{"id":"bgbl1-2009-13-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":13,"date":"2009-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/13#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_13.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung  HufBeschl-AnerkennV)","law_date":"2009-03-10T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                      485\nVerordnung\nüber die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs\ndes Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen\nmit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung\nund deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung\n(Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung – HufBeschl-AnerkennV)*)\nVom 10. März 2009\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                                 §2\nschaft und Verbraucherschutz verordnet\nGleichstellung\n– auf Grund des § 8 Absatz 1 des Hufbeschlaggeset-\nvon Prüfungszeugnissen\nzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                        (1) Die Anerkennung von außerhalb des Anwen-\nTechnologie und dem Bundesministerium für Bildung                    dungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Aus-\nund Forschung und                                                    land erworbenen Prüfungszeugnissen obliegt den nach\n– auf Grund des § 8 Absatz 2 des Hufbeschlaggeset-                      Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, in\nzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einverneh-                dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                     Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.\nTechnologie:\n(2) Die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse\n§1                                      sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung\nzum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin\nZweck der Verordnung\nnach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn\n(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von                   die Antrag stellende Person neben dem entsprechen-\naußerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlag-                        den Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens\ngesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeug-                        zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbil-\nnissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit                       dungsmaßnahme nachweist. Zeiten hauptberuflicher\nden entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen                          Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständig\nder Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Huf-                      als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen. Mit der Aner-\nbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I                        kennung sind die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungs-\nS. 3205).                                                                zeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Huf-\n(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren                 beschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der\nder staatlichen Anerkennung für Personen mit gleich-                     Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.\ngestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landes-\nrecht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des                          (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse\nHufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I                          sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung\nS. 900).                                                                 zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehr-\nschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuer-\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/     kennen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 2 auf-\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September         geführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255       Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbe-\nvom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3)    schlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung\ngeändert worden ist.                                                  gleichgestellt.","486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\n(4) Bei außerhalb des Anwendungsbereichs des Huf-           Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den\nbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prü-               Tierschutz schuldig gemacht hat.\nfungszeugnissen und Berufsqualifikationen im Bereich\ndes Hufbeschlags, deren Gleichstellung nicht durch                (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 1\nAbsatz 2 oder 3 festgelegt ist, erkennen die zuständi-         Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.\ngen Behörden diese als gleichwertig an, wenn\n§4\n1. die erworbenen Prüfungszeugnisse und Berufsqua-\nlifikationen im Herkunftsland zur Aufnahme und Aus-                         Staatliche Anerkennung\nübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder                           als Hufbeschlaglehrschmied/\ndes Hufbeschlaglehrschmieds berechtigen und                             als Hufbeschlaglehrschmiedin\n2. im Rahmen der vorgenommenen Gleichwertigkeits-                 (1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als\nprüfung festgestellt wird, dass die durch die vorge-       Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmie-\nlegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten,             din ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde\nKenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.              des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbe-\n(5) Soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4              schlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag oder eine\neine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, kann die        Lehrtätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.\nGleichstellung vom Nachweis eines Anpassungslehr-\ngangs oder einer Eignungsprüfung nach Wahl des An-                (2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2\ntragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach             Absatz 3 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Ab-\n§ 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig ge-              satz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach\nmacht werden. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eig-            Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlaglehr-\nnungsprüfung kann dann auferlegt werden, wenn die              schmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin anzuerkennen,\nnachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr             wenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis\nunter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer          die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1\nliegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkei-        Nummer 2 bis 4 und des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich we-          Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der\nsentlich von denen unterscheiden, die durch die in             erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf\nDeutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt wer-            Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der\nden. Vor Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder            für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantra-\neiner Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die im Rahmen          gen oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prü-\nder Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse            fungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der\nund Fertigkeiten die wesentlichen Unterschiede in der          ersichtlich ist, dass sich die Antrag stellende Person\nQualifikation ganz oder teilweise ausgleichen.                 keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig ge-\nmacht hat.\n(6) Bei Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikatio-\nnen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiede-                (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2\nvereinigung (EFFA) anerkannt sind, ist regelmäßig von          Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.\neiner Gleichwertigkeit mit den durch die Prüfung zum\nHufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach                                           §5\nder Hufbeschlagverordnung nachgewiesenen Fähigkei-\nten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszugehen.                                             Fristen\n(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stel-\n§3                                 lenden Person binnen eines Monats den Empfang der\nStaatliche Anerkennung als                      Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die\nHufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin                 Entscheidung nach den §§ 2 bis 4 fehlen. Spätestens\n(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als           drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unter-\nHufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin ist an             lagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes             nach § 2 und die staatliche Anerkennung nach den §§ 3\nzu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes            und 4 ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten,\nder Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt wer-             besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen\nden soll.                                                      Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der\nEchtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbil-\n(2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2              dungsnachweise oder an den dadurch verliehenen\nAbsatz 2 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Ab-           Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des\nsatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach        Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehe-\nLandesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlag-                nen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange ge-\nschmied/als Hufbeschlagschmiedin anzuerkennen,                 hemmt.\nwenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis\ndie Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1                (2) Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8\nNummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur               in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG\nBeurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur             7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-\nVorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Be-            qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271\nhörde zu beantragen oder eine Bestätigung des Lan-             vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verord-\ndes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist,           nung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007,\nvorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich die den         S. 3) geändert worden ist, anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                      487\n§6                                        Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn sie bis\nÜbergangsvorschriften                                 zum Ablauf des 17. März 2010 eine Gleichstellung be-\nantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.\nDeutschen Staatsangehörigen, die vor dem 18. März\n2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt                                                 §7\nhaben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Be-\nhörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleich-                                           Inkrafttreten\nwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbe-                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. März 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","488             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nDer Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung\n(Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb\ndes Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse\nLand                              Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses\nBelgien               Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:\n• Maréchal-Ferrant/Maréchale-Ferrante\n• Hoefsmid/Hoefsmederij\nDänemark              Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:\n• Beslagsmed\n• Grovsmed med hestebeslag som speciale\nBerufsbezeichnung Beslagsmed\nFinnland              Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:\n• Kengityssepan ammattitutkinto\nBerufsbezeichnung Kengityssepan ammattitutkinto\nFrankreich            Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:\n• Brevet d'Etudes Professionnelles Agricole (BEPA)\nActivités Hippiques Option Maréchalerie\n• Certificat d'Aptitude Professionnelle Agricole (CAPA)\nMaréchalerie\nBerufsbezeichnung Maréchal-Ferrant\nGroßbritannien und    Zeugnisse der Worshipful Company of Farriers (WCF) oder der Farriers Company of London\nNordirland            mit den Abschlussbezeichnungen:\n• Diploma of the Worshipful Company of Farriers (DWCF)\n• Registered Shoeing Smith (RSS)\n• Associateship of the Worshipful Company of Farriers (AWCF)\n• Associates of the Farriers Company of London (AFCL)\nBerufsbezeichnung Farrier\nRepublik Irland       Zeugnis der Irish Farriery Authority Ltd. (IMFA) mit der Abschlussbezeichnung:\n• Diploma of the Irish Masters Farriers Association\nBerufsbezeichnung Farrier\nNiederlande           Zeugnisse der\n1. Helicon Opleidingen NHB Deurne\n2. AOC De Groene Welle\n3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld\n4. Groenhorst College\nmit den Abschlussbezeichnungen:\n• Diploma Hoefsmid\n• Diploma Hofsmidspezialist\nBerufsbezeichnung Hoefsmid oder Hofsmidspezialist\nÖsterreich            Zeugnisse über\n1. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag am öster-\nreichischen Pferdezentrum Stadl-Paura oder\n2. den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag und die bestan-\ndene Abschlussprüfung an der Universitätsklinik für Orthopädie bei Huf- und Klauen-\ntieren der Veterinärmedizinischen Universität Wien\nBerufsbezeichnung Staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied/Staatlich geprüfte Huf-\nbeschlagschmiedin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009            489\nLand                            Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses\nSchweden             Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:\n• Yrkesexamen för hovslagare\nBerufsbezeichnung Hovslagar\nSchweiz              Staatliche Zeugnisse mit der Abschlussbezeichnung:\n• Schmied-Hufschmied/Schmiedin-Hufschmiedin\n• Maréchal-forgeron/Maréchale-forgeronne\n• Fabbro maniscalo\nGesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / 412.101 (f) / 412.111 (i) (SR = systematische\nRechtssammlung)\nab 2013 auch Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ/CFC/AFC)\nmit der Abschlussbezeichnung:\n• Hufschmiedin/Hufschmied\n• Maréchale-forgeronne/Maréchal-forgeron\n• Fabbro maniscalo\nGesetzliche Regelung: SR 412.10(d) / SR 412.101(f) / SR 412.111(i) (SR = systematische\nRechtssammlung)\nTschechische         Staatliches Zeugnis (Vysvědčení o závěrečné zkoušce) und Lehrbrief (Vyuční list) mit dem\nRepublik             Abschluss Kovář a Podkovář sowie eine Bescheinigung (osvedceni) auf Vordruck SEVT\n49 3420 über die Fortbildung zum Podkovář\nBerufsbezeichnung Podkovář\nUngarn               Staatliches Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:\n• Mezögazdasági kovács Patkolókovács\nBerufsbezeichnung Patkolókovács","490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 3)\nDer Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung\n(Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb\ndes Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse\nLand                             Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses\nGroßbritannien        Zeugnis der Worshipful Company of Farriers (WCF) mit der Abschlussbezeichnung:\nund Nordirland        – Fellowship of the Worshipful Company of Farriers (FWCF)\nBerufsbezeichnung Fellowship of the Worshipful Company of Farriers\nNiederlande           Zeugnisse der\n1. Helicon Opleidingen NHB Deurne\n2. AOC De Groene Welle\n3. Cursuscentrum Dierverzorging Barneveld\n4. Groenhorst College\nmit der Abschlussbezeichnung:\n• Certified instructor farrier\nSchweiz               Zeugnis (eidgenössisches Diplom) der schweizerischen Metallunion mit der Abschluss-\nbezeichnung:\n• Schmied-Hufschmiedemeister\n• Maître maréchal-forgeron\n• Maestro fabbro maniscalo"]}