{"id":"bgbl1-2009-14-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":14,"date":"2009-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"2009-03-10T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 10. März 2009\nAuf Grund des Artikels 11 Nummer 5 des Gesetzes vom 14. August 2007\n(BGBl. I S. 1912) wird nachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanzreformge-\nsetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. April 2001 (BGBI. I\nS. 482),\n2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3955),\n3. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n19. September 2002 (BGBI. I S. 3651),\n4. den teils am 1. Januar 2003 und teils am 26. Juni 2003 in Kraft getretenen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBI. I S. 862),\n5. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2922),\n6. den am 10. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 12 des\nGesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3166),\n7. den teils am 14. September 2005 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft ge-\ntretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBI. I S. 2725),\n8. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n26. April 2006 (BGBI. I S. 1090),\n9. den teils am 18. August 2007, teils am 1. Januar 2008 und teils am 1. Januar\n2009 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2007\n(BGBI. I S. 1912),\n10. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n31. Juli 2008 (BGBI. I S. 1626).\nBerlin, den 10. März 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009                503\nGesetz\nzur Neuordnung der Gemeindefinanzen\n(Gemeindefinanzreformgesetz)\n§1                                                            §4\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer                                   Berichtigung von Fehlern\nDie Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkom-                  (1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der\nmens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-              Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung\nsteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapital-            der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist\nertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7            für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein\nund 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergeset-           Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu\nzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Ge-          erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Ge-\nmeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes            samtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der\nLand nach den Steuerbeträgen bemessen, die von                Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge\nden Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Be-             diesem Gesamtbetrag zuzuführen.\nrücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1            (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-\ndes Grundgesetzes vereinnahmt werden.                         vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen,\ndass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbe-\n§2                                trag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.\nAufteilung des                                                      §5\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer\nÜberweisung des\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird                    Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nnach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt,\nDie Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-\nder von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken\nnung die Termine und das Verfahren für die Über-\nüber die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommen-\nweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteu-\nsteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken\ner.\nermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregie-\nrung festgesetzt wird.\n§ 5a\n§3                                                Nichtfortschreibungsfähiger\nBestandteil des Verteilungsschlüssels\nVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil\n(1) Vorbehaltlich des § 5c Absatz 1 entfällt von dem\n(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-         Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3\nanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt.      des Finanzausgleichsgesetzes\nFür jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.       1. auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg,\nSie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der           Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nord-\nGemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines                   rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schles-\nLandes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüssel-                wig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West)\nzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der                ein Anteil von insgesamt 85 Prozent,\nSumme der durch die Bundesstatistiken über die ver-\nanlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer               2. auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Meck-\nermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu                 lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nversteuernden Einkommensbeträge bis zu 30 000 Euro                 und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) ein Anteil von\njährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 oder des                insgesamt 15 Prozent.\n§ 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils               (2) Der Schlüssel für die in Absatz 1 Nummer 1 ge-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober             nannten Länder und Berlin (West) bemisst sich nach\n2002 (BGBI. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert       dem entsprechend Absatz 3 Satz 2 gewichteten Anteil\ndurch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I                der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zugrunde\nS. 3310, 3843), bis zu 60 000 Euro jährlich entfallen.        gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-           des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West)\nden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte           an der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zu-\nWohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.                     grunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Num-\nmer 1 genannten Länder und Berlin (West). Der Schlüs-\n(2) (weggefallen)\nsel für die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Länder und\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend Ab-\nmächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung             satz 4 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach\nder Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zu-            Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeinde-\nstimmung des Bundesrates zu treffen. In der Rechts-           werte des einzelnen Landes sowie des entsprechend\nverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatisti-           gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe\nken über die veranlagte Einkommensteuer und über              der nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Ge-\ndie Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils      meindewerte aller in Absatz 1 Nummer 2 genannten\nmaßgebend sind.                                               Länder und Berlin (Ost).","504             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\n(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1          geltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres\nNummer 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt,          ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der\nindem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüs-         Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen so-\nselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich       wie deren Einrichtungen unberücksichtigt.\nzusammen zu 60 Prozent aus dem Anteil, der sich nach\nSatz 3 ergibt, und zu 40 Prozent aus dem Anteil, der                                     § 5b\nsich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer\nDezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der                             Fortschreibungsfähiger\nSchlüsselzahl errechnet sich                                          Bestandteil des Verteilungsschlüssels\n1. zu 70 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-               (1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach\nmeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im je-              § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird vorbe-\nweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis          haltlich des § 5c Absatz 1 auf die einzelnen Länder\n1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4             nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich\nNummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgeset-         nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 er-\nzes, für Berlin (West) als Summe der monatlichen         mittelten Gemeindeschlüssel je Land.\nNachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt               (2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1\nwurde;                                                   Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem\n2. zu 30 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-            eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl\nmeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflich-      festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusam-\ntig Beschäftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land,      men\ndie als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in\n1. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-\nder Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand\nmeinde an dem Gewerbesteueraufkommen, das als\n30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei\nSumme der Jahre 2001 bis 2006 auf Grundlage des\nbleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaf-\nRealsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Fi-\nten und Sozialversicherungen sowie deren Einrich-\nnanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde;\ntungen unberücksichtigt.\nDie zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet            2. zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-\nsich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der                meinde an der Anzahl der sozialversicherungspflich-\nSumme der für jede einzelne Gemeinde ermittelten                 tig Beschäftigten am Arbeitsort ohne Beschäftigte\nund mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz                von Gebietskörperschaften und Sozialversicherun-\nder Jahre 1995 bis 1998 multiplizierten Gewerbesteu-             gen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für\ner-Messbeträge nach dem Gewerbekapital im jeweili-               die Jahre 2004 bis 2006 der Beschäftigten- und Ent-\ngen Land; Grundlage für die Gewerbesteuer-Messbe-                geltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres\nträge nach dem Gewerbekapital ist das Ergebnis der               ermittelt wurde;\nGewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995,        3. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Ge-\nGrundlage für die örtlichen Hebesätze ist die Erhebung           meinde an der Summe der sozialversicherungs-\nnach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistik-             pflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte\ngesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 können               von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und\nbis zu 20 Prozent des Anteils an der Umsatzsteuer                Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen,\nnach Absatz 1 gemäß Landesrecht an Gemeinden ver-                die als Summe für die Jahre 2003 bis 2005 der Be-\nteilt werden, die als Folge der Regelungen der                   schäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt wurde.\nAbsätze 1 und 3 Satz 1 bis 4 und der Regelungen in\nden Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der        Die Merkmale nach Satz 2 Nummer 2 und 3 werden mit\nUnternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997                dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbe-\n(BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile haben.     steuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume\ngewichtet. Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des\n(4) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1          Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibe-\nNummer 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt,          haltung der in Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 festgelegten\nindem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüs-         Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum 1. Ja-\nselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich       nuar 2012, aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt auf\nzusammen zu 70 Prozent aus dem Anteil, der sich nach         der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen\nSatz 3 ergibt, und zu 30 Prozent aus dem Anteil, der         Bundesamt zum 1. April des dem Jahr der Aktualisie-\nsich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer   rung vorangehenden Jahres verfügbar ist.\nDezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der\nSchlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzel-\n§ 5c\nnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im\njeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis                              Verteilungsschlüssel für\n1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Num-                   den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer\nmer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für\n(1) Der Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil\nBerlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachweisun-\nan der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzaus-\ngen des Steueraufkommens, ermittelt wurde. Die\ngleichsgesetzes wird\nzweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich\naus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl          1. in den Jahren 2009 bis 2011 mit einem Anteil von\nder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Ar-            75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und\nbeitsort im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für            mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüs-\ndie Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigten- und Ent-           sel nach § 5b,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009                505\n2. in den Jahren 2012 bis 2014 mit einem Anteil von                                      § 5f\njeweils 50 Prozent gemäß den Schlüsseln nach den                             Überweisung des\n§§ 5a und 5b und                                                 Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer\n3. in den Jahren 2015 bis 2017 mit einem Anteil von             (1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Um-\n25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und             satzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanz-\nmit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüs-        ausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finan-\nsel nach § 5b gebildet.                                  zen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Ge-\nAb dem Jahr 2018 wird der Gemeindeanteil an der Um-          meinden obliegt den Ländern.\nsatzsteuer gemäß dem Schlüssel nach § 5b verteilt.              (2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-\n(2) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Ab-       ordnung das Verfahren für die Überweisung des Ge-\nsatz 1 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden         meindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.\nauf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln ver-           (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entspre-\nteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch          chend.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfestgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesmi-                                      §6\nnisterium der Finanzen die für die Ermittlung der                             Umlage nach Maßgabe\nSchlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die An-                       des Gewerbesteueraufkommens\nteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden jeweils\nnach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von           (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-\nden Ländern nach Absatz 1 ermittelt und durch Rechts-        schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz-\nverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt        amt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis\nwerden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer       von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund\nGemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die         und das Land aufzuteilen.\naus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder                (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das\nauf Eins normiert werden.                                    Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr\ndurch den von der Gemeinde für dieses Jahr festge-\n§ 5d                               setzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem\nVervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Ist-\nÜbermittlung statistischer Ergebnisse\naufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jah-\nZur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5c,       resrechnung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Fi-\njedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen       nanz- und Personalstatistikgesetzes.\ndas Statistische Bundesamt und die statistischen Äm-            (3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes-\nter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenver-           und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der\nbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen              Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2008 12 Prozent,\ndie dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der        im Jahr 2009 13 Prozent und ab dem Jahr 2010\nhierzu vom Statistischen Bundesamt und den statisti-         14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die Länder\nschen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnun-            Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\ngen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen        Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2008\neinzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur für         18 Prozent, im Jahr 2009 19 Prozent und ab dem Jahr\ndie Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur         2010 20,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die\ndurch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst beson-         übrigen Länder beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im\nders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend           Jahr 2009 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Pro-\n§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungs-           zent. Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem\ngesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheim-       Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5\nhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und       Satz 9 gilt entsprechend.\nnur räumlich, organisatorisch und personell getrennt\nvon der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben ver-              (4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höhe-\nwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung         ren Gewerbesteuerumlage – in Relation zum Vervielfäl-\nsein können. Sie sind von den Gemeinden und ihren            tiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nSpitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre             mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – auf\nnach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu                Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger erge-\nlöschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen          bende Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der\ngegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erho-         Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne\nben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung         der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich\nder Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für           zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt.\ndie Klärung erforderlich sind. § 16 Absatz 9 des                (5) Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den\nBundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.                   Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der\nFinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ verbleiben,\n§ 5e                               wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis\neinschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl\nRechtsverordnungsermächtigung\nangehoben. Die fortwirkende Belastung nach Satz 1\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-           beträgt jährlich 2 582 024 000 Euro. Sie wird den ein-\ntigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der            zelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des\nSchlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung             in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes\nmit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.                   in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den","506             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2009\nLeistungen nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsge-         Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei voran-\nsetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fas-            gegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Er-\nsung für das Jahr 2004 entspricht. Die Erhöhungs-            stattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus die-\nund Ermäßigungsbeträge nach § 1 Absatz 3 des Fi-             ser Steuer nicht überstiegen haben.\nnanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004              (7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf\ngeltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt. Das        das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,              abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das\nrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass       vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-\ndas Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finan-           kommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für\nzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bun-           die Abschlagszahlungen entsprechend.\ndesdurchschnittlich rund 40 Prozent des Betrages nach\nSatz 2 entspricht. Werden die Länder zu Ausgleichsleis-         (8) Die Landesregierungen können nähere Bestim-\ntungen nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung ei-        mungen über die Festsetzung und Abführung der Um-\nnes Fonds „Deutsche Einheit“ herangezogen, ist zur           lage durch Rechtsverordnung treffen.\nBeteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr\n2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der                                         §7\nUmlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der                Sondervorschriften für Berlin und Hamburg\nGemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund\n40 Prozent der Ausgleichsleistungen entspricht. Das             In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an\nauf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehr-        der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der\naufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Län-              Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und\ndern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnah-      Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach\nmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7               § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5\nund 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-             und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.\nschen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechts-\nverordnung kann nähere Bestimmungen über die Ab-                                         §8\nführung der Umlage treffen. Die Feinabstimmung der                               Subdelegation\nFinanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe\nSoweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum\nihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnah-\nErlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können\nmen – einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der\ndie Landesregierungen die Ermächtigung durch\nSteuerverbünde – in den einzelnen Ländern bleibt der\nRechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des\nLandesgesetzgebung vorbehalten.\nLandes übertragen.\n(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen\nan Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus                                         §9\ndieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde\neinen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemes-                                Ermächtigung\nsungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unter-                   Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses\nschiedsbetrag ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der He-      Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nbesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent          Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung\nabgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz          mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bun-\ndes Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der            desgesetzblatt bekannt machen."]}