deren Einlage-\nderbehörde teilen der zuständigen Behörde unver-             rung zum Zweck der Endlagerung ist bis zum Erlass\nzüglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwor-          des Planfeststellungsbeschlusses für die Stilllegung\ntung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2                der Schachtanlage Asse II unzulässig.“\noder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die\nBeurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind            4. Dem § 58 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die              „(5) § 12b in der bis zum 31. Dezember 2009 gel-\nBeantwortung der Anfrage hinaus die Personalien              tenden Fassung ist auf die zu diesem Zeitpunkt an-\ndes Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Ge-               hängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwen-\nburtsname, sämtliche Vornamen und alle früher ge-            den.“\nführten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburts-\nstaat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere                                 Artikel 2\nund doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Ak-\ntenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbe-                             Folgeänderungen\nhörden des Bundes und der Länder dürfen die in               Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nSatz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zu-       S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nsätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6         vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.            geändert:","558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie          b) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-\nfolgt gefasst:                                                    mer 3a eingefügt:\n„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden,                     „3a. die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,                     § 12b des Atomgesetzes zuständige Be-\nPolizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luft-                     hörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der\nsicherheitsbehörden, atomrechtliche Geneh-                       Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprü-\nmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie                             fung,“.\noberste Bundes- und Landesbehörden“.\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 3\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Luft-                                 Inkrafttreten\nsicherheitsbehörden“ ein Komma und nachfol-               Artikel 1 Nr. 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkün-\ngend die Wörter „atomrechtliche Genehmigungs-           dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja-\nund Aufsichtsbehörden“ eingefügt.                       nuar 2010 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}