{"id":"bgbl1-2009-15-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":15,"date":"2009-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/15#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_15.pdf#page=18","order":2,"title":"Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)","law_date":"2009-03-17T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nDrittes Gesetz\nzum Abbau bürokratischer Hemmnisse\ninsbesondere in der mittelständischen Wirtschaft\n(Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)\nVom 17. März 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                      Artikel 3\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                Änderung des\nUmweltstatistikgesetzes\nArtikel 1                               Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. Au-\nÄnderung des                            gust 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des\nVerwaltungsdatenverwendungsgesetzes                    Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\nDas Verwaltungsdatenverwendungsgesetz            vom          „(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung\n31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert          europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundes-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008                republik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,\n(BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:                    jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom\nStatistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen\n1. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Gesetzes über\nErgebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellen-\nStatistiken im Handwerk“ durch das Wort „Hand-\nfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen\nwerkstatistikgesetzes“ ersetzt.\ndürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen\n2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                   Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes ge-\nspeichert und genutzt werden. Diese Organisations-\n„3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerk-            einheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben\nstatistikgesetzes,“.                                  befassten Organisationseinheiten des Umweltbundes-\namtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt\nArtikel 2                            sein.“\nÄnderung des                                                     Artikel 4\nHandwerkstatistikgesetzes\nÄnderung des Gesetzes über\nDas Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994                      die Statistik im Produzierenden Gewerbe\n(BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des           § 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-\nGesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird             den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung\nwie folgt geändert:                                           vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „genutzt, die den\nS. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstatistischen Ämtern“ durch die Wörter „ausgewer-\ntet, die den Statistikbehörden“ ersetzt.                   1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfül-\n„§ 4                                lung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der\nBundesrepublik Deutschland zur Emissionsbericht-\nZählungen im Handwerk                         erstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-\nFür die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden             fällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit\njährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten          statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch\nnach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und                soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-\nAngaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungs-           weisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese\ndatenverwendungsgesetzes übermittelt werden,                  Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des\nausgewertet.“                                                 Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt\nwerden. Diese Organisationseinheiten müssen von\n3. Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben.                       den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisations-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                  551\neinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, orga-                                    Artikel 6a\nnisatorisch und personell getrennt sein.“                                        Änderung des\nGewerbesteuergesetzes\nArtikel 5                               In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gewerbesteuerge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch\nEnergiestatistikgesetzes\nArtikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\n§ 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002       S. 2850) geändert worden ist, wird die Zahl „3 900“\n(BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-    durch die Zahl „5 000“ ersetzt.\nzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 6b\nÄnderung der\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\n„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfül-\n(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nlung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),\nBundesrepublik Deutschland zur Emissionsbericht-\nwird wie folgt geändert:\nerstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-\nfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit          1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wird jeweils die Zahl „3 900“\nstatistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch            durch die Zahl „5 000“ ersetzt.\nwenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-       2. In § 36 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahres-\nsen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Auf-           zahl „2009“ ersetzt.\ngabe zuständigen Organisationseinheiten des Um-\nweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden.                                    Artikel 7\nDiese Organisationseinheiten müssen von den mit                                  Änderung der\nVollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten                Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\ndes Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch\nund personell getrennt sein.“                                In § 68 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-\nArtikel 6                            tikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\nÄnderung des                           S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3\nKörperschaftsteuergesetzes                    abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und\nfolgende Nummer 4 angefügt:\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der           „4. soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I                      verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine\nS. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes           solche Verpflichtung Bücher führen.“\nvom 20. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2850), wird wie\nfolgt geändert:                                                                       Artikel 8\n1. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                        Änderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\n„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaf-\n§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nten, Personenvereinigungen oder Vermögensmas-\nbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\nsen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens je-\nvom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch\ndoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen.“\nArtikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                             (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen\n„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genos-                Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und\nsenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine,           ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse\nderen Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land-             von mehr als 5 Millionen Euro“.\nund Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag\nin Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in                                   Artikel 9\nHöhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum                                   Änderung\nder Gründung und in den folgenden neun Veran-                            der Gewerbeordnung\nlagungszeiträumen abzuziehen.“                           Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt\ngeändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. De-\n„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflich-   zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:\ntige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige      1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nVereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung\nim Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes                  a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:\nbetreiben.“                                                   „§ 15a (weggefallen)“.","552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nb) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst:                des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeit-\n„§ 15b (weggefallen)“.                                    punkt erteilt.“\nc) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende An-                                    Artikel 10\ngabe eingefügt:\nÄnderung der\n„§ 157 Übergangsregelung zu § 34c“.                                   Pfandleiherverordnung\n2.  § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                         Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Be-\n„(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art      kanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zu-\nals selbständiges Gewerbe betreibt, muss die             letzt geändert durch die Verordnung vom 14. November\nAnzeige bei der zuständigen Behörde seiner               2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert:\nHauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetrei-\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\nbende ist verpflichtet, den Familiennamen mit min-\n„abzuführen“ die Wörter „oder sich daraus nach\ndestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine\nMaßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen“ eingefügt.\nladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner\nHauptniederlassung an dem Automaten sichtbar             2. § 7 wird wie folgt geändert:\nanzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma           a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nim Handelsregister eingetragen ist, haben außer-            b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\ndem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise\nanzubringen. Ist aus der Firma der Familienname          3. In § 8 wird das Wort „angemessen“ gestrichen.\ndes Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebe-           4. § 11 wird wie folgt geändert:\nnen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbrin-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngung der Firma.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n3.  Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.\n„(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den\n4.  In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 des\nÜberschüssen Mindererlöse aus früheren Verein-\nTeilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember\nbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder ge-\n1996 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „§ 481\ngenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem\ndes Bürgerlichen Gesetzesbuchs“ ersetzt.\nÜberschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses\n5.  § 34d wird wie folgt geändert:                                  befriedigen.“\na) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein           5. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n6. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.\nfügt:\n„diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich                                  Artikel 11\nauch auf Beschäftigte von Unternehmen in den\nÄnderung der\nFällen, in denen der Versicherungsmakler das\nMakler- und Bauträgerverordnung\nUnternehmen berät.“\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung\nb) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nS. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Ge-\n„Entsprechendes gilt für in der Schweiz nieder-      setzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird\ngelassene und dort in ein Register eingetragene      wie folgt geändert:\nVersicherungsvermittler.“\n1.   § 13 wird aufgehoben.\n5a. In § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort\n1a. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„geistigen“ durch das Wort „alkoholischen“ und\ndas Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und                  a) In Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 10 und 13“\nnach den Wörtern „dritter Halbsatz“ die Wörter                   durch die Angabe „in § 10“ ersetzt.\n„und alkoholische Getränke, die im Rahmen und                 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfür die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfes-\n„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\nten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle\nSchluss des Kalenderjahres, in dem der letzte\nverabreicht werden“ angefügt.\naufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweili-\n6.  § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:                      gen Auftrag angefallen ist.“\n„10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweit-            2.   In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34c\nschrift oder eine beglaubigte Kopie der                 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nReisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzei-\n3.   § 18 Abs. 1 Nr. 9 wird aufgehoben.\ntig aushändigt oder“.\n7.  § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.                                        Artikel 12\n8.  Nach § 156 wird folgender § 157 eingefügt:                                     Änderung der\n„§ 157                                            Versteigererverordnung\nÜbergangsregelung zu § 34c                     Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003\nFür einen Gewerbetreibenden, der am 1. Novem-         (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:\nber 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Ver-       1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\nträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat,          Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Münz-\ngilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne          versteigerungen“ die Wörter „und öffentliche Verstei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               553\ngerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383                 2. Art und Weise des Nachweises der Sach-\nAbs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ eingefügt.                      kunde zu regeln.\n2. In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                        In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann\n„(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des               vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nicht-\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung                erfüllens bestimmter Anforderungen oder des\nder Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegen-                   nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde\nstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder                     dem Verantwortlichen das Führen eines milch-\nder zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum                    wirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise\naufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er                    untersagt oder nur unter Auflagen gestattet\ndiese Gegenstände versteigern, wenn er dies der                   werden kann.“\nzuständigen Behörde sowie der Industrie- und                5. Der bisherige § 8 wird § 4 und in Absatz 1 wird die\nHandelskammer unter Bezugnahme auf die nach                    Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ er-\nAbsatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.“             setzt.\n3. § 5 wird aufgehoben.                                        6. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Dritter Ab-\n4. In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und“ durch die              schnitt.\nAngabe „§§ 3, 4 oder §“ ersetzt.                            7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 5 und 6.\n5. § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.                          8. Der bisherige § 12 wird § 7 und in Satz 1 wird die\nAngabe „§ 4 Abs. 6 und § 7“ durch die Angabe „§ 3“\nArtikel 13                               ersetzt.\nÄnderung des                             9. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Ab-\nMilch- und Margarinegesetzes                        schnitt.\nDas Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990           10. Der bisherige § 13 wird § 8, und in Nummer 2 wird\n(BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der         die Angabe „§ 15 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 10\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                Nr. 1“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                      11. Der bisherige § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die\na) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                  Angabe „§ 8“ ersetzt.\n„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der An-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlage zu Anhang XV der Verordnung (EG)                   aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7“ durch\nNr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober                      die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2“\n2007 über eine gemeinsame Organisation                       ersetzt.\nder Agrarmärkte und mit Sondervorschriften\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nfür bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-\nnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils                „3. einer vollziehbaren Anordnung auf\ngeltenden Fassung oder“.                                         Grund einer Rechtsverordnung nach\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit\nb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ndie Rechtsverordnung für einen be-\n„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der An-                        stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nlage zu Anhang XV der Verordnung (EG)                            vorschrift verweist,“.\nNr. 1234/2007 oder“.\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7“ durch\n2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.                                 die Angabe „§ 3“ und die Angabe „§ 15 Nr. 2“\n3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Zweiter Ab-                       durch die Angabe „§ 10 Nr. 2“ ersetzt.\nschnitt und die Überschrift des Zweiten Abschnitts        12. Der bisherige § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:\nwird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 2“ durch\n„Zweiter Abschnitt                             die Angabe „§ 8 Nr. 2“ ersetzt.\nErmächtigungen, Zulassung von Ausnahmen“.                  b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 4“\n4. Der bisherige § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:               durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  13. Der bisherige § 16 wird § 11 und in Satz 1 wird die\nAngabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 8“ und die An-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          gabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.\n„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,          14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Ab-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-             schnitt.\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie durch        15. Die bisherigen §§ 17 bis 21 werden die §§ 12\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-               bis 16.\nrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität\nvon Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1                                      Artikel 14\n1. Anforderungen an die Sachkunde für die in                               Änderung des\neinem milchwirtschaftlichen Unternehmen für                         Mutterschutzgesetzes\nden milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwort-         § 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der\nlichen zu bestimmen sowie                          Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),","554             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\ndas zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom         2. § 145 wird wie folgt geändert:\n5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden               a) Absatz 1 Nr. 13a wird aufgehoben.\nist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „13a,“ gestrichen\n1. In Absatz 2 werden die Wörter „zu Lasten des Bun-                und die Angabe „ , 13,“ durch das Wort „bis“ er-\ndes“ gestrichen.                                                setzt.\n2. In Absatz 3 werden die Wörter „für den Zuschuss           3. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „13a,“ gestrichen.\ndes Bundes“ gestrichen.\nArtikel 17\nArtikel 15\nÄnderung\nÄnderung des Gesetzes über                                     sonstiger Rechtsvorschriften\ndie Krankenversicherung der Landwirte\n1. § 6 Abs. 7 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. De-\nIn § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Kran-             zember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das\nkenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972                zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August\n(BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2e des              2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird auf-\nGesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) ge-             gehoben.\nändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund“\n2. In Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum\ndurch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutter-\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-\nschaftsgeldes zuständigen Stelle“ ersetzt.\nkanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I\nS. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49\nArtikel 15a\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\nÄnderung der                               S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter\nReichsversicherungsordnung                          „der gewerblichen Pfandleiher und“ gestrichen.\nIn § 200 Abs. 2 Satz 6 der Reichsversicherungsord-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                Artikel 18\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                         Aufhebung bisherigen Rechts\ndie zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 15. De-           (1) Die Verordnung zur Verlängerung der Periodizität\nzember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,           der Zählung im Handwerk vom 28. Oktober 2003\nwerden die Wörter „vom Bund“ durch die Wörter „von           (BGBl. I S. 2161) wird aufgehoben.\nder für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständi-\ngen Stelle“ ersetzt.                                            (2) Die Handwerkähnliche Gewerbe-Zählungs-Ver-\nordnung vom 19. Mai 1995 (BGBl. I S. 736) wird aufge-\nArtikel 16                           hoben.\nÄnderung des                              (3) Die Verordnung über die Auskunftspflicht in der im\nTelekommunikationsgesetzes                      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004            durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des      (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.\nGesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083),\nwird wie folgt geändert:                                        (4) Es werden aufgehoben:\n1. Die Artikel 3 und 7 des Gesetzes zur Änderung der\n1. § 141 wird wie folgt geändert:\nTitel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung in der\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                 im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und           mer 7100-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nnach dem Wort „Abrechnungsstellen“ werden die         2. die Artikel III, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XII Abs. 2 und\nWörter „für den internationalen Seefunkverkehr            Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Än-\nnach den Anforderungen der Internationalen                derung der Gewerbeordnung in der im Bundes-\nFernmeldeunion“ eingefügt.                                gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1-4,\n2. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Ar-\ntikel 132 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\na) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\n„und“ ersetzt.\n3. die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des\nb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch einen\nTitels IV der Gewerbeordnung vom 24. Mai 1968\nPunkt ersetzt.\n(BGBl. I S. 549),\nc) Nummer 8 wird aufgehoben.\n4. die Artikel 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung des\nTitels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeord-\nArtikel 16a                               nung vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773),\nÄnderung                             5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der\ndes Bundesberggesetzes                           Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I             S. 1465), das zuletzt durch Artikel 133 der Verord-\nS. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-           nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-\nzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie             dert worden ist, und\nfolgt geändert:                                              6. die Artikel III bis V des Gesetzes zur Änderung der\n1. § 64a wird aufgehoben.                                        Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                           555\nwerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (BGBl. I                  1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesge-\nS. 1281), das durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes                 setzblatt bekannt machen.\nvom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773) geändert worden\nist.                                                                  (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann das Milch- und\n(5) Das Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung\nMargarinegesetz in der vom 25. März 2009 geltenden\nvon Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 287\nNr. 35 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\nwird aufgehoben.                                                                                 Artikel 20\n(6) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                                                Inkrafttreten\nnach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2458), geändert durch                   bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndie Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I\nS. 2494), wird aufgehoben.                                                (2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wir-\n(7) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die                  kung vom 1. Januar 2009 in Kraft.\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom                         (3) Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu dem Zeitpunkt\n9. Mai 1995 (BGBl. I S. 835) wird aufgehoben.                         in Kraft, an dem ein Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Schweiz über die gegen-\nArtikel 19                                    seitige Anerkennung von Versicherungserlaubnissen in\nKraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundes-\nNeubekanntmachung\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundes-\ndes Handwerkstatistikgesetzes\ngesetzblatt bekannt zu machen.\nund des Milch- und Margarinegesetzes\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                     (4) Artikel 18 Abs. 4 Nr. 5 tritt am 1. März 2010 in\nnologie kann das Handwerkstatistikgesetz in der vom                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}