{"id":"bgbl1-2009-13-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":13,"date":"2009-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/13#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_13.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)","law_date":"2009-03-06T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009               481\nVerordnung\nüber Notrufverbindungen\n(NotrufV)\nVom 6. März 2009\nAuf Grund des § 108 Abs. 2 des Telekommunika-                  senden der Notrufnummer oder der entsprechenden\ntionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),                Signalisierungsinformation veranlasst wird durch\nder zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom               a) Eingabe einer Notrufnummer über die Ziffern-\n18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist,\ntasten,\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorge-\nrium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit                 sehenen Taste oder Tastenkombination oder\nund Soziales:                                                     c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.\n§1                                                           §3\nNotrufnummern                                                Einzugsgebiete\nNeben der europaeinheitlich vorgegebenen Notruf-              (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nnummer 112 wird die Rufnummer 110 als zusätzliche             legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-Not-\nnationale Notrufnummer festgelegt.                            rufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen\nNetzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen der Ein-\n§2                                zugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden,\ndass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der\nBegriffsbestimmungen\ngewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erfor-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                             derlich werden, andererseits aber die Standorte der\nNotrufenden so genau wie möglich der örtlich zustän-\n1. „betriebsbereite Mobilfunkkarte“ die Mikroprozes-\ndigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden. Die Ein-\nsorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identi-\nzugsgebiete sind gemäß den Festlegungen der Tech-\nfizierung und Authentisierung des Karteninhabers\nnischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommuni-\noder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermög-\nkationsgesetzes zu beschreiben; sie dürfen sich nicht\nlicht;\nüberschneiden und müssen lückenlos aneinander an-\n2. „Einzugsgebiet“ der örtliche Zuständigkeitsbereich         grenzen. Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln\neiner Notrufabfragestelle;                                die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der ge-\nplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur. Die\n3. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zustän-\nBundesnetzagentur informiert die betroffenen Netz-\ndige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;\nbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellung-\n4. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notruf-              nahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben\nabfragestelle an das Telekommunikationsnetz für           können. In Fällen, in denen die geplanten Einzugs-\nden ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen            gebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen,\neinschließlich der zugehörigen Daten entgegenzu-          legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststell-\nnehmen;                                                   baren Standorte der von den Notrufenden genutzten\n5. „Notrufverbindung“ die über einen öffentlich zu-           Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfrage-\ngänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss         stelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern\naufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die           fest. Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetz-\ndurch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussen-          agentur die festgelegten Einzugsgebiete und den Zeit-\nden einer in den technischen Standards für die Ge-        punkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.\nstaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließ-            (2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1\nlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinforma-      Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugs-\ntion eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aus-        gebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nKennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss           diensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung\neine Rufnummer fest, die mindestens ein Zeichen ent-          haben. Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf\nhalten muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden          Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei\nist. Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie     vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Ver-\ndie von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festge-            fügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung\nlegten Rufnummern unverzüglich in einem Verzeichnis           des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst.\nzum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondienste-         Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der\nanbieter bereit und veröffentlicht einen Hinweis auf die      Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß\nAbrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis          zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Infor-\nist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Ver-           mation der Bevölkerung durchgeführt werden.\nänderungen zu sichern.\n(3) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer\n(3) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste er-          Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines\nbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht             Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu er-\noder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen           mitteln und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam\nseiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von           mit seiner Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle\nFestlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforder-         weiterzuleiten:\nlich werden, innerhalb von drei Monaten nach\n1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-\nVeröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzu-\nrufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnum-\nnehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen nach\nmernanzeige dauernd oder für einen Anruf unter-\nAbsatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde. Die\ndrückt ist (§ 102 Abs. 6 des Telekommunikations-\nAnpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeit-\ngesetzes), und\npunkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen\nTelefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu verein-         2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem\nbaren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notruf-              die Notrufverbindung ausgeht (§ 98 Abs. 3 des Tele-\nverbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.                    kommunikationsgesetzes).\n(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Ab-         Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbie-\nsätze 1 bis 3 entsprechend.                                   ter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass\ndiese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufab-\n§4                                fragestelle übermittelt werden.\nNotrufverbindungen                           (4) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die\nNotrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzu-\n(1) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung\nstellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder\nbeteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber\n„112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer\nhaben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen\nVerbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt\nunverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfrage-\nnicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betrei-\nstelle hergestellt werden. Der Telefondiensteanbieter,\nberauswahl (§ 40 des Telekommunikationsgesetzes).\nder den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbin-\nSofern die Wahl mit der Ziffernfolge „110“ oder „112“\ndungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat\nbeginnt, ist ungeachtet möglicher folgender Ziffern un-\nder Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2\nverzüglich eine Verbindung zu der zuständigen Notruf-\nfestgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notruf-\nabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer\nabfragestelle zuzuordnen und die Verbindung als Not-\nNotrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter\nrufverbindung zu kennzeichnen. Maßgeblich für die Er-\nund Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notruf-\nmittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist\nverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ur-\nder vom Telekommunikationsnetz festgestellte Stand-\nsprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im In-\nort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung\nland weitergeleitet werden.\nausgeht (Ursprung der Notrufverbindung). In Fällen, in\ndenen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber              (5) Das automatische Herstellen einer Notrufverbin-\nunterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem         dung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen\nbeteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf            ist nicht zulässig.\ntechnischem Weg unverzüglich Informationen über die-             (6) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung\nsen Standort anzufordern; die technischen Schnitt-            genutzte Endgerät über Informationen über seinen\nstellen, über die diese Anforderungen erfolgen, sind          Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach fest-\ndurch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch                  gelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfrage-\nzu sichern. Auf dieser Grundlage ist                          stelle gesendet werden.\n1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln,              (7) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt\n2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen und         ergänzend:\n3. die Information über den Standort an diese Notruf-         1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit\nabfragestelle zu übermitteln.                                 betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig.\n(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung          2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von\nbeteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber              Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer\nhaben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen                  anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter\nder technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen               der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von je-\nVerbindungswünschen sowie unabhängig davon herzu-                 dem in seinem Netz verwendbaren Mobiltelefon\nstellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefon-                möglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                 483\nbesteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn         7. die Notrufanschlüsse so zu gestalten, dass einzelne\ndie Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.               Notrufverbindungen fallweise von der Notrufabfra-\ngestelle an eine andere Notrufabfragestelle weiter-\n3. Die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufab-\ngeleitet werden können;\nfragestelle erfolgt auf der Grundlage des vom Mobil-\nfunknetz festgestellten Ursprungs der Notrufver-           8. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne\nbindung bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der                 Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen\nNotrufverbindung ist mindestens mit der Genauig-                und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle\nkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kom-               durchzuführen.\nmerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht.       Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindun-\nSolange es dem Stand der Technik entspricht, hat           gen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch die zugehörigen\nder Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle         Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notruf-\nzugrunde zu legen.                                         abfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu\n4. Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3           übermitteln.\nermittelten Informationen über den Standort an die\nNotrufabfragestelle zu übermitteln, in Fällen der                                      §6\nNummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle\nTechnische Richtlinie\noder des Standortes des diese Funkzelle versorgen-\nden Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber               Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2\nhat den Notrufabfragestellen die aktuellen Informa-        Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3,\ntionen bereitzustellen, die für die Umsetzung von          4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz 2\nFunkzellenbezeichnungen in geografische Angaben            legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richt-\nerforderlich sind.                                         linie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgeset-\nzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorga-\n5. Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der\nben fest. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den\nNotrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei\njeweiligen Stand der Technik anzupassen.\ndenen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern fol-\ngen (Absatz 4 Satz 3), auf dem Verbindungsab-\n§7\nschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem\nMobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen                            Übergangsvorschriften\nund nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilneh-              (1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene\nmer realisiert werden.                                     öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Abs. 2\n6. Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Her-          Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufver-\nstellen einer Notrufverbindung zur Notrufnum-              bindungen mit nur einer Notrufnummer nach § 1 auf-\nmer 112 ohne unmittelbares Tätigwerden eines Men-          bauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 be-\nschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen       trieben werden.\ninstallierter Einrichtungen (eCall) zulässig.                  (2) Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden\n§5                                Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. De-\nAnforderungen an Notrufanschlüsse                    zember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der\nTechnischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet\nWer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat                     werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufan-\n1. diese Anschlüsse so zu gestalten, dass neben den           schlüsse können im Rahmen der technischen Möglich-\nzu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen             keiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze wei-\nauch die Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die          ter betrieben werden.\nNotrufabfragestelle übermittelt werden;                        (3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist\n2. diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur           es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxver-\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern             bindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnum-\nzuzuteilen;                                                mer „112“ nicht sichergestellt ist, solange zum Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende in-\n3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus\nternationale Standards dies vorsehen.\nzwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend\naußer Betrieb genommen wird und dass die Notruf-               (4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach\nabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebneh-          § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die Bundesnetzagen-\nmen rechtzeitig darüber informiert wird;                   tur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein\nvorläufiges Verfahren bereitstellen.\n4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlus-\nses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle           (5) Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3\nzu melden;                                                 Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetz-\nagentur die bisher von ihr geführten Daten für das Ver-\n5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgeleg-\nzeichnis der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu\nten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern\nden jeweiligen Einzugsgebieten bis zum 30. April 2009\neine Notrufabfragestelle auf Grund einer techni-\nin elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln.\nschen Störung nicht erreichbar ist;\nBis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglich-\n6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche          keit aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis,\nfür sie bestimmte Notrufverbindungen an die festge-        längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die\nlegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;               Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern wei-","484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nterhin die erforderlichen Auskünfte der Zuordnung von            des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage\nNotrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.            der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnum-\n(6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum            mern bereithalten.\nAblauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 fest-             (7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spätestens\nzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung                  ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.\nvon auf internationalen Standards beruhenden Festle-\ngungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort\ndes für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes                                             §8\nausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen                                   Inkrafttreten\nvon Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur\nortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. März 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}