{"id":"bgbl1-2009-14-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":14,"date":"2009-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_14.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren","law_date":"2009-03-16T00:00:00Z","page":510,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["510                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nund der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie\nzur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung\nbestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren*)\nVom 16. März 2009\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund\n– des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),\n– des § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 56a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 83 Abs. 1, des\nArzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit,\n– des § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 11 und 12 des Arzneimittelgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen Abs. 1 Satz 1 durch\nArtikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nDie Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März\n2005 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797), wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 7 wird aufgehoben.\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nStoffe                                                                   Anwendungsgebiete,\nLfd.        (allein oder als Bestandteil                                                       für die die Anwendung\nTiere\nNr.              von Zubereitungen)                                                              ausgeschlossen ist\n1                         2                                       3                                       4\n5*)     17β-Östradiol oder seine ester-            alle Tiere, die der Lebensmittel-      alle Anwendungsgebiete\nartigen Derivate                           gewinnung dienen\nb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:\n„*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.“\n*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur\nÄnderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung\nund von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 319 vom 18.11.2008, S. 9).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009                            511\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 3 wird die Angabe „(außer Masttiere)“ gestrichen und\nbb) in Spalte 4 werden die Wörter „ ; Hufrollenerkrankung; Hufrehe“ angefügt.\nc) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:\n„*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.“\n4. In Anlage 3 wird die Fußnote wie folgt gefasst:\n„*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.“\nArtikel 2                                6. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nÄnderung der Verordnung                                „Abweichend von Satz 1 dürfen vom Tierarzt in un-\nüber tierärztliche Hausapotheken                            veränderter Form umgefüllte oder abgepackte Arz-\nDie Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in                  neimittel abgegeben werden, soweit die Anforde-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember                        rungen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 sowie § 11 Abs. 7\n2006 (BGBl. I S. 3455) wird wie folgt geändert:                        Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erfüllt und\ndie Arzneimittel zusätzlich mit dem Namen und\n1. In den §§ 1 und 1a wird jeweils das Wort „Aufbe-                   der Praxisanschrift des behandelnden Tierarztes\nwahrung“ durch das Wort „Lagerung“ ersetzt.                        sowie der abgegebenen Menge gekennzeichnet\n2. In § 3 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-                sind.“\nfasst:                                                         7. § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.\n„Die Betriebsräume müssen Art und Umfang der je-               8. § 13 wird wie folgt geändert:\nweiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach\nArt, Zahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so be-                 a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 werden wie folgt\nschaffen sein, dass sie eine einwandfreie Herstel-                      gefasst:\nlung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimit-                       „3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag\ntel ermöglichen;“.                                                          sowie Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwen-\n3. In § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:                              dung und\n„§ 4                                         4. soweit erforderlich, weitere Behandlungsan-\nweisungen an den Tierhalter.“\nGeräte und Rechtsvorschriften“.\nb) In Absatz 2 Nr. 4a wird nach „Durchschrift der\n4. In § 7 werden\nVerschreibung“ ein Komma eingefügt und der\na) in Absatz 1 Satz 1                                                   folgende Halbsatz gestrichen.\naa) das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ und                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“,                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich und im\nb) in Absatz 2                                                               Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 und 4a\nnach Tierhaltern geordnet“ gestrichen.\naa) das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“\nersetzt.                                                                     „Die Nachweise sind der Behörde zeitlich\nund im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 und 4a\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                                 auf Verlangen nach Tierhaltern geordnet vor-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                   zulegen.“\n„§ 9                              9. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „aufbewahrt“ durch\nLagerung der Arzneimittel“.                        das Wort „gelagert“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          10. In den Anlagen 1 und 1a wird die Fußnote jeweils\nwie folgt gefasst:\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Hinweis für den Tierarzt: Original und 1. Durchschrift an\naaa) Die Wörter „am Ort der Niederlassung“                 Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.\nwerden gestrichen.                                   Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Herstel-\nbbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern                   ler, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter.“\n„der dort vorhandenen“ die Wörter\n„oder, im Falle einer Untereinheit der                                      Artikel 3\nPraxis, von dort behandelten“ einge-                             Aufhebung der Verordnung\nfügt.                                                         über das Verbot der Verwendung\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                              bestimmter Stoffe bei der Herstellung von\n„Die Praxis und die Untereinheit der Praxis                    Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren\nmüssen innerhalb desselben Kreises oder                  Die Verordnung über das Verbot der Verwendung be-\nderselben kreisfreien Stadt oder in einem an-         stimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln\ngrenzenden Kreis oder einer angrenzenden              zur Anwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981\nkreisfreien Stadt liegen.“                            (BGBl. I S. 1135), zuletzt geändert durch Artikel 2 der","512            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\nVerordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2653),                   apotheken in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nwird aufgehoben.                                                     an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 4\nBekanntmachungserlaubnis                                                            Artikel 5\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                             Inkrafttreten\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\nlaut der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWirkung und der Verordnung über tierärztliche Haus-                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. März 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}