{"id":"bgbl1-2009-13-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":13,"date":"2009-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie","law_date":"2009-03-12T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["470                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nGesetz\nzur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie*)\nVom 12. März 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das Wort\nsen:                                                                              „er“ durch die Wörter „der interessierte Er-\nwerber“ und die Angabe „Absatz 1a Satz 1“\nArtikel 1                                           durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1“ er-\nÄnderung                                             setzt.\ndes Kreditwesengesetzes                                    cc) In Satz 3 wird das Wort „Anzeigepflichtige“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                             durch die Wörter „interessierte Erwerber“ er-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                                  setzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom                           dd) Satz 4 wird aufgehoben.\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt\nee) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Anzei-\ngeändert:\ngepflichtige“ durch die Wörter „interessierte\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 64j folgende An-                         Erwerber“ ersetzt.\ngabe eingefügt:\nff) Im bisherigen Satz 6 wird nach dem Wort\n„§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-                               „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ einge-\nsetzung der Beteiligungsrichtlinie“.                               fügt.\n2. § 1 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                    gg) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte                             „Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung\ngelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-                          hat der Bundesanstalt und der Deutschen\nverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Ver-                          Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5                              anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein\nund § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie                                oder im Zusammenwirken mit anderen Per-\n§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechts-                           sonen oder Unternehmen den Betrag der\nverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgeset-                           bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,\nzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die                              dass die Schwellen von 20 vom Hundert,\nStimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im                           30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der\nRahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1                                 Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder\nSatz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte                           überschritten werden oder dass das Institut\nwerden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt,                             unter seine Kontrolle kommt.“\num in die Geschäftsführung des Emittenten einzu-\ngreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach                    hh) Folgender Satz wird angefügt:\ndem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“                                       „Die Bundesanstalt hat den Eingang einer\n3. § 2c wird wie folgt geändert:                                                vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder\nSatz 6 umgehend, spätestens jedoch inner-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        halb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                       gang schriftlich gegenüber dem Anzeige-\n„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-                            pflichtigen zu bestätigen.“\nmenwirken mit anderen Personen oder Un-                     b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a\nternehmen eine bedeutende Beteiligung an                       eingefügt:\neinem Institut zu erwerben (interessierter Er-\n„(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach\nwerber), hat dies der Bundesanstalt und der\nAbsatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem\nDeutschen Bundesbank nach Maßgabe des\nDatum des Schreibens, mit dem sie den Eingang\nSatzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzei-\nder vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt\ngen.“\nhat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des\nBestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bun-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur           desanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mit-\nÄnderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien         zuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum en-\n2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf            det. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb\nVerfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche\nBeurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im             des Beurteilungszeitraums kann die Bundesan-\nFinanzsektor (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).                                    stalt schriftlich weitere Informationen anfordern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                471\ndie für den Abschluss der Beurteilung notwendig                            über die zusätzliche Beaufsich-\nsind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter                             tigung der Kreditinstitute, Versiche-\nAngabe der zusätzlich benötigten Informationen.                            rungsunternehmen und Wertpapier-\nDie Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren                             firmen eines Finanzkonglomerats\nInformationen umgehend, spätestens jedoch in-                              und der Richtlinie 2006/49/EG des\nnerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-                               Europäischen Parlaments und des\ngang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflich-                              Rates vom 14. Juni 2006 über die\ntigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum                              angemessene Eigenkapitalausstat-\nist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren                             tung von Wertpapierfirmen und\nInformationen bis zu deren Eingang bei der Bun-                            Kreditinstituten zu genügen oder\ndesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum                               das Institut durch die Begründung\nbeträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6                                 oder Erhöhung der bedeutenden\nhöchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt                                Beteiligung mit dem Inhaber der\nkann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen                             bedeutenden Beteiligung in einen\nInformationen anfordern; dies führt nicht zu einer                         Unternehmensverbund eingebun-\nerneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.                                den würde, der durch die Struktur\nAbweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs-                               des Beteiligungsgeflechtes oder\nzeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens                              mangelhafte wirtschaftliche Trans-\n90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der                                 parenz eine wirksame Aufsicht über\nAnzeigepflichtige                                                          das Institut oder einen wirksamen\n1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts-                                 Austausch von Informationen zwi-\nraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird                             schen den zuständigen Stellen\noder                                                                   oder die Festlegung der Aufteilung\nder Zuständigkeiten zwischen die-\n2. eine nicht der Beaufsichtigung nach der                                 sen beeinträchtigt;“.\nRichtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. De-\nzember 1985 zur Koordinierung der Rechts-                    ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\nund Verwaltungsvorschriften betreffend be-                         durch ein Semikolon ersetzt.\nstimmte Organismen für gemeinsame An-                        ddd) Folgende Nummern 4 bis 6 werden an-\nlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie                       gefügt:\n92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur                          „4. der künftige Geschäftsleiter nicht\nKoordinierung der Rechts- und Verwaltungs-                             zuverlässig oder nicht fachlich ge-\nvorschriften für die Direktversicherung mit                            eignet ist;\nAusnahme der Lebensversicherung, der\nRichtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par-                        5. im Zusammenhang mit dem beab-\nlaments und des Rates vom 5. November                                  sichtigten Erwerb oder der Erhö-\n2002 über Lebensversicherungen, der Richt-                             hung der Beteiligung Geldwäsche\nlinie 2004/39/EG des Europäischen Parla-                               oder Terrorismusfinanzierung im\nments und des Rates vom 21. April 2004 über                            Sinne des Artikels 1 der Richtlinie\nMärkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie                           2005/60/EG stattfinden, stattgefun-\n2005/68/EG des Rates vom 16. November                                  den haben, diese Straftaten ver-\n2002 über die Rückversicherung oder der                                sucht wurden oder der Erwerb oder\nBankenrichtlinie unterliegende natürliche Per-                         die Erhöhung das Risiko eines sol-\nson oder Unternehmen ist.“                                             chen Verhaltens erhöhen könnte\noder\nc) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b und wie\nfolgt geändert:                                                        6. der Anzeigepflichtige nicht über die\nnotwendige finanzielle Solidität ver-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                        fügt; dies ist insbesondere dann\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                             der Fall, wenn der Anzeigepflichtige\nWörter „von drei Monaten nach Ein-                              auf Grund seiner Kapitalausstat-\ngang der vollständigen Anzeige nach                             tung oder Vermögenssituation nicht\nAbsatz 1“ durch die Wörter „des Beur-                           den besonderen Anforderungen\nteilungszeitraums“ ersetzt.                                     gerecht werden kann, die von Ge-\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                setzes wegen an die Eigenmittel\nund die Liquidität eines Instituts\n„2. das Institut nicht in der Lage sein                         gestellt werden.“\noder bleiben wird, den Aufsichts-\nanforderungen insbesondere nach              bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nder Bankenrichtlinie, der Richtlinie             fügt:\n2000/46/EG des Europäischen Par-                 „Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder\nlaments und des Rates vom                        die Erhöhung der Beteiligung auch unter-\n18. September 2000 über die Auf-                 sagen, wenn die Angaben nach Absatz 1\nnahme, Ausübung und Beaufsich-                   Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach\ntigung der Tätigkeit von E-Geldin-               Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informa-\nstituten, der Richtlinie 2002/87/EG              tionen unvollständig oder nicht richtig sind\ndes Europäischen Parlaments und                  oder nicht den Anforderungen der Rechts-\ndes Rates vom 16. Dezember 2002                  verordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen.","472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nDie Bundesanstalt darf weder Vorbedingun-                ff) Der bisherige Satz 8 wird durch folgende\ngen an die Höhe der zu erwerbenden Betei-                     Sätze ersetzt:\nligung oder der beabsichtigten Erhöhung der                   „Für die Kosten, die durch die Bestellung\nBeteiligung stellen noch darf sie bei ihrer                   des Treuhänders entstehen, die diesem zu\nPrüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse                  gewährenden Auslagen sowie die Vergütung\ndes Marktes abstellen. Entscheidet die Bun-                   haften das Institut und der betroffene Inha-\ndesanstalt nach Abschluss der Beurteilung,                    ber der bedeutenden Beteiligung als Ge-\nden Erwerb oder die Erhöhung der Beteili-                     samtschuldner. Die Bundesanstalt schießt\ngung zu untersagen, teilt sie dem Anzeige-                    die Auslagen und die Vergütung vor.“\npflichtigen die Entscheidung innerhalb von\nzwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des            f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.\nBeurteilungszeitraums schriftlich unter An-           g) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3, in\ngabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vor-                Satz 1 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“\nbehalte der für den Anzeigepflichtigen zu-               ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich“ wird\nständigen Stellen sind in der Entscheidung               das Wort „schriftlich“ eingefügt.\nwiederzugeben; die Untersagung darf nur\nh) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.\nauf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-\nten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder          4. In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\ndie Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb          fügt:\ndes Beurteilungszeitraums schriftlich unter-          „Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b ar-\nsagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung               beitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stel-\nvollzogen werden; die Rechte der Bundes-              len im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen,\nanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt.“             wenn der Anzeigepflichtige\ncc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:          1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut\n„Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen,               oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein\nnach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige              Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder\nden Vollzug oder den Nichtvollzug des beab-              eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Arti-\nsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzu-               kels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-\nzeigen hat.“                                             Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungs-\ndd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter                   weise die in einem anderen Mitgliedstaat oder\n„diese Person oder Personenhandelsgesell-                anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb be-\nschaft“ durch die Wörter „der Anzeigepflich-             absichtigt wird, zugelassen ist;\ntige“ ersetzt.                                        2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-\nd) Der bisherige Absatz 1b wird aufgehoben.                     instituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wert-\npapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder\ne) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nRückversicherungsunternehmens oder einer\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das bezie-\naaa) In der Nummer 1 wird die Angabe                     hungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat\n„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe               oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb\n„Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.           beabsichtigt wird, zugelassen ist oder\nbbb) In der Nummer 3 wird die Angabe                  3. eine natürliche oder juristische Person ist, die\n„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe               ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut\n„Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.           oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder\neine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,\n„Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 be-              das beziehungsweise die in einem anderen Mit-\nstellt das Gericht am Sitz des Instituts auf             gliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem\nAntrag der Bundesanstalt, des Instituts oder             der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.“\neines an ihm Beteiligten einen Treuhänder,\nauf den es die Ausübung der Stimmrechte            5. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nüberträgt.“                                           a) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               Angabe „§ 8d Abs. 2,“ eingefügt.\n„Der Treuhänder hat bei der Ausübung der              b) Folgende Sätze werden angefügt:\nStimmrechte den Interessen einer soliden                 „Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie\nund umsichtigen Führung des Instituts                    des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und\nRechnung zu tragen.“                                     Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behör-\ndd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In               den. Relevante zuständige Behörden sind der\nden Fällen des Satzes 1“ durch die Wörter                Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die ande-\n„Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus“                  ren in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG\nersetzt, die Wörter „über die Maßnahmen                  als relevante zuständige Behörden definierten\nnach Satz 1 hinaus“ gestrichen und vor                   oder im dort beschriebenen Verfahren bestimm-\ndem Wort „Treuhänder“ das Wort „einen“                   ten Stellen.“\ndurch das Wort „den“ ersetzt.                      6. In § 24 Abs. 1 Nr. 10 wird die Zahl „33“ durch die\nee) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.                 Zahl „30“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009               473\n7. § 31 wird wie folgt geändert:                                                        „§ 64k\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                          Übergangsvorschrift\naa) In Satz 1 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3           zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie\nund 4“ durch die Angabe „ , § 13b Abs. 3                 Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum\nund 4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt.                       17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum\n17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“\n„Das übergeordnete Unternehmen hat der\nBundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nbank die Absicht, Satz 1 für ein Unterneh-\nmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich                                    Artikel 2\nanzuzeigen sowie einmal jährlich in einer                               Änderung des\nSammelanzeige mitzuteilen, welche Unter-                     Versicherungsaufsichtsgesetzes\nnehmen es nach Satz 1 von der Einbezie-\nhung in die Zusammenfassung nach § 10a               Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nAbs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b         der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I\nAbs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen          1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Geset-\nhat.“                                             zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie\nfolgt geändert:\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3\nund 4“ durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt.                           a) In der Angabe zu § 111f werden nach dem Wort\nb) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                „Finanzkonglomeraten“ die Wörter „und bei der\nBeaufsichtigung der Inhaber bedeutender Betei-\n„1. der Gruppe gehören keine Einlagenkredit-\nligungen an einem Versicherungsunternehmen“\ninstitute und E-Geld-Institute sowie keine\neingefügt.\nInstitute an, die das Emissionsgeschäft be-\ntreiben oder die auf eigene Rechnung mit              b) Nach § 123d wird folgende Angabe eingefügt:\nFinanzinstrumenten handeln,“.\n„§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur\n8. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Satzteil „; § 2c                     Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie“.\nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend“\ngestrichen.                                               2. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n9. In § 44b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2c                 a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe                    „Bei der Berechnung des Anteils der Stimm-\n„§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.                      rechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer\n10. In § 49 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1“             Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1\ndurch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2             bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nSatz 1 und Abs. 4“ ersetzt.                                     nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsge-\nsetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung\n11. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird nach der Nummer 1\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1\nfolgende Nummer 1a eingefügt:\ndes Investmentgesetzes entsprechend.“\n„1a. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8,“.\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n12. § 53e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben und\nSatz 2 wie folgt gefasst:                                       „Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder\nKapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kredit-\n„Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlan-              institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts\ngen der Kommission abzugeben.“                                  nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesen-\n13. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            gesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte\nwerden nicht ausgeübt oder anderweitig be-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1\nnutzt, um in die Geschäftsführung des Emitten-\nSatz 1, 6 oder 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1\nten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines\nSatz 1, 5 oder 6“ ersetzt.\nJahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräu-\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                            ßert.“\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2c               3. In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in der auf Nummer 5\nAbs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ durch              folgenden Nummer die Gliederungsangabe „5.“\ndie Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2           durch die Gliederungsangabe „6.“ ersetzt.\nSatz 1“ ersetzt und das Wort „oder“ gestri-\nchen.                                              4. In § 80 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2c Abs. 1\nSatz 4 oder“ gestrichen.                                 „(2a) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungs-\nvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertrags-\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 4 Satz 1           staaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zu-\noder 4“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 3 Satz 1              sammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den\noder 4“ ersetzt.                                          Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Ver-\n14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt:                   sicherungsverträge zu vermitteln.“","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\n5. § 83 wird wie folgt geändert:                                         Gesellschafter wesentlichen Tatsachen an-\na) In Absatz 5a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1                         zugeben.“\nSatz 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 104                    bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange-\nAbs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsver-                   fügt:\nordnung nach Abs. 6“ ersetzt.\n„Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung\nb) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104                         hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestell-\nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe                       ten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ver-\n„§ 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2“                      treter oder neue persönlich haftende Gesell-\nersetzt.                                                           schafter mit den für die Beurteilung seiner\n6. § 89a wird wie folgt gefasst:                                         Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen un-\n„§ 89a                                         verzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inha-\nber einer bedeutenden Beteiligung hat der\nKeine aufschiebende Wirkung                               Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich schrift-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-                        lich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein\nnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbin-                    oder im Zusammenwirken mit anderen Per-\ndung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4                   sonen oder Unternehmen, den Betrag der\nSatz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2                  bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,\nin Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b                   dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Pro-\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,                         zent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder\nAbs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87                       des Nennkapitals erreicht oder überschritten\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89,                      werden, oder dass das Versicherungsunter-\n104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und                     nehmen zu einem kontrollierten Unterneh-\nAbs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u                       men (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichts-\nAbs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58,                    behörde hat den Eingang einer vollständigen\n81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,                     Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend,\nAbs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88                       spätestens jedoch innerhalb von zwei Ar-\nAbs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a                   beitstagen nach deren Zugang schriftlich\nAbs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5                       gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestä-\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“                                   tigen.“\n7. § 104 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „(1a) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige\naa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:               nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen\nab dem Datum des Schreibens, mit dem sie\n„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-\nden Eingang der vollständigen Anzeige schrift-\nmenwirken mit anderen Personen oder Un-\nlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungs-\nternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a\nzeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1\nAbs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-\nSatz 7 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeige-\nnehmen zu erwerben (interessierter Erwer-\npflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Be-\nber), hat dies der Aufsichtsbehörde nach\nurteilungszeitraum endet. Bis spätestens am\nMaßgabe des Satzes 2 unverzüglich schrift-\n50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeit-\nlich anzuzeigen. In der Anzeige hat der inte-\nraums kann die Aufsichtsbehörde weitere Infor-\nressierte Erwerber die für die Höhe der Be-\nmationen anfordern, die für den Abschluss der\nteiligung und die für die Begründung des\nBeurteilung notwendig sind. Die Anforderung er-\nmaßgeblichen Einflusses, die Beurteilung\ngeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich be-\nseiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der\nnötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde\nweiteren Untersagungsgründe nach Ab-\nhat den Eingang der weiteren Informationen in-\nsatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und\nnerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zu-\nUnterlagen, die durch Rechtsverordnung\ngang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichti-\nnach Absatz 6 näher zu bestimmen sind, so-\ngen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist\nwie die Personen und Unternehmen anzuge-\nvom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren In-\nben, von denen er die entsprechenden An-\nformationen bis zu deren Eingang bei der Auf-\nteile erwerben will. In der Rechtsverordnung\nsichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungszeit-\nkann, insbesondere auch als Einzelfallent-\nraum beträgt im Falle der Hemmung nach Satz 6\nscheidung oder allgemeine Regelung, vorge-\nhöchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde\nsehen werden, dass der interessierte Erwer-\nkann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen\nber die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d\nInformationen anfordern; dies führt nicht zu einer\ngenannten Unterlagen vorzulegen hat und\nerneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums.\nauf seine Kosten durch einen von der Auf-\nAbweichend von Satz 7 kann der Beurteilungs-\nsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschafts-\nzeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens\nprüfer prüfen zu lassen hat. Ist der interes-\n90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der\nsierte Erwerber eine juristische Person oder\nAnzeigepflichtige\nPersonenhandelsgesellschaft, hat er in der\nAnzeige die für die Beurteilung der Zuverläs-             1. außerhalb des Europäischen Wirtschafts-\nsigkeit seiner gesetzlichen oder satzungs-                    raums ansässig ist oder beaufsichtigt wird\nmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden                   oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009               475\n2. eine nicht der Beaufsichtigung nach den                        EG stattfinden, stattgefunden haben, diese\nRichtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/                       Straftaten versucht wurden oder der beab-\n83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/                       sichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Ri-\n48/EG unterliegende natürliche Person oder                     siko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte\nUnternehmen ist.“                                              oder\nc) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:                             6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwen-\n„(1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb                      dige finanzielle Solidität verfügt, insbeson-\ndes Beurteilungszeitraums den beabsichtigten                      dere nicht in Bezug auf die Art der tatsäch-\nErwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre                      lichen und geplanten Geschäfte des Versi-\nErhöhung untersagen, wenn Tatsachen die An-                       cherungsunternehmens; dies ist insbeson-\nnahme rechtfertigen, dass                                         dere dann der Fall, wenn der Anzeigepflich-\ntige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder\n1. der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei                   Vermögenssituation nicht den besonderen\ndem Anzeigepflichtigen um eine juristische                     Anforderungen des Versicherungsunterneh-\nPerson handelt, ein gesetzlicher oder sat-                     mens gerecht werden kann, die sich aus des-\nzungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich                      sen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln\num eine Personenhandelsgesellschaft han-                       ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der\ndelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist                 Verpflichtungen aus den Versicherungsverträ-\noder aus anderen Gründen nicht den im Inte-                    gen zu gewährleisten oder um Liquiditätseng-\nresse einer soliden und umsichtigen Führung                    pässe zu vermeiden.\ndes Versicherungsunternehmens zu stellen-\nden Ansprüchen genügt; dies ist auch der                   Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die\nFall, wenn der Erwerber der bedeutenden Be-                Erhöhung der Beteiligung auch untersagen,\nteiligung nicht darlegen kann, dass er über                wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder\nangemessene geschäftliche Pläne für die                    Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3\nFortsetzung und die Entwicklung der Ge-                    angeforderten Informationen unvollständig oder\nschäfte des Versicherungsunternehmens ver-                 nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen\nfügt und die Belange der Versicherten oder                 der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entspre-\ndie berechtigten Interessen der Vorversiche-               chen; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbe-\nrer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8              dingungen an die Höhe der zu erwerbenden Be-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entspre-              teiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der\nchend,                                                     Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prü-\nfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des\n2. das Versicherungsunternehmen nicht in der\nMarktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbe-\nLage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan-\nhörde nach Abschluss der Beurteilung, den Er-\nforderungen, insbesondere nach den Richt-\nwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu un-\nlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2002/12/EG\ntersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die\nund 2002/87/EG zu genügen oder das Versi-\nEntscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen\ncherungsunternehmen durch die Begründung\nund unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums\noder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inha-\nschriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemer-\nber der bedeutenden Beteiligung in einen Un-\nkungen und Vorbehalte der für den Anzeige-\nternehmensverbund eingebunden würde, der\npflichtigen zuständigen Behörde sind in der Ent-\ndurch die Struktur des Beteiligungsgeflechts\nscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf\noder durch mangelhafte wirtschaftliche\nnur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genann-\nTransparenz eine wirksame Aufsicht über\nten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die\ndas Versicherungsunternehmen oder einen\nErhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des\nwirksamen Austausch von Informationen zwi-\nBeurteilungszeitraums schriftlich untersagt,\nschen den zuständigen Stellen oder die Fest-\nkann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen\nlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten\nwerden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach\nzwischen diesen beeinträchtigen kann,\nAbsatz 2 bleiben davon unberührt. Wird der Er-\n3. das Versicherungsunternehmen durch die Be-                 werb oder die Erhöhung nicht untersagt, kann\ngründung oder Erhöhung der bedeutenden                     die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach\nBeteiligung Tochterunternehmen eines Versi-                deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Voll-\ncherungsunternehmens eines Drittstaates im                 zug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten\nSinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde,                 Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat.\ndas im Staat seines Sitzes oder seiner Haupt-              Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige\nverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird                die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbe-\noder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu ei-              hörde zu erstatten.“\nner befriedigenden Zusammenarbeit nicht be-\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nreit ist,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“\n4. der künftige Geschäftleiter nicht zuverlässig\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\noder nicht fachlich geeignet ist,\n5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten                     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nErwerb oder der Erhöhung der Beteiligung                         aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Ab-\nGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im                            satz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Ab-\nSinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/                          satz 1b Satz 1 oder 2“ ersetzt.","476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1            b) Folgende Sätze werden angefügt:\nSatz 1 und 4“ durch die Angabe „Ab-                „Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie\nsatz 1 Satz 1 und 6“ ersetzt.                      des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und\nccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab-                    Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Be-\nsatz 1a Satz 3“ durch die Angabe                   hörden. Relevante zuständige Behörden sind\n„Absatz 1b Satz 7“ und die Angabe                  der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die\n„Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe                anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/\n„Absatz 1b Satz 1 und 2“ ersetzt.                  87/EG als relevante zuständige Behörden defi-\nnierten oder im dort beschriebenen Verfahren\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbestimmten Stellen.“\n„Im Falle einer Untersagung nach Satz 2 hat        9. § 104q Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndas Gericht am Sitz des Versicherungsunter-\nnehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde,              „Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen\ndes Versicherungsunternehmens oder eines              im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsan-\nan ihm Beteiligten einen Treuhänder zu be-            gehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaf-\nstellen, auf den es die Ausübung der Stimm-           ten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,\nrechte überträgt.“                                    Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-\ntungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-\ndd) Die Sätze 5 bis 9 werden wie folgt gefasst:           cherungsunternehmen und Versicherungsholding-\n„Über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus                Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanz-\nkann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder              konglomeratsunternehmen sind.“\nmit der Veräußerung der Anteile, soweit sie       10. In § 110a Abs. 4 wird nach der Nummer 2 folgende\neine bedeutende Beteiligung begründen, be-            Nummer 2a eingefügt:\nauftragen, wenn der Inhaber der bedeuten-\nden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht            „2a. von den Vorschriften über die Zusammenarbeit\ninnerhalb einer von dieser bestimmten ange-                mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80\nmessenen Frist einen zuverlässigen Erwer-                  und 80a,“.\nber nachweist; die Inhaber der Anteile haben      11. § 111f wird wie folgt geändert:\nbei der Veräußerung in dem erforderlichen\na) Die Überschrift des § 111f wird wie folgt gefasst:\nUmfang mitzuwirken. Sind die Vorausset-\nzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Auf-                                    „§ 111f\nsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung                                Informationspflicht\ndes Treuhänders zu beantragen. Der Treu-                         und Zusammenarbeit der Aufsicht\nhänder hat Anspruch auf Ersatz angemesse-                       bei verbundenen Unternehmen und\nner Auslagen und auf Vergütung für seine                   Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsich-\nTätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des               tigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen\nTreuhänders die Auslagen und die Vergütung                     an einem Versicherungsunternehmen“.\nfest; die weitere Beschwerde ist ausge-\nschlossen. Für die Kosten, die durch die Be-          b) Dem § 111f wird folgender Absatz 5 angefügt:\nstellung des Treuhänders entstehen, und die                 „(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a\ndiesem zu gewährenden Auslagen und die                   und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den\nVergütung haften das Versicherungsunter-                 zuständigen Behörden in den anderen Mitglied-\nnehmen und der betroffene Inhaber einer be-              staaten der Europäischen Union und den ande-\ndeutenden Beteiligung als Gesamtschuld-                  ren Vertragsstaaten des Abkommens über den\nner.“                                                    Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen,\nee) In Satz 10 werden das Semikolon durch                    wenn der Anzeigepflichtige\neinen Punkt ersetzt und der Satzteil „für                1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut\nseine Aufwendungen haften dem Bund der                      oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein\nbetroffene Inhaber der bedeutenden Beteili-                 Erst- oder Rückversicherungsunternehmen\ngung und das Versicherungsunternehmen                       oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne\ngesamtschuldnerisch“ gestrichen.                            des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/\nEWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,\ne) Absatz 2a wird aufgehoben.\ndas beziehungsweise die in einem anderen\nf) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „33 Prozent“                 Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,\ndurch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und nach                  in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-\ndem Wort „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“                  sen ist;\neingefügt.\n2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkredit-\ng) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Um-                    instituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines\nfang“ das Wort „und“ gestrichen, ein Komma                      Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst-\neingefügt und nach dem Wort „Zeitpunkt“ die                     oder Rückversicherungsunternehmens oder\nWörter „und Form“ eingefügt.                                    einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,\ndas beziehungsweise die in einem anderen\n8. § 104l Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,\na) Nach den Wörtern „In den Fällen des“ wird die                   in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelas-\nAngabe „§ 104m Abs. 2,“ eingefügt.                              sen ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                477\n3. eine natürliche oder juristische Person, die        12. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe\nein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut        „§ 64a,“ die Angabe „§ 80,“ eingefügt.\noder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein\n13. Nach § 123d wird folgender § 123e eingefügt:\nErst- oder Rückversicherungsunternehmen\noder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft                                       „§ 123e\nkontrolliert, das beziehungsweise die in ei-\nÜbergangsvorschrift\nnem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sek-\nzum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie\ntor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt\nwird, zugelassen ist.                                     Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum\n17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind\nDie zuständigen Behörden tauschen untereinan-\ndie Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum\nder unverzüglich die Informationen aus, die für\n17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“\ndie Beurteilung wesentlich oder relevant sind.\nDabei teilen die zuständigen Behörden einander         14. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:\nalle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit\na) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1\nund übermitteln alle wesentlichen Informationen\nSatz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4“\nvon sich aus. In der Entscheidung der zuständi-\ndurch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,\ngen Behörde, die das Versicherungsunterneh-\nSatz 4, Satz 5 oder 6“ ersetzt.\nmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beab-\nsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbe-           b) In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a\nhalte seitens der für den interessierten Erwerber             Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b\nzuständigen Behörde zu vermerken.“                            Satz 1, 2 oder 5“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt\ndurch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.3.1 werden die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1\noder Satz 2 KWG“ ersetzt und die Angabe „; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1\nKWG“ gestrichen.\nb) Die Nummer 1.1.3.3 wird aufgehoben.\nc) In Nummer 1.1.3.4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG“\nersetzt.\nd) In Nummer 1.1.12.2 werden das Komma nach der Angabe „§ 26 KWG“ sowie die Wörter „sofern nicht\ngleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist“ gestrichen.\ne) In Nummer 1.1.12.5 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“\ndurch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“\nersetzt.\nf) In Nummer 1.1.12.6 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG“\ndurch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG“\nersetzt.\n2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4.1.1 wird durch folgende Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 ersetzt:\n„4.1.1      Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen\n(§ 2a InvG)\n4.1.1.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-            5 000 bis 100 000\ngung oder ihrer Erhöhung\n(§ 2a Abs. 2 InvG)\n4.1.1.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                                  5 000 bis 100 000“.\nNichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung\n(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)","478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009\nb) Nach der Nummer 4.2.2.2 werden folgende neue Nummern 4.2.3 bis 4.2.3.2 eingefügt:\n„4.2.3    Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen\n(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)\n4.2.3.1   Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-           wie Nummer 4.1.1.1\ngung oder ihrer Erhöhung\n(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)\n4.2.3.2   Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                                 wie Nummer 4.1.1.2“.\nNichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung\n(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)\nc) Die bisherigen Nummern 4.2.3 bis 4.2.6 werden die Nummern 4.2.4 bis 4.2.7.\n3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 6.8 werden folgende neue Nummern 6.9 bis 6.9.3 eingefügt:\n„6.9      Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen\n(§ 104 VAG)\n6.9.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-            5 000 bis 100 000\ngung oder ihrer Erhöhung\n(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)\n6.9.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                                   5 000 bis 100 000\nAnordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-\nanstalt verfügt werden darf\n(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)\n6.9.3     Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-                 1 500“.\nweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)\nb) Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12. werden die Nummern 6.10 bis 6.13.\nArtikel 4                                      lagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten\nÄnderung                                        einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die\ndes Investmentgesetzes                                 Ausübung des Stimmrechts überträgt.“\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003                      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8“ durch\n(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des                die Angabe „Satz 3 bis 9“ ersetzt.\nGesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie\nfolgt geändert:                                                 c) In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die\n1. § 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      Zahl „30“ ersetzt.\n„Für die Berechnung des Anteils der Stimm-                3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des           4. In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu,\nWertpapierhandelsgesetzes entsprechend.“                     dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwalten-\n2. § 2a wird wie folgt geändert:                                den Sondervermögen über ausreichende Erfahrung\nverfügen“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33“ durch die\nZahl „30“ ersetzt.                                     5. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34“ das\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der\nAngabe „34a Abs. 3“ die Angabe „und 36“ eingefügt.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das       6. In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entspre-\nGericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft         chend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes“ gestri-\nauf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalan-          chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2009                  479\nArtikel 5                              Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nÄnderung                               Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-\ndes Börsengesetzes                          zes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie\nfolgt geändert:\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,\n1351), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes         § 145 wird wie folgt geändert:\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie\nfolgt geändert:                                                  In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7“\nsowie die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8“ durch\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndie Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8“ ersetzt.\n„An Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des\n§ 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehan-\ndelt wird, sind von der Handelsüberwachungs-                                      Artikel 7\nstelle auch Daten über die Abwicklung von Ge-                                     Änderung\nschäften systematisch und lückenlos zu erfassen                           des Gesetzes über das\nund auszuwerten, die nicht über die Börse ge-                   Verfahren in Familiensachen und in den\nschlossen werden, aber über ein Abwicklungs-              Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nsystem der Börse oder ein externes Abwicklungs-\nsystem, das an die börslichen Systeme für den              Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nBörsenhandel oder die Börsengeschäftsabwick-            und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nlung angeschlossen ist, abgewickelt werden und          barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)\nderen Gegenstand der Handel mit Energie oder            wird wie folgt geändert:\nTermingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die\nHandelsüberwachungsstelle kann auf Basis die-           § 375 wird wie folgt geändert:\nser Daten notwendige Ermittlungen durchführen.“\n1. In der Nummer 11 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2\nb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nSatz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2\n„Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwa-               bis 7“ ersetzt.\nchungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser\nStelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der Durchfüh-        2. In der Nummer 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2\nrung von Untersuchungen beauftragen.“                       Satz 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3\n2. In § 42 Abs. 1 wird das Wort „Einführung“ jeweils              bis 8“ ersetzt.\ndurch das Wort „Zulassung“ ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 6\nÄnderung                                                       Inkrafttreten\ndes Gesetzes über die\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            (2) Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}