{"id":"bgbl1-2009-13-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":13,"date":"2009-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/13#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_13.pdf#page=25","order":6,"title":"Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung","law_date":"2009-03-11T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009               493\nMelamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung\nVom 11. März 2009\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und\nschaft und Verbraucherschutz verordnet                           von der für die Lebensmittelüberwachung zustän-\ndigen Behörde einer\n– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung           a) Dokumentenprüfung,\nder Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I                b) Nämlichkeitskontrolle und\nS. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse\nrium für Wirtschaft und Technologie,\nunterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von\n– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2             dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das\nBuchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2              Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunter-\nund Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des                nehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der             hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin ent-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006                 hält, der 2,5 mg/kg überschreitet,\n(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen:                                  2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel han-\ndelt und es\n§1                                   a) über eine in der Anlage Teil B genannte Grenz-\nkontrollstelle in das Inland verbracht wird und\nEinfuhrverbot                                 von der für die Futtermittelüberwachung zustän-\n(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebens-               digen Behörde einer\nmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein                aa) Dokumentenprüfung,\nSojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der\nbb) Nämlichkeitskontrolle und\nVolksrepublik China enthält und das für eine besondere\nErnährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach                     cc) Warenuntersuchung       einschließlich   einer\nMaßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzufüh-                      Analyse\nren.                                                                unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten\n(2) Es ist ferner verboten,                                      von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen\nfür das Futtermittel verantwortlichen Futtermittel-\n1. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusam-                  unternehmer zu tragen sind, und soweit aus der\nmengesetztes Lebensmittel,                                   Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an\nb) ein Mischfuttermittel oder                                   Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,\noder\nc) eine Vormischung\nb) über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle\nmit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik                in das Inland verbracht wird und von der für die\nChina einzuführen, soweit das Lebensmittel, das                 Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde\nMischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder               einer\nein Milcherzeugnis enthält,\naa) Dokumentenprüfung,\n2. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmit-              bb) Nämlichkeitskontrolle und\ntel oder\ncc) Warenuntersuchung       einschließlich   einer\nb) ein Futtermittel                                                 Analyse\nmit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik                unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten\nChina einzuführen, soweit das Lebensmittel oder                 von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen\ndas Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält            für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittel-\noder daraus besteht,                                            unternehmer zu tragen sind, und soweit aus der\n3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ur-                   Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an\nsprung aus der Volksrepublik China als Lebensmittel             Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,\noder Futtermittel einzuführen.                            3. die\na) für die Lebensmittelüberwachung zuständige Be-\n§2                                      hörde von dem in der Gemeinschaft niedergelas-\nAusnahmen vom Einfuhrverbot                            senen für das Lebensmittel verantwortlichen Le-\nbensmittelunternehmer,\n(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr\nb) für die Futtermittelüberwachung zuständige Be-\neines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit\nhörde von dem in der Gemeinschaft niedergelas-\n1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel han-               senen für das Futtermittel verantwortlichen Fut-\ndelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte                termittelunternehmer,","494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nspätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Er-          a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis\nzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zoll-            um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Ge-\nstelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintref-              meinschaft niedergelassenen für das Lebensmit-\nfens unterrichtet worden ist.                                   tel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu\nFuttermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhr-            tragen sind,\nvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer           b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis\nVeterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unter-           um ein Futtermittel handelt, von dem in der Ge-\nziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2                    meinschaft niedergelassenen für das Futtermittel\nBuchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4              verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tra-\nder Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember                  gen sind,\n1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-           dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von\nkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein-         mehr als 2,5 mg/kg aufweist,\ngeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)\nvon der Kommission der Europäischen Gemeinschaft             3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entschei-\nim Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten             dung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Ver-\nListe aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu           kehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,\nverbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die               a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis\nzuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch                  um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Ge-\nals fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspä-               meinschaft niedergelassenen für das Lebensmit-\ntete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Num-              tel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu\nmer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungs-                      tragen sind,\nmaßnahmen nicht behindert wird.\nb) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis\n(2) Bis zum Vorliegen                                            um ein Futtermittel handelt, von dem in der Ge-\n1. des Ergebnisses der Analyse nach Absatz 1 Satz 1                 meinschaft niedergelassenen für das Futtermittel\nNummer 1 oder Nummer 2,                                         verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tra-\ngen sind,\n2. des Ergebnisses der Analyse einer Stichprobenun-\ntersuchung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unter-           dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von\nabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kom-               mehr als 2,5 mg/kg aufweist,\nmission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Son-         4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ur-\ndervorschriften für die Einfuhr von Milch enthalten-         sprung aus der Volksrepublik China, das nicht als\nden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren               Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist,\nUrsprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhe-             als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr ge-\nbung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommis-                bracht worden und ergibt eine Analyse,\nsion (ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18), die durch\ndie Entscheidung 2008/921/EG der Kommission                  a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebens-\nvom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008,                mittel in den Verkehr gebracht worden ist, von\nS. 19) geändert worden ist,                                     dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für\ndas Inverkehrbringen als Lebensmittel verant-\nhat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig                  wortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen\nsicherzustellen, wobei die Kosten für die vorläufige                sind,\nSicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse,\nb) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermit-\nsoweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel\ntel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem\nhandelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelasse-\nin der Gemeinschaft niedergelassenen für das In-\nnen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmit-\nverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen\ntelunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis\nFuttermittelunternehmer zu tragen sind,\num ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemein-\nschaft niedergelassenen für das Futtermittel verant-             dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von\nwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind.               mehr als 2,5 mg/kg aufweist,\n(3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Ge-      ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschäd-\nhalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist         liche Beseitigung zu veranlassen.\ndas Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche\nBeseitigung zu veranlassen.                                                              §4\nStraftaten\n§3\nNach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nBereits in den                         Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nVerkehr gebrachte Erzeugnisse                    straft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis\nIst                                                       einführt.\n1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht einge-\nführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht                                   §5\nworden,                                                                    Ordnungswidrigkeiten\n2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht einge-            Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig be-\nführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht       geht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel-\nworden und ergibt eine Analyse,                          und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                      495\n§6                                            (2) Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhr-\nverbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz\nInkrafttreten;\nAT115 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nAufheben von Vorschriften\nordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-                 2008 V1, AT151 2008 V1) geändert worden ist, wird auf-\ndung in Kraft.                                                       gehoben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. März 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)\nListe der nach Artikel 2 Absatz 3 der\nEntscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen\nTeil A\nLand                          Benannte Grenzkontrollstellen (GKS) für Lebensmittel\nBaden-Württemberg             GKS Stuttgart\nBayern                        GKS Flughafen München\nBerlin                        GKS Berlin-Tegel\nBrandenburg                   GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                        GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg                       GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen\nHessen                        GKS Frankfurt/Main\nMecklenburg-Vorpommern        GKS Rostock\nNiedersachsen                 GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen\nNordrhein-Westfalen           GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz               GKS Hahn Airport\nTeil B\nLand                          Benannte Grenzkontrollstellen für Futtermittel\nBaden-Württemberg             GKS Stuttgart\nBayern                        GKS Flughafen München\nBerlin                        GKS Berlin-Tegel\nBrandenburg                   GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                        GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHessen                        GKS Frankfurt/Main\nMecklenburg-Vorpommern        GKS Rostock\nNiedersachsen                 GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen\nNordrhein-Westfalen           GKS Düsseldorf, GKS Köln\nRheinland-Pfalz               GKS Hahn Airport\nTeil C\nLand                          Benannte Zollstellen für Futtermittel\nHamburg                       Hamburg Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Hafen – Zollamt (ZA) Waltershof,\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Bahnhof Waltershof),\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Containerprüfanlage),\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Containerterminal),\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Ernst-August-Schleuse),\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Veddel),\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Wilhelmsburg),\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Windhukkai),\nHZA Hamburg-Hafen – ZA Waltershof (Abfertigung Zweibrückenstraße),\nHZA Itzehoe – ZA Hamburg Flughafen"]}