{"id":"bgbl1-2009-14-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":14,"date":"2009-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_14.pdf#page=22","order":5,"title":"Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille","law_date":"2009-03-11T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\nErlass\nüber die Genehmigung einer Änderung\ndes Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille\nVom 11. März 2009\nDas Präsidium des Goethe-Instituts e.V. hat am 17. November 2008 das\nStatut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e.V. in der\nFassung vom 19. November 2003 geändert. Danach erfolgt die Verleihung der\nGoethe-Medaille jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.\nNach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857)\ngenehmige ich diese Änderung.\nBerlin, den 11. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009 523\nStatut\nfür die Verleihung der Goethe-Medaille\ndes Goethe-Instituts e.V.\n(gestiftet 1954)\nArtikel 1\nDie Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für beson-\ndere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, ins-\nbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.\nArtikel 2\nIn der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaft-\nliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Ver-\nmittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute\nkommen.\nArtikel 3\nDie Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im\nAusnahmefall auch Deutschen.\nArtikel 4\nDie Verleihung erfolgt jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.\nArtikel 5\nÜber die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Prä-\nsident des Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde wer-\nden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsi-\ndenten des Goethe-Instituts e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen\ndiplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des\nGoethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einverneh-\nmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenen-\nfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.\nArtikel 6\nDie Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem\nTode in den Besitz der Erben über.\nArtikel 7\nBesondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille\nnicht verbunden.\n17. November 2008"]}