{"id":"bgbl1-2009-13-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":13,"date":"2009-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/13#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_13.pdf#page=29","order":7,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (19. RSA-ÄndV)","law_date":"2009-03-11T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                497\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(19. RSA-ÄndV)\nVom 11. März 2009\nAuf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2                         „mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 4\nund 3 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                         Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11,“.\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-             bb) Folgende Nummern 8 und 9 werden ange-\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),                   fügt:\ndessen Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 178 Buch-\nstabe h Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 zuletzt                         „8. die Anzahl der Versichertentage mit\ndurch Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 26. März                          Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\n2007 (BGBl. I S. 378), dessen Nummer 3 durch Artikel 1                      außerhalb des Gebietes der Bundesrepu-\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Ge-                             blik Deutschland,\nsetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) und                      9. die Anzahl der Versichertentage mit Wahl\ndessen Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 53 Buch-                             der Kostenerstattung für den Bereich der\nstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom                                 ärztlichen Versorgung, differenziert nach\n23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden sind,                       § 13 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 des\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                             Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“\nb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Angabe „§ 29\nArtikel 1\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 29 Num-\nÄnderung der                                  mer 1 und 2“ ersetzt sowie der Punkt durch ein\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung                        Semikolon ersetzt und folgender Satzteil ange-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-              fügt:\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6 des         „bei den Risikogruppen nach § 29 Nummer 3\nGesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426)                   können die Versicherungszeiten des Vorjahres\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung\n1. § 29 wird wie folgt geändert:                                   und eines angemessenen Sicherheitsabzugs zu-\ngrunde gelegt werden.“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.                                        a) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                         „Die Datenmeldungen nach § 30 Absatz 1 für Ver-\nsicherte im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 bleiben\n„4. für die Ermittlung der standardisierten\nbeim Regressionsverfahren zur Ermittlung der\nKrankengeldausgaben die Mitglieder-\nGewichtungsfaktoren und dem Berechnungsver-\ngruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 2 des\nfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge nach\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, diffe-\nSatz 1 unberücksichtigt. Solange die Datenmel-\nrenziert nach Alter und Geschlecht.“\ndungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                      für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                                   nicht den vom Spitzenverband Bund der Kran-\nkenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesver-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     sicherungsamt zu bestimmenden Plausibilitäts-\naa) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein                   kriterien genügen, werden die Zuweisungen zur\nKomma ersetzt und folgende Wörter einge-                 Deckung der standardisierten Leistungsausgaben\nfügt:                                                    für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung","498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nzeitgleich anhand der Kriterien Alter und Ge-                   „(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet\nschlecht sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit                für ein jeweiliges Ausgleichsjahr für alle Kranken-\nnach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches                    kassen jeweils zum 31. März und zum 30. Sep-\nSozialgesetzbuch ermittelt. Satz 9 findet erstmals           tember des Ausgleichsjahres sowie zum 31. März\nim monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3                  des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres die\nzum 31. März 2009 Anwendung.“                                vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 2\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der\nder Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241\n„(5) Für Versicherte, die während des überwie-            und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorange-                 zugrunde liegenden Prognosen ermittelten Höhe\ngangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnli-                der Zuweisungen je Versicherten und der jeweils\nchen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bun-              aktuellsten Datenmeldung nach § 32 neu und teilt\ndesrepublik Deutschland hatten, sind gesonderte              diese den Krankenkassen mit. Das Bundesversi-\nRisikogruppen nach Alter und Geschlecht zu bil-              cherungsamt kann dabei auf Antrag einer Kran-\nden und Risikozuschläge anhand der durch-                    kenkasse im Einzelfall die vorläufige Höhe ihrer\nschnittlichen Risikozuschläge für alle Versicher-            Zuweisungen für das monatliche Abschlagsver-\nten der entsprechenden Alters- und Geschlechts-              fahren nach Anhörung des Spitzenverbandes\ngruppen zu ermitteln. Bei Versicherten, die wäh-             Bund der Krankenkassen abweichend ermitteln,\nrend des überwiegenden Teils des dem Aus-                    wenn die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen\ngleichsjahr vorangegangenen Jahres Kostener-                 erheblich und nachweislich von dem im Jahres-\nstattung für den Bereich der ärztlichen Versor-              ausgleich nach § 41 zu erwartenden Ergebnis ab-\ngung nach § 13 Absatz 2 oder § 53 Absatz 4                   weichen. Bei der abweichenden Ermittlung nach\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt                  Satz 2 kann sich das Bundesversicherungsamt\nhaben, werden die Risikogruppen nach § 29                    unter Berücksichtigung des § 30 Absatz 4 Satz 4\nNummer 1 durch eine gesonderte Risikogruppe                  an Schätzungen orientieren und legt einen ange-\nersetzt; das Regressionsverfahren zur Ermittlung             messenen Sicherheitsabzug zugrunde. § 3 Ab-\nder Gewichtungsfaktoren und das Berechnungs-                 satz 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die bis\nverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge                 zur Neuberechnung nach Satz 1 und 2 festge-\nnach Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzu-                 setzten Zuweisungen für das Ausgleichsjahr wer-\nwenden. Im Einvernehmen mit dem Spitzenver-                  den auf der Grundlage der Feststellungen nach\nband Bund der Krankenkassen kann das Bundes-                 Satz 1 und 2 neu ermittelt.“\nversicherungsamt innerhalb der nach Satz 2 zu\nbildenden Risikogruppe weitere Differenzierun-            d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ngen vornehmen. Sofern Versicherte sowohl der                 fügt:\nRisikogruppe nach Satz 1 als auch der Risiko-\ngruppe nach Satz 2 zuzuordnen sind, ist die Risi-               „(3a) Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3\nkogruppe nach Satz 1 maßgeblich. Die Risiko-                 ermittelten Zuweisungen die Höhe der bisher\ngruppen nach Satz 1 werden erstmals im monat-                nach Absatz 2 festgesetzten Zuweisungen, leistet\nlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 zum 31. März             der Gesundheitsfonds den überschießenden Be-\n2009 auf der Grundlage von Schätzungen be-                   trag an die Krankenkasse. Unterschreitet die\nrücksichtigt, die Risikogruppen nach Satz 2 wer-             Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen\nden erstmals im Jahresausgleich nach § 41 für                die monatlichen Zuweisungen, ist der Unter-\ndas Ausgleichsjahr 2009 berücksichtigt.“                     schiedsbetrag an den Gesundheitsfonds zu zah-\nlen. Das Bundesversicherungsamt gibt den Fäl-\n4. § 32 wird wie folgt geändert:                                   ligkeitstermin der zu leistenden Beträge mit der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Zusendung des Bescheides verbindlich auf. § 14\n„§ 32                                 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßga-\nbe, dass das für den Zahlungsverkehr zuständige\nDatenmeldungen für den monatlichen Ausgleich“.               Bundesversicherungsamt an die Stelle der Deut-\nb) In Satz 1 werden die Angabe „§ 17“ durch die                 schen Rentenversicherung Bund tritt. Zahlt eine\nAngabe „§ 39 Absatz 3“ ersetzt und die Wörter                Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 nicht in-\n„des Ausgleichsjahres“ gestrichen.                           nerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit vollständig\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                an den Gesundheitsfonds, wird der noch offene\nBetrag mit den nach Absatz 4 auszuzahlenden\n„§ 30 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“                    Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forde-\n5. In § 34 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.                        rungen decken, verrechnet, beginnend mit dem\n6. § 39 wird wie folgt geändert:                                   folgenden Ausgleichsmonat. Auf Antrag einer\nKrankenkasse kann das Bundesversicherungs-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      amt die Verrechnung nach Satz 5 auf die folgen-\n„§ 39                                 den Ausgleichsmonate verteilen, wenn es auf der\nDurchführung des Zahlungsverkehrs,                    Grundlage eines von der Krankenkasse erbrach-\nmonatlicher Ausgleich und Kostentragung“.                 ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass\ndie bei der Krankenkasse vorhandenen Mittel\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 6             nach den §§ 260 und 261 des Fünften Buches So-\nSatz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 6                 zialgesetzbuch unter Berücksichtigung der in § 155\nSatz 4 und 5“ ersetzt.                                       Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009             499\nund Forderungen nicht ausreichen, die vollstän-                               Artikel 2\ndige Zahlung zu bewirken; spätestens innerhalb                              Inkrafttreten\nvon sechs Monaten nach Fälligkeit muss die Zah-\nlung nach Satz 2 vollständig bewirkt sein.“              (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3\ntritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.\n7. In § 41 Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\n(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach\n„§ 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“        der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. März 2009\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}