{"id":"bgbl1-2009-15-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":15,"date":"2009-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz  KHRG)","law_date":"2009-03-17T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nGesetz\nzum ordnungspolitischen Rahmen\nder Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009\n(Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG)\nVom 17. März 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. In\nsen:                                                             den Investitionsbewertungsrelationen ist der Inves-\ntitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leis-\nArtikel 1                                tungen pauschaliert abzubilden; der Differenzie-\nrungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragspar-\nÄnderung des\nteien nach Satz 1 beauftragen ihr DRG-Institut,\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\nbis zum 31. Dezember 2010 für das DRG-Vergü-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung             tungssystem und bis zum 31. Dezember 2012 für\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                   Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundesein-\nS. 886), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes          heitliche Investitionsbewertungsrelationen zu ent-\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt ge-           wickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung\nändert:                                                          der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die\n1.  § 10 wird wie folgt gefasst:                                 erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Sys-\ntemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend\n„§ 10                                zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesminis-\nEntwicklungsauftrag zur                       teriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a\nReform der Investitionsfinanzierung                 entsprechend.“\n(1) Für Krankenhäuser, die in den Krankenhaus-        2.  § 17 wird wie folgt geändert:\nplan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte              a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nnach § 17b erhalten, soll eine Investitionsförderung\ndurch leistungsorientierte Investitionspauschalen                   „(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen\nab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psy-               vergüteten voll- oder teilstationären Kranken-\nchosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1                    hausleistungen gelten im Bereich der DRG-\nSatz 1, die in den Krankenhausplan eines Landes                  Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im\naufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermög-                   Bereich der psychiatrischen und psychosomati-\nlicht werden. Dafür werden bis zum 31. Dezember                  schen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.“\n2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung             b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\neines Investitionsfallwertes auf Landesebene ent-                „gefördert werden,“ die Wörter „sowie bei an-\nwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hoch-                  teilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit\nschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren                Restfinanzierung durch den Krankenhausträger“\nEinzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund                  eingefügt.\nund Länder fest. Das Recht der Länder, eigenstän-        3.  § 17a wird wie folgt geändert:\ndig zwischen der Förderung durch leistungsorien-\ntierte Investitionspauschalen und der Einzelförde-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrung von Investitionen einschließlich der Pauschal-                                    „§ 17a\nförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden,                    Finanzierung von Ausbildungskosten“.\nbleibt unberührt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach\n§ 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. De-                  aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nzember 2009 die Grundstrukturen für Investitions-                     „Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten\nbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer                       Ausbildungsstätten und der Ausbildungs-\nErmittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer                     vergütungen und die Mehrkosten des Kran-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               535\nkenhauses infolge der Ausbildung, insbe-              c) Absatz 4 Satz 3 und 5 bis 9 wird aufgehoben.\nsondere die Mehrkosten der Praxisanleitung\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ninfolge des Krankenpflegegesetzes vom\n16. Juli 2003, sind nach Maßgabe der                       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nfolgenden Vorschriften durch Zuschläge zu                      der Angabe „Absätzen 1 und 3“ die Wörter\nfinanzieren, soweit diese Kosten nach                          „sowie § 10 Abs. 2 und § 17d“ eingefügt.\ndiesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen\nKosten gehören und nicht nach anderen                      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Absät-\nVorschriften aufzubringen sind (Ausbil-                        zen 1 und 3“ durch die Wörter „diesem\ndungskosten);“.                                                Absatz“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\n„Abweichend von Satz 1 sind bei einer An-             f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter\nrechnung nach den Sätzen 3 und 4 nur die                   „Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der\nMehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu                   Ausbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus-\nfinanzieren.“                                              bildungskosten“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aus-          4a. In § 17c Abs. 3 Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie\nbildungsstätten“ durch das Wort „Ausbildung“              folgt gefasst:\nersetzt.\n„sie können abweichend auch vereinbaren, dass\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         überhöhte Abrechnungen oder zu niedrige Abrech-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs-             nungen jeweils gegenüber der zahlungspflichtigen\nstätten und die Mehrkosten der Ausbil-                Krankenkasse zu berichtigen sind.“\ndungsvergütungen“ durch das Wort „Ausbil-         5.  Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:\ndungskosten“ ersetzt.\n„§ 17d\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die Höhe\nder zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten                               Einführung eines\nfür Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.                          pauschalierenden Entgeltsystems\ne) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten                               für psychiatrische und\nder Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der                         psychosomatische Einrichtungen\nAusbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus-                  (1) Für die Vergütung der allgemeinen Kranken-\nbildungskosten“ ersetzt.                                  hausleistungen von Fachkrankenhäusern und selb-\nf) In Absatz 4a werden die Wörter „die Kosten der            ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen\nAusbildungsstätten, die Höhe der zusätzlich zu            an somatischen Krankenhäusern für die Fachge-\nfinanzierenden Mehrkosten für Ausbildungsver-             biete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und\ngütungen“ durch die Wörter „die Ausbildungs-              Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychia-\nkosten“ ersetzt.                                          trische Einrichtungen) sowie Psychosomatische\nMedizin und Psychotherapie (psychosomatische\ng) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Mehr-\nEinrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsori-\nkosten der Ausbildungsvergütungen“ durch die\nentiertes und pauschalierendes Vergütungssystem\nWörter „sonstigen Ausbildungskosten“ ersetzt.\nauf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten\n4. § 17b wird wie folgt geändert:                               einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten\neingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen,\n„§ 17b                               inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu\nEinführung eines pauschalierenden                  erbringenden Leistungen der psychiatrischen Insti-\nEntgeltsystems für DRG-Krankenhäuser“.                tutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Sozialgesetzbuch einbezogen werden können.\nDas Vergütungssystem hat den unterschiedlichen\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör-            Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch\nter „Psychosomatik und Psychotherapeuti-              unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden;\nsche Medizin“ durch die Wörter „Psychoso-             sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die\nmatische Medizin und Psychotherapie“ er-              Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu\nsetzt.                                                definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Be-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         wertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-\nlegen.\n„Bis zum 30. Juni 2009 ist zu prüfen, ob zur\nsachgerechten Finanzierung der mit der                    (2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die\närztlichen Weiterbildung verbundenen Mehr-            voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhaus-\nkosten bei der Leistungserbringung Zu- oder           leistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der\nAbschläge für bestimmte Leistungen oder               Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erfor-\nLeistungsbereiche erforderlich sind; erfor-           derlich ist, können die Vertragsparteien nach Ab-\nderliche Zu- oder Abschläge sollen mög-               satz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren.\nlichst in Abhängigkeit von Qualitätsindi-             Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht\nkatoren für die Weiterbildung abgerechnet             bewertet worden sind, werden durch die Vertrags-\nwerden.“                                              parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben","536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\ndes § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 für Richtwerte nach                nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden,\n§ 17a Abs. 4b und Regelungen für Zu- und Ab-                     soweit dies erforderlich ist, um die Einführung\nschläge sowie § 17b Abs. 1 Satz 15 und 16 zu                     des Vergütungssystems und seine jährliche Wei-\nbesonderen Einrichtungen und zur Prüfung von                     terentwicklung fristgerecht sicherzustellen;\naußerordentlichen Untersuchungs- und Behand-\nlungsabläufen mit extrem hohen Kostenunterde-                3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder beson-\nckungen gelten entsprechend. Für die Finanzierung                dere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4 zu\nder Sicherstellung einer für die Versorgung der Be-              bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssys-\nvölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen                  tem noch nicht sachgerecht vergütet werden\ngelten § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9 und § 5 Abs. 2 des              können; für diese Bereiche können die anzu-\nKrankenhausentgeltgesetzes entsprechend.                         wendende Art der Vergütung festgelegt sowie\nVorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und\n(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1             zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen\nvereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2                   erlassen werden.\nund 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich\njährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbe-            Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen\nsondere an medizinische Entwicklungen, Verände-              der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, so-\nrungen der Versorgungsstrukturen und Kostenent-              weit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich\nwicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen,                 ist. Es kann sich von unabhängigen Sachver-\nsoweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden.             ständigen beraten lassen. Das DRG-Institut der\nEs ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu ent-                 Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem\nwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9               Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelun-\nund für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Per-              gen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach\nsonalverordnung anwenden, zusätzlich von den                 dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im\nBehandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Per-               Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien\nsonalverordnung auszugehen. Mit der Durchfüh-                nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des\nrung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die                Bundesministeriums Auskunft insbesondere über\nVertragsparteien das DRG-Institut. § 17b Abs. 2              den Entwicklungsstand des Vergütungssystems,\nSatz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zu-                die Entgelte und deren Veränderungen sowie über\nsätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer               Problembereiche und mögliche Alternativen zu\nGelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sit-             erteilen.\nzungen zu geben, soweit psychotherapeutische\nund psychosomatische Fragen betroffen sind.                     (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene ver-             stimmung des Bundesrates Vorschriften über die\neinbaren bis zum Jahresende 2009 die Grundstruk-             Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die\nturen des Vergütungssystems sowie des Verfah-                Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlas-\nrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf             sen.\nBundesebene, insbesondere zur Kalkulation in ei-\nner sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern.                   (8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene füh-\nSie vereinbaren bis zum 30. September 2012 die               ren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen\nersten Entgelte und deren Bewertungsrelationen.              des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur\nDas Vergütungssystem wird erstmals für das Jahr              Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur\n2013 budgetneutral umgesetzt.                                Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch\ndie Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbe-\n(5) Für die Finanzierung der den Vertragspar-             reiche sowie die Art und der Umfang von Leis-\nteien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt             tungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8\n§ 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen                Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse\nFinanzierungsmittel sind mit dem DRG-System-                 sind im Jahr 2014 zu veröffentlichen.\nzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu\nerhöhen.                                                        (9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt\n§ 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der\n(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird             Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-              Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu\nmung des Bundesrates                                         übermitteln sind. Zusätzlich ist von Einrichtungen,\n1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu er-             die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden,\nlassen, soweit eine Einigung der Vertragspar-            für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall\nteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht            die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder\nzustande gekommen ist und eine der Vertrags-             des Patienten in die Behandlungsbereiche nach\nparteien insoweit das Scheitern der Verhandlun-          den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalver-\ngen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu           ordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende\nden strittigen Punkten ihre Auffassungen und             Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn\ndie Auffassungen sonstiger Betroffener darzule-          der Behandlung und bei jedem Wechsel des Be-\ngen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;               handlungsbereichs aus.“\n2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklä-              6.  In § 28 Abs. 4 werden nach den Wörtern „eine\nrung des Scheiterns durch eine Vertragspartei            Auswertung“ die Wörter „als Bundesstatistik“ ein-\nFristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie             gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               537\nArtikel 2                                     Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte\nÄnderung des                                    Versorgung.\nKrankenhausentgeltgesetzes                                   (2) Das Erlösbudget wird leistungsorien-\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                      tiert ermittelt, indem für die voraussichtlich\n(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19             zu erbringenden Leistungen Art und Menge\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird                  der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der\nwie folgt geändert:                                                    jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipli-\nziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpau-\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    schalen wird ermittelt, indem diese nach den\na) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie                      Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Ab-\nfolgt gefasst:                                                rechnungsbestimmungen mit den effektiven\n„§ 3 Grundlagen                                               Bewertungsrelationen und mit dem Landes-\nbasisfallwert nach § 10 bewertet werden.\n§4     Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem                 Der sich ergebende Betrag ist um die Summe\nJahr 2009                                              der Abschläge bei Nichtteilnahme an der\n§5     Vereinbarung und Abrechnung von Zu-                    Notfallversorgung nach Absatz 6 zu vermin-\nund Abschlägen“.                                       dern. Bei Patientinnen und Patienten, die\nüber den Jahreswechsel im Krankenhaus sta-\nb) In der Angabe zu § 21 wird die Angabe „DRG-“\ntionär behandelt werden (Überlieger), werden\ngestrichen.\ndie Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe\n2.   § 1 wird wie folgt geändert:                                     dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“                     nen und Patienten entlassen werden.“\ndurch das Wort „DRG-Krankenhäuser“ ersetzt.               b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      gefügt:\naa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende                           „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1\ndurch einen Punkt ersetzt.                                und 2 sollen die Vertragsparteien für das Jahr\n2009 für Mehrleistungen gegenüber den für\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.\ndas Vorjahr krankenhausindividuell vereinbar-\n3.   § 3 wird wie folgt gefasst:                                      ten Leistungen eine niedrigere Vergütung ver-\neinbaren, indem sie für diese Mehrleistungen\n„§ 3\neinen Abschlag von dem Landesbasisfallwert\nGrundlagen                                   festlegen. Würden im Jahr 2009 durch die im\nDie voll- und teilstationären allgemeinen Kran-               Landesbasisfallwert enthaltene anteilige Fi-\nkenhausleistungen werden vergütet durch                          nanzierung der Tariferhöhungen nach § 10\nAbs. 5 Satz 5 die tarifbedingten Erhöhungen\n1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1\nder entsprechenden Personalkosten des\ngemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,\nKrankenhauses, soweit sie die Verände-\n2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1                rungsrate nach § 71 des Fünften Buches So-\ngemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6                     zialgesetzbuch überschreiten, zu mehr als\nAbs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinba-                50 Prozent finanziert, ist dieser höhere Finan-\nrende Entgelte,                                               zierungsanteil mindernd zu berücksichtigen,\n3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersu-                    indem ein entsprechender Abschlag von\nchungs- und Behandlungsmethoden,                              dem Landesbasisfallwert vereinbart wird;\ndies gilt nicht für höhere Finanzierungsanteile\n4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,                infolge von Notlagentarifverträgen. Als Maß-\n5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.“                           stab für die tarifbedingten Erhöhungen wird\n4.   § 4 wird wie folgt geändert:                                     jeweils der Tarifvertrag zugrunde gelegt,\ndem die meisten Beschäftigten im nichtärzt-\na)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     lichen Personalbereich und dem ärztlichen\n„§ 4                                  Personalbereich in dem jeweiligen Kranken-\nhaus zugeordnet sind. Die Abschläge nach\nVereinbarung eines\nden Sätzen 1 und 2 sind in der Rechnung ge-\nErlösbudgets ab dem Jahr 2009“.\nsondert auszuweisen. Die niedrigeren Preis-\nb)   Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:               vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2\n„(1) Das von den Vertragsparteien nach                   werden bei der Ermittlung des Landesbasis-\n§ 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget                    fallwerts nicht berücksichtigt.“\numfasst für voll- und teilstationäre Leistun-           c)  Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\ngen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1            d)  Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen-\nSatz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die kranken-                 den Absätze 6 bis 10 ersetzt:\nhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte                     „(6) Solange die Vertragsparteien auf Bun-\nnach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzent-                desebene nach § 9 für die Nichtteilnahme\ngelte für die Behandlung von Blutern, nicht                 von Krankenhäusern an der Notfallversor-\ndie Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1 und                   gung dem Grunde nach einen Abschlag nach\nnicht die Vergütung nach § 140c des Fünften                 § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinan-","538       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nzierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch                  zu berücksichtigen sind. Der veränderte Aus-\nin der Höhe nicht festgelegt haben, oder so-                gangswert wird um 3 Prozent abgesenkt und\nlange ein Zu- oder Abschlag durch Rechts-                   in dieser Höhe als Erlösbudget vereinbart.\nverordnung nach § 17b Abs. 7 des Kranken-                   Die Fallpauschalen werden mit dem Landes-\nhausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt                  basisfallwert bewertet und in entsprechender\nwurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je                Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch\nvollstationärem Fall abzuziehen.                            ergebende Unterdeckung des vereinbarten\nErlösbudgets wird durch einen Zuschlag auf\n(7) Werden von der Anwendung des DRG-\ndie abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau-\nVergütungssystems bisher ausgenommene\nschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1\nbesondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im\nSatz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen\nVereinbarungszeitraum in das Erlösbudget\nEntgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a\neinbezogen, wird die Differenz zwischen\nfinanziert und gesondert in der Rechnung\ndem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt\nausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an-\nvereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3\nhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der\nund dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets\naus dem Verhältnis des Unterdeckungsbe-\nvereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeit-\ntrags einerseits sowie des Gesamtbetrags\nraum von drei Jahren schrittweise abgebaut.\nnach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermit-\nWar der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte\nteln und von den Vertragsparteien zu ver-\nVergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget\neinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für\nnach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel\neinen verspäteten Beginn der Laufzeit nach\nund im zweiten Jahr um ein Drittel der für das\n§ 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4\njeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht;\nzu verrechnen. Ab dem Jahr 2010 wird das\nwar der bisher vereinbarte Vergütungsanteil\nErlösbudget auch dieser Krankenhäuser nach\nniedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2\nAbsatz 2 ermittelt.\nentsprechend vermindert. Die Fallpauschalen\nwerden mit dem Landesbasisfallwert bewer-                      (10) Die bei der Neueinstellung oder\ntet und in entsprechender Höhe in Rechnung                  Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von\ngestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter-               ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Be-\noder Überdeckung des vereinbarten Erlös-                    rufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflege-\nbudgets wird durch einen Zu- oder Abschlag                  gesetz zusätzlich entstehenden Personalkos-\nauf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau-                  ten werden für die Jahre 2009 bis 2011 zu\nschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1                  90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können\nSatz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen                 die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich\nEntgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a                 einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von\nfinanziert und gesondert in der Rechnung                    0,48 Prozent des Gesamtbetrags nach Ab-\nausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an-                 satz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Ka-\nhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der                  lenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann\naus dem Verhältnis des Unter- oder Überde-                  für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis\nckungsbetrags einerseits sowie des Gesamt-                  zur Höhe von 0,96 Prozent vereinbart wer-\nbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu                den. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag\nermitteln und von den Vertragsparteien zu                   vereinbart worden, wird dieser um einen für\nvereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und                das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumu-\nfür einen verspäteten Beginn der Laufzeit                   lativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstel-\nnach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5                  lungen oder Aufstockungen vorhandener\nAbs. 4 zu verrechnen.                                       Teilzeitstellen vereinbart werden. Vorausset-\nzung für diese Förderung ist, dass das Kran-\n(8) Für das Jahr 2009 vereinbaren die\nkenhaus nachweist, dass auf Grund einer\nVertragsparteien den Zuschlag für die Ver-\nschriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitneh-\nbesserung der Arbeitszeitbedingungen nach\nmervertretung zusätzliches Pflegepersonal im\n§ 4 Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember\nVergleich zum Bestand der entsprechend\n2008 geltenden Fassung dieses Gesetzes.\numgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008\n(9) Für das Jahr 2009 wird bei Kranken-                  neu eingestellt oder aufgestockt und entspre-\nhäusern, bei denen der nach Maßgabe der                     chend der Vereinbarung beschäftigt wird. Bis\nfolgenden Sätze veränderte Ausgangswert                     zu 5 Prozent des nach den Sätzen 2 bis 5\nfür das Jahr 2009 mehr als 3 Prozent über                   vereinbarten Betrags kann das Krankenhaus\ndem Erlösbudget nach Absatz 2 liegt, das Er-                zur Erprobung neuer Arbeitsorganisations-\nlösbudget abweichend von Absatz 2 wie folgt                 maßnahmen in der Pflege verwenden. Der\nermittelt: Der veränderte Ausgangswert ist                  dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 5\nnach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2,                    insgesamt zustehende Betrag wird durch ei-\nAbs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt                nen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der\nB2 lfd. Nr. 1 bis 15 in der bis zum 31. Dezem-              DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte\nber 2008 geltenden Fassung zu berechnen;                    (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die\ndabei ist Absatz 4 Satz 2 in der bis zum                    sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1\n31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit                     und Abs. 2a finanziert und gesondert in der\nder Maßgabe anzuwenden, dass zusätzliche                    Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu-\noder wegfallende Leistungen zu 100 Prozent                  schlags ist anhand eines Prozentsatzes zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009              539\nberechnen, der aus dem Verhältnis der für die                     Ermittlung von Mehr- oder Mindererlös-\nNeueinstellungen, Aufstockungen vorhande-                         ausgleichen zu einem Gesamtbetrag zu-\nner Teilzeitstellen und Arbeitsorganisations-                     sammengefasst. Weicht die Summe der\nmaßnahmen insgesamt vereinbarten Beträge                          auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse\neinerseits sowie des Gesamtbetrags nach                           des Krankenhauses aus den Entgelten\nAbsatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln                         nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und\nund von den Vertragsparteien zu vereinbaren                       nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von\nist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,                      dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbe-\nentscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf                       trag ab, werden die Mehr- oder Minder-\nAntrag einer Vertragspartei. Um eine kurzfris-                    erlöse nach Maßgabe der folgenden\ntige Umsetzung dieser finanziellen Förderung                      Sätze ausgeglichen.“\nim Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Kran-                 bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nkenhaus den Zuschlag bereits vor der Verein-\nbarung mit den anderen Vertragsparteien vor-                 cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die\nläufig festsetzen und in Rechnung stellen;                        Wörter „Sätzen 2 und 4“ durch die Wörter\nweicht die abgerechnete Summe von der                             „Sätzen 3 und 4“ ersetzt.\nspäteren Vereinbarung ab, ist der Abwei-                     dd) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden auf-\nchungsbetrag durch eine entsprechende Kor-                        gehoben.\nrektur des für den restlichen oder den folgen-\nee) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nden Vereinbarungszeitraum vereinbarten Zu-\nschlags oder bei Fehlen eines solchen Zu-                         „Der nach diesen Vorgaben ermittelte\nschlags durch Verrechnung mit dem Zu-                             Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des\nschlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig                         Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 ab-\nauszugleichen. Soweit die mit dem zusätzli-                       gerechnet. Steht bei der Budgetverhand-\nchen Betrag finanzierten Neueinstellungen,                        lung der Ausgleichsbetrag noch nicht\nAufstockungen vorhandener Teilzeitstellen                         fest, sind Teilbeträge als Abschlagszah-\noder die vereinbarte Erprobung neuer Ar-                          lung auf den Ausgleich zu berücksichti-\nbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege                         gen.“\nnicht umgesetzt werden, ist der darauf entfal-          f)   Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 4.\nlende Anteil der Finanzierung zurückzuzah-\ng)   Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 5 und\nlen; für eine entsprechende Prüfung hat das\nSatz 4 wird wie folgt gefasst:\nKrankenhaus den anderen Vertragsparteien\neine Bestätigung des Jahresabschlussprü-                     „Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen\nfers über die Stellenbesetzung im Vergleich                  Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder\nzur Anzahl der umgerechneten Vollkräfte am                   Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.“\n30. Juni 2008 und über die zweckentspre-                h)   Die Absätze 12 bis 14 werden aufgehoben.\nchende Verwendung der Mittel vorzulegen.\n5.   § 5 wird wie folgt geändert:\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsen berichtet jährlich bis zum 30. Juni dem             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Gesundheit über die                                          „§ 5\nZahl der Vollkräfte und den Umfang der auf-\ngestockten Teilzeitstellen, die auf Grund die-                              Vereinbarung und\nser Förderung im Vorjahr zusätzlich beschäf-                   Abrechnung von Zu- und Abschlägen“.\ntigt wurden. Die Krankenkassen sind ver-                b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-\npflichtet, dem Spitzenverband Bund der                     fügt:\nKrankenkassen in einem von diesem festzu-                     „(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3\nlegenden Verfahren die für die Berichterstat-              und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag\ntung nach Satz 12 erforderlichen Informatio-               nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsa-\nnen über die Vereinbarungen der Vertragspar-               men Zu- und Abschlag auf die abgerechnete\nteien zur Neueinstellung oder Aufstockung                  Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-\nvorhandener Teilzeitstellen von Pflegeperso-               entgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie\nnal zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf               auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1\nBundesebene nach § 9 beauftragen ihr                       Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der\nDRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach                Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösaus-\ndenen ab dem Jahr 2012 diese zusätzlichen                  gleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewie-\nFinanzmittel im Rahmen des DRG-Vergü-                      sen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist an-\ntungssystems zielgerichtet den Bereichen                   hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der\nzugeordnet werden, die einen erhöhten pfle-                aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Be-\ngerischen Aufwand aufweisen.“                              trags einerseits sowie des Gesamtbetrags\ne) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 3 und wie               nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermit-\nfolgt geändert:                                            teln und von den Vertragsparteien zu verein-\nbaren ist; wird die Vereinbarung erst während\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ndes Kalenderjahres geschlossen, ist ein ent-\n„Das nach den Absätzen 1 und 2 verein-                sprechender Prozentsatz bezogen auf die im\nbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3             restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Ent-\nvereinbarte Erlössumme werden für die                 gelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teil-","540            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nstationären Entgelte durch einen Zuschlag                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder\nnach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent                      Zusatzentgelte“ die Wörter „außerhalb des\nerhöht, sind übersteigende Beträge in nachfol-                    Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Er-\ngenden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des                      lössumme nach Absatz 3“ eingefügt.\nZu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu                bb) In Satz 5 werden die Wörter „für das Jahr\ndieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009                    2005 vor dem 1. Februar 2005 und für die\ngilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In                    Folgejahre“ gestrichen.\nseltenen Ausnahmefällen können die Vertrags-\nparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag                    cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nvereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine                  „Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig,\nansonsten hierdurch entstehende wirtschaftli-                     auch unabhängig von der Vereinbarung\nche Gefährdung des Krankenhauses abzuwen-                         des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart wer-\nden. Weicht die Summe der für das                                 den.“\nKalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu-\nc) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\noder Abschlagsbeträge von dem zu verrech-\nnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erlös-\nMehr- oder Mindererlöse vollständig ausgegli-                     budgets nach § 4“ durch die Wörter „der\nchen, indem sie über die Gesamtsumme und                          Erlössumme nach Absatz 3“ ersetzt.\nden Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche                 bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nKalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerrechnungen in die Grenze nach Satz 3 ein-\nzubeziehen.                                                     „(3) Werden krankenhausindividuelle Ent-\ngelte für Leistungen oder besondere Einrich-\n(5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Ab-                   tungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a\nsatz 4 wegen der Schließung des Krankenhau-                  vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlös-\nses nicht oder nicht im notwendigen Umfang                   summe zu bilden. Sie umfasst nicht die Ent-\nabgerechnet werden, wird der auf die gesetzli-               gelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte\nche Krankenversicherung entfallende Anteil                   für die Behandlung von Blutern. Für die Verein-\ndes noch auszugleichenden Betrags den                        barung der Entgelte und der Erlössumme sind\ngesetzlichen Krankenkassen, deren Versi-                     Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2\ncherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und                   vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder\nteilstationär behandelt wurden, gesondert in                 Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend\nRechnung gestellt oder an diese zurückge-                    über krankenhausindividuell zu vereinbarende\nzahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt                Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber\ndavon der Teilbetrag, der ihrem entsprechen-                 hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des\nden Anteil an der Summe der Entgelte im Vor-                 Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzu-\njahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11              legenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in\nkönnen eine abweichende Vereinbarung                         Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bun-\nschließen.                                                   despflegesatzverordnung entsprechend; die\nUnterlagen sind nur bezogen auf den Bereich\n(6) Bei Patienten, die im Zeitraum vom 1. Ja-\nder Einrichtung und nur insoweit vorzulegen,\nnuar bis zum 31. Dezember 2009 entlassen\nwie die anderen Vertragsparteien nach § 11\nwerden, ist ein Zu- oder Abschlag wegen Ver-\nnicht darauf verzichten. Weichen die tatsäch-\nlängerung der Konvergenzphase nach Maß-\nlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten\ngabe der folgenden Sätze in Rechnung zu stel-\nErlössumme ab, sind die Mehr- oder Minder-\nlen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nerlöse nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu\nkrankenhausindividuellen Basisfallwert für das\nermitteln und auszugleichen.“\nJahr 2008 ohne Ausgleiche und dem Landes-\nbasisfallwert für das Jahr 2008 ohne Ausglei-             e) Absatz 4 wird aufgehoben.\nche und ohne Kappung wird ermittelt und in            7.  § 7 wird wie folgt geändert:\nHöhe von 50 Prozent mit der effektiven Bewer-\ntungsrelation der Fallpauschale multipliziert.            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nDer Zu- oder Abschlag ist auch ohne Vereinba-                folgt geändert:\nrung mit den anderen Vertragsparteien in                     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nRechnung zu stellen. Weicht die abgerechnete                      aaa) Die Nummern 3 und 4 werden wie\nSumme von der späteren Vereinbarung ab, ist                             folgt gefasst:\nder Abweichungsbetrag durch Verrechnung mit\ndem Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 Satz 1                              „3. gesonderte Zusatzentgelte nach\nvollständig auszugleichen.“                                                  § 6 Abs. 2a,\n4.   der Ausbildungszuschlag (§ 17a\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                                    Abs. 6 des Krankenhausfinanzie-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird durch die                                   rungsgesetzes) und sonstige Zu-\nWörter „noch nicht mit den DRG-Fallpauscha-                                  und Abschläge (§ 17b Abs. 1\nlen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet                                 Satz 4 und 6 des Krankenhaus-\nwerden können,“ ersetzt.                                                     finanzierungsgesetzes sowie § 4\nAbs. 9, § 5 Abs. 4 und § 12\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            Satz 3),“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               541\nbbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort                   mit der Nummerierung und den vollständigen\n„Entgelte“ die Wörter „für besondere              Texten aus dem jeweils anzuwendenden Ent-\nEinrichtungen und“ eingefügt.                     geltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und\nccc) In Nummer 7 wird das Komma am                      Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauscha-\nEnde durch einen Punkt ersetzt.                   len den effektiven Bewertungsrelationen und\ndem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu\nddd) Nummer 8 wird aufgehoben.                          den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            außerdem die entsprechenden Textfassungen\n„Darüber hinaus werden der DRG-System-                  anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder\nzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Kranken-                 Abschläge sind mit kurzen verständlichen Tex-\nhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzu-                ten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7\nschlag für den Gemeinsamen Bundesaus-                   Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusam-\nschuss und das Institut für Qualität und                mengefasst und gemeinsam als „Systemzu-\nWirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen                  schlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Kranken-\nnach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit               hausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rech-\n§ 139c des Fünften Buches Sozialgesetz-                 nung eine entsprechende Empfehlung im\nbuch und der Telematikzuschlag nach                     Benehmen mit dem Verband der privaten Kran-\n§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften                 kenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301\nBuches Sozialgesetzbuch abgerechnet.“                   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt\nunberührt.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n9.  § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1\nSatz 1 wird wie folgt ermittelt:                          a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Rege-\nlungen“ die Wörter „zu Verlegungsfällen und“\n1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1;                sowie nach dem Wort „Abschläge“ die Wörter\ndie sich aus dem bundeseinheitlichen Ent-                 „(effektive Bewertungsrelationen)“ eingefügt.\ngeltkatalog ergebende Bewertungsrelation\neinschließlich der Regelungen zur Grenz-               b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nverweildauer und zu Verlegungen (effektive                „5. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen\nBewertungsrelation) wird mit dem Landes-                       nach § 10 Abs. 5 Satz 4,“.\nbasisfallwert multipliziert;\n10.  § 10 wird wie folgt geändert:\n2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie bundeseinheitliche Entgelthöhe wird\ndem Entgeltkatalog entnommen;                             aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „landes-\nweit geltenden Basisfallwert“ das Wort\n3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tages-\n„(Landesbasisfallwert)“ eingefügt.\nbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 3, 5 und 6; die Entgelte sind in der nach             bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 6 krankenhausindividuell vereinbarten                        „Dabei gehen sie von den Vereinbarungs-\nHöhe abzurechnen;                                              werten der Krankenhäuser im Land für das\n4. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1                         laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Ab-\nNr. 4; die Zu- und Abschläge werden kran-                      schnitt B2 aus, insbesondere von der\nkenhausindividuell vereinbart.                                 Summe der effektiven Bewertungsrelatio-\nnen und der Erlössumme für Fallpauscha-\nDie auf der Bundesebene vereinbarten Abrech-\nlen, und schätzen auf dieser Grundlage die\nnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1\nvoraussichtliche Entwicklung im folgenden\nNr. 3 sind anzuwenden.“\nKalenderjahr; soweit Werte für einzelne\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                         Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                          diese zu schätzen.“\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe                       cc) Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:\n„Nr. 2“ die Wörter „oder nach § 6 Abs. 1                     aaa) Die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ wird\nbis 2a“ eingefügt.                                                 durch die Angabe „Sätzen 3 bis 5“\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Zu-                              ersetzt.\nschlag nach § 4 Abs. 13 und 14“ durch                        bbb) Die Nummern 1 und 2 werden aufge-\ndie Wörter „im Jahr 2009 ein Zuschlag                              hoben.\nnach § 4 Abs. 8“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-\nmern 3 und 4.                                           aa)    Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\ngefasst:\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Vereinbarung sind insbesondere\n„(9) Die Rechnungen des Krankenhauses                            zu berücksichtigen:“.\nfür selbstzahlende Patientinnen oder selbst-\nzahlende Patienten sind in einer verständlichen              aa1) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nund nachvollziehbaren Form zu gestalten. Da-                        „4. Leistungsveränderungen (Fallzahl und\nbei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte                          Schweregrade), soweit diese nicht","542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nFolge einer veränderten Kodierung                 Buches Sozialgesetzbuch abzulösen, erteilt\nder Diagnosen und Prozeduren sind,                das Bundesministerium für Gesundheit einen\nin Höhe des geschätzten Anteils der               Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Er-\nvariablen Kosten an den Fallpauscha-              mittlung eines Orientierungswertes für Kran-\nlen,“.                                            kenhäuser, der die Kostenstrukturen und -ent-\nwicklungen besser als die Veränderungsrate\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausbil-                  berücksichtigt. Die Systematik für die Ermitt-\ndungsstätten und Ausbildungsvergütun-                 lung des Wertes ist bis zum 31. Dezember\ngen“ durch das Wort „Ausbildungskos-                  2009 zu entwickeln; die Länder sind einzube-\nten“ ersetzt.                                         ziehen. Der Wert soll erstmals zum 30. Juni\n2010 ermittelt werden. Das Bundesministerium\ncc)   In Nummer 6 werden vor dem Wort „ab-\nfür Gesundheit bestimmt nach Anhörung der\nsenkend“ die Wörter „im Jahr 2009“ so-\nLänder durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nwie nach der Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 4“\nmung des Bundesrates das Jahr, in dem die\ndie Wörter „in der bis zum 31. Dezember\nVeränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 abge-\n2008 geltenden Fassung“ eingefügt.\nlöst wird, sowie den zu finanzierenden Anteil\ndd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 1                 des Orientierungswerts (Veränderungswert),\nNr. 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1            der maßgeblich für die Begrenzung nach Ab-\nNr. 4“ ersetzt.                                       satz 4 Satz 1 ist.“\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n„überschreiten“ ein Semikolon und die Wörter             g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in\n„die Veränderungsrate wird nach Maßgabe des                 Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarung“\nAbsatzes 6 künftig durch einen Veränderungs-                die Wörter „des Basisfallwerts oder des ange-\nwert ersetzt“ eingefügt.                                    glichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5\nund 6“ eingefügt.\ne) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5\nh) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und wie\nund 6 eingefügt:\nfolgt geändert:\n„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts             aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4\nfür das Jahr 2009 sind nach Maßgabe der fol-                     Abs. 14“ die Wörter „in der bis zum 31. De-\ngenden Sätze bestimmte Tariferhöhungen für                       zember 2008 geltenden Fassung“ einge-\nLöhne und Gehälter über die Obergrenze nach                      fügt.\nAbsatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen;\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13“\ndiese Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch\ndurch die Angabe „§ 4 Abs. 8“ ersetzt.\nfür die Folgejahre. Bezogen auf die Personal-\nkosten werden nach Maßgabe des Satzes 5                  i) Der bisherige Absatz 8 wird durch folgende\n50 Prozent des Unterschieds zwischen der                    Absätze 8 und 9 ersetzt:\nVeränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 und                      „(8) Zur schrittweisen Angleichung der un-\nder Tarifrate, die sich aus den durchschnittli-             terschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird\nchen Auswirkungen der für die Jahre 2008                    ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe\nund 2009 jeweils tarifvertraglich vereinbarten              von +2,5 Prozent bis –1,25 Prozent um den\nErhöhungen der Vergütungstarifverträge und                  einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 ein-\nvereinbarter Einmalzahlungen errechnet, be-                 geführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2010\nrücksichtigt. Maßstäbe für die Ermittlung der               bis 2014 werden die Landesbasisfallwerte in\nTarifrate nach Satz 2 sind für den nichtärzt-               fünf gleichen Schritten in Richtung auf den\nlichen Personalbereich einerseits und den ärzt-             einheitlichen Basisfallwertkorridor angegli-\nlichen Personalbereich andererseits jeweils                 chen. Der für die Angleichung jeweils maßgeb-\ndiejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in            liche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem\ndem jeweiligen Bereich für die meisten Be-                  der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 ver-\nschäftigten maßgeblich ist. Die Vertragspar-                handelte Basisfallwert ohne Ausgleiche\nteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren\nin Höhe des Unterschieds zwischen beiden                    1. von dem oberen Grenzwert des einheitli-\nRaten eine Erhöhungsrate. Der Basisfallwert                     chen Basisfallwertkorridors abgezogen\n2009 ohne Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6                      wird, wenn der Basisfallwert höher ist, oder\nist von den Vertragsparteien um ein Drittel die-            2. von dem unteren Grenzwert des einheitli-\nser Erhöhungsrate zu erhöhen. Ist ein Basisfall-                chen Basisfallwertkorridors abgezogen\nwert 2009 bereits vereinbart oder festgesetzt,                  wird, wenn der Basisfallwert niedriger ist,\nist dieser während des Kalenderjahres 2009\nunter Berücksichtigung der Erhöhungsrate                    und von diesem Zwischenergebnis\nneu zu vereinbaren; dabei ist zusätzlich zu der             a) 20 Prozent im Jahr 2010,\nBasisanhebung ein Ausgleich infolge der ver-\nb) 25 Prozent im Jahr 2011,\nspäteten Erhöhung durchzuführen.\nc) 33 Prozent im Jahr 2012,\n(6) Mit dem Ziel, die in Absatz 4 vorgege-\nd) 50 Prozent im Jahr 2013,\nbene Begrenzung des Basisfallwerts durch\ndie Veränderungsrate nach § 71 des Fünften                  e) 100 Prozent im Jahr 2014","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009              543\nerrechnet werden. Für die Jahre 2010 und                     Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\n2012 ist vor der Ermittlung des Angleichungs-                zes.“\nbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3             j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\nNr. 1 oder Nr. 2 um den Betrag zu erhöhen, der\nnach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 2 oder                        „(12) In den ab dem 1. Januar 2012 gelten-\ndes Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zu-                 den Basisfallwert sind die Finanzierungsbe-\nsätzlich berücksichtigt worden ist. Abweichend               träge für die Neueinstellung von Pflegeperso-\nvon Satz 3 wird in Ländern, in denen der ver-                nal in Höhe der von den Krankenhäusern im\nhandelte Basisfallwert über dem oberen Grenz-                Lande insgesamt für das Jahr 2011 nach § 4\nwert liegt, der jährliche Angleichungsbetrag auf             Abs. 10 abgerechneten Zuschläge einzurech-\nhöchstens 0,3 Prozent des Basisfallwerts, der                nen.“\nfür das laufende Kalenderjahr gilt, begrenzt              k) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nund der Angleichungszeitraum verlängert, bis                    „(13) Das Bundesministerium für Gesund-\nder obere Grenzwert erreicht ist. Zur Ermittlung             heit gibt bis zum 30. Juni 2011 eine wissen-\ndes Basisfallwerts werden für das jeweilige Ka-              schaftliche Untersuchung über die Ursachen\nlenderjahr der verhandelte Basisfallwert und                 unterschiedlicher Basisfallwerte der Länder in\nder entsprechende Angleichungsbetrag nach                    Auftrag. Sofern die Untersuchung eine Ver-\nSatz 3 unter Beachtung des Vorzeichens ad-                   gleichbarkeit der Kostenstrukturen der Kran-\ndiert. Das Rechenergebnis ist von den Ver-                   kenhäuser in den Ländern ergibt, legt das Bun-\ntragsparteien auf Landesebene als Basisfall-                 desministerium für Gesundheit bis zum 31. De-\nwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen                  zember 2013 einen gesetzlichen Verfahrens-\nzu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Nach                 vorschlag vor, mit dem die unterschiedlichen\nder vollständigen Angleichung nach Satz 3                    Basisfallwerte der Länder ab dem Jahr 2015\nsind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb                   bis zum Jahr 2019 über den einheitlichen Ba-\ndes einheitlichen Basisfallwertkorridors nach                sisfallwertkorridor nach Absatz 8 hinaus weiter\nSatz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an                  an den einheitlichen Basisfallwert nach Ab-\nden jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite                   satz 9 angeglichen werden.“\nanzugleichen. Die Vertragsparteien ermitteln\n11.  § 11 wird wie folgt geändert:\ndie nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ge-\nsamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der\n(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene\nBewertungsrelationen, den krankenhausindivi-\nbeauftragen ihr DRG-Institut, einen einheit-\nduellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge,\nlichen Basisfallwert und einen einheitlichen\ndie sonstigen Entgelte“ durch die Wörter „das\nBasisfallwertkorridor nach Maßgabe der fol-\nErlösbudget nach § 4, die Summe der Bewer-\ngenden Sätze auf der Grundlage der in den\ntungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach\nLändern jeweils geltenden, abzurechnenden\n§ 6, die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, die Zu-\nBasisfallwerte zu berechnen. Dabei werden\nund Abschläge“ ersetzt.\ndie einzelnen Basisfallwerte einschließlich Be-\nrichtigungen und ohne Ausgleiche mit der                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSumme der effektiven Bewertungsrelationen,                   aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird durch die Wörter\ndie bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt                       „die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach An-\nwurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet                      lage 1 dieses Gesetzes.“ ersetzt.\ndie an der Vereinbarung des Basisfallwerts be-\nbb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-\nteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis\nchen.\nzum 31. Juli jeden Jahres den für das laufende\nJahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfall-      12.  In § 12 Satz 1 werden die Wörter „des Gesamt-\nwert einschließlich Berichtigungen und ohne               betrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindi-\nAusgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu                viduellen Basisfallwerts“ durch die Wörter „des\nGrunde gelegte Ausgabenvolumen und die                    Erlösbudgets“ ersetzt.\nSumme der effektiven Bewertungsrelationen            13.  In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“\nan das DRG-Institut. Sind diese Werte für ein             ein Komma eingefügt, die Wörter „und der\nLand bis zu diesem Termin nicht vereinbart und            krankenhausindividuellen Basisfallwerte“ werden\nübermittelt, berechnet das DRG-Institut den               durch die Wörter „des Erlösbudgets nach § 4“\neinheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahres-            und das Wort „Zuschläge“ wird durch die Wörter\nwerten für dieses Land. Das Berechnungser-                „Zu- und Abschläge“ ersetzt.\ngebnis des DRG-Instituts ist Grundlage für die       14.  § 15 wird wie folgt geändert:\nVereinbarung des einheitlichen Basisfallwerts\nund des einheitlichen Basisfallwertkorridors              a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 einge-\ndurch die Vertragsparteien auf Bundesebene                   fügt:\nbis zum 30. September jeden Jahres; das Be-                     „(1) Die für das Kalenderjahr vereinbarten\nrechnungsergebnis ist um die für das folgende                Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7\nKalenderjahr maßgebliche Veränderungsrate                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientin-\noder den Veränderungswert nach Absatz 4                      nen und Patienten abgerechnet, die ab dem\nSatz 1 zu erhöhen. Kommt eine Vereinbarung                   1. Januar in das Krankenhaus aufgenommen\nnicht zustande, entscheidet auf Antrag einer                 werden, soweit die Vertragsparteien auf Bun-\nVertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a                  desebene nichts Abweichendes vereinbart","544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nhaben. Die Fallpauschalen werden mit dem            15a. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\nLandesbasisfallwert für das Kalenderjahr be-              angefügt:\nwertet. Wird der Landesbasisfallwert für das                 „(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach\nKalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt ge-               § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nnehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats              buch zur Vergütung der belegärztlichen Leistun-\nanzuwenden, der auf die Genehmigung folgt.                gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen,\nBis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bis-            rechnen für die von Belegärzten mit Honorarver-\nher geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten             trägen behandelten Belegpatientinnen und -pa-\nund in der sich ergebenden Entgelthöhe abzu-              tienten die Fallpauschalen für Hauptabteilungen\nrechnen; abweichend hiervon ist für den Jah-              in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Kranken-\nresbeginn 2009 der geltende krankenhausindi-              häusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Ent-\nviduelle Basisfallwert abzurechnen. Werden die            gelte nach § 6 die Vergütung des Belegarztes ein-\nEntgeltkataloge für die Fallpauschalen oder               zubeziehen. Krankenhäuser nach Satz 1 erster\nZusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1               Halbsatz, für die die Bundespflegesatzverordnung\nund 2 so spät vereinbart oder durch Rechtsver-            gilt, rechnen für von Belegärzten mit Honorarver-\nordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhaus-                trägen behandelte Belegpatientinnen und -patien-\nfinanzierungsgesetzes vorgegeben, dass eine               ten tagesgleiche Pflegesätze ab, die auch die Ver-\nerstmalige Abrechnung erst nach dem 1. Ja-                gütung des Belegarztes umfassen.“\nnuar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten\nder neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden      15b. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-\nFallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter                 statten“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nabzurechnen.“                                             und die Wörter „dies gilt nicht in den Fällen des\n§ 18 Absatz 3.“ eingefügt.\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie\nfolgt geändert:                                     16.   § 21 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „DRG-Daten“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Daten“ ersetzt.\n„Die für das Kalenderjahr krankenhausindi-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nviduell zu vereinbarenden Entgelte werden\nvom Beginn des neuen Vereinbarungszeit-                  aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die\nraums an erhoben.“                                           Wörter „Höhe der Personal- und Gesamt-\nkosten“ durch die Wörter „Kosten des\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                theoretischen und praktischen Unterrichts,\n„Bis dahin sind die bisher geltenden Ent-                    Kosten der praktischen Ausbildung, Kos-\ngelte der Höhe nach weiter zu erheben;                       ten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach\ndies gilt nicht, wenn                                        Sachaufwand, Gemeinkosten und verein-\nbarten Gesamtkosten“ ersetzt.\n1. ein bisher krankenhausindividuell ver-\neinbartes Entgelt ab dem 1. Januar                    bb) Nummer 2 Buchstabe g und h wird wie\nnicht mehr abgerechnet werden darf,                       folgt gefasst:\nweil die Leistung durch ein bundesein-                    „g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall\nheitlich bewertetes Entgelt aus den                           abgerechneten Entgelte,\nneuen Entgeltkatalogen vergütet wird,                     h) Höhe aller im einzelnen Behandlungs-\noder                                                          fall abgerechneten Entgelte.“\n2. die Vertragsparteien auf Bundesebene              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nin den Abrechnungsbestimmungen fest-\nlegen, dass hilfsweise ein anderes Ent-               aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern\ngelt abzurechnen ist.“                                    „zur Weiterentwicklung des DRG-Ver-\ngütungssystems“ die Wörter „nach § 17b\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie                      des      Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nfolgt gefasst:                                                    sowie zur Entwicklung und Weiterentwick-\n„(3) Mehr- oder Mindererlöse infolge der                       lung des Entgeltsystems nach § 17d des\nWeitererhebung des bisherigen Landesbasis-                        Krankenhausfinanzierungsgesetzes       und\nfallwerts und bisheriger Entgelte nach den                        der Investitionsbewertungsrelationen nach\nAbsätzen 1 und 2 werden grundsätzlich im                          § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-\nrestlichen Vereinbarungszeitraum ausgegli-                        rungsgesetzes“ eingefügt.\nchen. Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen                     bb) Nach Satz 8 wird der folgende Satz einge-\ndes Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abge-                      fügt:\nrechnet.“\n„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde-\n15. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort                           rung Auswertungen auf Basis der Daten\n„Arzt“ die Wörter „oder einer Psychologischen                        nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und d\nPsychotherapeutin oder einem Psychologischen                         und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h zur Fu-\nPsychotherapeuten oder Kinder- und Jugendli-                         sionskontrolle nach dem Gesetz gegen\nchenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Ju-                        Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfü-\ngendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1                         gung zu stellen; den Aufwand für die Aus-\nAbs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ einge-                         wertung kann die DRG-Datenstelle dem\nfügt.                                                                Bundeskartellamt in Rechnung stellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009                                      545\n17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In dem Vorblatt wird die Angabe zu Abschnitt B2 wie folgt gefasst:\n„B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009“.\nb) Das Formblatt B2 wird wie folgt gefasst:\n„\nKrankenhaus:                                                                                                Seite:\nDatum:\nB2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009\nVereinbarung\nlfd.                                                                                                                Vereinbarungs-\nBerechnungsschritte                                         für das\nNr.                                                                                                                   zeitraum\nlaufende Kalenderjahr\n1                                                    2                      3\nErmittlung des Erlösbudgets\n1   Summe der effektiven Bewertungsrelationen 1)\n2   x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 7\n3   = Zwischensumme\n4   + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n5   ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (§ 4 Abs. 6)\n6   = Erlösbudget 2)\n1\n) Summe der effektiven Bewertungsrelationen für alle im Kalenderjahr entlassenen Fälle einschließlich der Überlieger am Jahresbeginn.\n2\n) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren\nGrenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen sowie insbesondere des Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallver-\nsorgung.“\nArtikel 3                                          hen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung\nÄnderung des                                           des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                    Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die zu-\nständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-                           dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und\nändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. März 2009                            Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt\n(BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:                                       entstehenden Kosten werden von den Krankenkas-\n1.  § 37b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                        sen getragen. Das Nähere zur Umsetzung der Kos-\ntenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren\na) In Satz 3 werden die Wörter „in der vertrauten\nder Spitzenverband Bund und die Deutsche Kran-\nhäuslichen Umgebung“ durch die Wörter „in der\nkenhausgesellschaft. Soweit Vollstreckungsmaß-\nvertrauten Umgebung des häuslichen oder fami-\nnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos\nliären Bereichs“ ersetzt sowie der Punkt durch\nbleiben, findet keine Verrechnung der Zuzahlung\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nmit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses\nangefügt: „hierzu zählen beispielsweise Einrich-\ngegenüber der Krankenkasse statt.“\ntungen der Eingliederungshilfe für behinderte\nMenschen und der Kinder- und Jugendhilfe.“                          4.   In § 120 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:                              eingefügt:\n„Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere                                „(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1\nLeistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.“                         sollen die Landesverbände der Krankenkassen\n2.  In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz ge-                           und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich\nstrichen.                                                                    für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinder-\nchirurgischen und kinderorthopädischen sowie\n3.  § 43b wird folgender Absatz 3 angefügt:                                      insbesondere pädaudiologischen und kinderradio-\n„(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39                               logischen Fachabteilungen von Krankenhäusern er-\nAbs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus                              brachten ambulanten Leistungen mit dem Kranken-\neinzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegen-                                hausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pau-\nüber der Krankenkasse verringert sich entspre-                               schalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind,\nchend. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Zahlt der Versi-                          um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen,\ncherte trotz einer gesonderten schriftlichen Auffor-                         die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu ver-\nderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im                            güten. Die Pauschalen werden von der Kranken-\nAuftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuzie-                             kasse unmittelbar vergütet. § 295 Abs. 1 gilt ent-","546             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\nsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der                tungserbringer sowie die Krankenkassen oder ihre\nAbrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vor-             Landesverbände je zur Hälfte.“\ndrucke wird in der Vereinbarung nach Satz 1 gere-        7a. § 137 wird wie folgt geändert:\ngelt. Soweit für das Jahr 2009 für diese Leistungen\nerstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nwerden, sind bei besonderen Einrichtungen die                     „Krankenhäuser“ die Wörter „grundsätzlich ein-\nErlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausent-                    heitlich für alle Patienten“ eingefügt und nach\ngeltgesetzes für das Jahr 2009 sowie der Gesamt-                  Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\nbetrag nach § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzver-                   „Der Verband der privaten Krankenversicherung,\nordnung für das Jahr 2009 und entsprechend das                    die Bundesärztekammer sowie die Berufsorga-\ndarin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespfle-                 nisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt-\ngesatzverordnung jeweils in Höhe der Summe der                    linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu betei-\nnach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermin-                    ligen.“\ndern. Bei Krankenhäusern nach § 4 Abs. 9 des\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nKrankenhausentgeltgesetzes ist das Erlösbudget\n„fasst für zugelassene Krankenhäuser“ die Wör-\nin der Höhe zu vermindern, in der nach der bereits\nter „grundsätzlich einheitlich für alle Patienten“\ndurchgeführten Angleichung an den Landesbasis-\neingefügt.\nfallwert noch Erlösanteile für diese ambulanten\nLeistungen enthalten sind. Der jeweilige Minde-          8.   In § 140b Abs. 1 wird nach Nummer 6 ein Komma\nrungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der              und folgende Nummer 7 eingefügt:\nVergütung nach Satz 1 festzulegen. Bei der Verein-            „7. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1\nbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des                       Nr. 1“.\nKrankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der\n8a. In § 275 Abs. 1c Satz 3 wird der Betrag „100 Euro“\nfür das Jahr 2009 vereinbarten ambulanten Pau-\ndurch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.\nschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.“\n5.  In § 121 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5           9.   § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „abge-\n„(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen                   schlossen haben,“ die Wörter „psychiatrische\nin Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Beleg-                 Institutsambulanzen“ eingefügt.\nbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistun-             b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ngen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.“                   „Die psychiatrischen Institutsambulanzen über-\n6.  Nach § 121a wird folgender § 122 eingefügt:                       mitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an\n„§ 122                                     die DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1\ndes Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbst-\nBehandlung in Praxiskliniken\nverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen                      Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren\nund die für die Wahrnehmung der Interessen der                    das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;\nin Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete                 § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6\nSpitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmen-                  des Krankenhausentgeltgesetzes sind entspre-\nvertrag                                                           chend anzuwenden.“\n1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär                                    Artikel 4\ndurchführbaren stationsersetzenden Behandlun-                                 Änderung der\ngen,                                                                 Bundespflegesatzverordnung\n2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der                 Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nBehandlung, der Versorgungsabläufe und der           ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-\nBehandlungsergebnisse.                               tikel 24 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I\nDie Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1      S. 554), wird wie folgt geändert:\nsind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 ver-         1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 23)“ durch\npflichtet.“                                                   die Angabe „(§ 18 des Krankenhausentgeltgeset-\n7.  In § 125 Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende                 zes)“ ersetzt.\nSätze angefügt:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n„Soweit sich die Vertragspartner in den mit Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbänden der Leistungserbringer abgeschlossenen\nVerträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine An-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen,\npassung der Vertragspreise einigen, werden die                         Sonderentgelten und“ gestrichen sowie die\nPreise von einer von den Vertragspartnern gemein-                      Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 24“ er-\nsam zu benennenden unabhängigen Schiedsper-                            setzt.\nson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner                 bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:\nnicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der\nfür die vertragsschließende Krankenkasse oder                          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nden vertragsschließenden Landesverband zustän-                               „1. Veränderungen der medizinischen\ndigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des                                  Leistungsstruktur oder der Fallzah-\nSchiedsverfahrens tragen die Verbände der Leis-                                  len,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009               547\nbbb) In Nummer 4 werden das Komma am                    nahmen mit Restfinanzierung durch den Kran-\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und               kenhausträger“ eingefügt.\ndie Wörter „Absatz 4 ist zusätzlich an-         b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch\nzuwenden,“ angefügt.                               die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.\nccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 1       5. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Ausbil-\nAbs. 1“ durch die Angabe „Artikel 3“ er-        dungsstätten und der Ausbildungsvergütung“\nsetzt.                                          durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 3 und 5“\n6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.\n„(4) Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nSatz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses\nsetzt:\ndurch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im\n„Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkun-            notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird\ngen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung            der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfal-\nder Vergütungstarifverträge und vereinbarter              lende Anteil des noch auszugleichenden Betrags\nEinmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungs-             den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte\nrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung          im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär\nmit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-             behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt\nbuch, werden auf die Personalkosten bezogen               oder an diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Kran-\n50 Prozent des Unterschieds zwischen beiden               kenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem\nRaten nach Maßgabe des Satzes 4 zusätzlich                entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte\nim Budget berücksichtigt. Maßstäbe für die Er-            im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach\nmittlung der Tarifrate nach Satz 1 sind für den           § 11 können eine abweichende Vereinbarung\nnichtärztlichen Personalbereich einerseits und            schließen.“\nden ärztlichen Personalbereich andererseits je-\n7. In § 13 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“\nweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung,\ndurch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\ndie in dem jeweiligen Bereich für die meisten Be-\nschäftigten maßgeblich ist. Die Vertragsparteien       8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nauf Bundesebene vereinbaren nach § 15 Abs. 1              a) In dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „§ 6\nin Höhe des Unterschieds zwischen beiden Ra-                 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2\nten eine entsprechende Berichtigungsrate. Das                Satz 3“ ersetzt.\nBudget nach § 12 wird von den Vertragsparteien\num 40 Prozent der Berichtigungsrate erhöht.“              b) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Absatz 5 wird Absatz 3.                                      „Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009\ndie nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Kranken-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            hausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu über-\n„(4) Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Per-             nehmen.“\nsonalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei       9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie die\neinem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008               Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehrauf-\nnicht in vollem Umfang umgesetzt wurden, sol-             wands für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.\nlen nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu\ndiesem Stichtag fehlenden Personalstellen nach        10. In § 19 Abs. 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4\nMaßgabe der folgenden Sätze verhandelt und                Nr. 1“ und das nachfolgende Komma gestrichen.\nzusätzlich im Gesamtbetrag berücksichtigt wer-        11. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nden:\n„Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wegen der\n1. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb              Schließung des Krankenhauses durch einen Zu-\nvon 90 Prozent ist ab dem 1. Januar 2009               oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen\neine Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinba-              Umfang abgerechnet werden, gilt § 12 Abs. 4 ent-\nren; darüber hinaus kann auch eine Vereinba-           sprechend.“\nrung nach Nummer 2 geschlossen werden.\n12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n2. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen\na) In Abschnitt V 4 werden die laufenden Num-\n90 und 100 Prozent ist bei Nachweis eines\nmern 4 und 5 aufgehoben.\nentsprechenden Personalbedarfs nach der\nPsychiatrie-Personalverordnung eine höhere             b) In den Abschnitten L 1 und L 3 wird jeweils die\nPersonalbesetzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4              laufende Nummer 19 aufgehoben.\nder Psychiatrie-Personalverordnung bleibt              c) In Abschnitt L 4 Spalte 1 werden jeweils die Zei-\nunberührt.                                                len „operierte Patienten**)“, die Zeile „Operatio-\nIm Falle der Nichteinigung entscheidet die                   nen“ und die Fußnote „**)“ gestrichen.\nSchiedsstelle nach § 19.“                                 d) In den Abschnitten K 1 bis K 3 wird in der Über-\n3. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.                        schrift zur Spalte 5 jeweils die Angabe „und 3“\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                    gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                e) In Abschnitt K 4 wird die laufende Nummer 14\n„gefördert werden“ ein Komma sowie die Wörter                aufgehoben.\n„sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maß-           f) Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:","548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009\naa) In der laufenden Nummer 17 wird die An-              b) In Nummer 2 wird die Angabe „und 18b“ gestri-\ngabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 3“ er-             chen.\nsetzt.\nbb) Die laufende Nummer 21 wird aufgehoben.                                   Artikel 4b\ng) In Abschnitt K 6 wird die laufende Nummer 11                               Änderung der\naufgehoben.                                                     Krankenhausstatistik-Verordnung\nh) Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:                   Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April\naa) In Fußnote 11a werden nach dem Wort „ge-         1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4\nzählt“ das Komma und die Wörter „z. B. Dia-      des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)\nlyse“ gestrichen.                                wird wie folgt geändert:\nbb) In Fußnote 15 werden die Sätze 2 bis 4 auf-      1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngehoben.\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Vertrag\ncc) Die Fußnote 17 wird aufgehoben.                         nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ndd) In Fußnote 18 werden die Abkürzung „OP“                 buch“ die Wörter „oder Zulassung nach § 30 der\nund das nachfolgende Komma sowie die                    Gewerbeordnung“ eingefügt.\nWörter „und Intensivmedizin (soweit kein ei-\nb) In Nummer 12 zweiter Halbsatz werden nach den\ngener Abteilungspflegesatz)“ gestrichen.\nWörtern „Personen in Ausbildung“ die Wörter\nee) Die Fußnote 32 wird wie folgt geändert:                 „mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis\naaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Insti-             bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder\ntutionen“ das Komma und die Wörter                Rehabilitationseinrichtung“ und nach den Wör-\n„im OP oder im Bereich der Intensiv-              tern „nach Geschlecht“ die Wörter „und Beschäf-\nmedizin“ gestrichen.                              tigungsverhältnis“ eingefügt.\nbbb) Satz 2 wird aufgehoben.                         c) In Nummer 13 wird das Wort „hauptamtliches“\nff) Die Fußnote 42 wird aufgehoben.                         gestrichen und das Komma am Ende der Num-\n13. In Anlage 2 Abschnitt Z 5 wird die laufende Num-               mer durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nmer 10 aufgehoben.                                             Wörter angefügt:\n„hauptamtliches Personal und Personal ohne di-\nArtikel 4a                                 rektes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-\nÄnderung der                                 tung sind gesondert auszuweisen,“.\nAbgrenzungsverordnung                        2. In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma\nDie Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember                   ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 31\n„4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.“\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die\nAngabe „150 Euro“ ersetzt.                                                      Inkrafttreten\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      in Kraft, soweit in dem folgenden Absatz nichts Abwei-\nchendes bestimmt ist.\n„1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Ge-\nbrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer            (2) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 4\nAbschreibung,“.                                   treten am 1. Januar 2009 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 549\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}