{"id":"bgbl1-2009-14-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":14,"date":"2009-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_14.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin","law_date":"2009-03-16T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009                  513\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nVom 16. März 2009\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          4. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                Fördern ihrer Motivation entsprechend den Unter-\n(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232                nehmenszielen; Fördern von Kooperation und Kom-\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-                  munikation zwischen und mit den Mitarbeitern und\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-            Mitarbeiterinnen; Beherrschen von Kommunikation\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung                und Konfliktmanagement; Delegieren von Aufgaben\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-                   unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation,\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem                  Leistungsfähigkeit und Eignung; Verantworten der\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                  Ausbildung zugeteilter Auszubildender; Einführen\nneuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihren Ar-\n§1                                     beitsbereich; Beurteilen von Einzelnen und Gruppen;\nFördern systematischer Weiterbildung und Personal-\nZiel der Prüfung                               entwicklung.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\n(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen             erkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister/Ge-\nund Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung         prüfte Tierpflegemeisterin“.\nzum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tier-\npflegemeisterin erworben worden sind, kann die zu-                                          §2\nständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch-                          Zulassungsvoraussetzungen\nführen.\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-       lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nwendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflege-            1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem\nmeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden                anerkannten Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tier-\nsind, um als Führungskraft zwischen Planung und Aus-               pflegerin“ oder\nführung die Verantwortung für die Verwirklichung tier-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\npflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzun-\nder Tierpflege verwandten anerkannten Ausbil-\ngen unter Berücksichtigung der Anforderungen des\ndungsberuf und danach eine mindestens einjährige\nTier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufga-\nBerufspraxis oder\nben wahrzunehmen:\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n1. Planen, Koordinieren und Unterweisen tierpflegeri-              sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nscher Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterin-          nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nnen;\n4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\n2. Mitwirken an Entscheidungsprozessen bei der Pla-               (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-\nnung von Baumaßnahmen, technischen Einrichtun-            sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\ngen und Anlagen; Einrichten von Arbeitsstätten; Ge-       nachweist:\nstalten von Arbeitsplätzen; Veranlassen der Instand-\nhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Ergrei-      1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-\nfen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung                  lifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurück-\nvon Betriebsstörungen;                                         liegt, und\n2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absat-\n3. Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Planen des Per-               zes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis\nsonaleinsatzes; Planen, Koordinieren und Kontrollie-           zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zu-\nren von Arbeitsabläufen, insbesondere im Hinblick              lassungsvoraussetzungen.\nauf Zeitmanagement und kostenbewusstes Han-\ndeln; Überwachen der Kostenentwicklung; Beschaf-              (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\nfen, Lagern und Disponieren von Material und Be-          wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\ntriebsmitteln; Gewährleisten der Einhaltung von Ar-       Tierpflegemeisters/einer Geprüften Tierpflegemeisterin\nbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvor-            nach § 1 Absatz 2 beinhalten.\nschriften sowie fachbezogener Rechtsvorschriften;             (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur\nMitwirken bei der Entwicklung von Qualitätsstan-          Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage\ndards, Anwenden und Gewährleisten ihrer Einhal-           von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\ntung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen         macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nArbeitsbereichen und übergeordneten Stellen; Orga-        erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nnisieren und Optimieren von Kundenkontakten;              fertigen.","514              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\n§3                                     in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-\nInhalt und Gliederung der Prüfung                       chen Institutionen;\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeis-        5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nter/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:                     insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\ndenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-\n1. Grundlegende Qualifikationen,\ntung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen,                           und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\n3. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.           6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n(2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:             Regelungen, Richtlinien und Erlasse sowie des Da-\ntenschutzes.\n1. Grundlegende Qualifikationen und\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                          (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\nHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-\n(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist            triebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen pra-\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-            xisbezogener Handlungen berücksichtigen und volks-\nben nach § 4 zu prüfen.                                       wirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können.\n(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist            Es sollen die Auswirkungen unterschiedlicher Unter-\nschriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich          nehmensformen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung\nin Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssi-           analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll\nmulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach         die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Ab-\n§ 5 zu prüfen.                                                läufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,\n(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-            beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah-\nschen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des          men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nBerufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eig-              den:\nnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung              1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprin-\noder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtli-              zipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zu-\nchen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist                   sammenhänge und sozialer Wirkungen;\nvor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.         2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nbau- und Ablauforganisation und der kontinuierli-\n§4                                     chen betrieblichen Verbesserung;\nGrundlegende Qualifikationen                    3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsent-\n(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“             wicklung;\nist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:                 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung;\n1. Rechtsbewusstes Handeln,\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,                               Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-\n3. Zusammenarbeit im Betrieb.                                      fahren.\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“               (4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen             trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-\npraxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvor-            menhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir-\nschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die         kungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch\nArbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-         angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und\nnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten so-        effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Die\nwie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und          Fähigkeit umfasst, die Leistungsbereitschaft der Mitar-\nden Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu ge-           beiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Pro-\nwährleisten und die Zusammenarbeit mit den entspre-           bleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungs-\nchenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rah-         grundsätze berücksichtigen und angemessene Füh-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-        rungstechniken anwenden zu können. In diesem Rah-\nden:                                                          men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nden:\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Regelungen,\nRichtlinien und Erlasse bei der Gestaltung individu-      1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\neller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von            Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere un-            ges und unter Berücksichtigung persönlicher und\nter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des            sozialer Gegebenheiten;\nTarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarun-        2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\ngen;                                                           Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-               verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nfassungsgesetzes und des Personalvertretungs-                  Maßnahmen zur Verbesserung;\nrechts;                                                   3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\n3. Berücksichtigen rechtlicher Regelungen, Richtlinien             das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nund Erlasse hinsichtlich der Sozialversicherungen,             wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\nder Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;            4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-               rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nheitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse           zen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009               515\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken                   c) Mitwirken bei der Auswahl von Betriebsmitteln,\neinschließlich    Vereinbarungen     entsprechender           d) Planen und Einrichten von Tierhaltungsbereichen,\nHandlungsspielräume, um Leistungen und Zusam-\nmenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu             e) Einrichten von Arbeitsstätten,\nfördern;                                                      f) Mitwirken bei der Planung und Überwachen von\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch                   Baumaßnahmen,\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher                g) Durchführen von Funktionsprüfungen, Bewerten\nProbleme und sozialer Konflikte.                                 der Funktionsfähigkeit,\n(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-           h) Erstellen von Dokumentationen und Bestandsplä-\ngaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten                    nen;\nPrüfungsbereichen soll jeweils mindestens 90 Minuten          2. im Handlungsbereich „Betrieb, Einsatz und Instand-\nund insgesamt höchstens fünf Stunden betragen.                    haltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\n(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1              dass der ordnungsgemäße Betrieb von Tierhaltungs-\nNummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche eine                    bereichen gewährleistet werden kann; dazu sollen\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem              die zweckentsprechende und sichere Verwendung\neine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei ei-              von technischen Geräten und Anlagen beurteilt, Stö-\nner ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese                   rungen, Schäden und Gefährdungspotenziale fest-\nMöglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der              gestellt und deren Beseitigung veranlasst werden\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-              können; in diesem Rahmen können folgende Quali-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der               fikationsinhalte geprüft werden:\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note                 a) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von\nzusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der                        Tierhaltungsbereichen,\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nb) Einleiten und Kontrollieren von regelmäßigen und\nereignisorientierten Inspektionen, Dokumentieren\n§5\nvon Ergebnissen und Beurteilen von Betriebszu-\nHandlungsspezifische Qualifikationen                        ständen,\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-            c) Kontrollieren der Aufbewahrung, Einsatzbereit-\nkationen“ ist in folgenden Handlungsfeldern zu prüfen:               schaft und Verfügbarkeit von technischen Gerä-\n1. Betriebstechnik,                                                  ten,\n2. Betriebsorganisation,                                          d) Erstellen von Wartungsplänen sowie Einleiten,\nKontrollieren und Dokumentieren von Wartungs-\n3. Führung und Personal.\narbeiten und Sicherstellen der Pflege von techni-\n(2) Die Handlungsfelder enthalten folgende Hand-                  schen Geräten,\nlungsbereiche:\ne) Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Ar-\n1. Handlungsfeld „Betriebstechnik“:                                  beitsstätten,\na) Planung, Beschaffung und Bau,                              f) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes\nb) Betrieb, Einsatz und Instandhaltung;                          von Betriebsmitteln,\n2. Handlungsfeld „Betriebsorganisation“:                          g) Erfassen von Störungen, Schäden und Gefähr-\ndungspotenzialen und Einleiten von Maßnahmen\na) Kostenwesen,\nzu deren Behebung,\nb) Anwenden von Methoden der Planung und Kom-\nh) Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen so-\nmunikation,\nwie Einleiten und Kontrollieren von Sanierungs-\nc) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,                      maßnahmen.\nd) Recht;                                                    (4) Das Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ um-\n3. Handlungsfeld „Führung und Personal“:                      fasst folgende Qualifikationen:\na) Personalführung,                                       1. Im Handlungsbereich „Kostenwesen“ soll die Fähig-\nkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche\nb) Qualitätsmanagement,                                       Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfakto-\nc) Mitarbeiterunterweisung.                                   ren erfassen und beurteilen zu können; die Fähigkeit\n(3) Das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ umfasst                umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung im\nfolgende Qualifikationen:                                         organisatorischen und personellen Bereich aufzuzei-\ngen und Maßnahmen zum kostenbewussten Han-\n1. Im Handlungsbereich „Planung, Beschaffung und                  deln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu\nBau“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim             überwachen; in diesem Rahmen können folgende\nPlanen und Errichten von Tierhaltungsbereichen be-            Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nratend mitwirken, diese einrichten, in Betrieb neh-\nmen und dabei betriebswirtschaftliche Grundsätze              a) Planen, Erfassen, Analysieren, Bewerten und Be-\nberücksichtigen zu können; in diesem Rahmen kön-                 einflussen von Kosten,\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:            b) Überwachen und Einhalten von Budgets,\na) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung,                       c) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitar-\nb) Abstimmen mit anderen Betriebsbereichen sowie                 beiter und Mitarbeiterinnen,\nInstitutionen und Geschäftspartnern,                       d) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft;","516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\n2. im Handlungsbereich „Anwenden von Methoden der                 b) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,\nPlanung und Kommunikation“ soll die Fähigkeit                     Richtlinien und Erlassen zum Gesundheitsrecht,\nnachgewiesen werden, Projekte und Prozesse ana-\nc) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,\nlysieren, planen und transparent machen zu können;\nRichtlinien und Erlassen zum Umweltschutz,\nes sollen Daten aufbereitet und entsprechende Pla-\nnungstechniken eingesetzt sowie angemessene                    d) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,\nPräsentationstechniken angewendet werden kön-                     Richtlinien und Erlassen zum Futtermittelrecht,\nnen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati-             e) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,\nonsinhalte geprüft werden:                                        Richtlinien und Erlassen zum Tierkaufsrecht.\na) Bewerten von Planungstechniken und Analyse-                (5) Das Handlungsfeld „Führung und Personal“ um-\nmethoden sowie deren Anwendung,                        fasst folgende Qualifikationen:\nb) Anwenden von Präsentationstechniken,                    1. Im Handlungsbereich „Personalführung“ soll die Fä-\nc) Auswählen und Anwenden von Informations- und                higkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf\nKommunikationsformen einschließlich des Ein-               ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend\nsatzes entsprechender Informations- und Kom-               den Anforderungen sicherstellen zu können; dazu\nmunikationsmittel,                                         gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeite-\nrinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die\nd) Anwenden von Informations- und Kommunikati-\nAnwendung geeigneter Methoden ergebnisorientiert\nonssystemen,\nzu verantwortlichem Handeln hinzuführen; in diesem\ne) Organisieren und Optimieren von Kontakten mit               Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nKunden,                                                    prüft werden:\nf) Mitarbeiten bei der Optimierung von Ablaufstruk-            a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nturen;                                                        quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\n3. im Handlungsbereich „Arbeits-, Umwelt- und Ge-                    gung technischer und organisatorischer Verände-\nsundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen                  rungen,\nwerden, einschlägige rechtliche Regelungen, Richt-             b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitar-\nlinien und Erlasse in ihrer Bedeutung erkennen und                beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönli-\nihre Einhaltung sicherstellen zu können; die Fähig-               chen Eignung und Befähigung sowie der betrieb-\nkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu                  lichen Anforderungen,\nerkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu\nihrer Vermeidung und Beseitigung einzuleiten sowie             c) Koordinieren des Einsatzes von Fremdpersonal\nund Fremdfirmen,\nsicherzustellen, dass sich Mitarbeiter und Mitarbei-\nterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutz-              d) Mitwirken bei der Erstellung von Anforderungs-\nbewusst verhalten und entsprechend handeln; in                    profilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-                   Stellenbeschreibungen,\nhalte geprüft werden:\ne) Delegieren von Aufgaben und der damit verbun-\na) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-                denen Verantwortung,\nheit sowie der Einhaltung von rechtlichen Rege-\nf) Fördern von Motivation sowie der Kommunikati-\nlungen, Richtlinien und Erlassen zum Arbeits-,\nons- und Kooperationsbereitschaft,\nUmwelt- und Gesundheitsschutz im Betrieb,\ng) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und\nzur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum\nMitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit\nLösen von Problemen und Konflikten,\nund des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Ge-\nsundheitsschutzes,                                         h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nam betrieblichen Verbesserungsprozess,\nc) Planen und Durchführen von Unterweisungen in\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und           i) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-\nGesundheitsschutzes,                                          tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-\nlichen Entwicklung;\nd) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen\nvon Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssi-          2. im Handlungsbereich „Qualitätsmanagement“ soll\ncherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung              die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitäts-\nvon Unfällen und von Umwelt- und Gesundheits-              ziele durch Anwendung entsprechender Methoden\nbelastungen;                                               und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können;\n4. im Handlungsbereich „Recht“ soll das Vertrautsein\ndie Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines\nmit den für Umgang und Haltung von Tieren relevan-\nQualitätsmanagementsystems mitwirken und zu\nten rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Erlassen\ndessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitra-\nund die Fähigkeit, diese bei Ausübung der Tätigkeit\ngen zu können; in diesem Rahmen können folgende\nberücksichtigen zu können, nachgewiesen werden;\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\nin diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\ninhalte geprüft werden:                                        a) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei-\nter und Mitarbeiterinnen,\na) Berücksichtigen von rechtlichen Regelungen,\nRichtlinien und Erlassen zum Tierschutz sowie              b) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-\nNatur- und Artenschutz,                                       besserung der Qualität,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009                   517\nc) Kontinuierliches Umsetzen der betrieblichen Qua-       tigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt\nlitätsmanagementziele;                                 mindestens 150 Minuten und höchstens 180 Minuten.\n3. im Handlungsbereich „Mitarbeiterunterweisung“ soll             (8) Das Handlungsfeld „Führung und Personal“ ist in\nnachgewiesen werden, dass der Prüfungsteilnehmer          Form eines situationsbezogenen Fachgespräches und\noder die Prüfungsteilnehmerin Qualifizierungsinhalte      einer situationsbezogenen Gesprächssimulation unter\nauswählen und gestalten, Methoden der Anleitung           Berücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifi-\nund Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse          kationen zu prüfen. Im situationsbezogenen Fachge-\ngestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie        spräch sollen die Handlungsbereiche nach Absatz 5\nLernerfolge kontrollieren kann; in diesem Rahmen          Nummer 1 und 2 den Kern bilden und darüber hinaus\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-        Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Be-\nden:                                                      triebstechnik“ sowie „Betriebsorganisation“ mit berück-\nsichtigen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachge-\na) Vermitteln von Kenntnissen über die Biologie der       wiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, struk-\nTiere, insbesondere bezogen auf Systematik,            turieren und einer begründeten Lösung zuführen zu\nAnatomie und Physiologie sowie Ethologie,              können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst unter\nb) Erläutern von Anforderungen an die Tierhaltung         Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert\nund deren Umsetzung, insbesondere bei Unter-           und erörtert werden. Die Prüfungsdauer für das Fach-\nbringung, Umweltgestaltung, Ernährung, Pflege          gespräch beträgt mindestens 45 Minuten und höchs-\nund Zucht sowie Kennzeichnung und Transport,           tens 60 Minuten. Davon entfallen 15 Minuten auf die\nGesprächsvorbereitung durch den Prüfungsteilnehmer\nc) Vermitteln von Kenntnissen über Tiergesundheit,        oder die Prüfungsteilnehmerin. In der situationsbezoge-\nHygiene und Krankheiten sowie Fördern von Fer-         nen Gesprächssimulation soll der Handlungsbereich\ntigkeiten und Fähigkeiten bei Hygiene-, Prophyla-      nach Absatz 5 Nummer 3 den Kern bilden und darüber\nxemaßnahmen und der Mithilfe bei tierärztlichen        hinaus Qualifikationsinhalte aus den Handlungsfeldern\nMaßnahmen,                                             „Betriebstechnik“ sowie „Betriebsorganisation“ mit be-\nd) Erläutern von Dokumentationsvorschriften und           rücksichtigen. In der Gesprächssimulation soll die Fä-\n-formen, insbesondere über das Führen von Be-          higkeit nachgewiesen werden, Unterweisungsgesprä-\nstandsbüchern, Anfertigen von Berichten sowie          che mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorbereiten,\nVorbereiten von und Umgehen mit Transportun-           strukturieren und durchführen zu können. Die Prüfungs-\nterlagen,                                              dauer für die Gesprächssimulation beträgt mindestens\n60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Davon entfallen\ne) Vermitteln von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fä-       30 Minuten auf die Gesprächsvorbereitung durch den\nhigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit und Um-         Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin.\nweltschutz, insbesondere beim Umgang mit ge-\nfährlichen Tieren und Gefahrstoffen sowie An-                                       §6\nwenden von Schutzmaßnahmen.\nAnrechnung\n(6) Das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ ist in Form                      anderer Prüfungsleistungen\neiner integrativen schriftlichen Situationsaufgabe unter\nBerücksichtigung der handlungsübergreifenden Qualifi-             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nkationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sollen die       rin kann auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in\nHandlungsbereiche nach Absatz 3 den Kern bilden. Die          einzelnen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Grund-\nSituationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsin-       legende Qualifikationen“ und in einzelnen Handlungs-\nhalte aus den Handlungsfeldern „Betriebsorganisation“         bereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils\nsowie „Führung und Personal“ mit berücksichtigen. Die         „Handlungsspezifische Qualifikationen“ befreit werden,\nPrüfungsdauer für die Bearbeitung beträgt mindestens          wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen\n120 Minuten und höchstens 150 Minuten. Zusätzlich ist         Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\ndas Handlungsfeld „Betriebstechnik“ in Form einer             dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\npraktischen Aufgabe zu prüfen. Die praktische Aufgabe         ausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die\nbesteht aus je einer Situationsaufgabe aus dem Hand-          den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsin-\nlungsbereich „Planung, Beschaffung und Bau“ sowie             halte nach dieser Verordnung entspricht.\ndem Handlungsbereich „Betrieb, Einsatz und Instand-\nhaltung“ und beinhaltet vollständige Handlungen, wie                                       §7\nsie für die betriebliche Praxis des Geprüften Tierpflege-                 Bewerten der Prüfungsleistungen\nmeisters oder der Geprüften Tierpflegemeisterin ty-                          und Bestehen der Prüfung\npisch sind. Die Prüfungsdauer für die praktische Auf-\ngabe beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens                  (1) Die   Prüfungsleistungen       der     Prüfungsteile\n75 Minuten.                                                   „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezi-\nfische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten.\n(7) Das Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ ist in\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\nForm einer integrativen schriftlichen Situationsaufgabe\nist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punk-\nunter Berücksichtigung der handlungsübergreifenden\ntebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prü-\nQualifikationen zu prüfen. In der Situationsaufgabe sol-\nfungsbereichen zu bilden.\nlen die Handlungsbereiche nach Absatz 4 den Kern bil-\nden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifi-           (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nkationsinhalte aus den Handlungsfeldern „Betriebs-            tionen“ ist für jede integrative schriftliche Situationsauf-\ntechnik“ sowie „Führung und Personal“ mit berücksich-         gabe, die praktische Aufgabe, das Fachgespräch und","518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\ndie Gesprächssimulation jeweils eine Note aus der           mer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von\nPunktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.             zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestande-\n(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im         nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet\nPrüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen        hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag\nPrüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistun-          einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Er-\ngen erbracht wurden und im Prüfungsteil „Handlungs-         gebnis der letzten Prüfung.\nspezifische Qualifikationen“ in jeder integrativen schrift-\nlichen Situationsaufgabe, der praktischen Aufgabe,                                      §9\ndem Fachgespräch und der Gesprächssimulation je-\nÜbergangsvorschriften\nweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht\nwurde.                                                         Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ab-\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein        lauf des 31. Juli 2011 nach den bisherigen Vorschriften\nZeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustel-       zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-\nlen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Da-     dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser\ntum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Be-        Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem\nzeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. Der               Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmel-\nNachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-         dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 die\ndagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 5 ist im Zeug-       Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-\nnis einzutragen.                                            den.\n§8                                                         § 10\nWiederholen der Prüfung                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann         Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.\nzweimal wiederholt werden.                                  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung wird der Prü-        anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von ein-      Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I\nzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in ei-     S. 1404), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom\nner vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen           19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist,\nmindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilneh-        außer Kraft.\nBonn, den 16. März 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009                                                                                                                  519\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpfle-\ngemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","520                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 5)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpfle-\ngemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte1)      Note2)\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                                                                     ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                                          ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                                                 ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                                        ..........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem\nPrüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\n1\n) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2\n) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009                                                                                                            521\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nPunkte1)      Note2)\n1. Situationsaufgabe im Handlungsfeld\n„Betriebstechnik“                                                                                                                                                                             ..........    ...........\n2. Praktische Aufgabe im Handlungsfeld\n„Betriebstechnik“                                                                                                                                                                             ..........    ...........\n3. Situationsaufgabe im Handlungsfeld\n„Betriebsorganisation“                                                                                                                                                                        ..........    ...........\n4. Fachgespräch im Handlungsfeld\n„Führung und Personal“                                                                                                                                                                        ..........    ...........\n5. Gesprächssimulation im Handlungsfeld\n„Führung und Personal\"                                                                                                                                                                        ..........    ...........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem\nPrüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 5 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}